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E-4434/2006

E-4434/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - tschetschenischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2004 und gelangte am 27. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am 2. März 2004 in Basel ein Asylgesuch stellte. Am 10. März 2004 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) Basel erstmals befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton A._______ zugewiesen. Am 30. März 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine ergänzende mündliche Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien geschieden; die Mutter lebe mit einem anderen Mann in B._______, den Aufenthaltsort des Vaters kenne er nicht. Er habe mit seiner Schwester C._______ und dem Bruder D._______ in E._______ gelebt. In Tschetschenien herrsche Krieg, und er fürchte sich vor den Russen, die in Tschetschenien junge Männer entführen und Frauen vergewaltigen würden; alle hätten die gleichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv gewesen, aber ungeachtet dessen regelmässig von Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte geschlagen worden. Einmal habe er deswegen sogar den Arzt aufsuchen müssen. Er sei auch immer wieder zwecks verschiedenster Kontrollen festgehalten, aber jeweils wieder freigelassen worden. Sein Bruder D._______ habe gegen die russischen Truppen gekämpft. Im März 2003 sei D._______ nach G._______ gereist, um für den Beschwerdeführer und die Schwester einen Reisepass zu besorgen. D._______ sei in G._______ verhaftet und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Ein Cousin sei im Krieg gegen die russischen Sicherheitskräfte getötet worden. Aus diesen Gründen habe er den Heimatstaat verlassen, indem er mit seiner Schwester nach G._______ und von dort über Weissrussland, Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist sei. Die Schwester C._______ des Beschwerdeführer stellte ein eigenes Asylgesuch (N 464 357). B. Am 8. März 2005 liess das BFM über einen dazu beauftragten Experten eine so genannte Lingua-Analyse durchführen. Der darauf basierende Bericht vom 16. März 2005 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tschetschenien sozialisiert worden war. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 - eröffnet am 23. Mai 2005 - stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung verfügt und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht. G. Am 4. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer seinen Führerausweis zu den Akten reichen. H. Das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2005 zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Die dagegen am 14. Juni 2005 eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss der ARK vom 16. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem A.L von der zuständigen kantonalen Behörde als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden und deren Aufenthalt auch der Rechtsvertreterin nicht bekannt war.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Rechts als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG)

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.5 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Tschetschenien wegen der dortigen gefährlichen Situation verlassen. Er sei regelmässig zusammengeschlagen und auch mitgenommen worden. Der ältere Bruder D._______ sei im Oktober 2003 zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und befinde sich im Strafvollzug. Dieser habe in G._______ gefälschte Dollars in Umlauf gebracht, wobei im Fernseher davon berichtet und das Ganze in Verbindung mit der tschetschenischen Widerstandsbewegung gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, mithin eine Wohnsitznahme ausserhalb Tschetscheniens, möglich sei, sei festzuhalten, dass die örtlichen Behörden in der Russischen Föderation sich aufgrund der unvollkommenen Umsetzung des neuen Registrierungssystems die Möglichkeit vorbehalten hätten, die Modalitäten der Umsetzung dieses Rechts auf Freizügigkeit und Wahl des Aufenthalts- oder Wohnortes selber festzulegen; dabei werde oft restriktiv verfahren. Das ganze System der Registrierung stelle, wie die Gesellschaft für bedrohte Völker festhalte, ein grosses, aktuelles Problem dar. Wer nicht am Wohnort registriert sei, lebe praktisch wie ein illegaler Flüchtling in einem fremden Land. In G._______ werde den tschetschenischen Flüchtlingen eine Registrierung praktisch unmöglich gemacht; jeder diesbezügliche Versuch werde von Beleidigungen, Demütigungen, mitunter von willkürlichen Festnahmen und erkennungsdienstlicher Behandlung begleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Vorinstanz nicht zutreffend, wonach sich die Registrierung des Beschwerdeführers ohne Probleme gestalten dürfte. Andererseits verwehre eine fehlende Registrierung den Zugang zu den grundlegenden sozialen und bürgerlichen Rechten, wie legaler Arbeitserwerb, medizinische Versorgung und Bildung, wie dies das UNHCR in einer Stellungnahme vom Januar 2002 festhalte. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Republik, wie Dagestan oder im Wolgagebiet niederzulassen, zumal Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch dort Problemen begegneten.

E. 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen - die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen -, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 4.9 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung in Russland allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in G._______ und in anderen Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).

E. 4.10 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist. Er ist zudem unverheiratet und vor diesem Hintergrund ohne weitergehende familiäre Verpflichtungen. Sodann hat der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Er habe zwar keine Berufsausbildung absolviert, jedoch als Privatlehrer jüngere Kinder in Englisch unterrichtet. Damit verfügt der Beschwerdeführer über entsprechende praktische Berufserfahrungen. Solche hat er auch in der Schweiz erlangen können, indem er während der Dauer des Asylverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die hierbei erlangten finanziellen Mittel dürften zudem bei einer Rückkehr mindestens anfänglich von Vorteil sein. Sodann lebt die Mutter des Beschwerdeführers in B._______, womit er, sollte dies für den erwachsenen Beschwerdeführer allenfalls anfänglich nötig sein, bei ihr Unterkunft suchen könnte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde der Schwägerin des Beschwedeführers (Ref.-Nr._______) betreffend Vollzug der Wegweisung ebenfalls abgewiesen wird. Die Schwägerin verfügt in G._______ über ein verwandtschaftliches und bekanntschaftliches Beziehungsnetz, auf das sie bei der Heimkehr zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer kann daher wahlweise auch gemeinsam mit seiner Schwägerin, mit der er gemäss Akten bereits in der Schweiz eine Zweckgemeinschaft gebildet hat - beide leben an der selben Adresse und haben den gleichen Arbeitgeber - in die Heimat zurückkehren, was sowohl die Heimreise selber als auch einen Neuanfang beispielsweise in G._______ erheblich erleichtern dürfte.

E. 4.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 4.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 4.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, womit die in Art. 65 Abs. 1 VwVG genannten, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen zum Urteilszeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dabei auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - A._______ (Beilagen: _______). Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4434/2006 kom/che/scb {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, Russland, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Mai 2005 i.S. Wegweisungsvollzug / Ref.-Nr. _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - tschetschenischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2004 und gelangte am 27. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am 2. März 2004 in Basel ein Asylgesuch stellte. Am 10. März 2004 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) Basel erstmals befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton A._______ zugewiesen. Am 30. März 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine ergänzende mündliche Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien geschieden; die Mutter lebe mit einem anderen Mann in B._______, den Aufenthaltsort des Vaters kenne er nicht. Er habe mit seiner Schwester C._______ und dem Bruder D._______ in E._______ gelebt. In Tschetschenien herrsche Krieg, und er fürchte sich vor den Russen, die in Tschetschenien junge Männer entführen und Frauen vergewaltigen würden; alle hätten die gleichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv gewesen, aber ungeachtet dessen regelmässig von Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte geschlagen worden. Einmal habe er deswegen sogar den Arzt aufsuchen müssen. Er sei auch immer wieder zwecks verschiedenster Kontrollen festgehalten, aber jeweils wieder freigelassen worden. Sein Bruder D._______ habe gegen die russischen Truppen gekämpft. Im März 2003 sei D._______ nach G._______ gereist, um für den Beschwerdeführer und die Schwester einen Reisepass zu besorgen. D._______ sei in G._______ verhaftet und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Ein Cousin sei im Krieg gegen die russischen Sicherheitskräfte getötet worden. Aus diesen Gründen habe er den Heimatstaat verlassen, indem er mit seiner Schwester nach G._______ und von dort über Weissrussland, Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist sei. Die Schwester C._______ des Beschwerdeführer stellte ein eigenes Asylgesuch (N 464 357). B. Am 8. März 2005 liess das BFM über einen dazu beauftragten Experten eine so genannte Lingua-Analyse durchführen. Der darauf basierende Bericht vom 16. März 2005 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tschetschenien sozialisiert worden war. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 - eröffnet am 23. Mai 2005 - stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung verfügt und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht. G. Am 4. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer seinen Führerausweis zu den Akten reichen. H. Das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2005 zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Die dagegen am 14. Juni 2005 eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss der ARK vom 16. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem A.L von der zuständigen kantonalen Behörde als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden und deren Aufenthalt auch der Rechtsvertreterin nicht bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Es bleibt folglich zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Rechts als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG) 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Tschetschenien wegen der dortigen gefährlichen Situation verlassen. Er sei regelmässig zusammengeschlagen und auch mitgenommen worden. Der ältere Bruder D._______ sei im Oktober 2003 zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und befinde sich im Strafvollzug. Dieser habe in G._______ gefälschte Dollars in Umlauf gebracht, wobei im Fernseher davon berichtet und das Ganze in Verbindung mit der tschetschenischen Widerstandsbewegung gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, mithin eine Wohnsitznahme ausserhalb Tschetscheniens, möglich sei, sei festzuhalten, dass die örtlichen Behörden in der Russischen Föderation sich aufgrund der unvollkommenen Umsetzung des neuen Registrierungssystems die Möglichkeit vorbehalten hätten, die Modalitäten der Umsetzung dieses Rechts auf Freizügigkeit und Wahl des Aufenthalts- oder Wohnortes selber festzulegen; dabei werde oft restriktiv verfahren. Das ganze System der Registrierung stelle, wie die Gesellschaft für bedrohte Völker festhalte, ein grosses, aktuelles Problem dar. Wer nicht am Wohnort registriert sei, lebe praktisch wie ein illegaler Flüchtling in einem fremden Land. In G._______ werde den tschetschenischen Flüchtlingen eine Registrierung praktisch unmöglich gemacht; jeder diesbezügliche Versuch werde von Beleidigungen, Demütigungen, mitunter von willkürlichen Festnahmen und erkennungsdienstlicher Behandlung begleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Vorinstanz nicht zutreffend, wonach sich die Registrierung des Beschwerdeführers ohne Probleme gestalten dürfte. Andererseits verwehre eine fehlende Registrierung den Zugang zu den grundlegenden sozialen und bürgerlichen Rechten, wie legaler Arbeitserwerb, medizinische Versorgung und Bildung, wie dies das UNHCR in einer Stellungnahme vom Januar 2002 festhalte. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Republik, wie Dagestan oder im Wolgagebiet niederzulassen, zumal Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch dort Problemen begegneten. 4.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen - die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen -, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.9. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung in Russland allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in G._______ und in anderen Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). 4.10. Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist. Er ist zudem unverheiratet und vor diesem Hintergrund ohne weitergehende familiäre Verpflichtungen. Sodann hat der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Er habe zwar keine Berufsausbildung absolviert, jedoch als Privatlehrer jüngere Kinder in Englisch unterrichtet. Damit verfügt der Beschwerdeführer über entsprechende praktische Berufserfahrungen. Solche hat er auch in der Schweiz erlangen können, indem er während der Dauer des Asylverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die hierbei erlangten finanziellen Mittel dürften zudem bei einer Rückkehr mindestens anfänglich von Vorteil sein. Sodann lebt die Mutter des Beschwerdeführers in B._______, womit er, sollte dies für den erwachsenen Beschwerdeführer allenfalls anfänglich nötig sein, bei ihr Unterkunft suchen könnte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde der Schwägerin des Beschwedeführers (Ref.-Nr._______) betreffend Vollzug der Wegweisung ebenfalls abgewiesen wird. Die Schwägerin verfügt in G._______ über ein verwandtschaftliches und bekanntschaftliches Beziehungsnetz, auf das sie bei der Heimkehr zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer kann daher wahlweise auch gemeinsam mit seiner Schwägerin, mit der er gemäss Akten bereits in der Schweiz eine Zweckgemeinschaft gebildet hat - beide leben an der selben Adresse und haben den gleichen Arbeitgeber - in die Heimat zurückkehren, was sowohl die Heimreise selber als auch einen Neuanfang beispielsweise in G._______ erheblich erleichtern dürfte. 4.11. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, womit die in Art. 65 Abs. 1 VwVG genannten, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen zum Urteilszeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dabei auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______)

- A._______ (Beilagen: _______). Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am: