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E-3786/2018

E-3786/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea ihren eigenen Angaben zufolge im März 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Dezember 2016 statt. A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, in den Jahren (...) die zwölfte Klasse in Sawa besucht zu haben. Weil sie die Abschlussprüfungen wegen ungenügender Noten nicht bestanden habe, hätte sie in den militärischen Dienst eintreten sollen. Zirka Mitte September 2014 sei ihr auf dem Transfer von Sawa nach B._______ die Flucht gelungen. Daraufhin sei sie nach Asmara zu ihrem Vater gegangen und später nach C._______ zurückgekehrt, wo sie kurzzeitig einer Arbeit nachgegangen sei. Ende Dezember 2014 habe sie eine militärische Aufforderung erhalten, nach B._______ zu gehen, welcher sie aber nicht nachgekommen sei, sondern sich daraufhin versteckt habe. Wie sie erfahren habe, sei sie von den Behörden wiederholt zu Hause gesucht und der Familie die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Am 15. Januar 2015 habe sie ihren Freund, der ebenfalls aus C._______ stamme, geheiratet, wobei dieser kurz danach in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, die Heirat nur vorgetäuscht zu haben, um nicht eingezogen beziehungsweise eingeteilt zu werden. A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine Admisson Card über ihren Maturaabschluss in Sawa vom Jahr (...) (Original), eine Fotoaufnahme, auf welcher sie in einer Uniform abgebildet ist (Original), sowie eine eritreische Identitätskarte (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 bestätigte ihr das Bundesverwaltungsgericht den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung des SEM sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 5 Der Beschwerdeführerin erwuchs aus der gerügten Länge der Verfahrensdauer kein Nachteil, zumal sie die Verfügung nur im Vollzugspunkt anfocht.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie sei heute (...) Jahre alt und die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sehr hoch. Hingegen sei unwahrscheinlich, dass sie davon suspendiert, daraus entlassen oder diesen ordentlich abgeschlossen habe. Angesichts der ihr drohenden Einziehung erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Die Beschwerdeführerin fügt weiter an, sie sei im achten Monat schwanger und beabsichtige, den Kindsvater - einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländer, der das Kind nach der Geburt anerkennen wolle - zu heiraten.

E. 7.2 Die Vorinstanz bestritt im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin ab Juli (...) ihr zwölftes Schuljahr an der D._______-Schule im nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa absolvierte. Dies wird durch das eingereichte Beweismittel belegt (Eritrean Secondary Education Certificate Examinations, [...]).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen Alter von (...) Jahren und ein Einzug in den Militärdienst beziehungsweise der Erhalt eines militärischen Aufgebots - wie von ihr vorgetragen - wäre deshalb grundsätzlich plausibel gewesen. Da sie nur noch den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin erblickt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst eingezogen zu werden, kann offen bleiben, ob sie tatsächlich bereits ein Aufgebot erhalten hatte und deshalb allenfalls als Refraktärin gelten würde. Gegen die Glaubhaftigkeit des Aufgebots spricht indes ihre Aussage, ihr sei seitens der Behörden vorgeworfen worden, durch die Heirat eine Einteilung umgehen zu wollen, weshalb nicht von einer erfolgten Militäreinteilung auszugehen ist. Darüber hinaus erwähnte sie bei der BzP das Aufgebot überhaupt nicht (A4 Ziff. 7.01). Auch gab sie beim freien Erzählen anlässlich der Anhörung an, sie habe die Schule abgeschlossen, sodann geheiratet und sei nach Hause gegangen (A14 F72), was eher für eine Heirat vor einem allfälligen Aufgebot spricht.

E. 7.4 Nach dem Gesagten geht das Gericht eher davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Militärdienstaufgebot erhalten hat. Zu prüfen bleibt folglich, ob ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zu bejahen ist.

E. 8.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 8.2 Aufgrund ihrer Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den eritreischen Nationaldienst droht. Sie gab übereinstimmend zu Protokoll, seit dem 15. Januar 2015 religiös getraut zu sein (A4 Ziff. 1.14; A14 F43 ff.). Ihre Aussagen hierzu lassen ferner den Schluss zu, dass die Eheschliessung erfolgt war, um einen Einzug verhindern zu können. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung dürfte sodann deshalb äusserst gering sein, da sie ihrer Rechtsmitteleingabe zufolge in Erwartung eines Kindes ist. Dies selbst unter Berücksichtigung der nach wie vor weit verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis

E. 8.3 Nachdem im Fall der Beschwerdeführerin zwar nicht von einer drohenden Rekrutierung auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der willkürlichen eritreischen Musterungspraxis an dieser Stelle dennoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst hat, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht.

E. 8.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 8.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 8.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 8.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 9.4 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.5 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Wie oben dargelegt, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst auszugehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde ein Einzug allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung führen. Indes ist weiter zu prüfen, ob sie individuelle Gründe hat, die den Vollzug als unzumutbar qualifizieren würden.

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin machte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend (A4 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wohnen mehrere Familienangehörige, mit denen sie vor ihrer Ausreise zusammengelebt hat, nach wie vor in C._______, beziehungsweise in Asmara (A4 Ziff. 3.01; A14 F11 ff.). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Bedarfsfall nicht weiterhin auf finanzielle Unterstützung ihres Onkels vertrauen darf, nachdem dieser bereits für ihre Ausreisekosten aufgekommen war (A14 F248). Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung und eine gewisse, wenn auch geringe, Arbeitserfahrung, welche ihr bei einer Rückkehr ebenfalls zugutekommen wird. Die Schwangerschaft wird im Zusammenhang mit den Rückkehrmodalitäten (v.a. Zeitpunkt) gebührend zu berücksichtigen sein. Eine allfällige spätere Vaterschaftsanerkennung ist zum heutigen Zeitpunkt und im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Sie kann allenfalls im Rahmen einer Familienzusammenführung vorgebracht werden.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 10.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Bedürftigkeit ist durch die Unterstützungsbestätigung ausgewiesen. Zum Zeitpunkt ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2018 waren die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 13.2 In der Beschwerde vom 28. Juni 2018 ersucht die Beschwerdeführerin ferner um Beiordnung von lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung derselben kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht-anwaltlichen Rechtsvertreter, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren eingesetzt wurde und dem die Stundenansätze bekannt sind (statt vieler: Urteil D-162/2015 vom 31. August 2017) ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für seine neunseitige Beschwerdeeingabe ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3786/2018 Urteil vom 25. Juli 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea ihren eigenen Angaben zufolge im März 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Dezember 2016 statt. A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, in den Jahren (...) die zwölfte Klasse in Sawa besucht zu haben. Weil sie die Abschlussprüfungen wegen ungenügender Noten nicht bestanden habe, hätte sie in den militärischen Dienst eintreten sollen. Zirka Mitte September 2014 sei ihr auf dem Transfer von Sawa nach B._______ die Flucht gelungen. Daraufhin sei sie nach Asmara zu ihrem Vater gegangen und später nach C._______ zurückgekehrt, wo sie kurzzeitig einer Arbeit nachgegangen sei. Ende Dezember 2014 habe sie eine militärische Aufforderung erhalten, nach B._______ zu gehen, welcher sie aber nicht nachgekommen sei, sondern sich daraufhin versteckt habe. Wie sie erfahren habe, sei sie von den Behörden wiederholt zu Hause gesucht und der Familie die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Am 15. Januar 2015 habe sie ihren Freund, der ebenfalls aus C._______ stamme, geheiratet, wobei dieser kurz danach in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, die Heirat nur vorgetäuscht zu haben, um nicht eingezogen beziehungsweise eingeteilt zu werden. A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine Admisson Card über ihren Maturaabschluss in Sawa vom Jahr (...) (Original), eine Fotoaufnahme, auf welcher sie in einer Uniform abgebildet ist (Original), sowie eine eritreische Identitätskarte (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 bestätigte ihr das Bundesverwaltungsgericht den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung des SEM sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

5. Der Beschwerdeführerin erwuchs aus der gerügten Länge der Verfahrensdauer kein Nachteil, zumal sie die Verfügung nur im Vollzugspunkt anfocht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie sei heute (...) Jahre alt und die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sehr hoch. Hingegen sei unwahrscheinlich, dass sie davon suspendiert, daraus entlassen oder diesen ordentlich abgeschlossen habe. Angesichts der ihr drohenden Einziehung erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Die Beschwerdeführerin fügt weiter an, sie sei im achten Monat schwanger und beabsichtige, den Kindsvater - einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländer, der das Kind nach der Geburt anerkennen wolle - zu heiraten. 7.2 Die Vorinstanz bestritt im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin ab Juli (...) ihr zwölftes Schuljahr an der D._______-Schule im nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa absolvierte. Dies wird durch das eingereichte Beweismittel belegt (Eritrean Secondary Education Certificate Examinations, [...]). 7.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen Alter von (...) Jahren und ein Einzug in den Militärdienst beziehungsweise der Erhalt eines militärischen Aufgebots - wie von ihr vorgetragen - wäre deshalb grundsätzlich plausibel gewesen. Da sie nur noch den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin erblickt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst eingezogen zu werden, kann offen bleiben, ob sie tatsächlich bereits ein Aufgebot erhalten hatte und deshalb allenfalls als Refraktärin gelten würde. Gegen die Glaubhaftigkeit des Aufgebots spricht indes ihre Aussage, ihr sei seitens der Behörden vorgeworfen worden, durch die Heirat eine Einteilung umgehen zu wollen, weshalb nicht von einer erfolgten Militäreinteilung auszugehen ist. Darüber hinaus erwähnte sie bei der BzP das Aufgebot überhaupt nicht (A4 Ziff. 7.01). Auch gab sie beim freien Erzählen anlässlich der Anhörung an, sie habe die Schule abgeschlossen, sodann geheiratet und sei nach Hause gegangen (A14 F72), was eher für eine Heirat vor einem allfälligen Aufgebot spricht. 7.4 Nach dem Gesagten geht das Gericht eher davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Militärdienstaufgebot erhalten hat. Zu prüfen bleibt folglich, ob ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zu bejahen ist. 8. 8.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. a.a.O. E. 13.3). 8.2 Aufgrund ihrer Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den eritreischen Nationaldienst droht. Sie gab übereinstimmend zu Protokoll, seit dem 15. Januar 2015 religiös getraut zu sein (A4 Ziff. 1.14; A14 F43 ff.). Ihre Aussagen hierzu lassen ferner den Schluss zu, dass die Eheschliessung erfolgt war, um einen Einzug verhindern zu können. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung dürfte sodann deshalb äusserst gering sein, da sie ihrer Rechtsmitteleingabe zufolge in Erwartung eines Kindes ist. Dies selbst unter Berücksichtigung der nach wie vor weit verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis 8.3 Nachdem im Fall der Beschwerdeführerin zwar nicht von einer drohenden Rekrutierung auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der willkürlichen eritreischen Musterungspraxis an dieser Stelle dennoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst hat, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 8.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.4 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.5 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst auszugehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde ein Einzug allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung führen. Indes ist weiter zu prüfen, ob sie individuelle Gründe hat, die den Vollzug als unzumutbar qualifizieren würden. 10.3 Die Beschwerdeführerin machte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend (A4 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wohnen mehrere Familienangehörige, mit denen sie vor ihrer Ausreise zusammengelebt hat, nach wie vor in C._______, beziehungsweise in Asmara (A4 Ziff. 3.01; A14 F11 ff.). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Bedarfsfall nicht weiterhin auf finanzielle Unterstützung ihres Onkels vertrauen darf, nachdem dieser bereits für ihre Ausreisekosten aufgekommen war (A14 F248). Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung und eine gewisse, wenn auch geringe, Arbeitserfahrung, welche ihr bei einer Rückkehr ebenfalls zugutekommen wird. Die Schwangerschaft wird im Zusammenhang mit den Rückkehrmodalitäten (v.a. Zeitpunkt) gebührend zu berücksichtigen sein. Eine allfällige spätere Vaterschaftsanerkennung ist zum heutigen Zeitpunkt und im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Sie kann allenfalls im Rahmen einer Familienzusammenführung vorgebracht werden. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 10.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Bedürftigkeit ist durch die Unterstützungsbestätigung ausgewiesen. Zum Zeitpunkt ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2018 waren die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 13.2 In der Beschwerde vom 28. Juni 2018 ersucht die Beschwerdeführerin ferner um Beiordnung von lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung derselben kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht-anwaltlichen Rechtsvertreter, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren eingesetzt wurde und dem die Stundenansätze bekannt sind (statt vieler: Urteil D-162/2015 vom 31. August 2017) ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für seine neunseitige Beschwerdeeingabe ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: