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E-3793/2011

E-3793/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden - aus E._______ stammende ethnische Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit - verliessen am 11. März 2011 ihr Heimatland mit dem Reisecar und gelangten via Ungarn, Österreich und Deutschland am 14. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. März 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) summarisch und am 28. Juni 2011 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde die Familie dem Kanton (...) zugewiesen. A.b. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten ihr Heimatland verlassen, weil er seit die VMRO (Anmerkung des Gerichts: bulgarische Abkürzung, Deutsch: IMRO [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation]) an die Macht gekommen sei, mit dieser Partei stets Probleme gehabt habe. Weil er früher bei der SDS-Partei gewesen sei, hätten Angehörige der VMRO-Partei ihn zu Hause aufgesucht und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert. Sie hätten ihn auch auf der Strasse beschimpft und weggejagt beziehungsweise aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, wogegen er nichts habe unternehmen können. Diese Belästigungen hätten ab dem Jahre 2009 zwei Jahre angedauert. Er und seine Familie hätten die letzten fünf bis sechs Monate keinen Strom zu Hause gehabt, weil er ihnen abgeschaltet worden sei. Die Kinder hätten daher die Aufgaben zu Hause nicht machen können. Der Grossvater, der sie bis anhin finanziell unterstützt habe, sei nach 40 Jahren von seiner Arbeitsstelle entlassen, und als er sich darüber beschwert habe, geschlagen worden. Von 2002 bis 2008 beziehungsweise von 2005 bis 2008 hätten sie Sozialhilfe erhalten. Als er danach - im Jahre 2008 - einige Male um Sozialhilfe gebeten habe, sei er zweimal auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn einmal ein paar Stunden und einmal eine Nacht lang festgehalten habe. Die Polizei habe ihm mit einer Verurteilung gedroht, falls er erneut ein Gesuch stellen sollte, obwohl er anständig gewesen sei. Auch seiner Frau sei die Sozialhilfe verweigert worden. Gegen die Verweigerung der Sozialhilfe habe er in Skopje Beschwerde eingereicht, die aber abgewiesen worden sei. Zusätzlich sei seine Sozialhilfe für 24 Monate gestrichen worden. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt, beziehungsweise der Grund sei seine Parteizugehörigkeit zur SDS; er sei auch einmal beim Urnengang fotografiert worden, weshalb die Angehörigen der VMRO-Partei ihn nun kennen würden. Er habe sich um Arbeit bemüht, doch er sei stets erfolglos geblieben. Weiter sei seine Tochter krank. Sie habe Narben am Hinterkopf, aber er könne sie in Mazedonien nicht zum Arzt bringen, weil er keine Krankenkasse habe und über kein Geld verfüge. Sein Sohn falle ab und zu in Ohnmacht beim Spielen. Der Arzt in Basel habe ihn darüber informiert, dass sein Sohn ein Loch im Herzen habe, das aber mit zunehmendem Alter kleiner werden würde. A.c. Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Einerseits würde die VMRO-Partei sie nicht mögen, weil ihr Mann früher SDS-Mitglied gewesen sei, und andererseits seien sie bei den Mazedoniern nicht beliebt, weil sie Roma seien. Ihre Kinder würden in der Schule belästigt und schikaniert. Die Polizei habe ihren Mann belästigt und geschlagen und er sei insgesamt zwei- bis dreimal auf den Polizeiposten gebracht worden. Das letzte Mal habe sich vor zwei Wochen zugetragen beziehungsweise wisse sie es nicht genau, da sie ständig Probleme mit den VMRO-Leuten gehabt hätten. Ihnen sei der Strom abgestellt und die Sozialhilfe entzogen worden, daher könnten sie ihre Kinder nicht ernähren. Ihr Sohn sei krank, da er einen Herzfehler habe. Ihre Tochter sei ebenfalls krank; der Grund sei wohl der Mangel an Nahrungsmitteln, der fehlende Strom und das fehlende Wasser. B. Mit am 28. Juni 2011 ergangenem - im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnetem - Entscheid trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, ohne allerdings den Wegweisungsvollzug zu begründen. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe­ben, sie seien als Flüchtlinge anzuer­kennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und festzu­stellen, dass der Vollzug der Weg­weisung unzulässig, unzumutbar sowie unmög­lich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zu­ständigen Behörde, die Kontakt­nahme mit den heimatli­chen Behörden und jegliche Datenweiter­gabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdefüh­renden - bei allfällig be­reits erfolg­ter Datenweitergabe - in einer sepa­raten Ver­fügung darüber zu orientie­ren seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2011 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis darauf, dass auch mündlich eröffnete Verfügungen den Anforderungen an Art. 35 VwVG genügen und daher begründet sein müssen (BVGE 2010/3 E.5), wurde die Vorinstanz zur diesbezüglichen Stellungnahme und Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und äusserte sich eingehend zum Wegweisungsvollzugspunkt. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 2. August 2011 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Eingabe einer Replik. H. Am 20. Juli 2011 reichte der behandelnde Arzt Dr. med F._______, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, (...), betreffend die Tochter ein Schreiben ein, mit welchem er bestätigte, dass er diese aufgrund ihrer chronischen Wunde im Haarbereich einem Dermatologen zugewiesen habe, es sich jedoch dabei nicht um eine gravierende Krankheit handle. I. Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung des BFM, der Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung (Bstn. B, C und E) wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren wurde die vorinstanzliche Verfügung im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet. Asylentscheide des BFM dürfen gemäss Art. 13 AsylG grundsätzlich mündlich eröffnet werden; ihre Begründung muss indessen den Anforderungen von Art. 35 VwVG genügen (BVGE 2010/3 E. 5), andernfalls das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) verletzt ist. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Die Vorinstanz unterliess es im vorliegenden Fall, in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2011 den Wegweisungsvollzugspunkt zu begründen.

E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist im Prinzip formeller Natur, womit eine Verletzung grundsätzlich zur Kassation führt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise eine Heilung in bestimmten Schranken möglich. Erstens muss die unterbliebene Handlung nachgeholt worden sein, zweitens muss sich die beschwerdeführende Person dazu äussern können und drittens ist erforderlich, dass der beurteilenden Instanz umfassende Kognition zukommt. Die Schranke gilt als überschritten, wenn die Verletzung einer Verfahrensvorschrift besonders schwer wiegt oder sie Resultat einer systematischen unsorgfältigen Verfahrensführung ist; demgegenüber ist eine Heilung möglich, wenn die Verletzung nicht gravierend ist beziehungsweise auf einem Versehen beruht. Irrelevant ist dabei, ob die Missachtung von Verfah­rensvorschriften durch die Vorinstanz einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte, weil dies aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs von vornherein keine Rolle spielen kann (BVGE 2009/54 E. 2.5., BVGE 2008/47 E. 3.3.4. sowie BVGE 2007/30 E. 8.2. je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Das BFM äusserte sich anlässlich seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 folgendermassen: Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass ihre Kinder an verschiedenen Krankheiten leiden würden. Gemäss handschriftlicher Notiz des ORS Service vom 12. März 2011 (Akte A9 S. 7) leide die Tochter an einer Art "Ausschlag" auf der Kopfhaut und sei deswegen vom Arzt untersucht worden. Auch das Nasenbluten des Sohnes sei gemäss der Notiz dem Arzt zur Kenntnis gebracht worden. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leide sein Sohn an einer Herzkrankheit. Der Arzt im EVZ Basel habe das Kind untersucht und festgestellt, dass keine Medikamentierung notwendig sei. Die geltend gemachte Krankheit sei bei Kindern relativ häufig und würde mit zunehmendem Alter abheilen. Zur Kopfwunde der Tochter gelte es festzuhalten, dass der Arzt diesbezüglich die Benützung eines speziellen Shampoos angeordnet habe und ansonsten keine weiteren Behandlungen notwendig seien. Da es sich bei den geltend gemachten Krankheiten der Kinder nicht um gravierende Erkrankungen handle, sei davon auszugehen, dass diese keinen Wegweisungsvollzug verhindern würden. Zudem würden gesundheitliche Probleme nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn sich aufgrund eines Mangels an Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass der Sohn bereits von mazedonischen Ärzten untersucht worden sei und die geltend gemachten Probleme mit dem Herz des Sohnes dabei bereits festgestellt worden seien. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Kosten nicht tragen müssen. Grundsätzlich sei die medizinische Versorgungslage in Mazedonien als relativ gut zu bezeichnen, so dass die gesundheitlichen Probleme der Kinder zweifelsohne behandelbar seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Mit diesen Erwägungen hat sich die Vorinstanz eingehend insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Somit ist die ausstehende Handlung (Begründung) als nachgeholt zu betrachten. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern, worauf diese verzichteten. Dem Bundesver­waltungsgericht kommt betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges im vorliegenden Verfahren umfassende Kognition zu (vgl. nachstehend E. 4.1.). Zudem handelt es sich bei der unterlassenen Begründung weder um eine systematische Vorgehensweise der Vorinstanz noch um eine derart schwere Verletzung einer Verfahrensvorschrift, dass eine Heilung ausgeschlossen sein müsste, womit vorliegend von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist.

E. 4.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demgegenüber bilden Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens und auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Das BFM führt in seiner Verfügung aus, Mazedonien gelte als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) und deshalb werde auf Asylgesuche von Angehörigen dieses Staates nicht eingetreten, ausser es gäbe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Solche würden in casu nicht vorliegen, da die Beschwerdeführenden lediglich Nachteile geltend machen würden, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dem auf Beschwerdeebene entgegen, das BFM halte ihre Probleme für zu wenig schlimm. Sie hätten aber Angst, da sie nicht wüssten, was mit ihnen und ihren Kindern in Mazedonien passieren würde. Die Kinder würden in der Schule permanent schikaniert werden und darum stets weinen. Die Beschwerdeführenden würden sich nicht auf die Strasse getrauen. Zudem würden sie keine Sozialhilfe erhalten und daher nicht wissen, wie sie überleben könnten. Die Tochter habe an ihrem Kopf schon über ein Jahr eine Wunde. Diese werde erst jetzt in der Schweiz behandelt. Auch der Sohn sei krank und habe ständig Nasenbluten. Sie hätten in Mazedonien nichts.

E. 5.3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege­lung) wird in der Regel nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver­folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), Für die Geltendmachung von Hinweisen auf eine Verfolgung gilt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduziertes Beweismass, namentlich ist bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch einzutreten, sobald in den Ak­ten Hinweise auf Verfol­gung zu ver­zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gilt zudem praxisgemäss der weite Ver­folgungsbegriff, der neben ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst, wenn diese von Menschenhand geschaffen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).

E. 5.3.2 Der Bundesrat hat Mazedonien mit Be­schluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt und ist auf diese Ein­schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen.

E. 5.3.3 Im Hinblick auf Verfolgungshinweise ist Folgendes festzuhalten: Zunächst fällt auf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht uneingeschränkt übereinstimmen. So gibt sie an, ihr Mann sei letztmals vor zwei Wochen auf den Polizeiposten gebracht worden (A5 S .6), während er in diesem Zusammenhang ausschliesslich vom Jahre 2008 spricht (A4 S. 6). Darauf hingewiesen, korrigiert sie dann ihre Aussage dahingehend, dass sie sich nicht genau erinnern könne, da sie ständig Probleme mit der VMRO-Partei gehabt hätten. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen und es entsteht der Eindruck, dass diese Aussagen nicht der Realität entsprechen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen jedoch gehen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit der Partei - Belästigungen, wie Beschimpfungen, Bedrängungen zum Parteibeitritt und Bedrohungen auf der Strasse - nicht über das Niveau einer Schikane hinaus und sind demnach mangels hinlänglicher Intensität nicht asyl- oder wegweisungsrelevant. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten, ihm sei die Sozialhilfe aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur SDS-Partei verweigert worden, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich auf einer Vermutung basiert. Die Vorinstanz würdigt diesbezüglich, dieses Vorbringen sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und stelle keine Hinweise auf Verfolgung dar. Das Gericht bestätigt diese Einschätzung. Dem Gericht ist bekannt, dass Angehörige der Roma in Mazedonien Diskriminierungen und Be­nachteiligungen ausgesetzt sein können, die von Sicherheitsbeamten wie von Privatpersonen ausgehen können. Beispielsweise werden Roma bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt. Die Gründe dafür dürften jedoch eher sozialer als ethnischer Natur sein. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens insbeson­dere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Oft gehören sie unteren sozialen Schichten an, weshalb andere Bevölkerungsgruppen ihnen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnen. Insgesamt bestehen jedoch keine überzeugenden Anhalts­punkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-144/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.4). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden namentlich geltend gemacht, dass sie keine Arbeit finden würden und dass ihre Kinder schikaniert und schlecht behandelt würden (A5 S. 5, 6, A10 S. 5, Beschwerde S. 2). Auch diese Schikanen nehmen kein ausreichend intensives Ausmass an, um Asyl- oder Wegweisungsrelevanz zu erreichen. Was die geltend gemachte Krankheit der Kinder betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht unter den oben erläuterten "weiten Verfolgungsbegriff" fällt, da sie nicht von Menschenhand geschaffen wurde. Diese ist vielmehr im Wegweisungsvollzugspunkt zu würdigen.

E. 5.4 Das BFM hat somit im Endergebnis zu Recht erwogen, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be­zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten; es ist daher zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat zwar in ihrer angefochtenen Verfügung nicht explizit Ausführungen zu Art. 5 AsylG gemacht. Sie hat indes im Rahmen des Nichteitretensentscheides erwogen, es drohe den Beschwerdeführenden in Mazedonien - aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um ein "safe country" handle - keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung, und die Beschwerdeführenden hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Verfolgung aufgezeigt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Derartige Hinweise auf eine entsprechende Verfolgung haben die Beschwerdeführenden wiederum nicht aufgezeigt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.

E. 7.4.2 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden geben an, die Krankheiten ihrer Kinder nicht behandeln lassen zu können, weil sie keine Krankenkasse beziehungsweise nicht die notwendigen finanziellen Mittel besässen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht existiert in Mazedonien aber eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt (Council of Europe; European Social Charter; European Committee of Social Rights, 2nd report on the implementation fo the European Social Charter submitted by the government of the former Yugoslav Republic of Macedonia, 01.2010). Die Krankenversicherung deckt namentlich auch nicht versicherte Kinder (International Social Security Association (ISSA), Macedonia, http://www.issa.int/Observatory/Country-Profiles/Regions/Europe/Macedonia/Scheme-Description/(id)/112790, abgerufen am 18.08.2011,) und medizinische Versorgung ist flächendeckend in ganz Mazedonien zugänglich (European Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition, Vol. 8 No. 2, 2006: The former Yugoslav Republic of Macedonia Health System Review, 2006). Wie vom Arzt offenbar bestätigt (eine ärztliche Bestätigung des im EVZ beigezogenen Arztes ist freilich nicht aktenkundig), handelt es sich nicht um gravierende Krankheiten; für die Behandlung der Tochter sei lediglich ein Spezialshampoo und für diejenige des Sohnes seien keinerlei Medikamente notwendig. Zudem ist dem vom 20. Juli 2011 datierten Schreiben von Dr. med F._______, Facharzt Allgemeinmedizin, (...), zu entnehmen, dass dieser die Tochter einem Dermatologen zugewiesen hat und dass es sich dabei nicht um eine gravierende Krankheit handelt. Auf weitere Angaben haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts verzichtet. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre. Roma sind aufgrund ih­rer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen. So gaben auch die Beschwerdeführenden selber an, früher Sozialhilfe bezogen zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass sie (mithin nach der von ihnen geltend gemachten Sozialhilfesperre von 24 Monaten, die nun abgelaufen ist) sich erneut an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen Sozialhilfe ausgerichtet wird. Ausserdem ist - wie von der Vorinstanz aufgeführt - auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ein Gesuch um Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. A4 S. 4, A5 S. 3), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen.

E. 7.4.3 Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Mazedonien als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.5.1 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedonische Reisepässe, die (...) beziehungsweise (...) gültig sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag - es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen - gegenstandslos. Aus den Ak­ten geht nicht hervor, dass dem Heimatstaat der Beschwer­deführenden Da­ten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventu­alantrag, eine derartige erfolgte Datenweiter­gabe sei den Beschwer­deführenden in einer separaten Verfügung bekanntzuge­ben, gegens­tandslos geworden ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da ihre Beschwerde - insbesondere angesichts der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Heilung der Gehörsverletzung, mithin der korrekten Begründung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt - nicht aussichtslos war und aufgrund der gegebenen Aktenlage von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Daher sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3793/2011 Urteil vom 22. August 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden - aus E._______ stammende ethnische Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit - verliessen am 11. März 2011 ihr Heimatland mit dem Reisecar und gelangten via Ungarn, Österreich und Deutschland am 14. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. März 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) summarisch und am 28. Juni 2011 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde die Familie dem Kanton (...) zugewiesen. A.b. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten ihr Heimatland verlassen, weil er seit die VMRO (Anmerkung des Gerichts: bulgarische Abkürzung, Deutsch: IMRO [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation]) an die Macht gekommen sei, mit dieser Partei stets Probleme gehabt habe. Weil er früher bei der SDS-Partei gewesen sei, hätten Angehörige der VMRO-Partei ihn zu Hause aufgesucht und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert. Sie hätten ihn auch auf der Strasse beschimpft und weggejagt beziehungsweise aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, wogegen er nichts habe unternehmen können. Diese Belästigungen hätten ab dem Jahre 2009 zwei Jahre angedauert. Er und seine Familie hätten die letzten fünf bis sechs Monate keinen Strom zu Hause gehabt, weil er ihnen abgeschaltet worden sei. Die Kinder hätten daher die Aufgaben zu Hause nicht machen können. Der Grossvater, der sie bis anhin finanziell unterstützt habe, sei nach 40 Jahren von seiner Arbeitsstelle entlassen, und als er sich darüber beschwert habe, geschlagen worden. Von 2002 bis 2008 beziehungsweise von 2005 bis 2008 hätten sie Sozialhilfe erhalten. Als er danach - im Jahre 2008 - einige Male um Sozialhilfe gebeten habe, sei er zweimal auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn einmal ein paar Stunden und einmal eine Nacht lang festgehalten habe. Die Polizei habe ihm mit einer Verurteilung gedroht, falls er erneut ein Gesuch stellen sollte, obwohl er anständig gewesen sei. Auch seiner Frau sei die Sozialhilfe verweigert worden. Gegen die Verweigerung der Sozialhilfe habe er in Skopje Beschwerde eingereicht, die aber abgewiesen worden sei. Zusätzlich sei seine Sozialhilfe für 24 Monate gestrichen worden. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt, beziehungsweise der Grund sei seine Parteizugehörigkeit zur SDS; er sei auch einmal beim Urnengang fotografiert worden, weshalb die Angehörigen der VMRO-Partei ihn nun kennen würden. Er habe sich um Arbeit bemüht, doch er sei stets erfolglos geblieben. Weiter sei seine Tochter krank. Sie habe Narben am Hinterkopf, aber er könne sie in Mazedonien nicht zum Arzt bringen, weil er keine Krankenkasse habe und über kein Geld verfüge. Sein Sohn falle ab und zu in Ohnmacht beim Spielen. Der Arzt in Basel habe ihn darüber informiert, dass sein Sohn ein Loch im Herzen habe, das aber mit zunehmendem Alter kleiner werden würde. A.c. Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Einerseits würde die VMRO-Partei sie nicht mögen, weil ihr Mann früher SDS-Mitglied gewesen sei, und andererseits seien sie bei den Mazedoniern nicht beliebt, weil sie Roma seien. Ihre Kinder würden in der Schule belästigt und schikaniert. Die Polizei habe ihren Mann belästigt und geschlagen und er sei insgesamt zwei- bis dreimal auf den Polizeiposten gebracht worden. Das letzte Mal habe sich vor zwei Wochen zugetragen beziehungsweise wisse sie es nicht genau, da sie ständig Probleme mit den VMRO-Leuten gehabt hätten. Ihnen sei der Strom abgestellt und die Sozialhilfe entzogen worden, daher könnten sie ihre Kinder nicht ernähren. Ihr Sohn sei krank, da er einen Herzfehler habe. Ihre Tochter sei ebenfalls krank; der Grund sei wohl der Mangel an Nahrungsmitteln, der fehlende Strom und das fehlende Wasser. B. Mit am 28. Juni 2011 ergangenem - im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnetem - Entscheid trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, ohne allerdings den Wegweisungsvollzug zu begründen. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe­ben, sie seien als Flüchtlinge anzuer­kennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und festzu­stellen, dass der Vollzug der Weg­weisung unzulässig, unzumutbar sowie unmög­lich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zu­ständigen Behörde, die Kontakt­nahme mit den heimatli­chen Behörden und jegliche Datenweiter­gabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdefüh­renden - bei allfällig be­reits erfolg­ter Datenweitergabe - in einer sepa­raten Ver­fügung darüber zu orientie­ren seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2011 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis darauf, dass auch mündlich eröffnete Verfügungen den Anforderungen an Art. 35 VwVG genügen und daher begründet sein müssen (BVGE 2010/3 E.5), wurde die Vorinstanz zur diesbezüglichen Stellungnahme und Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und äusserte sich eingehend zum Wegweisungsvollzugspunkt. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 2. August 2011 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Eingabe einer Replik. H. Am 20. Juli 2011 reichte der behandelnde Arzt Dr. med F._______, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, (...), betreffend die Tochter ein Schreiben ein, mit welchem er bestätigte, dass er diese aufgrund ihrer chronischen Wunde im Haarbereich einem Dermatologen zugewiesen habe, es sich jedoch dabei nicht um eine gravierende Krankheit handle. I. Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung des BFM, der Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung (Bstn. B, C und E) wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren wurde die vorinstanzliche Verfügung im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet. Asylentscheide des BFM dürfen gemäss Art. 13 AsylG grundsätzlich mündlich eröffnet werden; ihre Begründung muss indessen den Anforderungen von Art. 35 VwVG genügen (BVGE 2010/3 E. 5), andernfalls das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) verletzt ist. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Die Vorinstanz unterliess es im vorliegenden Fall, in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2011 den Wegweisungsvollzugspunkt zu begründen. 3.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist im Prinzip formeller Natur, womit eine Verletzung grundsätzlich zur Kassation führt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise eine Heilung in bestimmten Schranken möglich. Erstens muss die unterbliebene Handlung nachgeholt worden sein, zweitens muss sich die beschwerdeführende Person dazu äussern können und drittens ist erforderlich, dass der beurteilenden Instanz umfassende Kognition zukommt. Die Schranke gilt als überschritten, wenn die Verletzung einer Verfahrensvorschrift besonders schwer wiegt oder sie Resultat einer systematischen unsorgfältigen Verfahrensführung ist; demgegenüber ist eine Heilung möglich, wenn die Verletzung nicht gravierend ist beziehungsweise auf einem Versehen beruht. Irrelevant ist dabei, ob die Missachtung von Verfah­rensvorschriften durch die Vorinstanz einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte, weil dies aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs von vornherein keine Rolle spielen kann (BVGE 2009/54 E. 2.5., BVGE 2008/47 E. 3.3.4. sowie BVGE 2007/30 E. 8.2. je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Das BFM äusserte sich anlässlich seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 folgendermassen: Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass ihre Kinder an verschiedenen Krankheiten leiden würden. Gemäss handschriftlicher Notiz des ORS Service vom 12. März 2011 (Akte A9 S. 7) leide die Tochter an einer Art "Ausschlag" auf der Kopfhaut und sei deswegen vom Arzt untersucht worden. Auch das Nasenbluten des Sohnes sei gemäss der Notiz dem Arzt zur Kenntnis gebracht worden. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leide sein Sohn an einer Herzkrankheit. Der Arzt im EVZ Basel habe das Kind untersucht und festgestellt, dass keine Medikamentierung notwendig sei. Die geltend gemachte Krankheit sei bei Kindern relativ häufig und würde mit zunehmendem Alter abheilen. Zur Kopfwunde der Tochter gelte es festzuhalten, dass der Arzt diesbezüglich die Benützung eines speziellen Shampoos angeordnet habe und ansonsten keine weiteren Behandlungen notwendig seien. Da es sich bei den geltend gemachten Krankheiten der Kinder nicht um gravierende Erkrankungen handle, sei davon auszugehen, dass diese keinen Wegweisungsvollzug verhindern würden. Zudem würden gesundheitliche Probleme nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn sich aufgrund eines Mangels an Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass der Sohn bereits von mazedonischen Ärzten untersucht worden sei und die geltend gemachten Probleme mit dem Herz des Sohnes dabei bereits festgestellt worden seien. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Kosten nicht tragen müssen. Grundsätzlich sei die medizinische Versorgungslage in Mazedonien als relativ gut zu bezeichnen, so dass die gesundheitlichen Probleme der Kinder zweifelsohne behandelbar seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Mit diesen Erwägungen hat sich die Vorinstanz eingehend insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Somit ist die ausstehende Handlung (Begründung) als nachgeholt zu betrachten. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern, worauf diese verzichteten. Dem Bundesver­waltungsgericht kommt betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges im vorliegenden Verfahren umfassende Kognition zu (vgl. nachstehend E. 4.1.). Zudem handelt es sich bei der unterlassenen Begründung weder um eine systematische Vorgehensweise der Vorinstanz noch um eine derart schwere Verletzung einer Verfahrensvorschrift, dass eine Heilung ausgeschlossen sein müsste, womit vorliegend von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. 4. 4.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demgegenüber bilden Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens und auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Das BFM führt in seiner Verfügung aus, Mazedonien gelte als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) und deshalb werde auf Asylgesuche von Angehörigen dieses Staates nicht eingetreten, ausser es gäbe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Solche würden in casu nicht vorliegen, da die Beschwerdeführenden lediglich Nachteile geltend machen würden, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien. 5.2. Die Beschwerdeführenden halten dem auf Beschwerdeebene entgegen, das BFM halte ihre Probleme für zu wenig schlimm. Sie hätten aber Angst, da sie nicht wüssten, was mit ihnen und ihren Kindern in Mazedonien passieren würde. Die Kinder würden in der Schule permanent schikaniert werden und darum stets weinen. Die Beschwerdeführenden würden sich nicht auf die Strasse getrauen. Zudem würden sie keine Sozialhilfe erhalten und daher nicht wissen, wie sie überleben könnten. Die Tochter habe an ihrem Kopf schon über ein Jahr eine Wunde. Diese werde erst jetzt in der Schweiz behandelt. Auch der Sohn sei krank und habe ständig Nasenbluten. Sie hätten in Mazedonien nichts. 5.3. 5.3.1. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege­lung) wird in der Regel nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver­folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), Für die Geltendmachung von Hinweisen auf eine Verfolgung gilt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduziertes Beweismass, namentlich ist bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch einzutreten, sobald in den Ak­ten Hinweise auf Verfol­gung zu ver­zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gilt zudem praxisgemäss der weite Ver­folgungsbegriff, der neben ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst, wenn diese von Menschenhand geschaffen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 5.3.2. Der Bundesrat hat Mazedonien mit Be­schluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt und ist auf diese Ein­schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. 5.3.3. Im Hinblick auf Verfolgungshinweise ist Folgendes festzuhalten: Zunächst fällt auf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht uneingeschränkt übereinstimmen. So gibt sie an, ihr Mann sei letztmals vor zwei Wochen auf den Polizeiposten gebracht worden (A5 S .6), während er in diesem Zusammenhang ausschliesslich vom Jahre 2008 spricht (A4 S. 6). Darauf hingewiesen, korrigiert sie dann ihre Aussage dahingehend, dass sie sich nicht genau erinnern könne, da sie ständig Probleme mit der VMRO-Partei gehabt hätten. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen und es entsteht der Eindruck, dass diese Aussagen nicht der Realität entsprechen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen jedoch gehen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit der Partei - Belästigungen, wie Beschimpfungen, Bedrängungen zum Parteibeitritt und Bedrohungen auf der Strasse - nicht über das Niveau einer Schikane hinaus und sind demnach mangels hinlänglicher Intensität nicht asyl- oder wegweisungsrelevant. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten, ihm sei die Sozialhilfe aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur SDS-Partei verweigert worden, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich auf einer Vermutung basiert. Die Vorinstanz würdigt diesbezüglich, dieses Vorbringen sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und stelle keine Hinweise auf Verfolgung dar. Das Gericht bestätigt diese Einschätzung. Dem Gericht ist bekannt, dass Angehörige der Roma in Mazedonien Diskriminierungen und Be­nachteiligungen ausgesetzt sein können, die von Sicherheitsbeamten wie von Privatpersonen ausgehen können. Beispielsweise werden Roma bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt. Die Gründe dafür dürften jedoch eher sozialer als ethnischer Natur sein. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens insbeson­dere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Oft gehören sie unteren sozialen Schichten an, weshalb andere Bevölkerungsgruppen ihnen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnen. Insgesamt bestehen jedoch keine überzeugenden Anhalts­punkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-144/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.4). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden namentlich geltend gemacht, dass sie keine Arbeit finden würden und dass ihre Kinder schikaniert und schlecht behandelt würden (A5 S. 5, 6, A10 S. 5, Beschwerde S. 2). Auch diese Schikanen nehmen kein ausreichend intensives Ausmass an, um Asyl- oder Wegweisungsrelevanz zu erreichen. Was die geltend gemachte Krankheit der Kinder betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht unter den oben erläuterten "weiten Verfolgungsbegriff" fällt, da sie nicht von Menschenhand geschaffen wurde. Diese ist vielmehr im Wegweisungsvollzugspunkt zu würdigen. 5.4. Das BFM hat somit im Endergebnis zu Recht erwogen, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be­zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten; es ist daher zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. 7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat zwar in ihrer angefochtenen Verfügung nicht explizit Ausführungen zu Art. 5 AsylG gemacht. Sie hat indes im Rahmen des Nichteitretensentscheides erwogen, es drohe den Beschwerdeführenden in Mazedonien - aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um ein "safe country" handle - keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung, und die Beschwerdeführenden hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Verfolgung aufgezeigt. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Derartige Hinweise auf eine entsprechende Verfolgung haben die Beschwerdeführenden wiederum nicht aufgezeigt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.4.2. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden geben an, die Krankheiten ihrer Kinder nicht behandeln lassen zu können, weil sie keine Krankenkasse beziehungsweise nicht die notwendigen finanziellen Mittel besässen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht existiert in Mazedonien aber eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt (Council of Europe; European Social Charter; European Committee of Social Rights, 2nd report on the implementation fo the European Social Charter submitted by the government of the former Yugoslav Republic of Macedonia, 01.2010). Die Krankenversicherung deckt namentlich auch nicht versicherte Kinder (International Social Security Association (ISSA), Macedonia, http://www.issa.int/Observatory/Country-Profiles/Regions/Europe/Macedonia/Scheme-Description/(id)/112790, abgerufen am 18.08.2011,) und medizinische Versorgung ist flächendeckend in ganz Mazedonien zugänglich (European Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition, Vol. 8 No. 2, 2006: The former Yugoslav Republic of Macedonia Health System Review, 2006). Wie vom Arzt offenbar bestätigt (eine ärztliche Bestätigung des im EVZ beigezogenen Arztes ist freilich nicht aktenkundig), handelt es sich nicht um gravierende Krankheiten; für die Behandlung der Tochter sei lediglich ein Spezialshampoo und für diejenige des Sohnes seien keinerlei Medikamente notwendig. Zudem ist dem vom 20. Juli 2011 datierten Schreiben von Dr. med F._______, Facharzt Allgemeinmedizin, (...), zu entnehmen, dass dieser die Tochter einem Dermatologen zugewiesen hat und dass es sich dabei nicht um eine gravierende Krankheit handelt. Auf weitere Angaben haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts verzichtet. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre. Roma sind aufgrund ih­rer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen. So gaben auch die Beschwerdeführenden selber an, früher Sozialhilfe bezogen zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass sie (mithin nach der von ihnen geltend gemachten Sozialhilfesperre von 24 Monaten, die nun abgelaufen ist) sich erneut an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen Sozialhilfe ausgerichtet wird. Ausserdem ist - wie von der Vorinstanz aufgeführt - auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ein Gesuch um Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. A4 S. 4, A5 S. 3), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. 7.4.3. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Mazedonien als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5. 7.5.1. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedonische Reisepässe, die (...) beziehungsweise (...) gültig sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag - es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen - gegenstandslos. Aus den Ak­ten geht nicht hervor, dass dem Heimatstaat der Beschwer­deführenden Da­ten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventu­alantrag, eine derartige erfolgte Datenweiter­gabe sei den Beschwer­deführenden in einer separaten Verfügung bekanntzuge­ben, gegens­tandslos geworden ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da ihre Beschwerde - insbesondere angesichts der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Heilung der Gehörsverletzung, mithin der korrekten Begründung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt - nicht aussichtslos war und aufgrund der gegebenen Aktenlage von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Daher sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: