Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ um Asyl nach. B. Im Mai 2023 wurde beim Beschwerdeführer HIV diagnostiziert und eine antiretrovirale Therapie eingeleitet. C. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des erstgeborenen Kindes, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. F. Eine gegen die Verfügung erhobene lediglich gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 ab. Zur Frage des Wegweisungsvollzugs wurde im Wesentlichen erwogen, die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befände sich gemäss den ärztlichen Berichten im Stadium (...) und damit nicht in der terminalen Krankheitsphase. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts sei eine HIV-Behandlung in den öffentlichen Gesundheitszentren von Côte d'Ivoire kostenlos zugänglich; von der Verfügbarkeit einer solchen Behandlung sei auch nach der von der US-Regierung erfolgten Kürzung der Finanzhilfen auszugehen. Weil auch in persönlicher Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Wegweisungsvollzug insgesamt zulässig, zumutbar und möglich. Für das Verfahren wird auf die Akten N (...) und E-6209/2025 verwiesen. II. G. In ihrem «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» vom 3. Dezember 2025 an die Vorinstanz machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz und keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit; ausserdem sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz infolge Unzuständigkeit zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Revisionsgesuch weder Rechtsbegehren noch deren Begründung enthalte und darüber hinaus eine eigenhändige Unterschrift fehle, weshalb das Gesuch innert Frist zu verbessern sei, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. I. Aufgrund einer ungenügenden Eingabe vom 19. Dezember 2025 trat das Gericht auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 nicht ein. Für das Verfahren wird auf die Akten E-9582/2025 verwiesen. III. J. Die Ehefrau reichte am 28. Februar 2026 beim SEM in ihrem Namen und demjenigen der Kinder ein Gesuch mit dem Titel «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles» ein. Dabei machte sie geltend, dass für die Tochter bei einer Rückkehr ein konkretes Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung (Englisch: Female Genital Mutilation [FGM]) bestehe. Am 11. Mai 2026 reichte sie ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 beim SEM ein, welches eine Reiseunfähigkeit attestierte. K. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires» betitelter Eingabe vom 6. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine persönliche und medi-zinische Situation sei erneut zu prüfen, und reichte einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 - eröffnet am 15. Juni 2026 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Ehefrau und die in das Gesuch vom 28. Februar 2026 eingeschlossenen Kinder neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht hätten, weshalb dieses Gesuch als Mehrfachgesuch zu prüfen sei. Es lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 1 und 2 und 4 bis 6). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 seine HIV-Infektion und deren Behandlungsbedürftigkeit betreffend trat das SEM mit gleicher Verfügung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und hielt fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei (Dispositivziffer 3). M. Die Ehefrau reichte - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Verfügung im eigenen Namen und dem ihrer Kinder am 8. Juli 2026 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-4812/2026 geführt. N. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2026 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. O. Am 10. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. Bei der vorliegenden Beschwerde ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VWVG ihre Zuständigkeit verneint und auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Auf das Beschwerdebegehren, es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Gesuch geltend, dank der in der Schweiz seit 2023 durchgeführten antiretroviralen Therapie sei sein Gesundheitszustand heute stabil. Im Falle einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire könne die Kontinuität dieser Behandlung nicht gewährleistet werden, was insgesamt zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen werde. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 habe die HIV-Infektion das Stadium (...) erreicht, wobei er an keinen HIV-assoziierten Erkrankungen oder opportunistischen Infektionen leide.
E. 6 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes mangels funktionaler Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde, da es sich bei diesem Gesuch um ein Revisionsgesuch handle.
E. 7.1 Die vom SEM vorgenommene Qualifizierung dieses Gesuchs unter dem Titel der Revision erweist sich als nicht rechtskonform.
E. 7.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, die sich - wie vorliegend auf einen bereits bekannten Sachverhalt beziehen - können allenfalls auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (BVGE 2013/22 E. 12.3.).
E. 7.3 Der vorgetragene Sachverhalt, namentlich die behandlungsbedürftige HIV-Erkrankung war im ordentlichen Verfahren bereits bekannt und wurde bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materiell gewürdigt (vgl. Urteil BVGer E-6209/2025 vom 11. November 2025 E. 6.2.3 und 6.3.2 m.w.H.). Einzig neues Element ist das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026, welches im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers steht und soweit ersichtlich im Wesentlichen den bereits bekannten Krankheitsverlauf bestätigt. Dieses Zeugnis ist nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und damit der Revision von vornherein nicht zugänglich. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht mithin nicht. Ein Nichteintreten des SEM wegen funktioneller Unzuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG war im vorliegenden Verfahren mithin nicht möglich. Vielmehr ist das SEM zuständig, das Gesuch zu behandeln. In Betracht dürfte eine Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch fallen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Das SEM wird daher zu prüfen haben, ob das Gesuch des Beschwerdeführers den Anforderungen genügt und genügend begründet ist, ansonsten dieses formlos abzuschreiben (Art. 111b Abs. 4 AsylG) oder auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111b Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und etwa Urteil BVGer D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2, je m.w.H).
E. 8 Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung beantragt wird. Diese Dispositivziffer wird aufgehoben und das Verfahren des Beschwerdeführers geht im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 um ein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch handelt.
E. 9.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
E. 9.3 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da eine Entschädigung nur für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen wäre, die vorliegend aufgrund des Umstands der Laieneingabe nicht entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11. Juni 2026 wird aufgehoben.
- Das Gesuch vom 6. März 2026 wird dem SEM zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5877/2026 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen funktioneller Unzuständigkeit (Art. 9 Abs. 2 VwVG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ um Asyl nach. B. Im Mai 2023 wurde beim Beschwerdeführer HIV diagnostiziert und eine antiretrovirale Therapie eingeleitet. C. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des erstgeborenen Kindes, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. F. Eine gegen die Verfügung erhobene lediglich gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 ab. Zur Frage des Wegweisungsvollzugs wurde im Wesentlichen erwogen, die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befände sich gemäss den ärztlichen Berichten im Stadium (...) und damit nicht in der terminalen Krankheitsphase. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts sei eine HIV-Behandlung in den öffentlichen Gesundheitszentren von Côte d'Ivoire kostenlos zugänglich; von der Verfügbarkeit einer solchen Behandlung sei auch nach der von der US-Regierung erfolgten Kürzung der Finanzhilfen auszugehen. Weil auch in persönlicher Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Wegweisungsvollzug insgesamt zulässig, zumutbar und möglich. Für das Verfahren wird auf die Akten N (...) und E-6209/2025 verwiesen. II. G. In ihrem «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfügung» vom 3. Dezember 2025 an die Vorinstanz machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz und keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit; ausserdem sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz infolge Unzuständigkeit zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Revisionsgesuch weder Rechtsbegehren noch deren Begründung enthalte und darüber hinaus eine eigenhändige Unterschrift fehle, weshalb das Gesuch innert Frist zu verbessern sei, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. I. Aufgrund einer ungenügenden Eingabe vom 19. Dezember 2025 trat das Gericht auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch mit Urteil E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 nicht ein. Für das Verfahren wird auf die Akten E-9582/2025 verwiesen. III. J. Die Ehefrau reichte am 28. Februar 2026 beim SEM in ihrem Namen und demjenigen der Kinder ein Gesuch mit dem Titel «Demande urgente de réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles» ein. Dabei machte sie geltend, dass für die Tochter bei einer Rückkehr ein konkretes Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung (Englisch: Female Genital Mutilation [FGM]) bestehe. Am 11. Mai 2026 reichte sie ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026 beim SEM ein, welches eine Reiseunfähigkeit attestierte. K. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Demande de réexamen pour raisons médicales et humanitaires» betitelter Eingabe vom 6. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine persönliche und medi-zinische Situation sei erneut zu prüfen, und reichte einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 - eröffnet am 15. Juni 2026 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Ehefrau und die in das Gesuch vom 28. Februar 2026 eingeschlossenen Kinder neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht hätten, weshalb dieses Gesuch als Mehrfachgesuch zu prüfen sei. Es lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 1 und 2 und 4 bis 6). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 seine HIV-Infektion und deren Behandlungsbedürftigkeit betreffend trat das SEM mit gleicher Verfügung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und hielt fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei (Dispositivziffer 3). M. Die Ehefrau reichte - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Verfügung im eigenen Namen und dem ihrer Kinder am 8. Juli 2026 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-4812/2026 geführt. N. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2026 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. O. Am 10. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. Bei der vorliegenden Beschwerde ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VWVG ihre Zuständigkeit verneint und auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Auf das Beschwerdebegehren, es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Gesuch geltend, dank der in der Schweiz seit 2023 durchgeführten antiretroviralen Therapie sei sein Gesundheitszustand heute stabil. Im Falle einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire könne die Kontinuität dieser Behandlung nicht gewährleistet werden, was insgesamt zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen werde. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 habe die HIV-Infektion das Stadium (...) erreicht, wobei er an keinen HIV-assoziierten Erkrankungen oder opportunistischen Infektionen leide.
6. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes mangels funktionaler Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde, da es sich bei diesem Gesuch um ein Revisionsgesuch handle. 7. 7.1 Die vom SEM vorgenommene Qualifizierung dieses Gesuchs unter dem Titel der Revision erweist sich als nicht rechtskonform. 7.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, die sich - wie vorliegend auf einen bereits bekannten Sachverhalt beziehen - können allenfalls auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (BVGE 2013/22 E. 12.3.). 7.3 Der vorgetragene Sachverhalt, namentlich die behandlungsbedürftige HIV-Erkrankung war im ordentlichen Verfahren bereits bekannt und wurde bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materiell gewürdigt (vgl. Urteil BVGer E-6209/2025 vom 11. November 2025 E. 6.2.3 und 6.3.2 m.w.H.). Einzig neues Element ist das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026, welches im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers steht und soweit ersichtlich im Wesentlichen den bereits bekannten Krankheitsverlauf bestätigt. Dieses Zeugnis ist nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und damit der Revision von vornherein nicht zugänglich. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht mithin nicht. Ein Nichteintreten des SEM wegen funktioneller Unzuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG war im vorliegenden Verfahren mithin nicht möglich. Vielmehr ist das SEM zuständig, das Gesuch zu behandeln. In Betracht dürfte eine Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch fallen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Das SEM wird daher zu prüfen haben, ob das Gesuch des Beschwerdeführers den Anforderungen genügt und genügend begründet ist, ansonsten dieses formlos abzuschreiben (Art. 111b Abs. 4 AsylG) oder auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111b Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und etwa Urteil BVGer D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2, je m.w.H).
8. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung beantragt wird. Diese Dispositivziffer wird aufgehoben und das Verfahren des Beschwerdeführers geht im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 um ein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch handelt. 9. 9.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 9.3 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da eine Entschädigung nur für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen wäre, die vorliegend aufgrund des Umstands der Laieneingabe nicht entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11. Juni 2026 wird aufgehoben.
3. Das Gesuch vom 6. März 2026 wird dem SEM zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: