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D-144/2011

D-144/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. November 2010 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 5. November 2010 um Asyl nachsuchten. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 18. November 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe eine albanische Schule besucht, in der er beschimpft und misshandelt worden sei. Im Jahr 2001 sei er von Albanern abgeholt worden, die auf ihren Mützen das Symbol der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK; Ushtria Çlirimtare e Kosovës) getragen hätten. Sie hätten ihm gesagt, er müsse für sie arbeiten. Diese Albaner hätten ihn damals zwei Tage lang festgehalten. Auf der Flucht sei er von der Polizei gefasst - er habe eine UÇK-Uniform getragen - und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo man ihn verhört habe. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Albaner seien mit einer Fotografie von ihm nach F._______ gekommen und würden ihn noch heute suchen, da er damals geflohen sei. Er möchte für seine Familie eine gute Zukunft haben. Aufgrund ihrer Ethnie werde seine Familie benachteiligt und schikaniert. Er sei mehrmals von albanischen Jugendlichen geschlagen worden. Als er dies der Polizei gemeldet habe, habe ihm der (albanische) Polizeikommandant gesagt, dies könne nicht sein, da er zusammen mit Albanern aufgewachsen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente ab (vgl. act. A1/16 S. 12). A.c. Die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung aus, sie habe ihre Kinder nicht eingeschult, da sie - ihr Ehemann und die ganze Familie - bedroht worden seien. Sie hätten kein Recht auf ein anständiges Leben und würden überall beschimpft. Sie hätten keine Sozialwohnung erhalten und ihre Tochter nur gegen Bezahlung eines Schmiergelds operieren las­sen können. A.d. Am 18. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2005 befragt. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. A.e. Am 2. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2001 von den Albanern belästigt worden. Seit 2001 seien sie von den Behörden und der Gemeinde nicht mehr unterstützt worden. Sie hät­ten keine Unterkunft und keine Sozialhilfe mehr erhalten. Sie hätten in verschiedenen Zelten gewohnt und seien von der Polizei nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Er sei von Jugendlichen geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, im Krieg gekämpft zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Mazedonien keine Ruhe mehr habe. Man habe eine Fotografie von ihm und suche ihn. Die Dorfbewohner belästig­ten und malträtierten sie und von den Behörden genössen sie keine Unterstützung. Zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er letztmals von den Albanern bedroht worden. Er sei einige Male bei der Polizei gewesen und habe die Vorfälle gemeldet. Die albanischen Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen. A.f. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung vom 2. Dezember 2010 aus, ihr Ehemann werde ständig bedroht. Sie hätten auf der Strasse leben müssen und seien von den Behörden nicht unterstützt worden. Ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine Ruhe gehabt. In Mazedonien sähen sie keine Zukunft, sie möchte, dass ihre Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft hätten. Ihr Ehemann sei von Leuten aus dem Dorf G._______ bedroht worden. Er werde von Jugendli­chen gesucht und habe Probleme mit ihnen. Er habe ihr aber nicht immer von diesen Problemen berichtet. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wo­bei sie beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass der Voll­zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. E. Am 12. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti­gung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 11. Ja­nuar 2011 ein. F. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 19. Januar 2011 ein am glei­chen Tag ausgestelltes Brillenrezept für ihre Tochter und teilten mit, sie müsse in einigen Monaten an den Augen operiert werden.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutre­ten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Be­schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wann und wo er letztmals von albanischen Jugendlichen angegangen worden sei. Die von den Beschwerdeführenden teils undatiert eingereich­ten und teils selbst beantragten Bestätigungen belegten keinerlei Verfol­gung, sondern bestenfalls ihre Wohnsituation. Der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2005 in Italien ein Asylgesuch gestellt, was aufgrund ei­nes Eurodac-Treffers feststehe. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er ausgeführt, er habe seines Wissens in Italien kein Asylgesuch gestellt. Bezeichnenderweise sei er eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb er angesichts der geltend gemachten Verfolgung und den von ihm beklagten Verhältnissen in seiner Heimat kein Asylgesuch gestellt haben wolle. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführen­den widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten, ob und wie viele Male man sich an die Polizei gewandt habe. Entgegen ihren Äusserun­gen könnten sich Betroffene in Mazedonien gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an vor Ort tätige internationale Organisationen wenden oder bei den Behörden Beschwerde erheben. Angehörige ethnischer Min­derheiten seien in staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte seien verankert. Seit dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 gelte Mazedonien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei der Schluss zu zie­hen, dass ihr Asylgesuch wohl ausschliesslich wirtschaftlich motiviert sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien über Jahre hinweg schikaniert worden. Wenn sie einer Gruppe Albaner begegnet seien, seien sie herablassend behandelt worden. Manch­mal hätten diese auch zugeschlagen. Diese Situation sei schwierig gewesen und fast alle Roma hätten die Gegend verlassen. Das BFM übersehe, dass die öffentlichen Stellen dieses Vorgehen gedeckt hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten nicht nur ihre Wohnsituation auf, sondern auch, dass sie vertrieben würden. Wenn sie um Hilfe bäten, sage man ihnen, sie hätten an diesem Ort nichts zu suchen. Die Umsetzung der von Mazedonien unterzeichneten Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Rahmenabkommens vom 1. Februar 2995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) sei nicht erfolgt. Die Roma hätten in Mazedonien ein schweres Leben, besonders, wenn bekannt sei, dass sie im Krieg für die falsche Seite gekämpft hätten.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2.1 Aufgrund der Aktenlage hat sich das BFM zu Recht auf den Stand­punkt gestellt, dass die Probleme, welche die Beschwerdeführenden gel­tend machen, übersteigert dargestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt waren. Die Darstellung, der Beschwerdeführer sei noch im Jahr 2010 von Jugendlichen, die der albanischen Ethnie angehörten, gesucht und misshandelt worden, weil er im Jahr 2001 nicht mit der UÇK habe zusammenarbeiten wollen, ist jedoch nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer dazu keine konkreten und überzeugenden Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch widersprüchlich zum Vorfall von 2001, der Grund für die Behelligungen gewesen sein soll. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei von Albanern gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Da er keine Waffe habe benützen können, habe er Gräben ausheben müssen (act. A1/16 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, die Albaner hätten von ihm verlangt, dass er Gräben aushebe; er habe dies nicht gemacht (act. A12/11 S. 6). In der Be­schwerde wird schliesslich geltend gemacht, er sei 2001 gezwungen wor­den, bei der UÇK mitzumachen. Sie hätten im Wald Gräben ausgehoben und er sei auch gezwungen gewesen, zu schiessen. Er könne mit Waffen umgehen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich im Jahr 2005 für ei­nige Monate in Bologna (Italien) aufgehalten, wo er "schwarz" gearbeitet habe (act. A1/16 S. 13). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (act. A9/3). Hätte sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in Mazedonien verfolgt ge­fühlt, hätte er dies - spätestens, als er von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert wurde - geltend gemacht und um Schutzgewährung nachgesucht. Angesichts seiner Aussagen bei der Ge­währung des rechtlichen Gehörs ist davon auszugehen, sein Aufenthalt in Italien sei damals ausschliesslich wirtschaftlich motiviert gewesen. Auch dieser Umstand spricht gegen die nunmehr im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung und deren Ursachen.

E. 5.2.3 Die von den Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereich­ten Dokumente sind nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einsatz für die UÇK und die angeblich daraus resultierende Verfolgung zu belegen. In einer vom Beschwerdeführer ausgefüllten, vorgedruckten Erklärung, die von einer Koordinationsstelle in Skopje abgestempelt wurde, werden die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in G._______ geschildert. In einer von der Ortskanzlei von G._______ ausgestellten Bestätigung vom 2. März 2005 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden dort gelebt haben; es gebe momentan keine Wohnmöglichkeiten mehr für sie. Die Bestätigung werde ausge­stellt, damit die Beschwerdeführenden Dokumente beantragen könnten. Damit wird entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht belegt, dass die Beschwerdeführenden vertrieben wurden.

E. 5.2.4 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch ethnische Albaner glaubhaft zu machen. Hingegen sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch Privatpersonen, die der albanischen Ethnie angehörten, schikaniert und benachteiligt worden seien, als glaubhaft zu erachten.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali­tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per­son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-warteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht mit staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Es ist ihnen nicht gelungen, die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu machen und von einer systematischen Verfolgung der Gruppe der Roma kann nicht ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der mazedonische Staat eine individuelle Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten duldet. Den Angehörigen der Roma werden in der mazedonischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie andere Volksgruppen zugestanden. Die ethnischen Minderheiten (Albaner, Türken, Serben und Roma) sind durch die Verfassung ausdrücklich geschützt. Im mazedonischen Parlament haben auch Angehörige der Roma Einsitz. Nicht zu verkennen ist gleichwohl, dass die ethnischen Minderheiten in Mazedonien mangelhaft in der Gesellschaft integriert sind. Im November 2009 legte die Europäische Kommission einen negativen Bericht zum Fortschritt Maze­doniens bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Roma vor. Die Regierung habe es versäumt, finanzielle Mittel für die Implementierung der staatlichen Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma-Frauen bereitzustellen (EU-Kommission, The Former Yugoslav Republic of Macedonia, 2009 Progress Report).

E. 6.4 Die Angehörigen der Roma können mithin, wie von den Beschwerdeführenden glaubhaft geschildert, Diskriminierungen und Be­nachteiligungen ausgesetzt sein. Diese können von Sicherheitsbeamten oder von Privatpersonen ausgehen. So werden Roma zum Beispiel bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt. Dies dürfte je­doch eher aus sozialen, als aus ethnischen Gründen geschehen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens insbeson­dere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Sie gehören oft unteren sozialen Schichten an, weshalb ihnen von anderen Bevölkerungsgruppen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnet wird. Roma sind jedoch aufgrund ih­rer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen, was durch die Aussagen der Be­schwerdeführenden bestätigt. Durch staatliche Massnahmen wurden auch die Möglichkeiten der Roma-Kinder, sich schulisch zu entwickeln, verbessert. Insgesamt gesehen bestehen keine überzeugenden Anhalts­punkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, die Stufe der asylrechtli­chen relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erreichen. Auch den Be­schwerdeführenden ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Mazedonien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer Aus­reise aus dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer­deführenden als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.

E. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte da­für, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Mazedo­nien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.3. f.) ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre. Es dürfte dem Beschwerdeführer gelingen, sich und seiner Familie eine bescheidene Lebensgrundlage zu schaffen. Sie werden sich an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen wiederum Sozialhilfe ausgerichtet wird. Es liegt in der Verantwortung der Be­schwerdeführenden, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eingeschult wer­den und regelmässig am Schulunterricht teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen kann.

E. 8.4.3 Insofern die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, sie könnten eine Augenoperation, der sich ihre Tochter D._______ unterziehen müsse, nicht bezahlen, ist Folgendes zu erwägen: Am 19. Januar 2011 reichten sie ein Brillenrezept für ihre Tochter vom selben Tag ein und teilten mit, D._______ müsse sich in einigen Monaten einer Augenoperation unterzie­hen. Die Beschwerdeführenden haben nicht mitgeteilt, ob diese Opera­tion bereits durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die­sem Umstand einerseits mit der Ansetzung einer grosszügigen Ausreise­frist Rechnung getragen werden. Aufgrund der Akten ist anderseits nicht anzunehmen, dass diese Operation in Mazedonien nicht durchgeführt werden könnte, zumal D._______ in Mazedonien bereits in ärztlicher Behandlung war und operiert wurde. Hinsichtlich der Bedenken der Be­schwerdeführenden, sie seien nicht in der Lage, diese Operation zu bezahlen, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ein Gesuch um Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-144/2011law/bah Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. November 2010 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 5. November 2010 um Asyl nachsuchten. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 18. November 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe eine albanische Schule besucht, in der er beschimpft und misshandelt worden sei. Im Jahr 2001 sei er von Albanern abgeholt worden, die auf ihren Mützen das Symbol der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK; Ushtria Çlirimtare e Kosovës) getragen hätten. Sie hätten ihm gesagt, er müsse für sie arbeiten. Diese Albaner hätten ihn damals zwei Tage lang festgehalten. Auf der Flucht sei er von der Polizei gefasst - er habe eine UÇK-Uniform getragen - und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo man ihn verhört habe. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Albaner seien mit einer Fotografie von ihm nach F._______ gekommen und würden ihn noch heute suchen, da er damals geflohen sei. Er möchte für seine Familie eine gute Zukunft haben. Aufgrund ihrer Ethnie werde seine Familie benachteiligt und schikaniert. Er sei mehrmals von albanischen Jugendlichen geschlagen worden. Als er dies der Polizei gemeldet habe, habe ihm der (albanische) Polizeikommandant gesagt, dies könne nicht sein, da er zusammen mit Albanern aufgewachsen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente ab (vgl. act. A1/16 S. 12). A.c. Die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung aus, sie habe ihre Kinder nicht eingeschult, da sie - ihr Ehemann und die ganze Familie - bedroht worden seien. Sie hätten kein Recht auf ein anständiges Leben und würden überall beschimpft. Sie hätten keine Sozialwohnung erhalten und ihre Tochter nur gegen Bezahlung eines Schmiergelds operieren las­sen können. A.d. Am 18. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2005 befragt. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. A.e. Am 2. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2001 von den Albanern belästigt worden. Seit 2001 seien sie von den Behörden und der Gemeinde nicht mehr unterstützt worden. Sie hät­ten keine Unterkunft und keine Sozialhilfe mehr erhalten. Sie hätten in verschiedenen Zelten gewohnt und seien von der Polizei nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Er sei von Jugendlichen geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, im Krieg gekämpft zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Mazedonien keine Ruhe mehr habe. Man habe eine Fotografie von ihm und suche ihn. Die Dorfbewohner belästig­ten und malträtierten sie und von den Behörden genössen sie keine Unterstützung. Zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er letztmals von den Albanern bedroht worden. Er sei einige Male bei der Polizei gewesen und habe die Vorfälle gemeldet. Die albanischen Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen. A.f. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung vom 2. Dezember 2010 aus, ihr Ehemann werde ständig bedroht. Sie hätten auf der Strasse leben müssen und seien von den Behörden nicht unterstützt worden. Ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine Ruhe gehabt. In Mazedonien sähen sie keine Zukunft, sie möchte, dass ihre Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft hätten. Ihr Ehemann sei von Leuten aus dem Dorf G._______ bedroht worden. Er werde von Jugendli­chen gesucht und habe Probleme mit ihnen. Er habe ihr aber nicht immer von diesen Problemen berichtet. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wo­bei sie beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass der Voll­zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. E. Am 12. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti­gung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 11. Ja­nuar 2011 ein. F. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 19. Januar 2011 ein am glei­chen Tag ausgestelltes Brillenrezept für ihre Tochter und teilten mit, sie müsse in einigen Monaten an den Augen operiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutre­ten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Be­schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wann und wo er letztmals von albanischen Jugendlichen angegangen worden sei. Die von den Beschwerdeführenden teils undatiert eingereich­ten und teils selbst beantragten Bestätigungen belegten keinerlei Verfol­gung, sondern bestenfalls ihre Wohnsituation. Der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2005 in Italien ein Asylgesuch gestellt, was aufgrund ei­nes Eurodac-Treffers feststehe. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er ausgeführt, er habe seines Wissens in Italien kein Asylgesuch gestellt. Bezeichnenderweise sei er eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb er angesichts der geltend gemachten Verfolgung und den von ihm beklagten Verhältnissen in seiner Heimat kein Asylgesuch gestellt haben wolle. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführen­den widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten, ob und wie viele Male man sich an die Polizei gewandt habe. Entgegen ihren Äusserun­gen könnten sich Betroffene in Mazedonien gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an vor Ort tätige internationale Organisationen wenden oder bei den Behörden Beschwerde erheben. Angehörige ethnischer Min­derheiten seien in staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte seien verankert. Seit dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 gelte Mazedonien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei der Schluss zu zie­hen, dass ihr Asylgesuch wohl ausschliesslich wirtschaftlich motiviert sei. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien über Jahre hinweg schikaniert worden. Wenn sie einer Gruppe Albaner begegnet seien, seien sie herablassend behandelt worden. Manch­mal hätten diese auch zugeschlagen. Diese Situation sei schwierig gewesen und fast alle Roma hätten die Gegend verlassen. Das BFM übersehe, dass die öffentlichen Stellen dieses Vorgehen gedeckt hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten nicht nur ihre Wohnsituation auf, sondern auch, dass sie vertrieben würden. Wenn sie um Hilfe bäten, sage man ihnen, sie hätten an diesem Ort nichts zu suchen. Die Umsetzung der von Mazedonien unterzeichneten Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Rahmenabkommens vom 1. Februar 2995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) sei nicht erfolgt. Die Roma hätten in Mazedonien ein schweres Leben, besonders, wenn bekannt sei, dass sie im Krieg für die falsche Seite gekämpft hätten. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. 5.2.1. Aufgrund der Aktenlage hat sich das BFM zu Recht auf den Stand­punkt gestellt, dass die Probleme, welche die Beschwerdeführenden gel­tend machen, übersteigert dargestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt waren. Die Darstellung, der Beschwerdeführer sei noch im Jahr 2010 von Jugendlichen, die der albanischen Ethnie angehörten, gesucht und misshandelt worden, weil er im Jahr 2001 nicht mit der UÇK habe zusammenarbeiten wollen, ist jedoch nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer dazu keine konkreten und überzeugenden Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch widersprüchlich zum Vorfall von 2001, der Grund für die Behelligungen gewesen sein soll. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei von Albanern gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Da er keine Waffe habe benützen können, habe er Gräben ausheben müssen (act. A1/16 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, die Albaner hätten von ihm verlangt, dass er Gräben aushebe; er habe dies nicht gemacht (act. A12/11 S. 6). In der Be­schwerde wird schliesslich geltend gemacht, er sei 2001 gezwungen wor­den, bei der UÇK mitzumachen. Sie hätten im Wald Gräben ausgehoben und er sei auch gezwungen gewesen, zu schiessen. Er könne mit Waffen umgehen. 5.2.2. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich im Jahr 2005 für ei­nige Monate in Bologna (Italien) aufgehalten, wo er "schwarz" gearbeitet habe (act. A1/16 S. 13). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (act. A9/3). Hätte sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in Mazedonien verfolgt ge­fühlt, hätte er dies - spätestens, als er von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert wurde - geltend gemacht und um Schutzgewährung nachgesucht. Angesichts seiner Aussagen bei der Ge­währung des rechtlichen Gehörs ist davon auszugehen, sein Aufenthalt in Italien sei damals ausschliesslich wirtschaftlich motiviert gewesen. Auch dieser Umstand spricht gegen die nunmehr im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung und deren Ursachen. 5.2.3. Die von den Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereich­ten Dokumente sind nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einsatz für die UÇK und die angeblich daraus resultierende Verfolgung zu belegen. In einer vom Beschwerdeführer ausgefüllten, vorgedruckten Erklärung, die von einer Koordinationsstelle in Skopje abgestempelt wurde, werden die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in G._______ geschildert. In einer von der Ortskanzlei von G._______ ausgestellten Bestätigung vom 2. März 2005 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden dort gelebt haben; es gebe momentan keine Wohnmöglichkeiten mehr für sie. Die Bestätigung werde ausge­stellt, damit die Beschwerdeführenden Dokumente beantragen könnten. Damit wird entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht belegt, dass die Beschwerdeführenden vertrieben wurden. 5.2.4. Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch ethnische Albaner glaubhaft zu machen. Hingegen sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch Privatpersonen, die der albanischen Ethnie angehörten, schikaniert und benachteiligt worden seien, als glaubhaft zu erachten. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali­tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per­son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-warteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht mit staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Es ist ihnen nicht gelungen, die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu machen und von einer systematischen Verfolgung der Gruppe der Roma kann nicht ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der mazedonische Staat eine individuelle Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten duldet. Den Angehörigen der Roma werden in der mazedonischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie andere Volksgruppen zugestanden. Die ethnischen Minderheiten (Albaner, Türken, Serben und Roma) sind durch die Verfassung ausdrücklich geschützt. Im mazedonischen Parlament haben auch Angehörige der Roma Einsitz. Nicht zu verkennen ist gleichwohl, dass die ethnischen Minderheiten in Mazedonien mangelhaft in der Gesellschaft integriert sind. Im November 2009 legte die Europäische Kommission einen negativen Bericht zum Fortschritt Maze­doniens bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Roma vor. Die Regierung habe es versäumt, finanzielle Mittel für die Implementierung der staatlichen Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma-Frauen bereitzustellen (EU-Kommission, The Former Yugoslav Republic of Macedonia, 2009 Progress Report). 6.4. Die Angehörigen der Roma können mithin, wie von den Beschwerdeführenden glaubhaft geschildert, Diskriminierungen und Be­nachteiligungen ausgesetzt sein. Diese können von Sicherheitsbeamten oder von Privatpersonen ausgehen. So werden Roma zum Beispiel bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt. Dies dürfte je­doch eher aus sozialen, als aus ethnischen Gründen geschehen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens insbeson­dere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Sie gehören oft unteren sozialen Schichten an, weshalb ihnen von anderen Bevölkerungsgruppen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnet wird. Roma sind jedoch aufgrund ih­rer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen, was durch die Aussagen der Be­schwerdeführenden bestätigt. Durch staatliche Massnahmen wurden auch die Möglichkeiten der Roma-Kinder, sich schulisch zu entwickeln, verbessert. Insgesamt gesehen bestehen keine überzeugenden Anhalts­punkte dafür, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, die Stufe der asylrechtli­chen relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erreichen. Auch den Be­schwerdeführenden ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Mazedonien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer Aus­reise aus dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer­deführenden als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 8.4.2. In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte da­für, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Mazedo­nien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.3. f.) ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre. Es dürfte dem Beschwerdeführer gelingen, sich und seiner Familie eine bescheidene Lebensgrundlage zu schaffen. Sie werden sich an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen wiederum Sozialhilfe ausgerichtet wird. Es liegt in der Verantwortung der Be­schwerdeführenden, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eingeschult wer­den und regelmässig am Schulunterricht teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen kann. 8.4.3. Insofern die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, sie könnten eine Augenoperation, der sich ihre Tochter D._______ unterziehen müsse, nicht bezahlen, ist Folgendes zu erwägen: Am 19. Januar 2011 reichten sie ein Brillenrezept für ihre Tochter vom selben Tag ein und teilten mit, D._______ müsse sich in einigen Monaten einer Augenoperation unterzie­hen. Die Beschwerdeführenden haben nicht mitgeteilt, ob diese Opera­tion bereits durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die­sem Umstand einerseits mit der Ansetzung einer grosszügigen Ausreise­frist Rechnung getragen werden. Aufgrund der Akten ist anderseits nicht anzunehmen, dass diese Operation in Mazedonien nicht durchgeführt werden könnte, zumal D._______ in Mazedonien bereits in ärztlicher Behandlung war und operiert wurde. Hinsichtlich der Bedenken der Be­schwerdeführenden, sie seien nicht in der Lage, diese Operation zu bezahlen, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ein Gesuch um Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen. 8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: