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D-3045/2019

D-3045/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens - suchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 hörte das SEM ihn vertieft an. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, von 1995 bis 2007 hauptsächlich in B._______, Jaffna, gelebt zu haben. Er habe sich für eine Studentenvereinigung mit Namen "C._______" beziehungsweise "D._______" engagiert. Im Rahmen dieses Engagements habe er an Demonstrationen teilgenommen wie beispielsweise an den "Pongu-Tamil"-Veranstaltungen, Fahnen gehisst, Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Sechs Personen, welche ebenfalls bei dieser Vereinigung dabei gewesen seien, seien festgenommen worden. Einer seiner im selben Dorf lebenden Freunde habe ihn bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden unter Folter auf Videoaufnahmen identifiziert. Darauf hätten die Behörden am (...) 2007 seine Identitätskarte konfisziert. Da er zwei Vornamen habe und auf der Identitätskarte nur ein Name verzeichnet gewesen sei, sei er nicht direkt verhaftet worden. Am darauffolgenden Tag hätte er in einem militärischen Camp erscheinen müssen. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, worauf die Behörden am (...) 2007 bei ihm zuhause nach ihm gesucht und auf seinen Vater und seinen Bruder geschossen hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Abgesehen von dieser Suche nach ihm habe er keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Jedoch sei ein Cousin von ihm, welcher sich ebenfalls für eine studentische Organisation engagiert habe, verhaftet worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am 25. März 2007 mit seiner Familie nach Indien gereist, wo er bis am 20. April 2015 gelebt habe. In Indien sei er am (...) 2008 verhaftet worden, da er beschuldigt worden sei, Waffen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert und einen Freund bei der geplanten Ermordung eines Mitgliedes der Partei EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) unterstützt zu haben. Deswegen sei er während (...) Jahres und (...) Monaten beziehungsweise bis im (...) 2009 inhaftiert gewesen. Nach dieser Haft im Gefängnis "(...)" in E._______ sei er für (...) Monate in einem geschlossenen Camp festgehalten worden, von wo er nach Protesten in Form eines Hungerstreiks entlassen worden sei. Er habe nach seiner Freilassung während ungefähr eines Jahres bei der Polizei Unterschriften leisten müssen. Im (...) 2012 sei er mangels Beweisen von der Anklage freigesprochen worden. Bis zu seiner Ausreise aus Indien im Jahr 2015 sei er von der Polizei stets zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und jedes Mal, wenn es auf dem Polizeiposten einen Personalwechsel gegeben habe, sei er erneut vorgeladen und wie ein Krimineller behandelt worden. Einer seiner ebenfalls inhaftierten Freunde sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er, nachdem er Morddrohungen erhalten habe, umgebracht worden sei. Dies habe ihm die Schwester des Verstorbenen mitgeteilt. Dessen Tod sei aber gegen aussen als Unfall deklariert worden. Aus diesem Grund könne er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel betreffend seine eigene Verhaftung, die Verhaftung seines Cousins sowie den Hungerstreik im Camp, die Kopie einer Eingrenzungsverfügung des Flüchtlingscamps F._______, Indien, vom 6. Februar 2008 (mit englischer Übersetzung), zwei Aufenthaltsbewilligungen für die Flüchtlingscamps F._______ und G._______ in Indien vom 6. Oktober 2009 und 24. Dezember 2009, eine Bestätigung für den Arrest im Flüchtlingscamp F._______ vom 8. Oktober 2009, eine Haftbescheinigung der indischen Behörden im Spezialcamp F._______ für den Zeitraum vom (...) 2009 bis zum (...) 2009, eine Aufenthaltsbescheinigung der indischen Behörden vom 19. Januar 2010 sowie Kopien von Gerichtsakten betreffend das Verfahren in Indien ohne Übersetzung zu den Akten. B. Am 21. Februar 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer durch einen Experten der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen) ein 30-minütiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 9. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer definitiv in B._______, Jaffna, Sri Lanka sozialisiert wurde. Ob er sich hingegen in E._______ oder H._______, Indien, aufgehalten habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 16. Mai 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl und Mitteilung der konkreten Kriterien nach denen die Gerichtsperson ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Weiter beantragte er vollständige Akteneinsicht in die Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A12 und A14; danach sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er, die vom SEM (recte: vom Beschwerdeführer) geltend gemachten Asylvorbringen seien von einem unvoreingenommenen Mitarbeiter des SEM erneut zu überprüfen, er sei erneut anzuhören und die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien offenzulegen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 1 bis 150 zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Ausschluss von E. 4.2 - einzutreten.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete und unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen und die Auswahlkriterien zu benennen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3).

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren festgestellt, dass diese Rüge unbegründet ist (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.).

E. 5.3.1 Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, die mit seinem Fall befassten Mitarbeitenden des SEM seien voreingenommen gewesen. Dies äussere sich dadurch, dass die Studentenbewegung in der vorinstanzlichen Verfügung als eine solche "ohne Namen" bezeichnet worden sei. Weiter habe das SEM im Sachverhalt einen chronologischen Widerspruch aufgeführt, obwohl dieser durch die eingereichten Beweismittel entkräftet worden sei, wobei es offenbar darum gehe, ihn als unglaubwürdig darzustellen. Dabei habe das SEM selbst zur Entstehung dieses Widerspruchs beigetragen, indem es die Anhörung erst fast eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt habe. Auch zeuge von Voreingenommenheit, dass das SEM in der Verfügung im Zusammenhang mit den Kontrollmassnahmen nur die freundliche Art des ihn besuchenden Polizisten erwähnt habe, nicht jedoch die negativen Aspekte dieser Kontrollen. Weiter habe das SEM versucht, sein politisches Profil mit falschen Formulierungen als niederschwellig darzustellen, indem es ausgeführt habe, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Kontakte zu den LTTE gepflegt. Zudem habe das SEM den Vorfall, als sri-lankische Armeeangehörige anlässlich der Suche nach ihm auf seinen Vater und Bruder geschossen hätten, reduziert dargestellt, indem es diesen Angriff nicht namentlich erwähnt habe. Ferner habe das SEM lange Zeit nach der Asylgesuchstellung eine Herkunftsanalyse veranlasst, obwohl es nie an seiner Identität gezweifelt habe. Schliesslich sei auf Voreingenommenheit zu schliessen, weil die Vorinstanz zwei der eingereichten Beweismittel (Beweismittel Nrn. 1 und 12) nicht übersetzt und berücksichtigt habe.

E. 5.3.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.

E. 5.3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Formulierungen in der vorinstanzlichen Verfügung oder die sonstige Vorgehensweise des SEM auf Voreingenommenheit zu schliessen sein sollte. Alleine der Umstand, dass das SEM die Lage in Sri Lanka anders einschätzt als der Beschwerdeführer, genügt nicht, um darauf die Befangenheit von Mitarbeitenden des SEM abzuleiten. Die Fachreferentin, welche die Verfügung verfasste, griff ausschliesslich tatsächlich getätigte Aussagen des Beschwerdeführers auf, wobei sie diese weder aus dem thematischen Kontext riss noch damit eine Absicht erkennen liess, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen (vgl. dazu die betreffenden Stellen in der angefochtenen Verfügung [SEM-Akte A18 S. 2 E. 2] sowie die korrespondierenden Aussagen in den beiden Befragungen [A3 S. 9, A10 F32, F50]). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit in der Verfügung denn gar nicht angezweifelt wurde (abgesehen von den Ausführungen des Beschwerdeführers, er wisse vom Hörensagen, dass sein Freund umgebracht und nicht verunfallt sei, welche das SEM als zu wenig substantiiert erachtete). In der Verfügung wird weiter der Behördenbesuch geschildert, ohne zu erwähnen, dass die Behörden auf seine Familienangehörigen geschossen hätten. Hieraus abzuleiten, die Sachbearbeiterin stelle die Vorkommnisse bewusst reduziert dar, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die Voreingenommenheit der Mitarbeitenden des SEM äussere sich auch in der Tatsache, dass sie einige Zeit nach der Asylgesuchstellung eine Herkunftsabklärung veranlasst hätten, ist auch dies von der Hand zu weisen. Diese Abklärungen erwiesen sich zwar für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich als irrelevant, stellten aber immerhin ein gewichtiges Element für die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Insgesamt sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf Befangenheit der mit der Sache betrauten Mitarbeitenden des SEM schliessen lassen. Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen Befangenheit kommen demnach nicht zum Tragen und die entsprechende Rüge ist abzuweisen.

E. 5.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil zwischen den beiden Befragungen fast eineinhalb Jahre verstrichen seien, ist diese Rüge als unbegründet zu bezeichnen, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 5.5.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Beschwerdeführer die LINGUA-Analyse (A14) sowie die schriftliche Beauftragung des SEM an die LINGUA-Fachstelle (A12) nicht ediert worden seien.

E. 5.5.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3; 2003 Nr. 14, E. 9; EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). Die Akte A12 ("Mandatsauftrag LINGUA") wurde vom SEM zwar zu Unrecht anders als die Akte A14 als interne Akte qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer D-162/2015 vom 5. Mai 2017 E. 5.3). Das SEM verzichtete jedoch vorliegend zu Recht vorab auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A12 und A14, zumal das Ergebnis der Analyse die Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich stützen beziehungsweise die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthalt in Indien vom SEM nicht in Frage gestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Ergebnis der Analyse schliesslich offengelegt, womit dem Recht auf Akteneinsicht unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsprinzips genüge getan wurde.

E. 5.5.3 Der zeitliche Abstand zwischen dem Telefoninterview und der Erstellung der Analyse ist ebenfalls nicht zu beanstanden und auch nicht als Hinweis darauf zu werten, dass dazwischen weitere Abklärungen gemacht wurden. Dies ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen.

E. 5.6 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Einerseits habe es die Beweismittel 1 und 12 nicht übersetzt. Andererseits habe es seine Verbindung zum in Sri Lanka ermordeten Mitangeklagten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE nicht berücksichtigt. Damit habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt.

E. 5.6.1 Das SEM nahm die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel Nrn. 1-17 zu den Akten und führte diese in der angefochtenen Verfügung auf. In der vertieften Anhörung liess es die Beweismittel Nrn. 2-6 sowie Nr. 8 vom anwesenden Dolmetscher übersetzen (A10 F80-85). Die Beweismittel Nr. 1 (Zeitungsartikel betreffend die Verhaftung seines Cousins) und Beweismittel Nr. 12 (Kopien von Gerichtsakten aus Indien betreffend die Verurteilung und den Freispruch des Beschwerdeführers; vgl. A10 F77) wurden nicht übersetzt. Bei letzterem handelt es sich um ein mehrseitiges, auf den ersten beiden Seiten englischsprachiges und auf den nachfolgenden Seiten fremdsprachiges Dokument. Da das SEM in der Verfügung diese Ereignisse nicht anzweifelte, konnte es auf eine Übersetzung dieses Dokumentes, welches überdies zahlreiche Seiten umfasst, verzichten. Das Gleiche gilt für das Beweismittel 1, bei dem es sich um einen Zeitungsartikel über die Verhaftung des Cousins des Beschwerdeführers handelt. Diese Ereignisse wurden vom SEM ebenfalls nicht bestritten.

E. 5.6.2 Weiter gilt es festzuhalten, dass das SEM die Verbindung des Beschwerdeführers zum in Sri Lanka ermordeten Mitangeklagten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE berücksichtigt hat. Die Würdigung dieser Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE beschlägt die materielle Frage der Sache und ist dort abzuhandeln. Das SEM hat vorliegend weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch die Begründungspflicht verletzt. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen.

E. 5.7 Schliesslich habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Hier gilt es wiederum festzuhalten, dass die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, nicht die Erstellung des Sachverhalts sondern die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache beschlägt.

E. 5.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen, dass eine der Personen, welche in Indien gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht worden sei, sei durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer habe mangels Substantiierung weder eine Verbindung zu dieser Person noch die Umstände des Todes dieser Person glaubhaft machen oder belegen können. Die vorübergehende Verhaftung in Indien wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE liege nun bereits fast zehn Jahre zurück, wobei sich dieser im (...) 2012 als falsch erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden und aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus Indien noch ein konkretes Verfolgungsinteresse der indischen Behörden an ihm bestanden hätte. Die nach dem Freispruch erfolgten polizeilichen Kontrollen und Hausbesuche würden kein derartiges Ausmass annehmen, dass sie als asylrechtlich relevant zu erachten seien. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Dasselbe gelte für die zu erwartenden Befragungen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen der illegalen Ausreise aus Sri Lanka. Auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Rahmen seines Engagements für eine Studentenbewegung an den Vorbereitungen für das "Pongu Tamil Fest" beteiligt gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, dass weder er noch seine Eltern oder Geschwister Kontakte zu den LTTE gehabt hätten; und auch die Studentenbewegung habe keine solche Verbindung aufgewiesen. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass er kurz vor seiner Ausreise im (...) 2007 von sri-lankischen Armeeangehörigen kontrolliert worden sei, zur Annahme einer aktuellen Verfolgung zu führen. Solche Kontrollen, wie anlässlich der Konfiszierung der Identitätskarte des Beschwerdeführers und des anschliessenden Besuchs der Behörden bei ihm zuhause, seien im Kontext des damaligen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE zu sehen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr wegen der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig und - auch unter Beachtung der kürzlich erfolgten Terroranschläge im April 2019 - angesichts der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.

E. 7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden aufgrund seiner Cousins, welche vom Militär mitgenommen worden seien, familiäre Verbindungen zu den LTTE. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied, welches der Armee entwischt sei, bisher nicht rehabilitiert worden sei und aus dem indischen Exil konspiriert habe. Aus diesem Grund wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Zudem seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen. Er habe sich in seiner Studienzeit für einen tamilischen unabhängigen Staat engagiert und sei dabei ins Visier der Behörden geraten. Da er aufgrund des Prozesses in Indien in den Medien namentlich erwähnt worden sei, sei er mit Sicherheit in einer "Stop-List" eingetragen worden. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und halte sich nun seit fast 12 Jahren im Ausland auf. Schliesslich sei er schon bereits wegen seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender besonders gefährdet.

E. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer engagierte sich gemäss seinen Angaben bei der Studentenvereinigung (I._______) (tamilische Abkürzung: C._______, oder D._______). Dabei habe er Vorbereitungen für das "Pongu-Tamil"-Fest getroffen, Plakate und Fahnen aufgehängt und Flugblätter verteilt. Beim genannten Fest handelt es sich um einen Anlass, der zur Unterstützung des tamilischen Rechts auf Selbstbestimmung erstmals im Jahr 2001 von Studierenden der Universität Jaffna organisiert und in den folgenden Jahren in Sri Lanka - und der tamilischen Diaspora - wiederholt wurde. Verschiedene Personen, welche ebenfalls bei dieser Vereinigung gewesen seien, seien festgenommen worden und hätten ihn wohl denunziert. Ferner seien ein Cousin von ihm, ebenfalls in diesem Zusammenhang, sowie in früheren Zeiten ein Cousin seiner Mutter vom Militär mitgenommen worden. Anlässlich einer Kontrolle sei sodann seine Identitätskarte konfisziert worden und er hätte sich in einem militärischen Camp melden müssen, sei dem jedoch nicht nachgekommen. Er sei einmal zu Hause gesucht worden, als er nicht anwesend gewesen sei. Sein Bruder und sein Vater hätten versucht, durch die Hintertür zu flüchten, worauf das Militär Schüsse abgegeben, aber niemanden getroffen habe. Noch am selben Tag habe die Familie die Flucht ergriffen und sei nach Indien geflohen.

E. 8.3 Diese Vorbringen zieht die Vorinstanz in ihrer Verfügung offenbar nicht in Zweifel und auch das Gericht sieht keine Veranlassung seine Tätigkeit für die Studentenorganisation und gewisse Behelligungen in diesem Zusammenhang in Frage zu stellen. Die Vorfälle sind jedoch nicht intensiv genug, dass sie geeignet wären, eine begründete Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer engagierte sich bei der Studentenorganisation im niederschwelligen Bereich und negierte eine direkte Verbindung der Organisation zu den LTTE. Es kam zwar zu einer Konfiszierung seiner Identitätskarte anlässlich einer allgemeinen Kontrolle und einem einmaligen Besuch der Behörden bei ihm zu Hause. Ernsthafte Nachteile wurden dem Beschwerdeführer damit aber nicht zugefügt und waren aufgrund des niederschwelligen Profils auch nicht zu befürchten. Dass aufgrund der Flucht des Bruders und des Vaters Schüsse abgegeben wurden, vermag daran nichts zu ändern und ist im Kontext des damaligen Konfliktes zu sehen. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers Sri Lanka nicht in diesem Zusammenhang sondern allenfalls aufgrund der allgemeinen Lage verlassen hat.

E. 8.4 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Gesagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 9 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 9.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer war in Indien (...) Jahr und (...) Monate in Haft. In einem Strafverfahren wurde er wegen Verdacht auf Mithilfe bei einem Anschlag auf politische Führer der EPRLF sowie auf Waffenschmuggel für die LTTE angeklagt. Dabei habe er zu Gunsten von J._______, bei welchem es sich gemäss Erkenntnissen des SEM um den (...) handelte (vgl. A10 F113), Hilfstätigkeiten ausgeführt. Neben den Gerichtsakten hat der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel eingereicht hat, in denen sein Name erwähnt und über seine Verhaftung berichtet wurde. Des Weiteren hat ein angeblicher Mitgefangener des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund dieses Verfahrens Asyl erhalten (...). Auch dieser gab Gerichtsakten, in denen der Name des Beschwerdeführers genannt wird, und diverse Zeitungsberichte zu den Akten. Das SEM verwies denn in dessen Akten auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE in Sri Lanka in der "Stop-List" eingetragen wurde. Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers während dem Bürgerkrieg und die Verhaftung in Indien während der Endphase dieses Krieges sind dabei von zusätzlicher Brisanz. Dass der Beschwerdeführer in Indien mangels Beweisen gerichtlich freigesprochen wurde, ist dabei irrelevant. Der Verdacht des LTTE-Engagements wird für die sri-lankischen Behörden weiterbestehen. Überdies gilt es festzuhalten, dass ein Mitangeklagter des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht worden sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen zwar lediglich den Tod dieser Person und nicht die genauen Umstände zu belegen. Der Vorfall kann jedoch als weiteres Indiz für eine Gefährdung des Beschwerdeführers gesehen werden.

E. 9.3 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.

E. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 10.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.

E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 11.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 467.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3045/2019mel Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens - suchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 hörte das SEM ihn vertieft an. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, von 1995 bis 2007 hauptsächlich in B._______, Jaffna, gelebt zu haben. Er habe sich für eine Studentenvereinigung mit Namen "C._______" beziehungsweise "D._______" engagiert. Im Rahmen dieses Engagements habe er an Demonstrationen teilgenommen wie beispielsweise an den "Pongu-Tamil"-Veranstaltungen, Fahnen gehisst, Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Sechs Personen, welche ebenfalls bei dieser Vereinigung dabei gewesen seien, seien festgenommen worden. Einer seiner im selben Dorf lebenden Freunde habe ihn bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden unter Folter auf Videoaufnahmen identifiziert. Darauf hätten die Behörden am (...) 2007 seine Identitätskarte konfisziert. Da er zwei Vornamen habe und auf der Identitätskarte nur ein Name verzeichnet gewesen sei, sei er nicht direkt verhaftet worden. Am darauffolgenden Tag hätte er in einem militärischen Camp erscheinen müssen. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, worauf die Behörden am (...) 2007 bei ihm zuhause nach ihm gesucht und auf seinen Vater und seinen Bruder geschossen hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Abgesehen von dieser Suche nach ihm habe er keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Jedoch sei ein Cousin von ihm, welcher sich ebenfalls für eine studentische Organisation engagiert habe, verhaftet worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am 25. März 2007 mit seiner Familie nach Indien gereist, wo er bis am 20. April 2015 gelebt habe. In Indien sei er am (...) 2008 verhaftet worden, da er beschuldigt worden sei, Waffen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert und einen Freund bei der geplanten Ermordung eines Mitgliedes der Partei EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) unterstützt zu haben. Deswegen sei er während (...) Jahres und (...) Monaten beziehungsweise bis im (...) 2009 inhaftiert gewesen. Nach dieser Haft im Gefängnis "(...)" in E._______ sei er für (...) Monate in einem geschlossenen Camp festgehalten worden, von wo er nach Protesten in Form eines Hungerstreiks entlassen worden sei. Er habe nach seiner Freilassung während ungefähr eines Jahres bei der Polizei Unterschriften leisten müssen. Im (...) 2012 sei er mangels Beweisen von der Anklage freigesprochen worden. Bis zu seiner Ausreise aus Indien im Jahr 2015 sei er von der Polizei stets zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und jedes Mal, wenn es auf dem Polizeiposten einen Personalwechsel gegeben habe, sei er erneut vorgeladen und wie ein Krimineller behandelt worden. Einer seiner ebenfalls inhaftierten Freunde sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er, nachdem er Morddrohungen erhalten habe, umgebracht worden sei. Dies habe ihm die Schwester des Verstorbenen mitgeteilt. Dessen Tod sei aber gegen aussen als Unfall deklariert worden. Aus diesem Grund könne er nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel betreffend seine eigene Verhaftung, die Verhaftung seines Cousins sowie den Hungerstreik im Camp, die Kopie einer Eingrenzungsverfügung des Flüchtlingscamps F._______, Indien, vom 6. Februar 2008 (mit englischer Übersetzung), zwei Aufenthaltsbewilligungen für die Flüchtlingscamps F._______ und G._______ in Indien vom 6. Oktober 2009 und 24. Dezember 2009, eine Bestätigung für den Arrest im Flüchtlingscamp F._______ vom 8. Oktober 2009, eine Haftbescheinigung der indischen Behörden im Spezialcamp F._______ für den Zeitraum vom (...) 2009 bis zum (...) 2009, eine Aufenthaltsbescheinigung der indischen Behörden vom 19. Januar 2010 sowie Kopien von Gerichtsakten betreffend das Verfahren in Indien ohne Übersetzung zu den Akten. B. Am 21. Februar 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer durch einen Experten der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen) ein 30-minütiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse) vom 9. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer definitiv in B._______, Jaffna, Sri Lanka sozialisiert wurde. Ob er sich hingegen in E._______ oder H._______, Indien, aufgehalten habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 16. Mai 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl und Mitteilung der konkreten Kriterien nach denen die Gerichtsperson ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Weiter beantragte er vollständige Akteneinsicht in die Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A12 und A14; danach sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er, die vom SEM (recte: vom Beschwerdeführer) geltend gemachten Asylvorbringen seien von einem unvoreingenommenen Mitarbeiter des SEM erneut zu überprüfen, er sei erneut anzuhören und die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien offenzulegen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 1 bis 150 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Ausschluss von E. 4.2 - einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete und unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen und die Auswahlkriterien zu benennen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren festgestellt, dass diese Rüge unbegründet ist (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.). 5.3 5.3.1 Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, die mit seinem Fall befassten Mitarbeitenden des SEM seien voreingenommen gewesen. Dies äussere sich dadurch, dass die Studentenbewegung in der vorinstanzlichen Verfügung als eine solche "ohne Namen" bezeichnet worden sei. Weiter habe das SEM im Sachverhalt einen chronologischen Widerspruch aufgeführt, obwohl dieser durch die eingereichten Beweismittel entkräftet worden sei, wobei es offenbar darum gehe, ihn als unglaubwürdig darzustellen. Dabei habe das SEM selbst zur Entstehung dieses Widerspruchs beigetragen, indem es die Anhörung erst fast eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt habe. Auch zeuge von Voreingenommenheit, dass das SEM in der Verfügung im Zusammenhang mit den Kontrollmassnahmen nur die freundliche Art des ihn besuchenden Polizisten erwähnt habe, nicht jedoch die negativen Aspekte dieser Kontrollen. Weiter habe das SEM versucht, sein politisches Profil mit falschen Formulierungen als niederschwellig darzustellen, indem es ausgeführt habe, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Kontakte zu den LTTE gepflegt. Zudem habe das SEM den Vorfall, als sri-lankische Armeeangehörige anlässlich der Suche nach ihm auf seinen Vater und Bruder geschossen hätten, reduziert dargestellt, indem es diesen Angriff nicht namentlich erwähnt habe. Ferner habe das SEM lange Zeit nach der Asylgesuchstellung eine Herkunftsanalyse veranlasst, obwohl es nie an seiner Identität gezweifelt habe. Schliesslich sei auf Voreingenommenheit zu schliessen, weil die Vorinstanz zwei der eingereichten Beweismittel (Beweismittel Nrn. 1 und 12) nicht übersetzt und berücksichtigt habe. 5.3.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten. 5.3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Formulierungen in der vorinstanzlichen Verfügung oder die sonstige Vorgehensweise des SEM auf Voreingenommenheit zu schliessen sein sollte. Alleine der Umstand, dass das SEM die Lage in Sri Lanka anders einschätzt als der Beschwerdeführer, genügt nicht, um darauf die Befangenheit von Mitarbeitenden des SEM abzuleiten. Die Fachreferentin, welche die Verfügung verfasste, griff ausschliesslich tatsächlich getätigte Aussagen des Beschwerdeführers auf, wobei sie diese weder aus dem thematischen Kontext riss noch damit eine Absicht erkennen liess, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen (vgl. dazu die betreffenden Stellen in der angefochtenen Verfügung [SEM-Akte A18 S. 2 E. 2] sowie die korrespondierenden Aussagen in den beiden Befragungen [A3 S. 9, A10 F32, F50]). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit in der Verfügung denn gar nicht angezweifelt wurde (abgesehen von den Ausführungen des Beschwerdeführers, er wisse vom Hörensagen, dass sein Freund umgebracht und nicht verunfallt sei, welche das SEM als zu wenig substantiiert erachtete). In der Verfügung wird weiter der Behördenbesuch geschildert, ohne zu erwähnen, dass die Behörden auf seine Familienangehörigen geschossen hätten. Hieraus abzuleiten, die Sachbearbeiterin stelle die Vorkommnisse bewusst reduziert dar, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die Voreingenommenheit der Mitarbeitenden des SEM äussere sich auch in der Tatsache, dass sie einige Zeit nach der Asylgesuchstellung eine Herkunftsabklärung veranlasst hätten, ist auch dies von der Hand zu weisen. Diese Abklärungen erwiesen sich zwar für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich als irrelevant, stellten aber immerhin ein gewichtiges Element für die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Insgesamt sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf Befangenheit der mit der Sache betrauten Mitarbeitenden des SEM schliessen lassen. Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen Befangenheit kommen demnach nicht zum Tragen und die entsprechende Rüge ist abzuweisen. 5.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil zwischen den beiden Befragungen fast eineinhalb Jahre verstrichen seien, ist diese Rüge als unbegründet zu bezeichnen, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 5.5 5.5.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Beschwerdeführer die LINGUA-Analyse (A14) sowie die schriftliche Beauftragung des SEM an die LINGUA-Fachstelle (A12) nicht ediert worden seien. 5.5.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3; 2003 Nr. 14, E. 9; EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). Die Akte A12 ("Mandatsauftrag LINGUA") wurde vom SEM zwar zu Unrecht anders als die Akte A14 als interne Akte qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer D-162/2015 vom 5. Mai 2017 E. 5.3). Das SEM verzichtete jedoch vorliegend zu Recht vorab auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A12 und A14, zumal das Ergebnis der Analyse die Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich stützen beziehungsweise die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthalt in Indien vom SEM nicht in Frage gestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Ergebnis der Analyse schliesslich offengelegt, womit dem Recht auf Akteneinsicht unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsprinzips genüge getan wurde. 5.5.3 Der zeitliche Abstand zwischen dem Telefoninterview und der Erstellung der Analyse ist ebenfalls nicht zu beanstanden und auch nicht als Hinweis darauf zu werten, dass dazwischen weitere Abklärungen gemacht wurden. Dies ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. 5.6 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Einerseits habe es die Beweismittel 1 und 12 nicht übersetzt. Andererseits habe es seine Verbindung zum in Sri Lanka ermordeten Mitangeklagten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE nicht berücksichtigt. Damit habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt. 5.6.1 Das SEM nahm die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel Nrn. 1-17 zu den Akten und führte diese in der angefochtenen Verfügung auf. In der vertieften Anhörung liess es die Beweismittel Nrn. 2-6 sowie Nr. 8 vom anwesenden Dolmetscher übersetzen (A10 F80-85). Die Beweismittel Nr. 1 (Zeitungsartikel betreffend die Verhaftung seines Cousins) und Beweismittel Nr. 12 (Kopien von Gerichtsakten aus Indien betreffend die Verurteilung und den Freispruch des Beschwerdeführers; vgl. A10 F77) wurden nicht übersetzt. Bei letzterem handelt es sich um ein mehrseitiges, auf den ersten beiden Seiten englischsprachiges und auf den nachfolgenden Seiten fremdsprachiges Dokument. Da das SEM in der Verfügung diese Ereignisse nicht anzweifelte, konnte es auf eine Übersetzung dieses Dokumentes, welches überdies zahlreiche Seiten umfasst, verzichten. Das Gleiche gilt für das Beweismittel 1, bei dem es sich um einen Zeitungsartikel über die Verhaftung des Cousins des Beschwerdeführers handelt. Diese Ereignisse wurden vom SEM ebenfalls nicht bestritten. 5.6.2 Weiter gilt es festzuhalten, dass das SEM die Verbindung des Beschwerdeführers zum in Sri Lanka ermordeten Mitangeklagten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE berücksichtigt hat. Die Würdigung dieser Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE beschlägt die materielle Frage der Sache und ist dort abzuhandeln. Das SEM hat vorliegend weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch die Begründungspflicht verletzt. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. 5.7 Schliesslich habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Hier gilt es wiederum festzuhalten, dass die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, nicht die Erstellung des Sachverhalts sondern die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache beschlägt. 5.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen, dass eine der Personen, welche in Indien gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht worden sei, sei durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer habe mangels Substantiierung weder eine Verbindung zu dieser Person noch die Umstände des Todes dieser Person glaubhaft machen oder belegen können. Die vorübergehende Verhaftung in Indien wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE liege nun bereits fast zehn Jahre zurück, wobei sich dieser im (...) 2012 als falsch erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden und aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus Indien noch ein konkretes Verfolgungsinteresse der indischen Behörden an ihm bestanden hätte. Die nach dem Freispruch erfolgten polizeilichen Kontrollen und Hausbesuche würden kein derartiges Ausmass annehmen, dass sie als asylrechtlich relevant zu erachten seien. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Dasselbe gelte für die zu erwartenden Befragungen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen der illegalen Ausreise aus Sri Lanka. Auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Rahmen seines Engagements für eine Studentenbewegung an den Vorbereitungen für das "Pongu Tamil Fest" beteiligt gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, dass weder er noch seine Eltern oder Geschwister Kontakte zu den LTTE gehabt hätten; und auch die Studentenbewegung habe keine solche Verbindung aufgewiesen. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass er kurz vor seiner Ausreise im (...) 2007 von sri-lankischen Armeeangehörigen kontrolliert worden sei, zur Annahme einer aktuellen Verfolgung zu führen. Solche Kontrollen, wie anlässlich der Konfiszierung der Identitätskarte des Beschwerdeführers und des anschliessenden Besuchs der Behörden bei ihm zuhause, seien im Kontext des damaligen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE zu sehen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr wegen der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig und - auch unter Beachtung der kürzlich erfolgten Terroranschläge im April 2019 - angesichts der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden aufgrund seiner Cousins, welche vom Militär mitgenommen worden seien, familiäre Verbindungen zu den LTTE. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied, welches der Armee entwischt sei, bisher nicht rehabilitiert worden sei und aus dem indischen Exil konspiriert habe. Aus diesem Grund wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Zudem seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen. Er habe sich in seiner Studienzeit für einen tamilischen unabhängigen Staat engagiert und sei dabei ins Visier der Behörden geraten. Da er aufgrund des Prozesses in Indien in den Medien namentlich erwähnt worden sei, sei er mit Sicherheit in einer "Stop-List" eingetragen worden. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und halte sich nun seit fast 12 Jahren im Ausland auf. Schliesslich sei er schon bereits wegen seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender besonders gefährdet. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 8.2 Der Beschwerdeführer engagierte sich gemäss seinen Angaben bei der Studentenvereinigung (I._______) (tamilische Abkürzung: C._______, oder D._______). Dabei habe er Vorbereitungen für das "Pongu-Tamil"-Fest getroffen, Plakate und Fahnen aufgehängt und Flugblätter verteilt. Beim genannten Fest handelt es sich um einen Anlass, der zur Unterstützung des tamilischen Rechts auf Selbstbestimmung erstmals im Jahr 2001 von Studierenden der Universität Jaffna organisiert und in den folgenden Jahren in Sri Lanka - und der tamilischen Diaspora - wiederholt wurde. Verschiedene Personen, welche ebenfalls bei dieser Vereinigung gewesen seien, seien festgenommen worden und hätten ihn wohl denunziert. Ferner seien ein Cousin von ihm, ebenfalls in diesem Zusammenhang, sowie in früheren Zeiten ein Cousin seiner Mutter vom Militär mitgenommen worden. Anlässlich einer Kontrolle sei sodann seine Identitätskarte konfisziert worden und er hätte sich in einem militärischen Camp melden müssen, sei dem jedoch nicht nachgekommen. Er sei einmal zu Hause gesucht worden, als er nicht anwesend gewesen sei. Sein Bruder und sein Vater hätten versucht, durch die Hintertür zu flüchten, worauf das Militär Schüsse abgegeben, aber niemanden getroffen habe. Noch am selben Tag habe die Familie die Flucht ergriffen und sei nach Indien geflohen. 8.3 Diese Vorbringen zieht die Vorinstanz in ihrer Verfügung offenbar nicht in Zweifel und auch das Gericht sieht keine Veranlassung seine Tätigkeit für die Studentenorganisation und gewisse Behelligungen in diesem Zusammenhang in Frage zu stellen. Die Vorfälle sind jedoch nicht intensiv genug, dass sie geeignet wären, eine begründete Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer engagierte sich bei der Studentenorganisation im niederschwelligen Bereich und negierte eine direkte Verbindung der Organisation zu den LTTE. Es kam zwar zu einer Konfiszierung seiner Identitätskarte anlässlich einer allgemeinen Kontrolle und einem einmaligen Besuch der Behörden bei ihm zu Hause. Ernsthafte Nachteile wurden dem Beschwerdeführer damit aber nicht zugefügt und waren aufgrund des niederschwelligen Profils auch nicht zu befürchten. Dass aufgrund der Flucht des Bruders und des Vaters Schüsse abgegeben wurden, vermag daran nichts zu ändern und ist im Kontext des damaligen Konfliktes zu sehen. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers Sri Lanka nicht in diesem Zusammenhang sondern allenfalls aufgrund der allgemeinen Lage verlassen hat. 8.4 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Gesagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

9. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 9.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 9.2.1 Der Beschwerdeführer war in Indien (...) Jahr und (...) Monate in Haft. In einem Strafverfahren wurde er wegen Verdacht auf Mithilfe bei einem Anschlag auf politische Führer der EPRLF sowie auf Waffenschmuggel für die LTTE angeklagt. Dabei habe er zu Gunsten von J._______, bei welchem es sich gemäss Erkenntnissen des SEM um den (...) handelte (vgl. A10 F113), Hilfstätigkeiten ausgeführt. Neben den Gerichtsakten hat der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel eingereicht hat, in denen sein Name erwähnt und über seine Verhaftung berichtet wurde. Des Weiteren hat ein angeblicher Mitgefangener des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund dieses Verfahrens Asyl erhalten (...). Auch dieser gab Gerichtsakten, in denen der Name des Beschwerdeführers genannt wird, und diverse Zeitungsberichte zu den Akten. Das SEM verwies denn in dessen Akten auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE in Sri Lanka in der "Stop-List" eingetragen wurde. Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers während dem Bürgerkrieg und die Verhaftung in Indien während der Endphase dieses Krieges sind dabei von zusätzlicher Brisanz. Dass der Beschwerdeführer in Indien mangels Beweisen gerichtlich freigesprochen wurde, ist dabei irrelevant. Der Verdacht des LTTE-Engagements wird für die sri-lankischen Behörden weiterbestehen. Überdies gilt es festzuhalten, dass ein Mitangeklagter des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht worden sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen zwar lediglich den Tod dieser Person und nicht die genauen Umstände zu belegen. Der Vorfall kann jedoch als weiteres Indiz für eine Gefährdung des Beschwerdeführers gesehen werden. 9.3 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 10. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 467.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: