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E-5286/2019

E-5286/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-16 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - aus F._______ (Inguschetien), stammende russische Staatsangehörige - stellten am (...) September 2019 bei der Flughafenpolizei im Flughafen G._______ Asylgesuche. Am gleichen Tag gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und zu der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens G._______ zu äussern. Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragten, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte das Staatssekretariat den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 23. September 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 26. September 2019 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr 2008 zufälligerweise in eine Schiesserei verwickelt worden, bei welcher ein Mitarbeiter der Strafuntersuchungsbehörde angeschossen worden sei. Er sei damals von den Untersuchungsbehörden als Geschädigter registriert worden. (...) 2019 hätten er und sein Bruder an einer Demonstration in H._______ gegen einen Entscheid der inguschetischen Regierung teilgenommen. Nachdem er die Kundgebung verlassen gehabt habe, sei es in der Nacht zu Zusammenstössen zwischen Demonstrationsteilnehmern und den Ros-Gardisten gekommen. Dies habe den inguschetischen Präsidenten Jewkurow sehr verärgert, und dieser habe die Anweisung erteilt, möglichst viele Demonstrationsteilnehmer zur Verantwortung zu ziehen. In den Monaten (...) und (...) 2019 habe er (Beschwerdeführer) sich aufgrund eines Arbeitsauftrags in I._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er zwei Vorladungen erhalten. Am (...) 2019 sei er am Tag nach seiner Rückkehr von den Untersuchungsbehörden festgenommen worden, und sie hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zunächst sei er von Mitarbeitern des FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti; Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Gerichts) unter dem Vorwurf des Angriffs auf Mitarbeiter der Ros-Gardisten bei den Ausschreitungen am (...) 2019 verhört worden. Danach sei er gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo ihn zwei Männer - mutmasslich Osseten der Mittäterschaft bei der Schiesserei im Jahr 2008 beschuldigt hätten unter Verweis darauf, dass einer der Schützen ein (...) von ihm gewesen sei. Sie hätten ihn geschlagen und mit einem Messer bedroht, um ihn zu einem Ge-ständnis zu zwingen. Er habe aber geschwiegen. Schliesslich habe er das Bewusstsein verloren und sei in einem dunklen Raum wieder erwacht. Nach einiger Zeit hätten ihn andere Personen wieder gefesselt und ihm die Augen verbunden. Sie hätten ihn zurückgebracht und vor seinem Haus abgesetzt. Sein Vater habe dank seiner vielen Beziehungen, namentlich zu Militärangehörigen, seine Freilassung erreichen können. Viele Bekannte hätten ihm geraten, sich zu verstecken, weshalb er mit seiner Ehefrau und den Kindern noch am gleichen Tag zu Verwandten in J._______ gegangen sei, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Man habe ihm geraten, das Land zu verlassen und sein Bruder habe die Flug-Tickets organisiert. Sie seien von I._______ aus auf dem Luftweg nach K._______ gereist, von wo sie einige Tage darauf mit einem Anschlussflug nach G._______ weitergereist seien. Sein Bruder habe durch befreundete Polizisten in Erfahrung gebracht, dass er weder in seinem Heimatort noch landesweit gesucht werde und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Er befürchte aber - weil er ins Visier des FSB geraten sei - bei zukünftigen Terror- oder Gewaltakten zur Verantwortung gezogen und wieder festgenommen zu werden. Im Übrigen hätten er und seine Angehörigen verschiedene gesundheitliche Probleme: C._______ leide unter einer Form von Autismus; eine Behandlung sei in der Heimat eingeleitet worden. D._______ habe bei einem Sturz eine Hirnerschütterung und eine Wirbelsäulenverletzung erlitten, die Langzeitfolgen haben könnten. Er selber habe seit seiner Kindheit Polyarthritis/Rheuma und leide unter Herzproblemen, einer Trommelfellverletzung und entzündeten Nieren. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Zudem brachte sie vor, es sei in ihrer Heimat keine adäquate medizinische Behandlung für ihre Kinder C._______ und D._______ erhältlich gewesen. Sie hätten keine Diagnose oder keine Überstellung erhalten. Sie selber leide unter einer chronischen Sinusitis und unter Venenproblemen. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Beschluss sowie ein Befragungsprotokoll des Untersuchungskomitees vom (...) 2008, zwei Vorladungen der Untersuchungsabteilung von F._______, sowie auf dem Formular F2 verfasste Überweisungsschreiben des Airport Medical Center vom 25. September 2019 betreffend sämtliche Familienmitglieder ein C. Am 1. Oktober 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und begründeten ihre Haltung ausführlich. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie nebst verschiedenen Videoaufnahmen (Rede des Präsidenten Jewkurow, Aufnahme der Ausschreitungen vom (...) 2019, Botschaft an den Clan [A._______]), ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 in Kopie sowie eine Kopie ihrer Eheurkunde ein. D. D.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Vollzug an. D.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen sei zu verneinen. Er sei nach einem Tag aus dem Gefängnis entlassen worden, gemäss seinen Aussagen sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er werde nicht polizeilich gesucht. Es würden keine konkreten, individuellen und objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland damit rechnen müsste, durch die Behörden verfolgt zu werden. Nach seiner Freilassung am (...) 2019 seien keine behördlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten ohne Problem über den Flughafen in I._______ ausreisen können. Entgegen der in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 vertretenen Auffassung bestehe kein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen Verfolgung und der Ausreise. Er habe bestätigt, dass er keine Nachteile wegen seiner Demonstrationsteilnahme im (...) 2019 befürchte, sondern Angst vor einer allfälligen zukünftigen unbegründeten Festnahme habe. Dies Befürchtung beruhe aber nur auf einer Annahme, ohne dass es dafür konkrete Anzeichen gebe. Die eingereichten Gerichtsdokumente liessen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen, da sie lediglich die Registrierung als Geschädigter sowie die zweimalige Vorladung bestätigen würden. In der Rede des Präsidenten Jewkurow werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt; zudem sei dieser Politiker nicht mehr an der Macht. Auch die übrigen Videoaufnahmen hätten keine relevante Beweiswirkung. Der Beweiswert des angeblichen Schreibens eines Anwalts (das keinen Briefkopf aufweise), mit dem er nur kurz Kontakt gehabt habe, sei als gering einzuschätzen. Im Übrigen hätten dies Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass der ungenügenden medizinischen Behandlung ihrer Kinder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege, weshalb auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte. Ferner würden auch keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Namentlich sei in Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme darauf hinzuweisen, dass in der Russischen Föderation die Behandlung von Krankheiten grundsätzlich gewährleistet und durch die obligatorische Krankenversicherung im gesamten Staatsgebiet garantiert sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass eine weitere Behandlung der Kinder in I._______ geplant gewesen sei. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise ein hohes Einkommen erzielt und sie würden in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren und sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen als vorsorgliche Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das SEM sei anzuweisen, sie einem Bundeszentrum zuzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, Lehre und Rechtsprechung würden eine Regelvermutung anerkennen, wonach aufgrund bereits erlittener ernsthafter Nachteile auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei, ohne dass die Frage einer drohenden Wiederholung weiter zu prüfen sei. Dies gelte, sofern zwischen der Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend gegeben. Sie seien sofort nach der Festnahme und anschliessenden Freilassung des Beschwerdeführers untergetaucht und hätten anschliessend ihre Ausreise geplant. Die Haft und erlittene Folter seien sachlich und zeitlich kausal führ ihre Ausreise gewesen. Die Gefährdungssituation werde durch das Schreiben von Rechtsanwalt L._______ bestätigt. Darin werde auch festgehalten, dass unbekannte Personen sich wiederholt bei den Angehörigen der Beschwerdeführenden nach deren Verbleib erkundigt hätten. Hieraus ergebe sich, dass sie nach wie vor gesucht würden. Die Furcht des Beschwerdeführers, zukünftig zum Verschwinden gebracht oder getötet zu werden, werde durch zahlreiche Quellen gestützt, wonach in Inguschetien Personen mit mutmasslicher Verbindung zu bewaffneten Gruppierungen gefoltert und zu Geständnissen gezwungen würden. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese ihre Abklärungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zum einen habe das SEM es unterlassen, das Schreiben ihres Rechtsanwalts M._______ vom 26. September 2019 zu übersetzen, obwohl diesem Informationen bezüglich ihrer zukünftigen Gefährdung zu entnehmen seien. Zum anderen seien die von ihnen vorgelegten medizinischen Akten aus Russland nicht entgegengenommen und gewürdigt worden. Auch die eingereichten F2-Formulare und Verlaufsberichte seien in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch angemessen gewürdigt worden. Der medizinische Sachverhalt sei somit unvollständig erstellt worden, zumal es nicht um unwesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gehe. Ohne entsprechende Abklärungen könne die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abschliessend beurteilt werden. E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei medizinische Berichte betreffend die Kinder C._______ und D._______ sowie ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt L._______ aus N._______ ein. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Oktober 2019 beim Bundes-verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.).

E. 5.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Nach Aussagen des Beschwerdeführers ist kein Strafverfahren gegen ihn hängig und es wird von den Sicherheitskräften nicht nach ihm gefahndet. Dies sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden anscheinend unbehelligt über den Flughafen von I._______ ausreisen konnten, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mit relevanten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den nach seiner Darstellung vor der Ausreise erlittenen Übergriffen zu rechnen hat. Einen anderen Schluss vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel nicht zu rechtfertigen. Namentlich bestätigen die Gerichtsdokumente sowie die Schreiben von zwei Rechtsanwälten im Wesentlichen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt betreffend die erlittenen Nachteile, deren Glaubhaftigkeit aber unbestritten ist, und es lassen sich ihnen keine erheblichen weiteren Gefährdungsmomente entnehmen. Da dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Anwaltsschreiben offenkundig kein relevanter Beweiswert zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Übersetzung desselben verzichtete. Es liegt diesbezüglich keine Gehörsverletzung vor. Die Beschwerdeführenden vermögen keine Angaben zur Identität oder zu den Motiven der unbekannten Personen, die sich nach ihrer Ausreise bei ihren Angehörigen nach ihnen erkundigt haben sollen, zu machen, weshalb sich auch hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergeben.

E. 5.3 Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung kann die Regelvermutung, wonach von einer vergangen auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, nicht zur Anwendung kommen. Nachdem der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat, dass die eintägige polizeiliche Festhaltung zu keinen Weiterungen - namentlich eine Verfahrenseröffnung oder eine Fahndungsausschreibung - geführt habe und er sich in abstrakter Weise vor zukünftigen Behelligungen fürchte (vgl. A49 S. 18 f., F114 ff.), besteht vorliegend kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten.

E. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird.

E. 7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden ist Folgendes zu erwägen:

E. 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 7.3.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kann von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur in der Russischen Föderation ausgegangen werden, welche die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Behandlung zu gewährleisten vermag (vgl. hierzu: Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014 S. 8 f.; Urteile des BVGer E-5158/2017 vom 23. Mai 2019 E. 7.3.4, D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3).

E. 7.3.2.3 Laut den Aussagen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten medizinischen Unterlagen wurde denn auch eine Behandlung der Kinder C._______ und D._______ im Heimatstaat bereits eingeleitet; weitere Behandlungsschritte, namentlich auch in I._______, waren geplant. Auch der Beschwerdeführer war wegen seiner diversen gesundheitlichen Probleme in medizinischer Behandlung (vgl. Protokoll BzP A32 S. 15).

E. 7.3.2.4 Gemäss Aktenlage sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten beziehungsweise diagnostizierten medizinischen Probleme nicht derart gravierend, dass von einem Risiko einer lebensbedrohenden Situation - selbst bei einer allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entsprechenden Behandlung - auszugehen wäre.

E. 7.3.2.5 Bei dieser Ausgangslage erweisen sich nähere Abklärungen betreffend die medizinische Situation der Beschwerdeführenden nicht als erforderlich; die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vor-instanz ist damit unbegründet.

E. 7.3.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und ohne Weiteres von der Möglichkeit ihrer wirtschaftlichen Reintegration auszugehen ist.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisepapiere; im Übrigen wäre es an ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5286/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus F._______ (Inguschetien), stammende russische Staatsangehörige - stellten am (...) September 2019 bei der Flughafenpolizei im Flughafen G._______ Asylgesuche. Am gleichen Tag gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und zu der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens G._______ zu äussern. Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragten, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte das Staatssekretariat den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 23. September 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 26. September 2019 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr 2008 zufälligerweise in eine Schiesserei verwickelt worden, bei welcher ein Mitarbeiter der Strafuntersuchungsbehörde angeschossen worden sei. Er sei damals von den Untersuchungsbehörden als Geschädigter registriert worden. (...) 2019 hätten er und sein Bruder an einer Demonstration in H._______ gegen einen Entscheid der inguschetischen Regierung teilgenommen. Nachdem er die Kundgebung verlassen gehabt habe, sei es in der Nacht zu Zusammenstössen zwischen Demonstrationsteilnehmern und den Ros-Gardisten gekommen. Dies habe den inguschetischen Präsidenten Jewkurow sehr verärgert, und dieser habe die Anweisung erteilt, möglichst viele Demonstrationsteilnehmer zur Verantwortung zu ziehen. In den Monaten (...) und (...) 2019 habe er (Beschwerdeführer) sich aufgrund eines Arbeitsauftrags in I._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er zwei Vorladungen erhalten. Am (...) 2019 sei er am Tag nach seiner Rückkehr von den Untersuchungsbehörden festgenommen worden, und sie hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zunächst sei er von Mitarbeitern des FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti; Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Gerichts) unter dem Vorwurf des Angriffs auf Mitarbeiter der Ros-Gardisten bei den Ausschreitungen am (...) 2019 verhört worden. Danach sei er gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo ihn zwei Männer - mutmasslich Osseten der Mittäterschaft bei der Schiesserei im Jahr 2008 beschuldigt hätten unter Verweis darauf, dass einer der Schützen ein (...) von ihm gewesen sei. Sie hätten ihn geschlagen und mit einem Messer bedroht, um ihn zu einem Ge-ständnis zu zwingen. Er habe aber geschwiegen. Schliesslich habe er das Bewusstsein verloren und sei in einem dunklen Raum wieder erwacht. Nach einiger Zeit hätten ihn andere Personen wieder gefesselt und ihm die Augen verbunden. Sie hätten ihn zurückgebracht und vor seinem Haus abgesetzt. Sein Vater habe dank seiner vielen Beziehungen, namentlich zu Militärangehörigen, seine Freilassung erreichen können. Viele Bekannte hätten ihm geraten, sich zu verstecken, weshalb er mit seiner Ehefrau und den Kindern noch am gleichen Tag zu Verwandten in J._______ gegangen sei, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Man habe ihm geraten, das Land zu verlassen und sein Bruder habe die Flug-Tickets organisiert. Sie seien von I._______ aus auf dem Luftweg nach K._______ gereist, von wo sie einige Tage darauf mit einem Anschlussflug nach G._______ weitergereist seien. Sein Bruder habe durch befreundete Polizisten in Erfahrung gebracht, dass er weder in seinem Heimatort noch landesweit gesucht werde und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Er befürchte aber - weil er ins Visier des FSB geraten sei - bei zukünftigen Terror- oder Gewaltakten zur Verantwortung gezogen und wieder festgenommen zu werden. Im Übrigen hätten er und seine Angehörigen verschiedene gesundheitliche Probleme: C._______ leide unter einer Form von Autismus; eine Behandlung sei in der Heimat eingeleitet worden. D._______ habe bei einem Sturz eine Hirnerschütterung und eine Wirbelsäulenverletzung erlitten, die Langzeitfolgen haben könnten. Er selber habe seit seiner Kindheit Polyarthritis/Rheuma und leide unter Herzproblemen, einer Trommelfellverletzung und entzündeten Nieren. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Zudem brachte sie vor, es sei in ihrer Heimat keine adäquate medizinische Behandlung für ihre Kinder C._______ und D._______ erhältlich gewesen. Sie hätten keine Diagnose oder keine Überstellung erhalten. Sie selber leide unter einer chronischen Sinusitis und unter Venenproblemen. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Beschluss sowie ein Befragungsprotokoll des Untersuchungskomitees vom (...) 2008, zwei Vorladungen der Untersuchungsabteilung von F._______, sowie auf dem Formular F2 verfasste Überweisungsschreiben des Airport Medical Center vom 25. September 2019 betreffend sämtliche Familienmitglieder ein C. Am 1. Oktober 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und begründeten ihre Haltung ausführlich. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie nebst verschiedenen Videoaufnahmen (Rede des Präsidenten Jewkurow, Aufnahme der Ausschreitungen vom (...) 2019, Botschaft an den Clan [A._______]), ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 in Kopie sowie eine Kopie ihrer Eheurkunde ein. D. D.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Vollzug an. D.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen sei zu verneinen. Er sei nach einem Tag aus dem Gefängnis entlassen worden, gemäss seinen Aussagen sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er werde nicht polizeilich gesucht. Es würden keine konkreten, individuellen und objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland damit rechnen müsste, durch die Behörden verfolgt zu werden. Nach seiner Freilassung am (...) 2019 seien keine behördlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten ohne Problem über den Flughafen in I._______ ausreisen können. Entgegen der in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 vertretenen Auffassung bestehe kein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen Verfolgung und der Ausreise. Er habe bestätigt, dass er keine Nachteile wegen seiner Demonstrationsteilnahme im (...) 2019 befürchte, sondern Angst vor einer allfälligen zukünftigen unbegründeten Festnahme habe. Dies Befürchtung beruhe aber nur auf einer Annahme, ohne dass es dafür konkrete Anzeichen gebe. Die eingereichten Gerichtsdokumente liessen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen, da sie lediglich die Registrierung als Geschädigter sowie die zweimalige Vorladung bestätigen würden. In der Rede des Präsidenten Jewkurow werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt; zudem sei dieser Politiker nicht mehr an der Macht. Auch die übrigen Videoaufnahmen hätten keine relevante Beweiswirkung. Der Beweiswert des angeblichen Schreibens eines Anwalts (das keinen Briefkopf aufweise), mit dem er nur kurz Kontakt gehabt habe, sei als gering einzuschätzen. Im Übrigen hätten dies Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass der ungenügenden medizinischen Behandlung ihrer Kinder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege, weshalb auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte. Ferner würden auch keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Namentlich sei in Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme darauf hinzuweisen, dass in der Russischen Föderation die Behandlung von Krankheiten grundsätzlich gewährleistet und durch die obligatorische Krankenversicherung im gesamten Staatsgebiet garantiert sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass eine weitere Behandlung der Kinder in I._______ geplant gewesen sei. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise ein hohes Einkommen erzielt und sie würden in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren und sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen als vorsorgliche Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das SEM sei anzuweisen, sie einem Bundeszentrum zuzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, Lehre und Rechtsprechung würden eine Regelvermutung anerkennen, wonach aufgrund bereits erlittener ernsthafter Nachteile auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei, ohne dass die Frage einer drohenden Wiederholung weiter zu prüfen sei. Dies gelte, sofern zwischen der Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend gegeben. Sie seien sofort nach der Festnahme und anschliessenden Freilassung des Beschwerdeführers untergetaucht und hätten anschliessend ihre Ausreise geplant. Die Haft und erlittene Folter seien sachlich und zeitlich kausal führ ihre Ausreise gewesen. Die Gefährdungssituation werde durch das Schreiben von Rechtsanwalt L._______ bestätigt. Darin werde auch festgehalten, dass unbekannte Personen sich wiederholt bei den Angehörigen der Beschwerdeführenden nach deren Verbleib erkundigt hätten. Hieraus ergebe sich, dass sie nach wie vor gesucht würden. Die Furcht des Beschwerdeführers, zukünftig zum Verschwinden gebracht oder getötet zu werden, werde durch zahlreiche Quellen gestützt, wonach in Inguschetien Personen mit mutmasslicher Verbindung zu bewaffneten Gruppierungen gefoltert und zu Geständnissen gezwungen würden. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese ihre Abklärungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zum einen habe das SEM es unterlassen, das Schreiben ihres Rechtsanwalts M._______ vom 26. September 2019 zu übersetzen, obwohl diesem Informationen bezüglich ihrer zukünftigen Gefährdung zu entnehmen seien. Zum anderen seien die von ihnen vorgelegten medizinischen Akten aus Russland nicht entgegengenommen und gewürdigt worden. Auch die eingereichten F2-Formulare und Verlaufsberichte seien in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch angemessen gewürdigt worden. Der medizinische Sachverhalt sei somit unvollständig erstellt worden, zumal es nicht um unwesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gehe. Ohne entsprechende Abklärungen könne die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abschliessend beurteilt werden. E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei medizinische Berichte betreffend die Kinder C._______ und D._______ sowie ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt L._______ aus N._______ ein. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Oktober 2019 beim Bundes-verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.). 5.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Nach Aussagen des Beschwerdeführers ist kein Strafverfahren gegen ihn hängig und es wird von den Sicherheitskräften nicht nach ihm gefahndet. Dies sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden anscheinend unbehelligt über den Flughafen von I._______ ausreisen konnten, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mit relevanten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den nach seiner Darstellung vor der Ausreise erlittenen Übergriffen zu rechnen hat. Einen anderen Schluss vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel nicht zu rechtfertigen. Namentlich bestätigen die Gerichtsdokumente sowie die Schreiben von zwei Rechtsanwälten im Wesentlichen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt betreffend die erlittenen Nachteile, deren Glaubhaftigkeit aber unbestritten ist, und es lassen sich ihnen keine erheblichen weiteren Gefährdungsmomente entnehmen. Da dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Anwaltsschreiben offenkundig kein relevanter Beweiswert zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Übersetzung desselben verzichtete. Es liegt diesbezüglich keine Gehörsverletzung vor. Die Beschwerdeführenden vermögen keine Angaben zur Identität oder zu den Motiven der unbekannten Personen, die sich nach ihrer Ausreise bei ihren Angehörigen nach ihnen erkundigt haben sollen, zu machen, weshalb sich auch hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergeben. 5.3 Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung kann die Regelvermutung, wonach von einer vergangen auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, nicht zur Anwendung kommen. Nachdem der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat, dass die eintägige polizeiliche Festhaltung zu keinen Weiterungen - namentlich eine Verfahrenseröffnung oder eine Fahndungsausschreibung - geführt habe und er sich in abstrakter Weise vor zukünftigen Behelligungen fürchte (vgl. A49 S. 18 f., F114 ff.), besteht vorliegend kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird. 7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden ist Folgendes zu erwägen: 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 7.3.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kann von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur in der Russischen Föderation ausgegangen werden, welche die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Behandlung zu gewährleisten vermag (vgl. hierzu: Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014 S. 8 f.; Urteile des BVGer E-5158/2017 vom 23. Mai 2019 E. 7.3.4, D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3). 7.3.2.3 Laut den Aussagen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten medizinischen Unterlagen wurde denn auch eine Behandlung der Kinder C._______ und D._______ im Heimatstaat bereits eingeleitet; weitere Behandlungsschritte, namentlich auch in I._______, waren geplant. Auch der Beschwerdeführer war wegen seiner diversen gesundheitlichen Probleme in medizinischer Behandlung (vgl. Protokoll BzP A32 S. 15). 7.3.2.4 Gemäss Aktenlage sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten beziehungsweise diagnostizierten medizinischen Probleme nicht derart gravierend, dass von einem Risiko einer lebensbedrohenden Situation - selbst bei einer allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entsprechenden Behandlung - auszugehen wäre. 7.3.2.5 Bei dieser Ausgangslage erweisen sich nähere Abklärungen betreffend die medizinische Situation der Beschwerdeführenden nicht als erforderlich; die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vor-instanz ist damit unbegründet. 7.3.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und ohne Weiteres von der Möglichkeit ihrer wirtschaftlichen Reintegration auszugehen ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisepapiere; im Übrigen wäre es an ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: