Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 2. März 2004 gestelltes Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Mai 2005 abgewiesen, und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2006 vom 1. Juni 2007 vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste im (...) 2007 kontrolliert nach B._______ aus. II. B. Am 18. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz, zog dieses aber am 21. Juli 2008 wieder zurück, weil er in seine Heimat zurückkehren wollte. Er reiste in der Folge am (...) 2008 nach B._______ zurück. III. C. C.a Ein weiteres vom Beschwerdeführer am 24. März 2010 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - wiederum unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs - abgewiesen. C.b Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. Juli 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. C.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2034/2013 vom 17. April 2013 gutgeheissen und die Sache erneut im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.e Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte das BFM wiederum fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. C.f Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4262/2013 vom 21. August 2013 ab. C.g Am (...) 2013 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach B._______ aus. IV. D. Am 28. November 2016 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch. E. E.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2016 beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuzuweisen, es sei ihm Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewähren und er sei zu einer persönlichen Befragung zu seinen Asylgründen vorzuladen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.b Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2013 Probleme mit offiziellen Sicherheitsleuten gehabt, die Kadyrov unterstellt gewesen seien. Diese hätten ihn im (...) 2014 verschleppt und während zehn Tagen festgehalten. Seine Verwandten hätten ihn für etwa 15'000 US-Dollar freikaufen müssen. In der Folge habe er keinen festen Wohnsitz mehr begründet, um von den Kadyrov-Leuten nicht gefunden zu werden. Im April 2016 habe ein Mann namens D._______ von ihm Schutzgeldzahlungen verlangt, ihn und seine Familie bedroht und ihn zu erpressen versucht. Er vermute einen Zusammenhang zwischen D._______ und den Gefolgsleuten von Kadyrov in B._______. Aufgrund des grossen auf ihn ausgeübten Drucks habe er sich während zwei Wochen in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen müssen. Am (...) 2016 habe ihn die Polizei von B._______ festgehalten, ihm seinen Inlandspass weggenommen und ihn aufgefordert, sich in Tschetschenien neue Papiere ausstellen zu lassen. Zu diesem Zweck sei er in der Folge nach Inguschetien gereist, wo seine Mutter lebe und er sich nach seiner Rückkehr im Jahre 2013 habe registrieren lassen. Auf dem Weg dorthin sei er in der Nähe von E._______ in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten ihn nach F._______ an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gebracht. Da er befürchtet habe, geschlagen und nach Tschetschenien ausgeliefert zu werden, habe er gesundheitliche Probleme geltend gemacht und ein Attest vorgewiesen, wonach er HIV-positiv sei. Daraufhin hätten die Polizisten ihn, nachdem sie ihm alle Dokumente abgenommen hätten, wieder freigelassen. In der Folge hätte er sich aus gesundheitlichen Gründen einer grösseren Blutuntersuchung unterziehen sollen, was aber ohne gültige Identitätspapiere nicht möglich gewesen sei. Er habe nicht nach Tschetschenien reisen wollen, um seine Identitätspapiere wiederzuerlangen, weil er befürchtet habe, dort unter falschem Vorwand festgenommen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur erneuten Ausreise in den Westen entschlossen. E.c Seine Erfahrungen würden zeigen, dass er eine systematische Verfolgung durch mafia-ähnliche tschetschenische Banden und die Kadyrov-Polizei in B._______ erlitten habe. Die staatliche Polizei sei ihm gegenüber nicht schutzwillig gewesen, sondern habe vielmehr mit den Leuten von Kadyrov kooperiert. Er sei somit in B._______ schutzlos gewesen. Dass er in Tschetschenien wegen seiner Verwandtschaft zu ehemaligen Rebellen Nachteile zu befürchten habe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden. Er könne sich in Russland nicht frei niederlassen, sondern müsse befürchten, von den staatlichen Behörden auch in Zukunft zu einer Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen zu werden. Es handle sich hierbei um Nachteile, die gemäss Art. 3 AsylG (AR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Zumindest sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Russland aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Er leide an einer Blutkrankheit, die regelmässige Kontrollen und medizinische Hilfestellung erfordere. Im Heimatstaat könne er sich aber nur behandeln lassen, wenn er einen garantierten Wohnsitz und die entsprechenden Dokumente habe. Der Stress der dadurch ausgelöst werde, dass er sich vor den Leuten Kadyrovs verstecken müsse, fördere seine Erkrankung. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das SEM das Amt für Migration des Kantons C._______ an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. G.a In Ergänzung seiner Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch brachte er dabei vor, die Kadyrov-Leute die ihn im (...) 2014 festgehalten hätten, hätten ihn geschlagen und ihn wiederholt zu terroristischen Aktivitäten von ihm und seinen Angehörigen und zum Aufenthaltsort seines Bruders E._______ befragt. Sie hätten anfangs beabsichtigt, ihn nach Tschetschenien zu verbringen; schliesslich habe er sich mit ihnen auf eine Freilassung gegen Bezahlung eines Lösegeldes geeinigt. In der Folge habe er ein- bis zweimal pro Monat Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, er werde beobachtet und das Vorgefallene könnte sich ohne weiteres wiederholen. Es sei ihm angedroht worden, man werde ihn nach Tschetschenien verschleppen oder ihn zusammenschlagen, und es seien auch Drohungen gegen seine Familie ausgesprochen worden. Eine Cousine sei im (...) 2016 von Kadyrov-Leuten in G._______ umgebracht worden. Der Mann namens D._______, der ihn im Frühling 2016 kontaktiert habe, habe gefordert, dass sein Vater und sein Bruder sich stellen müssten. Danach habe er (Beschwerdeführer) seine Mobiltelefonnummer gewechselt und seine Kontakte zu Tschetschenen eingeschränkt. Die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn am (...) 2016 in B._______ angesprochen, seine Sachen durchsucht und ihm seine Papiere weggenommen hätten, seien vom Innenministerium gewesen. Er gehe davon aus, dass sie ihn hätten nach Tschetschenien bringen wollen und davon nur wegen der Anwesenheit seiner russischen Freundin abgesehen hätten. Nach dem Entzug seiner Identitätspapiere habe er versucht, einen permanenten Wohnsitz in B._______ registrieren zu lassen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil er bereits in Inguschetien über einen Wohnsitz verfügt habe. Daher habe er sich zur Beschaffung von neuen Papieren und Bescheinigungen nach Inguschetien begeben müssen. Die Beamten, die ihn an der inguschetischen Grenze festgenommen und anschliessend in F._______ festgehalten hätten, hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders und seines Vaters befragt. Sie hätten ihm bei der Freilassung alle Papiere (inklusive Arztzeugnisse) sowie Geld und persönliche Sachen (Mobiltelefon, Notebook) abgenommen. Danach habe er erfolglos versucht, sich in Inguschetien neue Papiere zu beschaffen. Die dortigen Beamten hätten ihm gesagt, er müsse hierfür nach Tschetschenien gehen, weil er ein Tschetschene sei. Auslöser für seine Ausreise sei gewesen, dass er sich in Russland nicht mehr medizinisch habe behandeln lassen können. (...) November 2016 sei er mithilfe eines Schleppers über Belarus, Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. H. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus B._______ vom (...) 2016 sowie einen ärztlichen Bericht von med. pract. H._______, vom 16. März 2017 ein. I. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. K. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 auf, innert Frist die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. L. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zum Beleg der Mittellosigkeit. Dem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 13. Oktober 2017 zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführe ein Bestätigungsschreiben seiner Mutter vom November 2017 inklusive Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der vorgebrachten politischen Verfolgung seiner Angehörigen, der von ihm selber erlebten Verfolgungsmassnahmen durch Gefolgsleute Kadyrovs und seiner Furcht vor Inhaftierung, Gewalt oder einer Rückschaffung nach Tschetschenien im (...) 2016 nach Inguschetien gereist sei. Seine Angaben zu den Motiven für diese Reise seien widersprüchlich. Einerseits habe er angegeben, Zeugnisse und Papiere für das Beantragen einer Invaliditätsrente gebraucht zu haben; andererseits habe er aber ausgesagt, er habe die Papiere gebraucht, um sich in B._______ medizinisch behandeln zu lassen, obwohl er gemäss dem eingereichten Arztbericht bereits im (...) 2016 umfangreich behandelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer mit der falschen Bescheinigung einer HIV-Infektion seine Freilassung nach der Gefangennahme in Inguschetien habe erwirken können, erscheine vor dem Hintergrund des angeblichen oppositionellen Profils realitätsfremd. Unter der Annahme, dass die Beamten des Innenministeriums, welche ihn im (...) 2016 einer Kontrolle unterzogen hätten, wie von ihm vermutet, mit Kadyrov und dessen Sicherheitsdienst zusammengearbeitet hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihn als angeblich in Tschetschenien beziehungsweise vom Sicherheitsapparat Kadyrovs gesuchte Person einfach hätten gehen lassen. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Anwesenheit seiner Freundin habe diese Beamten davon abgehalten, ihn nach Tschetschenien zu verbringen, sei unlogisch und unrealistisch. Seine Schilderungen dieses Vorfalls im schriftlichen Asylgesuch beziehungsweise der Anhörung würden zudem voneinander abweichen. Im Asylgesuch habe er angegeben, "arretiert" worden zu sein, während er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, das Gespräch mit diesen Personen sei korrekt und höflich verlaufen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Russland einer Ausweiskontrolle unterzogen worden sei und eventuell auch seine Papiere beschlagnahmt worden seien. Ein Zusammenhang mit der angeblichen Reflexverfolgung durch Beamte oder Gefolgsleute von Kadyrov sei aber als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine Ausführungen betreffend die Drohanrufe im Jahr 2015 seien vage und detailarm. So habe er nicht genau angeben können, wer ihn angerufen habe und wie oft dies geschehen sei. Zudem habe er diese Anrufe im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt. Seine Schilderung dieser Vorfälle würden keine Realkennzeichen enthalten; es handle sich um unkonkrete Vermutungen und pauschale Angaben, deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln sei. In Bezug auf die Drohungen durch D._______ habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Während er im schriftlichen Asylgesuch angegeben habe, dieser habe Schutzgeld von ihm erpressen wollen, habe er bei der Anhörung ausgeführt, D._______ habe gewollt, dass sein Vater und sein Bruder sich stellen würden. Ferner habe er im Asylgesuch angegeben, er sei nach dem Treffen mit D._______ weiterhin stark unter Druck gesetzt worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, es sei danach bis (...) 2016 nichts mehr passiert. Auch bezüglich der einwöchigen Inhaftierung im Jahr 2014 habe er widersprüchliche Angaben gemacht, namentlich dazu, ob er der einzige Gefangene an diesem Ort gewesen sei, und welcher Organisation die Entführer angehörten. Es sei nicht logisch, dass die Entführer ihn, obwohl sie den Ort des Geschehens hätten geheim halten wollen, in dessen Nähe freigelassen hätten. Aus diesem Grund seien auch diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Demnach vermöchten die Vorbringen betreffend die Reflexverfolgung und Bedrohung durch Kadyrov-Leute den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Diese Einschätzung werde dadurch gefestigt, dass bereits in den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft habe qualifiziert werden müssen.
E. 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen und Bekannten vorbringe, handle es sich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen, weshalb diese für sein Asylgesuch nicht relevant seien. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme hätten schliesslich auch keine Asylrelevanz. Die Verfahrensakten des Vaters (N [...]) und des Bruders (N [...]) des Beschwerdeführers vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Angaben seines Vaters seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft, und aus dem Umstand, dass seinem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 3.1.3 Die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien hätten sich kontinuierlich und nachhaltig verbessert, und es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt sowie keine humanitäre Krise mehr. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat - namentlich in B._______ - über ein grosses soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz. Er habe sich bei seiner letzten Rückkehr nach B._______ ohne Probleme sozial und beruflich integrieren können, und es sei davon auszugehen, dass ihm dies auch jetzt wieder möglich sein werde. Im Weiteren könne angesichts des eingereichten Arztzeugnisses und der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er in Russland eine ärztliche Behandlung für die bei ihm diagnostizierten medizinischen Probleme erhalten werde. Diese seien in seinem Heimatstaat behandelbar, und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen sei gewährleistet. Im Weiteren liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, und der behandelnde Arzt in der Schweiz habe bestätigt, dass die Behçet-Krankheit zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sein vorliegendes Asylgesuch schriftlich einreichen müssen. Dies habe sich jedoch schwierig gestaltet, weil für das Gespräch mit seinem Rechtsvertreter kein Dolmetscher habe bezahlt werden können und er auch gesundheitlich eingeschränkt und psychisch stark belastet gewesen sei. Eine präzise Instruktion sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, und falls gewisse Einzelheiten seiner Vorbringen im Rahmen der Anhörung im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt worden seien, könne ihm dies nicht angelastet werden.
E. 3.2.2 Seine Angaben dazu, wer ihn im (...) 2014 entführt habe, seien nicht widersprüchlich. Die Kadyrov-Leute würden einerseits für das Ministerium oder den FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti; Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Gerichts) arbeiten, seien andererseits aber oft zugleich Kriminelle, die Geld erpressen und sich bestechen lassen würden. Staatliche und parastaatliche Verfolgung seien somit vermengt und liessen sich oft nicht klar voneinander abgrenzen. Dasselbe gelte auch für die Drohungen durch D._______ im Jahr 2016. Es sei schwierig zu sagen, ob dieser aus privaten Gründen oder im Auftrag der Staatssicherheit gehandelt habe. Offenbar habe D._______ aber über genügend Einfluss verfügt, um ihm durch die Polizei den Inlandspass abnehmen zu lassen und dafür zu sorgen, dass er an der inguschetischen Grenze aufgehalten worden sei. Viele Grenzkontrolleure seien korrupt und würden die Absicht verfolgen, sich oder ihre Schutzherren zu bereichern. Mit der Argumentation, es sei unglaubhaft, dass er freiwillig in den Kaukasus gereist sei, verkenne die Vorinstanz seine Hilflosigkeit weil er ohne Papiere keine ärztliche Behandlung mehr erhalten habe und seine Identitätsdokumente nur an seinem Meldeort habe erneuern lassen können. Es sei namentlich auch aufgrund seines Krankheitsbildes nachvollziehbar, dass er keine andere Wahl gesehen habe, als nach Inguschetien zu reisen und das Risiko einer Verfolgung auf sich zu nehmen. Die erlittene Verfolgung sei insgesamt als glaubhaft zu erachten.
E. 3.2.3 Wenn die Kooperation von Staatssicherheit und kriminellen Privatpersonen derart eng sei, dass Kriminelle auch Polizei und Angehörige des FSB für ihre Zwecke einspannen könnten, sei auch die Verfolgung durch solche Kriminelle als asylrelevant einzustufen, wenn sie eine gewisse Intensität überschreite. Die Kombination der geschilderten Übergriffe habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Insbesondere gelte dies - vor dem Hintergrund seiner behandlungsbedürftigen Erkrankung und seiner Angst vor einer Rückführung nach Tschetschenien - für die schikanöse Wegnahme seiner Identitätspapiere. Diese habe zu einer psychischen Zwangslage geführt, die ihm einen weiteren Verbleib in seinem Herkunftsland unzumutbar gemacht habe. Er sei durch staatliche und parastaatliche Strukturen wegen seines Bruders unter Druck gesetzt worden, der wegen terroristischer Verbindungen gesucht werde. Es gehe bei der von ihm erlittenen Verfolgung demnach um die Bekämpfung ehemaliger und potenzieller zukünftiger Widerstandskämpfer gegen die durch Russland gestützten Machthaber in Tschetschenien und damit um politische Anschauungen.
E. 3.2.4 Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Mit seiner Feststellung wonach sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, setze das SEM sich über die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 hinweg, wonach seine Rückführung dorthin wegen seiner Verbindungen zum früheren Widerstand unzumutbar sei. Dies habe heute weiterhin Gültigkeit. Er verfüge im Weiteren auch nicht über eine inländische Fluchtalternative. Er könne in B._______ nicht Fuss fassen, da er sich dort nicht anmelden könne, und ständig riskieren würde, von Sicherheitskräften oder mafiösen Kadyrov-Gefolgsleuten schikaniert zu werden. Die Wegweisung nach Russland sei für einen Kollaborateur von Freiheitskämpfern in Tschetschenien unzulässig und unzumutbar. Zudem würden auch seine gesundheitlichen Probleme für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In B._______ sei kaum eine echte Behandlung für seine psychischen Probleme erhältlich. Der durch die Kontakte mit Sicherheitskräften zu erwartende Stress würde seine Angstpsychosen verstärken, und eine Befreiung von seinen Ängsten wäre somit nicht möglich. Die Vorinstanz habe auch die Belastung durch seine Behçet-Erkrankung unterschätzt. Diese sei in B._______ nur behandelbar, wenn sein dortiger Aufenthalt geregelt sei. Stress sowie Verfolgungsangst würden die Krankheit verschlimmern. Das Leben mit dieser Krankheit im geschilderten Verfolgungsumfeld sei gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Chancen auf eine echte Integration in Russland seien aus gesundheitlichen Gründen gering. Es sei nicht anzunehmen, dass er an irgendeinem Ort in der Russischen Föderation eine echte Chance habe, nicht behelligt und von seinen gesundheitlichen Beschwerden geheilt zu werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte einwöchige Festhaltung durch mutmassliche Sicherheitsleute Kadyrovs im (...) 2014 nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden kann. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in ihren wesentlichen Zügen widerspruchsfrei und substanziiert. Der von der Vorinstanz gerügte Widerspruch in seinen Angaben dazu, ob er alleine inhaftiert gewesen sei oder es noch andere Gefangene gegeben habe, betrifft nicht einen zentralen Punkt der Vorbringen und vermag die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen insgesamt nicht zu erschüttern. Inwiefern die Umstände der Freilassung - der Beschwerdeführer gab an, die Entführer hätten ihn per Auto zu einer Metrostation in der Nähe gebracht um den genauen Ort, wo er festgehalten worden sei, zu verschleiern unlogisch sein sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich erscheinen die Vorbringen auch nicht unplausibel, sind doch gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Sicherheitskräfte des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov auch ausserhalb Tschetscheniens aktiv, namentlich in B._______ (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 48 f.).
E. 5.1.2 Hingegen rechtfertigen sich Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Repressalien im Zeitraum zwischen (...) 2014 und seiner Ausreise im (...) 2016. Seine Ausführungen betreffend die wiederholten telefonischen Drohungen, den Vorfall mit D._______ im Frühling 2016, sowie die Polizeikontrolle in B._______ im (...) 2016, sind, sowohl hinsichtlich der Identität der Verfolger als auch des Inhalts der Drohungen vage und wenig substanziiert. Namentlich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und unklare Angaben dazu, was D._______ von ihm gefordert habe. Soweit er einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Behelligungen sowie einen Bezug zum Profil seiner Familienangehörigen geltend macht, handelt es sich um blosse Vermutungen und Spekulationen, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag. Im Weiteren erweist sich die Begründung des Beschwerdeführers für seine Reise nach Inguschetien im (...) 2016, er habe sich zwecks Beschaffung neuer Identitätspapiere dorthin begeben müssen, als nicht stichhaltig. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kann nämlich ein Inlandspass bei einer beliebigen Dienststelle der russischen Generaldirektion für Migration des Innenministeriums (GUVM), auch ausserhalb des registrierten permanenten Wohnsitzes, beantragt werden (vgl. EASO, a.a.O., S. 20 f.; Danish Immmigration Office, Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation 12 to 29 June 2011, S. 19 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich die Dokumente, die ihm nach seiner Darstellung abgenommen wurden, somit auch in B._______ ersetzen lassen können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ihm dies nicht bekannt war
E. 5.1.3 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2014 aus finanziellen oder allenfalls politischen Motiven während einer Woche festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen wurde. Es bestehen aber Zweifel daran, dass er danach im Zeitraum bis zu seiner Ausreise andauernden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Angesichts der folgenden Ausführungen braucht diese Frage aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden.
E. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen und Schikanen die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen.
E. 5.2.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.2 Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im vorliegenden noch in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht hat, sich persönlich in wesentlichem Ausmass politisch betätigt zu haben. Die von ihm in den vorherigen Asylverfahren vorgebrachten Behelligungen durch russische Sicherheitskräfte beziehungsweise die Leute Kadyrovs wurden von der Vorinstanz (BFM) in ihren Verfügungen vom 20. Mai 2005 und 23. Juni 2010 als unglaubhaft bezeichnet. Diese Einschätzung wurde vom Gericht - soweit die vorinstanzlichen Verfügungen vom Beschwerdeführer im Asylpunkt angefochten wurden - mit Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 bestätigt.
E. 5.2.3 Auch im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine systematische und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Er hat weder schlüssig dargetan, dass die für seine einwöchige Festhaltung im Jahr 2014 Verantwortlichen aus asylrechtlich relevanten Motiven handelten, noch dass er seitens dieser Verfolger im Zeitpunkt seiner zwei Jahre später erfolgten Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hatte. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht ist kein genügend enger Kausalzusammenhang dieser Ereignisse mit der Ausreise des Beschwerdeführers erkennbar. Die übrigen Repressalien, welche er gemäss seiner Darstellung in B._______ beziehungsweise Inguschetien erlitt, sind nicht von hinreichender Intensität, um als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Sicherheitskräfte, welche ihn im (...) 2016 in B._______ kontrolliert hätten, hätten ihn nach Tschetschenien verschleppen wollen und sich nur durch die Anwesenheit seiner Freundin davon abhalten lassen, ist eine wenig überzeugende Mutmassung, die er nicht zu untermauern vermag. Dasselbe gilt für die Äusserung, der Mann namens D._______, welchen er im Frühling 2016 getroffen habe, habe die Schikanen durch die Sicherheitskräfte veranlasst, welche er bei seiner anschliessenden Reise nach Inguschetien erlebt habe. Aus den Akten ergeben sich somit keine hinreichenden Hinweise für eine systematische Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses während seines letzten Aufenthalts in seinem Heimatstaat. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihm im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden.
E. 5.2.4 Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders E._______ und seines Vaters als unbegründet. Zwar ist eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor nicht generell auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und Urteil des BVGer D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4). Bereits im vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde aber eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf ihre nicht vergleichbaren Profile verneint (vgl. Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 E. 4.3). Eine andere Beurteilung dieser Frage rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermochte einen Zusammenhang der Schikanen, welche er gemäss seinen Angaben im Zeitraum von 2014 bis 2016 in B._______ respektive Inguschetien erlitt, mit den Profilen seiner Angehörigen nicht substanziiert darzulegen. Aus den Akten ergeben sich weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, noch dafür, dass nach seiner Ausreise seine Angehörigen durch ein exilpolitisches Engagement oder auf andere Weise ein verstärktes Interesse des Regimes von Kadyrov geweckt haben könnten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
E. 5.2.5 Eine andere Einschätzung vermag auch das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom November 2017, in welchem diese bestätigt, dass er systematisch verfolgt werde und sie seit (...) 2016 Telefonanrufe erhalte, in denen gedroht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde, nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat solche Umstände selber im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens nie erwähnt. Zudem sind die Angaben in der Bestätigung sehr summarisch; sie enthält namentlich keine Angaben zu den Urhebern der angeblichen telefonischen Drohungen. Unter diesen Umständen muss das von einer nahen Verwandten erstellte Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert bewertet werden.
E. 5.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich schliesslich auch unter Berücksichtigung seiner (im Heimatstaat behandelbaren; vgl. nachfolgende E. 7.3.2) gesundheitlichen Probleme nicht, von einem unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn auszugehen, dass ihm deswegen der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 f. Urteil des BVGer D-6145/2007 vom 1. November 2010 E. 6.2).
E. 5.3 Insgesamt lassen die Akten nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, er habe begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine derart aussergewöhnliche Situation ist beim Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht gegeben.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird.
E. 7.3.2 In seinem Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft mit Widerstandskämpfern als unzumutbar (vgl. a.a.O. Ziff. 6.3). Indessen kamen sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht zum Schluss, dass er über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in B._______ verfüge (vgl. Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 und Urteil des BVGer E-4262/2013 vom 21. August 2013).
E. 7.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vermögen keine andere Einschätzung betreffend die Frage einer Aufenthaltsalternative in B._______ zu rechtfertigen. Er hat sich gemäss seinen Angaben nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat am (...) 2013 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 in B._______ aufgehalten. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er dort ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz hat. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung, und er war in der Vergangenheit in der Lage, sich in B._______ eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder möglich sein wird, allenfalls mit Unterstützung seiner - gemäss seinen Schilderungen wohlhabenden - Mutter.
E. 7.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
E. 7.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 7.3.4.2 Beim Beschwerdeführer wurde einerseits ein Morbus Behçet diagnostiziert (systemische autoimmune Entzündung der Blutgefässe, die häufig dem rheumatischen Formenkreis zugeordnet wird). Diese Erkrankung erfordert eine medikamentöse Behandlung sowie regelmässig Kontrollen (vgl. Arztzeugnis von med. pract. H._______ vom 16. März 2017). Zudem macht er das Vorliegen psychischer Probleme geltend, wegen welcher er sich in der Vergangenheit habe psychiatrisch behandeln lassen müssen. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich wegen der bei ihm diagnostizierten Behçet-Krankheit bereits in B._______ medizinisch behandeln lassen, und er war auch in psychiatrischer Behandlung (vgl. Protokoll Anhörung C17 S. 16 F160 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort grundsätzlich gewährleistet ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Zwischenverfügung vom 21. September 2017 S. 3) bisher keine neuen ärztlichen Berichte zum Beleg der geltend gemachten Beschwerden eingereicht hat. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass er derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung ist und seine psychischen Probleme nicht akuter Natur sind.
E. 7.3.4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich in B._______ mangels der erforderlichen Identitätspapiere nicht mehr behandeln lassen können, vermag nicht zu überzeugen. Für den Zugang zur Gesundheitsversorgung erforderlich ist die Einreichung eines Inlandspasses sowie der Nachweis einer gültigen Wohnadresse (vgl. International Organization for Migration, Länderinformationsblatt: Russland, 2018, http://files-new. returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Russia_DE.pdf, abgerufen am 15. März 2019). Sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, nicht mehr im Besitz eines Inlandspasses sein, wird es ihm, wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.1.2), möglich und zumutbar sein, ein neues derartiges Dokument auch ausserhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien zu beschaffen; auch wenn für Personen aus dem Kaukasus die Registrierung eines Wohnsitzes ausserhalb ihrer Herkunftsregion mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein kann, besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine solche nicht möglich sein sollte (vgl. EASO, a.a.O. S. 18 ff. m.w.H.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus die Möglichkeit hat, die kostenlose medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen.
E. 7.3.4.4 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass eine begründete Verfolgungsfurcht zu verneinen ist, erscheint im Übrigen auch die Argumentation als unbegründet, eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat sei wegen des zu erwartenden Stresses nicht möglich.
E. 7.3.5 Ferner ist festzustellen, dass in dem (im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten) Arztzeugnis vom 16. März 2018 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Behçet-Erkrankung des Beschwerdeführers zu keiner Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führen sollte. Für entsprechende Einschränkungen durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden ergeben sich aus den Akten, nach den oben Gesagten, ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte.
E. 7.3.6 Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch erneut als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5158/2017 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 2. März 2004 gestelltes Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Mai 2005 abgewiesen, und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2006 vom 1. Juni 2007 vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste im (...) 2007 kontrolliert nach B._______ aus. II. B. Am 18. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz, zog dieses aber am 21. Juli 2008 wieder zurück, weil er in seine Heimat zurückkehren wollte. Er reiste in der Folge am (...) 2008 nach B._______ zurück. III. C. C.a Ein weiteres vom Beschwerdeführer am 24. März 2010 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - wiederum unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs - abgewiesen. C.b Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. Juli 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. C.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2034/2013 vom 17. April 2013 gutgeheissen und die Sache erneut im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.e Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte das BFM wiederum fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. C.f Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4262/2013 vom 21. August 2013 ab. C.g Am (...) 2013 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach B._______ aus. IV. D. Am 28. November 2016 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch. E. E.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2016 beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuzuweisen, es sei ihm Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewähren und er sei zu einer persönlichen Befragung zu seinen Asylgründen vorzuladen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E.b Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2013 Probleme mit offiziellen Sicherheitsleuten gehabt, die Kadyrov unterstellt gewesen seien. Diese hätten ihn im (...) 2014 verschleppt und während zehn Tagen festgehalten. Seine Verwandten hätten ihn für etwa 15'000 US-Dollar freikaufen müssen. In der Folge habe er keinen festen Wohnsitz mehr begründet, um von den Kadyrov-Leuten nicht gefunden zu werden. Im April 2016 habe ein Mann namens D._______ von ihm Schutzgeldzahlungen verlangt, ihn und seine Familie bedroht und ihn zu erpressen versucht. Er vermute einen Zusammenhang zwischen D._______ und den Gefolgsleuten von Kadyrov in B._______. Aufgrund des grossen auf ihn ausgeübten Drucks habe er sich während zwei Wochen in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen müssen. Am (...) 2016 habe ihn die Polizei von B._______ festgehalten, ihm seinen Inlandspass weggenommen und ihn aufgefordert, sich in Tschetschenien neue Papiere ausstellen zu lassen. Zu diesem Zweck sei er in der Folge nach Inguschetien gereist, wo seine Mutter lebe und er sich nach seiner Rückkehr im Jahre 2013 habe registrieren lassen. Auf dem Weg dorthin sei er in der Nähe von E._______ in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten ihn nach F._______ an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gebracht. Da er befürchtet habe, geschlagen und nach Tschetschenien ausgeliefert zu werden, habe er gesundheitliche Probleme geltend gemacht und ein Attest vorgewiesen, wonach er HIV-positiv sei. Daraufhin hätten die Polizisten ihn, nachdem sie ihm alle Dokumente abgenommen hätten, wieder freigelassen. In der Folge hätte er sich aus gesundheitlichen Gründen einer grösseren Blutuntersuchung unterziehen sollen, was aber ohne gültige Identitätspapiere nicht möglich gewesen sei. Er habe nicht nach Tschetschenien reisen wollen, um seine Identitätspapiere wiederzuerlangen, weil er befürchtet habe, dort unter falschem Vorwand festgenommen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich zur erneuten Ausreise in den Westen entschlossen. E.c Seine Erfahrungen würden zeigen, dass er eine systematische Verfolgung durch mafia-ähnliche tschetschenische Banden und die Kadyrov-Polizei in B._______ erlitten habe. Die staatliche Polizei sei ihm gegenüber nicht schutzwillig gewesen, sondern habe vielmehr mit den Leuten von Kadyrov kooperiert. Er sei somit in B._______ schutzlos gewesen. Dass er in Tschetschenien wegen seiner Verwandtschaft zu ehemaligen Rebellen Nachteile zu befürchten habe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden. Er könne sich in Russland nicht frei niederlassen, sondern müsse befürchten, von den staatlichen Behörden auch in Zukunft zu einer Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen zu werden. Es handle sich hierbei um Nachteile, die gemäss Art. 3 AsylG (AR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Zumindest sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Russland aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Er leide an einer Blutkrankheit, die regelmässige Kontrollen und medizinische Hilfestellung erfordere. Im Heimatstaat könne er sich aber nur behandeln lassen, wenn er einen garantierten Wohnsitz und die entsprechenden Dokumente habe. Der Stress der dadurch ausgelöst werde, dass er sich vor den Leuten Kadyrovs verstecken müsse, fördere seine Erkrankung. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das SEM das Amt für Migration des Kantons C._______ an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. G.a In Ergänzung seiner Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch brachte er dabei vor, die Kadyrov-Leute die ihn im (...) 2014 festgehalten hätten, hätten ihn geschlagen und ihn wiederholt zu terroristischen Aktivitäten von ihm und seinen Angehörigen und zum Aufenthaltsort seines Bruders E._______ befragt. Sie hätten anfangs beabsichtigt, ihn nach Tschetschenien zu verbringen; schliesslich habe er sich mit ihnen auf eine Freilassung gegen Bezahlung eines Lösegeldes geeinigt. In der Folge habe er ein- bis zweimal pro Monat Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, er werde beobachtet und das Vorgefallene könnte sich ohne weiteres wiederholen. Es sei ihm angedroht worden, man werde ihn nach Tschetschenien verschleppen oder ihn zusammenschlagen, und es seien auch Drohungen gegen seine Familie ausgesprochen worden. Eine Cousine sei im (...) 2016 von Kadyrov-Leuten in G._______ umgebracht worden. Der Mann namens D._______, der ihn im Frühling 2016 kontaktiert habe, habe gefordert, dass sein Vater und sein Bruder sich stellen müssten. Danach habe er (Beschwerdeführer) seine Mobiltelefonnummer gewechselt und seine Kontakte zu Tschetschenen eingeschränkt. Die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn am (...) 2016 in B._______ angesprochen, seine Sachen durchsucht und ihm seine Papiere weggenommen hätten, seien vom Innenministerium gewesen. Er gehe davon aus, dass sie ihn hätten nach Tschetschenien bringen wollen und davon nur wegen der Anwesenheit seiner russischen Freundin abgesehen hätten. Nach dem Entzug seiner Identitätspapiere habe er versucht, einen permanenten Wohnsitz in B._______ registrieren zu lassen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil er bereits in Inguschetien über einen Wohnsitz verfügt habe. Daher habe er sich zur Beschaffung von neuen Papieren und Bescheinigungen nach Inguschetien begeben müssen. Die Beamten, die ihn an der inguschetischen Grenze festgenommen und anschliessend in F._______ festgehalten hätten, hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders und seines Vaters befragt. Sie hätten ihm bei der Freilassung alle Papiere (inklusive Arztzeugnisse) sowie Geld und persönliche Sachen (Mobiltelefon, Notebook) abgenommen. Danach habe er erfolglos versucht, sich in Inguschetien neue Papiere zu beschaffen. Die dortigen Beamten hätten ihm gesagt, er müsse hierfür nach Tschetschenien gehen, weil er ein Tschetschene sei. Auslöser für seine Ausreise sei gewesen, dass er sich in Russland nicht mehr medizinisch habe behandeln lassen können. (...) November 2016 sei er mithilfe eines Schleppers über Belarus, Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. H. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus B._______ vom (...) 2016 sowie einen ärztlichen Bericht von med. pract. H._______, vom 16. März 2017 ein. I. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. K. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 auf, innert Frist die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. L. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zum Beleg der Mittellosigkeit. Dem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 13. Oktober 2017 zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführe ein Bestätigungsschreiben seiner Mutter vom November 2017 inklusive Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der vorgebrachten politischen Verfolgung seiner Angehörigen, der von ihm selber erlebten Verfolgungsmassnahmen durch Gefolgsleute Kadyrovs und seiner Furcht vor Inhaftierung, Gewalt oder einer Rückschaffung nach Tschetschenien im (...) 2016 nach Inguschetien gereist sei. Seine Angaben zu den Motiven für diese Reise seien widersprüchlich. Einerseits habe er angegeben, Zeugnisse und Papiere für das Beantragen einer Invaliditätsrente gebraucht zu haben; andererseits habe er aber ausgesagt, er habe die Papiere gebraucht, um sich in B._______ medizinisch behandeln zu lassen, obwohl er gemäss dem eingereichten Arztbericht bereits im (...) 2016 umfangreich behandelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer mit der falschen Bescheinigung einer HIV-Infektion seine Freilassung nach der Gefangennahme in Inguschetien habe erwirken können, erscheine vor dem Hintergrund des angeblichen oppositionellen Profils realitätsfremd. Unter der Annahme, dass die Beamten des Innenministeriums, welche ihn im (...) 2016 einer Kontrolle unterzogen hätten, wie von ihm vermutet, mit Kadyrov und dessen Sicherheitsdienst zusammengearbeitet hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihn als angeblich in Tschetschenien beziehungsweise vom Sicherheitsapparat Kadyrovs gesuchte Person einfach hätten gehen lassen. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Anwesenheit seiner Freundin habe diese Beamten davon abgehalten, ihn nach Tschetschenien zu verbringen, sei unlogisch und unrealistisch. Seine Schilderungen dieses Vorfalls im schriftlichen Asylgesuch beziehungsweise der Anhörung würden zudem voneinander abweichen. Im Asylgesuch habe er angegeben, "arretiert" worden zu sein, während er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, das Gespräch mit diesen Personen sei korrekt und höflich verlaufen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Russland einer Ausweiskontrolle unterzogen worden sei und eventuell auch seine Papiere beschlagnahmt worden seien. Ein Zusammenhang mit der angeblichen Reflexverfolgung durch Beamte oder Gefolgsleute von Kadyrov sei aber als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine Ausführungen betreffend die Drohanrufe im Jahr 2015 seien vage und detailarm. So habe er nicht genau angeben können, wer ihn angerufen habe und wie oft dies geschehen sei. Zudem habe er diese Anrufe im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt. Seine Schilderung dieser Vorfälle würden keine Realkennzeichen enthalten; es handle sich um unkonkrete Vermutungen und pauschale Angaben, deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln sei. In Bezug auf die Drohungen durch D._______ habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Während er im schriftlichen Asylgesuch angegeben habe, dieser habe Schutzgeld von ihm erpressen wollen, habe er bei der Anhörung ausgeführt, D._______ habe gewollt, dass sein Vater und sein Bruder sich stellen würden. Ferner habe er im Asylgesuch angegeben, er sei nach dem Treffen mit D._______ weiterhin stark unter Druck gesetzt worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, es sei danach bis (...) 2016 nichts mehr passiert. Auch bezüglich der einwöchigen Inhaftierung im Jahr 2014 habe er widersprüchliche Angaben gemacht, namentlich dazu, ob er der einzige Gefangene an diesem Ort gewesen sei, und welcher Organisation die Entführer angehörten. Es sei nicht logisch, dass die Entführer ihn, obwohl sie den Ort des Geschehens hätten geheim halten wollen, in dessen Nähe freigelassen hätten. Aus diesem Grund seien auch diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Demnach vermöchten die Vorbringen betreffend die Reflexverfolgung und Bedrohung durch Kadyrov-Leute den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Diese Einschätzung werde dadurch gefestigt, dass bereits in den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft habe qualifiziert werden müssen. 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen und Bekannten vorbringe, handle es sich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen, weshalb diese für sein Asylgesuch nicht relevant seien. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme hätten schliesslich auch keine Asylrelevanz. Die Verfahrensakten des Vaters (N [...]) und des Bruders (N [...]) des Beschwerdeführers vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Angaben seines Vaters seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft, und aus dem Umstand, dass seinem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1.3 Die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien hätten sich kontinuierlich und nachhaltig verbessert, und es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt sowie keine humanitäre Krise mehr. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat - namentlich in B._______ - über ein grosses soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz. Er habe sich bei seiner letzten Rückkehr nach B._______ ohne Probleme sozial und beruflich integrieren können, und es sei davon auszugehen, dass ihm dies auch jetzt wieder möglich sein werde. Im Weiteren könne angesichts des eingereichten Arztzeugnisses und der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er in Russland eine ärztliche Behandlung für die bei ihm diagnostizierten medizinischen Probleme erhalten werde. Diese seien in seinem Heimatstaat behandelbar, und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen sei gewährleistet. Im Weiteren liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, und der behandelnde Arzt in der Schweiz habe bestätigt, dass die Behçet-Krankheit zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sein vorliegendes Asylgesuch schriftlich einreichen müssen. Dies habe sich jedoch schwierig gestaltet, weil für das Gespräch mit seinem Rechtsvertreter kein Dolmetscher habe bezahlt werden können und er auch gesundheitlich eingeschränkt und psychisch stark belastet gewesen sei. Eine präzise Instruktion sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, und falls gewisse Einzelheiten seiner Vorbringen im Rahmen der Anhörung im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt worden seien, könne ihm dies nicht angelastet werden. 3.2.2 Seine Angaben dazu, wer ihn im (...) 2014 entführt habe, seien nicht widersprüchlich. Die Kadyrov-Leute würden einerseits für das Ministerium oder den FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti; Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Gerichts) arbeiten, seien andererseits aber oft zugleich Kriminelle, die Geld erpressen und sich bestechen lassen würden. Staatliche und parastaatliche Verfolgung seien somit vermengt und liessen sich oft nicht klar voneinander abgrenzen. Dasselbe gelte auch für die Drohungen durch D._______ im Jahr 2016. Es sei schwierig zu sagen, ob dieser aus privaten Gründen oder im Auftrag der Staatssicherheit gehandelt habe. Offenbar habe D._______ aber über genügend Einfluss verfügt, um ihm durch die Polizei den Inlandspass abnehmen zu lassen und dafür zu sorgen, dass er an der inguschetischen Grenze aufgehalten worden sei. Viele Grenzkontrolleure seien korrupt und würden die Absicht verfolgen, sich oder ihre Schutzherren zu bereichern. Mit der Argumentation, es sei unglaubhaft, dass er freiwillig in den Kaukasus gereist sei, verkenne die Vorinstanz seine Hilflosigkeit weil er ohne Papiere keine ärztliche Behandlung mehr erhalten habe und seine Identitätsdokumente nur an seinem Meldeort habe erneuern lassen können. Es sei namentlich auch aufgrund seines Krankheitsbildes nachvollziehbar, dass er keine andere Wahl gesehen habe, als nach Inguschetien zu reisen und das Risiko einer Verfolgung auf sich zu nehmen. Die erlittene Verfolgung sei insgesamt als glaubhaft zu erachten. 3.2.3 Wenn die Kooperation von Staatssicherheit und kriminellen Privatpersonen derart eng sei, dass Kriminelle auch Polizei und Angehörige des FSB für ihre Zwecke einspannen könnten, sei auch die Verfolgung durch solche Kriminelle als asylrelevant einzustufen, wenn sie eine gewisse Intensität überschreite. Die Kombination der geschilderten Übergriffe habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Insbesondere gelte dies - vor dem Hintergrund seiner behandlungsbedürftigen Erkrankung und seiner Angst vor einer Rückführung nach Tschetschenien - für die schikanöse Wegnahme seiner Identitätspapiere. Diese habe zu einer psychischen Zwangslage geführt, die ihm einen weiteren Verbleib in seinem Herkunftsland unzumutbar gemacht habe. Er sei durch staatliche und parastaatliche Strukturen wegen seines Bruders unter Druck gesetzt worden, der wegen terroristischer Verbindungen gesucht werde. Es gehe bei der von ihm erlittenen Verfolgung demnach um die Bekämpfung ehemaliger und potenzieller zukünftiger Widerstandskämpfer gegen die durch Russland gestützten Machthaber in Tschetschenien und damit um politische Anschauungen. 3.2.4 Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Mit seiner Feststellung wonach sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, setze das SEM sich über die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 hinweg, wonach seine Rückführung dorthin wegen seiner Verbindungen zum früheren Widerstand unzumutbar sei. Dies habe heute weiterhin Gültigkeit. Er verfüge im Weiteren auch nicht über eine inländische Fluchtalternative. Er könne in B._______ nicht Fuss fassen, da er sich dort nicht anmelden könne, und ständig riskieren würde, von Sicherheitskräften oder mafiösen Kadyrov-Gefolgsleuten schikaniert zu werden. Die Wegweisung nach Russland sei für einen Kollaborateur von Freiheitskämpfern in Tschetschenien unzulässig und unzumutbar. Zudem würden auch seine gesundheitlichen Probleme für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In B._______ sei kaum eine echte Behandlung für seine psychischen Probleme erhältlich. Der durch die Kontakte mit Sicherheitskräften zu erwartende Stress würde seine Angstpsychosen verstärken, und eine Befreiung von seinen Ängsten wäre somit nicht möglich. Die Vorinstanz habe auch die Belastung durch seine Behçet-Erkrankung unterschätzt. Diese sei in B._______ nur behandelbar, wenn sein dortiger Aufenthalt geregelt sei. Stress sowie Verfolgungsangst würden die Krankheit verschlimmern. Das Leben mit dieser Krankheit im geschilderten Verfolgungsumfeld sei gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Chancen auf eine echte Integration in Russland seien aus gesundheitlichen Gründen gering. Es sei nicht anzunehmen, dass er an irgendeinem Ort in der Russischen Föderation eine echte Chance habe, nicht behelligt und von seinen gesundheitlichen Beschwerden geheilt zu werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte einwöchige Festhaltung durch mutmassliche Sicherheitsleute Kadyrovs im (...) 2014 nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden kann. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in ihren wesentlichen Zügen widerspruchsfrei und substanziiert. Der von der Vorinstanz gerügte Widerspruch in seinen Angaben dazu, ob er alleine inhaftiert gewesen sei oder es noch andere Gefangene gegeben habe, betrifft nicht einen zentralen Punkt der Vorbringen und vermag die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen insgesamt nicht zu erschüttern. Inwiefern die Umstände der Freilassung - der Beschwerdeführer gab an, die Entführer hätten ihn per Auto zu einer Metrostation in der Nähe gebracht um den genauen Ort, wo er festgehalten worden sei, zu verschleiern unlogisch sein sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich erscheinen die Vorbringen auch nicht unplausibel, sind doch gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Sicherheitskräfte des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov auch ausserhalb Tschetscheniens aktiv, namentlich in B._______ (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 48 f.). 5.1.2 Hingegen rechtfertigen sich Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Repressalien im Zeitraum zwischen (...) 2014 und seiner Ausreise im (...) 2016. Seine Ausführungen betreffend die wiederholten telefonischen Drohungen, den Vorfall mit D._______ im Frühling 2016, sowie die Polizeikontrolle in B._______ im (...) 2016, sind, sowohl hinsichtlich der Identität der Verfolger als auch des Inhalts der Drohungen vage und wenig substanziiert. Namentlich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und unklare Angaben dazu, was D._______ von ihm gefordert habe. Soweit er einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Behelligungen sowie einen Bezug zum Profil seiner Familienangehörigen geltend macht, handelt es sich um blosse Vermutungen und Spekulationen, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag. Im Weiteren erweist sich die Begründung des Beschwerdeführers für seine Reise nach Inguschetien im (...) 2016, er habe sich zwecks Beschaffung neuer Identitätspapiere dorthin begeben müssen, als nicht stichhaltig. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kann nämlich ein Inlandspass bei einer beliebigen Dienststelle der russischen Generaldirektion für Migration des Innenministeriums (GUVM), auch ausserhalb des registrierten permanenten Wohnsitzes, beantragt werden (vgl. EASO, a.a.O., S. 20 f.; Danish Immmigration Office, Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation 12 to 29 June 2011, S. 19 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich die Dokumente, die ihm nach seiner Darstellung abgenommen wurden, somit auch in B._______ ersetzen lassen können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ihm dies nicht bekannt war 5.1.3 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2014 aus finanziellen oder allenfalls politischen Motiven während einer Woche festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen wurde. Es bestehen aber Zweifel daran, dass er danach im Zeitraum bis zu seiner Ausreise andauernden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Angesichts der folgenden Ausführungen braucht diese Frage aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen und Schikanen die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen. 5.2.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im vorliegenden noch in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht hat, sich persönlich in wesentlichem Ausmass politisch betätigt zu haben. Die von ihm in den vorherigen Asylverfahren vorgebrachten Behelligungen durch russische Sicherheitskräfte beziehungsweise die Leute Kadyrovs wurden von der Vorinstanz (BFM) in ihren Verfügungen vom 20. Mai 2005 und 23. Juni 2010 als unglaubhaft bezeichnet. Diese Einschätzung wurde vom Gericht - soweit die vorinstanzlichen Verfügungen vom Beschwerdeführer im Asylpunkt angefochten wurden - mit Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 bestätigt. 5.2.3 Auch im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine systematische und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Er hat weder schlüssig dargetan, dass die für seine einwöchige Festhaltung im Jahr 2014 Verantwortlichen aus asylrechtlich relevanten Motiven handelten, noch dass er seitens dieser Verfolger im Zeitpunkt seiner zwei Jahre später erfolgten Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hatte. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht ist kein genügend enger Kausalzusammenhang dieser Ereignisse mit der Ausreise des Beschwerdeführers erkennbar. Die übrigen Repressalien, welche er gemäss seiner Darstellung in B._______ beziehungsweise Inguschetien erlitt, sind nicht von hinreichender Intensität, um als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Sicherheitskräfte, welche ihn im (...) 2016 in B._______ kontrolliert hätten, hätten ihn nach Tschetschenien verschleppen wollen und sich nur durch die Anwesenheit seiner Freundin davon abhalten lassen, ist eine wenig überzeugende Mutmassung, die er nicht zu untermauern vermag. Dasselbe gilt für die Äusserung, der Mann namens D._______, welchen er im Frühling 2016 getroffen habe, habe die Schikanen durch die Sicherheitskräfte veranlasst, welche er bei seiner anschliessenden Reise nach Inguschetien erlebt habe. Aus den Akten ergeben sich somit keine hinreichenden Hinweise für eine systematische Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses während seines letzten Aufenthalts in seinem Heimatstaat. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihm im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen würden. 5.2.4 Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders E._______ und seines Vaters als unbegründet. Zwar ist eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor nicht generell auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und Urteil des BVGer D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4). Bereits im vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde aber eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf ihre nicht vergleichbaren Profile verneint (vgl. Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 E. 4.3). Eine andere Beurteilung dieser Frage rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermochte einen Zusammenhang der Schikanen, welche er gemäss seinen Angaben im Zeitraum von 2014 bis 2016 in B._______ respektive Inguschetien erlitt, mit den Profilen seiner Angehörigen nicht substanziiert darzulegen. Aus den Akten ergeben sich weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, noch dafür, dass nach seiner Ausreise seine Angehörigen durch ein exilpolitisches Engagement oder auf andere Weise ein verstärktes Interesse des Regimes von Kadyrov geweckt haben könnten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. 5.2.5 Eine andere Einschätzung vermag auch das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom November 2017, in welchem diese bestätigt, dass er systematisch verfolgt werde und sie seit (...) 2016 Telefonanrufe erhalte, in denen gedroht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde, nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat solche Umstände selber im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens nie erwähnt. Zudem sind die Angaben in der Bestätigung sehr summarisch; sie enthält namentlich keine Angaben zu den Urhebern der angeblichen telefonischen Drohungen. Unter diesen Umständen muss das von einer nahen Verwandten erstellte Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert bewertet werden. 5.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich schliesslich auch unter Berücksichtigung seiner (im Heimatstaat behandelbaren; vgl. nachfolgende E. 7.3.2) gesundheitlichen Probleme nicht, von einem unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn auszugehen, dass ihm deswegen der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 f. Urteil des BVGer D-6145/2007 vom 1. November 2010 E. 6.2). 5.3 Insgesamt lassen die Akten nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, er habe begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Eine derart aussergewöhnliche Situation ist beim Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht gegeben. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird. 7.3.2 In seinem Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft mit Widerstandskämpfern als unzumutbar (vgl. a.a.O. Ziff. 6.3). Indessen kamen sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht zum Schluss, dass er über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in B._______ verfüge (vgl. Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 und Urteil des BVGer E-4262/2013 vom 21. August 2013). 7.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vermögen keine andere Einschätzung betreffend die Frage einer Aufenthaltsalternative in B._______ zu rechtfertigen. Er hat sich gemäss seinen Angaben nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat am (...) 2013 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 in B._______ aufgehalten. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er dort ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz hat. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung, und er war in der Vergangenheit in der Lage, sich in B._______ eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder möglich sein wird, allenfalls mit Unterstützung seiner - gemäss seinen Schilderungen wohlhabenden - Mutter. 7.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: 7.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 7.3.4.2 Beim Beschwerdeführer wurde einerseits ein Morbus Behçet diagnostiziert (systemische autoimmune Entzündung der Blutgefässe, die häufig dem rheumatischen Formenkreis zugeordnet wird). Diese Erkrankung erfordert eine medikamentöse Behandlung sowie regelmässig Kontrollen (vgl. Arztzeugnis von med. pract. H._______ vom 16. März 2017). Zudem macht er das Vorliegen psychischer Probleme geltend, wegen welcher er sich in der Vergangenheit habe psychiatrisch behandeln lassen müssen. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich wegen der bei ihm diagnostizierten Behçet-Krankheit bereits in B._______ medizinisch behandeln lassen, und er war auch in psychiatrischer Behandlung (vgl. Protokoll Anhörung C17 S. 16 F160 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort grundsätzlich gewährleistet ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Zwischenverfügung vom 21. September 2017 S. 3) bisher keine neuen ärztlichen Berichte zum Beleg der geltend gemachten Beschwerden eingereicht hat. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass er derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung ist und seine psychischen Probleme nicht akuter Natur sind. 7.3.4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich in B._______ mangels der erforderlichen Identitätspapiere nicht mehr behandeln lassen können, vermag nicht zu überzeugen. Für den Zugang zur Gesundheitsversorgung erforderlich ist die Einreichung eines Inlandspasses sowie der Nachweis einer gültigen Wohnadresse (vgl. International Organization for Migration, Länderinformationsblatt: Russland, 2018, http://files-new. returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Russia_DE.pdf, abgerufen am 15. März 2019). Sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, nicht mehr im Besitz eines Inlandspasses sein, wird es ihm, wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.1.2), möglich und zumutbar sein, ein neues derartiges Dokument auch ausserhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien zu beschaffen; auch wenn für Personen aus dem Kaukasus die Registrierung eines Wohnsitzes ausserhalb ihrer Herkunftsregion mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein kann, besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine solche nicht möglich sein sollte (vgl. EASO, a.a.O. S. 18 ff. m.w.H.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus die Möglichkeit hat, die kostenlose medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. 7.3.4.4 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass eine begründete Verfolgungsfurcht zu verneinen ist, erscheint im Übrigen auch die Argumentation als unbegründet, eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat sei wegen des zu erwartenden Stresses nicht möglich. 7.3.5 Ferner ist festzustellen, dass in dem (im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten) Arztzeugnis vom 16. März 2018 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Behçet-Erkrankung des Beschwerdeführers zu keiner Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führen sollte. Für entsprechende Einschränkungen durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden ergeben sich aus den Akten, nach den oben Gesagten, ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. 7.3.6 Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch erneut als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: