Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. April 2023 gemeinsam mit ihrem Ehemann D._______ in die Schweiz ein und beide suchten gleichentags um Asyl nach. B. Im Mai 2023 wurde bei D._______ HIV diagnostiziert und eine antiretrovirale Therapie eingeleitet. C. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des erstgeborenen Kindes, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hiergegen erhoben sie am 14. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. E. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. F. Mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 wurde die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde abgelehnt. Es wurde im Wesentlichen erwogen, die HIV-Infektion von D._______ befände sich gemäss den ärztlichen Berichten im Stadium (...) und damit nicht in der terminalen Krankheitsphase. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts sei eine HIV-Behandlung in den öffentlichen Gesundheitszentren von Côte d'Ivoire zugänglich. Auch in persönlicher Hinsicht seien keine Vollzugshindernisse zu bejahen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Für das Verfahren wird auf die Akten N (...) und E-6209/2025 verwiesen. II. G. In einem als «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» betitelten Gesuch vom 3. Dezember 2025 an die Vorinstanz machten die Beschwerdeführerin und D._______ geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz und keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit; ausserdem sei die medizinische Versorgung von D._______ nicht gewährleistet. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das überwiesene Gesuch weder Rechtsbegehren noch deren Begründung enthalte und darüber hinaus eine eigenhändige Unterschrift fehle, weshalb dieses innert Frist zu verbessern sei, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. I. Aufgrund einer ungenügenden Eingabe vom 19. Dezember 2025 trat das Gericht auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 nicht ein. Für das Verfahren wird auf die Akten E-9582/2025 verwiesen. III. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Februar 2026 beim SEM in ihrem Namen und demjenigen der Kinder ein Gesuch mit dem Titel «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles» ein. Dabei machte sie erstmals geltend, ihrer in der Schweiz geborenen Tochter drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ein konkretes Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung (Englisch: Female Genital Mutilation [FGM]). Die in Côte d'Ivoire lebenden Grosseltern, welche ursprünglich aus Burkina Faso stammen würden, würden diesbezüglich grossen Druck auf sie ausüben. Sie selbst lehne einen solchen Eingriff zwar kategorisch ab, aber sie sehe sich aufgrund des sozialen und kulturellen Kontextes nicht imstande, einen wirksamen Schutz für ihre Tochter zu gewährleisten. Am 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 beim SEM ein, welches eine Reiseunfähigkeit attestierte. K. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires» betitelter Eingabe vom 6. März 2026 ersuchte der Ehemann D._______ das SEM, seine persönliche und medizinische Situation sei erneut zu prüfen, und reichte einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 - eröffnet am 15. Juni 2026 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. Februar 2026 neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht habe, weshalb dieses Gesuch als Mehrfachgesuch zu behandeln sei. Dieses Gesuch sei jedoch lediglich pauschal damit begründet, dass der Tochter bei einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung drohe, und es fehle an einer Erklärung, wie der Druck seitens der Grosseltern konkret erfolge. Ferner sei nicht ersichtlich, wie diese Grosseltern entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin Zugriff auf die Tochter erhalten sollten, zumal sie sich in einem solchen Fall an die Behörden in Côte d'Ivoire wenden könne, da die weibliche Genitalverstümmelung in diesem Land seit Dezember 1998 gesetzlich verboten sei und zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt in den bisherigen Verfahren nie erwähnt habe. Vor dem Hintergrund, dass sie selbst in Côte d'Ivoire aufgewachsen sei und eine ältere Tochter der Beschwerdeführerin sich im Heimatstaat bei Bekannten aufhalte, wäre anzunehmen gewesen, dass sie eine solche Gefahr für sich und für ihre in Côte d'Ivoire lebende Tochter schon früher geltend gemacht hätte, wenn diese Gefahr bestünde. Insgesamt scheine dieses Vorbringen konstruiert. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Mehrfachgesuch abzuweisen und die Wegweisung zu verfügen sei. Den Vollzug der Beschwerdeführerin und der Kinder erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstands, wonach sie und ihr Ehemann D._______ zwischenzeitlich getrennt seien. M. Auf das Gesuch von D._______ seine HIV-Infektion und deren Behandlungsbedürftigkeit betreffend trat das SEM mit gleicher Verfügung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und hielt fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei. N. Die Beschwerdeführerin reichte - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Verfügung im eigenen Namen und dem ihrer Kinder am 8. Juli 2026 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, nach Aufhebung der genannten Dispositivziffern sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihr und ihrer Tochter Asyl zu gewähren und der Sohn sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen. Subeventualiter seien sie und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen und der Sohn sei in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Vorbringen bezüglich der ihrer Tochter drohenden weiblichen Genitalverstümmelung seien glaubhaft. Vor einigen Monaten sei ihre Schwiegermutter verstorben, die sie stets vor einer eigenen Beschneidung bewahrt habe. Auch habe sie sich inzwischen vom Ehemann getrennt, weshalb sie als alleinerziehende Frau gelte und mit ihren Kindern zu ihrer Familie (zu ihrem Vater oder ihren Grosseltern) zurückkehren müsste; «in diesen Regionen» sei es einer Frau in ihrer Rolle kaum möglich, allein und ohne Unterstützung der Familie zu leben. Beide Familien würden heute einen immensen Druck bezüglich der weiblichen Genitalverstümmelung auf die Beschwerdeführerin ausüben, welcher jedoch schon vor der Ausreise akut gewesen sei und sich seither intensiviert habe. Ihre Mutter sei eine ethnische Mossi gewesen, habe in einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft gelebt und sei beschnitten gewesen. Die Familie des Ehemannes gehöre der Ethnie der Manika an, in welcher die Genitalverstümmelung ebenfalls tief verankert sei. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot vermöge die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der traditionellen und ländlichen Strukturen nicht zu schützen. Bis anhin habe sie davon den schweizerischen Behörden aus Scham nichts erzählt. Diesbezüglich sei auch auf den Umstand hinzuweisen, dass traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen preiszugeben. Insbesondere fehle der Beschwerdeführerin und der Tochter nach der Trennung von ihrem Ehemann ein männlicher Beschützer, weshalb die glaubhaft dargelegte Gefahr einer Genitalverstümmelung für beide asylrelevant sei. O. D._______ reichte am 8. Juli 2026 - ohne rechtlichen Beistand - ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen. Seine Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-5877/2026 geführt. P. Am 10. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, das SEM habe versäumt, die Hintergründe der ihrer Tochter drohenden Beschneidung eingehend zu prüfen und korrekt zu würdigen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 4.2 Weder kann aber der Beschwerdeschrift eine konkrete Begründung dieser Verfahrensrüge entnommen werden, noch sind in den Akten Gründe für eine Rückweisung ersichtlich. Das SEM hat die vorgebrachten Sachverhaltsumstände, wonach der Tochter im Heimatstaat eine Genitalverstümmelung drohe, als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet, weshalb es sich auch nicht zur Asylrelevanz äussern musste. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen hat, in welchem an die Begründung erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch stellt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) zu prüfen.
E. 6.1 Das Gericht teilt die materielle Einschätzung der Vorinstanz. Mit dieser ist einig zu gehen, dass die neuen Vorbringen bereits deshalb nicht glaubhaft scheinen, weil die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung für ihre in der Schweiz geborene Tochter in den vorangegangenen Verfahren weder erwähnt noch angedeutet hat. Dies, obwohl sie zu Beginn ihrer Anhörung vom 10. April 2024 auf die im Asylverfahren geltende besondere Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde und am Ende der Anhörung bestätigte, dass sie alle Gründe angegeben habe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F88 f.). Zum damaligen Zeitpunkt war die Tochter bereits geboren ([...]). Ihre diesbezügliche Erklärung, die Genitalverstümmelung sei insbesondere für Personen, die in patriarchalischen Strukturen aufgewachsen seien, ein schambehaftetes Thema, über welches nicht offen gesprochen werde, überzeugt nicht, da sie an ihrer Anhörung auch über andere Themen, wie beispielsweise eine erlittene Vergewaltigung gesprochen hat (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F44 [S. 6] und 76). Ferner ist sie eigenen Angaben gemäss nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2007 bei ihrer Schwiegermutter aufgewachsen, da ihr Vater eine neue Familie gegründet habe (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F12). Da ihr Schwiegervater schon früh verstorben sei, ist nicht davon auszugehen, dass sie in patriarchalischen Strukturen aufwuchs, da sich ihre Schwiegermutter gemäss Ausführungen in der Beschwerde stets vehement gegen den Druck der eigenen Verwandtschaft bezüglich der Genitalverstümmelung gewehrt habe. An der Beschwerdeführerin selbst wurde keine weibliche Genitalverstümmelung vorgenommen. Auch die im Heimatstaat bei Bekannten lebende Tochter mit Jahrgang (...) hat keine Genitalverstümmelung erlitten. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, die Tochter halte sich zwischenzeitlich in F._______ auf und niemand ausser den Eltern wisse, wo sie sich befinde (vgl. Beschwerde S. 6). Dies haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anlässlich der Anhörung jedoch anders berichtet, nämlich, dass die Tochter sich bei Freunden in G._______ aufhalte (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. F69 F33). Bereits im ordentlichen Asylverfahren wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ein selbstbestimmtes Leben unabhängig von ihrer Familie gelebt habe. Weder im Gesuch um Wiedererwägung noch in der Beschwerde wird substanziiert ausgeführt, warum dies nunmehr anders sein sollte und die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater oder den Grosseltern unterkommen müsste, von welchen die Gefahr ausgehen soll. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Grosseltern, welche aus Burkina Faso stammen sollen, nach Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung weiterhin dort leben und die Beschwerdeführerin diese noch nie gesehen hat (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F40) und sich nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht in Côte d'Ivoire aufhalten (vgl. Beschwerde S. 7). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde gehört die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch nicht der Ethnie der Mossi an, womit die Gefahr der Genitalverstümmelung statistisch potenziert werde (vgl. Beschwerde S. 8 und 11), sondern ist nach eigenen Angaben ethnische Dioula (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A23 Ziff. 1.08). Auch ihr Vater hat scheinbar nie ein Interesse an ihr gezeigt, weshalb sie auch keinen Kontakt zu ihm habe (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F12 und 30).
E. 6.2 Zusammenfassend ist das Vorbringen, die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, nicht glaubhaft, weshalb das SEM bereits aus diesem Grund das Mehrfachgesuch zutreffend abgelehnt hat. Weitere Ausführungen zur Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden können damit unterbleiben.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für sich und die Kinder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, als (neu) alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern sei sie in der Côte d'Ivoire gesellschaftlich nicht toleriert, weshalb sie - zumal sie den Schutz ihrer Familie aufgrund der geschilderten Lage nicht in Anspruch nehmen könne - wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht überleben werde. Ferner sei der Zugang zu psychologischer Hilfe nur sehr beschränkt verfügbar.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6; letztmals bestätigt in Urteil BVGer D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die bei H._______ aufgewachsene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal sie über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder im Heimatstaat integrieren kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten sich getrennt. Diese Behauptung wurde im Verfahren bisher nicht substanziiert und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin mit ihrem Ehmann in einem Haushalt lebt. Sollten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich getrennt haben, entbindet dies den Ehemann nicht davon, seiner Verantwortung insbesondere den Kindern gegenüber nachzukommen und seine Kinder entsprechend zu unterstützen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beide nicht nur in H._______, sondern auch in G._______ über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, welches die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass es in H._______ auch für alleinstehende Frauen möglich ist, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 7.3.6 und 7.4.1).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Mehrfachgesuch ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 ein, in welchem ihr und den beiden Kindern ohne jegliche Begründung eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestiert wird. Mangels Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme, solche werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter erläutert, ist nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen. Zur im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Reise- und Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person, abgeklärt wird.
E. 8.3.5 Ferner sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Kindeswohl widerspricht. Die Kinder sind noch sehr klein und in einem Alter, in welchem ausschliesslich die Eltern ihre Bezugspersonen sind. Sie werden zusammen mit ihrer Mutter in den Heimatstaat zurückkehren. Überdies ist der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell rechtskräftig ausreisepflichtig.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und für ihre Kinder auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung der Rechtsmittel als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) ist somit ebenfalls abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4812/2026 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. April 2023 gemeinsam mit ihrem Ehemann D._______ in die Schweiz ein und beide suchten gleichentags um Asyl nach. B. Im Mai 2023 wurde bei D._______ HIV diagnostiziert und eine antiretrovirale Therapie eingeleitet. C. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des erstgeborenen Kindes, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hiergegen erhoben sie am 14. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. E. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. F. Mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 wurde die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde abgelehnt. Es wurde im Wesentlichen erwogen, die HIV-Infektion von D._______ befände sich gemäss den ärztlichen Berichten im Stadium (...) und damit nicht in der terminalen Krankheitsphase. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts sei eine HIV-Behandlung in den öffentlichen Gesundheitszentren von Côte d'Ivoire zugänglich. Auch in persönlicher Hinsicht seien keine Vollzugshindernisse zu bejahen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Für das Verfahren wird auf die Akten N (...) und E-6209/2025 verwiesen. II. G. In einem als «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» betitelten Gesuch vom 3. Dezember 2025 an die Vorinstanz machten die Beschwerdeführerin und D._______ geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz und keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit; ausserdem sei die medizinische Versorgung von D._______ nicht gewährleistet. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das überwiesene Gesuch weder Rechtsbegehren noch deren Begründung enthalte und darüber hinaus eine eigenhändige Unterschrift fehle, weshalb dieses innert Frist zu verbessern sei, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. I. Aufgrund einer ungenügenden Eingabe vom 19. Dezember 2025 trat das Gericht auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 nicht ein. Für das Verfahren wird auf die Akten E-9582/2025 verwiesen. III. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Februar 2026 beim SEM in ihrem Namen und demjenigen der Kinder ein Gesuch mit dem Titel «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles» ein. Dabei machte sie erstmals geltend, ihrer in der Schweiz geborenen Tochter drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ein konkretes Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung (Englisch: Female Genital Mutilation [FGM]). Die in Côte d'Ivoire lebenden Grosseltern, welche ursprünglich aus Burkina Faso stammen würden, würden diesbezüglich grossen Druck auf sie ausüben. Sie selbst lehne einen solchen Eingriff zwar kategorisch ab, aber sie sehe sich aufgrund des sozialen und kulturellen Kontextes nicht imstande, einen wirksamen Schutz für ihre Tochter zu gewährleisten. Am 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 beim SEM ein, welches eine Reiseunfähigkeit attestierte. K. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires» betitelter Eingabe vom 6. März 2026 ersuchte der Ehemann D._______ das SEM, seine persönliche und medizinische Situation sei erneut zu prüfen, und reichte einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 - eröffnet am 15. Juni 2026 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. Februar 2026 neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht habe, weshalb dieses Gesuch als Mehrfachgesuch zu behandeln sei. Dieses Gesuch sei jedoch lediglich pauschal damit begründet, dass der Tochter bei einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung drohe, und es fehle an einer Erklärung, wie der Druck seitens der Grosseltern konkret erfolge. Ferner sei nicht ersichtlich, wie diese Grosseltern entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin Zugriff auf die Tochter erhalten sollten, zumal sie sich in einem solchen Fall an die Behörden in Côte d'Ivoire wenden könne, da die weibliche Genitalverstümmelung in diesem Land seit Dezember 1998 gesetzlich verboten sei und zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt in den bisherigen Verfahren nie erwähnt habe. Vor dem Hintergrund, dass sie selbst in Côte d'Ivoire aufgewachsen sei und eine ältere Tochter der Beschwerdeführerin sich im Heimatstaat bei Bekannten aufhalte, wäre anzunehmen gewesen, dass sie eine solche Gefahr für sich und für ihre in Côte d'Ivoire lebende Tochter schon früher geltend gemacht hätte, wenn diese Gefahr bestünde. Insgesamt scheine dieses Vorbringen konstruiert. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Mehrfachgesuch abzuweisen und die Wegweisung zu verfügen sei. Den Vollzug der Beschwerdeführerin und der Kinder erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstands, wonach sie und ihr Ehemann D._______ zwischenzeitlich getrennt seien. M. Auf das Gesuch von D._______ seine HIV-Infektion und deren Behandlungsbedürftigkeit betreffend trat das SEM mit gleicher Verfügung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und hielt fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei. N. Die Beschwerdeführerin reichte - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Verfügung im eigenen Namen und dem ihrer Kinder am 8. Juli 2026 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, nach Aufhebung der genannten Dispositivziffern sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihr und ihrer Tochter Asyl zu gewähren und der Sohn sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen. Subeventualiter seien sie und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen und der Sohn sei in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Vorbringen bezüglich der ihrer Tochter drohenden weiblichen Genitalverstümmelung seien glaubhaft. Vor einigen Monaten sei ihre Schwiegermutter verstorben, die sie stets vor einer eigenen Beschneidung bewahrt habe. Auch habe sie sich inzwischen vom Ehemann getrennt, weshalb sie als alleinerziehende Frau gelte und mit ihren Kindern zu ihrer Familie (zu ihrem Vater oder ihren Grosseltern) zurückkehren müsste; «in diesen Regionen» sei es einer Frau in ihrer Rolle kaum möglich, allein und ohne Unterstützung der Familie zu leben. Beide Familien würden heute einen immensen Druck bezüglich der weiblichen Genitalverstümmelung auf die Beschwerdeführerin ausüben, welcher jedoch schon vor der Ausreise akut gewesen sei und sich seither intensiviert habe. Ihre Mutter sei eine ethnische Mossi gewesen, habe in einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft gelebt und sei beschnitten gewesen. Die Familie des Ehemannes gehöre der Ethnie der Manika an, in welcher die Genitalverstümmelung ebenfalls tief verankert sei. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot vermöge die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der traditionellen und ländlichen Strukturen nicht zu schützen. Bis anhin habe sie davon den schweizerischen Behörden aus Scham nichts erzählt. Diesbezüglich sei auch auf den Umstand hinzuweisen, dass traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen preiszugeben. Insbesondere fehle der Beschwerdeführerin und der Tochter nach der Trennung von ihrem Ehemann ein männlicher Beschützer, weshalb die glaubhaft dargelegte Gefahr einer Genitalverstümmelung für beide asylrelevant sei. O. D._______ reichte am 8. Juli 2026 - ohne rechtlichen Beistand - ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen. Seine Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-5877/2026 geführt. P. Am 10. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, das SEM habe versäumt, die Hintergründe der ihrer Tochter drohenden Beschneidung eingehend zu prüfen und korrekt zu würdigen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2 Weder kann aber der Beschwerdeschrift eine konkrete Begründung dieser Verfahrensrüge entnommen werden, noch sind in den Akten Gründe für eine Rückweisung ersichtlich. Das SEM hat die vorgebrachten Sachverhaltsumstände, wonach der Tochter im Heimatstaat eine Genitalverstümmelung drohe, als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet, weshalb es sich auch nicht zur Asylrelevanz äussern musste. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen hat, in welchem an die Begründung erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch stellt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) zu prüfen. 6. 6.1 Das Gericht teilt die materielle Einschätzung der Vorinstanz. Mit dieser ist einig zu gehen, dass die neuen Vorbringen bereits deshalb nicht glaubhaft scheinen, weil die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung für ihre in der Schweiz geborene Tochter in den vorangegangenen Verfahren weder erwähnt noch angedeutet hat. Dies, obwohl sie zu Beginn ihrer Anhörung vom 10. April 2024 auf die im Asylverfahren geltende besondere Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde und am Ende der Anhörung bestätigte, dass sie alle Gründe angegeben habe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F88 f.). Zum damaligen Zeitpunkt war die Tochter bereits geboren ([...]). Ihre diesbezügliche Erklärung, die Genitalverstümmelung sei insbesondere für Personen, die in patriarchalischen Strukturen aufgewachsen seien, ein schambehaftetes Thema, über welches nicht offen gesprochen werde, überzeugt nicht, da sie an ihrer Anhörung auch über andere Themen, wie beispielsweise eine erlittene Vergewaltigung gesprochen hat (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F44 [S. 6] und 76). Ferner ist sie eigenen Angaben gemäss nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2007 bei ihrer Schwiegermutter aufgewachsen, da ihr Vater eine neue Familie gegründet habe (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F12). Da ihr Schwiegervater schon früh verstorben sei, ist nicht davon auszugehen, dass sie in patriarchalischen Strukturen aufwuchs, da sich ihre Schwiegermutter gemäss Ausführungen in der Beschwerde stets vehement gegen den Druck der eigenen Verwandtschaft bezüglich der Genitalverstümmelung gewehrt habe. An der Beschwerdeführerin selbst wurde keine weibliche Genitalverstümmelung vorgenommen. Auch die im Heimatstaat bei Bekannten lebende Tochter mit Jahrgang (...) hat keine Genitalverstümmelung erlitten. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, die Tochter halte sich zwischenzeitlich in F._______ auf und niemand ausser den Eltern wisse, wo sie sich befinde (vgl. Beschwerde S. 6). Dies haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anlässlich der Anhörung jedoch anders berichtet, nämlich, dass die Tochter sich bei Freunden in G._______ aufhalte (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. F69 F33). Bereits im ordentlichen Asylverfahren wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ein selbstbestimmtes Leben unabhängig von ihrer Familie gelebt habe. Weder im Gesuch um Wiedererwägung noch in der Beschwerde wird substanziiert ausgeführt, warum dies nunmehr anders sein sollte und die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater oder den Grosseltern unterkommen müsste, von welchen die Gefahr ausgehen soll. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Grosseltern, welche aus Burkina Faso stammen sollen, nach Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung weiterhin dort leben und die Beschwerdeführerin diese noch nie gesehen hat (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F40) und sich nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht in Côte d'Ivoire aufhalten (vgl. Beschwerde S. 7). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde gehört die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch nicht der Ethnie der Mossi an, womit die Gefahr der Genitalverstümmelung statistisch potenziert werde (vgl. Beschwerde S. 8 und 11), sondern ist nach eigenen Angaben ethnische Dioula (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A23 Ziff. 1.08). Auch ihr Vater hat scheinbar nie ein Interesse an ihr gezeigt, weshalb sie auch keinen Kontakt zu ihm habe (vgl. ordentliches Verfahren SEM-act. A69 F12 und 30). 6.2 Zusammenfassend ist das Vorbringen, die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, nicht glaubhaft, weshalb das SEM bereits aus diesem Grund das Mehrfachgesuch zutreffend abgelehnt hat. Weitere Ausführungen zur Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden können damit unterbleiben. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für sich und die Kinder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, als (neu) alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern sei sie in der Côte d'Ivoire gesellschaftlich nicht toleriert, weshalb sie - zumal sie den Schutz ihrer Familie aufgrund der geschilderten Lage nicht in Anspruch nehmen könne - wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht überleben werde. Ferner sei der Zugang zu psychologischer Hilfe nur sehr beschränkt verfügbar. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6; letztmals bestätigt in Urteil BVGer D-2837/2026 vom 11. Mai 2026 E. 9.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die bei H._______ aufgewachsene Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal sie über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder im Heimatstaat integrieren kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten sich getrennt. Diese Behauptung wurde im Verfahren bisher nicht substanziiert und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin mit ihrem Ehmann in einem Haushalt lebt. Sollten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich getrennt haben, entbindet dies den Ehemann nicht davon, seiner Verantwortung insbesondere den Kindern gegenüber nachzukommen und seine Kinder entsprechend zu unterstützen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beide nicht nur in H._______, sondern auch in G._______ über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, welches die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass es in H._______ auch für alleinstehende Frauen möglich ist, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 7.3.6 und 7.4.1). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Mehrfachgesuch ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 ein, in welchem ihr und den beiden Kindern ohne jegliche Begründung eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestiert wird. Mangels Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme, solche werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter erläutert, ist nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen auszugehen. Zur im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Reise- und Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person, abgeklärt wird. 8.3.5 Ferner sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Kindeswohl widerspricht. Die Kinder sind noch sehr klein und in einem Alter, in welchem ausschliesslich die Eltern ihre Bezugspersonen sind. Sie werden zusammen mit ihrer Mutter in den Heimatstaat zurückkehren. Überdies ist der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell rechtskräftig ausreisepflichtig. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und für ihre Kinder auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung der Rechtsmittel als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) ist somit ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: