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E-4088/2012

E-4088/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4088/2012 Urteil vom 15. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...) und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 14. November 2011 in die Schweiz einreisten und hier am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 23. November 2011 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern vom 25. Juli 2012 geltend machten, der Ethnie der Roma anzugehören und aus F._______ zu stammen, dass sie dort wirtschaftliche Probleme hätten, da sie keine Sozialleistungen mehr erhielten, dass sie sich auch eine ärztliche Behandlung nicht leisten könnten, dass sie zudem als Roma Diskriminierungen seitens ethnischer Mazedonier und Serben ausgesetzt seien, dass sie mit dem Vater des Beschwerdeführers bzw. dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin Ärger hätten, da jener mit ihrer Hochzeit von Anfang an nicht einverstanden gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 - eröffnet am 30. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Mazedonien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass vorliegend keine Hinweise vorlägen, die die Regelvermutung, welche gegen die Begründetheit des Asylgesuchs spreche, umzustossen vermöchte, dass es den geltend gemachten Asylgründen, sofern sie überhaupt unter den Begriff der Verfolgung fielen, an der erforderlichen Zielgerichtetheit fehle, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation darstellten, dass es zudem zu bedenken gelte, dass den Beschwerdeführenden die Finanzierung der nach lokalen Massstäben nicht billigen Reise in die Schweiz möglich gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass sie auch nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien Mittel und Wege finden würden, ihre Existenz zu sichern, dass die medizinische Versorgungslage vergleichsweise gut sei und der Zugang zu medizinischen Leistungen grundsätzlich - ungeachtet der Ethnie - gewährleistet sei, wobei der Umstand, dass das medizinische Niveau in Mazedonien tiefer als in der Schweiz sei, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, auf das Asylgesuch vom 15. November 2011 respektive 19. Januar 2012 sei einzutreten, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs sei festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung beantragten, dass auf die Beschwerdebegründung und das eingereichte Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden aus vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher bezeichneten Ländern nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien sind, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin­weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, sie hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefährdung befürchten müssen, dass es den geschilderten Diskriminierungen sowohl an der Zielgerichtetheit als auch an der erforderlichen Intensität fehlt, dass bei den Schwierigkeiten mit dem Vater, Schwiegervater bzw. Grossvater der Beschwerdeführenden kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG ersichtlich ist, dass es sich dabei zudem um Nachteile seitens Dritter handelt, die auf Grund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des mazedonischen Staates unmassgeblich sind, dass wirtschaftliche und soziale Probleme keine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG begründen, dass die Beschwerdeführerin einräumt, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (vgl. A [...]), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wo sie im Wesentlichen auf die allgemeine Situation der Roma hinweisen, nichts vorbringen, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das einegereichte Beweismittel näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da wie vorne dargelegt - keine Verfolgungshinweise ersichtlich sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be­handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden dort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb gemäss konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und die medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen können, wobei festzuhalten ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifellos schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können, dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre, dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht von - wenn auch bescheidenen - sozialen Leistungen ausgeschlossen sind, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, dass neben den Verwandten des Beschwerdeführers, mit denen sie angeblich kein gutes Verhältnis haben, gemäss eigenen Angaben auch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, zu denen sie gut stehen, in Mazedonien leben, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten mithin als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, so dass die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: