Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3999/2012/sps Urteil vom 8. August 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, Mazedonien, eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2012 ihren Heimatstaat verliessen und am 13. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 21. Mai 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Arbeit zu finden und für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, dass er während Jahren nicht in der Lage gewesen sei, die Stromrechnungen zu bezahlen, weshalb die Elektrizitätsgesellschaft die Stromzufuhr unterbrochen habe, dass der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführenden von einer Lehrerin suspendiert worden sei, da er nicht über ein notwendiges Lehrmittel verfügt habe, weil sie ihm dieses nicht hätten kaufen können, dass sie aufgrund eines Gesetzes Anspruch auf finanzielle Unterstützung gehabt hätten, da sie Eltern von vier Kindern seien, man ihnen auf den zuständigen Ämtern indessen gesagt habe, ein solches Gesetz existiere nicht, dass ihre Kinder in Mazedonien keine Zukunft hätten und sie als Roma in diesem Land allgemein diskriminiert würden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 - eröffnet am 23. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der schweizerische Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise, die die Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, vorliegend nicht vorlägen, zumal die Beschwerdeführenden erklärt hätten, ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, dass Nachteile, die durch die vorherrschende soziale und wirtschaftliche Situation eines Landes bedingt seien, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, weshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2012 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste stehenden verfolgungssicheren Staat erkannt hat und somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass das BFM berechtigterweise erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, mithin keine Hinweise auf Verfolgung bestehen würden, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat nicht wegen den in Mazedonien generell herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern aufgrund ethnischer Diskriminierung und Verfolgung verlassen, in den Akten keine Stütze findet, dass der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der Erstbefragung angab, er habe Mazedonien einzig aufgrund ökonomischer Gründe verlassen, dass er seine Heimat nicht verlassen hätte, falls er Arbeit gehabt hätte (act. B3/12 S. 8), dass er auf die Frage, ob er mit irgendjemandem Probleme habe, antwortete, er habe weder mit Nachbarn noch mit anderen Personen Probleme, er benötige nur Arbeit, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können (act. B3/12 S. 9), dass auch die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung bestätigte, die Familie habe die Heimat verlassen, weil ihr Ehemann keine Arbeit habe, dass sie in Mazedonien mit niemandem Probleme gehabt habe (act. B4/10 S. 7), dass - wie in der Beschwerde korrekt ausgeführt wird - Angehörige der Roma in Mazedonien Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, dass sie beispielsweise bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig berücksichtigt werden, die Gründe dafür jedoch eher sozialer als ethnischer Natur sein dürften, dass Roma von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Mazedoniens insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen sind, dass insgesamt jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung darstellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-144/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.4 und E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 5.3), dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und die Probleme ihres Sohnes in der Schule kein ausreichend intensives Ausmass angenommen haben, um als Hinweis für eine Verfolgung gelten zu können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen auf gesundheitliche Probleme ihres Sohnes hinwiesen und auch der Beschwerdeführer aufgrund von Nervosität mit Beruhigungsmitteln behandelt werde, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und die medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen können, sollte dies erforderlich sein, wobei festzuhalten ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können, dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre, dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen sind, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (act. B3/12 S. 5, B4/10 S. 5), womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich im Heimatland wieder zurechtzufinden, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über gültige Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären, indessen aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: