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D-3564/2015

D-3564/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sandra Bienek Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3564/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2013 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie der Anhörung vom 29. April 2015 seine Asylgründe darlegte, dass er während der BzP angab, seinen Herkunftsstaat, Bangladesch, vor zwei Monaten verlassen zu haben und zuvor weder im Ausland gewesen zu sein noch ein Asylgesuch in einem Drittstaat eingereicht zu haben, dass (vor der BzP) eine Abklärung, die durch die Vorinstanz mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) am 6. November 2013 durchgeführt wurde, ergab, dass er am 5. August 2006 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und daktyloskopisch erfasst worden war, dass ihm (nach der BzP) am 13. November 2013 diesbezüglich unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er seinen Aufenthalt in Griechenland bestätigte und angab, zu Beginn des Jahres 2009 aufgefordert worden zu sein, Griechenland zu verlassen, und deshalb nach Bangladesch zurückgekehrt sei, dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei in "Arakan", Myanmar, geboren und im Alter von sechs oder sieben Jahren beziehungsweise in den Jahren 1993/1994 mit seiner Familie nach Bangladesch geflüchtet, da sie in Myanmar wegen ihres muslimischen Glaubens verfolgt worden seien, dass er mit seiner Familie etwa ein halbes Jahr beziehungsweise ein Jahr beziehungsweise bis in die Jahre 2003/2004 oder 2005/2006 im Flüchtlingslager "Balu Khali" und danach im Flüchtlingslager "Nayapara" in Teknaf, Chittagong, gelebt habe, dass er im Jahr 2004 beziehungsweise 2006 Bangladesch ein erstes Mal verlassen habe und nach Griechenland gelangt sei, dass er nach seiner Rückkehr aus Griechenland im Jahr 2006 beziehungsweise im Jahr 2009 aufgrund der schlechten Lebensbedingungen nicht mehr bei seiner Familie im Flüchtlingslager, sondern in Dhaka gewohnt habe, dass er Bangladesch zuletzt verlassen habe, da es ohne Aufenthaltsbewilligung schwierig gewesen sei, ausserhalb des Flüchtlingslagers eine feste Anstellung und Bleibe zu finden, dass sein Vater nach "Arakan" zurückgekehrt und dort am 21. Mai 2014 umgebracht worden sei, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch befürchten würde, nach Myanmar abgeschoben zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei, dass er zudem angab, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen und nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt beziehungsweise erhalten zu haben, und anlässlich der BzP eine Kopie des "Rohingya Refugee Familiy Book" (inklusive einer "Berechtigtenkarte" für das Flüchtlingslager Balu Khali sowie eines "Lebensmittelbüchleins") seiner Familie einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (eröffnet am 5. Mai 2015) unter anderem feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Einzelnen ausführte, aus welchen Gründen die Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft seien, und namentlich begründete, weshalb erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft aus Myanmar und seiner Identität bestünden, unter anderem indem sie hervorhob, er habe angegeben, Bengalisch sei seine Muttersprache und diejenige Sprache, die seine Familie schon in Myanmar gesprochen habe, was erstaune, da Bengalisch in Myanmar nicht gesprochen werde, und er vermöge die Fragen zu seinem Wohnort (diesbezüglich habe er lediglich angegeben, dass er aus "Arakan" stamme), zu seiner Kindheit und zur Flucht nicht substantiiert zu beantworten, dass sie ihm zudem vorhielt, er habe nicht einmal die Frage, ob er ein Rohingya sei, beantworten können, dass sie aus den genannten Gründen auch seine Furcht, nach Myanmar abgeschoben zu werden, nicht als begründet erachtete, dass er mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vortrug, er sei "ethnischer Rohingya" aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien glaubhaft, dass es plausibel sei, dass er die Sprache Rohingya nicht mehr könne, da er Myanmar mit sieben Jahren verlassen habe und seine Eltern mehrheitlich Bengalisch mit ihm gesprochen hätten, da sie in Bangladesch nicht als Rohingya hätten auffallen wollen, dass der Grund, weshalb er sich nicht besser an die Ereignisse in Myanmar zu erinnern vermöge, darin bestehe, dass seine Eltern die Geschehnisse stets hätten zu verdrängen versucht und nie über die Zeit in Myanmar gesprochen hätten, womit auch erklärt sei, weshalb er seinen Herkunftsort mit dem damaligen Namen "Arakan" und nicht mit dem heutigen bezeichne, dass der Instruktionsrichter mit der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und unter Fristansetzung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, worauf dieser am 29. Juni 2015 fristgerecht geleistet wurde, dass mit Schreiben vom 22. Juli 2015 weitere Unterlagen in Kopie eingereicht wurden (der Beschwerdeführer hatte eine Beschwerdeergänzung angekündigt), dass es sich dabei nach Angaben des Beschwerdeführers um Auszüge aus dem "Familienbüchlein des Rohingya Refugee Camps Balu Khali" seiner Familie (entsprechende Kopien des Büchleins wurden bei der Vor­instanz bereits eingereicht, siehe vorstehend) sowie um eine "Bestätigung des Leiters des Flüchtlingslagers" (Nayapara) handle, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegend relevanten Rechtsgebieten endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 3 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, was bedingt, dass die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten als zutreffend und hinreichend begründet erweisen, dass der Beschwerdeführer diesen mit seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermag, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, ein Rohingya aus Myanmar zu sein, offensichtlich haltlos ist, zumal er dies während des Verfahrens vor der Vorinstanz ausdrücklich negierte und auf die Frage, weshalb er ein "Rohingya Refugee Family Book" vorweise, obwohl er kein Rohingya sei, lediglich antwortete, dass seine Familie dies im Flüchtligslager Balu Khali erhalten habe (Akte der Vorinstanz, A18/19 F/A 51 ff.), dass er mit den Vorbringen in seiner Beschwerde auch nicht zu erklären vermag, weshalb er bereits in Myanmar mit seiner Familie Bengalisch gesprochen habe (A18/19 F/A 58), dass ihm ein eigenständiges Erinnerungsvermögen zugesprochen werden darf und er die Erlebnisse in Myanmar sowie die Flucht nach Bangladesch auch gemessen an der Perspektive eines Siebenjährigen nicht hinreichend substantiiert zu erzählen vermochte (A18/19 F/A 65 ff.), dass er auf Nachfrage nicht wusste, wie "Arakan" heute heisst (A18/19 F/A36), dass er den Ort, an welchem er aufgewachsen sei, nicht kenne und nur wisse, dass dieser sich auf der anderen Seite des Flusses Naaf befinde (A18/19 F/A31 ff.), dass von ihm zudem zu erwarten gewesen wäre, dass er sich noch an den Namen desjenigen Ortes, an dem er seine ersten, ungefähr sieben Lebensjahre verbracht habe, erinnern könne, und der Name in der Familie genannt worden sei, zumal er während der Anhörung selbst geltend machte, dass sein Vater dorthin zurückgekehrt sei, um das Haus und Land der Familie zu verkaufen (A18/19 F/A 65), dass seine Einwände offensichtlich nicht geeignet sind, die Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Myanmar zu beseitigen, dass das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" an diesem Ergebnis nichts ändert, da derartige Dokumente erworben werden können und er seine Identität nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass auch der angeblichen, bloss in Kopie eingereichten Bestätigung des Nayapara Refugee Camps jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Prüfung der Vollzugshindernisse, welche grundsätzlich von Amtes wegen durchgeführt wird, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und der Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) findet, dass beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Vollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn Asylsuchende ihre Herkunft verschleiern und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (BVGE 2014/12 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer die Folgen der Verheimlichung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, dem Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder einen anderen Staat) keine Hindernisse entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; siehe ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, da in Anbetracht der ungeklärten Identität und Staatszugehörigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; siehe auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sandra Bienek Versand: