Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Eltern und drei minderjährige Kinder) suchten am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B._______ (Mutter) und A._______ (Vater) wurden nach der Personalien- aufnahme (PA) vom 15. Juni 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten […] und […] [nachfolgend act. 23 und act. 24]) in den Anhörungen vom 8. August 2023 (vgl. act. 29 und 30) zu den Fluchtgründen befragt und anschliessend dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Befragung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend. C. C.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) brachte vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf F._______, im Distrikt G._______ und der Provinz H._______. Im Jahr 2012 habe er B._______ geheiratet. Im Jahr 2015 sei er in die Stadt I._______ gezogen, wo er ein Kleidungsgeschäft eröffnet habe. Vor 20 Jahren sei sein Dorf vom Geheimdienst und Terrorabwehr der Gen- darmerie (JITEM) angegriffen worden. Hierbei sei sein Grossvater getötet und drei Onkel und ein Cousin verletzt worden. Seine Familie habe sich an das Gericht für Menschenrechte gewandt. Das Verfahren sei noch hängig, wenngleich der türkische Staat sie zu einem Rückzug gedrängt habe. Zu- dem seien eine Cousine und ein Cousin als PKK-Mitglieder gefallen. Politisch sei er selber nicht aktiv gewesen. Er habe aber die Zeitung «J._______» abonniert und die Partei mit Spenden unterstützt. Einmal sei er auf den Polizeiposten gebracht worden, weil er einen Facebook-Beitrag zu Newroz veröffentlicht habe. Sein Schwager, welcher sein Geschäfts- partner gewesen sei, sei aufgrund des Vorwurfs, Polizisten mit Steinen be- worfen sowie öffentliche Sicherheitskameras beschädigt zu haben, zu ei- ner langen Gefängnisstrafe verurteilt worden und deswegen untergetaucht. Die Polizei habe ihn (den Beschwerdeführer) regelmässig in seinem Ge- schäft aufgesucht, behelligt und nach seinem Schwager gefragt. Durch die Polizeipräsenz in seinem Geschäft habe er befürchtet, es könnte der An- schein entstehen, er kooperiere gar mit der Polizei. Nur deshalb sei er für fünf Monate nach K._______ gezogen. Nach seinem Wegzug sei er zwei Mal zuhause polizeilich aufgesucht worden. Im (…) 2023 sei er für eine Gedenkfeier in sein Dorf zurückgekehrt. Im (…) 2023 habe er vermutet,
E-8060/2024 Seite 3 dass seine Telefonate abgehört worden seien, weshalb er ausgereist und am (…) 2023 in die Schweiz gelangt sei. Danach habe er über seinen Hauswart erfahren, dass die Polizei erneut bei seinem Haus in I._______ nach ihm gefragt habe. Ebenfalls in der Schweiz habe er plötzlich erfahren, dass ein Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei und gar ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. C.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf L._______. Ihr Vater habe das Amt des Dorfvorstehers in L._______ ausgeübt. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend und führte aus, sie sei bloss wegen ih- rem Ehemann in die Schweiz gekommen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Sie habe nur an Newroz-Feiern teil- genommen. Die Polizei würde ihre Eltern immer noch nach ihrem Bruder fragen. Wegen ihrem Ehemann sei die Polizei auch bei ihr zuhause zwei Mal vorstellig geworden, weswegen sie Panikattacken bekommen habe. Kurden hätten in der Türkei keine Rechte. C.c Hinsichtlich der während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereich- ten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragten die Beschwerdeführenden die Gutheissung der Be- schwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheides, die Aner- kennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An- ordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um
E-8060/2024 Seite 4 Edition der vorinstanzlichen Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Mitgliedschaftsantrag für den (…) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der zuständige Instruk- tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der in der Folge fristgerecht einging.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-8060/2024 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen (Herkunft aus einer politisch aktiven Familie, Verurteilung seines Schwagers zu einer Freiheitsstrafe) lasse sich keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmas- ses ableiten.
E. 5.1.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpar- tei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 zwar wahrnehmbar ver- schlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von
E-8060/2024 Seite 6 Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden in Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhiel- ten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausge- prägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. In derartigen Fällen könne es vor- kommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehe- gatten, Eltern oder Geschwister, drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Aus- land aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stel- len beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren.
E. 5.1.3 Dennoch sei weiterhin auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grund- satzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwal- tungsgericht angewandt würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Demgemäss erreichten erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flücht- lingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stünden, oder beim Ver- dacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungs- handlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Inte- resse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber be- stehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen be- züglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anneh- men würden.
E-8060/2024 Seite 7
E. 5.1.4 Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Ohne die Folgen des türkisch-kurdischen Konfliktes, insbesondere die Folgen der Auseinandersetzung zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen südöstlichen Pro- vinzen des Landes zu verkennen, handle es sich dabei um Schwierigkei- ten, die auf die soziale Lebenssituation zurückzuführen sei und viele Men- schen in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Nach dem Angriff auf sein Dorf habe der Beschwerdeführer während zwan- zig Jahren ein ganz normales Leben geführt und sogar ein Geschäft eröff- net. Trotz mehrfachen Begegnungen mit der Polizei (Befragungen über sei- nen Schwager, einmalige Mitnahme auf den Polizeiposten) sei er nie ver- haftet oder verurteilt worden und niemand von seinen engen Familienmit- gliedern sei je im Gefängnis gewesen. Im Übrigen führten seine (…) in der Türkei lebenden Geschwister ein unbehelligtes Leben. Ebenfalls habe er wegen seinem Schwager weder ernsthafte Nachteile er- fahren noch habe er solche in Zukunft zu befürchten, zumal er bloss mehr- mals nach ihm gefragt worden sei. Weiter bestehe seit sieben Jahre kein Kontakt mehr zu ihm. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nach wie vor Dorfvorsteher in L._______ und seine wirtschaftliche Lage sei gut. Zudem lebten (…) Schwestern und (…) Brüder der Beschwerdeführerin in der Tür- kei und führten ein normales Leben. Insgesamt ergäben sich keine Hin- weise auf eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung.
E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien politisch nicht aktiv gewesen und verfügten nicht über ein Risikoprofil. Aufgrund ih- rer Tätigkeiten (Abonnieren der Zeitung «J._______», Spenden an die Par- tei, Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Re- sonanz und der Teilnahme an der Newroz-Feier) könne nicht darauf ge- schlossen werden, dass sie ins Visier der türkischen Behörden geraten seien. Ebenfalls könne lediglich aufgrund der polizeilichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse geschlossen werden.
E. 5.1.6 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den eingereichten Vorführbefehl we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation fest, es sei allgemein bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Im vorliegenden Fall
E-8060/2024 Seite 8 könne aber die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente oh- nehin offen gelassen werden. Gemäss dem eingereichten Vorführbefehl sei ein Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Indessen sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Unter Hinweis auf die aktu- elle Praxis sei festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzustel- len, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn bloss einzuverneh- men, und ihn unmittelbar danach wieder freizulassen. Bei dem vorgewor- fenen Delikt könne das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung nicht generell bejaht werden, wes- halb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine.
E. 5.1.7 Bezüglich des Gerichtsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei Folgendes festzustellen: Von den eröffneten Gerichtsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung sei in den letzten Jahren lediglich ungefähr in einem Drittel der Fälle eine Verurteilung erfolgt. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheits- strafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aus- sprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für Präsidentenbeleidigung zwei Jahre oder weniger betrage, sei die Ver- urteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlings- rechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht zu genügen vermochten. Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, da das Strafmass für Präsidentenbeleidigung bis zwei Jahre oder weniger betrage. Freiheitsstrafen von weniger als drei Jah- ren würden im offenen Vollzug verbüsst (ausser bei terroristischen
E-8060/2024 Seite 9 Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikten gegen die sexuelle Integrität). Aufgrund dessen, habe er aufgrund des gel- tend gemachten Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 5.1.8 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die all- gemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschver- such im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteili- gungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst den bereits bekannten Sachverhalt. Sodann bringen sie im Wesentlichen vor, sie unterstützten die kurdische Bewegung seit langem und seien als Angehörige einer wohl fichierten Familie behördlichen Behelligungen aus- gesetzt gewesen. In der Türkei hätten sie unter staatlichem Druck gelebt und die polizeilichen Behelligungen hätten sie zur Ausreise bewegt. Sie entgegnen der vorinstanzlichen Argumentation, dass ihrer Ansicht nach «nur sehr wenige» Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation eingestellt würden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei beim Vorhandensein eines politischen Profils höher. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten seien auch strafverschärfende Umstände wie die Begehung in den sozialen Medien zu berücksichtigen. Schliesslich führen sie aus, sie hätten an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. Unter Hinweis auf di- verse Medienartikel legen sie in allgemeiner Weise dar, dass der türkische Staat Spionage einsetzte, um Aktivitäten zu überwachen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
E-8060/2024 Seite 10 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen ist. Die Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes, der Wiedergabe der angefochtenen Verfügung mit der Anführung einer Verneinung, allgemeinen Ausführungen und appellatorischer Kritik erschöpft, ist nicht geeignet, eine von der Vorin- stanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, es liege keine Reflexverfolgung vor. Es gibt keine Hinweise, dass die fehlende Auskunft des Beschwerde- führers über den Aufenthaltsort seines Schwagers abgesehen von den ge- legentlichen Befragungen weitergehende Nachteile zur Folge gehabt hät- ten (vgl. act. 29 F68). Notabene ist der Beschwerdeführer einzig aufgrund der subjektiven Befürchtung, sein Umfeld könnte ihm womöglich eine Ko- operation mit der Polizei unterstellen, nach K._______ entronnen (vgl. act. 29 F68). Es geht aus den Akten weiter hervor, dass die übrigen Geschwister der Beschwerdeführerin völlig unbehelligt im Heimatland le- ben und ihr Vater nach wie vor das Amt des Dorfvorstehers ausübt (vgl. act. 30 F12, F15, F18). Wenn die Geschwister der Beschwerdeführe- rin und ihr Vater unbehelligt in der Türkei leben können, besteht somit au- genscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seines Schwagers ernsthaften Nachteilen ausge- setzt wäre. Auch hinsichtlich seiner weiteren Verwandten (Cousine und Cousin, die als PKK-Mitglieder gefallen sind) gibt es keine Hinweise, dass er ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch die übrige Aktenlage lässt keine entsprechenden Hinweise erkennen.
E. 6.3 Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerde- führer mittels der eingereichten Beweismittel geltend, gegen ihn seien we- gen Social-Media-Beiträgen ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Ermittlungs-Nr. […]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Ermittlungs-Nr. […]) eingeleitet worden. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
E. 6.3.1 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation lässt sich den Akten einzig der Vorführbefehl entneh- men. Der Antrag auf die Ausstellung des Vorführbefehls der Staatsanwalt- schaft und der Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls fehlen in- dessen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz expliziter und wiederholter Aufforderung der Vorinstanz (vom 6. März 2024 und 5. April 2024) nicht nachreichte und stattdessen
E-8060/2024 Seite 11 diverse andere Beweismittel hinsichtlich eines Strafverfahrens wegen Prä- sidentenbeleidigung einreichte. Sodann erschliesst sich nicht, weshalb er dieses Strafverfahren anlässlich der Anhörung vom 8. August 2023 trotz eindeutiger Nachfrage der Vorinstanz nach den hängigen Verfahren uner- wähnt liess, zumal eine fehlende Kenntnis über dessen Existenz im Zeit- punkt der Anhörung kaum wahrscheinlich erscheint (vgl. act. 29 F66). Be- reits aufgrund dieser Ausführungen bestehen Zweifel an der Echtheit der genannten Dokumente beziehungsweise an der Existenz dieser Verfahren. Die Frage der Authentizität dieser Dokumente kann jedoch im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben:
E. 6.3.2 Selbst bei unterstellter Authentizität der Justizdokumente ist unge- wiss, ob das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen würde, zumal lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit ei- ner Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Eine mit ei- nem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Profil ist äusserst nieder- schwellig, zumal er abgesehen von dem Abonnieren der Zeitung «J._______», den Spenden an die «Partei» und einem Facebook-Beitrag zu Newroz politisch nie aktiv war.
E. 6.3.3 Das Gesagte gilt gleichsam für das vorgebrachte Strafverfahren we- gen Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich bleibt weiterhin ungewiss, ob er verurteilt würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmitte- linstanzen bestätigt würde.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängi- gen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus be- haftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
E-8060/2024 Seite 12
E. 6.4 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. In- dessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betref- fende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erach- ten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).
E. 6.5 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten und un- belegten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden das Inte- resse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliedschaftsantrag für den (…) vermag an dieser Einschätzung augenscheinlich nichts zu ändern. Unter Berück- sichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund offenkun- dig kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist.
E. 6.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich sind. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden dem- nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-8060/2024 Seite 13
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
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E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungsvoll- zugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden und aus- führlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Entgegnung in der Beschwerde sind ungeeignet zu einer anderen Sichtweise zu führen. Ferner steht der Wegweisungsvollzug auch im Einklang mit dem Kindes- wohl. Die drei Kinder halten sich erst seit etwa (…) Jahren in der Schweiz auf und haben den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Sie
E-8060/2024 Seite 15 kehren mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in eine vertraute Umge- bung zurück, weshalb eine relativ einfache Integration in der Heimat ange- nommen werden kann. Demnach erweist sich der Vollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zu- mutbar.
E. 8.3.4 Auf Rechtsmittelebene trägt die Beschwerdeführerin dieselben, be- reits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ge- sundheitsbelange vor, die in der angefochtenen Verfügung bereits hinläng- lich gewürdigt wurden (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dieser Antrag nicht begründet wurde. Das Subeventualbegehren ist eben- falls abzuweisen. Schliesslich ist auch der unsubstantiierte Antrag auf Edi- tion der vorinstanzlichen Akten abzuweisen, da den Beschwerdeführenden die Verfahrensakten bereits mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-8060/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8060/2024 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 19. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern und drei minderjährige Kinder) suchten am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B._______ (Mutter) und A._______ (Vater) wurden nach der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juni 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...] und [...] [nachfolgend act. 23 und act. 24]) in den Anhörungen vom 8. August 2023 (vgl. act. 29 und 30) zu den Fluchtgründen befragt und anschliessend dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Befragung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend. C. C.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) brachte vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf F._______, im Distrikt G._______ und der Provinz H._______. Im Jahr 2012 habe er B._______ geheiratet. Im Jahr 2015 sei er in die Stadt I._______ gezogen, wo er ein Kleidungsgeschäft eröffnet habe. Vor 20 Jahren sei sein Dorf vom Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie (JITEM) angegriffen worden. Hierbei sei sein Grossvater getötet und drei Onkel und ein Cousin verletzt worden. Seine Familie habe sich an das Gericht für Menschenrechte gewandt. Das Verfahren sei noch hängig, wenngleich der türkische Staat sie zu einem Rückzug gedrängt habe. Zudem seien eine Cousine und ein Cousin als PKK-Mitglieder gefallen. Politisch sei er selber nicht aktiv gewesen. Er habe aber die Zeitung «J._______» abonniert und die Partei mit Spenden unterstützt. Einmal sei er auf den Polizeiposten gebracht worden, weil er einen Facebook-Beitrag zu Newroz veröffentlicht habe. Sein Schwager, welcher sein Geschäftspartner gewesen sei, sei aufgrund des Vorwurfs, Polizisten mit Steinen beworfen sowie öffentliche Sicherheitskameras beschädigt zu haben, zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden und deswegen untergetaucht. Die Polizei habe ihn (den Beschwerdeführer) regelmässig in seinem Geschäft aufgesucht, behelligt und nach seinem Schwager gefragt. Durch die Polizeipräsenz in seinem Geschäft habe er befürchtet, es könnte der Anschein entstehen, er kooperiere gar mit der Polizei. Nur deshalb sei er für fünf Monate nach K._______ gezogen. Nach seinem Wegzug sei er zwei Mal zuhause polizeilich aufgesucht worden. Im (...) 2023 sei er für eine Gedenkfeier in sein Dorf zurückgekehrt. Im (...) 2023 habe er vermutet, dass seine Telefonate abgehört worden seien, weshalb er ausgereist und am (...) 2023 in die Schweiz gelangt sei. Danach habe er über seinen Hauswart erfahren, dass die Polizei erneut bei seinem Haus in I._______ nach ihm gefragt habe. Ebenfalls in der Schweiz habe er plötzlich erfahren, dass ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei und gar ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. C.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf L._______. Ihr Vater habe das Amt des Dorfvorstehers in L._______ ausgeübt. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend und führte aus, sie sei bloss wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Sie habe nur an Newroz-Feiern teilgenommen. Die Polizei würde ihre Eltern immer noch nach ihrem Bruder fragen. Wegen ihrem Ehemann sei die Polizei auch bei ihr zuhause zwei Mal vorstellig geworden, weswegen sie Panikattacken bekommen habe. Kurden hätten in der Türkei keine Rechte. C.c Hinsichtlich der während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheides, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um Edition der vorinstanzlichen Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Mitgliedschaftsantrag für den (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen (Herkunft aus einer politisch aktiven Familie, Verurteilung seines Schwagers zu einer Freiheitsstrafe) lasse sich keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmasses ableiten. 5.1.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 zwar wahrnehmbar verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden in Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. In derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. 5.1.3 Dennoch sei weiterhin auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Demgemäss erreichten erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stünden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. 5.1.4 Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Ohne die Folgen des türkisch-kurdischen Konfliktes, insbesondere die Folgen der Auseinandersetzung zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen südöstlichen Provinzen des Landes zu verkennen, handle es sich dabei um Schwierigkeiten, die auf die soziale Lebenssituation zurückzuführen sei und viele Menschen in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Nach dem Angriff auf sein Dorf habe der Beschwerdeführer während zwanzig Jahren ein ganz normales Leben geführt und sogar ein Geschäft eröffnet. Trotz mehrfachen Begegnungen mit der Polizei (Befragungen über seinen Schwager, einmalige Mitnahme auf den Polizeiposten) sei er nie verhaftet oder verurteilt worden und niemand von seinen engen Familienmitgliedern sei je im Gefängnis gewesen. Im Übrigen führten seine (...) in der Türkei lebenden Geschwister ein unbehelligtes Leben. Ebenfalls habe er wegen seinem Schwager weder ernsthafte Nachteile erfahren noch habe er solche in Zukunft zu befürchten, zumal er bloss mehrmals nach ihm gefragt worden sei. Weiter bestehe seit sieben Jahre kein Kontakt mehr zu ihm. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nach wie vor Dorfvorsteher in L._______ und seine wirtschaftliche Lage sei gut. Zudem lebten (...) Schwestern und (...) Brüder der Beschwerdeführerin in der Türkei und führten ein normales Leben. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung. 5.1.5 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien politisch nicht aktiv gewesen und verfügten nicht über ein Risikoprofil. Aufgrund ihrer Tätigkeiten (Abonnieren der Zeitung «J._______», Spenden an die Partei, Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Resonanz und der Teilnahme an der Newroz-Feier) könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie ins Visier der türkischen Behörden geraten seien. Ebenfalls könne lediglich aufgrund der polizeilichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse geschlossen werden. 5.1.6 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den eingereichten Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation fest, es sei allgemein bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Im vorliegenden Fall könne aber die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ohnehin offen gelassen werden. Gemäss dem eingereichten Vorführbefehl sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Indessen sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Unter Hinweis auf die aktuelle Praxis sei festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzustellen, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn bloss einzuvernehmen, und ihn unmittelbar danach wieder freizulassen. Bei dem vorgeworfenen Delikt könne das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung nicht generell bejaht werden, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. 5.1.7 Bezüglich des Gerichtsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei Folgendes festzustellen: Von den eröffneten Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei in den letzten Jahren lediglich ungefähr in einem Drittel der Fälle eine Verurteilung erfolgt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für Präsidentenbeleidigung zwei Jahre oder weniger betrage, sei die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht zu genügen vermochten. Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, da das Strafmass für Präsidentenbeleidigung bis zwei Jahre oder weniger betrage. Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren würden im offenen Vollzug verbüsst (ausser bei terroristischen Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikten gegen die sexuelle Integrität). Aufgrund dessen, habe er aufgrund des geltend gemachten Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 5.1.8 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst den bereits bekannten Sachverhalt. Sodann bringen sie im Wesentlichen vor, sie unterstützten die kurdische Bewegung seit langem und seien als Angehörige einer wohl fichierten Familie behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. In der Türkei hätten sie unter staatlichem Druck gelebt und die polizeilichen Behelligungen hätten sie zur Ausreise bewegt. Sie entgegnen der vorinstanzlichen Argumentation, dass ihrer Ansicht nach «nur sehr wenige» Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation eingestellt würden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei beim Vorhandensein eines politischen Profils höher. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten seien auch strafverschärfende Umstände wie die Begehung in den sozialen Medien zu berücksichtigen. Schliesslich führen sie aus, sie hätten an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen. Unter Hinweis auf diverse Medienartikel legen sie in allgemeiner Weise dar, dass der türkische Staat Spionage einsetzte, um Aktivitäten zu überwachen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerde, welche sich in weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes, der Wiedergabe der angefochtenen Verfügung mit der Anführung einer Verneinung, allgemeinen Ausführungen und appellatorischer Kritik erschöpft, ist nicht geeignet, eine von der Vorin- stanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen. 6.2 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, es liege keine Reflexverfolgung vor. Es gibt keine Hinweise, dass die fehlende Auskunft des Beschwerdeführers über den Aufenthaltsort seines Schwagers abgesehen von den gelegentlichen Befragungen weitergehende Nachteile zur Folge gehabt hätten (vgl. act. 29 F68). Notabene ist der Beschwerdeführer einzig aufgrund der subjektiven Befürchtung, sein Umfeld könnte ihm womöglich eine Kooperation mit der Polizei unterstellen, nach K._______ entronnen (vgl. act. 29 F68). Es geht aus den Akten weiter hervor, dass die übrigen Geschwister der Beschwerdeführerin völlig unbehelligt im Heimatland leben und ihr Vater nach wie vor das Amt des Dorfvorstehers ausübt (vgl. act. 30 F12, F15, F18). Wenn die Geschwister der Beschwerdeführerin und ihr Vater unbehelligt in der Türkei leben können, besteht somit augenscheinlich kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seines Schwagers ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich seiner weiteren Verwandten (Cousine und Cousin, die als PKK-Mitglieder gefallen sind) gibt es keine Hinweise, dass er ihretwegen Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch die übrige Aktenlage lässt keine entsprechenden Hinweise erkennen. 6.3 Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Beweismittel geltend, gegen ihn seien wegen Social-Media-Beiträgen ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Ermittlungs-Nr. [...]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Ermittlungs-Nr. [...]) eingeleitet worden. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation lässt sich den Akten einzig der Vorführbefehl entnehmen. Der Antrag auf die Ausstellung des Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft und der Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls fehlen indessen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz expliziter und wiederholter Aufforderung der Vorinstanz (vom 6. März 2024 und 5. April 2024) nicht nachreichte und stattdessen diverse andere Beweismittel hinsichtlich eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung einreichte. Sodann erschliesst sich nicht, weshalb er dieses Strafverfahren anlässlich der Anhörung vom 8. August 2023 trotz eindeutiger Nachfrage der Vorinstanz nach den hängigen Verfahren unerwähnt liess, zumal eine fehlende Kenntnis über dessen Existenz im Zeitpunkt der Anhörung kaum wahrscheinlich erscheint (vgl. act. 29 F66). Bereits aufgrund dieser Ausführungen bestehen Zweifel an der Echtheit der genannten Dokumente beziehungsweise an der Existenz dieser Verfahren. Die Frage der Authentizität dieser Dokumente kann jedoch im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben: 6.3.2 Selbst bei unterstellter Authentizität der Justizdokumente ist ungewiss, ob das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen würde, zumal lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Profil ist äusserst niederschwellig, zumal er abgesehen von dem Abonnieren der Zeitung «J._______», den Spenden an die «Partei» und einem Facebook-Beitrag zu Newroz politisch nie aktiv war. 6.3.3 Das Gesagte gilt gleichsam für das vorgebrachte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich bleibt weiterhin ungewiss, ob er verurteilt würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängigen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). 6.4 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H). 6.5 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten und unbelegten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliedschaftsantrag für den (...) vermag an dieser Einschätzung augenscheinlich nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund offenkundig kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. 6.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich sind. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Entgegnung in der Beschwerde sind ungeeignet zu einer anderen Sichtweise zu führen. Ferner steht der Wegweisungsvollzug auch im Einklang mit dem Kindeswohl. Die drei Kinder halten sich erst seit etwa (...) Jahren in der Schweiz auf und haben den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Sie kehren mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in eine vertraute Umgebung zurück, weshalb eine relativ einfache Integration in der Heimat angenommen werden kann. Demnach erweist sich der Vollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar. 8.3.4 Auf Rechtsmittelebene trägt die Beschwerdeführerin dieselben, bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsbelange vor, die in der angefochtenen Verfügung bereits hinlänglich gewürdigt wurden (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dieser Antrag nicht begründet wurde. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Schliesslich ist auch der unsubstantiierte Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten abzuweisen, da den Beschwerdeführenden die Verfahrensakten bereits mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: