Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 18. November 2022 wurde die Zuweisung in den Kanton verfügt. Am 16. März 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und am 17. März 2023 erfolgte die Zuteilung in das er-weiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, stamme aus der Provinz B._______ und habe zuletzt in C._______ ein (...) betrieben. Dieses sei häufig von Anhängern der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) besucht worden, wobei er ein Sympathisant der Partei gewesen sei und auch an politischen Anlässen mitgewirkt habe. Die staatlichen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden. Anlässlich einer Einvernahme habe er ihr Angebot, für sie als Informant zu arbeiten, abgelehnt, woraufhin er misshandelt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Von da an sei er ständig verfolgt und bedroht worden. Namentlich sei er im (...) und auf dem Arbeitsweg behelligt worden. Die Behörden hätten ferner das Gerücht verbreitet, bei (...) handle es sich um eine Terrorzelle, und damit Kunden verscheucht. Zwei Monate nach der Einvernahme sei er mit einem Inlandflug nach Istanbul gereist und habe von dort aus das Land schliesslich verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Identitäts-, Steuer- sowie Sozialversicherungsausweise, einen Strafregisterauszug sowie Ausbildungsunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob am 13. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und die vorläufige Auf-nahme anzuordnen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung erfülle. Ferner forderte sie ihn zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. E. Mit Eingabe vom 22. November 2023 gab der Beschwerdeführer dem Gericht die als amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzende Person bekannt sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 24. November 2023 zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf, welche dieser innert Frist am 29. November 2023 zustellte. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 4 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Anwerbeversuche durch die türkischen Behörden substantiiert zu schildern und dadurch ein persönlich gefärbtes Bild der Ereignisse zu zeichnen. Namentlich fehle es den Vorbringen an Detailreichtum sowie Realkennzeichen und es entstehe der Eindruck, dass er sich letztendlich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. Auch das geltend gemachte Engagement für die HDP habe er nicht in substantiierter Weise darzulegen vermocht. Er verstricke sich bei seinen Schilderungen in Widersprüche, und es bestehe die Vermutung, dass er den Schweizer Behörden Dokumente vorenthalte, unter anderem um die Modalitäten seiner Ausreise zu verschleiern. In Bezug auf seine Ausführungen leuchte insbesondere nicht ein, dass die Behörden versucht haben sollten, ihn einerseits als Informant für sich zu gewinnen und ihn andererseits ständig in der Öffentlichkeit sichtbar angegangen hätten, was wiederum seine Funktion als Spitzel kompromittieren würde. Sodann verfüge er nicht über ein geschärftes politisches Profil und sei darüber hinaus nicht vorbestraft. Die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei erfahre, vermöchten für sich genommen keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine Vorbringen hielten insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe die Fluchtgründe so geschildert, wie dies von ihm gefordert worden sei. Möglicherweise habe er dabei kleinere Details zu erwähnen vergessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es schwerfalle, über traumatische Erlebnisse zu sprechen, und dass die Anhörung an sich für die Betroffenen eine Stresssituation darstelle. Insbesondere habe sich seine Nervosität auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt. Die Anhörung habe ferner nur drei Stunden gedauert und es hätten zusätzliche Fragen gestellt werden müssen, falls es nach Auffassung des SEM weiterer oder genauerer Angaben bedurft hätte. Soweit ihm Widersprüche im Zusammenhang mit seinen Aussagen in der Befragung zur Person vorgehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass ihm das dazugehörige Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Ausserdem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass er Unterlagen vorenthalte, zumal er keinen Zugriff auf sein E-Devlet gehabt habe. Sodann lasse sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Behörden bei seiner Anwerbung als Spitzel von falschen Überlegungen leiten beziehungsweise entstehe der Eindruck, sie versuche hier einen Widerspruch zu konstruieren.
E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden, sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass die dortigen Aussagen zur Frage der Parteimitgliedschaft sowie der Bedrohung durch die Polizei in teilweise äusserst auffälligem Widerspruch zu den späteren Angaben in der Anhö-rung stünden. Sodann sei nicht glaubhaft, dass er keinen Zugriff auf sein E-Devlet gehabt habe, insbesondere wenn er vorbringe, dass nur sein Buchhalter habe darauf zugreifen können. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, auf das E-Devlet zuzugreifen, welche ihm auch aufgezeigt worden seien. Schliesslich seien seine Ausführungen zu den Anwerbemethoden der Behörden weiterhin inkonsistent.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Behörden hätten versucht, ihn als Informant anzuheuern, was er abgelehnt habe. In der Folge sei er auf dem Arbeitsweg und (...) von den Behörden offen behelligt worden (vgl. SEM-Akten A15/15 F114 ff.). Dabei erhellt nicht mit hinreichender Klarheit, welche Absichten die Behörden mit diesen Behelligungen konkret verfolgten. Die Vorinstanz weist in nicht unplausibler Weise darauf hin, dass dieses Verhalten, nämlich die wiederholte und für Dritte sichtbare Behelligung des Beschwerdeführers durch Beamte, dem ursprünglichen Ziel abträglich gewesen wäre, ihn als Informant zu gewinnen, um HDP-Anhänger zu bespitzeln. Damit konfrontiert, macht der Beschwerdeführer in eher konfus anmutender Weise geltend: «Das ist auch ihr Ziel, den Menschen Angst einzujagen. So traut sich niemand etwas zu unternehmen» (vgl. a.a.O. F117). Auch die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er den Arbeitsweg allein bestritten habe und die Beamten ihn deshalb hätten bedrohen können, ohne dass HDP-Anhänger etwas davon mitbekommen hätten, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, da er gemäss eigenen Angaben auch (...) behelligt worden sei (vgl. a.a.O. F115 f.), wo sich regelmässig Kunden aus dem HDP-Umfeld aufhielten. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gemutmasst wird, die sichtbare Kontaktaufnahme durch die Beamten in der Öffentlichkeit sei geeignet, Angst zu schüren, und halte andere davon ab, die Partei zu unterstützen, ist auch diese Überlegung nicht gänzlich nachvollziehbar. Sie würde im Übrigen bedeuten, dass die Behörden nun gar kein Interesse mehr daran hätten, den Beschwerdeführer als Informant zu gewinnen. Daraus wird erneut die Inkonsistenz der Fluchtvorbringen deutlich, zumal der Beschwerdeführer nicht klar darlegt, was die Beamten überhaupt auf dem Arbeitsweg und (...) mit ihm kommuniziert haben sollen beziehungsweise was sie konkret gewollt haben. Weiter kann den Ausführungen auch nicht entnommen werden, wie oft er während der zwei Monate - nach dem ersten Kontakt bis zur Ausreise - überhaupt noch behelligt wurde und wie genau die Behörden es angestellt haben sollen, den Ruf seines (...) zu diskreditieren. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darstellungen kein konzises Gesamtbild zu den fluchtauslösenden Umständen zu zeichnen beziehungsweise tun sich diesbezüglich vielmehr Fragen und Inkonsistenzen auf. Im Zusammenhang mit den Kernpunkten zu seinen Fluchtvorbringen, nämlich der versuchten Anwerbung als Informant sowie den anschliessenden Behelligungen durch die Behörden, bringt er auch keine Unterlagen bei, welche seine Ausführungen in irgendeiner Weise zu untermauern vermöchten. Aufgrund des vorstehend Dargelegten stützt das Gericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe auf einen konstruierten Sachverhalt abgestellt. Auf weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Vernehmlassung des SEM, wie die geltend gemachte Nervosität und Stresssituation anlässlich der Anhörung, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem nicht rückübersetzten Protokoll der Personalienaufnahme sowie die Frage des Zugriffs auf E-Devlet-Informationen muss damit nicht mehr vertieft eingegangen werden.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf-nahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Ange-hörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile des BVGer E-3712/2022 vom 22. September 2026 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen (...) Schulabschluss sowie über Arbeitserfahrung als (...), (...), Mitarbeiter im (...) sowie als Besitzer eines (...). In seiner Heimat leben seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten (vgl. SEM-Akten A11/10 N. 1.17.03 f.; A15/15 F25 ff. und F42 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm die berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird, womit der Wegweisungsvollzug sich in individueller Hinsicht als zumutbar erweist.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Die Ausrichtung des amtlichen Honorars richtet sich nach Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und die rubrizierte Rechtsvertreterin erst danach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass Letztere an der Erstellung der Rechtsmitteleingabe mitgewirkt hat beziehungsweise wird solches auch nicht, zum Beispiel mittels Einreichung einer Kostennote, geltend gemacht. Da für die Zeit nach der amtlichen Einsetzung kein nennenswerter Vertretungsaufwand auszumachen ist, ist im Ergebnis kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6228/2023 Urteil vom 2. Oktober 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 18. November 2022 wurde die Zuweisung in den Kanton verfügt. Am 16. März 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und am 17. März 2023 erfolgte die Zuteilung in das er-weiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, stamme aus der Provinz B._______ und habe zuletzt in C._______ ein (...) betrieben. Dieses sei häufig von Anhängern der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) besucht worden, wobei er ein Sympathisant der Partei gewesen sei und auch an politischen Anlässen mitgewirkt habe. Die staatlichen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden. Anlässlich einer Einvernahme habe er ihr Angebot, für sie als Informant zu arbeiten, abgelehnt, woraufhin er misshandelt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Von da an sei er ständig verfolgt und bedroht worden. Namentlich sei er im (...) und auf dem Arbeitsweg behelligt worden. Die Behörden hätten ferner das Gerücht verbreitet, bei (...) handle es sich um eine Terrorzelle, und damit Kunden verscheucht. Zwei Monate nach der Einvernahme sei er mit einem Inlandflug nach Istanbul gereist und habe von dort aus das Land schliesslich verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Identitäts-, Steuer- sowie Sozialversicherungsausweise, einen Strafregisterauszug sowie Ausbildungsunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob am 13. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und die vorläufige Auf-nahme anzuordnen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung erfülle. Ferner forderte sie ihn zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. E. Mit Eingabe vom 22. November 2023 gab der Beschwerdeführer dem Gericht die als amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzende Person bekannt sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 24. November 2023 zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf, welche dieser innert Frist am 29. November 2023 zustellte. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
4. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Anwerbeversuche durch die türkischen Behörden substantiiert zu schildern und dadurch ein persönlich gefärbtes Bild der Ereignisse zu zeichnen. Namentlich fehle es den Vorbringen an Detailreichtum sowie Realkennzeichen und es entstehe der Eindruck, dass er sich letztendlich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. Auch das geltend gemachte Engagement für die HDP habe er nicht in substantiierter Weise darzulegen vermocht. Er verstricke sich bei seinen Schilderungen in Widersprüche, und es bestehe die Vermutung, dass er den Schweizer Behörden Dokumente vorenthalte, unter anderem um die Modalitäten seiner Ausreise zu verschleiern. In Bezug auf seine Ausführungen leuchte insbesondere nicht ein, dass die Behörden versucht haben sollten, ihn einerseits als Informant für sich zu gewinnen und ihn andererseits ständig in der Öffentlichkeit sichtbar angegangen hätten, was wiederum seine Funktion als Spitzel kompromittieren würde. Sodann verfüge er nicht über ein geschärftes politisches Profil und sei darüber hinaus nicht vorbestraft. Die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei erfahre, vermöchten für sich genommen keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine Vorbringen hielten insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. 5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe die Fluchtgründe so geschildert, wie dies von ihm gefordert worden sei. Möglicherweise habe er dabei kleinere Details zu erwähnen vergessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es schwerfalle, über traumatische Erlebnisse zu sprechen, und dass die Anhörung an sich für die Betroffenen eine Stresssituation darstelle. Insbesondere habe sich seine Nervosität auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt. Die Anhörung habe ferner nur drei Stunden gedauert und es hätten zusätzliche Fragen gestellt werden müssen, falls es nach Auffassung des SEM weiterer oder genauerer Angaben bedurft hätte. Soweit ihm Widersprüche im Zusammenhang mit seinen Aussagen in der Befragung zur Person vorgehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass ihm das dazugehörige Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Ausserdem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass er Unterlagen vorenthalte, zumal er keinen Zugriff auf sein E-Devlet gehabt habe. Sodann lasse sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Behörden bei seiner Anwerbung als Spitzel von falschen Überlegungen leiten beziehungsweise entstehe der Eindruck, sie versuche hier einen Widerspruch zu konstruieren.
6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden, sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass die dortigen Aussagen zur Frage der Parteimitgliedschaft sowie der Bedrohung durch die Polizei in teilweise äusserst auffälligem Widerspruch zu den späteren Angaben in der Anhö-rung stünden. Sodann sei nicht glaubhaft, dass er keinen Zugriff auf sein E-Devlet gehabt habe, insbesondere wenn er vorbringe, dass nur sein Buchhalter habe darauf zugreifen können. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, auf das E-Devlet zuzugreifen, welche ihm auch aufgezeigt worden seien. Schliesslich seien seine Ausführungen zu den Anwerbemethoden der Behörden weiterhin inkonsistent. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Behörden hätten versucht, ihn als Informant anzuheuern, was er abgelehnt habe. In der Folge sei er auf dem Arbeitsweg und (...) von den Behörden offen behelligt worden (vgl. SEM-Akten A15/15 F114 ff.). Dabei erhellt nicht mit hinreichender Klarheit, welche Absichten die Behörden mit diesen Behelligungen konkret verfolgten. Die Vorinstanz weist in nicht unplausibler Weise darauf hin, dass dieses Verhalten, nämlich die wiederholte und für Dritte sichtbare Behelligung des Beschwerdeführers durch Beamte, dem ursprünglichen Ziel abträglich gewesen wäre, ihn als Informant zu gewinnen, um HDP-Anhänger zu bespitzeln. Damit konfrontiert, macht der Beschwerdeführer in eher konfus anmutender Weise geltend: «Das ist auch ihr Ziel, den Menschen Angst einzujagen. So traut sich niemand etwas zu unternehmen» (vgl. a.a.O. F117). Auch die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er den Arbeitsweg allein bestritten habe und die Beamten ihn deshalb hätten bedrohen können, ohne dass HDP-Anhänger etwas davon mitbekommen hätten, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, da er gemäss eigenen Angaben auch (...) behelligt worden sei (vgl. a.a.O. F115 f.), wo sich regelmässig Kunden aus dem HDP-Umfeld aufhielten. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gemutmasst wird, die sichtbare Kontaktaufnahme durch die Beamten in der Öffentlichkeit sei geeignet, Angst zu schüren, und halte andere davon ab, die Partei zu unterstützen, ist auch diese Überlegung nicht gänzlich nachvollziehbar. Sie würde im Übrigen bedeuten, dass die Behörden nun gar kein Interesse mehr daran hätten, den Beschwerdeführer als Informant zu gewinnen. Daraus wird erneut die Inkonsistenz der Fluchtvorbringen deutlich, zumal der Beschwerdeführer nicht klar darlegt, was die Beamten überhaupt auf dem Arbeitsweg und (...) mit ihm kommuniziert haben sollen beziehungsweise was sie konkret gewollt haben. Weiter kann den Ausführungen auch nicht entnommen werden, wie oft er während der zwei Monate - nach dem ersten Kontakt bis zur Ausreise - überhaupt noch behelligt wurde und wie genau die Behörden es angestellt haben sollen, den Ruf seines (...) zu diskreditieren. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darstellungen kein konzises Gesamtbild zu den fluchtauslösenden Umständen zu zeichnen beziehungsweise tun sich diesbezüglich vielmehr Fragen und Inkonsistenzen auf. Im Zusammenhang mit den Kernpunkten zu seinen Fluchtvorbringen, nämlich der versuchten Anwerbung als Informant sowie den anschliessenden Behelligungen durch die Behörden, bringt er auch keine Unterlagen bei, welche seine Ausführungen in irgendeiner Weise zu untermauern vermöchten. Aufgrund des vorstehend Dargelegten stützt das Gericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe auf einen konstruierten Sachverhalt abgestellt. Auf weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Vernehmlassung des SEM, wie die geltend gemachte Nervosität und Stresssituation anlässlich der Anhörung, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit dem nicht rückübersetzten Protokoll der Personalienaufnahme sowie die Frage des Zugriffs auf E-Devlet-Informationen muss damit nicht mehr vertieft eingegangen werden. 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf-nahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Ange-hörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile des BVGer E-3712/2022 vom 22. September 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). 10.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen (...) Schulabschluss sowie über Arbeitserfahrung als (...), (...), Mitarbeiter im (...) sowie als Besitzer eines (...). In seiner Heimat leben seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten (vgl. SEM-Akten A11/10 N. 1.17.03 f.; A15/15 F25 ff. und F42 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm die berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird, womit der Wegweisungsvollzug sich in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Die Ausrichtung des amtlichen Honorars richtet sich nach Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und die rubrizierte Rechtsvertreterin erst danach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass Letztere an der Erstellung der Rechtsmitteleingabe mitgewirkt hat beziehungsweise wird solches auch nicht, zum Beispiel mittels Einreichung einer Kostennote, geltend gemacht. Da für die Zeit nach der amtlichen Einsetzung kein nennenswerter Vertretungsaufwand auszumachen ist, ist im Ergebnis kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: