Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder reichten am 21. April 2015 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 4. Mai 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Am 2. Mai 2016 folgten die vertieften Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).jahrze B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Ethnie und im Jahr (...) in Aserbaidschan geboren. Dort habe er die Schule drei bis vier Jahre besucht und sei danach mit seiner Mutter nach Russland gezogen, wo sie über keine Aufenthaltsbewilligung oder Identitätspapiere verfügt hätten. Im Jahr 2003 sei er in die Ukraine nach E._______ gezogen, wo er im Jahr (...) seine Frau geheiratet und die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten habe. In ihrer Umgebung sei hauptsächlich Russisch gesprochen worden. Er habe weiterhin während sieben bis acht Monaten pro Jahr in F._______, Russland, gearbeitet. (...) 2014 seien drei Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm eine Vorladung für den Militärdienst übergeben. Zudem hätten sie die Identitätspapiere der Familie konfisziert, damit er sich im Militärbüro in G._______, Ukraine, melde und nicht untertauche. Danach habe es Bombardierungen gegeben, weshalb er sich mit seiner Familie und weiteren Personen in einem Keller versteckt habe. Nach zwei Monaten seien ihnen die Lebensmittel ausgegangen. Er habe (...) 2015 mit einem Freund das Versteck verlassen, um Nahrungsmittel zu besorgen. Dabei seien sie von der Armee aufgegriffen und zum Militärbüro in H._______ oder G._______ gebracht worden, von wo aus sie an die Front von G._______ geschickt worden seien. Nach (...) sei er geflohen und zu seiner Familie in den Keller zurückgekehrt. (...) 2015 seien sie über G._______ und I._______ aus der Ukraine ausgereist. Er gelte als Deserteur, weshalb er bei einer Rückkehr in die Ukraine verhaftet werden würde. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei armenischer Ethnie und im Jahr (...) in Aserbaidschan geboren, wo sie bis ins Jahr 1988/1989 gelebt habe. Danach sei sie nach J._______, Ukraine, gezogen, bevor sie im Jahr (...) ihren Mann geheiratet und zu ihm umgezogen sei. Während (...) Jahren habe sie eine russische Schule in I._______ besucht. Auch in ihrem Umfeld sei Russisch die Hauptsprache gewesen. Die ukrainische Staatsbürgerschaft habe sie seit dem Alter von (...) Jahren. Nebst dem Krieg in der Ukraine machte sie dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer geltend. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Originale einer Wohnsitzbestätigung der Bürgermeisterin von K._______, Ukraine, sowie eine Registrierungsbestätigung der Familie vom Passbüro in K._______, beide vom (...) 2015, zu den Akten. C. Am 6. Juli 2016 folgten im Auftrag des SEM zwei Telefoninterviews zur Herkunftsabklärung der Beschwerdeführenden mit einer sachverständigen Person. Dabei wurden sie zu landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnissen befragt. Es wurden zwei Gutachten vom 19. Dezember 2016 verfasst, zu welchen den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingaben vom 10. Januar und 13. Februar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter zu den Ergebnissen der Analysen Stellung und verzichteten im Rahmen der zweiten Eingabe auf die Anhörung der Gesprächsaufzeichnungen. Als weitere Beweismittel wurden Handnotizen des Beschwerdeführers, ein Wikipedia-Artikel zur ukrainischen Währung, sieben Fotos des Beschwerdeführers in F._______, drei Fotos von Baustellen, zwei ukrainische Banknoten und ein Auszug des Jahresberichts 2016 der Betriebskommission Gemeindezentrum Brüelmatt zu den Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 30. März 2017 (Eingangsdatum) wurde dem SEM ein Denunziationsschreiben die Beschwerdeführenden betreffend übermittelt. E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Schreiben vom 4. September 2017 um vollständige Akteneinsicht, welche vom SEM am 7. September 2017 im Umfang der editionspflichtigen Akten gewährt wurde. Zudem wurde ein Anhörungstermin für die LINGUA-Gesprächsaufzeichnung auf den 11. September 2017 angesetzt, den die Beschwerdeführerin in Begleitung des Rechtsvertreters wahrnahm. G. Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den noch nicht edierten Akten. Weiter sei ihnen die Möglichkeit zu geben, die LINGUA-Aufzeichnungen vollständig anzuhören. Anschliessend sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde wurden ein Unterstützungsnachweis vom 23. August 2017 und eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung eines Arzttermins vom 6. September 2017 und eine Zusammenfassung der LINGUA-Anhörung der Beschwerdeführerin beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurden das Akteneinsichtsgesuch und die Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich abgewiesen. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Auf einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen neuen Termin für die vollständige Anhörung der LINGUA-Aufzeichnungen zu vereinbaren. Das Gericht instruierte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 dahingehend und erteilte ihnen Gelegenheit, nach erfolgter Anhörung innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Oktober 2017 einen Arztbericht vom 22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Nach erfolgter Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen wurde eine Beschwerdeergänzung vom 21. Dezember 2017 mit zwei Zusammenfassungen der Aufzeichnungen eingereicht. L. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2018 um ergänzende Vernehmlassung ersucht. M. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen mit Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Beschwerdeergänzung Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden eine Triplik vom 8. März 2018 einreichten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden um vollständige Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Frist zur Beschwerdeergänzung diesbezüglich ersuchen, ist festzuhalten, dass das Gericht die entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 abgewiesen hat. Zum Einwand, die SEM-Mitarbeiter seien durch das "Denunziationsschreiben" (SEM-Akte A29) befangen gewesen, ist ergänzend anzumerken, dass dieses Schreiben keinen Eingang in die angefochtene Verfügung fand. Das Vorbringen einer - im Übrigen unsubstantiiert gebliebenen - Befangenheit der SEM-Mitarbeiter ist nicht zu hören. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Art. 2-10) ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft aus der Ukraine und zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er während (...) Jahren in F._______ gearbeitet und gelebt haben wolle. Gemäss landeskundlichem Gutachten sei seine Beschreibung von F._______ vage, allgemeingültig und ausweichend ausgefallen. Einige Angaben seien falsch gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Stadtviertel nicht richtig nennen und keine Namen von Restaurants oder Kinos angeben können. Auch generelle Fragen zu Russland habe er nicht beantworten können, was er in nicht überzeugender Weise mit fehlender Schulbildung und mangelnder Freizeit sowie wegen seines illegalen Aufenthalts dort begründet habe. Die Informationen zu seinem angeblichen ukrainischen Wohnort seien ebenfalls nicht zutreffend. Er vermische Angaben zu gleichnamigen Ortschaften. Umliegende Dörfer und Distanzen, geografische Gegebenheiten, Schulen, Kinos, Postleitzahl, Telefonvorwahl und Telefonanbieter habe er nicht korrekt oder gar nicht benennen können. Keine konkreten Angaben habe er ferner zu K._______, dem Ort an dem er sich am meisten aufgehalten habe, machen können. Zum Konflikt in der Ostukraine habe er einige Ausführungen zu Geschehnissen gemacht, andere wesentliche Ereignisse habe er jedoch nicht genannt. In Anbetracht seines angeblichen Pendelns zwischen Russland und der Ukraine erstaune, dass er keine Angaben zu Flüssen und Grenzorten in der Ukraine habe machen können. Seine Beschreibung des ukrainischen Passes und der Geburtsurkunden seien falsch gewesen und er habe den korrekten Namen dieser Dokumente nicht nennen können. Die ukrainische Währung habe er auch falsch ausgesprochen. Insgesamt seien die Angaben zur Ukraine, zum geltend gemachten Wohnort, zur ukrainischen Kultur und zu F._______ zu lückenhaft, um von einem langjährigen Aufenthalt in der Ukraine oder in Russland ausgehen zu können. Seine Russischkenntnisse würden darauf hindeuten, dass er dies als Fremdsprache gelernt habe. Es sei von einer anderen Sprache, allenfalls Armenisch, nicht jedoch Ukrainisch, beeinflusst, was auf einen längeren Aufenthalt in Russland oder einem russischsprachigen Milieu hindeute. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, etwa (...) Jahre in J._______ und etwa (...) Jahre in E._______ gelebt zu haben. Dennoch habe sie nur minimalistische und falsche oder gar keine Angaben zum angeblichen Herkunftsort, Geografie, Geschichte und Kultur der Ukraine machen können. Vom ersten Wohnort habe sie die korrekte Aussprache, die Anzahl Einwohner, Postleitzahl, Telefonvorwahl oder politische sowie administrative Begriffe nicht nennen können. Das gelte auch für den zweiten Wohnort in der Ostukraine. Auch sie habe Angaben zu gleichnamigen Ortschaften vermischt, habe Flüsse falsch ausgesprochen oder diese gar nicht benennen oder situieren können. Zudem habe sie wenig Informationen zu den Ereignissen in der Ostukraine nennen können. Administrative Abläufe sowie ukrainische Symbole und Identitätspapiere habe sie nur beschränkt erklären können. Die ukrainische Währung, den Namen des ukrainischen Präsidenten und ukrainische Fernsehkanäle habe sie falsch ausgesprochen. Ferner habe sie falsche Angaben zu historischen Figuren gemacht. Auch ihr Russisch sei fehlerhaft und wohl als Fremdsprache gelernt worden, was ihrem Ausbildungsniveau widerspreche. Zudem verfüge sie über praktisch keine Ukrainisch-Kenntnisse und kenne einfache Wörter wie "Entschuldigung" nicht. Insgesamt seien ihre Kenntnisse für eine Sozialisierung und Schulkarriere in der Ukraine zu lückenhaft, so dass eine Sozialisierung in der Ukraine auszuschliessen sei.
E. 5.1.2 Zu den Asylvorbringen führt die Vorinstanz aus, der angegebenen Desertion aus dem Militär und der drohenden Verhaftung bei einer Rückkehr in die Ukraine sei die Grundlage entzogen, nachdem den Beschwerdeführenden ihre Herkunft aus der Ukraine nicht geglaubt werden könne. Anzufügen sei, dass sich in den Schilderungen zu den Kernvorbringen, dem Erhalt der ukrainischen Staatsangehörigkeit und dem Besitz von ukrainischen Identitätspapieren zahlreiche Widersprüche, wenig Realkennzeichen und unlogische Elemente finden liessen (vgl. SEM-Akten A3 S. 3 und S. 7 f.; A10 F5, F23, F74-F78, F106, F108, F188-F190, F220, F228-F232; A11 F18 und F84).
E. 5.1.3 In den Stellungnahmen vom 10. Januar und 13. Februar 2017 sei die Fähigkeit der Expertin in unsubstantiierter Weise angezweifelt worden. Dennoch sei eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnungen sowie der Analyse durchgeführt worden, wobei sich das Ergebnis dieser Prüfung mit den Erkenntnissen des ersten Gutachtens deckten.
E. 5.1.4 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an obiger Einschätzung etwas zu ändern. Namentlich die handschriftlichen Notizen in deutscher Sprache würden weitere Fragen zur Biografie der Beschwerdeführenden aufwerfen. Bei den Wohnsitzbestätigungen handle es sich um leicht fälschbare Dokumente und die Ausführungen zum Erhalt derselben im Keller durch den Bürgermeister seien nicht überzeugend ausgefallen (SEM-Akte A10 F87-F97; A11 F50). Aus dem Wikipedia-Artikel über die ukrainische Währung und den Banknoten könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die eingereichten Fotos würden zwar einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______, nicht aber einen langjährigen dortigen Arbeitsaufenthalt belegen. Bei den Ausführungen zum Zarendenkmal handle es sich um öffentlich zugängliches Wissen. Schliesslich sei auch der Arbeitsnachweis des Beschwerdeführers nicht geeignet, seine Herkunft oder seine Asylvorbringen zu untermauern.
E. 5.1.5 Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG bedürften. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien ihre Asylgesuche abzulehnen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie von Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor.
E. 5.2.1 Zur Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass an der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung aufgrund der kurzfristigen Terminansetzung durch das SEM nur die Beschwerdeführerin in Begleitung des Rechtsvertreters habe teilnehmen können. Daher sei die Anhörung nach zwei Stunden, der Hälfte der angesetzten Zeit, abgebrochen worden, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufnahme nicht vollständig und die ihres Mannes gar nicht habe anhören können. Weiter habe das SEM mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 (recte: 2016) nur einen Bruchteil des LINGUA-Gutachtens wiedergegeben, so dass die Schlussfolgerungen des SEM - die Beschwerdeführenden seien keine Ukrainer armenischer Herkunft - nicht hätten nachvollzogen werden können. Ferner habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt.
E. 5.2.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht des rechtserheblichen Sachverhalts liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers, der eine herausragende Bedeutung zukomme, neun Stunden und vierzig Minuten gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden massiv überschritten worden sei. Ferner habe der Dolmetscher teilweise nicht wortwörtlich und nicht korrekt übersetzt sowie viel Zeit für die Rückübersetzung des Protokolls gebraucht, wie dies auch durch die anwesende Hilfswerkvertretung festgehalten worden sei. Daher hätte die Anhörung abgebrochen und wiederholt werden müssen. Auch die Expertin im Rahmen der LINGUA-Anhörungen sei für den vorliegenden Fall nicht qualifiziert und nicht ausreichend bemüht gewesen. Diese sei aufgrund ihrer Qualifikation (Sprachexpertin Ukrainisch/Russisch) zudem nicht in der Lage gewesen, länderspezifische Informationen (insbesondere zu Russland) oder die Herkunft der armenisch-stämmigen Beschwerdeführenden zu bewerten. Aus der Anhörung der Gesprächsaufzeichnung gehe hervor, dass die Expertin selbst keine qualifizierten Länderkenntnisse habe. Zudem habe sie einen Grossteil der Anhörung auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch und Armenisch - die Expertin habe viele Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch wissen wollen - durchgeführt, dies habe nichts mit einer linguistischen Analyse zu tun. Weiter habe sie immer wieder Wörter buchstabieren lassen, was absurd, von den Beschwerdeführenden jedoch korrekt vorgenommen worden sei. Schliesslich sei es bei der heutigen politischen Situation zwischen Russland und der Ukraine unmöglich, einen neutralen Experten zu finden. Demnach sei es verantwortungslos und willkürlich, eine solche Abklärung mit einer nationalistisch eingestellten Ukrainerin als Expertin durchzuführen. Zum Vorwurf des SEM, die in deutscher Sprache verfassten Handnotizen würden Fragen aufwerfen, sei festzuhalten, dass die Notizen keineswegs in gutem Deutsch verfasst worden seien und sich die Beschwerdeführenden nunmehr seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhielten und die Kinder hier eingeschult seien.
E. 5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu F._______ habe machen können, da die Veränderungen in Russland, in der Zeit, in der er dort gelebt habe ([...]), bekanntermassen enorm gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der LINGUA-Anhörung Wörter rascher auf Ukrainisch als auf Armenisch nennen und auf Unterschiede zwischen dem Russischen und dem Ukrainischen hinweisen können, wozu nur in der Lage sei, wer in der Ukraine gelebt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf unterschiedliche länderspezifische Fragen (zu Seen, Kirchen etc.) detaillierte Aussagen gemacht habe, was von der Expertin hätte gewürdigt werden müssen. Zudem habe sie unter anderem die ukrainische Währung und den Namen des ukrainischen Präsidenten sehr wohl korrekt - auf Russisch - nennen können. Das SEM sei unter Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen.
E. 5.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ferner asylrelevant (Art. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer sei im Bürgerkrieg in der Ostukraine als Soldat an die Front geschickt worden und von dort desertiert, womit ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine asylrelevante Verfolgung drohe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, zumindest aufgrund der Ausreise aus der Ukraine.
E. 5.3 Das SEM führt im Rahmen der ersten Vernehmlassung aus, der Abbruch der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung sei fehlerhaft gewesen. Diesem Mangel werde auf Beschwerdeebene Rechnung getragen, weshalb eine erneute, vollständige Anhörung der beiden Gesprächsaufzeichnungen durchzuführen sei.
E. 5.4 Anlässlich der Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die Expertin des SEM nicht qualifiziert gewesen sei, ihre Herkunft zu bestimmen. Zudem sei die Befragung unprofessionell und mangelhaft durchgeführt worden, indem die Expertin sich nach dem Namen des Dorfes, in dem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, zweimal habe erkundigen müssen und sie einmal auf eine Antwort des Beschwerdeführers gelacht habe. Ihre Fragen, namentlich zum ukrainischen Reisepass oder zur Buchstabierweise einzelner Begriffe, seien sinnlos gewesen und es sei nicht ihre Aufgabe, nach Asyl- und Fluchtgründen zu fragen. Die Beschwerdeführerin habe einige Begriffe auf Ukrainisch nennen und buchstabieren können, obwohl sie mehrfach ausgeführt habe, dass sich ihr Leben in der Ukraine praktisch ausschliesslich auf Russisch abgespielt habe. Der Beschwerdeführer sei nur dreieinhalb Minuten zu F._______ befragt worden und habe glaubhafte Angaben hierzu machen können. Insbesondere habe er erklärt, er habe dort gearbeitet und kein Geld für Restaurant- oder Kinobesuche gehabt, weshalb er auch deren Namen nicht habe nennen können. Es sei willkürlich, danach zu behaupten, die Ausführungen seien vage, allgemeingültig und ausweichend sowie teilweise falsch ausgefallen. Zudem habe er unter anderem ausführlich über sein ukrainisches Heimatdorf und dessen Umgebung (Rayons, Flüsse etc.) oder über ukrainische TV-Sender berichten können. Insgesamt sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, der Sachverhalt neu abgeklärt und in der Sache neu entschieden werden müsse.
E. 5.5 Das SEM erklärt in der ergänzenden Vernehmlassung, aufgrund der Rügen an der LINGUA-Expertin seien interne Abklärungen durchgeführt worden, die aufzeigten, dass kein Grund bestehe, das Ergebnis der LINGUA-Analysen in Frage zu stellen. Zunächst sei an der Qualifikation der Expertin und an den Ergebnissen der Analysen nicht zu zweifeln. Zudem sei ein weiterer unabhängiger Experte zur Überprüfung der bemängelten Stellen im Gespräch beigezogen worden. Es obliege der Expertin, welche Fragen sie stelle, um ausreichend Material für eine landeskundliche und linguistische Analyse zu erhalten. Zur angeblichen Unprofessionalität sei festzuhalten, dass Missverständnisse, Versprecher und Nachfragen zu einem natürlichen Gesprächsablauf gehörten und die Expertin keineswegs aufgrund einer Antwort des Beschwerdeführers gelacht habe. Die Expertin habe nicht nach Asyl- und Fluchtgründen gefragt, sondern darum gebeten, dass der Beschwerdeführer etwas über sich und seine Biographie erzähle. Zudem sei es durchaus möglich, während dreieinhalb Minuten präzise Informationen über eine Stadt zu geben, auch wenn man, wie der Beschwerdeführer erkläre, zum Beispiel nie ein Kino oder Restaurant besucht habe. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer keine ausführlichen und detaillierten Angaben über die Ukraine und F._______ machen können. Schliesslich sei anzumerken, dass nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin über Ukrainisch-Kenntnisse verfüge und eine gewisse Zeit in der Ukraine gelebt haben könnte. Ihre Kenntnisse entsprächen jedoch nicht ihren biographischen Angaben. Schliesslich seien Herkunftsanalysen zulässige Nachweise für eine Identitätstäuschung (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a).
E. 5.6 Hierzu bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das SEM habe die Qualifikation des zusätzlichen Experten nicht ausgewiesen und es unterlassen, anzugeben, welche Stellen überprüft worden seien, oder Einsicht in den Bericht zu gewähren. Zudem sei unklar, ob es sich um eine linguistische oder landeskundliche Analyse habe handeln sollen. Dabei obliege es dem SEM, einen konkreten Auftrag zu erteilen. An der Unprofessionalität der Expertin werde ferner festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nun anerkenne, die Beschwerdeführerin habe Ukrainisch-Kenntnisse und möglicherweise einige Zeit in der Ukraine gelebt. Weiter mache das SEM einige pauschale Behauptungen, ohne konkrete Bedeutung. Zum Beispiel zum Bahnhof von F._______, dessen Beschreibung gemäss SEM auf viele Bahnhöfe zutreffen würde. Dies zeige, dass die Fragen der Expertin ungeeignet gewesen seien. Zudem könne nach einer dreieinhalbminütigen Befragung nicht definitiv ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Stadt vertraut sei. Kinos und Restaurants hätten schliesslich früher oft gar keine Namen gehabt, weshalb der Beschwerdeführer diese auch nicht hätte bezeichnen können. Die gravierenden Mängel der LINGUA-Analyse würden durch die Stellungnahme des SEM unterstrichen. Ebenfalls bestätige diese, dass die Beschwerdeführenden zeitweise in der Ukraine gelebt hätten.
E. 6 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen (vgl. oben E. 5.2) einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihnen keine vollständige Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen ermöglicht worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM die Durchführung dieser Anhörungen im Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt hat. Ferner haben die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ausführlich dazu Stellung nehmen können. Entsprechend erweist sich eine vorinstanzliche Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Weiter habe das SEM im Schreiben vom 28. Dezember 2016 (rechtliches Gehör zum Inhalt des LINGUA-Gutachtens) nur einen Bruchteil des Gutachtens wiedergegeben, sodass die Schlussfolgerungen des SEM bezüglich der ukrainischen Herkunft nicht nachvollzogen werden könnten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-Analyse ist nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, da der wesentliche Inhalt umfassend kommuniziert wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7176/2016 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.1). Zudem führt das SEM im genannten Schreiben schlüssig aus, weshalb es zum Schluss komme, die Beschwerdeführenden stammten nicht aus der Ukraine. Weiter legen die Beschwerdeführenden in ihrer 26-seitigen Beschwerdeschrift auch nicht dar, inwiefern sie den Ausführungen der Vorinstanz nicht hätten folgen können. Schliesslich seien die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch dieser unbegründet gebliebene Einwand ist nicht zu hören. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 17. August 2017 mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und ausreichend sowie zutreffend begründet, weshalb diese nicht zu einer anderen Einschätzung führen könnten (vgl. Verfügung S. 5 f.).
E. 6.4 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers neun Stunden und vierzig Minuten gedauert habe. Diese Aussage erweist sich als aktenwidrig. Die Anhörungen von beiden Beschwerdeführenden haben insgesamt, inklusive Rückübersetzung und Pause am Vormittag, acht Stunden und fünfundfünfzig Minuten gedauert. Diejenige des Beschwerdeführers belief sich auf fünf Stunden und fünfundvierzig Minuten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, unter Hinweis auf die Erklärung der anwesenden Hilfswerkvertretung (SEM-Akte A10 S. 26), der Dolmetscher an der Anhörung sei nicht qualifiziert gewesen, habe Fehler gemacht und zu lange für die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers gebraucht. Hierzu ist festzuhalten, dass zu Beginn der Anhörungen jeweils bestätigt worden ist, dass der Dolmetscher gut verstanden werde. Weiter sind den ausführlichen Anhörungsprotokollen zunächst keine Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen, wobei festzustellen ist, dass während der Rückübersetzungen kleine Korrekturen angebracht worden sind. Im Anschluss an die Rückübersetzungen sind die Protokolle jedoch als richtig bestätigt worden, womit kein Anlass für einen Abbruch und Wiederholung der Anhörungen bestand. Die Dauer der Rückübersetzung des Protokolls des Beschwerdeführers - zwei Stunden für 228 Fragen auf 22 Seiten - ist nicht zu beanstanden, zumal auch hier nicht darlegt wird, inwiefern sich dies zu Ungunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken sollen.
E. 6.5 Sodann stellen die Beschwerdeführenden die Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person des LINGUA-Gutachtens in Frage. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, es kommt ihr aber erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6656/2015 vom 14. März 2018 E. 5.2). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die vorgenommenen Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basieren auf einer Vielzahl unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführenden beziehen und nicht zu beanstanden sind. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation und Professionalität der sachverständigen Person - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Zweifel. Die Expertin ist seit dem Jahr 2006 als Sachverständige für LINGUA tätig und verfügt somit über langjährige Erfahrung in der Durchführung von sprachlichen und länderspezifischen Herkunftsanalysen wie den vorliegenden (vgl. SEM-Akten A19 f. betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Die monierte Neutralität und die unbegründete Behauptung, die aus der Ukraine stammende Expertin sei nationalistisch eingestellt, sind nicht zu hören. Auch das Vorbringen, die Expertin sei eine Sprachexpertin und daher nicht in der Lage, länderspezifische Informationen zu bewerten, geht nach dem Gesagten fehl. Die Rüge, es sei keine linguistische Analyse durchgeführt worden, da ein Grossteil auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch oder Armenisch durchgeführt worden sei, vermag ferner nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführenden ebenfalls ausführen, die Expertin habe viele Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch hören wollen. Der vorliegenden Herkunftsanalyse kann nach den oben erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und es kann von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, nachdem das SEM im Rahmen des Asylentscheids sowie anlässlich der ergänzenden Vernehmlassung, unter Beizug eines weiteren Experten, eine erneute Prüfung der Analysen durchgeführt hat, was zur Bestätigung der bereits bekannten Erkenntnissen geführt habe.
E. 6.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte ukrainische Herkunft sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsächlich in der Behauptung ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wenig entgegensetzen, nichts zu ändern.
E. 7.1 Vorliegend sind Herkunftsanalysen durchgeführt worden, um die behauptete Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Ukraine abzuklären, nachdem diese keine Identitätsdokumente vorgelegt haben. Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Anhörungen und der LINGUA-Analysen, wie dies vorgebracht und von der Vorinstanz auch erkannt wird, einige Fragen zur Ukraine und Russland zutreffend beantworten sowie auf einzelne sprachliche Unterschiede zwischen dem Russischen und Ukrainischen hinweisen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung genügt dies allerdings nicht, um eine Herkunft und Staatsbürgerschaft der Ukraine zu belegen oder glaubhaft zu machen. Hätten die Beschwerdeführenden über (...) (die Beschwerdeführerin sogar rund [...] Jahre) in der Ukraine gelebt, so wäre davon auszugehen, auch wenn sie sich hauptsächlich in einem russischsprachigen Umfeld bewegt hätten, dass sie die ukrainische Sprache zumindest in einfacher Weise beherrschen würden. Ebenfalls wären detaillierte und ausführliche Beschreibungen des angeblichen ukrainischen Herkunftsortes und der örtlichen Begebenheiten (vgl. dazu oben E. 5.1.1) zu erwarten gewesen. Beim Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Ausführungen zum Arbeitsaufenthalt in F._______ festzuhalten, dass er - hätte er tatsächlich (...) Jahre dort gearbeitet - ausführlicher darüber hätte berichten können. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass eine dreieinhalbminütige Befragung zum Aufenthalt in F._______ durchaus ausreichend ist, um substantiierte und erlebnisgeprägte Schilderungen wiedergeben zu können. Daran vermag unter anderem der Hinweis auf den damaligen Wandel in Russland nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass sich die Beschwerdeführenden zeitweise in der Ukraine und in Russland aufgehalten haben. Von einem (...) Wohn- und Arbeitsaufenthalt sowie der ukrainischen Staatsbürgerschaft kann aufgrund der fehlenden Kenntnisse der beiden Länder und der ukrainischen Sprache (vgl. Verfügung E. II) jedoch nicht ausgegangen werden. Auch mit den eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden die behauptete Herkunft aus der Ukraine nicht glaubhaft darzutun.
E. 7.2 Demzufolge ist den geltend gemachten Asylvorbringen - Desertion des Beschwerdeführers aus dem ukrainischen Militär und Verhaftung bei einer Rückkehr in die Ukraine - die Grundlage entzogen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz auf zahlreiche Widersprüche bezüglich dieser Vorbringen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f.; A10 F5, F108, F160 ff., F189 ff., F220, F223 ff.), die anlässlich der Anhörungen nicht überzeugend erklärt werden konnten (vgl. SEM-Akte A10 F 229 ff.) und denen in den Eingaben auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengebracht wird. Im Übrigen hat die Täuschung über die Identität unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen (vgl. Urteil E-7176/2016 E. 6.3). Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihnen geltend gemachten Gründe für das Verlassen des angeblichen Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar zu erachten. Daran vermögen weder der eingereichte Arztbericht vom 22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin - bis heute wurde kein weiterer aktueller Arztbericht eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin gesund ist - noch die angegebene Integration nach dem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz etwas zu ändern.
E. 9.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 23. August 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5314/2017 Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Ukraine), alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder reichten am 21. April 2015 in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 4. Mai 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Am 2. Mai 2016 folgten die vertieften Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).jahrze B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Ethnie und im Jahr (...) in Aserbaidschan geboren. Dort habe er die Schule drei bis vier Jahre besucht und sei danach mit seiner Mutter nach Russland gezogen, wo sie über keine Aufenthaltsbewilligung oder Identitätspapiere verfügt hätten. Im Jahr 2003 sei er in die Ukraine nach E._______ gezogen, wo er im Jahr (...) seine Frau geheiratet und die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten habe. In ihrer Umgebung sei hauptsächlich Russisch gesprochen worden. Er habe weiterhin während sieben bis acht Monaten pro Jahr in F._______, Russland, gearbeitet. (...) 2014 seien drei Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm eine Vorladung für den Militärdienst übergeben. Zudem hätten sie die Identitätspapiere der Familie konfisziert, damit er sich im Militärbüro in G._______, Ukraine, melde und nicht untertauche. Danach habe es Bombardierungen gegeben, weshalb er sich mit seiner Familie und weiteren Personen in einem Keller versteckt habe. Nach zwei Monaten seien ihnen die Lebensmittel ausgegangen. Er habe (...) 2015 mit einem Freund das Versteck verlassen, um Nahrungsmittel zu besorgen. Dabei seien sie von der Armee aufgegriffen und zum Militärbüro in H._______ oder G._______ gebracht worden, von wo aus sie an die Front von G._______ geschickt worden seien. Nach (...) sei er geflohen und zu seiner Familie in den Keller zurückgekehrt. (...) 2015 seien sie über G._______ und I._______ aus der Ukraine ausgereist. Er gelte als Deserteur, weshalb er bei einer Rückkehr in die Ukraine verhaftet werden würde. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei armenischer Ethnie und im Jahr (...) in Aserbaidschan geboren, wo sie bis ins Jahr 1988/1989 gelebt habe. Danach sei sie nach J._______, Ukraine, gezogen, bevor sie im Jahr (...) ihren Mann geheiratet und zu ihm umgezogen sei. Während (...) Jahren habe sie eine russische Schule in I._______ besucht. Auch in ihrem Umfeld sei Russisch die Hauptsprache gewesen. Die ukrainische Staatsbürgerschaft habe sie seit dem Alter von (...) Jahren. Nebst dem Krieg in der Ukraine machte sie dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer geltend. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Originale einer Wohnsitzbestätigung der Bürgermeisterin von K._______, Ukraine, sowie eine Registrierungsbestätigung der Familie vom Passbüro in K._______, beide vom (...) 2015, zu den Akten. C. Am 6. Juli 2016 folgten im Auftrag des SEM zwei Telefoninterviews zur Herkunftsabklärung der Beschwerdeführenden mit einer sachverständigen Person. Dabei wurden sie zu landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnissen befragt. Es wurden zwei Gutachten vom 19. Dezember 2016 verfasst, zu welchen den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingaben vom 10. Januar und 13. Februar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter zu den Ergebnissen der Analysen Stellung und verzichteten im Rahmen der zweiten Eingabe auf die Anhörung der Gesprächsaufzeichnungen. Als weitere Beweismittel wurden Handnotizen des Beschwerdeführers, ein Wikipedia-Artikel zur ukrainischen Währung, sieben Fotos des Beschwerdeführers in F._______, drei Fotos von Baustellen, zwei ukrainische Banknoten und ein Auszug des Jahresberichts 2016 der Betriebskommission Gemeindezentrum Brüelmatt zu den Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 30. März 2017 (Eingangsdatum) wurde dem SEM ein Denunziationsschreiben die Beschwerdeführenden betreffend übermittelt. E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Schreiben vom 4. September 2017 um vollständige Akteneinsicht, welche vom SEM am 7. September 2017 im Umfang der editionspflichtigen Akten gewährt wurde. Zudem wurde ein Anhörungstermin für die LINGUA-Gesprächsaufzeichnung auf den 11. September 2017 angesetzt, den die Beschwerdeführerin in Begleitung des Rechtsvertreters wahrnahm. G. Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den noch nicht edierten Akten. Weiter sei ihnen die Möglichkeit zu geben, die LINGUA-Aufzeichnungen vollständig anzuhören. Anschliessend sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde wurden ein Unterstützungsnachweis vom 23. August 2017 und eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung eines Arzttermins vom 6. September 2017 und eine Zusammenfassung der LINGUA-Anhörung der Beschwerdeführerin beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurden das Akteneinsichtsgesuch und die Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich abgewiesen. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Auf einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen neuen Termin für die vollständige Anhörung der LINGUA-Aufzeichnungen zu vereinbaren. Das Gericht instruierte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 dahingehend und erteilte ihnen Gelegenheit, nach erfolgter Anhörung innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Oktober 2017 einen Arztbericht vom 22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Nach erfolgter Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen wurde eine Beschwerdeergänzung vom 21. Dezember 2017 mit zwei Zusammenfassungen der Aufzeichnungen eingereicht. L. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2018 um ergänzende Vernehmlassung ersucht. M. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen mit Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Beschwerdeergänzung Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden eine Triplik vom 8. März 2018 einreichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Beschwerdeführenden um vollständige Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Frist zur Beschwerdeergänzung diesbezüglich ersuchen, ist festzuhalten, dass das Gericht die entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 abgewiesen hat. Zum Einwand, die SEM-Mitarbeiter seien durch das "Denunziationsschreiben" (SEM-Akte A29) befangen gewesen, ist ergänzend anzumerken, dass dieses Schreiben keinen Eingang in die angefochtene Verfügung fand. Das Vorbringen einer - im Übrigen unsubstantiiert gebliebenen - Befangenheit der SEM-Mitarbeiter ist nicht zu hören. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Art. 2-10) ist vorliegend nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft aus der Ukraine und zur Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er während (...) Jahren in F._______ gearbeitet und gelebt haben wolle. Gemäss landeskundlichem Gutachten sei seine Beschreibung von F._______ vage, allgemeingültig und ausweichend ausgefallen. Einige Angaben seien falsch gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Stadtviertel nicht richtig nennen und keine Namen von Restaurants oder Kinos angeben können. Auch generelle Fragen zu Russland habe er nicht beantworten können, was er in nicht überzeugender Weise mit fehlender Schulbildung und mangelnder Freizeit sowie wegen seines illegalen Aufenthalts dort begründet habe. Die Informationen zu seinem angeblichen ukrainischen Wohnort seien ebenfalls nicht zutreffend. Er vermische Angaben zu gleichnamigen Ortschaften. Umliegende Dörfer und Distanzen, geografische Gegebenheiten, Schulen, Kinos, Postleitzahl, Telefonvorwahl und Telefonanbieter habe er nicht korrekt oder gar nicht benennen können. Keine konkreten Angaben habe er ferner zu K._______, dem Ort an dem er sich am meisten aufgehalten habe, machen können. Zum Konflikt in der Ostukraine habe er einige Ausführungen zu Geschehnissen gemacht, andere wesentliche Ereignisse habe er jedoch nicht genannt. In Anbetracht seines angeblichen Pendelns zwischen Russland und der Ukraine erstaune, dass er keine Angaben zu Flüssen und Grenzorten in der Ukraine habe machen können. Seine Beschreibung des ukrainischen Passes und der Geburtsurkunden seien falsch gewesen und er habe den korrekten Namen dieser Dokumente nicht nennen können. Die ukrainische Währung habe er auch falsch ausgesprochen. Insgesamt seien die Angaben zur Ukraine, zum geltend gemachten Wohnort, zur ukrainischen Kultur und zu F._______ zu lückenhaft, um von einem langjährigen Aufenthalt in der Ukraine oder in Russland ausgehen zu können. Seine Russischkenntnisse würden darauf hindeuten, dass er dies als Fremdsprache gelernt habe. Es sei von einer anderen Sprache, allenfalls Armenisch, nicht jedoch Ukrainisch, beeinflusst, was auf einen längeren Aufenthalt in Russland oder einem russischsprachigen Milieu hindeute. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, etwa (...) Jahre in J._______ und etwa (...) Jahre in E._______ gelebt zu haben. Dennoch habe sie nur minimalistische und falsche oder gar keine Angaben zum angeblichen Herkunftsort, Geografie, Geschichte und Kultur der Ukraine machen können. Vom ersten Wohnort habe sie die korrekte Aussprache, die Anzahl Einwohner, Postleitzahl, Telefonvorwahl oder politische sowie administrative Begriffe nicht nennen können. Das gelte auch für den zweiten Wohnort in der Ostukraine. Auch sie habe Angaben zu gleichnamigen Ortschaften vermischt, habe Flüsse falsch ausgesprochen oder diese gar nicht benennen oder situieren können. Zudem habe sie wenig Informationen zu den Ereignissen in der Ostukraine nennen können. Administrative Abläufe sowie ukrainische Symbole und Identitätspapiere habe sie nur beschränkt erklären können. Die ukrainische Währung, den Namen des ukrainischen Präsidenten und ukrainische Fernsehkanäle habe sie falsch ausgesprochen. Ferner habe sie falsche Angaben zu historischen Figuren gemacht. Auch ihr Russisch sei fehlerhaft und wohl als Fremdsprache gelernt worden, was ihrem Ausbildungsniveau widerspreche. Zudem verfüge sie über praktisch keine Ukrainisch-Kenntnisse und kenne einfache Wörter wie "Entschuldigung" nicht. Insgesamt seien ihre Kenntnisse für eine Sozialisierung und Schulkarriere in der Ukraine zu lückenhaft, so dass eine Sozialisierung in der Ukraine auszuschliessen sei. 5.1.2 Zu den Asylvorbringen führt die Vorinstanz aus, der angegebenen Desertion aus dem Militär und der drohenden Verhaftung bei einer Rückkehr in die Ukraine sei die Grundlage entzogen, nachdem den Beschwerdeführenden ihre Herkunft aus der Ukraine nicht geglaubt werden könne. Anzufügen sei, dass sich in den Schilderungen zu den Kernvorbringen, dem Erhalt der ukrainischen Staatsangehörigkeit und dem Besitz von ukrainischen Identitätspapieren zahlreiche Widersprüche, wenig Realkennzeichen und unlogische Elemente finden liessen (vgl. SEM-Akten A3 S. 3 und S. 7 f.; A10 F5, F23, F74-F78, F106, F108, F188-F190, F220, F228-F232; A11 F18 und F84). 5.1.3 In den Stellungnahmen vom 10. Januar und 13. Februar 2017 sei die Fähigkeit der Expertin in unsubstantiierter Weise angezweifelt worden. Dennoch sei eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnungen sowie der Analyse durchgeführt worden, wobei sich das Ergebnis dieser Prüfung mit den Erkenntnissen des ersten Gutachtens deckten. 5.1.4 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an obiger Einschätzung etwas zu ändern. Namentlich die handschriftlichen Notizen in deutscher Sprache würden weitere Fragen zur Biografie der Beschwerdeführenden aufwerfen. Bei den Wohnsitzbestätigungen handle es sich um leicht fälschbare Dokumente und die Ausführungen zum Erhalt derselben im Keller durch den Bürgermeister seien nicht überzeugend ausgefallen (SEM-Akte A10 F87-F97; A11 F50). Aus dem Wikipedia-Artikel über die ukrainische Währung und den Banknoten könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die eingereichten Fotos würden zwar einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______, nicht aber einen langjährigen dortigen Arbeitsaufenthalt belegen. Bei den Ausführungen zum Zarendenkmal handle es sich um öffentlich zugängliches Wissen. Schliesslich sei auch der Arbeitsnachweis des Beschwerdeführers nicht geeignet, seine Herkunft oder seine Asylvorbringen zu untermauern. 5.1.5 Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG bedürften. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien ihre Asylgesuche abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie von Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor. 5.2.1 Zur Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass an der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung aufgrund der kurzfristigen Terminansetzung durch das SEM nur die Beschwerdeführerin in Begleitung des Rechtsvertreters habe teilnehmen können. Daher sei die Anhörung nach zwei Stunden, der Hälfte der angesetzten Zeit, abgebrochen worden, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufnahme nicht vollständig und die ihres Mannes gar nicht habe anhören können. Weiter habe das SEM mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 (recte: 2016) nur einen Bruchteil des LINGUA-Gutachtens wiedergegeben, so dass die Schlussfolgerungen des SEM - die Beschwerdeführenden seien keine Ukrainer armenischer Herkunft - nicht hätten nachvollzogen werden können. Ferner habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt. 5.2.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht des rechtserheblichen Sachverhalts liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers, der eine herausragende Bedeutung zukomme, neun Stunden und vierzig Minuten gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden massiv überschritten worden sei. Ferner habe der Dolmetscher teilweise nicht wortwörtlich und nicht korrekt übersetzt sowie viel Zeit für die Rückübersetzung des Protokolls gebraucht, wie dies auch durch die anwesende Hilfswerkvertretung festgehalten worden sei. Daher hätte die Anhörung abgebrochen und wiederholt werden müssen. Auch die Expertin im Rahmen der LINGUA-Anhörungen sei für den vorliegenden Fall nicht qualifiziert und nicht ausreichend bemüht gewesen. Diese sei aufgrund ihrer Qualifikation (Sprachexpertin Ukrainisch/Russisch) zudem nicht in der Lage gewesen, länderspezifische Informationen (insbesondere zu Russland) oder die Herkunft der armenisch-stämmigen Beschwerdeführenden zu bewerten. Aus der Anhörung der Gesprächsaufzeichnung gehe hervor, dass die Expertin selbst keine qualifizierten Länderkenntnisse habe. Zudem habe sie einen Grossteil der Anhörung auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch und Armenisch - die Expertin habe viele Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch wissen wollen - durchgeführt, dies habe nichts mit einer linguistischen Analyse zu tun. Weiter habe sie immer wieder Wörter buchstabieren lassen, was absurd, von den Beschwerdeführenden jedoch korrekt vorgenommen worden sei. Schliesslich sei es bei der heutigen politischen Situation zwischen Russland und der Ukraine unmöglich, einen neutralen Experten zu finden. Demnach sei es verantwortungslos und willkürlich, eine solche Abklärung mit einer nationalistisch eingestellten Ukrainerin als Expertin durchzuführen. Zum Vorwurf des SEM, die in deutscher Sprache verfassten Handnotizen würden Fragen aufwerfen, sei festzuhalten, dass die Notizen keineswegs in gutem Deutsch verfasst worden seien und sich die Beschwerdeführenden nunmehr seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhielten und die Kinder hier eingeschult seien. 5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu F._______ habe machen können, da die Veränderungen in Russland, in der Zeit, in der er dort gelebt habe ([...]), bekanntermassen enorm gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der LINGUA-Anhörung Wörter rascher auf Ukrainisch als auf Armenisch nennen und auf Unterschiede zwischen dem Russischen und dem Ukrainischen hinweisen können, wozu nur in der Lage sei, wer in der Ukraine gelebt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf unterschiedliche länderspezifische Fragen (zu Seen, Kirchen etc.) detaillierte Aussagen gemacht habe, was von der Expertin hätte gewürdigt werden müssen. Zudem habe sie unter anderem die ukrainische Währung und den Namen des ukrainischen Präsidenten sehr wohl korrekt - auf Russisch - nennen können. Das SEM sei unter Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. 5.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ferner asylrelevant (Art. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer sei im Bürgerkrieg in der Ostukraine als Soldat an die Front geschickt worden und von dort desertiert, womit ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine asylrelevante Verfolgung drohe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, zumindest aufgrund der Ausreise aus der Ukraine. 5.3 Das SEM führt im Rahmen der ersten Vernehmlassung aus, der Abbruch der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung sei fehlerhaft gewesen. Diesem Mangel werde auf Beschwerdeebene Rechnung getragen, weshalb eine erneute, vollständige Anhörung der beiden Gesprächsaufzeichnungen durchzuführen sei. 5.4 Anlässlich der Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die Expertin des SEM nicht qualifiziert gewesen sei, ihre Herkunft zu bestimmen. Zudem sei die Befragung unprofessionell und mangelhaft durchgeführt worden, indem die Expertin sich nach dem Namen des Dorfes, in dem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, zweimal habe erkundigen müssen und sie einmal auf eine Antwort des Beschwerdeführers gelacht habe. Ihre Fragen, namentlich zum ukrainischen Reisepass oder zur Buchstabierweise einzelner Begriffe, seien sinnlos gewesen und es sei nicht ihre Aufgabe, nach Asyl- und Fluchtgründen zu fragen. Die Beschwerdeführerin habe einige Begriffe auf Ukrainisch nennen und buchstabieren können, obwohl sie mehrfach ausgeführt habe, dass sich ihr Leben in der Ukraine praktisch ausschliesslich auf Russisch abgespielt habe. Der Beschwerdeführer sei nur dreieinhalb Minuten zu F._______ befragt worden und habe glaubhafte Angaben hierzu machen können. Insbesondere habe er erklärt, er habe dort gearbeitet und kein Geld für Restaurant- oder Kinobesuche gehabt, weshalb er auch deren Namen nicht habe nennen können. Es sei willkürlich, danach zu behaupten, die Ausführungen seien vage, allgemeingültig und ausweichend sowie teilweise falsch ausgefallen. Zudem habe er unter anderem ausführlich über sein ukrainisches Heimatdorf und dessen Umgebung (Rayons, Flüsse etc.) oder über ukrainische TV-Sender berichten können. Insgesamt sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, der Sachverhalt neu abgeklärt und in der Sache neu entschieden werden müsse. 5.5 Das SEM erklärt in der ergänzenden Vernehmlassung, aufgrund der Rügen an der LINGUA-Expertin seien interne Abklärungen durchgeführt worden, die aufzeigten, dass kein Grund bestehe, das Ergebnis der LINGUA-Analysen in Frage zu stellen. Zunächst sei an der Qualifikation der Expertin und an den Ergebnissen der Analysen nicht zu zweifeln. Zudem sei ein weiterer unabhängiger Experte zur Überprüfung der bemängelten Stellen im Gespräch beigezogen worden. Es obliege der Expertin, welche Fragen sie stelle, um ausreichend Material für eine landeskundliche und linguistische Analyse zu erhalten. Zur angeblichen Unprofessionalität sei festzuhalten, dass Missverständnisse, Versprecher und Nachfragen zu einem natürlichen Gesprächsablauf gehörten und die Expertin keineswegs aufgrund einer Antwort des Beschwerdeführers gelacht habe. Die Expertin habe nicht nach Asyl- und Fluchtgründen gefragt, sondern darum gebeten, dass der Beschwerdeführer etwas über sich und seine Biographie erzähle. Zudem sei es durchaus möglich, während dreieinhalb Minuten präzise Informationen über eine Stadt zu geben, auch wenn man, wie der Beschwerdeführer erkläre, zum Beispiel nie ein Kino oder Restaurant besucht habe. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer keine ausführlichen und detaillierten Angaben über die Ukraine und F._______ machen können. Schliesslich sei anzumerken, dass nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin über Ukrainisch-Kenntnisse verfüge und eine gewisse Zeit in der Ukraine gelebt haben könnte. Ihre Kenntnisse entsprächen jedoch nicht ihren biographischen Angaben. Schliesslich seien Herkunftsanalysen zulässige Nachweise für eine Identitätstäuschung (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). 5.6 Hierzu bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das SEM habe die Qualifikation des zusätzlichen Experten nicht ausgewiesen und es unterlassen, anzugeben, welche Stellen überprüft worden seien, oder Einsicht in den Bericht zu gewähren. Zudem sei unklar, ob es sich um eine linguistische oder landeskundliche Analyse habe handeln sollen. Dabei obliege es dem SEM, einen konkreten Auftrag zu erteilen. An der Unprofessionalität der Expertin werde ferner festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nun anerkenne, die Beschwerdeführerin habe Ukrainisch-Kenntnisse und möglicherweise einige Zeit in der Ukraine gelebt. Weiter mache das SEM einige pauschale Behauptungen, ohne konkrete Bedeutung. Zum Beispiel zum Bahnhof von F._______, dessen Beschreibung gemäss SEM auf viele Bahnhöfe zutreffen würde. Dies zeige, dass die Fragen der Expertin ungeeignet gewesen seien. Zudem könne nach einer dreieinhalbminütigen Befragung nicht definitiv ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Stadt vertraut sei. Kinos und Restaurants hätten schliesslich früher oft gar keine Namen gehabt, weshalb der Beschwerdeführer diese auch nicht hätte bezeichnen können. Die gravierenden Mängel der LINGUA-Analyse würden durch die Stellungnahme des SEM unterstrichen. Ebenfalls bestätige diese, dass die Beschwerdeführenden zeitweise in der Ukraine gelebt hätten.
6. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen (vgl. oben E. 5.2) einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihnen keine vollständige Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen ermöglicht worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM die Durchführung dieser Anhörungen im Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt hat. Ferner haben die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ausführlich dazu Stellung nehmen können. Entsprechend erweist sich eine vorinstanzliche Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Weiter habe das SEM im Schreiben vom 28. Dezember 2016 (rechtliches Gehör zum Inhalt des LINGUA-Gutachtens) nur einen Bruchteil des Gutachtens wiedergegeben, sodass die Schlussfolgerungen des SEM bezüglich der ukrainischen Herkunft nicht nachvollzogen werden könnten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-Analyse ist nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, da der wesentliche Inhalt umfassend kommuniziert wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7176/2016 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.1). Zudem führt das SEM im genannten Schreiben schlüssig aus, weshalb es zum Schluss komme, die Beschwerdeführenden stammten nicht aus der Ukraine. Weiter legen die Beschwerdeführenden in ihrer 26-seitigen Beschwerdeschrift auch nicht dar, inwiefern sie den Ausführungen der Vorinstanz nicht hätten folgen können. Schliesslich seien die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch dieser unbegründet gebliebene Einwand ist nicht zu hören. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 17. August 2017 mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und ausreichend sowie zutreffend begründet, weshalb diese nicht zu einer anderen Einschätzung führen könnten (vgl. Verfügung S. 5 f.). 6.4 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers neun Stunden und vierzig Minuten gedauert habe. Diese Aussage erweist sich als aktenwidrig. Die Anhörungen von beiden Beschwerdeführenden haben insgesamt, inklusive Rückübersetzung und Pause am Vormittag, acht Stunden und fünfundfünfzig Minuten gedauert. Diejenige des Beschwerdeführers belief sich auf fünf Stunden und fünfundvierzig Minuten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, unter Hinweis auf die Erklärung der anwesenden Hilfswerkvertretung (SEM-Akte A10 S. 26), der Dolmetscher an der Anhörung sei nicht qualifiziert gewesen, habe Fehler gemacht und zu lange für die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers gebraucht. Hierzu ist festzuhalten, dass zu Beginn der Anhörungen jeweils bestätigt worden ist, dass der Dolmetscher gut verstanden werde. Weiter sind den ausführlichen Anhörungsprotokollen zunächst keine Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen, wobei festzustellen ist, dass während der Rückübersetzungen kleine Korrekturen angebracht worden sind. Im Anschluss an die Rückübersetzungen sind die Protokolle jedoch als richtig bestätigt worden, womit kein Anlass für einen Abbruch und Wiederholung der Anhörungen bestand. Die Dauer der Rückübersetzung des Protokolls des Beschwerdeführers - zwei Stunden für 228 Fragen auf 22 Seiten - ist nicht zu beanstanden, zumal auch hier nicht darlegt wird, inwiefern sich dies zu Ungunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken sollen. 6.5 Sodann stellen die Beschwerdeführenden die Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person des LINGUA-Gutachtens in Frage. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, es kommt ihr aber erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6656/2015 vom 14. März 2018 E. 5.2). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die vorgenommenen Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basieren auf einer Vielzahl unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführenden beziehen und nicht zu beanstanden sind. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation und Professionalität der sachverständigen Person - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Zweifel. Die Expertin ist seit dem Jahr 2006 als Sachverständige für LINGUA tätig und verfügt somit über langjährige Erfahrung in der Durchführung von sprachlichen und länderspezifischen Herkunftsanalysen wie den vorliegenden (vgl. SEM-Akten A19 f. betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Die monierte Neutralität und die unbegründete Behauptung, die aus der Ukraine stammende Expertin sei nationalistisch eingestellt, sind nicht zu hören. Auch das Vorbringen, die Expertin sei eine Sprachexpertin und daher nicht in der Lage, länderspezifische Informationen zu bewerten, geht nach dem Gesagten fehl. Die Rüge, es sei keine linguistische Analyse durchgeführt worden, da ein Grossteil auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch oder Armenisch durchgeführt worden sei, vermag ferner nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführenden ebenfalls ausführen, die Expertin habe viele Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch hören wollen. Der vorliegenden Herkunftsanalyse kann nach den oben erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und es kann von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, nachdem das SEM im Rahmen des Asylentscheids sowie anlässlich der ergänzenden Vernehmlassung, unter Beizug eines weiteren Experten, eine erneute Prüfung der Analysen durchgeführt hat, was zur Bestätigung der bereits bekannten Erkenntnissen geführt habe. 6.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7. In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte ukrainische Herkunft sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsächlich in der Behauptung ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wenig entgegensetzen, nichts zu ändern. 7.1 Vorliegend sind Herkunftsanalysen durchgeführt worden, um die behauptete Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Ukraine abzuklären, nachdem diese keine Identitätsdokumente vorgelegt haben. Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Anhörungen und der LINGUA-Analysen, wie dies vorgebracht und von der Vorinstanz auch erkannt wird, einige Fragen zur Ukraine und Russland zutreffend beantworten sowie auf einzelne sprachliche Unterschiede zwischen dem Russischen und Ukrainischen hinweisen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung genügt dies allerdings nicht, um eine Herkunft und Staatsbürgerschaft der Ukraine zu belegen oder glaubhaft zu machen. Hätten die Beschwerdeführenden über (...) (die Beschwerdeführerin sogar rund [...] Jahre) in der Ukraine gelebt, so wäre davon auszugehen, auch wenn sie sich hauptsächlich in einem russischsprachigen Umfeld bewegt hätten, dass sie die ukrainische Sprache zumindest in einfacher Weise beherrschen würden. Ebenfalls wären detaillierte und ausführliche Beschreibungen des angeblichen ukrainischen Herkunftsortes und der örtlichen Begebenheiten (vgl. dazu oben E. 5.1.1) zu erwarten gewesen. Beim Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Ausführungen zum Arbeitsaufenthalt in F._______ festzuhalten, dass er - hätte er tatsächlich (...) Jahre dort gearbeitet - ausführlicher darüber hätte berichten können. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass eine dreieinhalbminütige Befragung zum Aufenthalt in F._______ durchaus ausreichend ist, um substantiierte und erlebnisgeprägte Schilderungen wiedergeben zu können. Daran vermag unter anderem der Hinweis auf den damaligen Wandel in Russland nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass sich die Beschwerdeführenden zeitweise in der Ukraine und in Russland aufgehalten haben. Von einem (...) Wohn- und Arbeitsaufenthalt sowie der ukrainischen Staatsbürgerschaft kann aufgrund der fehlenden Kenntnisse der beiden Länder und der ukrainischen Sprache (vgl. Verfügung E. II) jedoch nicht ausgegangen werden. Auch mit den eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden die behauptete Herkunft aus der Ukraine nicht glaubhaft darzutun. 7.2 Demzufolge ist den geltend gemachten Asylvorbringen - Desertion des Beschwerdeführers aus dem ukrainischen Militär und Verhaftung bei einer Rückkehr in die Ukraine - die Grundlage entzogen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz auf zahlreiche Widersprüche bezüglich dieser Vorbringen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f.; A10 F5, F108, F160 ff., F189 ff., F220, F223 ff.), die anlässlich der Anhörungen nicht überzeugend erklärt werden konnten (vgl. SEM-Akte A10 F 229 ff.) und denen in den Eingaben auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengebracht wird. Im Übrigen hat die Täuschung über die Identität unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen (vgl. Urteil E-7176/2016 E. 6.3). Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihnen geltend gemachten Gründe für das Verlassen des angeblichen Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar zu erachten. Daran vermögen weder der eingereichte Arztbericht vom 22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin - bis heute wurde kein weiterer aktueller Arztbericht eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin gesund ist - noch die angegebene Integration nach dem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz etwas zu ändern. 9.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 23. August 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: