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E-6953/2026

E-6953/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des dazumal einzigen gemeinsamen Kindes, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. April 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene, lediglich gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 ab. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» betitelter Eingabe vom 3. Dezember 2025 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erneut an das SEM. Diese Eingabe sowie eine weitere vom 12. Dezember 2025 überwies das SEM infolge Unzuständigkeit zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mangels Erfüllung der Formerfordernisse mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die nunmehr beiden gemeinsamen Kinder richteten am 28. Februar 2026 eine als «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles - Risque concret d'excision pour ma fille mineure» bezeichnete Eingabe ans SEM. Am 6. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer seinerseits mit einer Eingabe, betitelt als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires», an die Vorinstanz. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals B._______ (nachfolgend: C._______) vom 3. März 2026 zu den Akten. C.b Das SEM nahm die Eingabe der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2026 ab, wies die Ehefrau und die Kinder aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Betreffend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 stellte das SEM in derselben Verfügung (Dispositivziffer 3) fest, es trete mangels funktionaler Zuständigkeit auf seine Vorbringen nicht ein und hielt weiter fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen von der Ehefrau und den Kindern erhobene Beschwerde mit Urteil E-4812/2026 vom 26. August 2026 ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde hingegen mit Urteil E-5877/2026 vom 2. September 2026 insofern gutgeheissen, als das Bundesverwaltungsgericht die funktionelle Zuständigkeit des SEM betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. März 2026 bejahte, die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 in der Dispositivziffer 3 aufhob und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen ans SEM überwies. D. Mit Verfügung vom 24. September 2026 - eröffnet am 26. September 2026 - nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 16. Juli 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 24. September 2026 sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, damit dieses bei der Prüfung seine aktuelle gesundheitliche sowie familiäre Situation berücksichtige. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Des Weiteren beantragte er, dass der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer E-6082/2026 vom 10. September 2026 E. 4.2; E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2026 geltend, er werde seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner HIV-Infektion medizinisch im C._______ behandelt und mit antiretroviralen Medikamenten therapiert. Dank dieser Behandlung sei seine Viruslast tief und sein Gesundheitszustand stabil. Allerdings müsse diese Behandlung ununterbrochen fortgesetzt werden, ansonsten ihm eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe. Eine solche medizinische Versorgung sei in Côte d'Ivoire für ihn nicht gewährleistet. Ausserdem lebe er mit seinen beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz und deren Wohl, Sicherheit und Stabilität müssten berücksichtigt werden. Dasselbe wiederholte er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1).

E. 5.2 Vorliegend bestätigt der eingereichte Bericht des C._______ vom 3. März 2026 lediglich den bereits bekannten Krankheitsverlauf der HIV-Infektion des Beschwerdeführers. Dementsprechend ergibt sich aus dem Bericht nichts, was nicht bereits im Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 berücksichtigt und materiell gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 - 6.3.3). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich dargelegt, dass eine HIV-Behandlung in Côte d'Ivoire kostenlos zugänglich ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 und E. 6.3.2). Eine wesentliche Veränderung der Sachlage hat seither nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers wurde bereits vollumfänglich gewürdigt (vgl. Urteil E-6209/2025 E. 6.3.5). Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor ausreisepflichtig sind, was im Urteil E-4812/2026 vom 26. August 2026 zuletzt bestätigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.3.5).

E. 5.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht seines Wiedererwägungsgesuchs vom 6. März 2026 nicht nachgekommen respektive hat er dieses wiederholt gleich begründet. Die Vorinstanz ist folglich in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos erweist.

E. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6953/2026 Urteil vom 5. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des dazumal einzigen gemeinsamen Kindes, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. April 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene, lediglich gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 ab. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» betitelter Eingabe vom 3. Dezember 2025 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erneut an das SEM. Diese Eingabe sowie eine weitere vom 12. Dezember 2025 überwies das SEM infolge Unzuständigkeit zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mangels Erfüllung der Formerfordernisse mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die nunmehr beiden gemeinsamen Kinder richteten am 28. Februar 2026 eine als «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles - Risque concret d'excision pour ma fille mineure» bezeichnete Eingabe ans SEM. Am 6. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer seinerseits mit einer Eingabe, betitelt als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires», an die Vorinstanz. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals B._______ (nachfolgend: C._______) vom 3. März 2026 zu den Akten. C.b Das SEM nahm die Eingabe der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2026 ab, wies die Ehefrau und die Kinder aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Betreffend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 stellte das SEM in derselben Verfügung (Dispositivziffer 3) fest, es trete mangels funktionaler Zuständigkeit auf seine Vorbringen nicht ein und hielt weiter fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen von der Ehefrau und den Kindern erhobene Beschwerde mit Urteil E-4812/2026 vom 26. August 2026 ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde hingegen mit Urteil E-5877/2026 vom 2. September 2026 insofern gutgeheissen, als das Bundesverwaltungsgericht die funktionelle Zuständigkeit des SEM betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. März 2026 bejahte, die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 in der Dispositivziffer 3 aufhob und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen ans SEM überwies. D. Mit Verfügung vom 24. September 2026 - eröffnet am 26. September 2026 - nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 16. Juli 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. September 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 24. September 2026 sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, damit dieses bei der Prüfung seine aktuelle gesundheitliche sowie familiäre Situation berücksichtige. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Des Weiteren beantragte er, dass der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer (qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer E-6082/2026 vom 10. September 2026 E. 4.2; E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2026 geltend, er werde seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner HIV-Infektion medizinisch im C._______ behandelt und mit antiretroviralen Medikamenten therapiert. Dank dieser Behandlung sei seine Viruslast tief und sein Gesundheitszustand stabil. Allerdings müsse diese Behandlung ununterbrochen fortgesetzt werden, ansonsten ihm eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe. Eine solche medizinische Versorgung sei in Côte d'Ivoire für ihn nicht gewährleistet. Ausserdem lebe er mit seinen beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz und deren Wohl, Sicherheit und Stabilität müssten berücksichtigt werden. Dasselbe wiederholte er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1). 5.2 Vorliegend bestätigt der eingereichte Bericht des C._______ vom 3. März 2026 lediglich den bereits bekannten Krankheitsverlauf der HIV-Infektion des Beschwerdeführers. Dementsprechend ergibt sich aus dem Bericht nichts, was nicht bereits im Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 berücksichtigt und materiell gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 - 6.3.3). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich dargelegt, dass eine HIV-Behandlung in Côte d'Ivoire kostenlos zugänglich ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 und E. 6.3.2). Eine wesentliche Veränderung der Sachlage hat seither nicht stattgefunden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht erfolgt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers wurde bereits vollumfänglich gewürdigt (vgl. Urteil E-6209/2025 E. 6.3.5). Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor ausreisepflichtig sind, was im Urteil E-4812/2026 vom 26. August 2026 zuletzt bestätigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.3.5). 5.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht seines Wiedererwägungsgesuchs vom 6. März 2026 nicht nachgekommen respektive hat er dieses wiederholt gleich begründet. Die Vorinstanz ist folglich in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos erweist. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: