Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni 2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. März 3013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ihre Verfügung erlassen, ohne vorgängig eine schriftliche oder mündliche Anhörung durchzuführen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
E. 3.3 Die Vorinstanz gibt ausdrücklich an, dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehört gewährt zu haben, obwohl sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 dazu aufgefordert wurde. Durch das Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs hat sie Bundesrecht verletzt. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, erübrigt es sich in der Sache Stellung zu nehmen.
E. 3.4 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innerhalb der Russischen Föderation zumutbar ist und hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2034/2013 Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni 2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. März 3013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ihre Verfügung erlassen, ohne vorgängig eine schriftliche oder mündliche Anhörung durchzuführen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H). 3.3 Die Vorinstanz gibt ausdrücklich an, dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehört gewährt zu haben, obwohl sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 dazu aufgefordert wurde. Durch das Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs hat sie Bundesrecht verletzt. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, erübrigt es sich in der Sache Stellung zu nehmen. 3.4 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innerhalb der Russischen Föderation zumutbar ist und hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: