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D-162/2015

D-162/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2011 und reiste über Nepal, wo sie sich sechs Monate aufhielt, und unbekannte Länder am 9. September 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Oktober 2011 wurde sie summarisch befragt sowie am 19. September 2014 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Ort C._____, Gemeinde D._______, Provinz E._______, Region F._______ (Volksrepublik China), wo sie bis zu ihrer Ausreise stets gelebt habe. Sie habe nie eine Schule besucht. Ausser ein paar Zahlen habe sie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache, da in ihrem Dorf keine Chinesen lebten. Sie habe bei der Feldarbeit mitgeholfen und habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall mit den chinesischen Behörden gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten bei sich zuhause politisch aktive Mönche versteckt, indessen habe die Polizei davon erfahren und bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit dem Dalai Lama gefunden. Ihr Ehemann sei festgenommen worden und sie kenne bis heute seinen Aufenthaltsort nicht. B. Im Auftrag des BFM wurde am 25. Juli 2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. In seiner sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 11. November 2014 kam der Sachverständige zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "eindeutig nicht" gegeben sei beziehungsweise "eindeutig" von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu auszugehen sei. Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 hielt sie an ihren Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. C. Mit - am 10. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 8. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, subeventualiter sei sie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Übrigen lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 4. Februar 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz und reichte eine Kostennote ein. H. Am 20. Dezember 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind Tenzin Lhagyal Phünke Tsang zur Welt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung" und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2017. J. In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017. K. In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung sämtlicher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe vom 19. Mai 2017 zu äussern. L. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 nahm das SEM Stellung zur Argumentation des Rechtsvertreters. M. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Juni 2017.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides wies das BFM als erstes darauf hin, dass aufgrund deutlicher widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten die behördlichen Behelligungen vor der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben, am 20. März 2011 seien zwei politisch aktive Mönche zu ihr und ihrer Familie nach Hause gekommen und sie hätten diesen Unterschlupf gewährt. Am Abend desselben Tages seien in ihrer Abwesenheit die beiden Mönche und ihr Ehemann verhaftet worden, nachdem die Behörden vom Aufenthaltsort der Mönche erfahren hätten. Auch seien Bücher und Bilder des Dalai Lama im Haus gefunden worden (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 9). Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin davon abweichend geltend gemacht, dass während ihrer Anwesenheit die beiden Mönche nach ihrer nächtlichen Ankunft bei ihnen zuhause ihre Mönchskutten abgelegt und ihre Flucht ohne diese fortgesetzt hätten (vgl. A21 S. 7). Sie und ihr Ehemann hätten sich daraufhin wieder schlafen gelegt und am Morgen seien fünf bis sechs Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Ehemann festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten eine Abbildung des Dalai Lama und die zurückgelassenen Mönchskutten gefunden und sichergestellt.

E. 4.2 Im Weiteren hat das BFM die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, wobei es zuerst der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung diesbezügliche Fragen stellte, indessen zur Begründung seiner Einschätzung ausschliesslich auf das Lingua-Gutachten vom 11. November 2014 hinwies, worin der Sachverständige festhält, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "eindeutig nicht" gegeben sei. So entspreche das landeskundlich-kulturelle Wissen der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer in Tibet einheimischen Person ihres Alters und ihres sozialen und ethnischen Hintergrunds sowie der angeblich von ihr ausgeübten Tätigkeit. Im Weiteren spreche die Beschwerdeführerin nicht den im Kreis D.______ üblichen Dialekt, sondern die exilpolitische Koine. Schliesslich dürfe erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfüge, was nicht der Fall sei. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2014 habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, ihre Gesprächspartnerin habe den von ihr verwendeten Ausdruck für Decken aus Schurwolle ("Tsig-Du") nicht verstanden, was vermutlich zu einem Missverständnis geführt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass die Abklärungen zur Landeskunde und Kultur umfassend gewesen und nicht anhand eines Vorfalls, wie dem von der Beschwerdeführerin genannten, vorschnelle Schlüsse gezogen worden seien. Es seien zahlreiche Fragen gestellt worden und gesamthaft habe sich aus den Fragen der Beschwerdeführerin ergeben, dass deren Kenntnisse den Erwartungen nicht entsprochen hätten. Auch könne der Hinweis in der Stellungnahme auf den bloss sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal die exiltibetische Sprache der Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären. Schliesslich sei davon auszugehen, dass auch Personen, die keine Schule besucht hätten, über zumindest rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügten. Auch mute die Aussage der Beschwerdeführerin merkwürdig an, sie habe beim Telefongespräch zum besseren Verständnis im sogenannten Ü-Tsang-Dialekt kommuniziert, stamme doch die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus dieser Region. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei somit aufgrund der mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, der mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sowie der unglaubhaften Asylgründe davon auszugehen, dass diese nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vorgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden (BVGE E-2981/2012). 4.3In der Rechtsmitteleingabe wies der Rechtsvertreter hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Verfolgungsvorbringen darauf hin, dass zwischen der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 und der Anhörung vom 19. September 2014 fast drei Jahre vergangen seien, weshalb man nicht mehr erwarten könne, dass die Beschwerdeführerin die exakt dieselben Angaben mache. Vielmehr sei die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung der Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu betrachten und eine frappante Abweichung in zentralen Punkten sei nicht auszumachen. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur zweimal angehört worden sei, um in der Folge die Aussagen miteinander vergleichen zu können. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zweifel an der geltend gemachten Herkunft machte der Rechtsvertreter geltend, das Telefongespräch vom 24. Juli 2014 (recte: 25. Juli 2014) sei nicht aktenkundig und sei offensichtlich nicht von der sachverständigen Person geführt worden, welche die Lingua-Analyse erstellt habe, womit dieses wohl keinen rechtserheblichen Beweiswert habe. Zudem sei die Teilnehmerin des Telefongesprächs nicht bekannt, wobei diese offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten genüge, gehe doch aus der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (A27) hervor, dass sich während des Gesprächs sprachliche Probleme ergeben hätten, welche auf die Unkenntnis der befragenden Teilnehmerin zurückzuführen seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zahlreiche Fragen zu ihrer Herkunft gestellt und deren zutreffenden Antworten in der angefochtenen Verfügung nicht zu ihren Gunsten verwendet habe, sondern schliesslich nur noch das später erstellte Lingua-Gutachten als Grundlage für den Entscheid gedient habe. Schliesslich habe das BFM den Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt, was gesamthaft gesehen für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche. 4.4In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe angesichts der fundamentalen Widersprüche in den Asylvorbringen sowie der eindeutigen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin lediglich mangels Notwendigkeit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit des angegebenen Reisewegs verzichtet. 4.5In seiner Replik vom 4. Februar 2015 monierte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz habe zu den von ihm in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht Stellung bezogen, und reichte eine Kostennote ein.

E. 4.6 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung" und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2016, wobei es die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, sich innert dieser Frist auch zu ihrem aktuellen Verhältnis zum Vater (einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling D._______, N_______) ihres im Rubrum aufgeführten Kindes und den diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu äussern.

E. 4.7 In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017, ohne indessen nähere Angaben hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zum Vater des gemeinsamen Kindes und den diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu machen.

E. 4.8 In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung sämtlicher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe vom 19. Mai 2017 zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 nahm das SEM Stellung zur Argumentation des Rechtsvertreters, ohne indessen auf die veränderten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (gemeinsames Kind mit in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling) näher einzugehen. In seiner Replik vom 3. Juli 2017 wiederholte der Rechtsvertreter seine bereits in seiner Beschwerde geäusserten Zweifel an der Aussagekraft des Lingua-Gutachtens.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 5.2 Im - von der Vorinstanz erwähnten - Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person; verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht.

E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse vom 11. November 2014 verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen. In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, aufgrund der ihm gewährten Einsicht in die Akten sei es unklar, wie die Lingua-Analyse erstellt worden sei. Gemäss angefochtener Verfügung sei als Grundlage dafür am 24. Juli 2014 (recte: 25. Juli 2014) ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin geführt worden, was den Angaben im Aktenverzeichnis widerspreche, sei der Beschwerdeführerin doch angeblich am 5. August 2014 das rechtliche Gehör zum Fernbleiben gewährt worden. Daher sei nicht aktenkundig, wann das Telefongespräch für die Erstellung der Lingua-Analyse stattgefunden habe. Im Weiteren sei dieses Gespräch offensichtlich nicht von einer sachverständigen Person geführt worden, welche die Lingua-Analyse erstellt habe. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 festgehalten, ergibt sich aus dem nicht paginierten Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung", Auftragskontrolle, dass das Gespräch am 25. Juli 2014 mit einer Expertin namens TASO9 stattgefunden hat, wobei dieses Aktenstück offensichtlich nicht Eingang im Aktenverzeichnis fand und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches nicht zugestellt wurde, womit die Akteneinsicht unvollständig gewährt wurde, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt, womit die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Im Weiteren wurden Erläuterungen zum unklar erscheinenden Verfahrensablauf gemacht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 verwiesen werden kann. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2014 über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert und ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde (vgl. A26/3). Im Zusammenhang mit der Rüge in der Beschwerde, wonach das Telefongespräch vom 25. Juli 2014 nicht von der sachverständigen Person geführt worden sei, welche die Lingua-Analyse erstellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht der Behörde besteht, die Eckdaten der bloss befragenden Person, welche keine Beurteilung des Gesprächs vorgenommen, sondern lediglich die Grundlage für eine spätere Beurteilung durch einen Sachverständigen geschaffen hat, offenzulegen. Was den weiteren Einwand des Rechtsvertreters betrifft, wonach die Teilnehmerin des Gesprächs offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten genüge, ist festzuhalten, dass sich aus dem Lingua-Bericht ergibt, dass die Verständigung zwischen Interviewerin und der Beschwerdeführerin gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab denn auch in ihrer Stellungnahme lediglich an, von der Interviewerin im U-Tsang-Dialekt befragt worden zu sein, was sie dazu veranlasst habe, im gleichen Dialekt zu antworten, um einander besser zu verstehen; von Verständigungsschwierigkeiten aufgrund Unwissen der Interviewerin, wie in der Beschwerde behauptet, kann also nicht die Rede sein. Schliesslich war der Sachverständige offenkundig ohne Schwierigkeiten in der Lage, aufgrund des Telefongesprächs ein Gutachten zu erstellen, an dessen Nachvollziehbarkeit keine Zweifel bestehen. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher auf den Inhalt des Lingua-Berichts eingegangen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten vermögen nicht zu überzeugen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, sich bei der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausschliesslich auf das erstellte Lingua-Gutachten zu stützen - und nicht noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der Anhörung mitzuberücksichtigen, wie in der Beschwerde gefordert - nicht zu bemängeln, ist dieses doch als Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten.

E. 5.4 Schliesslich wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.1), wonach sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten (Anwesenheit während behördlicher Hausdurchsuchung, verhaftete Personen, Beweismittel) deutlich widersprochen hat. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass zwischen der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 und der Anhörung vom 19. September 2014 fast drei Jahre vergangen seien, weshalb man nicht mehr erwarten könne, dass die Beschwerdeführerin die exakt dieselben Angaben mache, sondern vielmehr die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung der Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu betrachten sei, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei den festgestellten Widersprüchen um zentrale Elemente und nicht bloss um "Ungenauigkeiten". Auch der weitere pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, erweist sich als haltlos.

E. 5.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, da der Vater des gemeinsamen Kindes aufgrund seiner blossen Flüchtlingseigenschaft (ohne Asylgewährung) lediglich über eine vorläufige Aufnahme und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung wäre der Vollzug der Wegweisung (unter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung nach China, vgl. BVGE 2014/12 E. 6) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Indessen kann über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht abschliessend befunden werden, da vorerst abzuklären ist, welche Auswirkungen sich aufgrund der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführerin für ihren asyl- beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Status ergeben. Wie in vorstehenden E. 4.6 - 4.8 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2016 das Kind B.________ zur Welt gebracht. Der Vater dieses Kindes, D.________, ist in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen (N______). Er hat das Kind anerkannt (s. Aktenstück A37/1). Im Übrigen ist jedoch aufgrund der Aktenlage - auch nach nochmaligem Schriftenwechsel - unklar, welcher Art die Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Vater des Kindes ist, insbesondere ob sie eine Lebensgemeinschaft bilden. Ohne weitere Abklärungen lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des Einbezugs des gemeinsamen Kindes und der Beschwerdeführerin in den Status des Kindsvaters gegeben sind. Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein, da es hierzu zuerst eines erstinstanzlichen Entscheids bedarf (wobei derzeit noch gar kein entsprechendes Gesuch vorliegt). Solange diese Frage offen bleibt, kann indessen nicht abschliessend entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar ist, insbesondere ob er mit Art. 8 EMRK und dem Grundsatz der Einheit der Familie zu vereinbaren ist. Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und zur weiteren Prüfung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK beziehungsweise des Grundsatzes der Einheit der Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung abzuweisen ist; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde indessen teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 6 des Dispositivs) aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 8.1Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage auch im jetzigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführerin auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 4. Februar 2015 aufgeführte zeitliche Aufwand von neun Stunden erscheint angemessen. Die beiden weiteren Eingaben vom 19. Mai und vom 3. Juli 2017, welche sich durch übermässige Weitschweifigkeit und teilweise unsachliche Exkurse auszeichnen, sind nur beschränkt im Umfang von einer halben Stunde als notwendiger Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Des Weiteren ist der Stundenersatz von Fr. 200.- zu hoch. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'465.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 6 werden aufgehoben und zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'465.- ausgesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-162/2015 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), und ihr Kind B.______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2011 und reiste über Nepal, wo sie sich sechs Monate aufhielt, und unbekannte Länder am 9. September 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Oktober 2011 wurde sie summarisch befragt sowie am 19. September 2014 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Ort C._____, Gemeinde D._______, Provinz E._______, Region F._______ (Volksrepublik China), wo sie bis zu ihrer Ausreise stets gelebt habe. Sie habe nie eine Schule besucht. Ausser ein paar Zahlen habe sie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache, da in ihrem Dorf keine Chinesen lebten. Sie habe bei der Feldarbeit mitgeholfen und habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall mit den chinesischen Behörden gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten bei sich zuhause politisch aktive Mönche versteckt, indessen habe die Polizei davon erfahren und bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit dem Dalai Lama gefunden. Ihr Ehemann sei festgenommen worden und sie kenne bis heute seinen Aufenthaltsort nicht. B. Im Auftrag des BFM wurde am 25. Juli 2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. In seiner sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 11. November 2014 kam der Sachverständige zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "eindeutig nicht" gegeben sei beziehungsweise "eindeutig" von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu auszugehen sei. Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 hielt sie an ihren Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. C. Mit - am 10. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 8. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, subeventualiter sei sie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Übrigen lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 4. Februar 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz und reichte eine Kostennote ein. H. Am 20. Dezember 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind Tenzin Lhagyal Phünke Tsang zur Welt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung" und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2017. J. In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017. K. In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung sämtlicher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe vom 19. Mai 2017 zu äussern. L. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 nahm das SEM Stellung zur Argumentation des Rechtsvertreters. M. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Juni 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides wies das BFM als erstes darauf hin, dass aufgrund deutlicher widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten die behördlichen Behelligungen vor der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben, am 20. März 2011 seien zwei politisch aktive Mönche zu ihr und ihrer Familie nach Hause gekommen und sie hätten diesen Unterschlupf gewährt. Am Abend desselben Tages seien in ihrer Abwesenheit die beiden Mönche und ihr Ehemann verhaftet worden, nachdem die Behörden vom Aufenthaltsort der Mönche erfahren hätten. Auch seien Bücher und Bilder des Dalai Lama im Haus gefunden worden (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 9). Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin davon abweichend geltend gemacht, dass während ihrer Anwesenheit die beiden Mönche nach ihrer nächtlichen Ankunft bei ihnen zuhause ihre Mönchskutten abgelegt und ihre Flucht ohne diese fortgesetzt hätten (vgl. A21 S. 7). Sie und ihr Ehemann hätten sich daraufhin wieder schlafen gelegt und am Morgen seien fünf bis sechs Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Ehemann festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten eine Abbildung des Dalai Lama und die zurückgelassenen Mönchskutten gefunden und sichergestellt. 4.2 Im Weiteren hat das BFM die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, wobei es zuerst der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung diesbezügliche Fragen stellte, indessen zur Begründung seiner Einschätzung ausschliesslich auf das Lingua-Gutachten vom 11. November 2014 hinwies, worin der Sachverständige festhält, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region "eindeutig nicht" gegeben sei. So entspreche das landeskundlich-kulturelle Wissen der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer in Tibet einheimischen Person ihres Alters und ihres sozialen und ethnischen Hintergrunds sowie der angeblich von ihr ausgeübten Tätigkeit. Im Weiteren spreche die Beschwerdeführerin nicht den im Kreis D.______ üblichen Dialekt, sondern die exilpolitische Koine. Schliesslich dürfe erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfüge, was nicht der Fall sei. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2014 habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, ihre Gesprächspartnerin habe den von ihr verwendeten Ausdruck für Decken aus Schurwolle ("Tsig-Du") nicht verstanden, was vermutlich zu einem Missverständnis geführt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass die Abklärungen zur Landeskunde und Kultur umfassend gewesen und nicht anhand eines Vorfalls, wie dem von der Beschwerdeführerin genannten, vorschnelle Schlüsse gezogen worden seien. Es seien zahlreiche Fragen gestellt worden und gesamthaft habe sich aus den Fragen der Beschwerdeführerin ergeben, dass deren Kenntnisse den Erwartungen nicht entsprochen hätten. Auch könne der Hinweis in der Stellungnahme auf den bloss sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal die exiltibetische Sprache der Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären. Schliesslich sei davon auszugehen, dass auch Personen, die keine Schule besucht hätten, über zumindest rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügten. Auch mute die Aussage der Beschwerdeführerin merkwürdig an, sie habe beim Telefongespräch zum besseren Verständnis im sogenannten Ü-Tsang-Dialekt kommuniziert, stamme doch die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus dieser Region. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei somit aufgrund der mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, der mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sowie der unglaubhaften Asylgründe davon auszugehen, dass diese nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat vorgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden (BVGE E-2981/2012). 4.3In der Rechtsmitteleingabe wies der Rechtsvertreter hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Verfolgungsvorbringen darauf hin, dass zwischen der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 und der Anhörung vom 19. September 2014 fast drei Jahre vergangen seien, weshalb man nicht mehr erwarten könne, dass die Beschwerdeführerin die exakt dieselben Angaben mache. Vielmehr sei die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung der Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu betrachten und eine frappante Abweichung in zentralen Punkten sei nicht auszumachen. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur zweimal angehört worden sei, um in der Folge die Aussagen miteinander vergleichen zu können. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zweifel an der geltend gemachten Herkunft machte der Rechtsvertreter geltend, das Telefongespräch vom 24. Juli 2014 (recte: 25. Juli 2014) sei nicht aktenkundig und sei offensichtlich nicht von der sachverständigen Person geführt worden, welche die Lingua-Analyse erstellt habe, womit dieses wohl keinen rechtserheblichen Beweiswert habe. Zudem sei die Teilnehmerin des Telefongesprächs nicht bekannt, wobei diese offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten genüge, gehe doch aus der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (A27) hervor, dass sich während des Gesprächs sprachliche Probleme ergeben hätten, welche auf die Unkenntnis der befragenden Teilnehmerin zurückzuführen seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zahlreiche Fragen zu ihrer Herkunft gestellt und deren zutreffenden Antworten in der angefochtenen Verfügung nicht zu ihren Gunsten verwendet habe, sondern schliesslich nur noch das später erstellte Lingua-Gutachten als Grundlage für den Entscheid gedient habe. Schliesslich habe das BFM den Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt, was gesamthaft gesehen für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche. 4.4In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe angesichts der fundamentalen Widersprüche in den Asylvorbringen sowie der eindeutigen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin lediglich mangels Notwendigkeit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit des angegebenen Reisewegs verzichtet. 4.5In seiner Replik vom 4. Februar 2015 monierte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz habe zu den von ihm in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht Stellung bezogen, und reichte eine Kostennote ein. 4.6 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in das nicht paginierte Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung" und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2016, wobei es die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, sich innert dieser Frist auch zu ihrem aktuellen Verhältnis zum Vater (einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling D._______, N_______) ihres im Rubrum aufgeführten Kindes und den diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu äussern. 4.7 In seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017, ohne indessen nähere Angaben hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zum Vater des gemeinsamen Kindes und den diesbezüglichen Lebensverhältnissen zu machen. 4.8 In der Folge wurde der Vorinstanz am 7. Juni 2017 unter Zustellung sämtlicher Akten Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zur Eingabe vom 19. Mai 2017 zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 nahm das SEM Stellung zur Argumentation des Rechtsvertreters, ohne indessen auf die veränderten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (gemeinsames Kind mit in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling) näher einzugehen. In seiner Replik vom 3. Juli 2017 wiederholte der Rechtsvertreter seine bereits in seiner Beschwerde geäusserten Zweifel an der Aussagekraft des Lingua-Gutachtens. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 Im - von der Vorinstanz erwähnten - Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person; verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse vom 11. November 2014 verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen. In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, aufgrund der ihm gewährten Einsicht in die Akten sei es unklar, wie die Lingua-Analyse erstellt worden sei. Gemäss angefochtener Verfügung sei als Grundlage dafür am 24. Juli 2014 (recte: 25. Juli 2014) ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin geführt worden, was den Angaben im Aktenverzeichnis widerspreche, sei der Beschwerdeführerin doch angeblich am 5. August 2014 das rechtliche Gehör zum Fernbleiben gewährt worden. Daher sei nicht aktenkundig, wann das Telefongespräch für die Erstellung der Lingua-Analyse stattgefunden habe. Im Weiteren sei dieses Gespräch offensichtlich nicht von einer sachverständigen Person geführt worden, welche die Lingua-Analyse erstellt habe. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 festgehalten, ergibt sich aus dem nicht paginierten Aktenstück "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung", Auftragskontrolle, dass das Gespräch am 25. Juli 2014 mit einer Expertin namens TASO9 stattgefunden hat, wobei dieses Aktenstück offensichtlich nicht Eingang im Aktenverzeichnis fand und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches nicht zugestellt wurde, womit die Akteneinsicht unvollständig gewährt wurde, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten Aktenstückes zugestellt, womit die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Im Weiteren wurden Erläuterungen zum unklar erscheinenden Verfahrensablauf gemacht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 verwiesen werden kann. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2014 über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert und ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde (vgl. A26/3). Im Zusammenhang mit der Rüge in der Beschwerde, wonach das Telefongespräch vom 25. Juli 2014 nicht von der sachverständigen Person geführt worden sei, welche die Lingua-Analyse erstellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht der Behörde besteht, die Eckdaten der bloss befragenden Person, welche keine Beurteilung des Gesprächs vorgenommen, sondern lediglich die Grundlage für eine spätere Beurteilung durch einen Sachverständigen geschaffen hat, offenzulegen. Was den weiteren Einwand des Rechtsvertreters betrifft, wonach die Teilnehmerin des Gesprächs offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, welche als Basis für ein Herkunftsgutachten genüge, ist festzuhalten, dass sich aus dem Lingua-Bericht ergibt, dass die Verständigung zwischen Interviewerin und der Beschwerdeführerin gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab denn auch in ihrer Stellungnahme lediglich an, von der Interviewerin im U-Tsang-Dialekt befragt worden zu sein, was sie dazu veranlasst habe, im gleichen Dialekt zu antworten, um einander besser zu verstehen; von Verständigungsschwierigkeiten aufgrund Unwissen der Interviewerin, wie in der Beschwerde behauptet, kann also nicht die Rede sein. Schliesslich war der Sachverständige offenkundig ohne Schwierigkeiten in der Lage, aufgrund des Telefongesprächs ein Gutachten zu erstellen, an dessen Nachvollziehbarkeit keine Zweifel bestehen. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher auf den Inhalt des Lingua-Berichts eingegangen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten vermögen nicht zu überzeugen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, sich bei der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausschliesslich auf das erstellte Lingua-Gutachten zu stützen - und nicht noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der Anhörung mitzuberücksichtigen, wie in der Beschwerde gefordert - nicht zu bemängeln, ist dieses doch als Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten. 5.4 Schliesslich wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.1), wonach sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten (Anwesenheit während behördlicher Hausdurchsuchung, verhaftete Personen, Beweismittel) deutlich widersprochen hat. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass zwischen der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 und der Anhörung vom 19. September 2014 fast drei Jahre vergangen seien, weshalb man nicht mehr erwarten könne, dass die Beschwerdeführerin die exakt dieselben Angaben mache, sondern vielmehr die Schilderung anlässlich der Anhörung als Ergänzung der Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu betrachten sei, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei den festgestellten Widersprüchen um zentrale Elemente und nicht bloss um "Ungenauigkeiten". Auch der weitere pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar und verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, erweist sich als haltlos. 5.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, da der Vater des gemeinsamen Kindes aufgrund seiner blossen Flüchtlingseigenschaft (ohne Asylgewährung) lediglich über eine vorläufige Aufnahme und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung wäre der Vollzug der Wegweisung (unter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung nach China, vgl. BVGE 2014/12 E. 6) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Indessen kann über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht abschliessend befunden werden, da vorerst abzuklären ist, welche Auswirkungen sich aufgrund der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführerin für ihren asyl- beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Status ergeben. Wie in vorstehenden E. 4.6 - 4.8 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2016 das Kind B.________ zur Welt gebracht. Der Vater dieses Kindes, D.________, ist in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen (N______). Er hat das Kind anerkannt (s. Aktenstück A37/1). Im Übrigen ist jedoch aufgrund der Aktenlage - auch nach nochmaligem Schriftenwechsel - unklar, welcher Art die Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Vater des Kindes ist, insbesondere ob sie eine Lebensgemeinschaft bilden. Ohne weitere Abklärungen lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des Einbezugs des gemeinsamen Kindes und der Beschwerdeführerin in den Status des Kindsvaters gegeben sind. Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein, da es hierzu zuerst eines erstinstanzlichen Entscheids bedarf (wobei derzeit noch gar kein entsprechendes Gesuch vorliegt). Solange diese Frage offen bleibt, kann indessen nicht abschliessend entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar ist, insbesondere ob er mit Art. 8 EMRK und dem Grundsatz der Einheit der Familie zu vereinbaren ist. Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und zur weiteren Prüfung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK beziehungsweise des Grundsatzes der Einheit der Familie an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung abzuweisen ist; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde indessen teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 6 des Dispositivs) aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. 8.1Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage auch im jetzigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführerin auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 4. Februar 2015 aufgeführte zeitliche Aufwand von neun Stunden erscheint angemessen. Die beiden weiteren Eingaben vom 19. Mai und vom 3. Juli 2017, welche sich durch übermässige Weitschweifigkeit und teilweise unsachliche Exkurse auszeichnen, sind nur beschränkt im Umfang von einer halben Stunde als notwendiger Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Des Weiteren ist der Stundenersatz von Fr. 200.- zu hoch. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'465.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 6 werden aufgehoben und zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'465.- ausgesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: