Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni 2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis nach Abschluss der olympischen Spiele in Sotschi aufzuschieben. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Vorinstanz die nötigen Abklärungen unterlassen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ist im Kern ein Äusserungsrecht. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das vorläufige Abklärungsergebnis mit und räumte ihm Gelegenheit zur Äusserung ein (BFM-Akten B 46/2), der er mit Eingaben vom 2. Mai und 3. Juni 2013 nachkam (BFM-Akten B 47/3 und B 49/16). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die angefochtene Verfügung erlassen und ist dabei auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, womit sie dem Gehörsanspruch Genüge getan hat. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
E. 4 In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2013 abschliessend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, er in der Schweiz kein Asyl erhält, der Wegweisungsvollzug zulässig ist, der Vollzug sich aber nach Tschetschenien als nicht zumutbar erweist. Es hat die Vorinstanz angewiesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation zu prüfen. Der Prozessgegenstand ist nunmehr auf die Fragen der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
E. 6.2 Abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden stehen innerhalb der Russischen Föderation allenfalls innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Aufgrund der Situation von Menschen kaukasischer Abstammung in der Russischen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) davon aus, dass sich der Wegweisungsvollzug nur unter erhöhten Anforderungen als zumutbar erweisen kann. Erforderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betroffenen während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der Personen sowie das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2).
E. 7.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer macht indes vorliegend individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Er bringt vor, die alten Botschaftsdokumente, auf die sich die Vorinstanz abstütze, seien völlig aussagelos. Die erneute Verfolgung im Jahre 2009 hänge mit der Tätigkeit zusammen, dass er Handelsreisen zwischen Tschetschenien und B._______ getätigt habe. Man könne nicht aus dem Umstand einer unter der Beobachtung der Schweizer Botschaft stehenden und offenbar geglückten Rückkehr nach B._______ im Herbst 2007 schliessen, dass zwei Jahre später keine Verfolgung eigetreten sei. Und erst recht könne man daraus nicht schliessen, dass über fünf Jahre später eine Rückkehr nach Russland ungefährlich sei. Er habe mit seiner damaligen Bekannten Frau C._______ in B._______, Kontakt aufgenommen. Diese schreibe ihm nun, dass sie periodisch von Agenten des Ministeriums für innere Sicherheit aufgesucht und nach ihm befragt werde. Er werde wegen Teilnahme an illegalen bewaffneten Aktivitäten in Russland gesucht. Weitere Leute, mit denen er habe Kontakt aufnehmen wollen, fürchteten sich, schriftliche Äusserungen abzugeben. Sein Verschwinden aus Russland sei offensichtlich registriert worden und er werde seit 2010 landesweit in Russland gesucht. Er verfüge heute über kein tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ mehr. Frau C._______ würde sich selber sehr gefährden, wenn sie ihn beherbergen würde. Andere frühere Bekannte wollten nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut Fluchtgründe oder Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen, geltend macht, ist er damit nicht mehr zu hören. Über die Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Vollzugs wurde mit Urteil vom 27. Februar 2013 abschliessend befunden. Es bleibt daher nur Raum, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der erörterten Zumutbarkeitskriterien zu prüfen (E. 6.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher als selbstständiger Händler zwischen Tschetschenien und Russland umherreiste. Er gibt zudem an, als (...) gut ausgebildet, körperlich fit und tüchtig zu sein. Seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden sind deshalb als sehr hoch einzuschätzen. Vor seiner Ausreise lebte er jahrelang in B._______. Er ist mit der Umgebung vertraut und verfügt dort über einen Bekanntenkreis. Nachdem aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft nicht davon auszugehen ist, dass er staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine Bekannten von ihm distanzieren und ihm bei seiner Rückkehr nicht behilflich sein sollten. Im Weiteren ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, war es ihm doch während des laufenden Asylverfahrens finanziell möglich, monatelang als Tourist durch Westeuropa zu reisen. Abgesehen davon, kann er sich zur Not an seine Familie wenden, die ihn bereits bei seiner ersten Rückkehr finanziell unterstützt hat. Schliesslich ist auch das Vorbringen, die Sicherheitsmassnahmen würden im Vorfeld der olympischen Winterspiele in Sotschi massiv ansteigen, unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich inwiefern diese Veranstaltung einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben soll. Der Vollzug der Wegweisung in die Russische Föderation erweist sich somit als zumutbar. An diesem Ergebnis vermag das Schreiben von Frau C._______, datiert vom 11. Juli 2013, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen zuvor noch aussagte, er habe seit 2010 keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse nicht, ob sie überhaupt noch in B._______ lebe (BFM-Akten, B 47/3 S. 2), ist das wenige Zeilen umfassende Schreiben nicht aussagekräftig und ohne individuelle Züge. Es ist als Gefälligkeitsgutachten zu qualifizieren, soweit es von der angegebenen Urheberin stammt. Die übrigen Beweismittel wurden bereits mit Urteil vom 27. Februar 2013 gewürdigt. Mit Blick auf die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4262/2013 Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 23. Juni 2010 des Beschwerdeführers teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. April 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis nach Abschluss der olympischen Spiele in Sotschi aufzuschieben. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Vorinstanz die nötigen Abklärungen unterlassen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ist im Kern ein Äusserungsrecht. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das vorläufige Abklärungsergebnis mit und räumte ihm Gelegenheit zur Äusserung ein (BFM-Akten B 46/2), der er mit Eingaben vom 2. Mai und 3. Juni 2013 nachkam (BFM-Akten B 47/3 und B 49/16). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die angefochtene Verfügung erlassen und ist dabei auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, womit sie dem Gehörsanspruch Genüge getan hat. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4. In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2013 abschliessend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, er in der Schweiz kein Asyl erhält, der Wegweisungsvollzug zulässig ist, der Vollzug sich aber nach Tschetschenien als nicht zumutbar erweist. Es hat die Vorinstanz angewiesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation zu prüfen. Der Prozessgegenstand ist nunmehr auf die Fragen der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). 6.2 Abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden stehen innerhalb der Russischen Föderation allenfalls innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Aufgrund der Situation von Menschen kaukasischer Abstammung in der Russischen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) davon aus, dass sich der Wegweisungsvollzug nur unter erhöhten Anforderungen als zumutbar erweisen kann. Erforderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betroffenen während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der Personen sowie das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2). 7. 7.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer macht indes vorliegend individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Er bringt vor, die alten Botschaftsdokumente, auf die sich die Vorinstanz abstütze, seien völlig aussagelos. Die erneute Verfolgung im Jahre 2009 hänge mit der Tätigkeit zusammen, dass er Handelsreisen zwischen Tschetschenien und B._______ getätigt habe. Man könne nicht aus dem Umstand einer unter der Beobachtung der Schweizer Botschaft stehenden und offenbar geglückten Rückkehr nach B._______ im Herbst 2007 schliessen, dass zwei Jahre später keine Verfolgung eigetreten sei. Und erst recht könne man daraus nicht schliessen, dass über fünf Jahre später eine Rückkehr nach Russland ungefährlich sei. Er habe mit seiner damaligen Bekannten Frau C._______ in B._______, Kontakt aufgenommen. Diese schreibe ihm nun, dass sie periodisch von Agenten des Ministeriums für innere Sicherheit aufgesucht und nach ihm befragt werde. Er werde wegen Teilnahme an illegalen bewaffneten Aktivitäten in Russland gesucht. Weitere Leute, mit denen er habe Kontakt aufnehmen wollen, fürchteten sich, schriftliche Äusserungen abzugeben. Sein Verschwinden aus Russland sei offensichtlich registriert worden und er werde seit 2010 landesweit in Russland gesucht. Er verfüge heute über kein tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ mehr. Frau C._______ würde sich selber sehr gefährden, wenn sie ihn beherbergen würde. Andere frühere Bekannte wollten nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut Fluchtgründe oder Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen, geltend macht, ist er damit nicht mehr zu hören. Über die Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Vollzugs wurde mit Urteil vom 27. Februar 2013 abschliessend befunden. Es bleibt daher nur Raum, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der erörterten Zumutbarkeitskriterien zu prüfen (E. 6.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher als selbstständiger Händler zwischen Tschetschenien und Russland umherreiste. Er gibt zudem an, als (...) gut ausgebildet, körperlich fit und tüchtig zu sein. Seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden sind deshalb als sehr hoch einzuschätzen. Vor seiner Ausreise lebte er jahrelang in B._______. Er ist mit der Umgebung vertraut und verfügt dort über einen Bekanntenkreis. Nachdem aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft nicht davon auszugehen ist, dass er staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine Bekannten von ihm distanzieren und ihm bei seiner Rückkehr nicht behilflich sein sollten. Im Weiteren ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, war es ihm doch während des laufenden Asylverfahrens finanziell möglich, monatelang als Tourist durch Westeuropa zu reisen. Abgesehen davon, kann er sich zur Not an seine Familie wenden, die ihn bereits bei seiner ersten Rückkehr finanziell unterstützt hat. Schliesslich ist auch das Vorbringen, die Sicherheitsmassnahmen würden im Vorfeld der olympischen Winterspiele in Sotschi massiv ansteigen, unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich inwiefern diese Veranstaltung einen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben soll. Der Vollzug der Wegweisung in die Russische Föderation erweist sich somit als zumutbar. An diesem Ergebnis vermag das Schreiben von Frau C._______, datiert vom 11. Juli 2013, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen zuvor noch aussagte, er habe seit 2010 keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse nicht, ob sie überhaupt noch in B._______ lebe (BFM-Akten, B 47/3 S. 2), ist das wenige Zeilen umfassende Schreiben nicht aussagekräftig und ohne individuelle Züge. Es ist als Gefälligkeitsgutachten zu qualifizieren, soweit es von der angegebenen Urheberin stammt. Die übrigen Beweismittel wurden bereits mit Urteil vom 27. Februar 2013 gewürdigt. Mit Blick auf die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: