opencaselaw.ch

D-2341/2012

D-2341/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2341/2012 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (...), deren gemeinsame Kinder

3. C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...),

4. E._______, geboren (...),

5. F._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 10. August 2011 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ sowie der Anhörungen vom 12. April 2012 in H._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und stammten aus I._______, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahre 2001 als Reservist von der mazedonischen Armee eingezogen worden sei und auf Seiten der Mazedonier gegen die Albaner habe kämpfen müssen, dass er nach dem Ende des Krieges deswegen immer wieder von Albanern geschlagen und bedroht worden sei, dass sie (Beschwerdeführende) deshalb oft in J._______ bei einer Schwester des Beschwerdeführenden 1 gelebt hätten, da sie sich in I._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten, dass - als sie im Frühling 2011 im Zentrum von I._______ unterwegs gewesen seien - unbekannte Albaner den Beschwerdeführenden 1 angegriffen, ihn dabei auf die Nase geschlagen und mit einem Messer am Oberschenkel verletzt hätten, dass die Albaner zudem versucht hätten, die Beschwerdeführenden 2 und 3 wegzuzerren und zu vergewaltigen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, da andere Leute gekommen seien und den Beschwerdeführenden 2 und 3 geholfen hätten, dass sie (Beschwerdeführende) diesen Vorfall sowie die übrigen Bedrohungen nicht bei den mazedonischen Behörden angezeigt hätten, da sie befürchtet hätten, es werde dadurch noch schlimmer, dass sie wegen dieser Probleme mit den Albanern am 8. August 2011 Mazedonien verlassen und per Minibus in die Schweiz gereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 - eröffnet am 25. April 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als Safe Country die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, zumal die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 30. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung aufgrund der oben erwähnten Umstände anzunehmen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen, dass zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift ein ärztliches Attest von K._______, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 5. April 2012, ein von ihr verfasster ärztlicher Bericht vom 27. April 2012 sowie eine Terminbestätigung für eine weitere Konsultation am 7. Mai 2012 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorliegend das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. August 2011 (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen, was vorliegend nicht der Fall ist, dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend machen, die Beschwerdeführende 3 leide unter psychischen Problemen, die sie in Mazedonien nicht behandeln lassen könne, da das dortige Gesundheitswesen katastrophal und sie zudem ethnische Roma sei, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Mazedonien jedoch eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und die medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführende 3 ihre psychischen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen kann, sollte dies erforderlich sein, wobei festzuhalten ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können, dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre, dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen sind, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Akten BFM A 4/10 S. 3, A 5/9 S. 3), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten mithin als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: