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E-4527/2026

E-4527/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2025 fand die Personalienaufnahmne (PA) statt und am 10. Juli 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches (Dublin-) Gespräch geführt. B. Zum medizinischen Sachverhalt wurden in der Folge mehrere Spitalberichte des Kantonsspitals Aarau (KSA) zu den Akten gereicht, aus denen zusammengefasst Folgendes hervorgeht: Beim Beschwerdeführer liege eine seit Geburt vorhandene, durch vertikale Transmission von der Mutter erworbene HIV-Infektion vor, die im Heimatland durchgehend antiretroviral behandelt worden sei. In der Schweiz habe sich die Infektion als asymptomatisch erwiesen; bereits bei Erstvorstellung habe eine supprimierte Viruslast bei guter Immunlage (CD4-Zellzahl 976/l, entsprechend 28 %) vorgelegen. Da die bisherige Medikation hierzulande nicht verfügbar gewesen sei, sei die antiretrovirale Therapie umgestellt worden; die Therapieadhärenz werde als ausgezeichnet beschrieben, wobei auch unter dem neuen Regime durchgehend eine supprimierte Viruslast bestanden habe. Vorgesehen seien eine Fortführung der Therapie sowie dreimonatliche Kontrollen der Viruslast und der CD4-Zellzahl, verbunden mit einer Vitamin-D-Substitution aufgrund eines diagnostizierten Mangels. Weiter wurde eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer bis zur Entisolation über einen bestimmten Zeitraum in stationärer Behandlung befunden habe. In der poststationären Verlaufskontrolle hätten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf Therapietoxizitäten gezeigt. Die Resistenzprüfung habe einen pansensiblen Erregerstamm ergeben, woraufhin eine Anpassung der Medikation erfolgt sei. Vorgesehen seien eine zweimonatige Initialtherapie mit anschliessender viermonatiger Konsolidierungstherapie sowie begleitend monatliche Kontrollen der Leberwerte (ALAT) und ein monatliches Polyneuropathiescreening. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Schistosomiasis (parasitäre Infektionskrankheit); eine entsprechende medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden. Ferner wurde der Verdacht auf eine Prurigo simplex geäussert, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, seit sechs Monaten an Juckreiz am Körper zu leiden; hierfür sei eine probatorische und befeuchtende Therapie vorgesehen. (vgl. insbesondere Arztbericht vom 25. September 2025, SEM-Akten (...) [nachfolgend: Akte]-32). C. Am 5. November 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. E.a Am 10. April 2026 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 Asyl (SR 142.31) befragt und am 5. Juni 2026 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seines zugewiesenen Rechtsvertreters statt. E.b Bei beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Bei der ersten Befragung hat er bestätigt, dass er mit HIV geboren und in Äthiopien stets medikamentös behandelt worden sei. Seine Medikamente habe er auf der Reise nach Europa dabeigehabt und stets eingenommen. Zudem sei bei seiner Ankunft in der Schweiz eine Tuberkulose diagnostiziert worden und er habe diesbezügliche Medikamente erhalten. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden, die ihn im Alltag einschränken würden. Bei der Anhörung am 5. Juni 2026 gab er zu Protokoll, es gehe ihm seit der ersten Anhörung gesundheitlich besser. E.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt C._______ in Tigray geboren und aufgewachsen zu sein; mit seinen dort lebenden Eltern und Bruder habe er über die sozialen Medien Kontakt. Er sei ledig. Zwischen 2023 und 2025 habe er ein Jahr lang in Addis Abeba bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Eine Tante lebe in D._______. Er habe zehn Jahr lang die Schule und anschliessend ein College besucht. Er verfüge über ein Diplom in «(...)» (Bachelor-Abschluss). E.d Zu den Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er sei Ende Oktober 2021 von den TDF (Tigray Defence Forces) zwangsweise in den Militär- und Kriegsdienst eingezogen worden. Weil er den Kampfeinsatz verweigert habe, sei er fünf Tage lang inhaftiert worden. Am 4. November 2021 sei er zur zehntägigen Militärausbildung und anschliessend als Truppenführer in den Kampfeinsatz gesandt worden. Am 29. November 2021 sei er verletzt und in der Folge drei Wochen lang hospitalisiert worden. Die TDF habe ihn trotz seiner Verletzungen erneut in den Kampf schicken wollen, wogegen er protestiert habe. Im Juni 2022 sei er nach E._______ verlegt worden, wo er etwa sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Ende Dezember 2022/anfangs 2023 sei er entlassen worden, wobei er gewarnt worden sei, künftig von Protesten abzusehen. Die Soldaten der TDF und Beamte der Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) hätten ihn aber mehrmals zu Hause aufgesucht und ihn zur Rückkehr in die Armee aufgefordert. Er habe sich diesen Forderungen gefügt und sei zu den TDF zurückgekehrt. Im April 2023 habe er sich beim TDF-Führer beschwert, sich für seine Rechte eingesetzt und dazu ein Protestschreiben überbracht. In der Folge sei er als politischer Gegner betrachtet und immer wieder bedroht worden. Am 9. Mai 2023 sei er wiederum festgenommen und vier Monate lang in einem Gefängnis festgehalten worden. Seine Familie habe ihn mit einer Geldzahlung freikaufen können. Im Herbst 2023 sei er zum Onkel nach Addis Abeba umgezogen; mit diesem habe er bei der Kebele vorgesprochen und antiretrovirale Medikamente erhalten. Die Wohnung seines Onkels habe er kaum verlassen, weil in Addis Abeba Razzien durchgeführt und Tigrinya-sprechende Personen festgenommen worden seien. Bei einer solchen Razzia sei er zusammen mit einem Bekannten vor dem Haus seines Onkels festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er beschuldigt worden, ein eritreischer Spion zu sein. Er sei täglich misshandelt und auch vergewaltigt worden. Nach vier Monaten, am 8. Februar 2025, habe seine Familie ihn wiederum freikaufen können, worauf er am 12. Februar 2025 Äthiopien verlassen habe. E.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Karte der TDF, sechs Farbfotokopien (gemäss eigenen Angaben: Fotos aus dem Militärdienst) sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 17. Juni 2026 seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 29. Juni 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2026, mit anderen Worten gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen. Im Nachfolgenden wird daher lediglich überprüft, ob das SEM zu Recht die Wegweisung als solche (vgl. E. 6) verfügt und in der Folge den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (vgl. E. 7).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheides führte das SEM aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, soweit sie sich auf seinen Heimatort C._______ beziehen würden, nicht asylrelevant. Die Vorbringen in Bezug auf seinen Aufenthalt in Addis Abeba (Festnahme, Inhaftierung, Folter) wurden als nicht glaubhaft erachtet. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Heimatland eine durch Art. 3 der EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach konstanter Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und nebst der HIV-Erkrankung gesund. Er habe eine abgeschlossene Schulbildung, ein Bachelor-Diplom in (...) und verfüge über gute Kenntnisse des Amharischen. Der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern stets finanziell unterstützt worden. Zudem arbeite sein Onkel, bei welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres in dessen Mietshaus im zentralen Quartier F._______ in Addis Abeba habe leben können, als (...). Der Beschwerdeführer verfüge daher über Obdach und ein soziales Netzwerk, welches ihm bei einer Rückkehr unterstützen werde. Er habe sich nach seiner Ankunft in Addis Abeba bei einer medizinischen Einrichtung der Kebele registrieren können und habe auch als ehemaliger TDF-Kämpfer ohne Kebele-Ausweis problemlos Zugang zu antiretroviralen Medikamenten zur Kontrolle seiner HIV-Infektion erhalten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb ihm dies bei einer Rückkehr nicht erneut möglich sein sollte. Weitere gesundheitliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere bei gesundheitlich vulnerablen Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung im Fall einer Rückkehr bestehen würden, seien sorgfältige Abklärungen erforderlich, falls Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer lebensnotwendigen Behandlung im Zielstaat bestehen würden. Das SEM habe die konkreten Umstände seines Aufenthaltes in Addis Abeba nicht näher untersucht respektive verkannt. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1579/2026 E. 7.3.3 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in Addis Abeba zu keinem Zeitpunkt über einen offiziellen Wohnsitz, eine behördliche Registrierung, eine Arbeitsstelle, eine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage oder ein tragfähiges, soziales oder familiäres Netz verfügt. Er habe sich ausschliesslich bei seinem Onkel versteckt aufgehalten. Sein Aufenthalt in Addis Abeba sei von vornherein provisorischer und prekärer Natur gewesen. Seine Familie (in der Provinz Tigray) lebe selbst in wirtschaftlich prekären Verhältnissen. Sein Vater sei pensioniert und erziele nur gelegentlich Einkünfte als (...). Sein Bruder sei arbeitslos. Das frühere Familienhaus sei zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft worden; seine Eltern seien in ein anderes Quartier von C._______ umgezogen. Er habe kein Unterstützungsnetzwerk oder Personen, die ihm bei der Suche nach einer Unterkunft, einer Arbeitsstelle oder bei administrativen Angelegenheiten behilflich sein könnten. Das SEM habe sich auch mit den praktischen Schwierigkeiten, mit welchen Tigrayaner in Addis Abeba weiter konfrontiert seien, nicht auseinandergesetzt; ihre gesellschaftliche Stellung und ihr Einfluss infolge des Konflikts in Tigray seien erheblich geschwächt worden. Zahlreiche Tigrayaner würden unter den sozioökonomischen Folgen des Konflikts leiden. Sie würden auch weiterhin willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt, insbesondere wenn sie nicht über gültige Ausweispapiere verfügen würden. Zahlreiche wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Addis Abeba würden den Besitz einer «Addis Abeba City Identification Card» (AA City ID Card) voraussetzen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer könne sich ohne Weiteres erneut in Addis Abeba niederlassen und dort ein Leben aufbauen, entbehre einer genügenden tatsächlichen Grundlage.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

E. 6.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 9.4.2 mit weiterem Verweis auf: D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 und das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Die ihm in Addis Abeba angeblich widerfahrenen Behelligungen durch Sicherheitsbehörden und sein Verstecktleben dort, wurden von der Vorinstanz für unglaubhaft erachtet. Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer auch nicht angefochten und ihnen in der Beschwerde auch nichts entgegengesetzt. Er hat eine gute Schulbildung genossen, hat einen Bachelor-Abschluss und verfügt über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (vgl. Akte 52, Antwort 59 sowie Akte 58, Antwort 96). Er hat sich ein Jahr lang in Addis Abeba aufgehalten. Dort wurde er bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts vom Onkel mütterlicherseits unterstützt (vgl. Akte 58, Antwort 41). Mit diesem Onkel, welcher ebenfalls der Ethnie der Tigray angehört, ist es dem Beschwerdeführer auch gelungen, Zugang zu antiretroviralen Medikamenten zur Behandlung seiner HIV-Infektion zu erhalten (vgl. Akte 58, Antworten 6-11). Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach vorgetragen, dass seine Eltern im Zusammenhang mit seinen angeblich mehrfach erfolgten Inhaftierungen Geldzahlungen geleistet und zur Finanzierung der Ausreise ihr Wohnhaus verkauft hätten (vgl. Akte 52, Antworten 78, 88 [Seite 10 und 109 respektive 49 und 50), was darauf schliessen lässt, dass die Familie über gewisse finanzielle Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit seiner in C._______ (Provinz Tigray) lebenden Familie (vgl. Akte 52, Antwort 73), so dass er mit der sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung seiner Eltern rechnen kann. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr an den Wohnort seiner Eltern in der Provinz Tigray nicht in Betracht ziehen, ist davon auszugehen, dass er im Heimatland, insbesondere in Addis Abeba wieder eine wirtschaftliche Existenz und ein soziales Netzwerk wird aufbauen können. Daran vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte CEDOCA-Bericht zur Lage der Tigrayaner in Addis Abeba nichts zu ändern. Soweit in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil E-1579/2026 vom 1. Mai 2026 E. 7.3.3 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit der Situation des Beschwerdeführers verglichen werden kann. Beim zitierten Entscheid hielt sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate bei einem Freund, dessen eigene finanzielle Lage unklar respektive nicht abgeklärt war, in Addis Abeba auf. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei einem Verwandten, dem Bruder seiner Mutter, während eines Jahres in einem von diesem bewohnten Mietshaus gelebt. Dieser Onkel, der gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers über einen Abschluss in (...) Sciences verfügt und einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich nachgeht (vgl. Akte 52, Antworten 26-29), war in der Lage, für den Lebensunterhalt seines Neffen aufzukommen (vgl. Akte 58, Antwort 41). Nachdem der Beschwerdeführer im erörterten Umfang zu seinem Aufenthalt in Addis Abeba bei diesem Onkel befragt worden ist, bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen. Aus dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2026 kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der nicht abgeklärten Umstände des Aufenthalts in Addis Abeba erweist sich als unzutreffend. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer HIV-Infektion. Wie er in den Anhörungen festgehalten hat, hat er bereits im Heimatland entsprechende antiretrovirale Medikamente erhalten, insbesondere auch während seines einjährigen Aufenthaltes beim Onkel in Addis Abeba (vgl. Akte 52, Antwort 3; Akte 58, Antworten 6-10). Die antiretrovirale Behandlung im Heimatland wird auch in der Beschwerde (vgl. S. 3) explizit festgehalten. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Addis Abeba nicht weiterhin Zugang zu einer Behandlung seiner HIV-Infektion haben könnte. Schliesslich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Dadurch können die durch eine Rückreise befürchteten Nachteile einer Unterbrechung der Behandlung vermieden werden. Abgesehen von der HIV-Infektion und der in der Schweiz diagnostizierten (und behandelten) Tuberkulose hat der Beschwerdeführer in der Befragung bestätigt, keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden (mehr) zu haben (vgl. Akte 52, Antwort 6). Bei der zweiten Anhörung gab er zu Protokoll, es gehe ihm (seit seiner ersten Anhörung) gesundheitlich besser. Aus medizinischer Sicht spricht deshalb nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde war das SEM auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, in Äthiopien weitere Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer medizinischen Behandlung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gab explizit an, er habe in Addis Abeba bei seinem Onkel Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gehabt. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist deshalb hinreichend erstellt. Für die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Eventualantrag der Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4527/2026 Urteil vom 18. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2025 fand die Personalienaufnahmne (PA) statt und am 10. Juli 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches (Dublin-) Gespräch geführt. B. Zum medizinischen Sachverhalt wurden in der Folge mehrere Spitalberichte des Kantonsspitals Aarau (KSA) zu den Akten gereicht, aus denen zusammengefasst Folgendes hervorgeht: Beim Beschwerdeführer liege eine seit Geburt vorhandene, durch vertikale Transmission von der Mutter erworbene HIV-Infektion vor, die im Heimatland durchgehend antiretroviral behandelt worden sei. In der Schweiz habe sich die Infektion als asymptomatisch erwiesen; bereits bei Erstvorstellung habe eine supprimierte Viruslast bei guter Immunlage (CD4-Zellzahl 976/l, entsprechend 28 %) vorgelegen. Da die bisherige Medikation hierzulande nicht verfügbar gewesen sei, sei die antiretrovirale Therapie umgestellt worden; die Therapieadhärenz werde als ausgezeichnet beschrieben, wobei auch unter dem neuen Regime durchgehend eine supprimierte Viruslast bestanden habe. Vorgesehen seien eine Fortführung der Therapie sowie dreimonatliche Kontrollen der Viruslast und der CD4-Zellzahl, verbunden mit einer Vitamin-D-Substitution aufgrund eines diagnostizierten Mangels. Weiter wurde eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer bis zur Entisolation über einen bestimmten Zeitraum in stationärer Behandlung befunden habe. In der poststationären Verlaufskontrolle hätten sich weder klinisch noch laboranalytisch Hinweise auf Therapietoxizitäten gezeigt. Die Resistenzprüfung habe einen pansensiblen Erregerstamm ergeben, woraufhin eine Anpassung der Medikation erfolgt sei. Vorgesehen seien eine zweimonatige Initialtherapie mit anschliessender viermonatiger Konsolidierungstherapie sowie begleitend monatliche Kontrollen der Leberwerte (ALAT) und ein monatliches Polyneuropathiescreening. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Schistosomiasis (parasitäre Infektionskrankheit); eine entsprechende medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden. Ferner wurde der Verdacht auf eine Prurigo simplex geäussert, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, seit sechs Monaten an Juckreiz am Körper zu leiden; hierfür sei eine probatorische und befeuchtende Therapie vorgesehen. (vgl. insbesondere Arztbericht vom 25. September 2025, SEM-Akten (...) [nachfolgend: Akte]-32). C. Am 5. November 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. E.a Am 10. April 2026 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 Asyl (SR 142.31) befragt und am 5. Juni 2026 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG statt. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seines zugewiesenen Rechtsvertreters statt. E.b Bei beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Bei der ersten Befragung hat er bestätigt, dass er mit HIV geboren und in Äthiopien stets medikamentös behandelt worden sei. Seine Medikamente habe er auf der Reise nach Europa dabeigehabt und stets eingenommen. Zudem sei bei seiner Ankunft in der Schweiz eine Tuberkulose diagnostiziert worden und er habe diesbezügliche Medikamente erhalten. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden, die ihn im Alltag einschränken würden. Bei der Anhörung am 5. Juni 2026 gab er zu Protokoll, es gehe ihm seit der ersten Anhörung gesundheitlich besser. E.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt C._______ in Tigray geboren und aufgewachsen zu sein; mit seinen dort lebenden Eltern und Bruder habe er über die sozialen Medien Kontakt. Er sei ledig. Zwischen 2023 und 2025 habe er ein Jahr lang in Addis Abeba bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Eine Tante lebe in D._______. Er habe zehn Jahr lang die Schule und anschliessend ein College besucht. Er verfüge über ein Diplom in «(...)» (Bachelor-Abschluss). E.d Zu den Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er sei Ende Oktober 2021 von den TDF (Tigray Defence Forces) zwangsweise in den Militär- und Kriegsdienst eingezogen worden. Weil er den Kampfeinsatz verweigert habe, sei er fünf Tage lang inhaftiert worden. Am 4. November 2021 sei er zur zehntägigen Militärausbildung und anschliessend als Truppenführer in den Kampfeinsatz gesandt worden. Am 29. November 2021 sei er verletzt und in der Folge drei Wochen lang hospitalisiert worden. Die TDF habe ihn trotz seiner Verletzungen erneut in den Kampf schicken wollen, wogegen er protestiert habe. Im Juni 2022 sei er nach E._______ verlegt worden, wo er etwa sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Ende Dezember 2022/anfangs 2023 sei er entlassen worden, wobei er gewarnt worden sei, künftig von Protesten abzusehen. Die Soldaten der TDF und Beamte der Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) hätten ihn aber mehrmals zu Hause aufgesucht und ihn zur Rückkehr in die Armee aufgefordert. Er habe sich diesen Forderungen gefügt und sei zu den TDF zurückgekehrt. Im April 2023 habe er sich beim TDF-Führer beschwert, sich für seine Rechte eingesetzt und dazu ein Protestschreiben überbracht. In der Folge sei er als politischer Gegner betrachtet und immer wieder bedroht worden. Am 9. Mai 2023 sei er wiederum festgenommen und vier Monate lang in einem Gefängnis festgehalten worden. Seine Familie habe ihn mit einer Geldzahlung freikaufen können. Im Herbst 2023 sei er zum Onkel nach Addis Abeba umgezogen; mit diesem habe er bei der Kebele vorgesprochen und antiretrovirale Medikamente erhalten. Die Wohnung seines Onkels habe er kaum verlassen, weil in Addis Abeba Razzien durchgeführt und Tigrinya-sprechende Personen festgenommen worden seien. Bei einer solchen Razzia sei er zusammen mit einem Bekannten vor dem Haus seines Onkels festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er beschuldigt worden, ein eritreischer Spion zu sein. Er sei täglich misshandelt und auch vergewaltigt worden. Nach vier Monaten, am 8. Februar 2025, habe seine Familie ihn wiederum freikaufen können, worauf er am 12. Februar 2025 Äthiopien verlassen habe. E.e Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Karte der TDF, sechs Farbfotokopien (gemäss eigenen Angaben: Fotos aus dem Militärdienst) sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 17. Juni 2026 seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 29. Juni 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2026, mit anderen Worten gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen. Im Nachfolgenden wird daher lediglich überprüft, ob das SEM zu Recht die Wegweisung als solche (vgl. E. 6) verfügt und in der Folge den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (vgl. E. 7).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheides führte das SEM aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, soweit sie sich auf seinen Heimatort C._______ beziehen würden, nicht asylrelevant. Die Vorbringen in Bezug auf seinen Aufenthalt in Addis Abeba (Festnahme, Inhaftierung, Folter) wurden als nicht glaubhaft erachtet. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Heimatland eine durch Art. 3 der EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach konstanter Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und nebst der HIV-Erkrankung gesund. Er habe eine abgeschlossene Schulbildung, ein Bachelor-Diplom in (...) und verfüge über gute Kenntnisse des Amharischen. Der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern stets finanziell unterstützt worden. Zudem arbeite sein Onkel, bei welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres in dessen Mietshaus im zentralen Quartier F._______ in Addis Abeba habe leben können, als (...). Der Beschwerdeführer verfüge daher über Obdach und ein soziales Netzwerk, welches ihm bei einer Rückkehr unterstützen werde. Er habe sich nach seiner Ankunft in Addis Abeba bei einer medizinischen Einrichtung der Kebele registrieren können und habe auch als ehemaliger TDF-Kämpfer ohne Kebele-Ausweis problemlos Zugang zu antiretroviralen Medikamenten zur Kontrolle seiner HIV-Infektion erhalten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb ihm dies bei einer Rückkehr nicht erneut möglich sein sollte. Weitere gesundheitliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere bei gesundheitlich vulnerablen Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung im Fall einer Rückkehr bestehen würden, seien sorgfältige Abklärungen erforderlich, falls Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer lebensnotwendigen Behandlung im Zielstaat bestehen würden. Das SEM habe die konkreten Umstände seines Aufenthaltes in Addis Abeba nicht näher untersucht respektive verkannt. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1579/2026 E. 7.3.3 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in Addis Abeba zu keinem Zeitpunkt über einen offiziellen Wohnsitz, eine behördliche Registrierung, eine Arbeitsstelle, eine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage oder ein tragfähiges, soziales oder familiäres Netz verfügt. Er habe sich ausschliesslich bei seinem Onkel versteckt aufgehalten. Sein Aufenthalt in Addis Abeba sei von vornherein provisorischer und prekärer Natur gewesen. Seine Familie (in der Provinz Tigray) lebe selbst in wirtschaftlich prekären Verhältnissen. Sein Vater sei pensioniert und erziele nur gelegentlich Einkünfte als (...). Sein Bruder sei arbeitslos. Das frühere Familienhaus sei zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft worden; seine Eltern seien in ein anderes Quartier von C._______ umgezogen. Er habe kein Unterstützungsnetzwerk oder Personen, die ihm bei der Suche nach einer Unterkunft, einer Arbeitsstelle oder bei administrativen Angelegenheiten behilflich sein könnten. Das SEM habe sich auch mit den praktischen Schwierigkeiten, mit welchen Tigrayaner in Addis Abeba weiter konfrontiert seien, nicht auseinandergesetzt; ihre gesellschaftliche Stellung und ihr Einfluss infolge des Konflikts in Tigray seien erheblich geschwächt worden. Zahlreiche Tigrayaner würden unter den sozioökonomischen Folgen des Konflikts leiden. Sie würden auch weiterhin willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt, insbesondere wenn sie nicht über gültige Ausweispapiere verfügen würden. Zahlreiche wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Addis Abeba würden den Besitz einer «Addis Abeba City Identification Card» (AA City ID Card) voraussetzen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer könne sich ohne Weiteres erneut in Addis Abeba niederlassen und dort ein Leben aufbauen, entbehre einer genügenden tatsächlichen Grundlage. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 6.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 9.4.2 mit weiterem Verweis auf: D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 und das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Die ihm in Addis Abeba angeblich widerfahrenen Behelligungen durch Sicherheitsbehörden und sein Verstecktleben dort, wurden von der Vorinstanz für unglaubhaft erachtet. Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer auch nicht angefochten und ihnen in der Beschwerde auch nichts entgegengesetzt. Er hat eine gute Schulbildung genossen, hat einen Bachelor-Abschluss und verfügt über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (vgl. Akte 52, Antwort 59 sowie Akte 58, Antwort 96). Er hat sich ein Jahr lang in Addis Abeba aufgehalten. Dort wurde er bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts vom Onkel mütterlicherseits unterstützt (vgl. Akte 58, Antwort 41). Mit diesem Onkel, welcher ebenfalls der Ethnie der Tigray angehört, ist es dem Beschwerdeführer auch gelungen, Zugang zu antiretroviralen Medikamenten zur Behandlung seiner HIV-Infektion zu erhalten (vgl. Akte 58, Antworten 6-11). Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach vorgetragen, dass seine Eltern im Zusammenhang mit seinen angeblich mehrfach erfolgten Inhaftierungen Geldzahlungen geleistet und zur Finanzierung der Ausreise ihr Wohnhaus verkauft hätten (vgl. Akte 52, Antworten 78, 88 [Seite 10 und 109 respektive 49 und 50), was darauf schliessen lässt, dass die Familie über gewisse finanzielle Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit seiner in C._______ (Provinz Tigray) lebenden Familie (vgl. Akte 52, Antwort 73), so dass er mit der sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung seiner Eltern rechnen kann. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr an den Wohnort seiner Eltern in der Provinz Tigray nicht in Betracht ziehen, ist davon auszugehen, dass er im Heimatland, insbesondere in Addis Abeba wieder eine wirtschaftliche Existenz und ein soziales Netzwerk wird aufbauen können. Daran vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte CEDOCA-Bericht zur Lage der Tigrayaner in Addis Abeba nichts zu ändern. Soweit in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil E-1579/2026 vom 1. Mai 2026 E. 7.3.3 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit der Situation des Beschwerdeführers verglichen werden kann. Beim zitierten Entscheid hielt sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate bei einem Freund, dessen eigene finanzielle Lage unklar respektive nicht abgeklärt war, in Addis Abeba auf. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei einem Verwandten, dem Bruder seiner Mutter, während eines Jahres in einem von diesem bewohnten Mietshaus gelebt. Dieser Onkel, der gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers über einen Abschluss in (...) Sciences verfügt und einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich nachgeht (vgl. Akte 52, Antworten 26-29), war in der Lage, für den Lebensunterhalt seines Neffen aufzukommen (vgl. Akte 58, Antwort 41). Nachdem der Beschwerdeführer im erörterten Umfang zu seinem Aufenthalt in Addis Abeba bei diesem Onkel befragt worden ist, bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen. Aus dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2026 kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der nicht abgeklärten Umstände des Aufenthalts in Addis Abeba erweist sich als unzutreffend. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer HIV-Infektion. Wie er in den Anhörungen festgehalten hat, hat er bereits im Heimatland entsprechende antiretrovirale Medikamente erhalten, insbesondere auch während seines einjährigen Aufenthaltes beim Onkel in Addis Abeba (vgl. Akte 52, Antwort 3; Akte 58, Antworten 6-10). Die antiretrovirale Behandlung im Heimatland wird auch in der Beschwerde (vgl. S. 3) explizit festgehalten. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Addis Abeba nicht weiterhin Zugang zu einer Behandlung seiner HIV-Infektion haben könnte. Schliesslich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Dadurch können die durch eine Rückreise befürchteten Nachteile einer Unterbrechung der Behandlung vermieden werden. Abgesehen von der HIV-Infektion und der in der Schweiz diagnostizierten (und behandelten) Tuberkulose hat der Beschwerdeführer in der Befragung bestätigt, keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden (mehr) zu haben (vgl. Akte 52, Antwort 6). Bei der zweiten Anhörung gab er zu Protokoll, es gehe ihm (seit seiner ersten Anhörung) gesundheitlich besser. Aus medizinischer Sicht spricht deshalb nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde war das SEM auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, in Äthiopien weitere Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit einer medizinischen Behandlung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gab explizit an, er habe in Addis Abeba bei seinem Onkel Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gehabt. Der diesbezügliche Sachverhalt war und ist deshalb hinreichend erstellt. Für die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Eventualantrag der Beschwerde abzuweisen ist. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: