Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen, nicht übereinstimmenden Angaben zufolge am 23./25. April 2012 und gelangten mit einem Reisebus über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 24. April 2012 respektive 7. Mai 2012 in die Schweiz. Ihre Asylgesuche reichten sie am 7. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein. Am 23. Mai 2012 fanden im EVZ die Kurzbefragungen statt. Am 31. Mai 2012 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Mazedonien keine Rechte hätten. Sie würden ständig durch die Behörden diskriminiert und seien schutzlos Übergriffen durch Albaner ausgesetzt. Die Albaner seien in allen wichtigen Funktionen vertreten, was es ihnen als Angehörige der Roma verunmögliche, sich gegen (erfolgte) Übergriffe zu wehren. Beispielsweise sei die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2007 von einem Albaner vergewaltigt worden, und die Polizeibehörden hätten trotz Anzeige nicht die notwendigen rechtlichen Schritte unternommen. Er selbst sei im Sommer 2011 und einige Monate vor der jüngsten Ausreise aus Mazedonien vor den Augen seiner Frau und seiner Tochter grundlos von Albanern angegriffen und verprügelt worden. Unter diesen schwierigen Lebensumständen hätten sie schon lange Zeit gelitten. Doch erst die Visumsbefreiung hätte es ihnen ermöglicht, aus Mazedonien auszureisen beziehungsweise in die Schweiz einzureisen. A.c Gemäss der Datenbank Eurodac ersuchten die Beschwerdeführenden bereits am (...) in G._______ um Asyl. Eigenen Angaben zufolge hätten sie die Asylgesuche jedoch Ende 2010 wieder zurückgezogen. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen die Verfügung des BFM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2012 (Poststempel: 15. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 6. August 2012 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 10. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht (...) vom 26. Juli 2012 betreffend ihre Tochter C._______ ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führt das BFM bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden ständig diskriminiert und hätten als Angehörige der Roma in Mazedonien keine Rechte beziehungsweise könnten diese nicht durchsetzen, aus, dass diese Schwierigkeiten als Ausdruck der in Mazedonien nach wie vor erschwerten sozialen Lebensbedingungen zu werten seien und eine Vielzahl von Menschen darunter zu leiden habe. Die Beschwerdeführenden seien davon nicht mehr betroffen als die übrige, der Volksgruppe der Roma angehörende Bevölkerung, so dass die diesbezüglichen Vorbringen keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien Übergriffen durch Albaner schutzlos ausgeliefert, da die Polizeibehörden nicht den notwendigen Schutz böten, führt das BFM aus, dass vereinzelte Übergriffe und Schikanen gengenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten. Der mazedonische Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe durch Drittpersonen allerdings nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Mazedonien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotzt wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Den Beschwerdeführenden sei es folglich möglich und zumutbar, sich wiederholt und mit Nachdruck an die mazedonischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Allenfalls sei eine Untätigkeit einzelner Beamten - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - bei den vorgesetzten Stellen zu rügen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Roma in Mazedonien diskriminiert und schikaniert würden. Dem Beschwerdeführer sei beispielsweise das Recht auf Ausbildung beziehungsweise auf den Erwerb eines Berufes seitens der Behörden verwehrt worden. Als Angehörige der Roma würden sie zudem vergeblich die erfolgten Übergriffe durch Albaner bei den Behörden anzeigen, da meist Angehörige der albanischen Bevölkerung die Entscheidungspositionen innehätten und somit keine Hilfe zu erwarten sei. Mit Hinweis auf den Kosovo und auf begangene Morde durch Albaner in Mazedonien wird in der Beschwerde des Weiteren ausgeführt, dass die albanische Bevölkerung systematisch Druck, verbunden mit brutalster Gewalt an der nichtalbanischen Bevölkerung ausüben würde. Es könne unter diesen Umständen nicht bloss von erschwerten sozialen Lebensbedingungen ausgegangen werden.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht umzustossen. Die geltend gemachte ständige Diskriminierung durch die Behörden und die Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung erreichen kein ausreichend intensives Ausmass, um als Hinweis für eine Verfolgung gelten zu können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg und insbesondere unmittelbar nach den letzten zwei Übergriffen auf den Beschwerdeführer nicht als notwendig erachteten, ihren Heimatstaat zu verlassen und die (...) in G._______ gestellten Asylbegehren zurückzogen und nach Mazedonien zurückkehrten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist zudem davon auszugehen, dass sie sich zumindest unter Umgehung der Polizeibehörden und Beschreitung des rechtsstaatlich installierten Instanzenzuges gegen erfolgte Übergriffe durch Albanern zur Wehr setzten könnten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Recht auf Ausbildung beziehungsweise auf Erwerb eines Berufes sei ihm verwehrt worden, ist unbeachtlich, da ihm eine wirtschaftliche Existenz nicht verunmöglicht wurde. Die übrigen Beschwerdevorbringen stellen zudem lediglich die Ansicht der Beschwerdeführenden zur aktuellen Situation in Mazedonien dar, ohne konkrete persönliche Bezugnahme und sind daher nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die allgemeine Lage in Mazedonien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden. Die möglichen generellen Benachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen lässt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sie in Mazedonien sowohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen können. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - wie zuvor - im Stande sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seien Familie zu bestreiten. 7.2.3 7.2.3.1 In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend allerdings noch der Gesundheitszustand von C._______ zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.2.3.2 Dem Verlaufsbericht (...) vom 26. Juli 2012 betreffend C._______ ist unter anderem zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostiziert wurde. 7.2.3.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes - und mit Verweis auf einen entsprechenden Hinweis in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2012 - steht in E._______ die Infrastruktur einer psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen zur Verfügung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden in der genannten Eingabe, sie könnten die Behandlung nicht bezahlen und seien auch nicht krankenversichert, ist darauf hinzuweisen, dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche namentlich auch nicht versicherte Kinder deckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2., mit weiteren Hinweisen). Zudem steht es den Beschwerdeführenden offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die psychische Erkrankung ihrer Tochter C._______ auch in Mazedonien entsprechend behandeln lassen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche selbst über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihre Tochter D._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3730/2012 Urteil vom 3. September 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen, nicht übereinstimmenden Angaben zufolge am 23./25. April 2012 und gelangten mit einem Reisebus über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 24. April 2012 respektive 7. Mai 2012 in die Schweiz. Ihre Asylgesuche reichten sie am 7. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein. Am 23. Mai 2012 fanden im EVZ die Kurzbefragungen statt. Am 31. Mai 2012 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Mazedonien keine Rechte hätten. Sie würden ständig durch die Behörden diskriminiert und seien schutzlos Übergriffen durch Albaner ausgesetzt. Die Albaner seien in allen wichtigen Funktionen vertreten, was es ihnen als Angehörige der Roma verunmögliche, sich gegen (erfolgte) Übergriffe zu wehren. Beispielsweise sei die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2007 von einem Albaner vergewaltigt worden, und die Polizeibehörden hätten trotz Anzeige nicht die notwendigen rechtlichen Schritte unternommen. Er selbst sei im Sommer 2011 und einige Monate vor der jüngsten Ausreise aus Mazedonien vor den Augen seiner Frau und seiner Tochter grundlos von Albanern angegriffen und verprügelt worden. Unter diesen schwierigen Lebensumständen hätten sie schon lange Zeit gelitten. Doch erst die Visumsbefreiung hätte es ihnen ermöglicht, aus Mazedonien auszureisen beziehungsweise in die Schweiz einzureisen. A.c Gemäss der Datenbank Eurodac ersuchten die Beschwerdeführenden bereits am (...) in G._______ um Asyl. Eigenen Angaben zufolge hätten sie die Asylgesuche jedoch Ende 2010 wieder zurückgezogen. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen die Verfügung des BFM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2012 (Poststempel: 15. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 6. August 2012 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 10. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht (...) vom 26. Juli 2012 betreffend ihre Tochter C._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führt das BFM bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden ständig diskriminiert und hätten als Angehörige der Roma in Mazedonien keine Rechte beziehungsweise könnten diese nicht durchsetzen, aus, dass diese Schwierigkeiten als Ausdruck der in Mazedonien nach wie vor erschwerten sozialen Lebensbedingungen zu werten seien und eine Vielzahl von Menschen darunter zu leiden habe. Die Beschwerdeführenden seien davon nicht mehr betroffen als die übrige, der Volksgruppe der Roma angehörende Bevölkerung, so dass die diesbezüglichen Vorbringen keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien Übergriffen durch Albaner schutzlos ausgeliefert, da die Polizeibehörden nicht den notwendigen Schutz böten, führt das BFM aus, dass vereinzelte Übergriffe und Schikanen gengenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten. Der mazedonische Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe durch Drittpersonen allerdings nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Mazedonien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotzt wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Den Beschwerdeführenden sei es folglich möglich und zumutbar, sich wiederholt und mit Nachdruck an die mazedonischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Allenfalls sei eine Untätigkeit einzelner Beamten - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - bei den vorgesetzten Stellen zu rügen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Roma in Mazedonien diskriminiert und schikaniert würden. Dem Beschwerdeführer sei beispielsweise das Recht auf Ausbildung beziehungsweise auf den Erwerb eines Berufes seitens der Behörden verwehrt worden. Als Angehörige der Roma würden sie zudem vergeblich die erfolgten Übergriffe durch Albaner bei den Behörden anzeigen, da meist Angehörige der albanischen Bevölkerung die Entscheidungspositionen innehätten und somit keine Hilfe zu erwarten sei. Mit Hinweis auf den Kosovo und auf begangene Morde durch Albaner in Mazedonien wird in der Beschwerde des Weiteren ausgeführt, dass die albanische Bevölkerung systematisch Druck, verbunden mit brutalster Gewalt an der nichtalbanischen Bevölkerung ausüben würde. Es könne unter diesen Umständen nicht bloss von erschwerten sozialen Lebensbedingungen ausgegangen werden. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht umzustossen. Die geltend gemachte ständige Diskriminierung durch die Behörden und die Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung erreichen kein ausreichend intensives Ausmass, um als Hinweis für eine Verfolgung gelten zu können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg und insbesondere unmittelbar nach den letzten zwei Übergriffen auf den Beschwerdeführer nicht als notwendig erachteten, ihren Heimatstaat zu verlassen und die (...) in G._______ gestellten Asylbegehren zurückzogen und nach Mazedonien zurückkehrten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist zudem davon auszugehen, dass sie sich zumindest unter Umgehung der Polizeibehörden und Beschreitung des rechtsstaatlich installierten Instanzenzuges gegen erfolgte Übergriffe durch Albanern zur Wehr setzten könnten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Recht auf Ausbildung beziehungsweise auf Erwerb eines Berufes sei ihm verwehrt worden, ist unbeachtlich, da ihm eine wirtschaftliche Existenz nicht verunmöglicht wurde. Die übrigen Beschwerdevorbringen stellen zudem lediglich die Ansicht der Beschwerdeführenden zur aktuellen Situation in Mazedonien dar, ohne konkrete persönliche Bezugnahme und sind daher nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die allgemeine Lage in Mazedonien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden. Die möglichen generellen Benachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen lässt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sie in Mazedonien sowohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen können. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - wie zuvor - im Stande sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seien Familie zu bestreiten. 7.2.3 7.2.3.1 In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorliegend allerdings noch der Gesundheitszustand von C._______ zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.2.3.2 Dem Verlaufsbericht (...) vom 26. Juli 2012 betreffend C._______ ist unter anderem zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostiziert wurde. 7.2.3.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes - und mit Verweis auf einen entsprechenden Hinweis in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2012 - steht in E._______ die Infrastruktur einer psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen zur Verfügung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden in der genannten Eingabe, sie könnten die Behandlung nicht bezahlen und seien auch nicht krankenversichert, ist darauf hinzuweisen, dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche namentlich auch nicht versicherte Kinder deckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2., mit weiteren Hinweisen). Zudem steht es den Beschwerdeführenden offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die psychische Erkrankung ihrer Tochter C._______ auch in Mazedonien entsprechend behandeln lassen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche selbst über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihre Tochter D._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: