Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der vom Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 verfügte provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6182/2011 Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 (E-3793/2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden - Roma aus E._______ - am 14. März 2011 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass sie diese im Wesentlichen mit Schwierigkeiten mit der "Inneren Mazedonischen Revolutionären Organisation" sowie mit sozialen und gesundheitlichen Gründen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit begründeten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 - im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchsteller nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung am 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass die zuständige Instruktionsrichterin das BFM zum Einreichen einer Stellungnahme aufforderte, und die Vorinstanz insbesondere auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder hinwies, dass das BFM am 12. Juli 2011 seine entsprechende Stellungnahme einreichte und diese den Gesuchstellenden mit Verfügung vom 14. Juli 2011 unter Setzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Gesuchstellenden am 29. Juli 2011 fristgerecht ihre Replik zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juli 2011 mit Urteil E-3793/2011 vom 22. August 2011 letztinstanzlich abwies und die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug bestätigte, dass das Gericht im Sachverhaltsteil seines Entscheids (vgl. Bst. G S. 4) und in den Urteilserwägungen 3 und 7.4.2 (vgl. S. 7 und 13) festhielt, die damaligen Beschwerdeführenden hätten auf die Einreichung einer Replik verzichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 feststellte, aufgrund eines Missverständnisses sei die bei den Akten liegende Replikeingabe vom 29. Juli 2011 übersehen und nicht beachtet worden, weshalb bis zur allfälligen Klärung der damit entstandenen revisionsrechtlichen Fragen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzusehen sei, dass die Gesuchstellenden durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin zweieinhalb Monate später, am 11. November 2011, um Revision des Urteils vom 22. August 2011 ersuchen liessen, dass sie unter anderem beantragen liessen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar sei, dass weiter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin sowie die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragt wurde, dass mit dem Revisionsgesuch eine von den Gesuchstellenden unterzeichnete Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und mit Begleitschreiben vom 21. November 2011 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eine rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird, dass in der Rechtschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl. etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f. mit Hinweisen), es demgegenüber für das Eintreten nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern dafür genügt, dass der Gesuchsteller deren Vorhandensein behauptet (vgl. BGE 96 I 279), dass die Gesuchstellenden sich in ihrer Eingabe auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG berufen und geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe die am 29. Juli 2011 zu den Akten gereichte Replikschrift aus Versehen nicht berücksichtigt, dass zudem die Revisionseingabe vom 11. November 2011 innert 90 Tagen nach Erlass des Beschwerdeurteils und daher fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), nachdem die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs ausführen, das Bundesverwaltungsgericht habe die am 29. Juli 2011 eingereichte Replikschrift versehentlich nicht berücksichtigt und die darin enthaltenen Tatsachen seien erheblich, zumal geschildert werde, dass die Kinder der Gesuchstellenden ernsthaft erkrankt seien, der Sohn einen (...) und die Tochter (...)probleme habe, wobei eine Behandlung im Heimatstaat mangels Krankenversicherung nicht möglich sei, dass die Gesuchstellenden in der Replik ausserdem ihre schwierige Wohnsituation in Mazedonien geschildert hätten, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise, zumal die Familie in Mazedonien keine Lebensgrundlage habe und ihre Existenz dort nicht gesichert sei, dass sich die Replik vom 29. Juli 2011 im Zeitpunkt der Urteilsfällung bei den Akten befunden hat und offensichtlich versehentlich nicht berücksichtigt worden ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen ist, ob die in dieser Eingabe geltend gemachten Tatsachen als revisionsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG zu qualifizieren sind, was nach Lehre und Praxis dann gegeben ist, wenn die Tatsache geeignet ist, die neue Entscheidung in einem für die Gesuchstellenden günstigen Sinn zu beeinflussen (vgl. etwa Beerli-Bonorand, a.a.O. S. 132 f. mit weiteren Hinweisen), dass die von den Gesuchstellenden in der Replik vom 29. Juli 2011 geschilderten gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder und die schwierige Wohn- und Lebenssituation im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe vorgebracht worden waren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in ihrer Aufforderung zur Vernehmlassung speziell auf diese Vorbringen hingewiesen hatte (vgl. Verfügung vom 8. Juli 2011 S. 3 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerdevorbringen und insbesondere die gesundheitliche Problematik in seinem Urteil ausführlich geprüft und unter verschiedenen Blickwinkeln gewürdigt hatte (vgl. Urteil vom 22. August 2011 Erwägungen 3.3., 5.2 und 7.4.2), dass die Replik im Wesentlichen keine neuen Sachverhaltsdarstellungen enthielt, ausser der Behauptung, die Gesundheitsbeschwerden der Kinder könnten in Mazedonien (aus ethnischen Gründen und weil die Beschwerdeführenden keine Krankenversicherung hätten) nicht behandelt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil unter Nennung mehrerer Quellen ausführte, in Mazedonien gebe es eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung aller Bürger) abstelle und namentlich auch Leistungen für nicht versicherte Kinder erbringe, und eine hinreichende medizinische Versorgung sei in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich (vgl. E. 7.4.2 S. 13), dass auch dieses Vorbringen in der Replik offensichtlich nicht zu einem für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn das Gericht die Eingabe vom 29. Juli 2011 nicht übersehen hätte, dass demnach der Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass der vom Abteilungspräsidenten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens verfügte Vollzugsstopp vom 30. August 2011 bei diesem Verfahrensausgang aufzuheben ist, dass im Revisionsgesuch auf einen bereits vereinbarten Arzttermin vom (...) 2011 (recte wohl: 2012) hingewiesen wird, dass es den Gesuchstellenden nötigenfalls frei steht, beim hierfür zuständigen BFM ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist einzureichen, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen wären, diese jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aufgrund der belegten Bedürftigkeit der Gesuchsteller gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen sind, dass hingegen das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem die Gesuchstellenden im Rahmen der am 30. August 2011 verfügten vorsorglichen Massnahme auf die Revisionsmöglichkeit hingewiesen worden sind, und sich vorliegend keine komplexen rechtlichen Fragen stellten, die eine sachkundige Rechtsvertretung als notwendig hätten erscheinen lassen, dass die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der vom Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 verfügte provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: