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E-1579/2026

E-1579/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, suchte am 11. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Februar 2026 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Amhara an. Er stamme aus dem Ort B._______, Bezirk C._______, Region D._______. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und danach ein eigenes Restaurant in E._______ geführt. Er habe zwei Brüder, einer sei verschollen und der andere habe sich der Amhara-Miliz «Fanno» angeschlossen. Er habe das Land aufgrund des Krieges in Äthiopien und aufgrund der Schikanen, denen er als ethnischer Amhara ausgesetzt gewesen sei, verlassen. Ausserdem sei er aufgrund seines Bruders verdächtigt worden, die Fanno-Kämpfer finanziell zu unterstützen. Deswegen sei er im Juli 2024 festgenommen und in einem Militärgebäude festgehalten worden. Man habe von ihm wissen wollen, ob er die Fanno finanziell unterstütze und den Aufenthaltsort seines Bruders in Erfahrung bringen wollen. Nach etwa zweieinhalb Monaten sei es zu einem Gefecht zwischen den äthiopischen Sicherheitskräften und den Fanno-Milizen gekommen, dabei sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe sich dann in einem Kloster versteckt. Ein Freund habe ihn dabei unterstützt, im Februar 2025 nach Addis Abeba zu gelangen. Bei diesem Freund habe er wohnen können. Als Amhare habe er Angst gehabt, in Addis Abeba Probleme zu bekommen, weswegen er sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten habe. Einmal sei er in Addis Abeba aufgrund seiner Ethnie von Soldaten mit mehreren anderen Personen zusammen festgehalten worden. Da die Situation aber chaotisch gewesen sei, habe er entwischen können. Am 16. September 2025 habe er Äthiopien verlassen und sei mithilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass von Addis Abeba nach Belarus geflogen. Auf dem Landweg sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, sei drei Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Inzwischen sei das Elternhaus abgebrannt, sein Vater sei verstorben und die Mutter befinde sich in einem Kloster. Er habe keinen Kontakt zu ihr, da es dort kein Netz gebe und ihr Telefon nicht funktioniere. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner äthiopischen Identitätskarte zu den Akten. C. Am 19. Februar 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 18. Februar 2026. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2026 den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit vom 8. April 2026 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 24. März 2026 zu den Akten. Gemäss dem eingereichten Bericht ist er vom 18. März bis zum 24. März 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ihm wurde eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.1.1 Zu den Fluchtgründen führte es aus, dass - obwohl es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um einprägsame Erlebnisse handeln sollte - der Beschwerdeführer meist nur oberflächliche Aussagen, welche kaum Realkennzeichen enthalten hätten, gemacht habe. Seinen freien Bericht zu den Fluchtgründen habe er zunächst mit der Kriegssituation und der Unterdrückung der Amhara begonnen. Anschliessend habe er in rudimentärer Weise erwähnt, er sei im Zusammenhang mit seinem Bruder inhaftiert worden. Den freien Bericht habe er nach wenigen Sätzen damit abgeschlossen, dass er sein Heimatland verlassen habe, um sich zu schützen und in Freiheit zu leben. Für eine Person, die gravierende persönliche Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, sei es bemerkenswert, die Darlegung der Fluchtgründe mit der allgemeinen Lage zu beginnen. Er sei bei dieser ersten Schilderung auf die angeblichen Vorfälle nicht vertieft eingegangen. Auch die weiteren Nachfragen zur Festnahme, zur Fahrt in die Haftanstalt, zur Ankunft dort und zur Haft an sich, seien oberflächlich geblieben. Exemplarisch seien seine Aussagen zur Flucht aus der Haftanstalt, welche im Rahmen eines externen Angriffs auf das Militärcamp erfolgt sei, zu analysieren. Er habe zunächst nur in wenigen Sätzen erklärt, dass Fanno-Kämpfer das Camp erobert und die Gefangenen befreit hätten, während Regierungssoldaten weggelaufen seien. Auf erneute Nachfrage habe er lediglich eine Aneinanderreihung von Aktionen wiedergegeben. Er habe gesagt, er habe Schüsse gehört, dann seien die Fanno-Kämpfer eingedrungen, woraufhin er in einen Wald geflohen sei. Auf weitere Nachfrage habe er ergänzt, es sei den Gefangenen in Abwesenheit der Wächter gelungen, eine Tür aufzubrechen und zu fliehen. Auch auf mehrfache Nachfrage sei der Ablauf der offenbar spektakulären Aktion der Befreiung und sein Verhalten nicht erkennbar geworden. Auf die Rückfrage zu seinen Gedanken in diesen Momenten habe er nur Eindrücke wiedergegeben, die dermassen unspezifisch seien, dass sie für jede Gefahrensituation zutreffen könnten. Auch die Beschreibung der erlittenen Gewalt während der Befragungen in der Haft sei ohne jeglichen persönlichen Bezug und knapp ausgefallen. Obwohl er aufgefordert worden sei, möglichst genau zu berichten, habe er lediglich einzelne Gesprächssequenzen wiedergegeben. Erst nach weiteren Nachfragen habe er erwähnt, geschlagen geworden und dabei mit der Stirn auf einen Stein gefallen zu sein. Diese Angabe blieb jedoch das einzige spezifische Element, welches er zur angeblich erlebten Gewalt angegeben habe. Ansonsten habe er zu den Befragungen lediglich die immer gleichen rudimentären Gesprächsinhalte wiedergegeben - Details zur Erlebniswelt in dieser Zeit oder zu den anderen involvierten Personen würden gänzlich fehlen. Da nicht glaubhaft geworden sei, dass er Nachteile seitens der äthiopischen Behörden erlitten habe, sei der von ihm geltend gemachten Suche nach seiner Ausreise die Grundlage entzogen. Die Schilderung der beinahe erfolgten Mitnahme in Addis Abeba habe er grundlos nachgeschoben und diese sei unglaubhaft, zumal die diesbezügliche Schilderung nicht zu überzeugen vermöge. Ob das Elternhaus tatsächlich abgebrannt und der Vater getötet worden sei, könne auf Basis der knappen Informationslage, welche ohnehin nur auf Informationen Dritter beruhe, nicht beurteilt werden. Dass es sich aber - bei Wahrunterstellung - um gegen ihn gezielte Akte gehandelt habe, könne indes ausgeschlossen werden, zumal er ein Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Schliesslich seien die von ihm geltend gemachten Schikanen als Angehöriger der Ethnie der Amhara flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer Kollektivverfolgung der Amhara in Äthiopien aus. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Amhara könne somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründen. Die Einwände in der Stellungnahme würden keinen anderen Schluss zulassen. Dem Argument, wonach fehlende Widersprüche als Zeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten seien, könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Er habe derart wenig spezifische Elemente in seine Aussagen eingebaut, dass nicht erstaunlich sei, dass er sich nicht widersprochen habe. Die konsistente Darstellung der angeblichen Vorfälle sei in Anbetracht der Detailarmut und des äusserst einfachen Handlungsablaufs, welcher keinerlei Komplikationen enthalte, nicht als Argument für die Glaubhaftigkeit zu werten. Auch die wenigen spezifischen Elemente in seinen Aussagen, welche in der Stellungnahme hervorgehoben worden seien, seien aufgrund der auffällig geringen Quantität der Aussagen nicht als Realkennzeichen zu werten. Auch erfundene Vorgänge würden in der Regel und insbesondere auf mehrfache Nachfrage einige spezifische Elemente aufweisen. Tatsächliche Erlebnisberichte würden sich durch eine hohe Dichte an Realkennzeichen auszeichnen, was bei ihm nicht der Fall sei.

E. 5.1.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass die unglaubhaften Aussagen zu den Fluchtgründen und somit auch zu seinem Lebenslauf, welcher mit den unglaubhaften Ausreisegründen verknüpft sei, dem SEM die Prüfung seiner tatsächlichen Lebensumstände in seiner Heimat erschwere. Er habe dem SEM vorsätzlich verunmöglicht, die Zumutbarkeitskriterien vertieft zu prüfen. Es sei jedoch aktenkundig, dass er ein junger, gesunder Mann sei und über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfüge. Seine Angabe, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen pflege, sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Fluchtgründen zumindest in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für seine Aussagen, dass sowohl sein Elternhaus als auch sein Restaurant in E._______ zerstört worden sei. Unabhängig davon, inwiefern ihm eine Rückkehr nach E._______ zumutbar wäre, habe er die Möglichkeit, sich erneut in Addis Abeba niederzulassen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinem Freund, bei welchem er die letzten Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut bei diesem - zumindest vorübergehend - unterkommen könne und es sei ihm zuzumuten, sich um eine Erwerbsquelle zu bemühen.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Fluchtgründe im Wesentlichen moniert, das SEM habe sich damit begnügt, einzelne Passagen seiner Aussagen exemplarisch herauszugreifen und diese als unglaubhaft zu qualifizieren, ohne sich mit den übrigen, durchaus detailreichen Aussagen vertieft auseinanderzusetzen. Er habe in sich stimmige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht, sowohl bezüglich des zeitlichen Ablaufs der geltend gemachten Ereignisse als auch der inhaltlichen Kernelemente der Verfolgung. Die fehlenden Widersprüche könnten nicht einzig mit der angeblichen Detailarmut erklärt werden. Vielmehr spreche die konstante Reproduktion desselben Geschehens ohne inhaltliche Unterbrüche grundsätzlich für die Authentizität der Aussagen. Ausserdem würden seine Aussagen Realkennzeichen aufweisen. So habe er die Festnahme in emotionaler und anschaulicher Weise geschildert. Er habe beispielsweise erklärt, sein Vater sei von den Beamten weggestossen worden, als dieser sich schützend vor seinen Sohn habe stellen wollen. Er habe gesagt, das Bild habe sich ihm eingeprägt und verfolge ihn bis heute. Auch die Beschreibung der Haft enthalte konkrete, individuell gefärbte Elemente. Er habe die Misshandlungen und die konkrete Zwangshaltung (Art Nummer 8) angegeben und während der Anhörung auch körperlich demonstriert. Die Schilderung des Sturzes auf einen Stein und die daraus resultierenden Verletzungen würden ebenfalls ein spezifisches Detail darstellen. Auch seine Aussagen zur Flucht würden deutliche Realkennzeichen enthalten. Er habe den Ablauf nicht nur schematisch geschildert, sondern seine subjektive Wahrnehmung, Gedanken und die Gefühlslage wiedergegeben. Er habe beschrieben, wie er davon ausgegangen sei, getötet zu werden, was sich in wiederkehrenden Todesgedanken und ausgeprägter Angst geäussert habe. Im Moment der Flucht habe sich dies in ein Gefühl der Befreiung verwandelt und er habe diesen Augenblick als «Neugeburt» bezeichnet. Das SEM hätte das Aussageumfeld und den konkreten Fragestil an der Anhörung berücksichtigen müssen. Der Fragestil an der Anhörung sei wiederholt suggestiv und wertend gewesen. Den Aussagen sei bereits während der Anhörung mit Skepsis begegnet worden. Dies sei geeignet, ihn unter Rechtfertigungsdruck zu setzen und sein Aussageverhalten negativ zu beeinflussen. Er sei aber trotz des suggestiven Fragestils wiederholt bemüht gewesen, auf Nachfrage zusätzliche Informationen zu liefern und seine subjektive Wahrnehmung zu schildern. Dies könne nicht als nachgeschobene Elemente qualifiziert werden. Er habe ausserdem keine unspezifischen Eindrücke geschildert, sondern wiederholt seine subjektive Wahrnehmung - Dunkelheit, Orientierungslosigkeit, Todesangst, Erleichterung - genannt, typische Merkmale authentischer Erlebnisberichte. Zudem könnten Angaben, die auf Wahrnehmungen Dritter beruhen, im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus verwertet werden, sofern sie in den konkreten Kontext eingebettet und mit den übrigen glaubhaften Vorbringen konsistent seien. Schliesslich sei die geltend gemachte Verfolgung auch flüchtlingsrechtlich relevant. Ihm sei aufgrund seines Bruders und als ethnischer Amhara eine politische Nähe zur Fanno-Miliz unterstellt und er sei deswegen inhaftiert und misshandelt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden, seinen Bruder auszuliefern. Ausserdem sei die Verfolgung auch im Kontext der ethnischen Zugehörigkeit zu sehen.

E. 5.2.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug entgegnet der Beschwerdeführer, er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Ohne familiäre Unterstützung sei es ihm kaum möglich, kurzfristig eine Unterkunft zu finden, seine Existenz zu sichern und sich vor erneuten Repressionen zu schützen. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich ohne Weiteres und dauerhaft in Addis Abeba niederlassen, sei realitätsfern. Sie habe sich ausserdem nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Aufenthalt lediglich als kurzfristige Übergangslösung zu werten sei oder daraus auf eine innerstaatliche Alternative zu schliessen sei. Gemäss Rechtsprechung genüge ein vorübergehender Aufenthalt unter prekären und unsicheren Bedingungen nicht, um die Zumutbarkeit eines langfristigen Aufenthalts zu bejahen. Er verfüge in Addis Abeba über kein belastbares soziales Netz. Das SEM habe ohne nähere Abklärung erwogen, dass sein Freund ihn unterstützen könne, ohne abzuklären, ob die Unterstützung weiterhin und längerfristig zur Verfügung stehe. Auch eine realistische Einschätzung der Wohn- und Arbeitsmarktsituation für eine alleinstehende und sozial isolierte Person sei ausgeblieben. Das SEM habe die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich geprüft und den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.

E. 6.1 Auch wenn als Eventualantrag formuliert, sind die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung der Begründungspflicht als erstes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H).

E. 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, sowohl in Bezug auf das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Elementen als auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits das SEM zu Recht festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht sehr detailliert ausgefallen. Andererseits sind auch die Einwände in der Beschwerde nicht ganz von der Hand zu weisen, wonach sich in den Aussagen des Beschwerdeführers durchaus auch einige Realkennzeichen erblicken lassen. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft aber im heutigen Zeitpunkt (noch) offen bleiben, da anhand der knappen Anhörung sich das Gericht einer abschliessenden Einschätzung entzieht und der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin erneut anzuhören sein wird.

E. 7.3 Das Gericht gelangt nämlich zum Schluss, dass das SEM in der Anhörung den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob - auch unabhängig von einer allfällig nicht glaubhaft gemachten Haft - der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hat. So hat sich das SEM nicht weiter mit den Brüdern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, sein Bruder habe sich der Fanno-Miliz angeschlossen (A16, F38). Das SEM hat ihn hierzu nicht weiter befragt und es ist weder ersichtlich, seit wann der Bruder bei der Fanno-Miliz ist, noch welche Rolle er dort innehat. Das SEM hat auch kaum Fragen dazu gestellt, weshalb die Behörden auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bruder aufmerksam geworden seien. Er wurde einzig gefragt, weshalb ihm die Unterstützung der Fanno-Miliz unterstellt worden sei (ebd., F92). Auch bleibt unklar, weshalb der andere Bruder verschollen sei und ob dies allenfalls mit der Zugehörigkeit des einen Bruders zur Fanno-Miliz zu tun hatte (ebd. F38, F44). Ausserdem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, das Haus der Familie sei nach seiner Ausreise in Brand gesetzt und sein Vater umgebracht worden (A16, F17, F124). Das SEM hat den Beschwerdeführer hierzu nicht weiter befragt und aus den Akten gehen keine Einzelheiten hervor. Ob dies im Zusammenhang mit dem Bruder steht, welcher sich angeblich der Fanno-Miliz angeschlossen habe, wird nicht ersichtlich. Angesichts der Berichte, dass die äthiopische Regierung massive Gewalt gegen Personen, welchen Verbindungen oder Sympathien zur Fanno-Miliz unterstellt werden, anwendet, wären weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Amhara and Amhara Opposition groups, Ethiopia, Juni 2025, Kapitel 3, https://www.gov.uk/government/publications/ethiopia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-amhara-and-amhara-opposition-groups-ethiopia-june-2025-accessible >; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Situation in Weldiya [Amhara], Behandlung mutmasslicher Fano-Unterstützender, Bern, 11. Juli 2025, Kapitel 3 m.w.H., < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/250709_ETH_Weldiya_Amhara.pdf >, beide abgerufen am 26. März 2026). Insgesamt erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die familiären Umstände, die konkreten Ausreisegründe und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht hinreichend erstellt.

E. 7.3.1 Hinzu kommt, dass auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil D-5766/2024 E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1).

E. 7.3.3 In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass einerseits fraglich erscheint, ob der vorübergehende Aufenthalt des Beschwerdeführers von einigen Monate in Addis Abeba als dauerhafte innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beziehungsweise Fluchtalternative) gesehen werden kann und ob sein Freund in Addis Abeba ihn unterstützen könnte, zumal nicht bekannt ist, was die (finanzielle) Lage dieses Freundes ist. Auch verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass sich das SEM nicht weiter mit seinen eigenen Möglichkeiten einer Existenzsicherung in Addis Abeba auseinandergesetzt hat. Der Frage, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, nach Addis Abeba zurückzukehren, ist insbesondere deshalb Bedeutung beizumessen, da er vor seinem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Addis Abeba im Regionalstaat Amhara gewohnt hat.

E. 7.3.4 Die Lage in der Region Amhara ist prekär. Im April 2023 brach in der Region Amhara - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - ein gewalttätiger Konflikt zwischen Amhara-Milizen (genannt Fanno) und Regierungstruppen aus. Seither ist es in Addis Abeba zu Massenfestnahmen von Hunderten bis Tausenden von Amharen gekommen. Angehörige der Bundesarmee haben in der Region Amhara bei Hausdurchsuchungen zahlreiche unbewaffnete Zivilisten (ethnische Amhara) - aufgrund unterstellter Verbindung zu den Fanno-Milizen - getötet. Obwohl der ausgerufene Ausnahmezustand im Juni 2024 endete, halten die kriegerischen Auseinandersetzungen an und im September 2024 wurden weitere staatliche Truppen in die Region entsandt. Drohnenangriffe des Militärs führten zu Hunderten zivilen Opfern. Es wird über aussergerichtliche Tötungen, Massenverhaftungen, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser und geschlechtsspezifischer Gewalt berichtet. Die humanitäre Situation in Amhara ist prekär (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Lage in der Region Amhara, 8. September 2025, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/250908_ETH_Amhara_D.pdf, abgerufen am 26. März 2026). Gemäss einer Karte des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) waren im Oktober 2025 die meisten Gebiete in der Region Amhara nur «partially accessible» oder «hard to-reach for the Coordination» (vgl. https://www.unocha.org/publications/map/ethiopia/ethiopia-national-access-map-31-october-2025, abgerufen am 26. März 2026). Gemäss dem Gesundheitsminister Ayele Teshome seien die Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheits- und humanitären Dienste katastrophal. Laut Medienberichten hat die Region eine hohe Unterernährungsrate, die auf eine Kombination aus Dürre, ungewöhnlichen Regenfällen, schweren Stürmen sowie die anhaltenden Kämpfe in weiten Teilen der Region zurückzuführen sind. Schätzungsweise vier Millionen Menschen in Amhara sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Aufgrund des Konflikts ist der Zugang zu Bildung beeinträchtigt. Das Gesundheitssystem in Amhara ist beinahe kollabiert und der Zugang zu wichtigen Gesundheitsdiensten stark eingeschränkt. Mehr als 40% der 24 Gesundheitseinrichtungen sind entweder beschädigt oder wurden geplündert. Anhaltende Ausbrüche von Masern, Malaria und Cholera verschärfen die Krise zusätzlich (vgl. Urteil des BVGer D-6403/2020 vom 17. Dezember 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, die konkreten Umstände des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien genauer abzuklären. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in E._______ ein Restaurant geführt und keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Jedoch ist angesichts der oben beschriebenen prekären Lage in der Region Amhara fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sich erneut ein wirtschaftliches Fortkommen sichern kann, zumal seinen Angaben zufolge er - abgesehen von einer Tante - über kein Beziehungsnetz mehr an seinem Herkunftsort verfügt (A16, F34 ff.). Der pauschale Verweis des SEM, seine Angabe, er pflege keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen Fluchtgründen zumindest in Zweifel zu ziehen, wird in casu einer sorgfältigen Prüfung von begünstigenden Umständen nicht gerecht. Gleiches gilt für die Erwägung des SEM, die Aussage des Beschwerdeführers, sein Elternhaus sei in Brand gesetzt und auch das Restaurant in E._______ sei geschlossen worden, sei fraglich. Das SEM hat dem Beschwerdeführer hierzu an der Anhörung keine Fragen gestellt und aus den Akten gehen - wie erwähnt - keine Einzelheiten über diese Vorfälle hervor (A16, F17, F29, F124). Seine Angaben pauschal und ohne weitere Nachfragen als unglaubhaft zu qualifizieren, wird einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht gerecht. Jedenfalls kann anhand der Akten nicht ohne Weiteres die Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf sein Beziehungsnetz und das Vorhandensein von begünstigenden Umständen angenommen werden.

E. 7.5 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, um prüfen zu können, ob begünstigende Umstände vorliegen, und das SEM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

E. 8 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es im Asylpunkt über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht.

E. 9 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2026 Bundesrecht und stellt den Sachverhalt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 20. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1579/2026 Urteil vom 1. Mai 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, suchte am 11. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Februar 2026 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Amhara an. Er stamme aus dem Ort B._______, Bezirk C._______, Region D._______. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und danach ein eigenes Restaurant in E._______ geführt. Er habe zwei Brüder, einer sei verschollen und der andere habe sich der Amhara-Miliz «Fanno» angeschlossen. Er habe das Land aufgrund des Krieges in Äthiopien und aufgrund der Schikanen, denen er als ethnischer Amhara ausgesetzt gewesen sei, verlassen. Ausserdem sei er aufgrund seines Bruders verdächtigt worden, die Fanno-Kämpfer finanziell zu unterstützen. Deswegen sei er im Juli 2024 festgenommen und in einem Militärgebäude festgehalten worden. Man habe von ihm wissen wollen, ob er die Fanno finanziell unterstütze und den Aufenthaltsort seines Bruders in Erfahrung bringen wollen. Nach etwa zweieinhalb Monaten sei es zu einem Gefecht zwischen den äthiopischen Sicherheitskräften und den Fanno-Milizen gekommen, dabei sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zunächst zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe sich dann in einem Kloster versteckt. Ein Freund habe ihn dabei unterstützt, im Februar 2025 nach Addis Abeba zu gelangen. Bei diesem Freund habe er wohnen können. Als Amhare habe er Angst gehabt, in Addis Abeba Probleme zu bekommen, weswegen er sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten habe. Einmal sei er in Addis Abeba aufgrund seiner Ethnie von Soldaten mit mehreren anderen Personen zusammen festgehalten worden. Da die Situation aber chaotisch gewesen sei, habe er entwischen können. Am 16. September 2025 habe er Äthiopien verlassen und sei mithilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass von Addis Abeba nach Belarus geflogen. Auf dem Landweg sei er über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, sei drei Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Inzwischen sei das Elternhaus abgebrannt, sein Vater sei verstorben und die Mutter befinde sich in einem Kloster. Er habe keinen Kontakt zu ihr, da es dort kein Netz gebe und ihr Telefon nicht funktioniere. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner äthiopischen Identitätskarte zu den Akten. C. Am 19. Februar 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 18. Februar 2026. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2026 den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit vom 8. April 2026 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 24. März 2026 zu den Akten. Gemäss dem eingereichten Bericht ist er vom 18. März bis zum 24. März 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ihm wurde eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.1.1 Zu den Fluchtgründen führte es aus, dass - obwohl es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um einprägsame Erlebnisse handeln sollte - der Beschwerdeführer meist nur oberflächliche Aussagen, welche kaum Realkennzeichen enthalten hätten, gemacht habe. Seinen freien Bericht zu den Fluchtgründen habe er zunächst mit der Kriegssituation und der Unterdrückung der Amhara begonnen. Anschliessend habe er in rudimentärer Weise erwähnt, er sei im Zusammenhang mit seinem Bruder inhaftiert worden. Den freien Bericht habe er nach wenigen Sätzen damit abgeschlossen, dass er sein Heimatland verlassen habe, um sich zu schützen und in Freiheit zu leben. Für eine Person, die gravierende persönliche Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, sei es bemerkenswert, die Darlegung der Fluchtgründe mit der allgemeinen Lage zu beginnen. Er sei bei dieser ersten Schilderung auf die angeblichen Vorfälle nicht vertieft eingegangen. Auch die weiteren Nachfragen zur Festnahme, zur Fahrt in die Haftanstalt, zur Ankunft dort und zur Haft an sich, seien oberflächlich geblieben. Exemplarisch seien seine Aussagen zur Flucht aus der Haftanstalt, welche im Rahmen eines externen Angriffs auf das Militärcamp erfolgt sei, zu analysieren. Er habe zunächst nur in wenigen Sätzen erklärt, dass Fanno-Kämpfer das Camp erobert und die Gefangenen befreit hätten, während Regierungssoldaten weggelaufen seien. Auf erneute Nachfrage habe er lediglich eine Aneinanderreihung von Aktionen wiedergegeben. Er habe gesagt, er habe Schüsse gehört, dann seien die Fanno-Kämpfer eingedrungen, woraufhin er in einen Wald geflohen sei. Auf weitere Nachfrage habe er ergänzt, es sei den Gefangenen in Abwesenheit der Wächter gelungen, eine Tür aufzubrechen und zu fliehen. Auch auf mehrfache Nachfrage sei der Ablauf der offenbar spektakulären Aktion der Befreiung und sein Verhalten nicht erkennbar geworden. Auf die Rückfrage zu seinen Gedanken in diesen Momenten habe er nur Eindrücke wiedergegeben, die dermassen unspezifisch seien, dass sie für jede Gefahrensituation zutreffen könnten. Auch die Beschreibung der erlittenen Gewalt während der Befragungen in der Haft sei ohne jeglichen persönlichen Bezug und knapp ausgefallen. Obwohl er aufgefordert worden sei, möglichst genau zu berichten, habe er lediglich einzelne Gesprächssequenzen wiedergegeben. Erst nach weiteren Nachfragen habe er erwähnt, geschlagen geworden und dabei mit der Stirn auf einen Stein gefallen zu sein. Diese Angabe blieb jedoch das einzige spezifische Element, welches er zur angeblich erlebten Gewalt angegeben habe. Ansonsten habe er zu den Befragungen lediglich die immer gleichen rudimentären Gesprächsinhalte wiedergegeben - Details zur Erlebniswelt in dieser Zeit oder zu den anderen involvierten Personen würden gänzlich fehlen. Da nicht glaubhaft geworden sei, dass er Nachteile seitens der äthiopischen Behörden erlitten habe, sei der von ihm geltend gemachten Suche nach seiner Ausreise die Grundlage entzogen. Die Schilderung der beinahe erfolgten Mitnahme in Addis Abeba habe er grundlos nachgeschoben und diese sei unglaubhaft, zumal die diesbezügliche Schilderung nicht zu überzeugen vermöge. Ob das Elternhaus tatsächlich abgebrannt und der Vater getötet worden sei, könne auf Basis der knappen Informationslage, welche ohnehin nur auf Informationen Dritter beruhe, nicht beurteilt werden. Dass es sich aber - bei Wahrunterstellung - um gegen ihn gezielte Akte gehandelt habe, könne indes ausgeschlossen werden, zumal er ein Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Schliesslich seien die von ihm geltend gemachten Schikanen als Angehöriger der Ethnie der Amhara flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer Kollektivverfolgung der Amhara in Äthiopien aus. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Amhara könne somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründen. Die Einwände in der Stellungnahme würden keinen anderen Schluss zulassen. Dem Argument, wonach fehlende Widersprüche als Zeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten seien, könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Er habe derart wenig spezifische Elemente in seine Aussagen eingebaut, dass nicht erstaunlich sei, dass er sich nicht widersprochen habe. Die konsistente Darstellung der angeblichen Vorfälle sei in Anbetracht der Detailarmut und des äusserst einfachen Handlungsablaufs, welcher keinerlei Komplikationen enthalte, nicht als Argument für die Glaubhaftigkeit zu werten. Auch die wenigen spezifischen Elemente in seinen Aussagen, welche in der Stellungnahme hervorgehoben worden seien, seien aufgrund der auffällig geringen Quantität der Aussagen nicht als Realkennzeichen zu werten. Auch erfundene Vorgänge würden in der Regel und insbesondere auf mehrfache Nachfrage einige spezifische Elemente aufweisen. Tatsächliche Erlebnisberichte würden sich durch eine hohe Dichte an Realkennzeichen auszeichnen, was bei ihm nicht der Fall sei. 5.1.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass die unglaubhaften Aussagen zu den Fluchtgründen und somit auch zu seinem Lebenslauf, welcher mit den unglaubhaften Ausreisegründen verknüpft sei, dem SEM die Prüfung seiner tatsächlichen Lebensumstände in seiner Heimat erschwere. Er habe dem SEM vorsätzlich verunmöglicht, die Zumutbarkeitskriterien vertieft zu prüfen. Es sei jedoch aktenkundig, dass er ein junger, gesunder Mann sei und über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfüge. Seine Angabe, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen pflege, sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Fluchtgründen zumindest in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für seine Aussagen, dass sowohl sein Elternhaus als auch sein Restaurant in E._______ zerstört worden sei. Unabhängig davon, inwiefern ihm eine Rückkehr nach E._______ zumutbar wäre, habe er die Möglichkeit, sich erneut in Addis Abeba niederzulassen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinem Freund, bei welchem er die letzten Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut bei diesem - zumindest vorübergehend - unterkommen könne und es sei ihm zuzumuten, sich um eine Erwerbsquelle zu bemühen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Fluchtgründe im Wesentlichen moniert, das SEM habe sich damit begnügt, einzelne Passagen seiner Aussagen exemplarisch herauszugreifen und diese als unglaubhaft zu qualifizieren, ohne sich mit den übrigen, durchaus detailreichen Aussagen vertieft auseinanderzusetzen. Er habe in sich stimmige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht, sowohl bezüglich des zeitlichen Ablaufs der geltend gemachten Ereignisse als auch der inhaltlichen Kernelemente der Verfolgung. Die fehlenden Widersprüche könnten nicht einzig mit der angeblichen Detailarmut erklärt werden. Vielmehr spreche die konstante Reproduktion desselben Geschehens ohne inhaltliche Unterbrüche grundsätzlich für die Authentizität der Aussagen. Ausserdem würden seine Aussagen Realkennzeichen aufweisen. So habe er die Festnahme in emotionaler und anschaulicher Weise geschildert. Er habe beispielsweise erklärt, sein Vater sei von den Beamten weggestossen worden, als dieser sich schützend vor seinen Sohn habe stellen wollen. Er habe gesagt, das Bild habe sich ihm eingeprägt und verfolge ihn bis heute. Auch die Beschreibung der Haft enthalte konkrete, individuell gefärbte Elemente. Er habe die Misshandlungen und die konkrete Zwangshaltung (Art Nummer 8) angegeben und während der Anhörung auch körperlich demonstriert. Die Schilderung des Sturzes auf einen Stein und die daraus resultierenden Verletzungen würden ebenfalls ein spezifisches Detail darstellen. Auch seine Aussagen zur Flucht würden deutliche Realkennzeichen enthalten. Er habe den Ablauf nicht nur schematisch geschildert, sondern seine subjektive Wahrnehmung, Gedanken und die Gefühlslage wiedergegeben. Er habe beschrieben, wie er davon ausgegangen sei, getötet zu werden, was sich in wiederkehrenden Todesgedanken und ausgeprägter Angst geäussert habe. Im Moment der Flucht habe sich dies in ein Gefühl der Befreiung verwandelt und er habe diesen Augenblick als «Neugeburt» bezeichnet. Das SEM hätte das Aussageumfeld und den konkreten Fragestil an der Anhörung berücksichtigen müssen. Der Fragestil an der Anhörung sei wiederholt suggestiv und wertend gewesen. Den Aussagen sei bereits während der Anhörung mit Skepsis begegnet worden. Dies sei geeignet, ihn unter Rechtfertigungsdruck zu setzen und sein Aussageverhalten negativ zu beeinflussen. Er sei aber trotz des suggestiven Fragestils wiederholt bemüht gewesen, auf Nachfrage zusätzliche Informationen zu liefern und seine subjektive Wahrnehmung zu schildern. Dies könne nicht als nachgeschobene Elemente qualifiziert werden. Er habe ausserdem keine unspezifischen Eindrücke geschildert, sondern wiederholt seine subjektive Wahrnehmung - Dunkelheit, Orientierungslosigkeit, Todesangst, Erleichterung - genannt, typische Merkmale authentischer Erlebnisberichte. Zudem könnten Angaben, die auf Wahrnehmungen Dritter beruhen, im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus verwertet werden, sofern sie in den konkreten Kontext eingebettet und mit den übrigen glaubhaften Vorbringen konsistent seien. Schliesslich sei die geltend gemachte Verfolgung auch flüchtlingsrechtlich relevant. Ihm sei aufgrund seines Bruders und als ethnischer Amhara eine politische Nähe zur Fanno-Miliz unterstellt und er sei deswegen inhaftiert und misshandelt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden, seinen Bruder auszuliefern. Ausserdem sei die Verfolgung auch im Kontext der ethnischen Zugehörigkeit zu sehen. 5.2.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug entgegnet der Beschwerdeführer, er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Ohne familiäre Unterstützung sei es ihm kaum möglich, kurzfristig eine Unterkunft zu finden, seine Existenz zu sichern und sich vor erneuten Repressionen zu schützen. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich ohne Weiteres und dauerhaft in Addis Abeba niederlassen, sei realitätsfern. Sie habe sich ausserdem nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Aufenthalt lediglich als kurzfristige Übergangslösung zu werten sei oder daraus auf eine innerstaatliche Alternative zu schliessen sei. Gemäss Rechtsprechung genüge ein vorübergehender Aufenthalt unter prekären und unsicheren Bedingungen nicht, um die Zumutbarkeit eines langfristigen Aufenthalts zu bejahen. Er verfüge in Addis Abeba über kein belastbares soziales Netz. Das SEM habe ohne nähere Abklärung erwogen, dass sein Freund ihn unterstützen könne, ohne abzuklären, ob die Unterstützung weiterhin und längerfristig zur Verfügung stehe. Auch eine realistische Einschätzung der Wohn- und Arbeitsmarktsituation für eine alleinstehende und sozial isolierte Person sei ausgeblieben. Das SEM habe die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich geprüft und den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. 6. 6.1 Auch wenn als Eventualantrag formuliert, sind die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung der Begründungspflicht als erstes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, sowohl in Bezug auf das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Elementen als auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits das SEM zu Recht festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien teilweise nicht sehr detailliert ausgefallen. Andererseits sind auch die Einwände in der Beschwerde nicht ganz von der Hand zu weisen, wonach sich in den Aussagen des Beschwerdeführers durchaus auch einige Realkennzeichen erblicken lassen. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft aber im heutigen Zeitpunkt (noch) offen bleiben, da anhand der knappen Anhörung sich das Gericht einer abschliessenden Einschätzung entzieht und der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin erneut anzuhören sein wird. 7.3 Das Gericht gelangt nämlich zum Schluss, dass das SEM in der Anhörung den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob - auch unabhängig von einer allfällig nicht glaubhaft gemachten Haft - der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hat. So hat sich das SEM nicht weiter mit den Brüdern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, sein Bruder habe sich der Fanno-Miliz angeschlossen (A16, F38). Das SEM hat ihn hierzu nicht weiter befragt und es ist weder ersichtlich, seit wann der Bruder bei der Fanno-Miliz ist, noch welche Rolle er dort innehat. Das SEM hat auch kaum Fragen dazu gestellt, weshalb die Behörden auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bruder aufmerksam geworden seien. Er wurde einzig gefragt, weshalb ihm die Unterstützung der Fanno-Miliz unterstellt worden sei (ebd., F92). Auch bleibt unklar, weshalb der andere Bruder verschollen sei und ob dies allenfalls mit der Zugehörigkeit des einen Bruders zur Fanno-Miliz zu tun hatte (ebd. F38, F44). Ausserdem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, das Haus der Familie sei nach seiner Ausreise in Brand gesetzt und sein Vater umgebracht worden (A16, F17, F124). Das SEM hat den Beschwerdeführer hierzu nicht weiter befragt und aus den Akten gehen keine Einzelheiten hervor. Ob dies im Zusammenhang mit dem Bruder steht, welcher sich angeblich der Fanno-Miliz angeschlossen habe, wird nicht ersichtlich. Angesichts der Berichte, dass die äthiopische Regierung massive Gewalt gegen Personen, welchen Verbindungen oder Sympathien zur Fanno-Miliz unterstellt werden, anwendet, wären weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Amhara and Amhara Opposition groups, Ethiopia, Juni 2025, Kapitel 3, https://www.gov.uk/government/publications/ethiopia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-amhara-and-amhara-opposition-groups-ethiopia-june-2025-accessible >; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Situation in Weldiya [Amhara], Behandlung mutmasslicher Fano-Unterstützender, Bern, 11. Juli 2025, Kapitel 3 m.w.H.,, beide abgerufen am 26. März 2026). Insgesamt erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die familiären Umstände, die konkreten Ausreisegründe und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht hinreichend erstellt. 7.3.1 Hinzu kommt, dass auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil D-5766/2024 E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). 7.3.3 In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass einerseits fraglich erscheint, ob der vorübergehende Aufenthalt des Beschwerdeführers von einigen Monate in Addis Abeba als dauerhafte innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beziehungsweise Fluchtalternative) gesehen werden kann und ob sein Freund in Addis Abeba ihn unterstützen könnte, zumal nicht bekannt ist, was die (finanzielle) Lage dieses Freundes ist. Auch verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass sich das SEM nicht weiter mit seinen eigenen Möglichkeiten einer Existenzsicherung in Addis Abeba auseinandergesetzt hat. Der Frage, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, nach Addis Abeba zurückzukehren, ist insbesondere deshalb Bedeutung beizumessen, da er vor seinem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Addis Abeba im Regionalstaat Amhara gewohnt hat. 7.3.4 Die Lage in der Region Amhara ist prekär. Im April 2023 brach in der Region Amhara - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - ein gewalttätiger Konflikt zwischen Amhara-Milizen (genannt Fanno) und Regierungstruppen aus. Seither ist es in Addis Abeba zu Massenfestnahmen von Hunderten bis Tausenden von Amharen gekommen. Angehörige der Bundesarmee haben in der Region Amhara bei Hausdurchsuchungen zahlreiche unbewaffnete Zivilisten (ethnische Amhara) - aufgrund unterstellter Verbindung zu den Fanno-Milizen - getötet. Obwohl der ausgerufene Ausnahmezustand im Juni 2024 endete, halten die kriegerischen Auseinandersetzungen an und im September 2024 wurden weitere staatliche Truppen in die Region entsandt. Drohnenangriffe des Militärs führten zu Hunderten zivilen Opfern. Es wird über aussergerichtliche Tötungen, Massenverhaftungen, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser und geschlechtsspezifischer Gewalt berichtet. Die humanitäre Situation in Amhara ist prekär (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Lage in der Region Amhara, 8. September 2025, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/250908_ETH_Amhara_D.pdf, abgerufen am 26. März 2026). Gemäss einer Karte des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) waren im Oktober 2025 die meisten Gebiete in der Region Amhara nur «partially accessible» oder «hard to-reach for the Coordination» (vgl. https://www.unocha.org/publications/map/ethiopia/ethiopia-national-access-map-31-october-2025, abgerufen am 26. März 2026). Gemäss dem Gesundheitsminister Ayele Teshome seien die Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheits- und humanitären Dienste katastrophal. Laut Medienberichten hat die Region eine hohe Unterernährungsrate, die auf eine Kombination aus Dürre, ungewöhnlichen Regenfällen, schweren Stürmen sowie die anhaltenden Kämpfe in weiten Teilen der Region zurückzuführen sind. Schätzungsweise vier Millionen Menschen in Amhara sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Aufgrund des Konflikts ist der Zugang zu Bildung beeinträchtigt. Das Gesundheitssystem in Amhara ist beinahe kollabiert und der Zugang zu wichtigen Gesundheitsdiensten stark eingeschränkt. Mehr als 40% der 24 Gesundheitseinrichtungen sind entweder beschädigt oder wurden geplündert. Anhaltende Ausbrüche von Masern, Malaria und Cholera verschärfen die Krise zusätzlich (vgl. Urteil des BVGer D-6403/2020 vom 17. Dezember 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). 7.4 Vor diesem Hintergrund wäre das SEM gehalten gewesen, die konkreten Umstände des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien genauer abzuklären. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in E._______ ein Restaurant geführt und keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Jedoch ist angesichts der oben beschriebenen prekären Lage in der Region Amhara fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sich erneut ein wirtschaftliches Fortkommen sichern kann, zumal seinen Angaben zufolge er - abgesehen von einer Tante - über kein Beziehungsnetz mehr an seinem Herkunftsort verfügt (A16, F34 ff.). Der pauschale Verweis des SEM, seine Angabe, er pflege keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen Fluchtgründen zumindest in Zweifel zu ziehen, wird in casu einer sorgfältigen Prüfung von begünstigenden Umständen nicht gerecht. Gleiches gilt für die Erwägung des SEM, die Aussage des Beschwerdeführers, sein Elternhaus sei in Brand gesetzt und auch das Restaurant in E._______ sei geschlossen worden, sei fraglich. Das SEM hat dem Beschwerdeführer hierzu an der Anhörung keine Fragen gestellt und aus den Akten gehen - wie erwähnt - keine Einzelheiten über diese Vorfälle hervor (A16, F17, F29, F124). Seine Angaben pauschal und ohne weitere Nachfragen als unglaubhaft zu qualifizieren, wird einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht gerecht. Jedenfalls kann anhand der Akten nicht ohne Weiteres die Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf sein Beziehungsnetz und das Vorhandensein von begünstigenden Umständen angenommen werden. 7.5 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, um prüfen zu können, ob begünstigende Umstände vorliegen, und das SEM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. 8. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es im Asylpunkt über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht.

9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2026 Bundesrecht und stellt den Sachverhalt unvollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 20. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: