Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am 22. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, ihrem gemeinsamen Kind, ihrem Kind aus einer früheren Ehe, den zwei Kindern ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe, sowie ihrer Schwester (B._______, ihr angebliches Pflegekind) ein. Dazu reichte sie sämtliche Geburtsurkunden im Original, eine Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes, je zwei Fotos der Kinder sowie ein Hochzeitsfoto zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. November 2014 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Die Beschwerdeführerin antwortete auf die ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 und reichte weitere Dokumente ein. D. Mit Verfügung vom 2. März 2015 erteilte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ihrem gemeinsamen Kind, ihrem Kind aus einer früheren Ehe sowie den zwei Kindern ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. E. Gleichtags forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit separatem Schreiben dazu auf, verschiedene Fragen bezüglich ihrer Schwester B._______ zu beantworten. In ihrem Antwortschreiben vom 21. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Befragung zur Person habe sie bezüglich ihrer Schwester eine falsche Altersangabe gemacht. Tatsächlich sei diese nicht 28 Jahre alt, sondern am (...) geboren. Das Betreuungsverhältnis habe sie in der Befragung nicht erwähnt, da sie ausdrücklich nach ihren eigenen Kindern gefragt worden sei. Sie habe an der Anhörung von lediglich fünf Personen im Haushalt gesprochen, da sich die entsprechende Frage auf Lebensmittelcoupons bezogen habe. Diese erhalte sie nur für sich und die Kinder, jedoch nicht für ihre Schwester. Diese sei zusammen mit ihren Kindern aus Eritrea ausgereist. Ein Dokument betreffend die Sorgerechtsregelung sowie gemeinsame Fotos besitze sie nicht. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - bewilligte das SEM die Einreise für die Schwester der Beschwerdeführerin nicht und wies das Gesuch um Familiennachzug ab. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2015 aufzuheben, es sei ihr Gesuch um Familiennachzug für B._______ gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren, bis Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden konnte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei von der Vorschusspflicht zu befreien. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 sandte das SEM der Beschwerdeführerin Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses zu.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 117; EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es stehe fest, dass B._______ nicht das Pflegekind der Beschwerdeführerin sei und somit nicht zu deren Kernfamilie gehöre. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe nur vier Kinder und habe kein Pflegekind erwähnt. Sie habe zwar eine Schwester namens B._______ erwähnt, jedoch gesagt, diese sei 28 Jahre alt. Zudem habe sie angegeben, ihr Haushalt bestehe aus fünf Personen, womit das Pflegekind nicht mitgezählt worden sei. Sorgerechtsdokumente habe sie keine eingereicht.
E. 5.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 5.3 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihre Schwester als Pflegekind Teil der vorbestandenen Familiengemeinschaft ist und somit unter den Begriff der "minderjährigen Kinder" von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen würde. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person zwar eine Schwester namens B._______ erwähnt, jedoch angibt, diese sei 28 Jahre alt (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung erwähnt die Beschwerdeführerin jemals ein Pflegekind, obwohl öfters Fragen zu ihrer Familie, ihrem Haushalt und ihren Kindern gestellt wurden. So erwähnt sie auch, dass ihre Familie aus fünf Personen bestanden habe (SEM-Akten, A15/22 F154), was ausschliesst, dass noch ein fünftes Kind im Haushalt gelebt hat. Ausserdem sagt die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Heirat im März 2008 bis im Juli 2012 in C._______ gelebt. Ihre Schwester B._______ hingegen lebe in ihrem Geburtsdorf D._______ (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Dokumente, die das Vorhandensein eines Pflegekindes zumindest glaubhaft machen könnten (Sorgerechtsbestätigung, Familienfotos), reichte die Beschwerdeführerin keine ein. Aus den eingereichten Beweismitteln (u.a. eine Geburtsurkunde von B._______) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4356/2015 Urteil vom 27. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am 22. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, ihrem gemeinsamen Kind, ihrem Kind aus einer früheren Ehe, den zwei Kindern ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe, sowie ihrer Schwester (B._______, ihr angebliches Pflegekind) ein. Dazu reichte sie sämtliche Geburtsurkunden im Original, eine Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes, je zwei Fotos der Kinder sowie ein Hochzeitsfoto zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. November 2014 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Die Beschwerdeführerin antwortete auf die ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 und reichte weitere Dokumente ein. D. Mit Verfügung vom 2. März 2015 erteilte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ihrem gemeinsamen Kind, ihrem Kind aus einer früheren Ehe sowie den zwei Kindern ihres Ehemanns aus einer früheren Ehe die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. E. Gleichtags forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit separatem Schreiben dazu auf, verschiedene Fragen bezüglich ihrer Schwester B._______ zu beantworten. In ihrem Antwortschreiben vom 21. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Befragung zur Person habe sie bezüglich ihrer Schwester eine falsche Altersangabe gemacht. Tatsächlich sei diese nicht 28 Jahre alt, sondern am (...) geboren. Das Betreuungsverhältnis habe sie in der Befragung nicht erwähnt, da sie ausdrücklich nach ihren eigenen Kindern gefragt worden sei. Sie habe an der Anhörung von lediglich fünf Personen im Haushalt gesprochen, da sich die entsprechende Frage auf Lebensmittelcoupons bezogen habe. Diese erhalte sie nur für sich und die Kinder, jedoch nicht für ihre Schwester. Diese sei zusammen mit ihren Kindern aus Eritrea ausgereist. Ein Dokument betreffend die Sorgerechtsregelung sowie gemeinsame Fotos besitze sie nicht. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - bewilligte das SEM die Einreise für die Schwester der Beschwerdeführerin nicht und wies das Gesuch um Familiennachzug ab. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2015 aufzuheben, es sei ihr Gesuch um Familiennachzug für B._______ gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren, bis Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden konnte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei von der Vorschusspflicht zu befreien. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 sandte das SEM der Beschwerdeführerin Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 117; EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es stehe fest, dass B._______ nicht das Pflegekind der Beschwerdeführerin sei und somit nicht zu deren Kernfamilie gehöre. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe nur vier Kinder und habe kein Pflegekind erwähnt. Sie habe zwar eine Schwester namens B._______ erwähnt, jedoch gesagt, diese sei 28 Jahre alt. Zudem habe sie angegeben, ihr Haushalt bestehe aus fünf Personen, womit das Pflegekind nicht mitgezählt worden sei. Sorgerechtsdokumente habe sie keine eingereicht. 5.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5.3 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihre Schwester als Pflegekind Teil der vorbestandenen Familiengemeinschaft ist und somit unter den Begriff der "minderjährigen Kinder" von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen würde. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person zwar eine Schwester namens B._______ erwähnt, jedoch angibt, diese sei 28 Jahre alt (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung erwähnt die Beschwerdeführerin jemals ein Pflegekind, obwohl öfters Fragen zu ihrer Familie, ihrem Haushalt und ihren Kindern gestellt wurden. So erwähnt sie auch, dass ihre Familie aus fünf Personen bestanden habe (SEM-Akten, A15/22 F154), was ausschliesst, dass noch ein fünftes Kind im Haushalt gelebt hat. Ausserdem sagt die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Heirat im März 2008 bis im Juli 2012 in C._______ gelebt. Ihre Schwester B._______ hingegen lebe in ihrem Geburtsdorf D._______ (SEM-Akten, A3/11 S. 5). Dokumente, die das Vorhandensein eines Pflegekindes zumindest glaubhaft machen könnten (Sorgerechtsbestätigung, Familienfotos), reichte die Beschwerdeführerin keine ein. Aus den eingereichten Beweismitteln (u.a. eine Geburtsurkunde von B._______) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: