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E-5454/2012

E-5454/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______), verliessen Mazedonien gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2012 und gelangten mit einem Minibus über Serbien und Ungarn in die Schweiz, wo sie am 6. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2012 und der Anhörung vom 21. September 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Familie würden als Roma in ihrem Heimatstaat schlecht behandelt. Er sei der Dorfverantwortliche einer (...) und werde von den politischen Parteien SDS (Sozialdemokratische Liga Mazedoniens) und VMRO (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation) pausenlos unter Druck gesetzt. Diese hätten beide von ihm verlangt, für sie zu stimmen und weitere Roma zur Stimmabgabe für sie zu bewegen. Einen Monat beziehungsweise einige Tage vor der Ausreise sei er zudem in einen Laden gegangen, um etwas zu trinken. Vor jener Lokalität hätten sich etwa 15 bis 20 ihm mehrheitlich unbekannte betrunkene Mazedonier auf der Terrasse aufgehalten, die ihn gekannt hätten. Diese hätten ihn wiederum bezüglich der Stimmabgabe für die VMRO angesprochen beziehungsweise provoziert, während er auf einer Betonmauer gesessen habe. Einer von ihnen sei in der Folge aufgestanden, habe ein Holzstück ergriffen und ihm (Beschwerdeführer) dieses - unter Anfeuerungsrufen der Anwesenden - auf den Kopf geschlagen, wovon er eine Narbe auf der Stirn davongetragen habe. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, die fünf Tage später bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und ihn nach dem Ablauf des Angriffs gefragt habe. Die Beamten hätten ihm daraufhin einzig gesagt, er solle jene Leute beim nächsten Mal nicht mehr beleidigen, dann werde er auch nicht wieder zusammengeschlagen. Es sei ausserdem so, dass man immer weiter bedroht werde, wenn man sich in Mazedonien als Roma an die Polizei wende und sich beklage. Überdies sei er ständig provoziert und böse angeschaut worden und die Leute hätten seine Frau und seine Mutter beleidigt. Er habe zudem keine Arbeit. Sozialhilfe habe er lediglich einmal während drei Monaten erhalten, weil er bei den Wahlen für die VMRO gestimmt habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Belästigungen durch die VMRO und die Angriffe durch betrunkene Mitglieder jener Partei und führte zusätzlich aus, sechs Tage vor der Ausreise seien vier oder fünf Personen am späten Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, alle Roma in der Nähe zu versammeln um ihre Stimmen (für die VMRO) abzugeben. Als er gesagt habe, dass er dies nicht könne, hätten sie ihn mit den Fäusten geschlagen, so dass er geblutet habe. Auch die Kinder seien in der Schule ständig von deren Lehrern geschlagen worden. Wegen eines Vorfalls einige Tage vor den Sommerferien 2012, bei dem die Lehrer beziehungsweise eine Lehrerin den jüngeren Sohn geschlagen hätten, sei sie mit diesem zum Polizeiposten in F._______ gegangen; dort habe man sie aber nicht sehen wollen beziehungsweise habe ihr gesagt, die Verletzungen würden schon wieder vergehen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Schreiben vom 13. Januar 2009 (welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die [...] belegen soll) sowie einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 18. September 2012 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 - eröffnet am 11. Oktober 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2012 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur erneuten Entscheidfindung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden am 12. November 2012 eine Replik einreichten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. hierzu sogleich E. 3.4). Die Be­schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da diese geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Asylgesuche aufgrund der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen (Art. 7 AsylG) sowie deren mangelnder Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) mittels eines materiellen Entscheides ablehnte und sich in der Rechtsmittelbelehrung bei der Bestimmung der Beschwerdefrist auf die Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG berief.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid sei in mehreren Punkten formell fehlerhaft. Das BFM habe einen ausführlich begründeten, materiellen negativen Asylentscheid erlassen, ihnen jedoch (in der Rechtsmittelbelehrung) eine Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen statt 30 Tagen eingeräumt. Es sei völlig unklar, welchen Entscheid das BFM ursprünglich habe erlassen wollen; es habe sich offensichtlich nicht zwischen einem ausführlich begründeten negativen Entscheid und einem Nichteintretensentscheid entscheiden können, was sich daran zeige, dass die Verfügung Merkmale beider Entscheidformen aufweise. Insgesamt sei festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid mit erheblichen formellen Fehlern behaftet und deshalb eine Kassation angezeigt sei. Der Vorinstanz müsse Gelegenheit gegeben werden, sich für eine Form der Verfügung zu entscheiden, damit sie (Beschwerdeführende) sich in rechtlich angemessener Zeit mit der Entscheidbegründung auseinandersetzen könnten.

E. 3.2 Vernehmlassend äussert sich das BFM dahingehend, dass die Beschwerdeführenden die per 28. September 2012 verabschiedete dringliche Änderung des AsylG übersehen würden. Bei Ablehnung von Asylgesuchen von Personen aus verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a AsylG betrage die Beschwerdefrist neu gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Tage, sofern keine weiteren Abklärungen erforderlich seien (vgl. Art. 40 AsylG). Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei die angefochtene Verfügung in korrekter Anwendung des geltenden Rechts ergangen.

E. 3.3 Hierzu entgegnen die Beschwerdeführenden, es treffe zwar zu, dass Art. 108 Abs. 2 AsylG geändert worden sei. Indes sei fraglich, ob diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Das BFM habe nämlich in seinem Entscheid ausführlich begründet, weshalb die Asylvorbringen unglaubhaft seien und aus welchen Gründen der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Anders als bei den kurzfristigen Nichteintretensentscheiden sei es auf die Asylgesuche eingetreten und habe sich mit dem Vorgebrachten detailliert auseinandergesetzt. Dies wiederum sei mit der vom Gesetzgeber in Art. 40 AsylG verlangten Offenkundigkeit nicht vereinbar; die detaillierte vorinstanzliche Begründung, die vom Rechtsvertreter sowie dem Gericht nur nach Studium der zitierten Protokollstellen nachvollzogen werden könne, zeige, dass gerade keine Offenkundigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine solche würde nur bestehen, wenn auf den ersten Blick klar sei, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht werden könne. Der Sinn einer dreissigtätigen Frist bei materiell begründeten Verfügungen sei, dass den Gesuchstellenden, anders als bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG, genügend Zeit gegeben werden solle, um sich mit der ausführlichen und tiefergehenden Begründung des Entscheids auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz ihnen zumute, dies innerhalb der vielleicht für Nichteintretensentscheide und offenkundige Sachverhalte im Sinne von Art. 40 AsylG geeigneten Frist von fünf Tagen zu tun, führe zu einer wesentlichen Einschränkung der Rechts auf wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).

E. 3.4 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzug vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war (bzgl. der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vgl. nachfolgend E. 5.2). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden sind unbehelflich. Dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist, sie materiell behandelt und die Verfügung ausführlich begründet hat, bedeutet nicht, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden für die Vorinstanz nicht offenkundig feststand. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Dabei ist eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war. Zudem hatten sie aufgrund des durchgeführten Schriftenwechsels die Möglichkeit, sich auf Beschwerdeebene ein weiteres Mal zu äussern. Somit stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung im vorliegenden Fall nicht im Weg. Indessen ist zu beanstanden, dass das BFM sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise zur Ableitung der verkürzten Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG weder auf Art. 40 noch auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG beruft. Damit war für die Beschwerdeführenden zunächst tatsächlich nicht eindeutig erkennbar, welche Verfahrensart vorlag. Diese Verletzung der Begründungspflicht kann jedoch durch die Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 - mit der das BFM seinen Entscheid auf eben jene Bestimmungen stützt - als geheilt betrachtet werden, zumal die Beschwerdeführenden anschliessend mittels Replik Gelegenheit zu erneuten Stellungnahme erhielten und sich umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung äussern konnten. Somit besteht für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtlich kein Raum. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Möglichkeit gehabt hätte oder gar gehalten gewesen wäre, statt eines materiellen Entscheids einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu erlassen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, teilweise unlogisch und nicht hinreichend begründet. So würden die Angaben des Beschwerdeführers jenen der Beschwerdeführerin widersprechen. Dieser habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei in einem Laden mit einem Holzstück zusammengeschlagen worden, wodurch er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen habe, von der bis heute eine Narbe an seiner rechten Schläfe zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Narbe bei der Anhörung ebenfalls zur Sprache gebracht, sie jedoch einem ganz anderen, angeblich an ihrer Wohnadresse erfolgten Übergriff zugeordnet. Die auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes vorgebrachte Erklärung, es könne schon sein, dass er auch im Laden geschlagen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Da sie angegeben habe, an jenem Tag zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass sie davon Kenntnis genommen hätte, wenn ihr Mann mit einer blutenden Kopfverletzung zurückgekehrt wäre. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch nichts von einer wegen der Verletzung erfolgten Anzeige bei der Polizei gewusst, welche der Beschwerdeführer angeblich telefonisch angebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner angegeben, ihr jüngerer Sohn sei in der Schule von einer Lehrerin geschlagen worden und zwar zuletzt dergestalt, dass er an der rechten Körperseite Blutergüsse gehabt habe. Nach diesem letzten Übergriff sei sie zur Polizei gegangen, welche sich der Angelegenheit aber nicht angenommen habe. Auf jenen Umstand angesprochen habe der Beschwerdeführer zunächst höchst überrascht reagiert und anschliessend in wenig überzeugender Weise angemerkt, er könne nicht alles erzählen, ohne sich zu schämen. Des Weiteren erscheine der durch den Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Dorfladen auch unter logischen Gesichtspunkten nicht stimmig. So habe dieser angegeben, sein Angreifer sei bereits während des vorangehenden Wortwechsels von seinen Freunden aufgefordert worden, er solle doch "diesen Roma zusammenschlagen". Daraufhin sei dieser von seinem Stuhl aufgestanden, habe ein Holzstück ergriffen und sich damit dem Beschwerdeführer genähert. Dieser aber habe angeblich auf einer Betonmauer gesessen und gewartet, was jeder vernünftigen Überlegung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen falle hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Behelligungen durch Parteimitglieder an ihrem Wohnsitz auf, dass jene Aussagen ausserordentlich substanzarm ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre pauschale Darstellung der Geschehnisse auch auf mehrfache Nachfrage hin in keiner Weise differenziert. Sie habe ausserdem von täglichen Heimsuchungen erzählt, während der Beschwerdeführer die Häufigkeit der Besuche nicht einmal ungefähr zu beziffern vermocht habe. Wären die Beschwerdeführenden zudem tatsächlich bedrängt worden, nicht nur selbst für diese oder jene Partei wählen zu gehen, sondern auch andere hiervon zu überzeugen, so könnten zumindest minimale Kenntnisse der Wahlinhalte von ihnen erwartet werden. Schliesslich würden sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen, denen Angehörige der Roma in Mazedonien ausgesetzt seien, als allgemeine Nachteile erweisen, die nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant seien. Unzählige Personen in den Ländern des Westbalkans würden sich in einer ähnlichen Situation befinden. Zwar habe der Beschwerdeführer versucht, seiner sozialen Situation einen politischen Anstrich zu geben. Jedoch könne aufgrund der geheimen Stimmabgabe in Mazedonien ausgeschlossen werden, dass der Erhalt von Sozialhilfe von einer dem Sozialamt genehmen Stimmabgabe abhängig sei.

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise - hinsichtlich der geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen - von deren mangelnder Asylrelevanz ausging. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Nachdem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert und nicht asylrelevant erscheinen und die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen weder in der Beschwerde noch der Replik etwas entgegensetzen, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass das eingereichte Beweismittel, mit welchem bestätigt werden soll, dass der Beschwerdeführer für gewisse Bereiche der (...) verantwortlich gewesen sei, an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermag und sich daraus keine Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Mazedonien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.

E. 7.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern erst seit viereinhalb Monaten in der Schweiz aufhalten, kann - auch wenn berücksichtigt wird, dass diese bereits etwas Schweizerdeutsch sprechen sollen (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/15 F72 S. 8) - nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.

E. 7.2.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin (...), (...) und (...) sowie (...) geltend. Aus dem Arztbericht von Dr. med. H._______, vom 18. September 2012 (vgl. A14/2) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin an einer (...), einer (...), einer (...), einer (...) sowie an (...) leidet. Ferner besteht der Verdacht auf (...). Gegen die genannten Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin derzeit gemäss eigenen Angaben verschiedene Medikamente ([...], vgl. A12/14 F82 S. 9) ein. Diesbezüglich führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei davon auszugehen, dass die (...) Beschwerden im Heimatstaat behandelt werden können. In Mazedonien würden unter Anwendung moderner Methoden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten. Dies gelte insbesondere für das klinische Zentrum in Skopje, welches (...) vom Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt sei. Die benötigten Medikamente dürften zudem landesweit in Apotheken erhältlich sein. Ferner bestehe eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität abstelle. Formal sei die Krankenversicherung zwar eng mit der Erwerbstätigkeit verknüpft, indessen könnten Versicherungsleistungen auch an registrierte Arbeitslose ausgerichtet werden. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich mittels Registrierung als Arbeitslose um eine Krankenversicherung zu bemühen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der erkrankten Person im ganzen Land flächendeckend zugänglich sei. Aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Die mazedonischen Krankenversicherung übernimmt (zumindest einen Anteil der) Kosten für medizinische Untersuchungen, Diagnosen, Pflege, stationäre Pflege und Rehabilitation, Notfallbetreuung, Konsultationen bei Spezialisten, Medikamente sowie von der Versicherung vorgesehene Apparate. Hierfür muss die versicherte Person jedoch bereits während mindestens sechs Monaten versichert gewesen sein und regelmässig Beiträge einbezahlt haben (vgl. International Social Security Association, Macedonia, <http://www.issa.int/Observatory/Country-Profiles/Regions/Europe/ Macedonia-Republic-of/Scheme-Description/(id)/112790 , besucht am 16. November 2012). Roma sind von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen nicht ausgeschlossen. So gaben auch die Beschwerdeführenden selber an, eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass sie sich erneut an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen Sozialhilfe (unter anderem zur Leistung von Krankenkassenbeiträgen) ausgerichtet wird (vgl. das Urteil E-3793/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 E. 7.4.2). Ebenso ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich nach der Rückkehr nach Mazedonien beim Arbeitslosenamt anzumelden, um künftig Krankenversicherungsleistungen zu erhalten. Zur Sicherstellung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr besteht ausserdem die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die Rückkehr nach Mazedonien ist somit nicht ersichtlich.

E. 7.2.4 Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe (Beschwerdeführer) beziehungsweise keine Schuldbildung (Beschwerdeführerin) und bestritten ihren Lebensunterhalt durch das Sammeln von Flaschen sowie gelegentliche Hilfsarbeiten (vgl. A5/14 S. 4, A6/13 S. 4). Zudem sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Diese möglichen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre (vgl. das Urteil E-3793/2011, a.a.O., E. 7.4.2). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. A5/14 S. 5, A6/13 S. 6, A11/15 F111 f. S. 12, A12/14 F89 ff. S. 10), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.5 In ihrer Replik wenden die Beschwerdeführenden ein, die Vorinstanz hätte ihnen angesichts des Erlasses eines materiellen Entscheides eine angemessene Ausreisefrist gewähren müssen. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Frist ist anzusetzen oder diese wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Praxisgemäss weist das Gericht die Vorinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist an, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552). Die angesetzte Frist - Ausreise bis einen Tag nach Eintritt Rechtskraft der Verfügung des BFM - erweist sich vorliegend indes - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin - nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb die angesetzte Frist beizubehalten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5454/2012 Urteil vom 27. November 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Mazedonien, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______), verliessen Mazedonien gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2012 und gelangten mit einem Minibus über Serbien und Ungarn in die Schweiz, wo sie am 6. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2012 und der Anhörung vom 21. September 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Familie würden als Roma in ihrem Heimatstaat schlecht behandelt. Er sei der Dorfverantwortliche einer (...) und werde von den politischen Parteien SDS (Sozialdemokratische Liga Mazedoniens) und VMRO (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation) pausenlos unter Druck gesetzt. Diese hätten beide von ihm verlangt, für sie zu stimmen und weitere Roma zur Stimmabgabe für sie zu bewegen. Einen Monat beziehungsweise einige Tage vor der Ausreise sei er zudem in einen Laden gegangen, um etwas zu trinken. Vor jener Lokalität hätten sich etwa 15 bis 20 ihm mehrheitlich unbekannte betrunkene Mazedonier auf der Terrasse aufgehalten, die ihn gekannt hätten. Diese hätten ihn wiederum bezüglich der Stimmabgabe für die VMRO angesprochen beziehungsweise provoziert, während er auf einer Betonmauer gesessen habe. Einer von ihnen sei in der Folge aufgestanden, habe ein Holzstück ergriffen und ihm (Beschwerdeführer) dieses - unter Anfeuerungsrufen der Anwesenden - auf den Kopf geschlagen, wovon er eine Narbe auf der Stirn davongetragen habe. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, die fünf Tage später bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und ihn nach dem Ablauf des Angriffs gefragt habe. Die Beamten hätten ihm daraufhin einzig gesagt, er solle jene Leute beim nächsten Mal nicht mehr beleidigen, dann werde er auch nicht wieder zusammengeschlagen. Es sei ausserdem so, dass man immer weiter bedroht werde, wenn man sich in Mazedonien als Roma an die Polizei wende und sich beklage. Überdies sei er ständig provoziert und böse angeschaut worden und die Leute hätten seine Frau und seine Mutter beleidigt. Er habe zudem keine Arbeit. Sozialhilfe habe er lediglich einmal während drei Monaten erhalten, weil er bei den Wahlen für die VMRO gestimmt habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Belästigungen durch die VMRO und die Angriffe durch betrunkene Mitglieder jener Partei und führte zusätzlich aus, sechs Tage vor der Ausreise seien vier oder fünf Personen am späten Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, alle Roma in der Nähe zu versammeln um ihre Stimmen (für die VMRO) abzugeben. Als er gesagt habe, dass er dies nicht könne, hätten sie ihn mit den Fäusten geschlagen, so dass er geblutet habe. Auch die Kinder seien in der Schule ständig von deren Lehrern geschlagen worden. Wegen eines Vorfalls einige Tage vor den Sommerferien 2012, bei dem die Lehrer beziehungsweise eine Lehrerin den jüngeren Sohn geschlagen hätten, sei sie mit diesem zum Polizeiposten in F._______ gegangen; dort habe man sie aber nicht sehen wollen beziehungsweise habe ihr gesagt, die Verletzungen würden schon wieder vergehen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Schreiben vom 13. Januar 2009 (welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die [...] belegen soll) sowie einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 18. September 2012 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 - eröffnet am 11. Oktober 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2012 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur erneuten Entscheidfindung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden am 12. November 2012 eine Replik einreichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. hierzu sogleich E. 3.4). Die Be­schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da diese geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Asylgesuche aufgrund der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen (Art. 7 AsylG) sowie deren mangelnder Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) mittels eines materiellen Entscheides ablehnte und sich in der Rechtsmittelbelehrung bei der Bestimmung der Beschwerdefrist auf die Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG berief. 3.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid sei in mehreren Punkten formell fehlerhaft. Das BFM habe einen ausführlich begründeten, materiellen negativen Asylentscheid erlassen, ihnen jedoch (in der Rechtsmittelbelehrung) eine Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen statt 30 Tagen eingeräumt. Es sei völlig unklar, welchen Entscheid das BFM ursprünglich habe erlassen wollen; es habe sich offensichtlich nicht zwischen einem ausführlich begründeten negativen Entscheid und einem Nichteintretensentscheid entscheiden können, was sich daran zeige, dass die Verfügung Merkmale beider Entscheidformen aufweise. Insgesamt sei festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid mit erheblichen formellen Fehlern behaftet und deshalb eine Kassation angezeigt sei. Der Vorinstanz müsse Gelegenheit gegeben werden, sich für eine Form der Verfügung zu entscheiden, damit sie (Beschwerdeführende) sich in rechtlich angemessener Zeit mit der Entscheidbegründung auseinandersetzen könnten. 3.2 Vernehmlassend äussert sich das BFM dahingehend, dass die Beschwerdeführenden die per 28. September 2012 verabschiedete dringliche Änderung des AsylG übersehen würden. Bei Ablehnung von Asylgesuchen von Personen aus verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a AsylG betrage die Beschwerdefrist neu gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Tage, sofern keine weiteren Abklärungen erforderlich seien (vgl. Art. 40 AsylG). Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei die angefochtene Verfügung in korrekter Anwendung des geltenden Rechts ergangen. 3.3 Hierzu entgegnen die Beschwerdeführenden, es treffe zwar zu, dass Art. 108 Abs. 2 AsylG geändert worden sei. Indes sei fraglich, ob diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Das BFM habe nämlich in seinem Entscheid ausführlich begründet, weshalb die Asylvorbringen unglaubhaft seien und aus welchen Gründen der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Anders als bei den kurzfristigen Nichteintretensentscheiden sei es auf die Asylgesuche eingetreten und habe sich mit dem Vorgebrachten detailliert auseinandergesetzt. Dies wiederum sei mit der vom Gesetzgeber in Art. 40 AsylG verlangten Offenkundigkeit nicht vereinbar; die detaillierte vorinstanzliche Begründung, die vom Rechtsvertreter sowie dem Gericht nur nach Studium der zitierten Protokollstellen nachvollzogen werden könne, zeige, dass gerade keine Offenkundigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine solche würde nur bestehen, wenn auf den ersten Blick klar sei, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht werden könne. Der Sinn einer dreissigtätigen Frist bei materiell begründeten Verfügungen sei, dass den Gesuchstellenden, anders als bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG, genügend Zeit gegeben werden solle, um sich mit der ausführlichen und tiefergehenden Begründung des Entscheids auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz ihnen zumute, dies innerhalb der vielleicht für Nichteintretensentscheide und offenkundige Sachverhalte im Sinne von Art. 40 AsylG geeigneten Frist von fünf Tagen zu tun, führe zu einer wesentlichen Einschränkung der Rechts auf wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 3.4 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzug vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war (bzgl. der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vgl. nachfolgend E. 5.2). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden sind unbehelflich. Dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist, sie materiell behandelt und die Verfügung ausführlich begründet hat, bedeutet nicht, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden für die Vorinstanz nicht offenkundig feststand. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Dabei ist eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war. Zudem hatten sie aufgrund des durchgeführten Schriftenwechsels die Möglichkeit, sich auf Beschwerdeebene ein weiteres Mal zu äussern. Somit stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung im vorliegenden Fall nicht im Weg. Indessen ist zu beanstanden, dass das BFM sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise zur Ableitung der verkürzten Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG weder auf Art. 40 noch auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG beruft. Damit war für die Beschwerdeführenden zunächst tatsächlich nicht eindeutig erkennbar, welche Verfahrensart vorlag. Diese Verletzung der Begründungspflicht kann jedoch durch die Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 - mit der das BFM seinen Entscheid auf eben jene Bestimmungen stützt - als geheilt betrachtet werden, zumal die Beschwerdeführenden anschliessend mittels Replik Gelegenheit zu erneuten Stellungnahme erhielten und sich umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung äussern konnten. Somit besteht für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtlich kein Raum. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Möglichkeit gehabt hätte oder gar gehalten gewesen wäre, statt eines materiellen Entscheids einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu erlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, teilweise unlogisch und nicht hinreichend begründet. So würden die Angaben des Beschwerdeführers jenen der Beschwerdeführerin widersprechen. Dieser habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei in einem Laden mit einem Holzstück zusammengeschlagen worden, wodurch er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen habe, von der bis heute eine Narbe an seiner rechten Schläfe zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Narbe bei der Anhörung ebenfalls zur Sprache gebracht, sie jedoch einem ganz anderen, angeblich an ihrer Wohnadresse erfolgten Übergriff zugeordnet. Die auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes vorgebrachte Erklärung, es könne schon sein, dass er auch im Laden geschlagen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Da sie angegeben habe, an jenem Tag zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass sie davon Kenntnis genommen hätte, wenn ihr Mann mit einer blutenden Kopfverletzung zurückgekehrt wäre. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch nichts von einer wegen der Verletzung erfolgten Anzeige bei der Polizei gewusst, welche der Beschwerdeführer angeblich telefonisch angebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner angegeben, ihr jüngerer Sohn sei in der Schule von einer Lehrerin geschlagen worden und zwar zuletzt dergestalt, dass er an der rechten Körperseite Blutergüsse gehabt habe. Nach diesem letzten Übergriff sei sie zur Polizei gegangen, welche sich der Angelegenheit aber nicht angenommen habe. Auf jenen Umstand angesprochen habe der Beschwerdeführer zunächst höchst überrascht reagiert und anschliessend in wenig überzeugender Weise angemerkt, er könne nicht alles erzählen, ohne sich zu schämen. Des Weiteren erscheine der durch den Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Dorfladen auch unter logischen Gesichtspunkten nicht stimmig. So habe dieser angegeben, sein Angreifer sei bereits während des vorangehenden Wortwechsels von seinen Freunden aufgefordert worden, er solle doch "diesen Roma zusammenschlagen". Daraufhin sei dieser von seinem Stuhl aufgestanden, habe ein Holzstück ergriffen und sich damit dem Beschwerdeführer genähert. Dieser aber habe angeblich auf einer Betonmauer gesessen und gewartet, was jeder vernünftigen Überlegung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen falle hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Behelligungen durch Parteimitglieder an ihrem Wohnsitz auf, dass jene Aussagen ausserordentlich substanzarm ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre pauschale Darstellung der Geschehnisse auch auf mehrfache Nachfrage hin in keiner Weise differenziert. Sie habe ausserdem von täglichen Heimsuchungen erzählt, während der Beschwerdeführer die Häufigkeit der Besuche nicht einmal ungefähr zu beziffern vermocht habe. Wären die Beschwerdeführenden zudem tatsächlich bedrängt worden, nicht nur selbst für diese oder jene Partei wählen zu gehen, sondern auch andere hiervon zu überzeugen, so könnten zumindest minimale Kenntnisse der Wahlinhalte von ihnen erwartet werden. Schliesslich würden sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen, denen Angehörige der Roma in Mazedonien ausgesetzt seien, als allgemeine Nachteile erweisen, die nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant seien. Unzählige Personen in den Ländern des Westbalkans würden sich in einer ähnlichen Situation befinden. Zwar habe der Beschwerdeführer versucht, seiner sozialen Situation einen politischen Anstrich zu geben. Jedoch könne aufgrund der geheimen Stimmabgabe in Mazedonien ausgeschlossen werden, dass der Erhalt von Sozialhilfe von einer dem Sozialamt genehmen Stimmabgabe abhängig sei. 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise - hinsichtlich der geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen - von deren mangelnder Asylrelevanz ausging. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Nachdem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert und nicht asylrelevant erscheinen und die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen weder in der Beschwerde noch der Replik etwas entgegensetzen, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass das eingereichte Beweismittel, mit welchem bestätigt werden soll, dass der Beschwerdeführer für gewisse Bereiche der (...) verantwortlich gewesen sei, an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermag und sich daraus keine Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Mazedonien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. 7.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern erst seit viereinhalb Monaten in der Schweiz aufhalten, kann - auch wenn berücksichtigt wird, dass diese bereits etwas Schweizerdeutsch sprechen sollen (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/15 F72 S. 8) - nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 7.2.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin (...), (...) und (...) sowie (...) geltend. Aus dem Arztbericht von Dr. med. H._______, vom 18. September 2012 (vgl. A14/2) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin an einer (...), einer (...), einer (...), einer (...) sowie an (...) leidet. Ferner besteht der Verdacht auf (...). Gegen die genannten Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin derzeit gemäss eigenen Angaben verschiedene Medikamente ([...], vgl. A12/14 F82 S. 9) ein. Diesbezüglich führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei davon auszugehen, dass die (...) Beschwerden im Heimatstaat behandelt werden können. In Mazedonien würden unter Anwendung moderner Methoden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten. Dies gelte insbesondere für das klinische Zentrum in Skopje, welches (...) vom Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt sei. Die benötigten Medikamente dürften zudem landesweit in Apotheken erhältlich sein. Ferner bestehe eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität abstelle. Formal sei die Krankenversicherung zwar eng mit der Erwerbstätigkeit verknüpft, indessen könnten Versicherungsleistungen auch an registrierte Arbeitslose ausgerichtet werden. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich mittels Registrierung als Arbeitslose um eine Krankenversicherung zu bemühen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der erkrankten Person im ganzen Land flächendeckend zugänglich sei. Aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Die mazedonischen Krankenversicherung übernimmt (zumindest einen Anteil der) Kosten für medizinische Untersuchungen, Diagnosen, Pflege, stationäre Pflege und Rehabilitation, Notfallbetreuung, Konsultationen bei Spezialisten, Medikamente sowie von der Versicherung vorgesehene Apparate. Hierfür muss die versicherte Person jedoch bereits während mindestens sechs Monaten versichert gewesen sein und regelmässig Beiträge einbezahlt haben (vgl. International Social Security Association, Macedonia, <http://www.issa.int/Observatory/Country-Profiles/Regions/Europe/ Macedonia-Republic-of/Scheme-Description/(id)/112790 , besucht am 16. November 2012). Roma sind von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen nicht ausgeschlossen. So gaben auch die Beschwerdeführenden selber an, eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass sie sich erneut an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen Sozialhilfe (unter anderem zur Leistung von Krankenkassenbeiträgen) ausgerichtet wird (vgl. das Urteil E-3793/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 E. 7.4.2). Ebenso ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich nach der Rückkehr nach Mazedonien beim Arbeitslosenamt anzumelden, um künftig Krankenversicherungsleistungen zu erhalten. Zur Sicherstellung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr besteht ausserdem die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die Rückkehr nach Mazedonien ist somit nicht ersichtlich. 7.2.4 Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe (Beschwerdeführer) beziehungsweise keine Schuldbildung (Beschwerdeführerin) und bestritten ihren Lebensunterhalt durch das Sammeln von Flaschen sowie gelegentliche Hilfsarbeiten (vgl. A5/14 S. 4, A6/13 S. 4). Zudem sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Diese möglichen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre (vgl. das Urteil E-3793/2011, a.a.O., E. 7.4.2). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. A5/14 S. 5, A6/13 S. 6, A11/15 F111 f. S. 12, A12/14 F89 ff. S. 10), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.5 In ihrer Replik wenden die Beschwerdeführenden ein, die Vorinstanz hätte ihnen angesichts des Erlasses eines materiellen Entscheides eine angemessene Ausreisefrist gewähren müssen. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Frist ist anzusetzen oder diese wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Praxisgemäss weist das Gericht die Vorinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist an, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552). Die angesetzte Frist - Ausreise bis einen Tag nach Eintritt Rechtskraft der Verfügung des BFM - erweist sich vorliegend indes - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin - nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb die angesetzte Frist beizubehalten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: