Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2004 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2007 ab. Am 14. Dezember 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. B. Am 18. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, zog dieses aber am 23. Juli 2008 wieder zurück, weil er in seine Heimat zurückkehren wollte. C. Am 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer zum dritten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. März 2010 wurde er summarisch befragt, am 12. April 2010 und 17. Juni 2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - eröffnet am 24. Juni 2010 - stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. F. Am 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte es den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, und teilte mit, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Am 10. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. H. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Kanton B._______ dem BFM mit, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und seinen Wohnsitz ohne Angabe einer neuen Adresse verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 auf, dessen Wohnsitz sowie die Gründe für das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft bis zum 5. September 2012 mitzuteilen. I. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer noch nicht habe auffinden können und beantragt eine Fristerstreckung von 14 Tagen. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung ab, gewährte indes eine Notfrist bis zum 13. September 2012 zur Erbringung des eingeforderten Nachweises. Am 13. September 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei wieder aufgetaucht. J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nach längerer Zeit unbekannten Aufenthalts wieder aufgetaucht und hat sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bekundet. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen. Er ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben mache. Er habe in der ersten Anhörung angegeben, dass er vor (...) 2008 eine Auseinandersetzung mit Kadyrovs Leuten gehabt habe. Dabei sei er mit einem Messer verletzt worden. Weiter sei die Polizei einige Male in seinem Heimatdorf vor dem Haus der Familie vorgefahren. Man habe zwar wegen der vielen anwesenden Leute nicht gewagt, ihn mitzunehmen, ihm aber mit der Ermordung gedroht. Bei anderer Gelegenheit sei er zwar erwischt worden, doch habe er die Leute bestochen, sodass sie ihn nicht mitgenommen hätten. Schliesslich habe ihn das Militär Mitte (...) 2010 im Haus seiner Mutter in Inguschetien gesucht, von einer Hausdurchsuchung indessen abgesehen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der vertieften Anhörung nur noch drei Ereignisse geltend gemacht. Die Frage nach dem Zeitpunkt des letzten Vorfalls habe er nicht beantworten können. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen habe der Beschwerdeführer trotz Nachfrage behauptet, es sei nie zu persönlichen Kontakten mit den Behörden gekommen. Er habe sich immer versteckt. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass nach dem Tod von drei verwandten (...) nach ihm gefahndet werde, gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gegeben, Ende (...) 2009 davon erfahren zu haben, ein anderes Mal angegeben, dies bereits drei bis vier Tage nach dem Tod der drei (...) erfahren zu haben. Zudem habe er auch die Art und Weise, wie die Behörden von seinen Kontakten mit den drei Getöteten erfahren haben sollen, nicht glaubhaft machen können. Es sei unglaubhaft, dass die Behörden Fotos und Nachrichten auf dem Handy eines der Getöteten gefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Getötete dies auf seinem Handy aufbewahrt habe, da er damit den Beschwerdeführer in grösste Gefahr gebracht hätte. Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht. Zunächst habe er angegeben von (...) 2010 bis (...) 2011 bei seiner Mutter in Inguschetien gelebt zu haben. Danach habe er zur Antwort gegeben, er sei bis (...) 2010 bei seiner Mutter gewesen, was unverständlich sei. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im Übrigen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer könne aus der geltend gemachten Situation der getöteten Angehörigen der Familie C._______ sowie eines weiteren Neffen mit dessen vierjährigem Sohn keine Asylrelevanz herleiten.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass es nicht aussergewöhnlich sei, wenn der Widerstandskämpfer auf seiner Flucht sein Handy mitgenommen habe. Mit den sich darauf befindenden Beweismitteln hätte er seine besondere Situation dokumentieren können. Mit dem Handy habe er sich selbst in Gefahr gebracht; dass er damit auch Dritte gefährde, sei nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen seien die Ausführungen in sich stimmig. Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel drei Erklärungen, eine an die Mutter adressierte Aufforderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten ("Vorladung") sowie ein Arztzeugnis eingereicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer Widerstandsfamilie und werde insbesondere wegen der Unterstützung der Rebellen durch Lebensmittellieferungen von den tschetschenischen Behörden verfolgt. (...) 2008 habe es eine Auseinandersetzung mit Kadyrov-Leuten gegeben, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden sei. Als er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, sei es zu weiteren Konflikten gekommen, es seien immer wieder Polizisten vorgefahren und hätten ihn mitnehmen wollen. Dank der anwesenden Verwandten und Gäste hätten die Polizisten jedoch davon abgesehen. (...) 2009 habe ihn die Polizei an einer Tankstelle in D._______ aufgegriffen und mitnehmen wollen. Er habe sich jedoch mit einer Uhr, einem Mobiltelefon und Geld freikaufen können. Ende (...) 2009 seien drei Verwandte des Beschwerdeführers, zwei davon Widerstandskämpfer, ermordet worden. Auf dem Mobiltelefon eines Widerstandskämpfers hätten die tschetschenischen Behörden Fotos und Nachrichten gefunden, welche ihn mit diesen in Verbindung gebracht habe. Sie hätten diese seinem Onkel gezeigt und ihn darüber informiert, dass sie auf der Suche nach dem Beschwerdeführer seien. Nachdem er dies erfahren habe, habe er sich bei seiner Mutter in Inguschetien versteckt. Mitte (...) 2010 hätten sie ihn auch dort gesucht, aber von einer Hausdurchsuchung abgelassen, nachdem sich die Verwandten vor das Haus gestellt hätten. Danach sei er in die Schweiz geflüchtet.
E. 4.3 Vorliegend steht zwar unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern verwandt ist, was auch durch die Akten belegt ist (Gerichtsakten, act. 6 [dort erwähnte Beilage 11, im Original nachgereicht]), und mehrere Verwandte deshalb getötet wurden. Auch ist bekannt, dass in Tschetschenien gegen Widerstandskämpfer und Verwandte zum Teil rigoros vorgegangen wird. Es bestehen jedoch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Widersprüche in seinen Angaben korrekt aufgezeigt. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass seine Ausführungen zu den Verhaftungsversuchen nur oberflächlich ausgefallen sind, nicht den Eindruck des Selbsterlebten vermitteln und Realitätskennzeichen vermissen lassen. Es erscheint äusserst unrealistisch, dass er sich über den ganzen Zeitraum immer wieder so knapp den zahlreichen Verhaftungsversuchen hätte entziehen können. So ist es realitätsfremd, dass er sich beim Verhaftungsversuch an der Tankstelle in D._______ (...) 2009 mit einer Uhr, einem Mobiltelefon und etwas Geld bei den Kadyrov-Leute hätte freikaufen können, wenn ihn diese tatsächlich einer Unterstützung der Rebellen verdächtigt hätten. Aufgrund der Akten ist keine konkrete Verfolgungsgefahr auszumachen. So lässt sich nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Visier der tschetschenischen Behörden geraten ist. Die Übergaben der Lebensmittel an die Widerstandskämpfer sollen seinen Angaben zufolge im Wald in der Nähe (...) stattgefunden haben. Die Widerstandskämpfer hätten lediglich fünf Minuten gebraucht, um herunterzukommen, den Einkauf abzuholen und wieder abzuziehen (BFM-Akten B12/16 S. 11). Die Gefahr, dass er dabei beobachtet wurde, ist als sehr gering einzuschätzen und wird vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist, ein Widerstandskämpfer habe Fotos und Nachrichten des Beschwerdeführers auf seinem Handy gespeichert behalten, da er ihn damit nur unnötig in Gefahr gebracht hätte. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Fotos und Nachrichten einen Beweiswert für ein etwaiges Asylverfahren des Widerstandskämpfers gehabt hätten. Ebenfalls erscheint es realitätsfremd, dass die tschetschenischen Behörden den Onkel darüber informiert hätten und ihm so die Möglichkeit zur Flucht geboten haben sollen. Ferner ist aufgrund des persönlichen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung bestand. Der Beschwerdeführer ist nämlich eigenen Angaben zufolge von (...) 2008 bis (...) 2009 aus privaten und geschäftlichen Gründen regelmässig nach Tschetschenien zurückgekehrt (BFM-Akten B12/16 S. 2f.). Die zahlreichen Heimreisen sind als freiwillig anzusehen, zumal sich aus den Akten keine gegenteilige Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer in Moskau über eine eigene Wohnung verfügte und als (...) ein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte (BFM-Akten B12/16 S. 2 f.). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (...) 2008 plante er sogar ein Studium an der Hochschule für Erdöl in Tschetschenien (BFM-Akten B12/16 S. 12). Das immer wieder freiwillige Zurückkehren lässt sich mit dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten nicht vereinbaren. Eine persönlich begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich auch nicht für die Zeit ausmachen, als drei Verwandte (...) 2009 den Tod fanden. Seine Ausführungen zum Aufenthalt bei der Mutter und zur Hausdurchsuchung sind mit erheblichen Zweifeln behaftet. Wenn er erfahren haben soll, dass er von den Behörden gesucht werde, wäre es äusserst irrational, sich ausgerechnet bei seiner Mutter aufzuhalten. Denn er musste davon ausgehen, dass die Polizei ihn auch dort suchen werde. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Tötung der Verwandten in Moskau auf, wo er über eine eigene Wohnung verfügte und registriert war. Erst (...) 2009 soll er nach Inguschetien zu seiner Mutter gegangen sein, obwohl es in Moskau für ihn zweifellos sicherer gewesen wäre. Dieses irrationale Verhalten lässt mit dem eines tatsächlich Verfolgten wiederum nicht vereinen. Lediglich am Rand sei vermerkt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers mitnichten vergleichen lässt mit dem, was seinem Bruder widerfahren ist. Der Bruder wurde von den tschetschenischen Behörden (...) 2009 tatsächlich festgenommen, verhört und gefoltert. Er hatte die Rebellen nicht nur unwesentlich unterstützt, sondern sie regelmässig beherbergt, was nicht unbemerkt blieb und die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zog. Sodann hielt sich der Bruder nachgewiesenermassen nur kurz bei seiner Mutter auf, weil sie ihm riet, das Domizil zu verlassen, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser auch in Inguschetien gesucht werde (vgl. das von heute datierende Urteil E-5358/2010). Von all dem wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (BFM-Akten B12/16 S. 5f.). Er kann aus den Folterungen des Bruders nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Flüchtlingseigenschaft auch im Fall einer sog. Reflexverfolgung in der jeweiligen Person nachgewiesen werden muss. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer weder eine konkrete Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht davor glaubhaft zu machen. An diesem Beweisergebnis vermögen die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal das Schreiben des Innenministeriums keine persönliche Vorladung des Beschwerdeführers enthält und die übrigen Beweismittel ohne Aussagekraft sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch während des laufenden Asylverfahrens gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Der Beschwerdeführer hat seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angaben einer neuen Adresse verlassen und war während längerer Zeit unauffindbar. Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts und nach über einem Monat ist es dem Rechtsvertreter gelungen, den Kontakt wieder herzustellen. In seiner Stellungnahme liess er jedoch die Fragen nach seinem Wohnsitz und den Gründen für das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft gänzlich unbeantwortet. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt, wobei offen bleiben kann, ob er unter diesen Umständen sich überhaupt noch auf die Flüchtlingseigenschaft berufen kann, weil sich seine Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen aufgrund der überwiegenden Ungereimtheiten, der pauschalen Schilderungen und seines Verhaltens nicht glaubhaft sind. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist für bestimmte Personenkategorien indes, unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien einen Asylgrund oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen kann, unzumutbar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und E. 10.2.5). Zu diesen Personen gehören unter anderem Verwandte von Rebellen. Nachdem unbestrittenermassen feststeht, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern verwandt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien als unzumutbar. Für Tschetschenen kommt jedoch innerhalb der Russischen Föderation eine Fluchtalternative in Betracht. Da die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation nicht geprüft hat, ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weshalb sich das Verfahren als nicht spruchreif erweist.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 6.5 Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innerhalb der Russischen Föderation zumutbar ist und hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen, weil die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Er hätte die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, weil die Bestellung eines amtlichen Anwaltes zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig war und in der Beschwerde auch nicht näher begründet wird (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5361/2010 Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2004 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2007 ab. Am 14. Dezember 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. B. Am 18. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, zog dieses aber am 23. Juli 2008 wieder zurück, weil er in seine Heimat zurückkehren wollte. C. Am 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer zum dritten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. März 2010 wurde er summarisch befragt, am 12. April 2010 und 17. Juni 2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - eröffnet am 24. Juni 2010 - stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. F. Am 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte es den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, und teilte mit, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Am 10. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. H. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Kanton B._______ dem BFM mit, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und seinen Wohnsitz ohne Angabe einer neuen Adresse verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 auf, dessen Wohnsitz sowie die Gründe für das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft bis zum 5. September 2012 mitzuteilen. I. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer noch nicht habe auffinden können und beantragt eine Fristerstreckung von 14 Tagen. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung ab, gewährte indes eine Notfrist bis zum 13. September 2012 zur Erbringung des eingeforderten Nachweises. Am 13. September 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei wieder aufgetaucht. J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nach längerer Zeit unbekannten Aufenthalts wieder aufgetaucht und hat sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bekundet. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen. Er ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben mache. Er habe in der ersten Anhörung angegeben, dass er vor (...) 2008 eine Auseinandersetzung mit Kadyrovs Leuten gehabt habe. Dabei sei er mit einem Messer verletzt worden. Weiter sei die Polizei einige Male in seinem Heimatdorf vor dem Haus der Familie vorgefahren. Man habe zwar wegen der vielen anwesenden Leute nicht gewagt, ihn mitzunehmen, ihm aber mit der Ermordung gedroht. Bei anderer Gelegenheit sei er zwar erwischt worden, doch habe er die Leute bestochen, sodass sie ihn nicht mitgenommen hätten. Schliesslich habe ihn das Militär Mitte (...) 2010 im Haus seiner Mutter in Inguschetien gesucht, von einer Hausdurchsuchung indessen abgesehen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der vertieften Anhörung nur noch drei Ereignisse geltend gemacht. Die Frage nach dem Zeitpunkt des letzten Vorfalls habe er nicht beantworten können. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen habe der Beschwerdeführer trotz Nachfrage behauptet, es sei nie zu persönlichen Kontakten mit den Behörden gekommen. Er habe sich immer versteckt. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass nach dem Tod von drei verwandten (...) nach ihm gefahndet werde, gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gegeben, Ende (...) 2009 davon erfahren zu haben, ein anderes Mal angegeben, dies bereits drei bis vier Tage nach dem Tod der drei (...) erfahren zu haben. Zudem habe er auch die Art und Weise, wie die Behörden von seinen Kontakten mit den drei Getöteten erfahren haben sollen, nicht glaubhaft machen können. Es sei unglaubhaft, dass die Behörden Fotos und Nachrichten auf dem Handy eines der Getöteten gefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Getötete dies auf seinem Handy aufbewahrt habe, da er damit den Beschwerdeführer in grösste Gefahr gebracht hätte. Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht. Zunächst habe er angegeben von (...) 2010 bis (...) 2011 bei seiner Mutter in Inguschetien gelebt zu haben. Danach habe er zur Antwort gegeben, er sei bis (...) 2010 bei seiner Mutter gewesen, was unverständlich sei. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im Übrigen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer könne aus der geltend gemachten Situation der getöteten Angehörigen der Familie C._______ sowie eines weiteren Neffen mit dessen vierjährigem Sohn keine Asylrelevanz herleiten. 3.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass es nicht aussergewöhnlich sei, wenn der Widerstandskämpfer auf seiner Flucht sein Handy mitgenommen habe. Mit den sich darauf befindenden Beweismitteln hätte er seine besondere Situation dokumentieren können. Mit dem Handy habe er sich selbst in Gefahr gebracht; dass er damit auch Dritte gefährde, sei nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen seien die Ausführungen in sich stimmig. Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel drei Erklärungen, eine an die Mutter adressierte Aufforderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten ("Vorladung") sowie ein Arztzeugnis eingereicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer Widerstandsfamilie und werde insbesondere wegen der Unterstützung der Rebellen durch Lebensmittellieferungen von den tschetschenischen Behörden verfolgt. (...) 2008 habe es eine Auseinandersetzung mit Kadyrov-Leuten gegeben, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden sei. Als er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, sei es zu weiteren Konflikten gekommen, es seien immer wieder Polizisten vorgefahren und hätten ihn mitnehmen wollen. Dank der anwesenden Verwandten und Gäste hätten die Polizisten jedoch davon abgesehen. (...) 2009 habe ihn die Polizei an einer Tankstelle in D._______ aufgegriffen und mitnehmen wollen. Er habe sich jedoch mit einer Uhr, einem Mobiltelefon und Geld freikaufen können. Ende (...) 2009 seien drei Verwandte des Beschwerdeführers, zwei davon Widerstandskämpfer, ermordet worden. Auf dem Mobiltelefon eines Widerstandskämpfers hätten die tschetschenischen Behörden Fotos und Nachrichten gefunden, welche ihn mit diesen in Verbindung gebracht habe. Sie hätten diese seinem Onkel gezeigt und ihn darüber informiert, dass sie auf der Suche nach dem Beschwerdeführer seien. Nachdem er dies erfahren habe, habe er sich bei seiner Mutter in Inguschetien versteckt. Mitte (...) 2010 hätten sie ihn auch dort gesucht, aber von einer Hausdurchsuchung abgelassen, nachdem sich die Verwandten vor das Haus gestellt hätten. Danach sei er in die Schweiz geflüchtet. 4.3 Vorliegend steht zwar unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern verwandt ist, was auch durch die Akten belegt ist (Gerichtsakten, act. 6 [dort erwähnte Beilage 11, im Original nachgereicht]), und mehrere Verwandte deshalb getötet wurden. Auch ist bekannt, dass in Tschetschenien gegen Widerstandskämpfer und Verwandte zum Teil rigoros vorgegangen wird. Es bestehen jedoch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Widersprüche in seinen Angaben korrekt aufgezeigt. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass seine Ausführungen zu den Verhaftungsversuchen nur oberflächlich ausgefallen sind, nicht den Eindruck des Selbsterlebten vermitteln und Realitätskennzeichen vermissen lassen. Es erscheint äusserst unrealistisch, dass er sich über den ganzen Zeitraum immer wieder so knapp den zahlreichen Verhaftungsversuchen hätte entziehen können. So ist es realitätsfremd, dass er sich beim Verhaftungsversuch an der Tankstelle in D._______ (...) 2009 mit einer Uhr, einem Mobiltelefon und etwas Geld bei den Kadyrov-Leute hätte freikaufen können, wenn ihn diese tatsächlich einer Unterstützung der Rebellen verdächtigt hätten. Aufgrund der Akten ist keine konkrete Verfolgungsgefahr auszumachen. So lässt sich nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Visier der tschetschenischen Behörden geraten ist. Die Übergaben der Lebensmittel an die Widerstandskämpfer sollen seinen Angaben zufolge im Wald in der Nähe (...) stattgefunden haben. Die Widerstandskämpfer hätten lediglich fünf Minuten gebraucht, um herunterzukommen, den Einkauf abzuholen und wieder abzuziehen (BFM-Akten B12/16 S. 11). Die Gefahr, dass er dabei beobachtet wurde, ist als sehr gering einzuschätzen und wird vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist, ein Widerstandskämpfer habe Fotos und Nachrichten des Beschwerdeführers auf seinem Handy gespeichert behalten, da er ihn damit nur unnötig in Gefahr gebracht hätte. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Fotos und Nachrichten einen Beweiswert für ein etwaiges Asylverfahren des Widerstandskämpfers gehabt hätten. Ebenfalls erscheint es realitätsfremd, dass die tschetschenischen Behörden den Onkel darüber informiert hätten und ihm so die Möglichkeit zur Flucht geboten haben sollen. Ferner ist aufgrund des persönlichen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung bestand. Der Beschwerdeführer ist nämlich eigenen Angaben zufolge von (...) 2008 bis (...) 2009 aus privaten und geschäftlichen Gründen regelmässig nach Tschetschenien zurückgekehrt (BFM-Akten B12/16 S. 2f.). Die zahlreichen Heimreisen sind als freiwillig anzusehen, zumal sich aus den Akten keine gegenteilige Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer in Moskau über eine eigene Wohnung verfügte und als (...) ein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte (BFM-Akten B12/16 S. 2 f.). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (...) 2008 plante er sogar ein Studium an der Hochschule für Erdöl in Tschetschenien (BFM-Akten B12/16 S. 12). Das immer wieder freiwillige Zurückkehren lässt sich mit dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten nicht vereinbaren. Eine persönlich begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich auch nicht für die Zeit ausmachen, als drei Verwandte (...) 2009 den Tod fanden. Seine Ausführungen zum Aufenthalt bei der Mutter und zur Hausdurchsuchung sind mit erheblichen Zweifeln behaftet. Wenn er erfahren haben soll, dass er von den Behörden gesucht werde, wäre es äusserst irrational, sich ausgerechnet bei seiner Mutter aufzuhalten. Denn er musste davon ausgehen, dass die Polizei ihn auch dort suchen werde. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Tötung der Verwandten in Moskau auf, wo er über eine eigene Wohnung verfügte und registriert war. Erst (...) 2009 soll er nach Inguschetien zu seiner Mutter gegangen sein, obwohl es in Moskau für ihn zweifellos sicherer gewesen wäre. Dieses irrationale Verhalten lässt mit dem eines tatsächlich Verfolgten wiederum nicht vereinen. Lediglich am Rand sei vermerkt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers mitnichten vergleichen lässt mit dem, was seinem Bruder widerfahren ist. Der Bruder wurde von den tschetschenischen Behörden (...) 2009 tatsächlich festgenommen, verhört und gefoltert. Er hatte die Rebellen nicht nur unwesentlich unterstützt, sondern sie regelmässig beherbergt, was nicht unbemerkt blieb und die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zog. Sodann hielt sich der Bruder nachgewiesenermassen nur kurz bei seiner Mutter auf, weil sie ihm riet, das Domizil zu verlassen, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser auch in Inguschetien gesucht werde (vgl. das von heute datierende Urteil E-5358/2010). Von all dem wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (BFM-Akten B12/16 S. 5f.). Er kann aus den Folterungen des Bruders nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Flüchtlingseigenschaft auch im Fall einer sog. Reflexverfolgung in der jeweiligen Person nachgewiesen werden muss. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer weder eine konkrete Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht davor glaubhaft zu machen. An diesem Beweisergebnis vermögen die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal das Schreiben des Innenministeriums keine persönliche Vorladung des Beschwerdeführers enthält und die übrigen Beweismittel ohne Aussagekraft sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch während des laufenden Asylverfahrens gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Der Beschwerdeführer hat seine ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angaben einer neuen Adresse verlassen und war während längerer Zeit unauffindbar. Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts und nach über einem Monat ist es dem Rechtsvertreter gelungen, den Kontakt wieder herzustellen. In seiner Stellungnahme liess er jedoch die Fragen nach seinem Wohnsitz und den Gründen für das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft gänzlich unbeantwortet. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt, wobei offen bleiben kann, ob er unter diesen Umständen sich überhaupt noch auf die Flüchtlingseigenschaft berufen kann, weil sich seine Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen aufgrund der überwiegenden Ungereimtheiten, der pauschalen Schilderungen und seines Verhaltens nicht glaubhaft sind. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist für bestimmte Personenkategorien indes, unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien einen Asylgrund oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen kann, unzumutbar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und E. 10.2.5). Zu diesen Personen gehören unter anderem Verwandte von Rebellen. Nachdem unbestrittenermassen feststeht, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern verwandt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien als unzumutbar. Für Tschetschenen kommt jedoch innerhalb der Russischen Föderation eine Fluchtalternative in Betracht. Da die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderation nicht geprüft hat, ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weshalb sich das Verfahren als nicht spruchreif erweist. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.5 Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innerhalb der Russischen Föderation zumutbar ist und hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen, weil die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Er hätte die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, weil die Bestellung eines amtlichen Anwaltes zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig war und in der Beschwerde auch nicht näher begründet wird (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher