Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 12. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8060/2024 vom 10. März 2025 ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. April 2025 ein erstes Mehrfachgesuch. Darauf trat das SEM am 16. Mai 2025 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 19. November 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen. C. Am 16. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2026 abermals nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit als «Wiedererwägungsgesuch/eventualiter Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 18. August 2026 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Dieses behandelte die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 28. August 2026 - eröffnet am 31. August 2026 - nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM unter anderem fest, die Verfügung vom 19. November 2024 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. E.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden am 1. September 2026 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 28. August 2026 sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Bundesverwaltungsgericht habe selbst festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise derzeit nicht vollziehbar sei. Im Weiteren sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, eventualiter sei die verfügte Verfahrensgebühr von Fr. 600.- angemessen zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden mitunter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sicherung des Aufenthalts der Familie bis zum Abschluss des Verfahrens mittels vorsorglicher Anordnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Am 2. September 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Die Beurteilungskompetenz ist vorliegend grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit oder die Nichtvollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; je m.w.H.).
E. 5.1 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2026 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei in seinem Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Ermittlungsnummer: [...]) am (...) Januar 20(...) von der Staatsanwaltschaft F._______ Anklage erhoben worden. Die (einseitige) Anklageschrift legten die Beschwerdeführenden in Kopie sowie in drei optisch verschiedenen (unterschiedliche Dokumentausschnitte), inhaltlich jedoch identischen Versionen vor. Ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummer: [...]) war bereits im Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids E-8060/2024 am 10. März 2025 gegen den Beschwerdeführer hängig (vgl. a.a.O. E. 6.3 sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom [...] Dezember 20[...]).
E. 5.2 Vorliegend erklären die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, weshalb im Januar 20(...) im Rahmen eines offenbar neuen Ermittlungsverfahrens (vgl. die beiden Ermittlungsnummern oben E. 5.1) und mithin mehrere Jahre nach der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer (erneut) Anklage erhoben und ein Festnahmebefehl erlassen worden sein soll. Letzteren legen die Beschwerdeführenden nicht vor. Hintergründe und Details zu den jüngsten und aktuellen Entwicklungen im Strafverfahren des Beschwerdeführers erörtern die Beschwerdeführenden nicht, sodass die Sachumstände rund um die Anklageschrift im Dunkeln bleiben. Entsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden - unbesehen davon, ob die Dokumente im UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi, türkisches Justiz-Informationssystem) abrufbar sind - denn auch nicht, die bereits mit Urteil E-8060/2024 festgehaltenen Zweifel an der Echtheit der von ihnen ins Recht gelegten Dokumente sowie an der Existenz der Strafverfahren auszuräumen.
E. 5.3 Selbst wenn vorliegend jedoch von der Authentizität der (neuen) Justizdokumente ausgegangen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten inskünftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Der Einleitung eines Gerichtsverfahrens respektive der Anklageerhebung kommen bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu (vgl. Urteile des BVGer E-3485/2026 vom 10. Juli 2026 S. 10; D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5; E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2). Daran vermag das ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Anwaltsschreiben vom 18. August 2026 nichts zu ändern. Unklar ist sodann, was die Beschwerdeführenden aus dem an die Generalstaatsanwaltschaft G._______ gerichteten Gesuch der Provinzpolizeidirektion H._______ vom (...) November 20(...) um Prüfung von Massnahmen betreffend eine potenzielle Finanzierung einer humanitären Hilfsorganisation der PKK/KCK/YPG («Hevya Sor a Kurdistan») durch den Beschwerdeführer ableiten wollen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli 2026 E. 7.1). Die vertretenen Beschwerdeführenden erwähnen die angebliche Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorfinanzierung im Verfahren vor dem hiesigen Gericht mit keinem Wort. Es ist daher nicht davon auszugehen, es handle sich bei diesem Aspekt um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsrisiko, zumal sich das Ermittlungsverfahren noch in einem frühen Stadium befinden und sich der Vorwurf auf einen vor drei Jahren einbezahlten, offenbar sehr tiefen Finanzbeitrag beziehen dürfte.
E. 5.4 Somit sind die Beschwerdeführenden den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ihres Wiedererwägungsgesuches vom 18. August 2026 nicht nachgekommen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz oder eine ergänzende Verifikation der im Wiedererwägungsverfahren (neu) eingereichten Beweismittel ist obsolet.
E. 6 Festzustellen bleibt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und EMARK 1995 Nr. 9) vorliegen würden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies trifft vorliegend auf die Beschwerdeführenden nach wie vor nicht zu. Die neuen Beweismittel lassen im Weiteren den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dieser bleibt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-8060/2024 E. 8, insbes. E. 8.3.3). Schliesslich zielt die Rüge einer Verletzung von Art. 13 EMRK mangels vertretbarer Behauptung einer Konventionsverletzung ins Leere (vgl. BGE 151 I 382 E. 4.4.2; 149 II 302 E. 7.1; Urteil des BVGer A-7276/2024 vom 31. März 2026 E. 7.4.1).
E. 7 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. Eine Befreiung von der Bezahlung respektive eine Reduktion der mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr von Fr. 600.- kann dementsprechend nicht erfolgen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom 1. September 2026 sind mit der Ausfällung des vorliegenden Endurteils gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6082/2026 Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren (...), alle Türkei, alle vertreten durch Yasin Sahin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 12. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8060/2024 vom 10. März 2025 ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. April 2025 ein erstes Mehrfachgesuch. Darauf trat das SEM am 16. Mai 2025 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 19. November 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen. C. Am 16. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2026 abermals nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit als «Wiedererwägungsgesuch/eventualiter Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 18. August 2026 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Dieses behandelte die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 28. August 2026 - eröffnet am 31. August 2026 - nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM unter anderem fest, die Verfügung vom 19. November 2024 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. E.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden am 1. September 2026 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 28. August 2026 sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Bundesverwaltungsgericht habe selbst festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise derzeit nicht vollziehbar sei. Im Weiteren sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, eventualiter sei die verfügte Verfahrensgebühr von Fr. 600.- angemessen zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden mitunter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sicherung des Aufenthalts der Familie bis zum Abschluss des Verfahrens mittels vorsorglicher Anordnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Am 2. September 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Die Beurteilungskompetenz ist vorliegend grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit oder die Nichtvollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; je m.w.H.). 5. 5.1 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2026 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei in seinem Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Ermittlungsnummer: [...]) am (...) Januar 20(...) von der Staatsanwaltschaft F._______ Anklage erhoben worden. Die (einseitige) Anklageschrift legten die Beschwerdeführenden in Kopie sowie in drei optisch verschiedenen (unterschiedliche Dokumentausschnitte), inhaltlich jedoch identischen Versionen vor. Ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummer: [...]) war bereits im Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids E-8060/2024 am 10. März 2025 gegen den Beschwerdeführer hängig (vgl. a.a.O. E. 6.3 sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom [...] Dezember 20[...]). 5.2 Vorliegend erklären die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, weshalb im Januar 20(...) im Rahmen eines offenbar neuen Ermittlungsverfahrens (vgl. die beiden Ermittlungsnummern oben E. 5.1) und mithin mehrere Jahre nach der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer (erneut) Anklage erhoben und ein Festnahmebefehl erlassen worden sein soll. Letzteren legen die Beschwerdeführenden nicht vor. Hintergründe und Details zu den jüngsten und aktuellen Entwicklungen im Strafverfahren des Beschwerdeführers erörtern die Beschwerdeführenden nicht, sodass die Sachumstände rund um die Anklageschrift im Dunkeln bleiben. Entsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden - unbesehen davon, ob die Dokumente im UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi, türkisches Justiz-Informationssystem) abrufbar sind - denn auch nicht, die bereits mit Urteil E-8060/2024 festgehaltenen Zweifel an der Echtheit der von ihnen ins Recht gelegten Dokumente sowie an der Existenz der Strafverfahren auszuräumen. 5.3 Selbst wenn vorliegend jedoch von der Authentizität der (neuen) Justizdokumente ausgegangen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten inskünftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Der Einleitung eines Gerichtsverfahrens respektive der Anklageerhebung kommen bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu (vgl. Urteile des BVGer E-3485/2026 vom 10. Juli 2026 S. 10; D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5; E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2). Daran vermag das ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Anwaltsschreiben vom 18. August 2026 nichts zu ändern. Unklar ist sodann, was die Beschwerdeführenden aus dem an die Generalstaatsanwaltschaft G._______ gerichteten Gesuch der Provinzpolizeidirektion H._______ vom (...) November 20(...) um Prüfung von Massnahmen betreffend eine potenzielle Finanzierung einer humanitären Hilfsorganisation der PKK/KCK/YPG («Hevya Sor a Kurdistan») durch den Beschwerdeführer ableiten wollen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli 2026 E. 7.1). Die vertretenen Beschwerdeführenden erwähnen die angebliche Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorfinanzierung im Verfahren vor dem hiesigen Gericht mit keinem Wort. Es ist daher nicht davon auszugehen, es handle sich bei diesem Aspekt um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsrisiko, zumal sich das Ermittlungsverfahren noch in einem frühen Stadium befinden und sich der Vorwurf auf einen vor drei Jahren einbezahlten, offenbar sehr tiefen Finanzbeitrag beziehen dürfte. 5.4 Somit sind die Beschwerdeführenden den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ihres Wiedererwägungsgesuches vom 18. August 2026 nicht nachgekommen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz oder eine ergänzende Verifikation der im Wiedererwägungsverfahren (neu) eingereichten Beweismittel ist obsolet.
6. Festzustellen bleibt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und EMARK 1995 Nr. 9) vorliegen würden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies trifft vorliegend auf die Beschwerdeführenden nach wie vor nicht zu. Die neuen Beweismittel lassen im Weiteren den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dieser bleibt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-8060/2024 E. 8, insbes. E. 8.3.3). Schliesslich zielt die Rüge einer Verletzung von Art. 13 EMRK mangels vertretbarer Behauptung einer Konventionsverletzung ins Leere (vgl. BGE 151 I 382 E. 4.4.2; 149 II 302 E. 7.1; Urteil des BVGer A-7276/2024 vom 31. März 2026 E. 7.4.1).
7. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. Eine Befreiung von der Bezahlung respektive eine Reduktion der mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr von Fr. 600.- kann dementsprechend nicht erfolgen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom 1. September 2026 sind mit der Ausfällung des vorliegenden Endurteils gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: