Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte am 4. November 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen des Asylverfahrens brachte er vor, er stamme aus Myanmar, B._______ (C._______-Staat), und sei im Jahr 1994 als Kind zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern von einem ihm unbekannten Ort aus Myanmar wegen Schwierigkeiten als Muslime nach Bangladesch geflüchtet. Er selber sei staatenlos, seine Eltern seien in Myanmar geboren. In Bangladesch hätten sie zuerst einige Zeit im Flüchtlingslager D._______ gelebt, danach im Flüchtlingslager E._______ (F._______, G._______). Der Gesuchsteller sei im Jahr 2006 wegen der schlechten Lebensbedingungen als Flüchtling in Bangladesch nach Griechenland ausgereist, wo er eine befristete, jeweils verlängerte, Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Anfang 2009 hätten ihn die griechischen Behörden aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe in Griechenland ohne Aufenthaltspapiere nicht arbeiten können, weshalb er wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sei. Er sei nach Dhaka gegangen, wo er ein Zimmer zur Untermiete bewohnt und sich mit Näharbeiten in einer Textilfabrik seinen Lebensunterhalt verdient habe, bis er im Dezember 2012 wegen fehlender Identitätspapiere entlassen worden sei und daraufhin in einem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe gearbeitet habe. Da er als Flüchtling keine Aufenthaltsbewilligung und feste Adresse in Bangladesch besessen habe, sei er im September 2013 erneut von G._______ aus nach Europa ausgereist. Zu dem Zeitpunkt habe sich seine Familie noch im E._______ aufgehalten. B. Der Gesuchsteller reichte im Asylverfahren die Kopie eines "Rohingya Refugee Family Books" ein. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2015 zum Erhalt des Familienbuches befragt, antwortete er, seine Familie gehöre zwar seines Wissens nach nicht der Ethnie der Rohingya an, da sie aus der Region B._______ kämen, sie hätten das Familienbuch aber im D._______-Flüchtlingslager in Bangladesch erhalten. Das Original sei bei seiner Familie. Zudem brachte er vor, er habe telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass sein Vater nach Myanmar zurückgekehrt und dort am 21. Mai 2014 getötet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würden den Gesuchsteller unwürdige Lebensbedingungen erwarten. Ausserdem versuche die bangladeschische Regierung, Flüchtlinge aus Myanmar in ihr Heimatland abzuschieben, wo ihr Leben in Gefahr sei. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft. Die Identität und insbesondere Herkunft aus Myanmar könnten nicht geglaubt werden, das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book", welches belegen solle, dass der Gesuchsteller Flüchtling aus Myanmar sei, sei zum Nachweis der Identität nicht geeignet. Auch die Vertreibung aus Myanmar und angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der unglaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekannten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Der Gesuchsteller reichte gegen die Verfügung am 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und machte hierbei im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Der Beschwerde lagen Auszüge (Kopien) seines "Rohingya Refugee Family Books" bei sowie ein "Bestätigungsschreiben des Leiters des Flüchtlingslagers E._______". E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erachtete die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung des Gesuchstellers, ein ethnischer Rohingya aus Myanmar zu sein, als offensichtlich haltlos. Auch das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" könne die Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Myanmar nicht beseitigen. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben sei sodann jeglicher Beweiswert abzusprechen. F. Mit Eingabe vom 16. November 2016, bezeichnet als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, subeventualiter Gesuch um Revision" gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2015. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Die aufschiebende Wirkung des Gesuchs sei anzuordnen. Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass der Sachverhalt angesichts der neuen Beweismittel neu zu beurteilen sei, da nunmehr Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Wegweisung bestünden. Auch wenn die Beweismittel verspätet seien, gelte der Grundsatz, dass ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohten. Als wesentlicher Umstand habe sich seit der letzten Beurteilung verändert, dass der Gesuchsteller ein öffentlich beurkundetes Bestätigungsschreiben seines Notars aus seiner Heimat einreichen könne, das beweisen würde, dass die vom Gesuchsteller gemachten Ausführungen zur Familie und zum Familienbuch korrekt seien. Zudem reiche er eine öffentliche Beurkundung des Notars vom "Rohingya Family Book" ein. Mit den eingereichten beglaubigten Dokumenten könne der Gesuchsteller beweisen, dass er tatsächlich aus Myanmar stamme und im Rohingya Camp in Bangladesch gelebt habe. Die Dokumente seien durch die öffentlichen Beglaubigungen amtliche Dokumente und die Herkunft demnach belegt. Wie aus zahlreichen zitierten Menschenrechtsberichten hervorgehe, sei der Gesuchsteller als Rohingya sowohl in Bangladesch als auch in Myanmar in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt und an Leib und Leben gefährdet. Zudem reichte der Gesuchsteller die Kopie eines Berichtes zur Situation in Myanmar ein. G. Das SEM überwies diese Eingabe am 23. November 2016 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe angerufen worden seien. Hauptsächlich würden in der Eingabe des Gesuchstellers Beweismittel ("Rohingya Refugee Family Book" inkl. notarieller Beglaubigung datiert auf den 29. Oktober 2013) angeführt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien und von deren Existenz der Gesuchsteller bereits vor dem Ergehen des Urteils Kenntnis gehabt habe. Es handle sich demnach um ein Revisionsgesuch. H. Mit Telefax-Verfügung vom 24. November 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Gesuchsteller darüber informiert, dass seine vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-3564/2015 entgegengenommen werde, da der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht werde. Der Gesuchsteller wurde gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, in welcher die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches dargelegt werde (Art. 124 BGG). Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. J. Auf dem an das Gericht retournierten Rückschein ist (handschriftlich) der 3. Januar 2017 (Poststempel: 4. Januar 2017) als Zustelldatum der Zwischenverfügung aufgeführt. K. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Poststempel) teilte der Gesuchsteller mit, die Leitung des Durchgangszentrums habe die Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 entgegengenommen, ihm sei das Einschreiben aber erst am 14. Januar 2017 übergeben worden, weshalb er sich für eine eventuelle Verspätung seiner Eingabe entschuldigen wolle. Hinsichtlich der Begründung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuches brachte er vor, er habe die Beweismittel im Original im September 2016 erhalten und sich dann sogleich an die H._______ gewandt, welche ihn beim Verfassen der Eingabe unterstützt habe. L. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte ein Betreuer des zuständigen Durchgangszentrums die am 14. Januar 2017 erfolgte Zustellung der Zwischenverfügung an den Gesuchsteller.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung der Dokumente beziehungsweise mit seiner Darstellung, er habe in seiner Heimat Dokumente von einem Notar öffentlich beurkunden lassen, sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb das Formerfordernis der Angabe des Revisionsgrundes als erfüllt zu betrachten ist. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Der Gesuchsteller wurde vorliegend mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, fristgerecht eine Revisionsverbesserung in Bezug auf die Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens einzureichen. Zwar ist die Revisionsverbesserung des Gesuchstellers (Poststempel 18. Januar 2017) angesichts der laut Rückschein am 4. Januar 2017 zugestellten Zwischenverfügung des Gerichts eigentlich nach der siebentägigen Frist ab Erhalt der Verfügung (Fristablauf: 10. Januar 2017) eingegangen und wäre somit verspätet. Allerdings machte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Januar 2017 geltend, er habe die Zwischenverfügung tatsächlich erst am 14. Januar 2017 erhalten. Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die Angaben des Gesuchstellers zutreffen dürften. Eine dem Gesuchsteller anzulastende Verspätung liegt demnach nicht vor. Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die vom 29. Oktober 2013 datierenden Beweismittel (öffentlich beurkundete Bestätigung des Notars und die öffentliche Beurkundung des "Rohingya Refugee Family Books") erst im September 2016 erhalten ist zwar wenig konkret, da er nichts zu den Umständen des Erhalts der mehrere Jahre alten Beweismittel vorbringt und den Zeitpunkt der "Entdeckung" auch nicht belegen kann. Zugunsten des Gesuchstellers ist angesichts des behaupteten Empfangs der Beweismittel im September 2016 und der Einreichung am 16. November 2016 allerdings davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Anforderungen der Angabe der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage nach Entdeckung) gemäss Art. 124 Abs. 2 Bst. d BGG erfüllt. Auf die zu Recht vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Revision ist somit einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
E. 4.1 Der vom Gesuchsteller eingereichte Bericht "Myanmar army forces hundreds of Rohingya villagers from homes - witnesses" datiert vom 24. Oktober 2016 und ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 entstanden. Damit ist der Bericht im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22).
E. 4.2 Die vom Gesuchsteller eingereichten notariellen Beurkundungen (des Familienbuches und des Bestätigungsschreibens) datieren vom 29. Oktober 2013. Angesichts des weit zurückliegenden Datums muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller diese Dokumente ohne weiteres auch schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können. Er macht denn auch nicht geltend, das sei ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der eingereichten Kopie des "Rohingya Refugee Family Books" beziehungsweise der diesbezüglich eingereichten Auszüge (S. 1-13), ist anzumerken, dass die Neuheit sich hier allein auf die öffentliche Beurkundung vom 29. Oktober 2013, nicht auf das Dokument an sich beziehen kann. Denn schliesslich wurden die gleichen kopierten Seiten (S. 1-13) des Dokumentes ohne eben diese Beurkundung (wenn auch in anderer Reihenfolge der Seiten 6-10, vgl. bei der Vorinstanz eingereichtes "Rohingya Refugee Family Book") doch bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. Auffällig ist aber, dass der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren D-3564/2015 einige Kopien der "Rohingya Refugee Family Book"-Seiten eingereicht hat und sich darunter zwei Kopien der Seiten 2/3 "Members of Family" befinden, bei denen auf einer Kopie die Anzeichen der öffentlichen Beurkundung zu erkennen sind. Das heisst, dass das Datum 29. Oktober 2013, die Unterschrift des Notars sowie Teile des Stempels und der Siegel der öffentlichen Beurkundung auf der Kopie S. 2/3 abgebildet sind. Damit ist belegt, dass für den Gesuchsteller zumindest eine kopierte Seite des Familienbuches mit öffentlicher Beurkundung schon im ordentlichen Verfahren greifbar war. Und dies lässt die Vermutung zu, dass das ganze Dokument schon mit öffentlicher Beurkundung vorlag. Und diese Tatsache bestätigt die oben angeführte Annahme, dass der Gesuchsteller die öffentliche Beurkundung des "Rohingya Refugee Family Books" schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können. Beide eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Familienbuch mit öffentlicher Beurkundung) sind demnach als revisionsrechtlich verspätet zu werten.
E. 4.3 Der Gesuchsteller geht wohl selber von Verspätung aus, da er unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) geltend macht, auch verspätete Vorbringen seien zu berücksichtigen, wenn die neuen Vorbringen offensichtlich machten, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung bei Rückschiebung drohten und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestehe. Indessen kann eine entsprechende Prüfung im vorliegenden Fall unterbleiben, da sich die eingereichten Beweismittel, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweisen.
E. 5 Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist vorliegend zu verneinen. Dem eingereichten Schreiben des Notars, in welchem die Identitätsangaben des Gesuchstellers und dessen Eigenschaft als Flüchtling bestätigt werden sollen, kommt aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Ohnehin ist es als Identitätsnachweis nicht geeignet. Gleiches gilt aber auch für die eingereichte Kopie des Familienbuches mit notarieller Beurkundung.
E. 5.1 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist nämlich auch die (bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte und rechtlich gewürdigte) Kopie des Familienbuches nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Myanmar als Rohingya-Flüchtling und somit mögliche drohende Gefährdung an Leib und Leben bei Rückkehr nach Bangladesch oder Myanmar zu belegen.
E. 5.2 Festzuhalten ist, dass auch das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Familienbuch (trotz vermeintlicher oder tatsächlicher notarieller Beurkundung) lediglich als Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund höchstens eine geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Zudem handelt es sich bei einem Familienbuch - selbst wenn es im Original vorläge - nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde. Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70).
E. 5.3 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2015, bestätigt im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 2. September 2015, zu der eingereichten Kopie des Familienbuches festgehalten, dass angesichts der Ungereimtheiten zur verwendeten Sprache des Gesuchstellers, seiner vagen Angaben zur vermeintlichen Kindheit in Myanmar und unsubstantiierten Beschreibungen der Flucht nach und aus Bangladesch sowie der widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthalten in den Flüchtlingslagern erhebliche Zweifel an der Herkunft aus Myanmar bestünden. Das Familienbuch könne die vermeintliche Herkunft aus Myanmar und die behauptete Flüchtlingseigenschaft angesichts der unklaren Identität des Gesuchstellers und wegen eines fehlenden Fotos im Dokument nicht belegen. Zudem haben SEM und Gericht darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass "Rohingya Refugee Family Books" von bangladeschischen Staatsbürgern käuflich erworben werden könnten (vgl. auch Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand, 4 to 17 February 2011, S. 23). Zweifel an der Echtheit des Familienbuches und der vermeintlichen notariellen Beglaubigung werden dadurch bestärkt, dass der Gesuchsteller es anscheinend nicht vollständig eingereicht hat. Den Kopien des eingereichten "Rohingya Refugee Family Book" fehlt nämlich die in diesen Dokumenten normalerweise enthaltene "health information page" (siehe Danish Immigration Service, a.a.O., S. 23).
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die eingereichten Dokumente (notarielles Bestätigungsschreiben und öffentliche Beurkundung der Kopie des Familienbuches) nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren festgehaltenen Zweifel an der Herkunft aus Myanmar nachträglich zu entkräften. Damit ist auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 5.5 Es ist zu betonen, dass bereits im ordentlichen Verfahren dem eingereichten "Rohingya Refugee Family Book" und dem damals eingereichten Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Der Gesuchsteller kann daher mit den notariellen Beglaubigungen eben dieses Familienbuches sowie mit einem anderen Bestätigungsschreiben mittels Revision nicht einfach eine andere, ihm passende rechtliche Würdigung anstreben (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]). Mangels Erheblichkeit der Beweismittel kann auch die Echtheit der Dokumente beziehungsweise die Echtheit der notariellen Beurkundung eben dieser Dokumente dahinstehen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Die mit Eingabe vom 16. November 2016 gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.
E. 8.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7220/2016 Urteil vom 16. Februar 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Partei A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Myanmar), (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 / D-3564/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 4. November 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen des Asylverfahrens brachte er vor, er stamme aus Myanmar, B._______ (C._______-Staat), und sei im Jahr 1994 als Kind zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern von einem ihm unbekannten Ort aus Myanmar wegen Schwierigkeiten als Muslime nach Bangladesch geflüchtet. Er selber sei staatenlos, seine Eltern seien in Myanmar geboren. In Bangladesch hätten sie zuerst einige Zeit im Flüchtlingslager D._______ gelebt, danach im Flüchtlingslager E._______ (F._______, G._______). Der Gesuchsteller sei im Jahr 2006 wegen der schlechten Lebensbedingungen als Flüchtling in Bangladesch nach Griechenland ausgereist, wo er eine befristete, jeweils verlängerte, Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Anfang 2009 hätten ihn die griechischen Behörden aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe in Griechenland ohne Aufenthaltspapiere nicht arbeiten können, weshalb er wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sei. Er sei nach Dhaka gegangen, wo er ein Zimmer zur Untermiete bewohnt und sich mit Näharbeiten in einer Textilfabrik seinen Lebensunterhalt verdient habe, bis er im Dezember 2012 wegen fehlender Identitätspapiere entlassen worden sei und daraufhin in einem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe gearbeitet habe. Da er als Flüchtling keine Aufenthaltsbewilligung und feste Adresse in Bangladesch besessen habe, sei er im September 2013 erneut von G._______ aus nach Europa ausgereist. Zu dem Zeitpunkt habe sich seine Familie noch im E._______ aufgehalten. B. Der Gesuchsteller reichte im Asylverfahren die Kopie eines "Rohingya Refugee Family Books" ein. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2015 zum Erhalt des Familienbuches befragt, antwortete er, seine Familie gehöre zwar seines Wissens nach nicht der Ethnie der Rohingya an, da sie aus der Region B._______ kämen, sie hätten das Familienbuch aber im D._______-Flüchtlingslager in Bangladesch erhalten. Das Original sei bei seiner Familie. Zudem brachte er vor, er habe telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass sein Vater nach Myanmar zurückgekehrt und dort am 21. Mai 2014 getötet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würden den Gesuchsteller unwürdige Lebensbedingungen erwarten. Ausserdem versuche die bangladeschische Regierung, Flüchtlinge aus Myanmar in ihr Heimatland abzuschieben, wo ihr Leben in Gefahr sei. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete die Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft. Die Identität und insbesondere Herkunft aus Myanmar könnten nicht geglaubt werden, das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book", welches belegen solle, dass der Gesuchsteller Flüchtling aus Myanmar sei, sei zum Nachweis der Identität nicht geeignet. Auch die Vertreibung aus Myanmar und angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der unglaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekannten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Der Gesuchsteller reichte gegen die Verfügung am 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und machte hierbei im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Der Beschwerde lagen Auszüge (Kopien) seines "Rohingya Refugee Family Books" bei sowie ein "Bestätigungsschreiben des Leiters des Flüchtlingslagers E._______". E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erachtete die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung des Gesuchstellers, ein ethnischer Rohingya aus Myanmar zu sein, als offensichtlich haltlos. Auch das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" könne die Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Myanmar nicht beseitigen. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben sei sodann jeglicher Beweiswert abzusprechen. F. Mit Eingabe vom 16. November 2016, bezeichnet als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, subeventualiter Gesuch um Revision" gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2015. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Die aufschiebende Wirkung des Gesuchs sei anzuordnen. Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass der Sachverhalt angesichts der neuen Beweismittel neu zu beurteilen sei, da nunmehr Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Wegweisung bestünden. Auch wenn die Beweismittel verspätet seien, gelte der Grundsatz, dass ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohten. Als wesentlicher Umstand habe sich seit der letzten Beurteilung verändert, dass der Gesuchsteller ein öffentlich beurkundetes Bestätigungsschreiben seines Notars aus seiner Heimat einreichen könne, das beweisen würde, dass die vom Gesuchsteller gemachten Ausführungen zur Familie und zum Familienbuch korrekt seien. Zudem reiche er eine öffentliche Beurkundung des Notars vom "Rohingya Family Book" ein. Mit den eingereichten beglaubigten Dokumenten könne der Gesuchsteller beweisen, dass er tatsächlich aus Myanmar stamme und im Rohingya Camp in Bangladesch gelebt habe. Die Dokumente seien durch die öffentlichen Beglaubigungen amtliche Dokumente und die Herkunft demnach belegt. Wie aus zahlreichen zitierten Menschenrechtsberichten hervorgehe, sei der Gesuchsteller als Rohingya sowohl in Bangladesch als auch in Myanmar in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt und an Leib und Leben gefährdet. Zudem reichte der Gesuchsteller die Kopie eines Berichtes zur Situation in Myanmar ein. G. Das SEM überwies diese Eingabe am 23. November 2016 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiedererwägungsgründe angerufen worden seien. Hauptsächlich würden in der Eingabe des Gesuchstellers Beweismittel ("Rohingya Refugee Family Book" inkl. notarieller Beglaubigung datiert auf den 29. Oktober 2013) angeführt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien und von deren Existenz der Gesuchsteller bereits vor dem Ergehen des Urteils Kenntnis gehabt habe. Es handle sich demnach um ein Revisionsgesuch. H. Mit Telefax-Verfügung vom 24. November 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Gesuchsteller darüber informiert, dass seine vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-3564/2015 entgegengenommen werde, da der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht werde. Der Gesuchsteller wurde gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, in welcher die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches dargelegt werde (Art. 124 BGG). Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. J. Auf dem an das Gericht retournierten Rückschein ist (handschriftlich) der 3. Januar 2017 (Poststempel: 4. Januar 2017) als Zustelldatum der Zwischenverfügung aufgeführt. K. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Poststempel) teilte der Gesuchsteller mit, die Leitung des Durchgangszentrums habe die Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 entgegengenommen, ihm sei das Einschreiben aber erst am 14. Januar 2017 übergeben worden, weshalb er sich für eine eventuelle Verspätung seiner Eingabe entschuldigen wolle. Hinsichtlich der Begründung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuches brachte er vor, er habe die Beweismittel im Original im September 2016 erhalten und sich dann sogleich an die H._______ gewandt, welche ihn beim Verfassen der Eingabe unterstützt habe. L. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte ein Betreuer des zuständigen Durchgangszentrums die am 14. Januar 2017 erfolgte Zustellung der Zwischenverfügung an den Gesuchsteller. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung der Dokumente beziehungsweise mit seiner Darstellung, er habe in seiner Heimat Dokumente von einem Notar öffentlich beurkunden lassen, sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb das Formerfordernis der Angabe des Revisionsgrundes als erfüllt zu betrachten ist. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Der Gesuchsteller wurde vorliegend mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, fristgerecht eine Revisionsverbesserung in Bezug auf die Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens einzureichen. Zwar ist die Revisionsverbesserung des Gesuchstellers (Poststempel 18. Januar 2017) angesichts der laut Rückschein am 4. Januar 2017 zugestellten Zwischenverfügung des Gerichts eigentlich nach der siebentägigen Frist ab Erhalt der Verfügung (Fristablauf: 10. Januar 2017) eingegangen und wäre somit verspätet. Allerdings machte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Januar 2017 geltend, er habe die Zwischenverfügung tatsächlich erst am 14. Januar 2017 erhalten. Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die Angaben des Gesuchstellers zutreffen dürften. Eine dem Gesuchsteller anzulastende Verspätung liegt demnach nicht vor. Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die vom 29. Oktober 2013 datierenden Beweismittel (öffentlich beurkundete Bestätigung des Notars und die öffentliche Beurkundung des "Rohingya Refugee Family Books") erst im September 2016 erhalten ist zwar wenig konkret, da er nichts zu den Umständen des Erhalts der mehrere Jahre alten Beweismittel vorbringt und den Zeitpunkt der "Entdeckung" auch nicht belegen kann. Zugunsten des Gesuchstellers ist angesichts des behaupteten Empfangs der Beweismittel im September 2016 und der Einreichung am 16. November 2016 allerdings davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Anforderungen der Angabe der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage nach Entdeckung) gemäss Art. 124 Abs. 2 Bst. d BGG erfüllt. Auf die zu Recht vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Revision ist somit einzutreten.
3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 4. 4.1 Der vom Gesuchsteller eingereichte Bericht "Myanmar army forces hundreds of Rohingya villagers from homes - witnesses" datiert vom 24. Oktober 2016 und ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015 entstanden. Damit ist der Bericht im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Die vom Gesuchsteller eingereichten notariellen Beurkundungen (des Familienbuches und des Bestätigungsschreibens) datieren vom 29. Oktober 2013. Angesichts des weit zurückliegenden Datums muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller diese Dokumente ohne weiteres auch schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können. Er macht denn auch nicht geltend, das sei ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der eingereichten Kopie des "Rohingya Refugee Family Books" beziehungsweise der diesbezüglich eingereichten Auszüge (S. 1-13), ist anzumerken, dass die Neuheit sich hier allein auf die öffentliche Beurkundung vom 29. Oktober 2013, nicht auf das Dokument an sich beziehen kann. Denn schliesslich wurden die gleichen kopierten Seiten (S. 1-13) des Dokumentes ohne eben diese Beurkundung (wenn auch in anderer Reihenfolge der Seiten 6-10, vgl. bei der Vorinstanz eingereichtes "Rohingya Refugee Family Book") doch bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. Auffällig ist aber, dass der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren D-3564/2015 einige Kopien der "Rohingya Refugee Family Book"-Seiten eingereicht hat und sich darunter zwei Kopien der Seiten 2/3 "Members of Family" befinden, bei denen auf einer Kopie die Anzeichen der öffentlichen Beurkundung zu erkennen sind. Das heisst, dass das Datum 29. Oktober 2013, die Unterschrift des Notars sowie Teile des Stempels und der Siegel der öffentlichen Beurkundung auf der Kopie S. 2/3 abgebildet sind. Damit ist belegt, dass für den Gesuchsteller zumindest eine kopierte Seite des Familienbuches mit öffentlicher Beurkundung schon im ordentlichen Verfahren greifbar war. Und dies lässt die Vermutung zu, dass das ganze Dokument schon mit öffentlicher Beurkundung vorlag. Und diese Tatsache bestätigt die oben angeführte Annahme, dass der Gesuchsteller die öffentliche Beurkundung des "Rohingya Refugee Family Books" schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können. Beide eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Familienbuch mit öffentlicher Beurkundung) sind demnach als revisionsrechtlich verspätet zu werten. 4.3 Der Gesuchsteller geht wohl selber von Verspätung aus, da er unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) geltend macht, auch verspätete Vorbringen seien zu berücksichtigen, wenn die neuen Vorbringen offensichtlich machten, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung bei Rückschiebung drohten und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestehe. Indessen kann eine entsprechende Prüfung im vorliegenden Fall unterbleiben, da sich die eingereichten Beweismittel, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweisen.
5. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist vorliegend zu verneinen. Dem eingereichten Schreiben des Notars, in welchem die Identitätsangaben des Gesuchstellers und dessen Eigenschaft als Flüchtling bestätigt werden sollen, kommt aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Ohnehin ist es als Identitätsnachweis nicht geeignet. Gleiches gilt aber auch für die eingereichte Kopie des Familienbuches mit notarieller Beurkundung. 5.1 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist nämlich auch die (bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte und rechtlich gewürdigte) Kopie des Familienbuches nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Herkunft aus Myanmar als Rohingya-Flüchtling und somit mögliche drohende Gefährdung an Leib und Leben bei Rückkehr nach Bangladesch oder Myanmar zu belegen. 5.2 Festzuhalten ist, dass auch das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Familienbuch (trotz vermeintlicher oder tatsächlicher notarieller Beurkundung) lediglich als Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund höchstens eine geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Zudem handelt es sich bei einem Familienbuch - selbst wenn es im Original vorläge - nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde. Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). 5.3 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2015, bestätigt im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 2. September 2015, zu der eingereichten Kopie des Familienbuches festgehalten, dass angesichts der Ungereimtheiten zur verwendeten Sprache des Gesuchstellers, seiner vagen Angaben zur vermeintlichen Kindheit in Myanmar und unsubstantiierten Beschreibungen der Flucht nach und aus Bangladesch sowie der widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthalten in den Flüchtlingslagern erhebliche Zweifel an der Herkunft aus Myanmar bestünden. Das Familienbuch könne die vermeintliche Herkunft aus Myanmar und die behauptete Flüchtlingseigenschaft angesichts der unklaren Identität des Gesuchstellers und wegen eines fehlenden Fotos im Dokument nicht belegen. Zudem haben SEM und Gericht darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass "Rohingya Refugee Family Books" von bangladeschischen Staatsbürgern käuflich erworben werden könnten (vgl. auch Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to Bangladesh and Thailand, 4 to 17 February 2011, S. 23). Zweifel an der Echtheit des Familienbuches und der vermeintlichen notariellen Beglaubigung werden dadurch bestärkt, dass der Gesuchsteller es anscheinend nicht vollständig eingereicht hat. Den Kopien des eingereichten "Rohingya Refugee Family Book" fehlt nämlich die in diesen Dokumenten normalerweise enthaltene "health information page" (siehe Danish Immigration Service, a.a.O., S. 23). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die eingereichten Dokumente (notarielles Bestätigungsschreiben und öffentliche Beurkundung der Kopie des Familienbuches) nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren festgehaltenen Zweifel an der Herkunft aus Myanmar nachträglich zu entkräften. Damit ist auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.5 Es ist zu betonen, dass bereits im ordentlichen Verfahren dem eingereichten "Rohingya Refugee Family Book" und dem damals eingereichten Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Der Gesuchsteller kann daher mit den notariellen Beglaubigungen eben dieses Familienbuches sowie mit einem anderen Bestätigungsschreiben mittels Revision nicht einfach eine andere, ihm passende rechtliche Würdigung anstreben (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]). Mangels Erheblichkeit der Beweismittel kann auch die Echtheit der Dokumente beziehungsweise die Echtheit der notariellen Beurkundung eben dieser Dokumente dahinstehen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.
7. Die mit Eingabe vom 16. November 2016 gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. 8. 8.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: