Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Januar 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des BFM in Basel um Asyl nach. Am 1. Februar 2005 wurden sie dort zur Person und zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt. Die zuständige Behörde des Kantons E.___________, welchem sie für die Dauer des Verfahrens zugewiesen wurden, hörte sie (Eltern) am 1. März 2005 einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Aufnahme seiner Personalien in Ergänzung zu den rubrizierten Angaben zu Protokoll, er gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, könne sich neben seiner Muttersprache Tschetschenisch auch sehr gut auf Russisch verständigen und stamme ursprünglich aus der Ortschaft F.___________ (Rajon G.__________, autonome Republik Tschetschenien [Anm. des Gerichts]). Im Jahr 1991 sei er zu Studienzwecken nach Grosny gezogen. Auf legalem Weg habe er sich im November 2001, nachdem er sich im Juli desselben Jahres nach Brauch mit seiner Ehefrau vermählt habe, in G.__________ einen Inlandspass ausstellen lassen. Erst im Januar 2003 habe er sich in seinem Heimatort abgemeldet und sich in Grosny ins Aufenthaltsregister eintragen lassen (Erhalt der "Propiska"). Beruflich habe er sich als (...) betätigt, wobei er dies vor dem ersten Tschetschenienkrieg für den Staat und danach auf eigene Rechnung getan habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei einzig wegen des Krieges hierher gekommen. Zuletzt habe es ihm schlicht an den Mitteln gefehlt, um die korrupten russischen Sicherheitsbehörden milde zu stimmen und sich immer wieder aus der Haft freizukaufen. Er habe zwei Brüder gehabt, die beide aufseiten der tschetschenischen Separatisten unter Führung von Aslan Maschadow gekämpft hätten. Der eine sei im Jahr 1995 während des ersten, der andere im Jahr 2000 im Verlauf des zweiten Tschetschenienkriegs umgekommen. Der zweite Bruder, dessen Leiche sie nach sechs Monaten übel zugerichtet gefunden hätten, habe auf einer Liste des russischen Inlandgeheimdienstes FSB gestanden. Sein eigener Beitrag für die Opposition sei gewesen, im ersten Krieg Waffen vom Kommando zu den Kämpfern zu bringen. An solchen Operationen sei nicht etwa nur er, sondern nahezu die gesamte Dorfbevölkerung beteiligt gewesen. Nachteile seien ihm daraus niemals erwachsen. An eigentlichen Kampfhandlungen sei er weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen. Für ihn persönlich hätten die Probleme im März 2001 angefangen, als Gefolgsleute von Magomad Zagarajew ihn aufgesucht und ihm das Angebot unterbreitet hätten, gegen viel Geld eine Sprenganlage zu basteln und auf diese Weise Rache für seine gefolterten und getöteten Brüder zu üben. Zagarajew, wie Schamil Bassajew ein Wahabite, habe in Grosny eine Banditengruppe angeführt, die mit der Eliminierung russischer Generäle für Aufsehen gesorgt habe. Mit der Erklärung, er müsse für die Kinder seiner Brüder sorgen und habe für ein solches Unterfangen schlicht nicht den Mut, habe er das Angebot ausgeschlagen. Zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Wochen nach dem Besuch der Leute von Zagarajew sei sein Nachbar von der russischen Armee mitgenommen worden. Nach der Freilassung zwei Tage später habe ihm der Nachbar berichtet, dass die Behörden über den Besuch der Zagarajew-Leute Bescheid wüssten und lediglich im Unklaren seien, wie er auf das Angebot reagiert habe. Am 2. April 2001 sei er im Rahmen einer breit angelegten Kontrollaktion, einer so genannten Säuberung, zusammen mit vielen anderen Menschen auf die Kommandantur mitgenommen worden. Dort sei er wie alle anderen nackt nach Narben von Granatsplittern abgesucht und gefragt worden, was er am Vorabend gemacht habe. Eine Person, der er einmal einen Computer repariert habe, habe ihn erkannt und - gegen 500 Rubel - für seine unverzügliche Freilassung gesorgt. Das nächste problematische Erlebnis habe er erst im Januar 2002 gehabt, als er wieder einmal nach Dagestan gefahren sei, um (...) einzukaufen. Anlässlich einer Personenkontrolle hätten Beamte des dagestanischen FSB den Namen seines Bruders auf einer Liste entdeckt. Dies hätten sie zum Anlass genommen, um ihn in Gewahrsam zu nehmen und ihn ebenfalls als Terroristen zu brandmarken. In Wirklichkeit sei es ihnen einzig darum gegangen, Geld zu erpressen. Nach zwei Tagen sei er dann auch tatsächlich gegen Bezahlung eines Lösegeldes durch seine Angehörigen wieder freigekommen. In der Haft habe er den Hass der russischen Behörden gegen die Tschetschenen zu spüren bekommen, indem er Fusstritte, Faustschläge und Schläge mit einem Gummiknüppel habe einstecken müssen. Danach habe er noch andere Probleme gehabt, so im Oktober 2002, als er im Grenzgebiet von Tschetschenien und Dagestan für einen halben Tag festgehalten worden sei. In diesem Fall und in etlichen weiteren Fällen habe es sich um Säuberungen gehandelt, die nicht so schlimm gewesen seien. Im Juni oder Juli 2003 sei er von Personen des FSB zum Verhör mitgenommen worden. Sie hätten vom Besuch der Zagarajew-Leute gewusst und ihm klargemacht, dass er verdächtigt werde, für diese Kreise Sprengzünder herzustellen. Dass man ihn nach einigen Stunden wieder freigelassen habe, habe er selber nicht richtig verstanden. Das nächste konkrete Problem habe er am 6. beziehungsweise 8. November 2004 gehabt, als ungefähr sechs maskierte Personen mitten in der Nacht in das Haus seiner Familie eingedrungen seien und Bargeld, Schmuck und elektrische Geräte herausverlangt hätten. Es sei dies die Tat von Räubern und Kriminellen gewesen. Auf den Rat seiner tschetschenischen Bekannten hin habe er am 7. beziehungsweise am 12. November 2004 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Am 14. November 2004 sei er wiederum von Maskierten - nach seiner Vermutung von denselben Leuten wie beim ersten Mal - zu Hause abgeholt und mit einem Militärauto auf den Posten der Kriminalpolizei (ROVD) gefahren worden, welcher sich direkt neben dem Büro des FSB befunden habe. Bis zum 18. beziehungsweise 19. November 2004 habe man ihn dort gefangen gehalten. Im einzigen Verhör, welches in dieser Zeit stattgefunden habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Verdächtiger gelte und gut daran tue, die Anzeige zurückzuziehen, wenn ihm sein Wohl und dasjenige seiner Familie lieb sei. Mit einem harten Gummiknüppel hätten sie wiederholt auf ihn eingeschlagen, so dass er einen Kieferbruch erlitten habe. In einigen Momenten habe er sein Ende kommen sehen, zumal es für die Behörden ein Leichtes gewesen sei, ihm mit fabrizierten Beweisen die Beteiligung an Sprengstoffdelikten unterzuschieben. Seine jüngere Schwester habe Kontakt mit der ROVD aufgenommen und ihn gegen Bezahlung einer hohen Summe freikaufen können. In der Einsicht, in Tschetschenien oder in anderen Teilen Russlands niemals ein sicheres Leben führen zu können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, wegen ihrer Schwester - einer (...), die auf der schwarzen Liste des FSB stehe, weil sie für die Regierung von Dschihad Dudajew und Maschadow gearbeitet habe und sich seit 1999 in den USA befinde - Schwierigkeiten gehabt zu haben. Im Februar 2000 sei sie beim Besteigen eines Busses kontrolliert, sodann - weil sie keinen Inlandpass auf sich getragen habe - einen Tag in Haft genommen und über den Aufenthaltsort ihrer Schwester befragt worden. Im Weiteren wurde in den Befragungen auf gesundheitliche Probleme beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem Sohn C.__________ hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe Nieren- und Lungenprobleme, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und der Sohn leide unter Bronchialasthma, Allergien sowie Diabetes. Zur Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, ihren Heimatstaat am 20. November 2004 verlassen zu haben und nach einem etwa 2-monatigen Aufenthalt in Weissrussland am 27. Januar 2005 direkt von dort in die Schweiz gelangt zu sein. A.c Auf Anfrage des BFM vom 15. August 2005 an die schweizerische Botschaft in Warschau hin teilte das polnische "Office for Repatriation and Aliens" mit Schreiben vom 25. August 2005 mit, ein Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Polen sei mit Verfügung des Präsidenten desselben Amtes am 25. August 2005 (Berichtigung durch das Gericht: 2004) abgelehnt worden, und ihnen sei eine Ersatzschutzmassnahme (subsidiary protection) in Form einer Aufenthaltsbewilligung "for tolerated stay" zugesprochen worden. Im Weiteren werde ihnen die Rückkehr nach Polen erlaubt, vorausgesetzt sie seien im Besitz ihrer Reisepässe, welche ihnen am 8. September 2004 ausgehändigt worden seien. A.d Am 22. September 2005 wurde den Beschwerdeführenden durch die kantonale Migrationsbehörde das rechtliche Gehör zu den Auskünften der polnischen Behörden gewährt. Während die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme verweigerte, gestand der Beschwerdeführer nach wiederholter Aufforderung ein, Russland bereits am 22. November 2003 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern verlassen zu haben. Daraufhin sei die Familie nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen in Weissrussland nach Deutschland weitergereist, wo sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und nach Polen abgeschoben worden sei. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht, welches am 9. September 2004 negativ beantwortet worden sei. Daraufhin hätten sie sich mit den ihnen ausgehändigten Reisepapieren via Deutschland nach Belgien begeben, wo sie am 1. Oktober 2004 wiederum um Asyl ersucht hätten. Am 18. Januar 2005 hätten sie diesbezüglich einen abschlägigen Entscheid erhalten, worauf sie Belgien am 24. Januar 2005 verlassen hätten. Auf den Tipp eines Freundes in Amerika hin hätten sie sich entschieden, als nächstes ihr Glück in der Schweiz zu versuchen, weil diese als unabhängiges Land gelte. Seine früheren Aufenthalte in Deutschland, Polen und Belgien habe er hier deshalb verschwiegen, weil er in Belgien mit der Preisgabe der Wahrheit schlechte Erfahrungen gemacht habe. A.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen an. A.f Mit Beschwerde vom 12. September 2006 fochten die Beschwerdeführenden die Zwischenverfügung des BFM vom 7. September 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. A.g Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut und bestätigte die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Asylverfahrens. B. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - bestätigte der Instruktionsrichter das den Beschwerdeführenden zustehende Recht auf einen Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Weiter verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und räumte den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des in der Beschwerde angekündigten aktuellen Arztberichts ein. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2007, verfasst durch Frau Dr. med. H.__________, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein. F. Mit Schreiben vom 29. April 2009 an die kantonale Migrationsbehörde stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) in der Schweiz erloschen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2008 unbekannten Aufenthalts, weshalb von einer definitiven Ausreise aus der Schweiz auszugehen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme erfüllt seien. G. Am 29. Mai 2009 wurden als zusätzliche Beweismittel ein Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 7. Mai 2009, diverse Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführenden sowie ein Schreiben der für die beiden Kinder zuständigen Lehrperson vom 13. Mai 2009 an den vorerwähnten Facharzt zu den Akten gegeben. Im Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 wurde um nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers ersucht, mit der Begründung, es hätten sich seit Einreichung der Beschwerde zahlreiche neue Elemente ergeben. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die prekäre Situation nach dem plötzlichen Verschwinden der Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid gebeten. H. Mit Folgeeingabe vom 10. Dezember 2009 wurde das Beweismaterial mit einem - am 10. Dezember 2009 erstellten - Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___________ über die Verfassung des Kindes C.__________ ergänzt. Weiter wurde erneut darum ersucht, den Beschwerdeführer anzuhören beziehungsweise das Verfahren zu beschleunigen. I. Mit Eingabe des zweitrubrizierten Rechtsvertreters vom 5. August 2010 an das BFM erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Asylgesuchs.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper) auf dem Weg der Aktenzirkulation (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls kann das Bundesverwaltungsgericht auch in Verfahren, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 111 AsylG), auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 20. August 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 379; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.4 S. 122, BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 4.1 Vorliegend stellt sich das BFM auf den Standpunkt, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht relevant seien. So zieht es in der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst S. 7) das Fazit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geschilderten schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien wie beispielsweise häufige Personenkontrollen nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges seien Ausfluss der allgemeinen Lage und erlangten als allgemeine Nachteile keine Asylrelevanz. Wohl treffe es zu, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet häufig überprüft würden und es mitunter zu massiven Eingriffen in die physische Integrität kommen könne. Vor allem im Nachgang zu Bombenanschlägen zeige sich, dass Personen tschetschenischer Ethnie häufiger einer Kontrolle unterzogen würden. Gleichwohl könne nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland gesprochen werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen anlässlich von Säuberungen (April 2001 und Oktober 2002), einer Strassenkontrolle (Januar 2002) oder eines Hausbesuchs des FSB (Juni 2003) müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass er kaum nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre respektive hätte freigekauft werden können, wenn behördlicherseits konkrete Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Das Fehlen einer Verdächtigung sei im Übrigen daran zu erkennen, dass der Beschwerdeführer laut seiner Aussage zwischen Juni 2003 und November 2003 nicht mehr von den russischen Behörden belangt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung eines Bruders an Kampfhandlungen des zweiten Tschetschenienkriegs Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nicht beträchtlich. So dürfte ein allfälliges Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders aus Sicht der Behörden weggefallen sein. Eine individuelle Gefährdungssituation, die sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation erstrecke, lasse sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht herleiten. Die eingereichten Beweismittel (zwei Bestätigungen, Arztzeugnisse, Kaufvertrag, Fotos, zwei Briefe eines Mitgliedes von Amnesty International USA) vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil sich diese lediglich auf Vorkommnisse bezögen, die nicht in Frage gestellt würden. Auch der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bedrückenden Situationen ausgesetzt gewesen seien und hierzulande die Hilfe einer Fachperson beanspruchen müssten, führe zu keiner anderen Erkenntnis, werde doch nicht in Abrede gestellt, dass die betreffenden Erlebnisse sie schwer belastet hätten. Daneben bringt das BFM in seine Begründung auch Argumente vor, mit denen es "Vorbehalte" an der Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen anmeldet und mithin zum Ausdruck bringt, dass es die Begründung des Asylgesuchs in diesen Punkten als nicht glaubhaft gemacht erachtet (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Zur Verdeutlichung dessen weist es im ersten Punkt der Begründung darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Polen verheimlicht beziehungsweise erst auf Vorhalt hin zugegeben hätten. Weiter stellt es klar, dass den das Jahr 2004 betreffenden Asylvorbringen durch die bereits im November 2003 realisierte Ausreise aus Russland jegliche Grundlage entzogen werde. Im dritten Punkt der Begründung greift das BFM das Argument der Unglaubhaftigkeit wieder auf und führt an, dass insbesondere hinsichtlich des Ereignisses im Juni 2003 Vorbehalte angebracht seien. So habe der Beschwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht erwähnt. Auch den polnischen Asylakten sei dieses Ereignis nicht zu entnehmen, hingegen gehe aus ihnen hervor, dass im Mai 2003 Russen und "Kadyrow-Leute" (Achmat Kadyrow, damaliger Chef der russischen Verwaltungsbehörde und vom 5. Oktober 2003 bis zur Ermordung am 9. Mai 2004 Präsident der Republik Tschetschenien [Anm. des Gerichts, vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2, EMARK 2005 Nr. 17 E. 5]) das Haus des Beschwerdeführers in der Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt hätten. Der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung komme keinerlei Beweiswert zu, weil der begründete Verdacht bestehe, dass es sich um eine Fälschung handle, entspreche doch das Dokument nicht den gängigen Vorladungen.
E. 4.2 In der Beschwerde beteuern die Beschwerdeführenden die Wahrheit der vom BFM in Zweifel gezogenen Angaben, wenn auch mit der Präzisierung, dass die für das Jahr 2004 geltend gemachten Nachteile in Tschetschenien sich exakt so an denselben Tagen ereignet hätten, nur einfach bereits im Jahr 2003. Dass sie ihre Aufenthalte in Polen und Belgien verheimlicht hätten, würden sie selber als Verletzung der Mitwirkungspflicht anerkennen. Deswegen aber ihre Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen, sei nicht haltbar, seien diese doch weitgehend widerspruchsfrei, plausibel und substanziiert. Dem Argument der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen halten die Beschwerdeführenden sodann entgegen, dass die wiederholten Festnahmen und damit verbundenen Folterungen beim Beschwerdeführer einen derart grossen psychischen Druck erzeugt und eine gerechtfertigte Angst um sein eigenes Leben und dasjenige seiner Frau und Kinder hervorgerufen hätten, dass ihm nur noch die Flucht übriggeblieben sei. Die eingereichte Vorladung lasse seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar und realistisch erscheinen. Daran ändere nichts, dass er aufgrund von Zahlungen habe freigekauft werden können und möglicherweise gar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Auch Eingriffe, die für sich genommen keine genügende Intensität aufwiesen, könnten einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und somit für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen, so wenn sie kombiniert aufträten (kurzer Freiheitsentzug mit Misshandlungen) oder sich im Lauf der Zeit kumulierten (wiederholte Kurzzeitverhaftungen mit relativ geringer Misshandlung). Zuwenig intensive Einzelereignisse könnten im Übrigen dadurch Bedeutung erlangen, dass sie objektive Anhaltspunkte für eine relevante zukünftige Verfolgung darstellten. Zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Festnahmen gefoltert worden sei, was bleibende Schäden hinterlassen habe. Aufgrund von Schamgefühlen und der schlechten psychischen Verfassung habe er in den Anhörungen nicht alle Asylgründe angeben können. Eine nochmalige Anhörung zu seinen Asylgründen sei deshalb angezeigt. Weiter gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie eine Reflexverfolgung in Anknüpfung an die aktive Rolle zweier Brüder im tschetschenischen Widerstand einzig deswegen ausschliesse, weil diese Brüder nicht mehr lebten. Wie aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung hervorgehe, habe der FSB sehr wohl um den Tod der beiden Brüder gewusst und in der Präsenz des Namens eines der Brüder auf einer Liste einen genügenden Anlass erblickt, um gegen der Beschwerdeführer vorzugehen. Auch der Beruf des Beschwerdeführers habe im Übrigen ausgereicht, um den unbegründeten Verdacht zu erheben, er würde Anschläge planen.
E. 5.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die chronologische Unvereinbarkeit der für das Jahr 2004 geltend gemachten Nachteile mit den nachträglich eingestandenen Aufenthalten der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Polen (Anfang Dezember 2003 bis September 2004) und Belgien (13. September 2004 bis 24. Januar 2005). Erst nach gegenteiligen Beteuerungen seinerseits und wiederholtem Hinweis des Befragers auf die Wahrheitspflicht und vom BFM eingeholte Behördenauskünfte gestand der Beschwerdeführer ein, Russland bereits am 22. November 2003 zusammen mit seiner Familie verlassen zu haben (vgl. Kurzprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. September 2005, act. A26/5 S. 2). Als Erklärung für das konsequente Verschweigen der Aufenthalte in Polen und Belgien in den Befragungen vom 1. Februar 2005 und 1. März 2005 führte er an, er habe in Belgien mit der Wahrheit schlechte Erfahrungen gemacht. Wie es sich mit den behaupteten Erlebnissen im Heimatland verhält, die er in den beiden Befragungen zeitlich in den in Wirklichkeit bereits im Ausland verbrachten Zeitraum gelegt hatte - so insbesondere dem nächtlichen Raubüberfall mit anschliessender Nötigung zum Rückzug der erstatteten Anzeige im November 2004 -, legte er in keiner Weise dar. Dies mutet umso unverständlicher an, als es sich dabei nach seiner Schilderung um das eigentliche fluchtauslösende Ereignis handeln müsste und er gezielt danach gefragt wurde, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe (vgl. act. A26/5 S. 3). Erst zwei Jahre später in der von seiner Rechtsvertreterin verfassten Beschwerde äusserte er sich verbindlich zu diesem Punkt, indem er sich auf die Version festlegte, wonach die Vorkommnisse von ihm und seiner Frau um exakt ein Jahr vorverschoben worden seien und sich genauso zugetragen hätten, an denselben Tagen, nur einfach nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2003. Dass er den für November 2004 geltend gemachten Nachteilen sehr wohl ausgesetzt war und sich durch ebendiese zur unverzüglichen Flucht veranlasst sah, nur einfach ein Jahr früher, kann jedoch aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Insbesondere entstünde bei einer solchen Chronologie der Ereignisse ein neuer Widerspruch mit den Angaben im polnischen Asylverfahren. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben hat (vgl. daselbst S. 6), ist den polnischen Asylakten zu entnehmen, dass im Mai 2003 Russen und Kadyrow-Leute das Haus des Beschwerdeführers in der Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt hätten. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um jenen nächtlichen Raubüberfall, den der Beschwerdeführer in den Befragungen des erstinstanzlichen Verfahrens auf den 6. beziehungsweise 8. November 2004 und in der Beschwerde auf den 8. November 2003 datiert hat. Warum sich die korrigierte Version in der Beschwerde wiederum nicht mit den Angaben im polnischen Asylverfahren deckt, wird in der Beschwerde mit keinem Wort erörtert. Im Einklang mit der Vorinstanz sind somit wegen der eingestandenermassen am 22. November 2003 erfolgten Ausreise (vgl. act. A26/5 S. 2) die von den Beschwerdeführenden auf einen späteren Zeitpunkt datierten Erlebnisse in Tschetschenien als tatsachenwidrig und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG zu werten.
E. 5.2 Als ebenso unglaubhaft stellt sich die erstmals in der Anhörung vom 1. März 2005 geltend gemachte Mitnahme des Beschwerdeführers durch den FSB zu einem - einige Stunden andauernden - Verhör im Juni/Juli 2003 heraus (vgl. act. A12/33 S. 19). Das BFM weist in diesem Punkt zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis einen Monat zuvor in der Befragung im Empfangszentrum noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Ein derartiges Ausblenden eines potenziell bedeutsamen Ereignisses lässt sich nicht schlüssig auf den bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen. Hinzu kommt, dass auch in den polnischen Asylakten, was in der Beschwerde unwidersprochen bleibt, ein solches Ereignis im Juni 2003 nicht verzeichnet ist (vgl. Verfügung des BFM vom 20. August 2007, E. I.3.). Abgesehen davon macht die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach der FSB über den Besuch und das Angebot der Leute von Zagarajew gewusst und ihm die Herstellung von Sprengzündern vorgeworfen habe (vgl. act. A12/33 S. 19), keinen Sinn. So hatte er zu einem früheren Zeitpunkt verlauten lassen, sein im März 2001 für die Dauer von zwei Tagen festgenommener Nachbar habe ihm nach der Freilassung berichtet, dass die Behörden über den von der Zagarajew-Gruppe erhaltenen Besuch Bescheid wüssten. Auf die Anschlussfrage, was danach konkret geschehen sei, hatte er erwidert, dass er am 2. April 2001 im Rahmen einer Säuberung auf die Kommandantur mitgenommen worden sei (vgl. act. A12/33 S. 15). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung für die Diskrepanz zwischen der Schwere der Anschuldigungen und der Kürze der angeblichen Festnahme im Juni/Juli 2003 zu liefern (vgl. act. A12/33 S. 20). Somit ist das angebliche Ereignis vom Juni/Juli 2003 als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen. Auch von dieser Seite betrachtet lässt sich die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Gesuchsbegründung wegen des geringeren zeitlichen Unterbruchs zwischen den beiden letzten Ereignissen (Juni/Juli 2003 bis November 2003 statt Juni/Juli 2003 bis November 2004) an Glaubhaftigkeit gewinne, nicht aufrecht erhalten.
E. 5.3 Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft von G.__________ um eine Fälschung handle. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung falscher Vorstellungen vorauszuschicken, dass sich die grassierende Korruption in Tschetschenien (vgl. zur sozio-ökonomischen Situation BVGE 2009/52 E. 10.2.4) auch in der leichten Erhältlichkeit amtlicher Dokumente gegen Bezahlung äussert, weshalb deren Inhalt keine Gewähr für einen wahrheitsgemässen Sachverhalt bieten kann. Gleichzeitig sind in Tschetschenien - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten mühelos von Privaten zu erwerben. Angesichts dieser notorischen Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Vorladung erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden die genauen Umstände, unter denen sie das Dokument erhältlich gemacht haben, nicht offenlegen. Zudem wird in der Beschwerde mit keinem Wort auf die vom BFM aufgezählten Fälschungsmerkmale eingegangen. Dadurch bleibt insbesondere die Feststellung unwidersprochen, dass die Vorladung weder eine Registrierungsnummer noch ein Ausstellungsdatum aufweist und offensichtlich in der Weise angefertigt wurde, dass auf ein Blankopapier mit vorgedrucktem Stempel der Staatsanwaltschaft G.__________ nachträglich der Text einer allgemeinen Vorladung per Computer aufgedruckt wurde. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Dokuments, demgemäss er auf den 20. Juni 2005 als Zeuge vor die Staatsanwaltschaft G.__________ geladen wurde, in tatbeständlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG in fine). An dieser Beurteilung vermag vorliegend auch der Umstand nicht zu ändern, dass es das BFM unterlassen hat, die Beschwerdeführenden vorgängig mit den Fälschungsmerkmalen zu konfrontieren und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das BFM hat zwar mit dieser Unterlassung - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird (vgl. daselbst S. 7) - den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es hat jedoch in der angefochtenen Verfügung die Gründe angeführt, aus denen es seinen Fälschungsverdacht herleitet, so dass die Beschwerdeführenden in Kenntnis der diesbezüglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnten, ob sie gegen die Verfügung vom 20. August 2007 Beschwerde erheben wollen oder nicht, und auch in der Lage gewesen wären, im Rahmen der Beschwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzugehen. Letzteres haben sie jedoch - wie bereits erwähnt - unterlassen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdeführenden insofern letztlich nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 5.4 Nach dem bisher Erwogenen lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im November 2004 beziehungsweise im November 2003 Opfer eines Raubüberfalls wurde und als Vergeltung für seine Anzeigeerstattung von denselben Tätern mehrere Tage gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt wurde, nicht geglaubt werden kann. Ebenso wenig ist es als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu werten, dass der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2003 zu Hause vom FSB abgeholt, in einem mehrstündigen Verhör der Herstellung von Sprengzündern im Auftrag der Gruppe von Zagarajew bezichtigt und danach wieder freigelassen wurde. Nicht erfüllt sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung schliesslich auch hinsichtlich des mit einem gefälschten Dokument unterlegten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft G.__________ auf den 20. Juni 2005 als Zeuge vorgeladen wurde.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob von den übrigen Vorbringen auf eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungssituation geschlossen werden kann.
E. 6.1 So wie sie vom Beschwerdeführer in den Befragungen geschildert wurden, fehlt es den Vorkommnissen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 offensichtlich an der erforderlichen Intensität, um als ernsthafte Nachteile in der Variante eines die Rechtsgüter Leib und Freiheit (im Sinn der Bewegungsfreiheit) gefährdenden Eingriffs nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So empfand der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Säuberungen (vgl. zum Phänomen EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.3), die den Rahmen für die Kurzzeitfestnahmen vom 2. April 2001 und Oktober 2002 bildeten, als "nicht so schlimm" (vgl. act. A2/12 S. 6). In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag wieder freigelassen. Zu den Umständen der Festnahme am 2. April 2001 machte er die für sich selbst sprechende Bemerkung, er habe an diesem Tag "keinerlei Probleme" gehabt (vgl. act. A12/33 S. 16). Die vorübergehende Festnahme im Oktober 2002 geschah nach seiner Darstellung am Wohnort seines Onkels im Grenzgebiet zu Dagestan und hatte ihren Grund einzig darin, dass er eine fremde Person war. Als er sich jedoch mit seinem Pass ausweisen und den Grund seines Besuchs beim Onkel erklären konnte, wurde er ohne Auflage oder Erpressung eines Lösegeldes auf freien Fuss gesetzt. Der Vorfall hatte laut eigener Aussage für ihn keinerlei Konsequenzen (vgl. act. A12/33 S. 19). Anlässlich der zweitägigen Festhaltung durch den FSB in Dagestan wurde der Beschwerdeführer geschlagen und getreten. Diese unzimperliche Behandlung sei Ausdruck der allgemeinen Antipathie gegenüber den Tschetschenen gewesen und habe keine ärztliche Betreuung erforderlich gemacht. Ansonsten sei ihm während dieser zwei Tage beim dagestanischen FSB "überhaupt nichts" geschehen (vgl. act. A12/33 S. 17). Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 geben somit keinen Anlass, den erlittenen Beeinträchtigungen der physischen Integrität und der Bewegungsfreiheit Verfolgungswert zu bescheinigen.
E. 6.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde stellen die Eingriffe vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 keine Massnahmen dar, die einen unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn hätten bewirken können, dass den Beschwerdeführenden deswegen der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 f.). So hat sich der Beschwerdeführer nie in dem Sinn geäussert, dass gerade als Folge jener drei Vorkommnisse seinerseits eine psychische Zwangslage entstanden wäre, aus der er sich nur noch durch Flucht ins Ausland hätte befreien können. Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid zur Ausreise bei ihm oder seiner Ehefrau bereits in jener Phase ein konkretes Ausmass angenommen hätte, fehlen in seinen Aussagen gänzlich.
E. 6.3 Aus den dargelegten Gründen können die Vorkommnisse vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002, die im Moment der Ausreise im November 2003 längst abgeschlossen waren, mangels Intensität nicht als erlittene Vorverfolgung im Sinn der Praxis qualifiziert werden. Schon aus diesem Grund fällt für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit dahin, in diesem Zusammenhang zwingende Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) anzurufen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Ebenso wenig besteht Raum, um durch eine blosse Regelvermutung - mithin ohne weitere Prüfung der Wiederholungswahrscheinlichkeit - eine begründete Furcht vor einer relevanten künftigen Verfolgung herzuleiten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). Für ein Abstellen auf die Regelvermutung würde es angesichts des Intervalls von über einem Jahr zwischen dem Vorkommnis vom Oktober 2002 und der Ausreise am 22. November 2003 ohnehin am erforderlichen (zeitlichen) Kausalzusammenhang zur Flucht fehlen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745). Wegen der fehlenden kausalen Verknüpfung mit der Ausreise wiederum kann den zu wenig intensiven Ereignissen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 auch nicht die Bedeutung von objektiven Anhaltspunkten bei der Herleitung einer begründeten Verfolgungsfurcht zukommen (vgl. Beschwerde S. 5). Mangels anderer glaubhaft vorgebrachter Eingriffe ist nämlich hinlänglich auszuschliessen, dass die Vorkommnisse vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 einen der guten Gründe (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745) für das Bestehen einer berechtigten Verfolgungsfurcht im Ausreisezeitpunkt darstellen könnten.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden (auch) mit den als glaubhaft zu erachtenden Teilen der Gesuchsbegründung keine ernsthaften Nachteile, denen sie im Zeitpunkt der Ausreise ausgesetzt waren oder zu werden drohten, darzutun vermögen.
E. 7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben näher einzugehen, weil diese das Ergebnis der vorliegenden Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und es kann ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Insbesondere lässt sich vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage verlässlich abschätzen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Anhörung keine glaubhaften und für die Frage der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Ergänzungen hätte anbringen können. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er - sei dies aus Gefühlen von Schuld und Scham (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743) oder anderen Gründen - zu einer Artikulierung wichtiger Ereignisse ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, sind in den Protokollen vom 1. Februar 2005, 1. März 2005 und 22. September 2005 nicht zu erkennen. Abgesehen davon bestand für ihn die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist den Sachverhalt mit schriftlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu ergänzen (vgl. hierzu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag auf nochmalige Anhörung ist dementsprechend abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer und die beiden Kinder die (derivative) Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an eine allenfalls angebrachte (originäre) Flüchtlingsanerkennung der Beschwerdeführerin erfüllen würden (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG), ist nach dem Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin (siehe sogleich E. 8) nicht mehr zu prüfen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ebenfalls die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. zur Anfechtbarkeit einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) und Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Was schliesslich die in den eingereichten Empfehlungsschreiben geforderte Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grünen betrifft, ist der Beschwerdeführer auf das Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verweisen. Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist alsdann festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers und der beiden darin eingeschlossenen Kinder zu Recht abgewiesen hat. Die Verfügung vom 20. August 2005 erweist sich damit in den angefochtenen Punkten als rechtmässig. Sie ist insoweit zu bestätigen.
E. 8 Mit Eingabe vom 5. August 2010 an das BFM zog die Beschwerdeführerin das Asylgesuch zurück. Damit ist gleichzeitig auch die gegen dessen Ablehnung erhobene Beschwerde mit Wirkung für ihre Person als zurückgezogen zu betrachten.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die beiden Kinder abzuweisen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist sie als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG).
E. 10.1 Aufgrund des Ausgang des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer und die Kinder wären ihnen die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und D) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
E. 10.2 Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer und den Kindern zudem für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und den Kindern eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
E. 10.3 Der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Bezug auf ihre Person mittels Rückzug der Beschwerde bewirkt hat, ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 5 VGKE). Gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE sind ihr jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich folglich mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls als gegenstandslos. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die beiden Kinder abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer und den Kindern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer und den Kindern eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten.
- Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Für das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin werden keine Kosten erhoben und es wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6145/2007 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 1. November 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau B.__________, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C.__________, geboren (...), und D.___________, geboren (...) Russland, alle vertreten durch lic. iur Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, B.__________ zusätzlich vertreten durch Klemens Ross, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Januar 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des BFM in Basel um Asyl nach. Am 1. Februar 2005 wurden sie dort zur Person und zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Heimatland befragt. Die zuständige Behörde des Kantons E.___________, welchem sie für die Dauer des Verfahrens zugewiesen wurden, hörte sie (Eltern) am 1. März 2005 einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Aufnahme seiner Personalien in Ergänzung zu den rubrizierten Angaben zu Protokoll, er gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, könne sich neben seiner Muttersprache Tschetschenisch auch sehr gut auf Russisch verständigen und stamme ursprünglich aus der Ortschaft F.___________ (Rajon G.__________, autonome Republik Tschetschenien [Anm. des Gerichts]). Im Jahr 1991 sei er zu Studienzwecken nach Grosny gezogen. Auf legalem Weg habe er sich im November 2001, nachdem er sich im Juli desselben Jahres nach Brauch mit seiner Ehefrau vermählt habe, in G.__________ einen Inlandspass ausstellen lassen. Erst im Januar 2003 habe er sich in seinem Heimatort abgemeldet und sich in Grosny ins Aufenthaltsregister eintragen lassen (Erhalt der "Propiska"). Beruflich habe er sich als (...) betätigt, wobei er dies vor dem ersten Tschetschenienkrieg für den Staat und danach auf eigene Rechnung getan habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei einzig wegen des Krieges hierher gekommen. Zuletzt habe es ihm schlicht an den Mitteln gefehlt, um die korrupten russischen Sicherheitsbehörden milde zu stimmen und sich immer wieder aus der Haft freizukaufen. Er habe zwei Brüder gehabt, die beide aufseiten der tschetschenischen Separatisten unter Führung von Aslan Maschadow gekämpft hätten. Der eine sei im Jahr 1995 während des ersten, der andere im Jahr 2000 im Verlauf des zweiten Tschetschenienkriegs umgekommen. Der zweite Bruder, dessen Leiche sie nach sechs Monaten übel zugerichtet gefunden hätten, habe auf einer Liste des russischen Inlandgeheimdienstes FSB gestanden. Sein eigener Beitrag für die Opposition sei gewesen, im ersten Krieg Waffen vom Kommando zu den Kämpfern zu bringen. An solchen Operationen sei nicht etwa nur er, sondern nahezu die gesamte Dorfbevölkerung beteiligt gewesen. Nachteile seien ihm daraus niemals erwachsen. An eigentlichen Kampfhandlungen sei er weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen. Für ihn persönlich hätten die Probleme im März 2001 angefangen, als Gefolgsleute von Magomad Zagarajew ihn aufgesucht und ihm das Angebot unterbreitet hätten, gegen viel Geld eine Sprenganlage zu basteln und auf diese Weise Rache für seine gefolterten und getöteten Brüder zu üben. Zagarajew, wie Schamil Bassajew ein Wahabite, habe in Grosny eine Banditengruppe angeführt, die mit der Eliminierung russischer Generäle für Aufsehen gesorgt habe. Mit der Erklärung, er müsse für die Kinder seiner Brüder sorgen und habe für ein solches Unterfangen schlicht nicht den Mut, habe er das Angebot ausgeschlagen. Zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Wochen nach dem Besuch der Leute von Zagarajew sei sein Nachbar von der russischen Armee mitgenommen worden. Nach der Freilassung zwei Tage später habe ihm der Nachbar berichtet, dass die Behörden über den Besuch der Zagarajew-Leute Bescheid wüssten und lediglich im Unklaren seien, wie er auf das Angebot reagiert habe. Am 2. April 2001 sei er im Rahmen einer breit angelegten Kontrollaktion, einer so genannten Säuberung, zusammen mit vielen anderen Menschen auf die Kommandantur mitgenommen worden. Dort sei er wie alle anderen nackt nach Narben von Granatsplittern abgesucht und gefragt worden, was er am Vorabend gemacht habe. Eine Person, der er einmal einen Computer repariert habe, habe ihn erkannt und - gegen 500 Rubel - für seine unverzügliche Freilassung gesorgt. Das nächste problematische Erlebnis habe er erst im Januar 2002 gehabt, als er wieder einmal nach Dagestan gefahren sei, um (...) einzukaufen. Anlässlich einer Personenkontrolle hätten Beamte des dagestanischen FSB den Namen seines Bruders auf einer Liste entdeckt. Dies hätten sie zum Anlass genommen, um ihn in Gewahrsam zu nehmen und ihn ebenfalls als Terroristen zu brandmarken. In Wirklichkeit sei es ihnen einzig darum gegangen, Geld zu erpressen. Nach zwei Tagen sei er dann auch tatsächlich gegen Bezahlung eines Lösegeldes durch seine Angehörigen wieder freigekommen. In der Haft habe er den Hass der russischen Behörden gegen die Tschetschenen zu spüren bekommen, indem er Fusstritte, Faustschläge und Schläge mit einem Gummiknüppel habe einstecken müssen. Danach habe er noch andere Probleme gehabt, so im Oktober 2002, als er im Grenzgebiet von Tschetschenien und Dagestan für einen halben Tag festgehalten worden sei. In diesem Fall und in etlichen weiteren Fällen habe es sich um Säuberungen gehandelt, die nicht so schlimm gewesen seien. Im Juni oder Juli 2003 sei er von Personen des FSB zum Verhör mitgenommen worden. Sie hätten vom Besuch der Zagarajew-Leute gewusst und ihm klargemacht, dass er verdächtigt werde, für diese Kreise Sprengzünder herzustellen. Dass man ihn nach einigen Stunden wieder freigelassen habe, habe er selber nicht richtig verstanden. Das nächste konkrete Problem habe er am 6. beziehungsweise 8. November 2004 gehabt, als ungefähr sechs maskierte Personen mitten in der Nacht in das Haus seiner Familie eingedrungen seien und Bargeld, Schmuck und elektrische Geräte herausverlangt hätten. Es sei dies die Tat von Räubern und Kriminellen gewesen. Auf den Rat seiner tschetschenischen Bekannten hin habe er am 7. beziehungsweise am 12. November 2004 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Am 14. November 2004 sei er wiederum von Maskierten - nach seiner Vermutung von denselben Leuten wie beim ersten Mal - zu Hause abgeholt und mit einem Militärauto auf den Posten der Kriminalpolizei (ROVD) gefahren worden, welcher sich direkt neben dem Büro des FSB befunden habe. Bis zum 18. beziehungsweise 19. November 2004 habe man ihn dort gefangen gehalten. Im einzigen Verhör, welches in dieser Zeit stattgefunden habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Verdächtiger gelte und gut daran tue, die Anzeige zurückzuziehen, wenn ihm sein Wohl und dasjenige seiner Familie lieb sei. Mit einem harten Gummiknüppel hätten sie wiederholt auf ihn eingeschlagen, so dass er einen Kieferbruch erlitten habe. In einigen Momenten habe er sein Ende kommen sehen, zumal es für die Behörden ein Leichtes gewesen sei, ihm mit fabrizierten Beweisen die Beteiligung an Sprengstoffdelikten unterzuschieben. Seine jüngere Schwester habe Kontakt mit der ROVD aufgenommen und ihn gegen Bezahlung einer hohen Summe freikaufen können. In der Einsicht, in Tschetschenien oder in anderen Teilen Russlands niemals ein sicheres Leben führen zu können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, wegen ihrer Schwester - einer (...), die auf der schwarzen Liste des FSB stehe, weil sie für die Regierung von Dschihad Dudajew und Maschadow gearbeitet habe und sich seit 1999 in den USA befinde - Schwierigkeiten gehabt zu haben. Im Februar 2000 sei sie beim Besteigen eines Busses kontrolliert, sodann - weil sie keinen Inlandpass auf sich getragen habe - einen Tag in Haft genommen und über den Aufenthaltsort ihrer Schwester befragt worden. Im Weiteren wurde in den Befragungen auf gesundheitliche Probleme beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem Sohn C.__________ hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe Nieren- und Lungenprobleme, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und der Sohn leide unter Bronchialasthma, Allergien sowie Diabetes. Zur Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, ihren Heimatstaat am 20. November 2004 verlassen zu haben und nach einem etwa 2-monatigen Aufenthalt in Weissrussland am 27. Januar 2005 direkt von dort in die Schweiz gelangt zu sein. A.c Auf Anfrage des BFM vom 15. August 2005 an die schweizerische Botschaft in Warschau hin teilte das polnische "Office for Repatriation and Aliens" mit Schreiben vom 25. August 2005 mit, ein Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Polen sei mit Verfügung des Präsidenten desselben Amtes am 25. August 2005 (Berichtigung durch das Gericht: 2004) abgelehnt worden, und ihnen sei eine Ersatzschutzmassnahme (subsidiary protection) in Form einer Aufenthaltsbewilligung "for tolerated stay" zugesprochen worden. Im Weiteren werde ihnen die Rückkehr nach Polen erlaubt, vorausgesetzt sie seien im Besitz ihrer Reisepässe, welche ihnen am 8. September 2004 ausgehändigt worden seien. A.d Am 22. September 2005 wurde den Beschwerdeführenden durch die kantonale Migrationsbehörde das rechtliche Gehör zu den Auskünften der polnischen Behörden gewährt. Während die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme verweigerte, gestand der Beschwerdeführer nach wiederholter Aufforderung ein, Russland bereits am 22. November 2003 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern verlassen zu haben. Daraufhin sei die Familie nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen in Weissrussland nach Deutschland weitergereist, wo sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und nach Polen abgeschoben worden sei. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht, welches am 9. September 2004 negativ beantwortet worden sei. Daraufhin hätten sie sich mit den ihnen ausgehändigten Reisepapieren via Deutschland nach Belgien begeben, wo sie am 1. Oktober 2004 wiederum um Asyl ersucht hätten. Am 18. Januar 2005 hätten sie diesbezüglich einen abschlägigen Entscheid erhalten, worauf sie Belgien am 24. Januar 2005 verlassen hätten. Auf den Tipp eines Freundes in Amerika hin hätten sie sich entschieden, als nächstes ihr Glück in der Schweiz zu versuchen, weil diese als unabhängiges Land gelte. Seine früheren Aufenthalte in Deutschland, Polen und Belgien habe er hier deshalb verschwiegen, weil er in Belgien mit der Preisgabe der Wahrheit schlechte Erfahrungen gemacht habe. A.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen an. A.f Mit Beschwerde vom 12. September 2006 fochten die Beschwerdeführenden die Zwischenverfügung des BFM vom 7. September 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. A.g Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut und bestätigte die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Asylverfahrens. B. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - bestätigte der Instruktionsrichter das den Beschwerdeführenden zustehende Recht auf einen Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Weiter verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und räumte den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des in der Beschwerde angekündigten aktuellen Arztberichts ein. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2007, verfasst durch Frau Dr. med. H.__________, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein. F. Mit Schreiben vom 29. April 2009 an die kantonale Migrationsbehörde stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) in der Schweiz erloschen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juni 2008 unbekannten Aufenthalts, weshalb von einer definitiven Ausreise aus der Schweiz auszugehen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme erfüllt seien. G. Am 29. Mai 2009 wurden als zusätzliche Beweismittel ein Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 7. Mai 2009, diverse Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführenden sowie ein Schreiben der für die beiden Kinder zuständigen Lehrperson vom 13. Mai 2009 an den vorerwähnten Facharzt zu den Akten gegeben. Im Begleitschreiben vom 29. Mai 2009 wurde um nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers ersucht, mit der Begründung, es hätten sich seit Einreichung der Beschwerde zahlreiche neue Elemente ergeben. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die prekäre Situation nach dem plötzlichen Verschwinden der Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid gebeten. H. Mit Folgeeingabe vom 10. Dezember 2009 wurde das Beweismaterial mit einem - am 10. Dezember 2009 erstellten - Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___________ über die Verfassung des Kindes C.__________ ergänzt. Weiter wurde erneut darum ersucht, den Beschwerdeführer anzuhören beziehungsweise das Verfahren zu beschleunigen. I. Mit Eingabe des zweitrubrizierten Rechtsvertreters vom 5. August 2010 an das BFM erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Asylgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper) auf dem Weg der Aktenzirkulation (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls kann das Bundesverwaltungsgericht auch in Verfahren, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 111 AsylG), auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 20. August 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 379; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.4 S. 122, BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorliegend stellt sich das BFM auf den Standpunkt, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht relevant seien. So zieht es in der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst S. 7) das Fazit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geschilderten schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien wie beispielsweise häufige Personenkontrollen nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges seien Ausfluss der allgemeinen Lage und erlangten als allgemeine Nachteile keine Asylrelevanz. Wohl treffe es zu, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet häufig überprüft würden und es mitunter zu massiven Eingriffen in die physische Integrität kommen könne. Vor allem im Nachgang zu Bombenanschlägen zeige sich, dass Personen tschetschenischer Ethnie häufiger einer Kontrolle unterzogen würden. Gleichwohl könne nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aller Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in Russland gesprochen werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen anlässlich von Säuberungen (April 2001 und Oktober 2002), einer Strassenkontrolle (Januar 2002) oder eines Hausbesuchs des FSB (Juni 2003) müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass er kaum nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre respektive hätte freigekauft werden können, wenn behördlicherseits konkrete Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Das Fehlen einer Verdächtigung sei im Übrigen daran zu erkennen, dass der Beschwerdeführer laut seiner Aussage zwischen Juni 2003 und November 2003 nicht mehr von den russischen Behörden belangt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung eines Bruders an Kampfhandlungen des zweiten Tschetschenienkriegs Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nicht beträchtlich. So dürfte ein allfälliges Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders aus Sicht der Behörden weggefallen sein. Eine individuelle Gefährdungssituation, die sich auf das gesamte Territorium der Russischen Föderation erstrecke, lasse sich somit aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht herleiten. Die eingereichten Beweismittel (zwei Bestätigungen, Arztzeugnisse, Kaufvertrag, Fotos, zwei Briefe eines Mitgliedes von Amnesty International USA) vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil sich diese lediglich auf Vorkommnisse bezögen, die nicht in Frage gestellt würden. Auch der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bedrückenden Situationen ausgesetzt gewesen seien und hierzulande die Hilfe einer Fachperson beanspruchen müssten, führe zu keiner anderen Erkenntnis, werde doch nicht in Abrede gestellt, dass die betreffenden Erlebnisse sie schwer belastet hätten. Daneben bringt das BFM in seine Begründung auch Argumente vor, mit denen es "Vorbehalte" an der Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen anmeldet und mithin zum Ausdruck bringt, dass es die Begründung des Asylgesuchs in diesen Punkten als nicht glaubhaft gemacht erachtet (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Zur Verdeutlichung dessen weist es im ersten Punkt der Begründung darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Polen verheimlicht beziehungsweise erst auf Vorhalt hin zugegeben hätten. Weiter stellt es klar, dass den das Jahr 2004 betreffenden Asylvorbringen durch die bereits im November 2003 realisierte Ausreise aus Russland jegliche Grundlage entzogen werde. Im dritten Punkt der Begründung greift das BFM das Argument der Unglaubhaftigkeit wieder auf und führt an, dass insbesondere hinsichtlich des Ereignisses im Juni 2003 Vorbehalte angebracht seien. So habe der Beschwerdeführer dieses Ereignis anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht erwähnt. Auch den polnischen Asylakten sei dieses Ereignis nicht zu entnehmen, hingegen gehe aus ihnen hervor, dass im Mai 2003 Russen und "Kadyrow-Leute" (Achmat Kadyrow, damaliger Chef der russischen Verwaltungsbehörde und vom 5. Oktober 2003 bis zur Ermordung am 9. Mai 2004 Präsident der Republik Tschetschenien [Anm. des Gerichts, vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2, EMARK 2005 Nr. 17 E. 5]) das Haus des Beschwerdeführers in der Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt hätten. Der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung komme keinerlei Beweiswert zu, weil der begründete Verdacht bestehe, dass es sich um eine Fälschung handle, entspreche doch das Dokument nicht den gängigen Vorladungen. 4.2 In der Beschwerde beteuern die Beschwerdeführenden die Wahrheit der vom BFM in Zweifel gezogenen Angaben, wenn auch mit der Präzisierung, dass die für das Jahr 2004 geltend gemachten Nachteile in Tschetschenien sich exakt so an denselben Tagen ereignet hätten, nur einfach bereits im Jahr 2003. Dass sie ihre Aufenthalte in Polen und Belgien verheimlicht hätten, würden sie selber als Verletzung der Mitwirkungspflicht anerkennen. Deswegen aber ihre Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen, sei nicht haltbar, seien diese doch weitgehend widerspruchsfrei, plausibel und substanziiert. Dem Argument der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen halten die Beschwerdeführenden sodann entgegen, dass die wiederholten Festnahmen und damit verbundenen Folterungen beim Beschwerdeführer einen derart grossen psychischen Druck erzeugt und eine gerechtfertigte Angst um sein eigenes Leben und dasjenige seiner Frau und Kinder hervorgerufen hätten, dass ihm nur noch die Flucht übriggeblieben sei. Die eingereichte Vorladung lasse seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar und realistisch erscheinen. Daran ändere nichts, dass er aufgrund von Zahlungen habe freigekauft werden können und möglicherweise gar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Auch Eingriffe, die für sich genommen keine genügende Intensität aufwiesen, könnten einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und somit für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen, so wenn sie kombiniert aufträten (kurzer Freiheitsentzug mit Misshandlungen) oder sich im Lauf der Zeit kumulierten (wiederholte Kurzzeitverhaftungen mit relativ geringer Misshandlung). Zuwenig intensive Einzelereignisse könnten im Übrigen dadurch Bedeutung erlangen, dass sie objektive Anhaltspunkte für eine relevante zukünftige Verfolgung darstellten. Zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Festnahmen gefoltert worden sei, was bleibende Schäden hinterlassen habe. Aufgrund von Schamgefühlen und der schlechten psychischen Verfassung habe er in den Anhörungen nicht alle Asylgründe angeben können. Eine nochmalige Anhörung zu seinen Asylgründen sei deshalb angezeigt. Weiter gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie eine Reflexverfolgung in Anknüpfung an die aktive Rolle zweier Brüder im tschetschenischen Widerstand einzig deswegen ausschliesse, weil diese Brüder nicht mehr lebten. Wie aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung hervorgehe, habe der FSB sehr wohl um den Tod der beiden Brüder gewusst und in der Präsenz des Namens eines der Brüder auf einer Liste einen genügenden Anlass erblickt, um gegen der Beschwerdeführer vorzugehen. Auch der Beruf des Beschwerdeführers habe im Übrigen ausgereicht, um den unbegründeten Verdacht zu erheben, er würde Anschläge planen. 5. 5.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die chronologische Unvereinbarkeit der für das Jahr 2004 geltend gemachten Nachteile mit den nachträglich eingestandenen Aufenthalten der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Polen (Anfang Dezember 2003 bis September 2004) und Belgien (13. September 2004 bis 24. Januar 2005). Erst nach gegenteiligen Beteuerungen seinerseits und wiederholtem Hinweis des Befragers auf die Wahrheitspflicht und vom BFM eingeholte Behördenauskünfte gestand der Beschwerdeführer ein, Russland bereits am 22. November 2003 zusammen mit seiner Familie verlassen zu haben (vgl. Kurzprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. September 2005, act. A26/5 S. 2). Als Erklärung für das konsequente Verschweigen der Aufenthalte in Polen und Belgien in den Befragungen vom 1. Februar 2005 und 1. März 2005 führte er an, er habe in Belgien mit der Wahrheit schlechte Erfahrungen gemacht. Wie es sich mit den behaupteten Erlebnissen im Heimatland verhält, die er in den beiden Befragungen zeitlich in den in Wirklichkeit bereits im Ausland verbrachten Zeitraum gelegt hatte - so insbesondere dem nächtlichen Raubüberfall mit anschliessender Nötigung zum Rückzug der erstatteten Anzeige im November 2004 -, legte er in keiner Weise dar. Dies mutet umso unverständlicher an, als es sich dabei nach seiner Schilderung um das eigentliche fluchtauslösende Ereignis handeln müsste und er gezielt danach gefragt wurde, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe (vgl. act. A26/5 S. 3). Erst zwei Jahre später in der von seiner Rechtsvertreterin verfassten Beschwerde äusserte er sich verbindlich zu diesem Punkt, indem er sich auf die Version festlegte, wonach die Vorkommnisse von ihm und seiner Frau um exakt ein Jahr vorverschoben worden seien und sich genauso zugetragen hätten, an denselben Tagen, nur einfach nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2003. Dass er den für November 2004 geltend gemachten Nachteilen sehr wohl ausgesetzt war und sich durch ebendiese zur unverzüglichen Flucht veranlasst sah, nur einfach ein Jahr früher, kann jedoch aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Insbesondere entstünde bei einer solchen Chronologie der Ereignisse ein neuer Widerspruch mit den Angaben im polnischen Asylverfahren. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben hat (vgl. daselbst S. 6), ist den polnischen Asylakten zu entnehmen, dass im Mai 2003 Russen und Kadyrow-Leute das Haus des Beschwerdeführers in der Nacht überfallmässig aufgesucht und Geld und Gold verlangt hätten. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um jenen nächtlichen Raubüberfall, den der Beschwerdeführer in den Befragungen des erstinstanzlichen Verfahrens auf den 6. beziehungsweise 8. November 2004 und in der Beschwerde auf den 8. November 2003 datiert hat. Warum sich die korrigierte Version in der Beschwerde wiederum nicht mit den Angaben im polnischen Asylverfahren deckt, wird in der Beschwerde mit keinem Wort erörtert. Im Einklang mit der Vorinstanz sind somit wegen der eingestandenermassen am 22. November 2003 erfolgten Ausreise (vgl. act. A26/5 S. 2) die von den Beschwerdeführenden auf einen späteren Zeitpunkt datierten Erlebnisse in Tschetschenien als tatsachenwidrig und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG zu werten. 5.2 Als ebenso unglaubhaft stellt sich die erstmals in der Anhörung vom 1. März 2005 geltend gemachte Mitnahme des Beschwerdeführers durch den FSB zu einem - einige Stunden andauernden - Verhör im Juni/Juli 2003 heraus (vgl. act. A12/33 S. 19). Das BFM weist in diesem Punkt zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis einen Monat zuvor in der Befragung im Empfangszentrum noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Ein derartiges Ausblenden eines potenziell bedeutsamen Ereignisses lässt sich nicht schlüssig auf den bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen. Hinzu kommt, dass auch in den polnischen Asylakten, was in der Beschwerde unwidersprochen bleibt, ein solches Ereignis im Juni 2003 nicht verzeichnet ist (vgl. Verfügung des BFM vom 20. August 2007, E. I.3.). Abgesehen davon macht die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach der FSB über den Besuch und das Angebot der Leute von Zagarajew gewusst und ihm die Herstellung von Sprengzündern vorgeworfen habe (vgl. act. A12/33 S. 19), keinen Sinn. So hatte er zu einem früheren Zeitpunkt verlauten lassen, sein im März 2001 für die Dauer von zwei Tagen festgenommener Nachbar habe ihm nach der Freilassung berichtet, dass die Behörden über den von der Zagarajew-Gruppe erhaltenen Besuch Bescheid wüssten. Auf die Anschlussfrage, was danach konkret geschehen sei, hatte er erwidert, dass er am 2. April 2001 im Rahmen einer Säuberung auf die Kommandantur mitgenommen worden sei (vgl. act. A12/33 S. 15). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung für die Diskrepanz zwischen der Schwere der Anschuldigungen und der Kürze der angeblichen Festnahme im Juni/Juli 2003 zu liefern (vgl. act. A12/33 S. 20). Somit ist das angebliche Ereignis vom Juni/Juli 2003 als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen. Auch von dieser Seite betrachtet lässt sich die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Gesuchsbegründung wegen des geringeren zeitlichen Unterbruchs zwischen den beiden letzten Ereignissen (Juni/Juli 2003 bis November 2003 statt Juni/Juli 2003 bis November 2004) an Glaubhaftigkeit gewinne, nicht aufrecht erhalten. 5.3 Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft von G.__________ um eine Fälschung handle. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung falscher Vorstellungen vorauszuschicken, dass sich die grassierende Korruption in Tschetschenien (vgl. zur sozio-ökonomischen Situation BVGE 2009/52 E. 10.2.4) auch in der leichten Erhältlichkeit amtlicher Dokumente gegen Bezahlung äussert, weshalb deren Inhalt keine Gewähr für einen wahrheitsgemässen Sachverhalt bieten kann. Gleichzeitig sind in Tschetschenien - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten mühelos von Privaten zu erwerben. Angesichts dieser notorischen Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Vorladung erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden die genauen Umstände, unter denen sie das Dokument erhältlich gemacht haben, nicht offenlegen. Zudem wird in der Beschwerde mit keinem Wort auf die vom BFM aufgezählten Fälschungsmerkmale eingegangen. Dadurch bleibt insbesondere die Feststellung unwidersprochen, dass die Vorladung weder eine Registrierungsnummer noch ein Ausstellungsdatum aufweist und offensichtlich in der Weise angefertigt wurde, dass auf ein Blankopapier mit vorgedrucktem Stempel der Staatsanwaltschaft G.__________ nachträglich der Text einer allgemeinen Vorladung per Computer aufgedruckt wurde. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Dokuments, demgemäss er auf den 20. Juni 2005 als Zeuge vor die Staatsanwaltschaft G.__________ geladen wurde, in tatbeständlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG in fine). An dieser Beurteilung vermag vorliegend auch der Umstand nicht zu ändern, dass es das BFM unterlassen hat, die Beschwerdeführenden vorgängig mit den Fälschungsmerkmalen zu konfrontieren und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das BFM hat zwar mit dieser Unterlassung - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird (vgl. daselbst S. 7) - den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es hat jedoch in der angefochtenen Verfügung die Gründe angeführt, aus denen es seinen Fälschungsverdacht herleitet, so dass die Beschwerdeführenden in Kenntnis der diesbezüglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnten, ob sie gegen die Verfügung vom 20. August 2007 Beschwerde erheben wollen oder nicht, und auch in der Lage gewesen wären, im Rahmen der Beschwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzugehen. Letzteres haben sie jedoch - wie bereits erwähnt - unterlassen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdeführenden insofern letztlich nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 5.4 Nach dem bisher Erwogenen lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im November 2004 beziehungsweise im November 2003 Opfer eines Raubüberfalls wurde und als Vergeltung für seine Anzeigeerstattung von denselben Tätern mehrere Tage gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt wurde, nicht geglaubt werden kann. Ebenso wenig ist es als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu werten, dass der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2003 zu Hause vom FSB abgeholt, in einem mehrstündigen Verhör der Herstellung von Sprengzündern im Auftrag der Gruppe von Zagarajew bezichtigt und danach wieder freigelassen wurde. Nicht erfüllt sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung schliesslich auch hinsichtlich des mit einem gefälschten Dokument unterlegten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft G.__________ auf den 20. Juni 2005 als Zeuge vorgeladen wurde.
6. Zu prüfen bleibt, ob von den übrigen Vorbringen auf eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungssituation geschlossen werden kann. 6.1 So wie sie vom Beschwerdeführer in den Befragungen geschildert wurden, fehlt es den Vorkommnissen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 offensichtlich an der erforderlichen Intensität, um als ernsthafte Nachteile in der Variante eines die Rechtsgüter Leib und Freiheit (im Sinn der Bewegungsfreiheit) gefährdenden Eingriffs nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So empfand der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Säuberungen (vgl. zum Phänomen EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.3), die den Rahmen für die Kurzzeitfestnahmen vom 2. April 2001 und Oktober 2002 bildeten, als "nicht so schlimm" (vgl. act. A2/12 S. 6). In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag wieder freigelassen. Zu den Umständen der Festnahme am 2. April 2001 machte er die für sich selbst sprechende Bemerkung, er habe an diesem Tag "keinerlei Probleme" gehabt (vgl. act. A12/33 S. 16). Die vorübergehende Festnahme im Oktober 2002 geschah nach seiner Darstellung am Wohnort seines Onkels im Grenzgebiet zu Dagestan und hatte ihren Grund einzig darin, dass er eine fremde Person war. Als er sich jedoch mit seinem Pass ausweisen und den Grund seines Besuchs beim Onkel erklären konnte, wurde er ohne Auflage oder Erpressung eines Lösegeldes auf freien Fuss gesetzt. Der Vorfall hatte laut eigener Aussage für ihn keinerlei Konsequenzen (vgl. act. A12/33 S. 19). Anlässlich der zweitägigen Festhaltung durch den FSB in Dagestan wurde der Beschwerdeführer geschlagen und getreten. Diese unzimperliche Behandlung sei Ausdruck der allgemeinen Antipathie gegenüber den Tschetschenen gewesen und habe keine ärztliche Betreuung erforderlich gemacht. Ansonsten sei ihm während dieser zwei Tage beim dagestanischen FSB "überhaupt nichts" geschehen (vgl. act. A12/33 S. 17). Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 geben somit keinen Anlass, den erlittenen Beeinträchtigungen der physischen Integrität und der Bewegungsfreiheit Verfolgungswert zu bescheinigen. 6.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde stellen die Eingriffe vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 keine Massnahmen dar, die einen unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn hätten bewirken können, dass den Beschwerdeführenden deswegen der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3 S. 200 f.). So hat sich der Beschwerdeführer nie in dem Sinn geäussert, dass gerade als Folge jener drei Vorkommnisse seinerseits eine psychische Zwangslage entstanden wäre, aus der er sich nur noch durch Flucht ins Ausland hätte befreien können. Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid zur Ausreise bei ihm oder seiner Ehefrau bereits in jener Phase ein konkretes Ausmass angenommen hätte, fehlen in seinen Aussagen gänzlich. 6.3 Aus den dargelegten Gründen können die Vorkommnisse vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002, die im Moment der Ausreise im November 2003 längst abgeschlossen waren, mangels Intensität nicht als erlittene Vorverfolgung im Sinn der Praxis qualifiziert werden. Schon aus diesem Grund fällt für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit dahin, in diesem Zusammenhang zwingende Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) anzurufen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Ebenso wenig besteht Raum, um durch eine blosse Regelvermutung - mithin ohne weitere Prüfung der Wiederholungswahrscheinlichkeit - eine begründete Furcht vor einer relevanten künftigen Verfolgung herzuleiten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.). Für ein Abstellen auf die Regelvermutung würde es angesichts des Intervalls von über einem Jahr zwischen dem Vorkommnis vom Oktober 2002 und der Ausreise am 22. November 2003 ohnehin am erforderlichen (zeitlichen) Kausalzusammenhang zur Flucht fehlen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745). Wegen der fehlenden kausalen Verknüpfung mit der Ausreise wiederum kann den zu wenig intensiven Ereignissen vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 auch nicht die Bedeutung von objektiven Anhaltspunkten bei der Herleitung einer begründeten Verfolgungsfurcht zukommen (vgl. Beschwerde S. 5). Mangels anderer glaubhaft vorgebrachter Eingriffe ist nämlich hinlänglich auszuschliessen, dass die Vorkommnisse vom 2. April 2001, Januar 2002 und Oktober 2002 einen der guten Gründe (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745) für das Bestehen einer berechtigten Verfolgungsfurcht im Ausreisezeitpunkt darstellen könnten. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden (auch) mit den als glaubhaft zu erachtenden Teilen der Gesuchsbegründung keine ernsthaften Nachteile, denen sie im Zeitpunkt der Ausreise ausgesetzt waren oder zu werden drohten, darzutun vermögen. 7. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben näher einzugehen, weil diese das Ergebnis der vorliegenden Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und es kann ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Insbesondere lässt sich vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage verlässlich abschätzen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Anhörung keine glaubhaften und für die Frage der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Ergänzungen hätte anbringen können. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er - sei dies aus Gefühlen von Schuld und Scham (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743) oder anderen Gründen - zu einer Artikulierung wichtiger Ereignisse ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, sind in den Protokollen vom 1. Februar 2005, 1. März 2005 und 22. September 2005 nicht zu erkennen. Abgesehen davon bestand für ihn die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist den Sachverhalt mit schriftlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu ergänzen (vgl. hierzu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag auf nochmalige Anhörung ist dementsprechend abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer und die beiden Kinder die (derivative) Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an eine allenfalls angebrachte (originäre) Flüchtlingsanerkennung der Beschwerdeführerin erfüllen würden (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG), ist nach dem Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin (siehe sogleich E. 8) nicht mehr zu prüfen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ebenfalls die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. zur Anfechtbarkeit einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) und Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Was schliesslich die in den eingereichten Empfehlungsschreiben geforderte Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grünen betrifft, ist der Beschwerdeführer auf das Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu verweisen. Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist alsdann festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers und der beiden darin eingeschlossenen Kinder zu Recht abgewiesen hat. Die Verfügung vom 20. August 2005 erweist sich damit in den angefochtenen Punkten als rechtmässig. Sie ist insoweit zu bestätigen. 8. Mit Eingabe vom 5. August 2010 an das BFM zog die Beschwerdeführerin das Asylgesuch zurück. Damit ist gleichzeitig auch die gegen dessen Ablehnung erhobene Beschwerde mit Wirkung für ihre Person als zurückgezogen zu betrachten. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die beiden Kinder abzuweisen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist sie als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG). 10. 10.1 Aufgrund des Ausgang des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer und die Kinder wären ihnen die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und D) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. 10.2 Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer und den Kindern zudem für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und den Kindern eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 10.3 Der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Bezug auf ihre Person mittels Rückzug der Beschwerde bewirkt hat, ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 5 VGKE). Gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE sind ihr jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich folglich mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls als gegenstandslos. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die beiden Kinder abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer und den Kindern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer und den Kindern eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten. 4. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Für das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin werden keine Kosten erhoben und es wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: