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E-3712/2022

E-3712/2022

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 15. November 2021 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Anhörung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 24. Januar 2022 statt. B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in einem Dorf bei F._______, Provinz G._______, geboren und nach seiner Geburt mit seinen Eltern und den dazumal acht Geschwistern nach H._______ gezogen. Seither sei es so gewesen, dass er die eine Hälfte des Jahres in H._______ und die andere in seinem Heimatdorf verbracht habe. Im Jahr 19(...) sei einer seiner Brüder im Gefängnis verstorben, weil diesem die medizinische Versorgung verwehrt worden sei. Ein anderer Bruder sei im Jahr 19(...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und seither verschollen. Ein weiterer Bruder von ihm sei ebenfalls im Gefängnis gewesen und dort unter Folter als Spitzel angeworben worden. Daraufhin sei er mit Hilfe der Familie nach I._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Die politischen Aktivitäten seiner Brüder hätten dazu geführt, dass auch er als (...)ähriger nach einer Razzia in ihrer Wohnung für mehrere Tage mitgenommen worden sei. Aus diesen Gründen habe auch er Sympathien für die PKK entwickelt. Während dreier Jahre sei er als Bodyguard für seinen Bruder J._______ (N [...]) tätig gewesen, als dieser Provinzvorsitzender der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) gewesen sei. Dieser Bruder sei darüber hinaus (...) von Abdullah Öcalan gewesen und deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weshalb er aktuell in der Türkei gesucht werde. Dessen Frau und Kinder (N [...]) hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Im Jahr 20(...) sei ihr im Heimatdorf stehendes, historisches Haus im Rahmen einer Aktion der Polizei gegen die Guerillakämpfer zerstört und ihre Ländereien in Brand gesetzt worden. Seine Familie habe deshalb eine Wiedergutmachungsklage gegen den türkischen Staat eingereicht. Das Bauunternehmen seiner Brüder, in welchem auch er gearbeitet habe, hätten sie aufgrund des gegen sie ausgeübten Drucks im Jahr 20(...) aufgeben müssen. Am (...). Dezember 20(...) hätten Anwohner der Wohnanlage Fotos des Präsidenten Erdogan an den Fenstern platziert, um gegen die Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) zu protestieren. Er hingegen habe an einem Fenster in seiner Wohnung in der Wohnanlage ein Foto von Abdullah Öcalan platziert, welches von aussen sichtbar gewesen sei. Deshalb sei es am (...). Dezember 20(...) zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Er sei auf die Polizeiwache mitgenommen und dort beschimpft, geschlagen sowie gefoltert worden. Er sei dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend inhaftiert worden. In der Folge sei auch noch ein Verfahren wegen seiner Facebook-Aktivitäten eingeleitet worden. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...). September 20(...) sei er zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Auflagen (u.a. Ausreisesperre) aus der Haft entlassen worden. Da der Staatsanwalt gegen seine Freilassung sofort Berufung eingelegt habe, sei er mit seiner gesamten Familie bei Verwandten seiner Frau untergetaucht. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie anschliessend die Türkei verlassen und seien in die Schweiz gereist. B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie lebe seit sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei in H._______. Ausschlaggebend für ihre Ausreise seien einzig die Probleme ihres Mannes gewesen. Obwohl ihre Brüder politisch aktiv gewesen seien und ein Neffe im Jahr 20(...) der PKK beigetreten sei, habe sie selbst keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. B.d C._______ machte geltend, er sei aufgrund der Probleme seines Vaters in der Schule von seinem Freundeskreis ausgegrenzt und durch die Lehrer unfair bewertet worden. Ansonsten habe er keine Schwierigkeiten gehabt. B.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse in Türkisch verfasste Verfahrensdokumente sowie Fotos des Neffen der Beschwerdeführerin im Umfeld der PKK zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse, welche zahlreiche Fälschungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten zutage gefördert habe. C.b Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe datiert am 2. Juni 2022 Stellung. Sie erklärten darin im Wesentlichen, ihr türkischer Rechtsvertreter habe auf Nachfrage hin eingeräumt, die Dokumente absichtlich verfälscht zu haben, damit sie im Ausland kein Asyl erhalten würden. Daraufhin hätten sie einen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert, damit dieser ihnen die unverfälschten Dokumente beschaffe. C.c Am 1. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden die neue Version der zuvor eingereichten Beweismittel sowie einen neuen Ermittlungsbericht vom (...) Juni 20(...) der Polizei gegen den Beschwerdeführer zuhanden des SEM ein. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 - eröffnet am 27. Juli 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen abermals der Nachforschungs- respektive Ermittlungsbericht vom (...). Juni 20(...) (inklusive Übersetzung) sowie ein in Türkisch verfasstes, undatiertes Schreiben ihres neuen Rechtsvertreters in der Türkei bei. F. Am 9. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Anwaltsschreibens und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2022 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte am 23. September 2022 ihre Vernehmlassung ein, wozu die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2022 - unter Beilage eines Schreibens des türkischen Anwaltes desselben Tages sowie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...). September 20(...) (beides inklusive Übersetzung) und einer Kostennote - replizierten. I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 liessen die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen weitere in Türkisch verfasste Dokumente (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen. J. Aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2023 erneut zur Vernehmlassung eingeladen. K. Am 29. Juni 2023 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein, wozu die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2023 triplizierten. L. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 13. August 2024 weitere türkische Dokumenten (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen. M. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts in den Spruchkörper aufgenommen. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht. N. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Familie des Bruders J._______ (N [...]) des Beschwerdeführers.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden stützten sich zum Nachweis der Verfolgung und der Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei auf gefälschte Dokumente. Die Ausführungen, wonach ihr vormaliger türkischer Rechtsvertreter (ein Pflichtverteidiger) die Dokumente absichtlich verfälscht habe, damit sie im Ausland kein Asyl erhalten würden, überzeugten nicht. Es wäre für einen Pflichtverteidiger, der die Beschwerdeführenden hätte schädigen wollen, deutlich einfacher gewesen, überhaupt keine Papiere herauszugeben, als die zahlreichen Justizdokumente mit grossem Aufwand mittels nicht auf den ersten Blick erkennbaren Fälschungsmerkmalen zu verfälschen. Darüber hinaus hätte dieser Pflichtverteidiger im Falle eines solchen Vorgehens sein Amt missbraucht und wäre für sich selbst ein unverhältnismässig grosses, persönliches Risiko eingegangen, nur um damit den Beschwerdeführenden möglicherweise einen Schaden zuzufügen. Eine solche Vorgehensweise eines Pflichtverteidigers sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden ihrem Pflichtverteidiger - mithin einem Angestellten der türkischen Justiz - offengelegt hätten, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und dieser die Dokumente gefälscht habe, um ihre Asylchancen zu verringern, weil sie ihm kein Schmiergeld hätten bezahlen können. Die im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Fälschungsmerkmale von den Beschwerdeführenden eingereichten - und von diesen nunmehr als echte respektive ursprüngliche Dokumente bezeichneten - Justizunterlagen, seien mittlerweile entsprechend den im rechtlichen Gehör offengelegten Fälschungsmerkmalen angepasst worden. Nichtsdestotrotz beinhalteten auch diese Dokumente weitere Fälschungsmerkmale, und zwar solche, die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erwähnt worden, aber nicht explizit bezeichnet worden seien. Somit seien weder ihre Erklärungen, wieso sie primär gefälschte Dokumente eingereicht hätten, glaubhaft noch seien die neu eingereichten Unterlagen frei von Fälschungsmerkmalen. Entsprechend seien auch die zuletzt eingereichten Dokumente als gefälscht einzustufen. Aufgrund dessen müsse die Authentizität des neu eingereichten Ermittlungsberichts vom (...). Juni 20(...) ebenfalls stark in Zweifel gezogen werden. Diesbezüglich sei sodann anzumerken, dass selbst wenn es sich nicht um eine Fälschung handeln sollte, ein Ermittlungsbericht für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöge. Zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden trage zudem bei, dass sich entgegen dessen Ausführungen kein zweitinstanzliches Urteil in den Unterlagen finden lasse, wonach seine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil in der Türkei abgewiesen worden sei. Des Weiteren ordne grundsätzlich ein Richter Haft an, womit die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Haftanordnung dem Staatsanwalt vorgeführt worden, aus dem Rahmen falle. Darüber hinaus trage auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden allesamt über ihre Reisepässe verfügten und diese in der Türkei zurückgelassen hätten, obwohl gegen den Beschwerdeführer eine Ausreisesperre ausgesprochen worden sei, was grundsätzlich mit dem Einzug der Reisepässe durch die Behörden einhergehe, nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. Zu alledem komme hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt stereotyp, oberflächlich, unpersönlich und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen seien. Eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie weiterer Familienmitglieder sei nicht ersichtlich. Weder hätten sie deswegen vor ihrer Ausreise bereits Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass erlebt, noch drohten ihnen solche im Falle der Rückkehr, zumal sie auch keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vor ihrer Ausreise seitens der türkischen Behörden hätten glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung habe auch die Konsultation des Dossiers der Familie des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), nichts zu ändern vermocht.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Angaben, wonach der Beschwerdeführer neun Monate in Haft gesessen habe und zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, seien zutreffend. Dies ergebe sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch aus den eingereichten Unterlagen und werde darüber hinaus durch das Schreiben des aktuellen türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bestätigt. Folglich seien ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft. Dazu komme jetzt noch ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hinzu, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Ihm werde dabei vorgeworfen, zugunsten der PKK Propaganda betrieben zu haben. Aus diesem Grund hätten sich die türkischen Behörden auch bei den Nachbarn in der Heimat über ihn erkundigt. Weil dem Beschwerdeführer die Unterstützung der PKK vorgeworfen werde, er mithin als Terrorist gelte und fichiert sei, könne er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren in der Türkei rechnen. Aufgrund dessen sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden aus politischen Familien stammten, sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Ergänzung zu den Ausführungen betreffend Fälschung der Dokumente und flüchtlingsrechtlicher Relevanz von Ermittlungsverfahren im Asylentscheid fest: Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben ihres neu mandatierten türkischen Anwaltes weise keinen Beweiswert auf, da es sich um ein Dokument handle, welches im Auftrag der Beschwerdeführenden erstellt worden sei. Der Ermittlungsbericht vom (...). Juni 20(...) sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, stütze sich kurioserweise auf eine Recherche vom «(...)» und enthalte keinen Verweis auf die Aktennummer des Ermittlungsverfahrens.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik an der Echtheit der bereits eingereichten Beweismittel fest und führten aus, das neu eingereichte Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...). September 20(...) sei im UYAP-System erschienen und verfüge über einen Barcode. Folglich handle es sich um ein echtes sowie offizielles Beweismittel, welches nicht widerlegt werden könne.

E. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der öffentlich zugängliche Facebook-Account des Beschwerdeführers entlarve nachweislich seine Falschangaben aus der Anhörung. Aus dem Profil sei ersichtlich, dass er zwischen Juni 20(...) und September 20(...) nichts gepostet habe, womit er im Juli 20(...) - entgegen seinen Aussagen - nicht wegen Posts vom August 20(...) vor Gericht gestanden haben könne. Postings auf dem Account fänden sich erst ab September 20(...), womit diese wenige Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführenden online gestellt worden seien. Aufgrund der Fälschungsmerkmale der von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente und der Sichtung des Facebook-Accounts sei es nunmehr offensichtlich, dass es sich sowohl bei den ursprünglich eingereichten Justizdokumenten als auch bei der anschliessend korrigierten Version dieser Dokumente um Fälschungen handle. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens nie, weshalb auch die korrigierten Unterlagen Fälschungsmerkmale aufweisen würden, sondern behaupteten lediglich die Unterlagen seien echt. Das neu geltend gemachte und nach der Ausreise der Beschwerdeführenden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda basiere gemäss Ermittlungsbericht auf einer Untersuchung aus dem Jahr (...). Diese Angabe in Verbindung mit der Vorgeschichte der Einreichung von zahlreichen gefälschten Unterlagen deute auf eine weitere Fälschung hin. Die im Anschluss eingereichten Unterlagen zu diesem Verfahren würden zwar keine offensichtlich erkennbaren Fälschungsmerkmale oder Ungereimtheiten aufweisen, könnten aufgrund Fehlens entsprechender Sicherheitsmerkmale aber auch nicht auf deren Authentizität hin überprüft werden. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen der Beschwerdeführenden stelle ein QR-Code keinen Beweis für die Echtheit der Dokumente dar, da sich aufgrund fehlender Zugriffsrechte nicht eruieren lasse, was sich hinter dem entsprechenden Pfad befinde. Ausserdem liessen sich solche Dokumente mittels Bildbearbeitungsprogrammen leicht bearbeiten, sodass auf Basis authentischer Dokumente problemlos fingierte Beweismittel - mit oder ohne QR-Code - erstellt werden könnten. Im Übrigen sei der Umstand, dass es den Beschwerdeführenden beim vierten Mal gelungen sei, keine offensichtlich gefälschten Unterlagen einzureichen, noch kein Beleg dafür, dass dieses geltend gemachte Verfahren auch wirklich existiere. Selbst wenn dieses Verfahren tatsächlich bestehen würde, hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer vermittle mit seinen Facebook-Aktivitäten nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Seine Beiträge beständen überwiegend aus Reposts, würden lediglich vereinzelt gelikt und auf keine grosse Resonanz stossen. Auffällig sei denn auch der Zeitpunkt der Facebook-Beiträge. Die ersten öffentlich einsehbaren Posts stammten vom September 20(...). Die ersten Posts mit Bezug zur PKK beziehungsweise Yekîneyên Parastina Gel (YPG) seien drei Tage vor seiner Ausreise mit der Familie aus der Türkei gepostet worden. Anschliessend habe er zwar mehrere Beiträge in Verbindung mit der HDP geteilt sowie weitere Beiträge, die aber prima facie keinen direkten Bezug zur PKK oder YPG gehabt hätten. Postings mit YPG-Bezug seien vom Beschwerdeführer erst am (...). Mai 20(...), mithin wenige Tage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der aufgedeckten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Beweismitteln, wieder geteilt worden. Viele dieser Beiträge seien aktuell aber überhaupt nicht mehr verfügbar. Dieses Verhalten zeige, dass der Beschwerdeführer gezielt zu den für ihn passenden Zeitpunkten entsprechende Beiträge auf Facebook gepostet habe, um dadurch entweder gegen ihn gerichtet Ermittlungen zu erwirken oder die Basis für fingierte Dokumente zu legen. Dies würden auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden erkennen respektive stehe es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens offen, den türkischen Behörden die Beweggründe für sein Verhalten, welches als Ziel die Asylgewährung in der Schweiz gehabt habe, zu erläutern. Im Übrigen sei es im Falle einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe drohe, da er bislang weder wegen einer Straftat verurteilt worden noch aufgrund oppositionspolitischer Tätigkeit aufgefallen sei. Sodann wären allfällige Bewährungsauflagen, welche mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnet würden, aufgrund der zeitlichen Beschränkung und mangels Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden triplizierten dazu, aus den eingereichten Beweismitteln sowie dem Anwaltsschreiben ihres türkischen Rechtsvertreters gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Weiter sei dem Anwaltsschreiben zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verbindung zur PKK ausreiche, um verurteilt zu werden und er diesfalls mit einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind sowie weshalb die Beschwerdeführenden keine (Reflex)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und weiterer Familienmitglieder zu befürchten haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 23. September 2022 und 29. Juni 2023 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafverfolgung des Beschwerdeführers sowie der daraus resultierenden Verurteilung wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu Recht festgestellt, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt auf gefälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist. Für das Gericht besteht kein Anlass, am Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse des SEM zu zweifeln, zumal diesem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene etwas Substanzielles entgegengesetzt wird. Daran ändern auch die eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nichts, da diese aufgrund der vorliegenden Umstände als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Sie vermögen den Fälschungsmerkmalen nichts entgegenzusetzen (vgl. dazu aktuell: Urteile des BVGer E-2113/2021 vom 26. März 2026 E. 7.3.4; D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 6.2). Entsprechend bestand denn auch für die Vorinstanz kein Anlass, die eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, wie dies von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorgebracht wird. Anzumerken ist zudem, dass die Beschwerdeführenden erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die gefälschten Dokumente bei der Vorinstanz mit Dokumenten vorstellig wurden, in denen die darin offengelegten Fälschungsmerkmale exakt angepasst worden waren, wobei auch diese neu eingereichten Dokumente nach wie vor Fälschungsmerkmale aufweisen. Aufgrund dessen ist an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden an sich zu zweifeln.

E. 5.3 Betreffend das gegenwärtig gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das sich gemäss den Beschwerdeführenden auf den Nachforschungsbericht vom (...). Juni 20(...) stützt, ist vorab festzuhalten, dass auch die diesbezüglich eingereichten Unterlagen Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. E. 4.3 hiervor). In Anbetracht des zuvor unter Erwägung E. 5.2 bereits Ausgeführten sowie der vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten ist die Echtheit der hierzu eingereichten Unterlagen stark anzuzweifeln. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Vorhandensein eines QR-Codes auf den eingereichten Dokumenten nichts, zumal ein solcher ohne Weiteres im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann (vgl. Urteil D-5453/2023 E. 6.2 m.w.H.). Letztlich kann indes offenbleiben, ob es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt oder nicht, da diese ohnehin nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Ein individueller Politmalus ist vorliegend sodann nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft machen können, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist, noch dass er über ein relevantes politisches Profil verfügt. Auch die «neuen» Postings auf seinem Facebook-Account lassen ihn nicht als politischen Aktivisten erscheinen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er lediglich während einer begrenzten Zeitspanne - namentlich kurz vor seiner Ausreise sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Dokumentenfälschung - öffentliche Postings in den sozialen Medien absetzte. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Postings überwiegend um Reposts handelt und diese lediglich vereinzelt zu Likes unter den Beiträgen führten. Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte bei «Social-Media»-Delikten der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7). Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Betreffend Anklageschrift ist festzuhalten, dass bei einem potenziellen Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei fehlendem politischem Profil - wie vorliegend beim Beschwerdeführer zutreffend - nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteile des BVGer D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5 und E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2, je m.w.H).

E. 5.4 Ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden aufgrund der Aktivitäten der Geschwister beziehungsweise weiterer Familienmitglieder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machten während der Anhörung nicht geltend, aufgrund der Aktivitäten anderer Familienmitglieder irgendwelche relevanten Nachteile erlitten zu haben oder künftig solche Nachteile befürchten zu müssen. Wegen den geltend gemachten Vorfällen rund um die Zerstörung des Familienbesitzes im Jahr 20(...) wurde ein Verfahren zwecks Wiedergutmachung gegen den türkischen Staat eingeleitet, welches von den zuständigen Behörden an die Hand genommen wurde und immer noch hängig zu sein scheint (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F72). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden anschliessend noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt haben und selbst angeben, dass diese Ereignisse nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen seien (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F20; [...]-46/13 F47). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer im Jugendalter angeblich erlebten Diskriminierungen (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F69). Die Beschwerdeführerin gibt sodann selbst an, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei nichts geschehen würde (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F25). Anzumerken ist zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), lediglich im Rahmen des Familienasyls (Art. 51 AsylG) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und sich aus dem Dossier dessen Familie keine Gefahr für die Beschwerdeführenden ergibt.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Beschwerdeführenden haben zusammenfassend nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5847/2022 vom 28. Juli 2026 E. 8.3.2 m.w.H.). Zudem stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.3).

E. 7.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über zahlreiche Verwandte, mit welchen sie in Kontakt stehen und die sie bei Bedarf bei einer Rückkehr in der Türkei unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F16 - F19; [...]-46/13 F25 - F27). Über Wohnmöglichkeiten verfügen sie sowohl in H._______ als auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F8 - F13). Der Beschwerdeführer kann sodann diverse Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen vorweisen, womit ihm eine berufliche Reintegration zumutbar ist, sofern die Beschwerdeführenden nicht wieder, wie bereits vor ihrer Ausreise, von den Erträgen ihrer Ländereien leben können (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F19 - F23, F68).

E. 7.3.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2; je m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführenden ([...]- und [...]ährig) in der Schweiz in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen. Aufgrund des Alters der Kinder sind diese - trotz bald fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz - aber noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in die Türkei zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden sein dürfte, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteile des BVGer E-5847/2022 E. 8.3.5; E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.5; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.3).

E. 7.3.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus dem mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 antragsgemäss gewährten Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses können die vertretenen Beschwerdeführenden für die Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellten sie nicht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3712/2022

Urteil vom 22. September 2026

Besetzung

Richter Mathias Lanz (Vorsitz),

Richterin Regina Derrer,Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

und deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 15. November 2021 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Die Anhörung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 24. Januar 2022 statt.

B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in einem Dorf bei F._______, Provinz G._______, geboren und nach seiner Geburt mit seinen Eltern und den dazumal acht Geschwistern nach H._______ gezogen. Seither sei es so gewesen, dass er die eine Hälfte des Jahres in H._______ und die andere in seinem Heimatdorf verbracht habe. Im Jahr 19(...) sei einer seiner Brüder im Gefängnis verstorben, weil diesem die medizinische Versorgung verwehrt worden sei. Ein anderer Bruder sei im Jahr 19(...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und seither verschollen. Ein weiterer Bruder von ihm sei ebenfalls im Gefängnis gewesen und dort unter Folter als Spitzel angeworben worden. Daraufhin sei er mit Hilfe der Familie nach I._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Die politischen Aktivitäten seiner Brüder hätten dazu geführt, dass auch er als (...)ähriger nach einer Razzia in ihrer Wohnung für mehrere Tage mitgenommen worden sei. Aus diesen Gründen habe auch er Sympathien für die PKK entwickelt. Während dreier Jahre sei er als Bodyguard für seinen Bruder J._______ (N [...]) tätig gewesen, als dieser Provinzvorsitzender der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) gewesen sei. Dieser Bruder sei darüber hinaus (...) von Abdullah Öcalan gewesen und deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weshalb er aktuell in der Türkei gesucht werde. Dessen Frau und Kinder (N [...]) hätten in der Schweiz Asyl erhalten.

Im Jahr 20(...) sei ihr im Heimatdorf stehendes, historisches Haus im Rahmen einer Aktion der Polizei gegen die Guerillakämpfer zerstört und ihre Ländereien in Brand gesetzt worden. Seine Familie habe deshalb eine Wiedergutmachungsklage gegen den türkischen Staat eingereicht. Das Bauunternehmen seiner Brüder, in welchem auch er gearbeitet habe, hätten sie aufgrund des gegen sie ausgeübten Drucks im Jahr 20(...) aufgeben müssen.

Am (...). Dezember 20(...) hätten Anwohner der Wohnanlage Fotos des Präsidenten Erdogan an den Fenstern platziert, um gegen die Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ) zu protestieren. Er hingegen habe an einem Fenster in seiner Wohnung in der Wohnanlage ein Foto von Abdullah Öcalan platziert, welches von aussen sichtbar gewesen sei. Deshalb sei es am (...). Dezember 20(...) zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Er sei auf die Polizeiwache mitgenommen und dort beschimpft, geschlagen sowie gefoltert worden. Er sei dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend inhaftiert worden. In der Folge sei auch noch ein Verfahren wegen seiner Facebook-Aktivitäten eingeleitet worden. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...). September 20(...) sei er zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Auflagen (u.a. Ausreisesperre) aus der Haft entlassen worden. Da der Staatsanwalt gegen seine Freilassung sofort Berufung eingelegt habe, sei er mit seiner gesamten Familie bei Verwandten seiner Frau untergetaucht. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie anschliessend die Türkei verlassen und seien in die Schweiz gereist.

B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie lebe seit sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei in H._______. Ausschlaggebend für ihre Ausreise seien einzig die Probleme ihres Mannes gewesen. Obwohl ihre Brüder politisch aktiv gewesen seien und ein Neffe im Jahr 20(...) der PKK beigetreten sei, habe sie selbst keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt.

B.d C._______ machte geltend, er sei aufgrund der Probleme seines Vaters in der Schule von seinem Freundeskreis ausgegrenzt und durch die Lehrer unfair bewertet worden. Ansonsten habe er keine Schwierigkeiten gehabt.

B.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse in Türkisch verfasste Verfahrensdokumente sowie Fotos des Neffen der Beschwerdeführerin im Umfeld der PKK zu den Akten.

C.

C.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse, welche zahlreiche Fälschungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten zutage gefördert habe.

C.b Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe datiert am 2. Juni 2022 Stellung. Sie erklärten darin im Wesentlichen, ihr türkischer Rechtsvertreter habe auf Nachfrage hin eingeräumt, die Dokumente absichtlich verfälscht zu haben, damit sie im Ausland kein Asyl erhalten würden. Daraufhin hätten sie einen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert, damit dieser ihnen die unverfälschten Dokumente beschaffe.

C.c Am 1. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden die neue Version der zuvor eingereichten Beweismittel sowie einen neuen Ermittlungsbericht vom (...) Juni 20(...) der Polizei gegen den Beschwerdeführer zuhanden des SEM ein.

D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 - eröffnet am 27. Juli 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerdeschrift lagen abermals der Nachforschungs- respektive Ermittlungsbericht vom (...). Juni 20(...) (inklusive Übersetzung) sowie ein in Türkisch verfasstes, undatiertes Schreiben ihres neuen Rechtsvertreters in der Türkei bei.

F. Am 9. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Anwaltsschreibens und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.

G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2022 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H. Die Vorinstanz reichte am 23. September 2022 ihre Vernehmlassung ein, wozu die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2022 - unter Beilage eines Schreibens des türkischen Anwaltes desselben Tages sowie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...). September 20(...) (beides inklusive Übersetzung) und einer Kostennote - replizierten.

I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 liessen die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen weitere in Türkisch verfasste Dokumente (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen.

J. Aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2023 erneut zur Vernehmlassung eingeladen.

K. Am 29. Juni 2023 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein, wozu die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2023 triplizierten.

L. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 13. August 2024 weitere türkische Dokumenten (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen.

M. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts in den Spruchkörper aufgenommen. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht.

N. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Familie des Bruders J._______ (N [...]) des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden stützten sich zum Nachweis der Verfolgung und der Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei auf gefälschte Dokumente. Die Ausführungen, wonach ihr vormaliger türkischer Rechtsvertreter (ein Pflichtverteidiger) die Dokumente absichtlich verfälscht habe, damit sie im Ausland kein Asyl erhalten würden, überzeugten nicht. Es wäre für einen Pflichtverteidiger, der die Beschwerdeführenden hätte schädigen wollen, deutlich einfacher gewesen, überhaupt keine Papiere herauszugeben, als die zahlreichen Justizdokumente mit grossem Aufwand mittels nicht auf den ersten Blick erkennbaren Fälschungsmerkmalen zu verfälschen. Darüber hinaus hätte dieser Pflichtverteidiger im Falle eines solchen Vorgehens sein Amt missbraucht und wäre für sich selbst ein unverhältnismässig grosses, persönliches Risiko eingegangen, nur um damit den Beschwerdeführenden möglicherweise einen Schaden zuzufügen. Eine solche Vorgehensweise eines Pflichtverteidigers sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden ihrem Pflichtverteidiger - mithin einem Angestellten der türkischen Justiz - offengelegt hätten, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und dieser die Dokumente gefälscht habe, um ihre Asylchancen zu verringern, weil sie ihm kein Schmiergeld hätten bezahlen können. Die im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Fälschungsmerkmale von den Beschwerdeführenden eingereichten - und von diesen nunmehr als echte respektive ursprüngliche Dokumente bezeichneten - Justizunterlagen, seien mittlerweile entsprechend den im rechtlichen Gehör offengelegten Fälschungsmerkmalen angepasst worden. Nichtsdestotrotz beinhalteten auch diese Dokumente weitere Fälschungsmerkmale, und zwar solche, die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erwähnt worden, aber nicht explizit bezeichnet worden seien. Somit seien weder ihre Erklärungen, wieso sie primär gefälschte Dokumente eingereicht hätten, glaubhaft noch seien die neu eingereichten Unterlagen frei von Fälschungsmerkmalen. Entsprechend seien auch die zuletzt eingereichten Dokumente als gefälscht einzustufen. Aufgrund dessen müsse die Authentizität des neu eingereichten Ermittlungsberichts vom (...). Juni 20(...) ebenfalls stark in Zweifel gezogen werden. Diesbezüglich sei sodann anzumerken, dass selbst wenn es sich nicht um eine Fälschung handeln sollte, ein Ermittlungsbericht für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöge.

Zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden trage zudem bei, dass sich entgegen dessen Ausführungen kein zweitinstanzliches Urteil in den Unterlagen finden lasse, wonach seine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil in der Türkei abgewiesen worden sei. Des Weiteren ordne grundsätzlich ein Richter Haft an, womit die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Haftanordnung dem Staatsanwalt vorgeführt worden, aus dem Rahmen falle. Darüber hinaus trage auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden allesamt über ihre Reisepässe verfügten und diese in der Türkei zurückgelassen hätten, obwohl gegen den Beschwerdeführer eine Ausreisesperre ausgesprochen worden sei, was grundsätzlich mit dem Einzug der Reisepässe durch die Behörden einhergehe, nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. Zu alledem komme hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt stereotyp, oberflächlich, unpersönlich und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen seien.

Eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie weiterer Familienmitglieder sei nicht ersichtlich. Weder hätten sie deswegen vor ihrer Ausreise bereits Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass erlebt, noch drohten ihnen solche im Falle der Rückkehr, zumal sie auch keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vor ihrer Ausreise seitens der türkischen Behörden hätten glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung habe auch die Konsultation des Dossiers der Familie des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), nichts zu ändern vermocht.

4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Angaben, wonach der Beschwerdeführer neun Monate in Haft gesessen habe und zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, seien zutreffend. Dies ergebe sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch aus den eingereichten Unterlagen und werde darüber hinaus durch das Schreiben des aktuellen türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bestätigt. Folglich seien ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft. Dazu komme jetzt noch ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hinzu, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Ihm werde dabei vorgeworfen, zugunsten der PKK Propaganda betrieben zu haben. Aus diesem Grund hätten sich die türkischen Behörden auch bei den Nachbarn in der Heimat über ihn erkundigt. Weil dem Beschwerdeführer die Unterstützung der PKK vorgeworfen werde, er mithin als Terrorist gelte und fichiert sei, könne er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren in der Türkei rechnen. Aufgrund dessen sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden aus politischen Familien stammten, sei ihnen Asyl zu gewähren.

4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Ergänzung zu den Ausführungen betreffend Fälschung der Dokumente und flüchtlingsrechtlicher Relevanz von Ermittlungsverfahren im Asylentscheid fest: Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben ihres neu mandatierten türkischen Anwaltes weise keinen Beweiswert auf, da es sich um ein Dokument handle, welches im Auftrag der Beschwerdeführenden erstellt worden sei. Der Ermittlungsbericht vom (...). Juni 20(...) sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, stütze sich kurioserweise auf eine Recherche vom «(...)» und enthalte keinen Verweis auf die Aktennummer des Ermittlungsverfahrens.

4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik an der Echtheit der bereits eingereichten Beweismittel fest und führten aus, das neu eingereichte Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...). September 20(...) sei im UYAP-System erschienen und verfüge über einen Barcode. Folglich handle es sich um ein echtes sowie offizielles Beweismittel, welches nicht widerlegt werden könne.

4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der öffentlich zugängliche Facebook-Account des Beschwerdeführers entlarve nachweislich seine Falschangaben aus der Anhörung. Aus dem Profil sei ersichtlich, dass er zwischen Juni 20(...) und September 20(...) nichts gepostet habe, womit er im Juli 20(...) - entgegen seinen Aussagen - nicht wegen Posts vom August 20(...) vor Gericht gestanden haben könne. Postings auf dem Account fänden sich erst ab September 20(...), womit diese wenige Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführenden online gestellt worden seien. Aufgrund der Fälschungsmerkmale der von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente und der Sichtung des Facebook-Accounts sei es nunmehr offensichtlich, dass es sich sowohl bei den ursprünglich eingereichten Justizdokumenten als auch bei der anschliessend korrigierten Version dieser Dokumente um Fälschungen handle. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens nie, weshalb auch die korrigierten Unterlagen Fälschungsmerkmale aufweisen würden, sondern behaupteten lediglich die Unterlagen seien echt.

Das neu geltend gemachte und nach der Ausreise der Beschwerdeführenden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda basiere gemäss Ermittlungsbericht auf einer Untersuchung aus dem Jahr (...). Diese Angabe in Verbindung mit der Vorgeschichte der Einreichung von zahlreichen gefälschten Unterlagen deute auf eine weitere Fälschung hin. Die im Anschluss eingereichten Unterlagen zu diesem Verfahren würden zwar keine offensichtlich erkennbaren Fälschungsmerkmale oder Ungereimtheiten aufweisen, könnten aufgrund Fehlens entsprechender Sicherheitsmerkmale aber auch nicht auf deren Authentizität hin überprüft werden. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen der Beschwerdeführenden stelle ein QR-Code keinen Beweis für die Echtheit der Dokumente dar, da sich aufgrund fehlender Zugriffsrechte nicht eruieren lasse, was sich hinter dem entsprechenden Pfad befinde. Ausserdem liessen sich solche Dokumente mittels Bildbearbeitungsprogrammen leicht bearbeiten, sodass auf Basis authentischer Dokumente problemlos fingierte Beweismittel - mit oder ohne QR-Code - erstellt werden könnten. Im Übrigen sei der Umstand, dass es den Beschwerdeführenden beim vierten Mal gelungen sei, keine offensichtlich gefälschten Unterlagen einzureichen, noch kein Beleg dafür, dass dieses geltend gemachte Verfahren auch wirklich existiere. Selbst wenn dieses Verfahren tatsächlich bestehen würde, hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer vermittle mit seinen Facebook-Aktivitäten nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Seine Beiträge beständen überwiegend aus Reposts, würden lediglich vereinzelt gelikt und auf keine grosse Resonanz stossen. Auffällig sei denn auch der Zeitpunkt der Facebook-Beiträge. Die ersten öffentlich einsehbaren Posts stammten vom September 20(...). Die ersten Posts mit Bezug zur PKK beziehungsweise Yekîneyên Parastina Gel (YPG) seien drei Tage vor seiner Ausreise mit der Familie aus der Türkei gepostet worden. Anschliessend habe er zwar mehrere Beiträge in Verbindung mit der HDP geteilt sowie weitere Beiträge, die aber prima facie keinen direkten Bezug zur PKK oder YPG gehabt hätten. Postings mit YPG-Bezug seien vom Beschwerdeführer erst am (...). Mai 20(...), mithin wenige Tage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der aufgedeckten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Beweismitteln, wieder geteilt worden. Viele dieser Beiträge seien aktuell aber überhaupt nicht mehr verfügbar. Dieses Verhalten zeige, dass der Beschwerdeführer gezielt zu den für ihn passenden Zeitpunkten entsprechende Beiträge auf Facebook gepostet habe, um dadurch entweder gegen ihn gerichtet Ermittlungen zu erwirken oder die Basis für fingierte Dokumente zu legen. Dies würden auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden erkennen respektive stehe es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens offen, den türkischen Behörden die Beweggründe für sein Verhalten, welches als Ziel die Asylgewährung in der Schweiz gehabt habe, zu erläutern. Im Übrigen sei es im Falle einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe drohe, da er bislang weder wegen einer Straftat verurteilt worden noch aufgrund oppositionspolitischer Tätigkeit aufgefallen sei. Sodann wären allfällige Bewährungsauflagen, welche mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnet würden, aufgrund der zeitlichen Beschränkung und mangels Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen.

4.6 Die Beschwerdeführenden triplizierten dazu, aus den eingereichten Beweismitteln sowie dem Anwaltsschreiben ihres türkischen Rechtsvertreters gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Weiter sei dem Anwaltsschreiben zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verbindung zur PKK ausreiche, um verurteilt zu werden und er diesfalls mit einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse.

5.

5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind sowie weshalb die Beschwerdeführenden keine (Reflex)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und weiterer Familienmitglieder zu befürchten haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 23. September 2022 und 29. Juni 2023 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

5.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafverfolgung des Beschwerdeführers sowie der daraus resultierenden Verurteilung wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu Recht festgestellt, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt auf gefälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist. Für das Gericht besteht kein Anlass, am Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse des SEM zu zweifeln, zumal diesem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene etwas Substanzielles entgegengesetzt wird. Daran ändern auch die eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nichts, da diese aufgrund der vorliegenden Umstände als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Sie vermögen den Fälschungsmerkmalen nichts entgegenzusetzen (vgl. dazu aktuell: Urteile des BVGer E-2113/2021 vom 26. März 2026 E. 7.3.4; D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 6.2). Entsprechend bestand denn auch für die Vorinstanz kein Anlass, die eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, wie dies von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorgebracht wird. Anzumerken ist zudem, dass die Beschwerdeführenden erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die gefälschten Dokumente bei der Vorinstanz mit Dokumenten vorstellig wurden, in denen die darin offengelegten Fälschungsmerkmale exakt angepasst worden waren, wobei auch diese neu eingereichten Dokumente nach wie vor Fälschungsmerkmale aufweisen. Aufgrund dessen ist an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden an sich zu zweifeln.

5.3 Betreffend das gegenwärtig gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das sich gemäss den Beschwerdeführenden auf den Nachforschungsbericht vom (...). Juni 20(...) stützt, ist vorab festzuhalten, dass auch die diesbezüglich eingereichten Unterlagen Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. E. 4.3 hiervor). In Anbetracht des zuvor unter Erwägung E. 5.2 bereits Ausgeführten sowie der vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten ist die Echtheit der hierzu eingereichten Unterlagen stark anzuzweifeln. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Vorhandensein eines QR-Codes auf den eingereichten Dokumenten nichts, zumal ein solcher ohne Weiteres im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann (vgl. Urteil D-5453/2023 E. 6.2 m.w.H.).

Letztlich kann indes offenbleiben, ob es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt oder nicht, da diese ohnehin nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Ein individueller Politmalus ist vorliegend sodann nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat weder glaubhaft machen können, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist, noch dass er über ein relevantes politisches Profil verfügt. Auch die «neuen» Postings auf seinem Facebook-Account lassen ihn nicht als politischen Aktivisten erscheinen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er lediglich während einer begrenzten Zeitspanne - namentlich kurz vor seiner Ausreise sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Dokumentenfälschung - öffentliche Postings in den sozialen Medien absetzte. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Postings überwiegend um Reposts handelt und diese lediglich vereinzelt zu Likes unter den Beiträgen führten. Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte bei «Social-Media»-Delikten der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7). Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Betreffend Anklageschrift ist festzuhalten, dass bei einem potenziellen Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei fehlendem politischem Profil - wie vorliegend beim Beschwerdeführer zutreffend - nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteile des BVGer D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5 und E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2, je m.w.H).

5.4 Ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden aufgrund der Aktivitäten der Geschwister beziehungsweise weiterer Familienmitglieder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machten während der Anhörung nicht geltend, aufgrund der Aktivitäten anderer Familienmitglieder irgendwelche relevanten Nachteile erlitten zu haben oder künftig solche Nachteile befürchten zu müssen. Wegen den geltend gemachten Vorfällen rund um die Zerstörung des Familienbesitzes im Jahr 20(...) wurde ein Verfahren zwecks Wiedergutmachung gegen den türkischen Staat eingeleitet, welches von den zuständigen Behörden an die Hand genommen wurde und immer noch hängig zu sein scheint (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F72). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden anschliessend noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt haben und selbst angeben, dass diese Ereignisse nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen seien (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F20; [...]-46/13 F47). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer im Jugendalter angeblich erlebten Diskriminierungen (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F69). Die Beschwerdeführerin gibt sodann selbst an, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei nichts geschehen würde (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F25). Anzumerken ist zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), lediglich im Rahmen des Familienasyls (Art. 51 AsylG) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und sich aus dem Dossier dessen Familie keine Gefahr für die Beschwerdeführenden ergibt.

5.5 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Beschwerdeführenden haben zusammenfassend nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5847/2022 vom 28. Juli 2026 E. 8.3.2 m.w.H.). Zudem stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.3).

7.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über zahlreiche Verwandte, mit welchen sie in Kontakt stehen und die sie bei Bedarf bei einer Rückkehr in der Türkei unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte [...]-45/6 F16 - F19; [...]-46/13 F25 - F27). Über Wohnmöglichkeiten verfügen sie sowohl in H._______ als auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F8 - F13). Der Beschwerdeführer kann sodann diverse Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen vorweisen, womit ihm eine berufliche Reintegration zumutbar ist, sofern die Beschwerdeführenden nicht wieder, wie bereits vor ihrer Ausreise, von den Erträgen ihrer Ländereien leben können (vgl. SEM-Akte [...]-46/13 F19 - F23, F68).

7.3.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2; je m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführenden ([...]- und [...]ährig) in der Schweiz in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen. Aufgrund des Alters der Kinder sind diese - trotz bald fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz - aber noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in die Türkei zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden sein dürfte, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteile des BVGer E-5847/2022 E. 8.3.5; E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.5; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.3).

7.3.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus dem mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 antragsgemäss gewährten Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses können die vertretenen Beschwerdeführenden für die Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellten sie nicht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz

Nina Ermanni

Versand: