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D-1158/2015

D-1158/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer trägt vor, ein aus Myanmar stammender ethnischer Rohingya zu sein. Seit 1991 habe er jedoch in Bangladesch gelebt. Am 21. Mai 2013 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, am 31. Mai 2013 und am 7. Juni 2013 fand dort seine Befragung zur Person (BzP) statt, am 15. September 2013 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Er brachte vor, staatenlos zu sein. Weder die burmesische noch die bengalische Regierung wolle ihn als Staatsbürger anerkennen. In Bangladesch habe er zusammen mit seiner Mutter und dem älteren Bruder und einer Schwester zunächst in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt C._______ gelebt. Danach habe die Familie in verschiedenen Slums in C._______ gewohnt und habe dann in eine Wohnung im Viertel D._______ ziehen können, wo es ihnen besser gegangen sei. Er habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt und als Hilfsarbeiter in der Fischerei gearbeitet. Ausgereist sei er, weil er eine Liebesbeziehung zu einer bengalischen Frau gehabt habe, die ihn auch hätte heiraten wollen. Ihr Bruder habe dies erfahren und sei gegen die Beziehung gewesen. Er sei im Dezember 2012 vom Bruder seiner Freundin aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Dieser habe gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich daraufhin versteckt, der Bruder seiner Freundin habe aber immer wieder nach ihm gesucht. Mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines Bengalen, habe er sich zunächst verstecken können. Schliesslich habe ihm dieser auch zur Ausreise verholfen. Kurz vorher sei sein älterer Bruder vom Bruder seiner Freundin verschleppt worden. Er wisse nicht, was diesem passiert sei, denn er habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer brachte vor, keine Identitätspapiere zu besitzen, solche würden an Rohingya nicht ausgestellt. Zum Beleg seiner Identität reichte er ein "Rohingya Refugee Family Book" sowie ein Registrierungsformular für aus Myanmar geflohene Rohingya für das Lager E._______ ein, datierend vom 20. März 1992. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, sie halte die Asylvorbringen nicht für glaubhaft. Die Identität und insbesondere Herkunft aus Myanmar könnten nicht geglaubt werden, es bestünden grosse Zweifel, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Rohingya sei. Zwar habe er über seinen angeblichen Wohnort C._______ korrekte Auskünfte geben können, er wisse jedoch nichts über die Kultur und Lebensweise der Rohingya und deren Geschichte, was - gerade angesichts der unbestrittenen Verfolgung der Rohingya-Minderheit - wenig wahrscheinlich erscheine. Zudem seien viele seiner Angaben sehr widersprüchlich ausgefallen. Das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book", welches belegen solle, dass er ein Flüchtling aus Myanmar sei, sei zum Nachweis der Identität nicht geeignet, ebenso wenig wie das Registrierungsformular. Derartige Beweismittel seien auf den Märkten von C._______ leicht käuflich erhältlich. Auch die Vorbringen betreffend die Vertreibung aus Myanmar sowie die angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der unglaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekannten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Die Verfügung wurde am 28. Januar 2015 eröffnet. D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Asylentscheid an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Er bot an, sich einem Lingua-Sprachtest zu unterziehen, damit seine Herkunft bestimmt werden könne. Zum Beweis der Diskriminierung der Rohingya in Bangladesch und der Situation in Myanmar reichte er ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Februar 2006 ein, sowie einen Bericht des IRIN Asia vom 7. November 2008 betreffend die Situation von Rohingya-Flüchtlingen in Bangladesch. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen. F. Mit Vollmacht vom 17. März 2015 zeigte der einzusetzende Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2015 die Vertretung des Beschwerdeführers an. G. Am 27. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest und führte zudem aus, es sei nicht möglich, einen Lingua-Sprachtest auf Rohingya durchzuführen. Es wäre zudem sehr schwierig, einen in C._______ aufgewachsenen Rohingya allein aufgrund der Sprache von einem dort ansässigen Bangladeschi zu unterscheiden. I. In der Replik vom 28. April 2015 führt der Rechtsvertreter aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zur Minderheit der Rohingya, vom SEM nicht zweifelsfrei widerlegt worden seien. Die Einschätzung des SEM beruhe auf Vermutungen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der bereits als Kind in einem Flüchtlingslager aufgewachsen sei - wenige Kenntnisse habe über die Geschichte und Kultur seines Landes und der Rohingya. Seine Sprache hätte jedoch mittels einer Lingua-Analyse abgeklärt werden können. Allenfalls hätte auch eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Bangladesch die Zweifel ausräumen können. Der Beschwerdeführer unternehme alles, um seine Identität zu klären, er habe an den Leiter des Flüchtlingscamps geschrieben, in dem er früher gelebt habe. Eine Kopie des Briefumschlags liege bei, die Antwort stehe jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer komme seiner Mitwirkungspflicht nach, seine Vorbringen seien genügend glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. J. Am 19.Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben samt Übersetzung von F._______, dem Leiter eines Flüchtlingslagers, ein. Dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer im Lager E._______ in Bangladesch kennengelernt habe und sich gut an ihn und seine Eltern erinnern könne. Ausserdem reichte er einen Zeitungsbericht über F._______ aus der Burma Times vom 25. Februar 2015 ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, als ethnischer Rohingya an seinem letzten Wohnort in Bangladesch diskriminiert worden zu sein. Es drohe ihm auch die Ausschaffung nach Myanmar, wo er aber ebenfalls als Minderheitenangehöriger bedroht werde. Da er eine Beziehung mit einer Bengalin geführt habe, sei er von deren Bruder geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, weil dieser gegen die Beziehung gewesen sei. Er habe sich verstecken müssen und es sei ihm nur mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines Bengalen, der ihn und seinen Bruder jedoch gemocht habe, die Flucht ins Ausland gelungen. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Bruder vom Bruder seiner Freundin verschleppt worden, er wisse nicht, wie es ihm ergangen sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne nicht mehr zurück, weder nach Bangladesch noch nach Myanmar.

E. 4.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer die Herkunft aus Myanmar nicht und bezweifelte, dass er ein Rohingya sei, weil er kaum über Kenntnisse über Kultur und Geschichte der Rohingya verfügte. Da sie auch in den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung in Bangladesch viele Widersprüche ausmachte, erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen insgesamt für nicht glaubhaft. Da die Identität des Beschwerdeführers unklar sei, könnte die Asylbehörde praxisgemäss davon ausgehen, dass seine Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz aus folgenden Überlegungen als zutreffend und hinreichend begründet erweisen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, hat der Beschwerdeführer kaum Kenntnis über die Probleme der Rohingya-Minderheit in Myanmar. Seine Ausführungen in der Anhörung (vgl. act. A15/19, F. 94 - 128) bleiben zu diesem Themenfeld sehr oberflächlich. Immer wieder betont er, dass die Rohingya in Burma Probleme hätten, und deshalb gehen müssten (vgl. ebenda, F. 94, 96, 100, 120 - 123). Auch über das Leben der Rohingya in Bangladesch konnte er nur sehr dürftige Angaben machen, er behauptete auch, seine Familie sei mit keinen anderen Rohingya in Kontakt gewesen (vgl. ebenda, F. 103, 105 - 108). Angesichts dieser wenig substanziierten Aussagen ist zweifelhaft, ob das von ihm im Original eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" überhaupt von seiner Familie stammt, oder ob er es nicht - wie von der Vorinstanz vermutet - gekauft hat, um eine Rohingya-Identität zu fingieren. Die Einträge im "Refugee Family Book" stammen aus den Jahren 1992 bis 1995. Dies stimmt insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der nach der Flucht aus Myanmar vier bis fünf Jahre im Flüchtlingslager gelebt haben will (vgl. act. A15/19, F. 23 - 26, act. A7/12, F. 6.01). Er sei damals noch ein Kind gewesen, sein Vater und eine jüngere Schwester seien im Flüchtlingslager verstorben. Die ebenfalls eingereichte "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" datiert vom 20. März 1992. Beide Dokumente sind nach Quellenlage gängige Dokumente der nach Bangladesch geflüchteten Rohingya in den 1990er Jahren (vgl Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011, 1/2011, Ziff. II. 4 .1 und II.4.2, S. 22 f., abgerufen bei: www.refworld.-org/doc.id/4dd0d6f72-.html, besucht am 16. Mai 2017). Nach Auskunft des UNHCR und des von der Regierung Bangladeschs eingesetzten Camp in Charge (CIC) sind diese Dokumente nicht fälschungssicher und verbleiben im Original bei den Flüchtlingsfamilien. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass diese Dokumente auch weiterverkauft werden, um als Nachweis für andere Personen zu dienen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 23 ff.). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente erscheinen auf den ersten Blick echt. Allerdings ist damit noch nicht bewiesen, dass es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Familie des Beschwerdeführers handelt, oder ob er diese Dokumente gekauft hat. Nach seinen Angaben hat die Familie des Beschwerdeführers - nach dem Tod des Vaters und der jüngeren Schwester im Camp - das Lager verlassen und Mutter und Kinder hätten zunächst in Slums rund um C._______, später dann im Quartier D._______ in einem befestigen Haus zur Miete gelebt (vgl. act. A15/19, F. 44 - 48), wo sie keine Probleme gehabt hätten. Zum weiteren Beleg reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Leiters eines Flüchtlingslagers vom 6. Mai 2015 ein. F._______ will sich sehr gut an den Beschwerdeführer und dessen Familie erinnern, er habe im Flüchtlingslager E._______ gelebt (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 9). In der Replik wurde dieses Schreiben als Bestätigung des Leiters des Flüchtlingslagers angekündigt, indem der Beschwerdeführer früher gelebt habe (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 8). Dies kann jedoch nicht zutreffen. Der Verfasser des Schreibens, F._______, ist Leiter eines anderen Flüchtlingslagers (Administrationsbüro G._______, vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Beschwerdeakten). Der Beschwerdeführer selbst hatte in der Anhörung keine substanziierten Angaben über sein Leben im Flüchtlingslager gemacht, auch nicht über Freunde oder Bekannte, die er dort kennengelernt haben will. Da F._______ gemäss dem Foto auf dem eingereichten Artikel (vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Beschwerdeakten) selbst ein noch relativ junger Mann ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bereits Anfang der 1990er Jahren ein Flüchtlingslager geleitet hat. Der Beschwerdeführer will gemäss eigenen Angaben das Flüchtlingslager noch als Kind verlassen haben. F._______ sagt nichts dazu, wie er den Beschwerdeführer kennengelernt haben will oder in welchem Verhältnis er zu ihm steht. Angesichts dieser Ungereimtheiten erweist sich die Bestätigung als ungeeignet, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Da die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Rohingya-Identität sehr dürftig ausfielen und die von ihm eingereichten Beweismittel sein Vorbringen nicht zu stützen vermögen, kann auch darauf verzichtet werden, ihn einer Lingua-Analyse zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung genügend Gelegenheit, die Vorinstanz davon zu überzeugen, dass er tatsächlich ein Rohingya sei. Es wurden ihm dazu viele Fragen gestellt, die er aber nur sehr ausweichend und wenig substanziiert beantwortet hat (vgl. act. A15/19, F. 94 - 117).

E. 4.4 Das Gericht hält es bei dieser Ausgangslage nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur Minderheit der Rohingya gehört, sondern dass er diese Identität nur vorgibt. Die Täuschung über seine Identität hat unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seines weiteren Vorbringens. Deshalb kann ihm auch die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder der bengalisch-stämmigen Freundin nicht geglaubt werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen,

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.

E. 6.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung zu verzichten, zumal nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.

E. 9 Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom 10. März 2015 aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu benennen. Daraufhin hat der Rechtsvertreter das Mandat angezeigt. Die Beiordnung ist noch nicht erfolgt und daher nachzuholen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Antragsgemäss wird Herr ass. iur. Christian Hoffs von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.

E. 10 Dem amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 375.- (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 1-3 VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, wird als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar in Höhe von Fr. 375.- zu Lasten der Gerichtskasse bezahlt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1158/2015 Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer trägt vor, ein aus Myanmar stammender ethnischer Rohingya zu sein. Seit 1991 habe er jedoch in Bangladesch gelebt. Am 21. Mai 2013 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, am 31. Mai 2013 und am 7. Juni 2013 fand dort seine Befragung zur Person (BzP) statt, am 15. September 2013 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Er brachte vor, staatenlos zu sein. Weder die burmesische noch die bengalische Regierung wolle ihn als Staatsbürger anerkennen. In Bangladesch habe er zusammen mit seiner Mutter und dem älteren Bruder und einer Schwester zunächst in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt C._______ gelebt. Danach habe die Familie in verschiedenen Slums in C._______ gewohnt und habe dann in eine Wohnung im Viertel D._______ ziehen können, wo es ihnen besser gegangen sei. Er habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt und als Hilfsarbeiter in der Fischerei gearbeitet. Ausgereist sei er, weil er eine Liebesbeziehung zu einer bengalischen Frau gehabt habe, die ihn auch hätte heiraten wollen. Ihr Bruder habe dies erfahren und sei gegen die Beziehung gewesen. Er sei im Dezember 2012 vom Bruder seiner Freundin aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Dieser habe gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich daraufhin versteckt, der Bruder seiner Freundin habe aber immer wieder nach ihm gesucht. Mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines Bengalen, habe er sich zunächst verstecken können. Schliesslich habe ihm dieser auch zur Ausreise verholfen. Kurz vorher sei sein älterer Bruder vom Bruder seiner Freundin verschleppt worden. Er wisse nicht, was diesem passiert sei, denn er habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer brachte vor, keine Identitätspapiere zu besitzen, solche würden an Rohingya nicht ausgestellt. Zum Beleg seiner Identität reichte er ein "Rohingya Refugee Family Book" sowie ein Registrierungsformular für aus Myanmar geflohene Rohingya für das Lager E._______ ein, datierend vom 20. März 1992. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, sie halte die Asylvorbringen nicht für glaubhaft. Die Identität und insbesondere Herkunft aus Myanmar könnten nicht geglaubt werden, es bestünden grosse Zweifel, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Rohingya sei. Zwar habe er über seinen angeblichen Wohnort C._______ korrekte Auskünfte geben können, er wisse jedoch nichts über die Kultur und Lebensweise der Rohingya und deren Geschichte, was - gerade angesichts der unbestrittenen Verfolgung der Rohingya-Minderheit - wenig wahrscheinlich erscheine. Zudem seien viele seiner Angaben sehr widersprüchlich ausgefallen. Das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book", welches belegen solle, dass er ein Flüchtling aus Myanmar sei, sei zum Nachweis der Identität nicht geeignet, ebenso wenig wie das Registrierungsformular. Derartige Beweismittel seien auf den Märkten von C._______ leicht käuflich erhältlich. Auch die Vorbringen betreffend die Vertreibung aus Myanmar sowie die angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der unglaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekannten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Die Verfügung wurde am 28. Januar 2015 eröffnet. D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Asylentscheid an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Er bot an, sich einem Lingua-Sprachtest zu unterziehen, damit seine Herkunft bestimmt werden könne. Zum Beweis der Diskriminierung der Rohingya in Bangladesch und der Situation in Myanmar reichte er ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Februar 2006 ein, sowie einen Bericht des IRIN Asia vom 7. November 2008 betreffend die Situation von Rohingya-Flüchtlingen in Bangladesch. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen. F. Mit Vollmacht vom 17. März 2015 zeigte der einzusetzende Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2015 die Vertretung des Beschwerdeführers an. G. Am 27. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest und führte zudem aus, es sei nicht möglich, einen Lingua-Sprachtest auf Rohingya durchzuführen. Es wäre zudem sehr schwierig, einen in C._______ aufgewachsenen Rohingya allein aufgrund der Sprache von einem dort ansässigen Bangladeschi zu unterscheiden. I. In der Replik vom 28. April 2015 führt der Rechtsvertreter aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zur Minderheit der Rohingya, vom SEM nicht zweifelsfrei widerlegt worden seien. Die Einschätzung des SEM beruhe auf Vermutungen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der bereits als Kind in einem Flüchtlingslager aufgewachsen sei - wenige Kenntnisse habe über die Geschichte und Kultur seines Landes und der Rohingya. Seine Sprache hätte jedoch mittels einer Lingua-Analyse abgeklärt werden können. Allenfalls hätte auch eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Bangladesch die Zweifel ausräumen können. Der Beschwerdeführer unternehme alles, um seine Identität zu klären, er habe an den Leiter des Flüchtlingscamps geschrieben, in dem er früher gelebt habe. Eine Kopie des Briefumschlags liege bei, die Antwort stehe jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer komme seiner Mitwirkungspflicht nach, seine Vorbringen seien genügend glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. J. Am 19.Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben samt Übersetzung von F._______, dem Leiter eines Flüchtlingslagers, ein. Dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer im Lager E._______ in Bangladesch kennengelernt habe und sich gut an ihn und seine Eltern erinnern könne. Ausserdem reichte er einen Zeitungsbericht über F._______ aus der Burma Times vom 25. Februar 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, als ethnischer Rohingya an seinem letzten Wohnort in Bangladesch diskriminiert worden zu sein. Es drohe ihm auch die Ausschaffung nach Myanmar, wo er aber ebenfalls als Minderheitenangehöriger bedroht werde. Da er eine Beziehung mit einer Bengalin geführt habe, sei er von deren Bruder geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, weil dieser gegen die Beziehung gewesen sei. Er habe sich verstecken müssen und es sei ihm nur mit Hilfe seines Arbeitgebers, eines Bengalen, der ihn und seinen Bruder jedoch gemocht habe, die Flucht ins Ausland gelungen. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Bruder vom Bruder seiner Freundin verschleppt worden, er wisse nicht, wie es ihm ergangen sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne nicht mehr zurück, weder nach Bangladesch noch nach Myanmar. 4.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer die Herkunft aus Myanmar nicht und bezweifelte, dass er ein Rohingya sei, weil er kaum über Kenntnisse über Kultur und Geschichte der Rohingya verfügte. Da sie auch in den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung in Bangladesch viele Widersprüche ausmachte, erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen insgesamt für nicht glaubhaft. Da die Identität des Beschwerdeführers unklar sei, könnte die Asylbehörde praxisgemäss davon ausgehen, dass seine Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz aus folgenden Überlegungen als zutreffend und hinreichend begründet erweisen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, hat der Beschwerdeführer kaum Kenntnis über die Probleme der Rohingya-Minderheit in Myanmar. Seine Ausführungen in der Anhörung (vgl. act. A15/19, F. 94 - 128) bleiben zu diesem Themenfeld sehr oberflächlich. Immer wieder betont er, dass die Rohingya in Burma Probleme hätten, und deshalb gehen müssten (vgl. ebenda, F. 94, 96, 100, 120 - 123). Auch über das Leben der Rohingya in Bangladesch konnte er nur sehr dürftige Angaben machen, er behauptete auch, seine Familie sei mit keinen anderen Rohingya in Kontakt gewesen (vgl. ebenda, F. 103, 105 - 108). Angesichts dieser wenig substanziierten Aussagen ist zweifelhaft, ob das von ihm im Original eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" überhaupt von seiner Familie stammt, oder ob er es nicht - wie von der Vorinstanz vermutet - gekauft hat, um eine Rohingya-Identität zu fingieren. Die Einträge im "Refugee Family Book" stammen aus den Jahren 1992 bis 1995. Dies stimmt insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der nach der Flucht aus Myanmar vier bis fünf Jahre im Flüchtlingslager gelebt haben will (vgl. act. A15/19, F. 23 - 26, act. A7/12, F. 6.01). Er sei damals noch ein Kind gewesen, sein Vater und eine jüngere Schwester seien im Flüchtlingslager verstorben. Die ebenfalls eingereichte "Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar" datiert vom 20. März 1992. Beide Dokumente sind nach Quellenlage gängige Dokumente der nach Bangladesch geflüchteten Rohingya in den 1990er Jahren (vgl Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011, 1/2011, Ziff. II. 4 .1 und II.4.2, S. 22 f., abgerufen bei: www.refworld.-org/doc.id/4dd0d6f72-.html, besucht am 16. Mai 2017). Nach Auskunft des UNHCR und des von der Regierung Bangladeschs eingesetzten Camp in Charge (CIC) sind diese Dokumente nicht fälschungssicher und verbleiben im Original bei den Flüchtlingsfamilien. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass diese Dokumente auch weiterverkauft werden, um als Nachweis für andere Personen zu dienen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 23 ff.). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente erscheinen auf den ersten Blick echt. Allerdings ist damit noch nicht bewiesen, dass es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Familie des Beschwerdeführers handelt, oder ob er diese Dokumente gekauft hat. Nach seinen Angaben hat die Familie des Beschwerdeführers - nach dem Tod des Vaters und der jüngeren Schwester im Camp - das Lager verlassen und Mutter und Kinder hätten zunächst in Slums rund um C._______, später dann im Quartier D._______ in einem befestigen Haus zur Miete gelebt (vgl. act. A15/19, F. 44 - 48), wo sie keine Probleme gehabt hätten. Zum weiteren Beleg reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Leiters eines Flüchtlingslagers vom 6. Mai 2015 ein. F._______ will sich sehr gut an den Beschwerdeführer und dessen Familie erinnern, er habe im Flüchtlingslager E._______ gelebt (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 9). In der Replik wurde dieses Schreiben als Bestätigung des Leiters des Flüchtlingslagers angekündigt, indem der Beschwerdeführer früher gelebt habe (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 8). Dies kann jedoch nicht zutreffen. Der Verfasser des Schreibens, F._______, ist Leiter eines anderen Flüchtlingslagers (Administrationsbüro G._______, vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Beschwerdeakten). Der Beschwerdeführer selbst hatte in der Anhörung keine substanziierten Angaben über sein Leben im Flüchtlingslager gemacht, auch nicht über Freunde oder Bekannte, die er dort kennengelernt haben will. Da F._______ gemäss dem Foto auf dem eingereichten Artikel (vgl. Beilage zu Ziff. 9 der Beschwerdeakten) selbst ein noch relativ junger Mann ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bereits Anfang der 1990er Jahren ein Flüchtlingslager geleitet hat. Der Beschwerdeführer will gemäss eigenen Angaben das Flüchtlingslager noch als Kind verlassen haben. F._______ sagt nichts dazu, wie er den Beschwerdeführer kennengelernt haben will oder in welchem Verhältnis er zu ihm steht. Angesichts dieser Ungereimtheiten erweist sich die Bestätigung als ungeeignet, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Da die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Rohingya-Identität sehr dürftig ausfielen und die von ihm eingereichten Beweismittel sein Vorbringen nicht zu stützen vermögen, kann auch darauf verzichtet werden, ihn einer Lingua-Analyse zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung genügend Gelegenheit, die Vorinstanz davon zu überzeugen, dass er tatsächlich ein Rohingya sei. Es wurden ihm dazu viele Fragen gestellt, die er aber nur sehr ausweichend und wenig substanziiert beantwortet hat (vgl. act. A15/19, F. 94 - 117). 4.4 Das Gericht hält es bei dieser Ausgangslage nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur Minderheit der Rohingya gehört, sondern dass er diese Identität nur vorgibt. Die Täuschung über seine Identität hat unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seines weiteren Vorbringens. Deshalb kann ihm auch die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder der bengalisch-stämmigen Freundin nicht geglaubt werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen, 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 6.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 6.1 Nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung zu verzichten, zumal nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.

9. Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom 10. März 2015 aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu benennen. Daraufhin hat der Rechtsvertreter das Mandat angezeigt. Die Beiordnung ist noch nicht erfolgt und daher nachzuholen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Antragsgemäss wird Herr ass. iur. Christian Hoffs von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.

10. Dem amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 375.- (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 1-3 VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, wird als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar in Höhe von Fr. 375.- zu Lasten der Gerichtskasse bezahlt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: