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E-2531/2020

E-2531/2020

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A.

A.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 16. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2017 und der Anhörung vom 10. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf I._______ (türkischer Name: J._______) im Kreis K._______ in der Provinz Sirnak. Aus finanziellen Gründen habe er nur vier Jahre lang die Schule besucht und danach in der (...) und (...) seiner Familie sowie ab 2010 als (...) und (...) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Sein Grossvater sei im Jahr 19(...) von einem Panzer überrollt worden. Danach hätten sich zwei Onkel sowie im (...) auch sein Bruder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen.

Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP sei ungefähr im (...) 2012 das Militär gekommen, habe das Haus durchsucht und ihn geschlagen, weshalb er für vierzig Tage in den Irak gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er mehrere Male erneut geschlagen und bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, sein Bruder und seine Onkel seien bei der PKK. Im (...) 2016 sei seine Schwester verhaftet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, ein Familienmitglied von PKK-Leuten zu sein und diese zu unterstützen. Sein Vater habe ihm gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden und müsse fliehen. Nachdem er das nötige Geld beschafft habe, sei er im (...) 2017 wiederum in den Irak gereist. Dort sei er für die PKK und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungseinheiten) im Krieg gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gewesen - er selbst habe aber nicht gekämpft, sondern nur bewaffnet Wachdienst geleistet. Nach vier bis fünf Monaten sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gereist.

An der Anhörung führte er aus, der Staat habe ungefähr im Jahr 2016 angefangen, wegen seines Bruders Druck auf die Familie auszuüben. Im Jahr 2017 hätten seine Probleme angefangen. Wegen seiner Onkel und seines Bruders habe man ihm und seiner Familie immer wieder vorgeworfen, Terroristen zu sein, und ihn geschlagen. Daraufhin habe er circa Anfang 2017 beschlossen, in den Irak arbeiten zu gehen. Am (...) 2017 sei er in die Türkei zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Innerhalb einer Woche sei er sieben oder acht Mal von der Polizei geschlagen worden, weshalb er wieder in den Irak gegangen sei. Dort habe er wieder gearbeitet und auch jeweils einige Tage lang der Peschmerga und der YPG gegen den sogenannten IS geholfen und Wache gehalten, dies indes unbewaffnet. Nach sechs Monaten sei er in die Schweiz gereist.

Im (...) 2017 sei seine Schwester verhaftet worden. Ungefähr (...) sei sein Bruder bei einem PKK-Einsatz gestorben. Schon während seiner Aufenthalte im Irak sowie auch später hätten Soldaten immer wieder bei seiner Frau nach ihm gefragt, zuletzt im (...) 2020.

A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Heiratsbestätigung, Ausweiskopien, Fotos von Familienangehörigen, zwei USB-Sticks mit Videos und Fotos, einen Internetausdruck mit einem Foto seines Bruders, Internet- und Fotoausdrucke zur allgemeinen Situation in der Türkei, Fotoausdrucke zur Situation in K._______ und Sirnak sowie sieben Fotoausdrucke von angeblichen Behördenbesuchen vom (...) 2020 ein.

B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 28. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2020 (Beschwerdeverfahren E-2531/2020) und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und die vorläufige Aufnahme als Ausländer in der Schweiz, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Ausweis im Original ein.

E. Mit Eingabe vom 21. April 2021 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf zwei von ihm verfasste Einträge auf seinem mittlerweile blockierten Facebook-Profil betreffend den Tod seines Bruders sowie die Flucht der Beschwerdeführenden 2-6 nach Europa, deren Aufenthalt in Österreich und ein auf die Dublin-Verordnung gestütztes Gesuch um Familienzusammenführung hin. Darüber hinaus machte er ergänzende Angaben zu seiner Konversion zum Christentum und einer Demonstrationsteilnahme in L._______ am (...) 2021 und wies auf einen Artikel hin, welcher belege, dass er seit rund eineinhalb Jahren gemeinnützige Arbeit verrichte.

Als Beweismittel lagen der Eingabe die Bestattungserlaubnis für seinen Bruder, Ausdrucke der Facebook-Beiträge betreffend seinen Bruder, Kopien der türkischen und österreichischen Ausweise der Beschwerdeführenden 2-6 sowie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin 2, eine Bestätigung und Fotos der Taufe, Fotos der Demonstration in L._______, einen Artikel der Zeitschrift M._______ sowie das türkische Familienbüchlein im Original bei.

F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung durch das SEM; die Beschwerdeführenden 2-6 befänden sich weiterhin im Asylverfahren in Österreich. Darüber hinaus habe sein Schwager jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, nachdem dieser von seiner Konversion zum Christentum erfahren habe. Die Eltern und Schwiegereltern wüssten nichts von seiner Konversion, da er befürchte, dass auch sie sich von ihm abwenden könnten.

G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer 1 unter anderem geltend, am (...) 2021 an einer kurdischen Demonstration in L._______ teilgenommen zu haben. Als Beweismittel reichte er Fotos sowie ein Flugblatt der Demonstration ein.

II.

H.

H.a Die Beschwerdeführenden 2-6 suchten am 9. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region N._______ zugewiesen.

H.b Am 14. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien befragt. Am 8. Juli 2021 fand die Erstbefragung und am 5. August 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei kurdischer Ethnie und in O._______ in Syrien geboren, wo sie bis 2009 gelebt habe. Sie habe dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Im Jahr 2009 habe ihr Vater aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges entschieden, dass sie zu ihrem Bruder in die Schweiz reisen solle. Anschliessend sei sie auf legale Weise mit ihrem Reisepass in die Türkei gereist, wo sie sich bei einer Cousine väterlicherseits aufgehalten habe. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt, welcher ein Schwager ihrer Cousine gewesen sei. Nach einer Woche hätten sie geheiratet. Aufgrund der Heirat habe sie entschieden, in der Türkei zu bleiben. In Sirnak hätten sie im Dorf J._______ zusammen mit den Schwiegereltern in einem Haushalt gelebt. Die Familie des Ehemannes habe (...) besessen und (...) betrieben. Er habe zudem als (...) auf (...) gearbeitet. Der Schwiegervater sei früher (...) gewesen. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Einige Jahre nach der Heirat habe sie die türkische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie und ihre Kinder hätten im Jahr (...) oder (...) türkische Reisepässe erhalten.

Die Familie ihres Mannes sei von den Behörden ständig unter Druck gesetzt worden. Insbesondere hätten die Behörden nach ihrem Schwager gesucht, welcher sich im (...) der PKK beziehungsweise deren Milizen angeschlossen habe. Die Behörden hätten deshalb immer wieder das Wohnhaus durchsucht. Ihr Ehemann sei dabei von den Behörden geschlagen und die Familienmitglieder als Terroristen bezeichnet worden, weshalb er 2017 in den Irak geflohen sei. In dieser Zeit hätten die Behörden ihre Schwägerin festgenommen und ins Gefängnis nach P._______ gebracht, wo sie bis zu ihrer Entlassung ungefähr drei Monate lang inhaftiert gewesen sei. Ihr Ehemann sei nach vierzig Tagen wieder nachhause zurückgekehrt. Aufgrund der Verhaftung ihrer Schwägerin habe ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann geraten, wegzugehen und nicht mehr nachhause zurückzukehren. Er sei deshalb nach nur einer Woche wieder in den Irak gegangen und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Europa ungefähr sieben bis acht Monate dort aufgehalten. Sie habe ihn bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz nicht mehr gesehen. Ungefähr im (...) sei ihr Schwager im Dorf Q._______ bei Sirnak zusammen mit etwa sieben oder acht weiteren Guerillakämpfern von den Behörden getötet worden.

Nach der Ausreise des Ehemannes sei die Familie weiterhin von den Behörden zuhause aufgesucht worden - bis zu ihrer Ausreise ungefähr zehn Mal. Zum letzten Mal sei dies ungefähr zwei Monate vor ihrem Weggang der Fall gewesen. Die Behörden hätten ihrem Schwiegervater gegenüber geäussert, dass sie ihren Ehemann ebenfalls töten würden, sollten sie ihn erwischen. Sie selbst sowie ein Nachbar hätten die nächtlichen Behördenbesuche auf Video aufgezeichnet, welche sie dann ihrem Ehemann weitergeleitet habe, als sich dieser bereits in der Schweiz befunden habe. Ihre Schwiegereltern hätten ihrem Ehemann dann mitgeteilt, dass sie versuchen würden, sie und ihre Kinder zu ihm in die Schweiz zu schicken.

Ungefähr im (...) 2020 sei sie gemeinsam mit den Kindern mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Dort habe sie ihren Schwager getroffen, mit welchem sie ungefähr (...) 2020 auf illegale Weise und mit der Hilfe von Schleppern nach Griechenland weitergereist seien. Über den Balkan seien sie Anfang Februar 2021 nach Österreich gelangt, wo sie von den Behörden aufgegriffen worden seien. Am 8. Juni 2021 seien sie in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz seien die türkischen Behörden bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten sich nach ihrem Verbleib erkundigt.

H.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren abgelaufenen syrischen Reisepass, die türkischen Identitätskarte von ihr und den Kindern, Kopien ihres Reisepasses und derjenigen ihrer Kinder, eine in der Schweiz amtlich beglaubigte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und Einverständniserklärung betreffend die Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern, diverse Fotos insbesondere den verstorbenen Schwager sowie türkische Militärfahrzeuge betreffend sowie einen USB-Stick (enthaltend weitere Fotos sowie Videoaufnahmen) ein.

H.d Am 11. August 2021 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren.

III.

I.

I.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren E-2531/2020 den Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

I.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 nahm die Vorinstanz innert erstreckter Frist Stellung zur Beschwerde. Darin äusserte sie sich im Wesentlichen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung, den Facebook-Einträgen, den Demonstrationsteilnahmen sowie zur Einreise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

I.c Mit Replik vom 10. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit Videos einer Kundgebung in L._______ vom (...) 2021 ein.

J. Mit Eingabe vom 19. August 2021 korrigierte der Beschwerdeführer eine Angabe in der Replik und informierte das Gericht über den Stand der Asylverfahren der Beschwerdeführenden 2-6. Als Beweismittel reicht er fünf Unterstützungsschreiben von Bekannten sowie den Zuteilungsentscheid des SEM in das erweiterte Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 ein.

IV.

K. Mit Verfügung vom 9. September 2021 - eröffnet am 14. September 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2-6 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an.

L. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden 2-6 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2021 (Beschwerdeverfahren E-4525/2021) und beantragten deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Im Sinne weiterer Subeventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme als Ausländer unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

M. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.

N. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft ein.

V.

O. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren.

P. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 informierten die Beschwerdeführenden über die neue Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der M._______ Stiftung und reichten die Anstellungsverfügung sowie den Arbeitsvertrag ein.

Q. Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 ein.

R. Mit Schreiben vom 25. März 2022 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über aktuelle Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Demnach hätten ihn am 19. März 2022 seine Eltern, seine zwei Brüder in der Türkei und seine zwei Brüder in S._______ angerufen, die aufgrund von Texten auf einem Onlineprofil von seiner Konversion erfahren hätten. Sie seien sehr wütend auf ihn und hätten ihm mitgeteilt, dass er für sie gestorben sei. Die Konversion sei für sie inakzeptabel, was für den Beschwerdeführer sehr belastend sei. Der Kontakt zu seinen leiblichen Geschwistern sei komplett abgebrochen. Er verfüge damit in der Türkei nicht mehr über ein soziales Netz, womit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

S. Mit Eingabe vom 20. April 2022 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 in L._______ an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Als Beweismittel legten sie diverse Fotos und Videos (letztere auf einem USB-Stick) sowie ein Flugblatt der Kundgebung ins Recht.

T. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 informierten die Beschwerdeführenden über die Geburt der Beschwerdeführerin 7 am (...) und reichten einen Geburtsbericht des Spitals T._______ vom (...) mit einem Foto ein.

U. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 informierten die Beschwerdeführenden über die Beendigung der Tätigkeit ihrer bisherigen Rechtsvertreterin bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz und ersuchten um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Eine entsprechende Vollmacht lag bei.

V.

V.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte das Zivilstandsamt U._______ um Zustellung des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdeführerin 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden zu diesem Zweck an die Vorinstanz geschickt.

V.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden ebenfalls um kurzzeitige Aushändigung des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdeführerin 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin erneut an die Vorinstanz geschickt.

W. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführenden über die Taufe der Beschwerdeführerin respektive die Einsegnung der Beschwerdeführerin 7 sowie über die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der (...) Kirche in V._______ vom 3. September 2022 über die Glaubenstaufe, Mitgliedschaft und Einsegnung, eine «Meldung Mutterschaft» der W._______ vom (...) 2023, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2023 sowie einen USB-Stick mit einem Video des Beschwerdeführers 5 ein.

X. Mit Eingabe vom 23. April 2024 informierten die Beschwerdeführenden über die Geburt des Beschwerdeführers 8 und reichten einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie ein.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das Beschwerdeverfahren E-2531/2020 gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG resp. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren E-4525/2021 wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Hierzu führte sie in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 Folgendes aus:

E. 4.1.1 Es sei zu zahlreichen Widersprüchen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers an der BzP und denjenigen an der Anhörung gekommen. Zum einen habe er an der BzP gesagt, erstmals im (...) 2012 und damit etwa (...) nach dem Weggang des Bruders zur PKK geschlagen worden zu sein. Noch im gleichen Jahr sei er in den Irak gegangen und nach vierzig Tagen zurückgekehrt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Probleme hätten erst circa zweieinhalb Jahre nach dem Weggang des Bruders respektive in den Jahren (...) oder (...) begonnen. In den Irak sei er erst (...) 2017 gegangen und nach vierzig Tagen im (...) 2017 zurückgekehrt. Eine überzeugende Erklärung für diesen Widerspruch habe er nicht geben können. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, was der späteren Bestreitung seiner Aussagen an der BzP entgegenstehe. Zum andern habe er an der BzP gesagt, seine Schwester sei im (...) 2016 verhaftet worden - zu diesem Zeitpunkt sei er also noch in der Türkei gewesen. Sein Vater habe daraufhin gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden, weshalb er fliehen solle. In der Anhörung habe er indes gesagt, seine Schwester sei im (...) 2017 verhaftet worden - zu einem Zeitpunkt, in dem er seinen Aussagen zufolge im Irak gewesen sei; er habe einen Zusammenhang mit seiner Ausreise postuliert. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, er solle nicht in die Türkei zurückkehren. Diesen Widerspruch habe er ebenfalls nicht erklären können. Weiter habe er an der BzP angegeben, das zweite und letzte Mal im (...) 2017 in den Irak gereist zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, nach der Rückkehr vom ersten Irak-Aufenthalt am (...) 2017 etwa eine Woche lang in der Türkei geblieben und dann noch im (...) 2017 wieder in den Irak gereist zu sein. Dies habe er auf Vorhalt nicht erklären können. Bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak habe er an der BzP gesagt, er habe der PKK und der YPG gedient und für die Peschmerga gekämpft und dann präzisiert, mit der Peschmerga würde er die PKK und die YPG meinen. Sie hätten mit einer Waffe Wache gehalten. In der Anhörung führte er aus, er habe der Peschmerga und den YPG geholfen und Wache gehalten, aber nie Waffen in der Hand gehabt; später habe er auch seine Beteiligung am Wachdienst relativiert. Auch dies habe er nicht erklären können. Ferner fänden sich auch innerhalb der Anhörung Unstimmigkeiten. Beispielsweise habe er geltend gemacht, nach der Rückkehr aus dem Irak sieben bis acht Mal geschlagen und beim letzten Mal mitgerissen und auf die Strasse gebracht worden zu sein. An anderer Stelle habe er diesen Vorfall dagegen als Anlass für seine erste Ausreise in den Irak genannt. Wiederum später habe er gesagt, er sei sieben bis acht Mal auf die Strasse mitgerissen worden. Abgesehen von den erwähnten Unklarheiten innerhalb der Anhörung habe er seine Vorbringen nur oberflächlich und pauschal schildern können. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er die geltend gemachten persönlichen Erlebnisse nicht vertieft und differenziert geschildert und beispielsweise keinen der geltend gemachten Behördenbesuche konkret beschreiben können. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er tatsächlich erlebte Vorfälle wiedergebe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Beim angeblichen Video von einem Besuch der Soldaten bei der Familie sei nicht ersichtlich, dass die gezeigte Behördenaktion spezifisch ihm gegolten habe. Er habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer das Video aufgenommen habe. Die Fotos angeblicher weitere Behördenbesuche vom (...) und (...) 2020 zeigten lediglich Militärfahrzeuge und ein teilweise sichtbares Kind; eine Bestimmung des Ortes oder der Umstände der Aufnahmen sei nicht möglich. Die anderen Videos und Fotos würden keine Besuche bei seiner Familie zeigen, sondern beträfen seinen Bruder oder andere Leute.

E. 4.1.2 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vobringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Massnahmen der Behörden auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Verfolgung asylrelevanter Intensität erreichen würden, womit das Vorbringen damit auch nicht asylrelevant wäre.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2020 Folgendes entgegen:

E. 4.2.1 Die Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Aufgrund der kurzen Befragungszeit an der BzP könnten sich gelegentlich Fehler einschleichen, wie das SEM in seinem Handbuch festhalte. Vorliegend habe die BzP - welche lediglich summarischen Charakter habe - inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde und zehn Minuten gedauert. Zusätzlich könnten sich Verständnisprobleme aus dem Umstand ergeben, dass die für den Asylentscheid verantwortliche Person mit der befragenden Person nicht identisch sei. Insbesondere die BzP sei für ihn sodann sehr belastend gewesen, was dazu geführt habe, dass er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe. Dies sei angesichts der Tragik des Erlebten sehr wohl nachvollziehbar. Die geschilderten Vorfälle würden durch die eingereichten Videos und Fotos belegt und er sei in der Lage gewesen, jene detailliert zu beschreiben. Seine Ausführungen erschienen insgesamt glaubhaft.

E. 4.2.2 Ferner seien seine Vorbringen asylrechtlich relevant. Die kurdische Abstammung sowie die Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie verschärfe sein Gefährdungsprofil. Die Würdigung dieser Faktoren durch die Vorinstanz falle vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation ungenügend aus. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Situation in der Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 verschlechtert und sich der Kurdenkonflikt intensiviert habe. Nebst der bereits erlittenen Verfolgung sei daher auch von einer zukünftigen Verfolgungsbereitschaft der türkischen Behörden und somit von einer andauernden Verfolgungsgefahr auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner politisch aktiven Familienmitglieder verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Seine Furcht sei objektiv nachvollziehbar und begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses drohten, teilte die Vorinstanz nicht. Das SEM hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass keine glaubhaften Hinweise darauf vorlägen, dass er wegen der geltend gemachten PKK-Nähe von Verwandten bisher ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als unbegründet einzustufen. Weiter sei zu den Facebook-Beiträgen anzumerken, dass den eingereichten Ausdrucken nicht zu entnehmen sei, wann diese verfasst worden seien. Dadurch könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob die Beiträge und die geltend gemachten Drohungen allenfalls bereits vor dem Asylentscheid erfolgt seien und entsprechend noch während des laufenden Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen. Unabhängig davon sei kein Hinweis darauf vorhanden, dass die türkischen Behörden von den Beiträgen Kenntnis erhalten hätten oder dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen behördliche Konsequenzen wie beispielsweise ein Strafverfahren erlitten hätte oder in Zukunft erleiden könnte. Betreffend die Demonstrationsteilnahmen sei den eingereichten Fotos nicht zu entnehmen, dass er sich dabei besonders exponiert habe. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass ihm deswegen behördliche Konsequenzen wie beispielswiese ein Strafverfahren drohten. Das Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann ändere die Einreise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz vorerst nichts an der bisherigen Beurteilung im Asyl- und Vollzugspunkt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 In seiner Replik vom 10. August 2021 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der Beschwerde. Im Gebiet, in dem seine Eltern wohnten, patrouillierten die türkischen Streitkräfte ständig. Es komme immer wieder zu Hausdurchsuchungen und zu Angriffen gegen die Stellungen der PKK. Ein- bis zweimal monatlich komme es auch zu Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, da diese verdächtigt werde, der PKK nahezustehen. Zuletzt sei dies vor circa (...) Wochen der Fall gewesen. Die türkischen Beamten hätten insbesondere auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er nehme regelmässig an prokurdischen Demonstrationen teil. Fotos und Videos dieser Demonstrationen würden von den Teilnehmenden auf sozialen Netzwerken wie Facebook geteilt. Aufgrund des Engagements seiner Familie für die PKK, der Tötung des für die PKK tätigen Bruders durch türkische Streitkräfte, der persönlich erlittenen behördlichen Behelligungen im Heimatstaat, der weiterhin stattfindenden Kontrollen der Familie in der Türkei sowie aufgrund des politischen Engagements in der Schweiz sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Regimegegner erkannt würde. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, er habe sich politisch missliebig engagiert. Er habe deshalb begründete Furcht, wegen seiner eigenen und aufgrund der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die eingereichten Facebook-Einträge seien sodann zwischen dem (...) und dem (...) 2020 verfasst worden. Kurz nach diesen Beiträgen sei sein Facebook-Profil gesperrt worden. Die türkische Polizei durchforste die sozialen Medien, um die Konten von Personen, welche regimekritische Beiträge verfassten, zu blockieren. Aufgrund der Sperrung des Facebook-Kontos sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von seinen regimekritischen Beiträgen Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen werde an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten.

E. 5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach Ansicht der Vorinstanz weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenen Sachverhalts stand. Dies begründete sie in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 wie folgt:

E. 5.1.1 Bezüglich der vorgebrachten Behördenschikanen habe sie in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht äusserst vage Aussagen gemacht. Es sei ihr trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt, ab welchem die Behörden begonnen hätten, bei der Familie nach ihrem Schwager zu suchen, zeitlich einzugrenzen. Auch das letzte Ereignis kurz vor ihrer Ausreise habe sie nicht sonderlich präzise zeitlich einordnen können, obwohl sie erklärt habe, im (...) 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein. Sie habe lediglich gesagt, es könnte ein bis zwei Monate vor ihrer Ausreise gewesen sein. Ihre Schilderungen, was beim letzten Besuch der Behörden vor ihrer Ausreise genau vorgefallen sei, seien ebenfalls vage geblieben und sie habe diesbezüglich nur sehr allgemeine Aussagen gemacht. Schliesslich habe sie erklärt, selbst gar nicht mit den Beamten gesprochen zu haben. Dass die Beamten einen derartig hohen Aufwand betreiben sollten und ab 2017 auch den Beschwerdeführer intensiv gesucht hätten, ohne sie jemals zu seinem Aufenthaltsort zu befragen, scheine äusserst realitätsfremd. Weiter erstaune, dass sie nicht mehr gewusst habe, wann der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe und in den Irak geflüchtet sei. Sie habe lediglich gewusst, dass es 2017 gewesen sei. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er bereits eine Woche später wieder in den Irak geflüchtet und seither nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Es erstaune sehr, dass sie kaum Aussagen darüber habe machen können, was in dieser Woche passiert sei und weshalb der Beschwerdeführer die Familie nach wenigen Tagen bereits wieder habe verlassen müssen. Sie habe lediglich gesagt, er sei weggegangen, weil die Behörden immer wieder nach seinem Bruder gesucht und Druck ausgeübt hätten. Sie habe sich nicht mehr erinnern können, was in dieser Woche konkret vorgefallen sei, was angesichts der Tragweite seiner Flucht und der damit verbundenen Konsequenzen für die Familie nicht nachvollziehbar erscheine. Ihre Aussagen seien insgesamt schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen fehle es an Realkennzeichen. Ihre Aussagen könnten in der gemachten Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauerten das von ihr Geschilderte. Fragen habe sie nur knapp beantwortet. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Es seien deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht. Insbesondere im Vergleich zur erlebnisbasierten Schilderung ihrer Erlebnisse auf der Fluchtroute im serbisch-rumänischen Grenzgebiet oder den Erzählungen zu ihrem Schwager falle auf, dass sie die Ereignisse in der Türkei sehr linear und oberflächlich geschildert habe. Ihre Schilderungen hinsichtlich der behördlichen Schikanen enthielten keinerlei Realkennzeichen, wie etwa die Wiedergabe von konkreten Abläufen, von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten oder von Gesprächen während der Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behörden. Aussagen von solcher Qualität hätte sie auch ohne Erlebnishintergrund machen können. Gesamthaft betrachtet erfüllten ihre Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht.

E. 5.1.2 Weiter werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass ihr Schwager sich (...) der PKK angeschlossen und im Zuge behördlicher Aktionen gegen die PKK im Jahr (...) umgekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies mit verschiedenen Unterlagen habe belegen können. Ebenso werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass ihre Schwägerin im selben Jahr (...) inhaftiert gewesen sei. Ihre Schilderungen bezüglich angeblicher Schikanen durch die türkischen Behörden seien indes nicht glaubhaft. Sie habe zudem erklärt, selbst nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal auch die diesbezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien. Diesen Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.

E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden 2-6 in der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 Folgendes entgegen:

E. 5.2.1 Mit Blick auf alle Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Suche nach dem Schwager werde klar, dass die Behörden die Familie vor (...) aufgrund der PKK-Zugehörigkeit zweier Onkel, nach (...) wegen des Schwagers aufgesucht hätten. Sodann sei ihre grösste Sorge während der Behördenkontrollen jeweils gewesen, die Kinder zu schützen. Da sie ursprünglich aus dem kurdischen Teil Syriens stamme, spreche sie nur kurdisch und arabisch und verstehe nur sehr wenig türkisch. Die türkische Polizei, welche die Familie regelmässig kontrolliert habe, habe nur türkisch gesprochen. Entsprechend habe sie mit den Beamten nicht direkt sprechen können. Sodann habe sie den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer geflüchtet sei, angeben können. Dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den genauen Zeitpunkt anzugeben, könne ihr nicht vorgeworfen werden. An der Anhörung habe sie angegeben, aufgrund der vergangenen Zeit und der zermürbenden Reise nach Europa sehr vieles vergessen zu haben. Auch die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass sie sichtlich Mühe mit den Daten habe, eine tiefe Schulbildung habe und nicht in guter psychischer Verfassung sei. Es sei verständlich, dass nach mehreren Jahren nicht mehr sämtliche Daten genau angegeben werden könnten. Sie habe jedoch die Ereignisse, welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, detailliert beschreiben können, was für die Glaubhaftigkeit der Probleme spreche. Sie habe auch den Ablauf der Flucht des Ehemannes und die Reaktion der Kinder hierauf beschrieben. In der Anhörung habe sie nachvollziehbar erklärt, weshalb ihr Ehemann erneut habe ausreisen müssen. Es sei weiter nachvollziehbar, dass eine genaue Differenzierung zwischen den vielen, während mehrerer Jahre stattfindenden und ähnlich ablaufenden Kontrollen im Nachhinein schwierig sei. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit der Rechtsvertretung habe sie berichtet, am (...) 2021 sei das Haus der Schwiegereltern durchsucht und sie seien befragt worden. Der Ansicht des SEM, wonach es ihren Aussagen an Realkennzeichen fehle, sei zu widersprechen. So habe sie beispielsweise ausgeführt, was vor dem Weggang des Schwagers passiert sei, und das schlimmste Erlebnis im Zusammenhang mit den Behörden ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Aufgrund ihrer geringen Türkischkenntnisse sei nachvollziehbar, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gespräche, welche zwischen der Familie und den Beamten während der Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, wiederzugeben. Sie habe jedoch ihre Eindrücke und Emotionen anlässlich der Kontrollen geschildert. Gestützt hierauf erschienen ihre Vorbringen glaubhaft.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden 2-6 machten keine eigenen, ausschliesslich sie betreffenden Fluchtgründe geltend, sondern begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer. Das Hauptaugenmerk der nachfolgenden Würdigung liegt daher auf der Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers gemäss den Art. 3 und 7 AsylG. Zunächst sind die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen. Hierzu Folgendes:

E. 6.2.1 Die von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche zu wesentlichen Sachverhaltselementen zwischen und innerhalb der Befragungen des Beschwerdeführers sind zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung mit einer gewissen Zurückhaltung zu monieren sind, zumal die Anhörung vorliegend rund zweieinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt wurde. Handelt es sich allerdings um wesentliche Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen, ohne dass es hierfür erkennbare Gründe oder eine nachvollziehbare Erklärung gibt, können diese sehr wohl berücksichtigt werden. Bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung handelt es sich weitestgehend um gewichtige Widersprüche zu zentralen Sachverhaltsschilderungen. Insbesondere darf hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese stets gleichbleibend und übereinstimmend schildert und in Relation zu den angeblichen Reisen in den Irak, welche wesentliche Fixpunkte seiner Biografie darstellen dürften, einheitlich verortet. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Entsprechend hat er sich - ungeachtet der pauschalen Einwände an der Anhörung, sich in der BzP so nicht geäussert zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A13 F161 f., F166-172) - auf die protokollierten Aussagen behaften zu lassen. Daran vermag auch die pauschale und unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach die BzP für ihn sehr belastend gewesen sei, weswegen er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe, nichts zu ändern. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es ihm an der BzP oder der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Erlebnisse logisch konsistent, substanziiert und übereinstimmend zu schildern.

E. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl den Beginn der Probleme mit den türkischen Behörden als auch seine erstmalige vierzigtägige Reise in den Irak an der BzP ins Jahr 2012 (vgl. A5 Ziff. 2.04, Ziff. 7.01), an der Anhörung indes in das Jahr 2016 oder 2017 verortete (vgl. A13 F30-32, F48 f., F78); dies insbesondere, da er diese Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht jeweils mit dem Weggang des Bruders verknüpfte und angab, die Probleme hätten etwa (...) Monate (BzP, vgl. A5 a.a.O.) respektive circa (...) Jahre (Anhörung, vgl. A13 F125 ff.) nach dessen Weggang begonnen. Zudem erklärte er an der Anhörung, seine Identitätskarte vor «ungefähr drei Jahren» - entsprechend circa 2017 - aus Wut über die Behörden zerrissen und weggeworfen zu haben, nachdem er von seiner vierzigtägigen Irak-Reise zurückgekehrt und von der Polizei geschlagen worden sei (vgl. F19 ff.; demgegenüber sagte er an der BzP noch, dass sich seine Identitätskarte beim Vater befinde und er diese beibringen werde, vgl. A5 Ziff. 4.03, 4.07). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um vernachlässigbare zeitliche Abweichungen, welche allenfalls mal durcheinandergebracht werden können, sondern um Jahre. Für allfällige Missverständnisse anlässlich der Befragungen besteht aufgrund der jeweils mehrfachen Nachfragen des SEM hinsichtlich der Zeiträume und der entsprechenden expliziten Bestätigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich kein Raum. Es spricht wesentlich gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen, wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers bereits hinsichtlich des Beginns der Probleme mit den heimatlichen Behörden derart widersprechen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich auch in Bezug auf die Verhaftung seiner Schwester sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der daraus folgenden persönlichen Konsequenzen widersprach. Wie das SEM zu Recht feststellte, sagte er an der BzP, seine Schwester sei im (...) 2016 verhaftet worden, als er sich seinen Schilderungen zufolge noch in der Türkei befunden habe. Entsprechend habe sein Vater ihm gesagt, ihm drohe ebenfalls Gefahr und er solle fliehen (vgl. A5 Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er jedoch an, die Schwester sei im (...) 2017 verhaftet worden - seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt «komm nicht. Wenn du kommst, werden sie dich umbringen, wenn sie dich finden» (vgl. A13 F148 f.). Demnach befand er sich zu diesem Zeitpunkt bereits erneut wieder im Irak. Derart unterschiedliche Schilderungen - sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Verhaftung seiner Schwester als auch in Bezug auf die ihn warnende Person (Mutter vs. Vater) oder seinen Aufenthaltsort (Türkei vs. Irak) - sind mit einer wahrheitsgetreuen Schilderung nicht vereinbar. Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch zum Erlebten im Irak widersprochen. Machte er an der BzP noch geltend, er habe bei der PKK und der YPG gedient und gekämpft respektive bewaffnet Wachdienst geleistet (vgl. A5 Ziff. 7.01: «Ich habe auch gekämpft, ich war auch im Krieg», «Wir kämpften gegen den IS», «[...] ich war bei diesen als sie kämpften in den irakischen Bergen, auch im Tal», «Ich hatte eine Waffe und hielt Wache», «Ich habe nicht konkret gekämpft, auch nicht geschossen, nur Wache gehalten», «man sagte mir aber, ich solle dort Wache halten, wenn IS-Leute kommen solle ich schiessen»), relativierte er sein Engagement an der Anhörung dahingehend, dass er der Peshmerga und der YPG lediglich kurzzeitig (während zwei Monaten jeweils vier bis fünf Tage pro Monat) geholfen und unbewaffnet Wache gehalten habe; eine «Waffe oder so» habe er nie in der Hand gehabt (vgl. A13 F132). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte er sodann auch seine Beteiligung am Wachdienst fortlaufend und gab an, er sei zusammen mit seinen Onkeln und den Leuten vom Dorf hingegangen, aber sie hätten «zusammen Tee getrunken und Gespräche gehalten» (vgl. a.a.O. F136); sein Auftrag sei gewesen, sie emotional zu unterstützen (vgl. a.a.O. F137). Eigentlich hätten die anderen Wache gehalten und er sei einfach bei ihnen gewesen - seine Einstellung sei nicht gleich und er könne keine Waffe in der Hand halten (vgl. a.a.O. F138). Es sei nie zu einem Vorfall gekommen, er habe nichts gesehen; sie seien nur am Sitzen gewesen und hätten ihre Kerne gegessen (vgl. a.a.O F139). Es sei «nur Reden, Quatschereien» gewesen und sonst habe es nichts gegeben (vgl. a.a.O. F141). Dabei war er offensichtlich bestrebt, sich von denjenigen, welche Wache gehalten haben, abzugrenzen und auf seine angeblich pazifistische Denkweise hinzuweisen (vgl. a.a.O. F142 ff.). Zudem sind auch diese Schilderungen insgesamt als substanzlos zu bezeichnen. Dies lässt weiter an seinen Vorbringen zweifeln.

E. 6.2.3 Hinzu kommt die offensichtliche Substanzarmut der Aussagen. Das SEM fragte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals nach den angeblichen Behördenbesuchen, wobei die türkischen Sicherheitskräfte jeweils mit einem riesigen Aufgebot (20-100 Leute, zahlreiche gepanzerte Fahrzeuge) erschienen seien, und bat ihn, möglichst detailliert davon zu erzählen (vgl. A13 F81, F85-95). Seine Ausführungen verblieben jedoch äusserst kurz und vage - so hätten die Durchsuchungen ihnen Angst gemacht, die Kinder und die Frau hätten geweint, er sei geschlagen worden und die Behörden hätten ihre Kleider auf den Boden geworfen und die Fenster kaputtgeschlagen (vgl. a.a.O.). Nach dem schlimmsten Ereignis anlässlich dieser Durchsuchungen gefragt, erwähnte er zwar, dass man vor ihren Augen ihren Hund erschossen habe (vgl. a.a.O. F92). Auch diese Schilderung beschränkte sich aber auf drei kurze Sätze und lässt keinerlei persönliche Betroffenheit oder sonstige Realkennzeichen erkennen. Auch die Darlegung des Vorfalls, bei dem er auf die Strasse gezogen und geschlagen worden sei, verblieb ohne Substanz, obschon dieses Ereignis entscheidend für seine Flucht gewesen sei (vgl. a.a.O. F96). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass er diesen Vorfall zunächst als ausschlaggebenden Grund für seine erstmalige Ausreise in den Irak anführte (vgl. a.a.O. F96), diesen aber später zeitlich auf seine einwöchige Rückkehr in die Türkei vor der definitiven Ausreise verortete (vgl. a.a.O. F115, F117) und schliesslich angab, sie hätten ihn sieben oder acht Mal auf die Strasse mitgerissen (vgl. a.a.O. F131). Nicht nachvollziehbar ist in dieser Hinsicht weiter, dass er trotz der anhaltenden Suche nach ihm während seines Aufenthalts im Irak nach Hause zurückgekehrt sei, obschon ihm zuvor klar geworden sei, dass sie ihn umbringen würden (vgl. a.a.O. F96 ff., F110 f.), und die Behörden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Dorf ständig präsent gewesen seien (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-43/14 [nachfolgend: act. 43] F53). Den Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen mangelt es insgesamt an den zu erwartenden Realkennzeichen wie beispielsweise Detailreichtum, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Gefühlen und Gedanken, oder ausgefallenen Einzelheiten. Dasselbe gilt für die angeblich in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchungen und Behelligungen seiner Familie (vgl. A13 F100-107), zumal davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm detailliert von den andauernden Behördenbesuchen berichtet hat. Aussagen von derartiger Substanz können ohne Weiteres auch von Personen gemacht werden, die das Geschilderte nicht erlebt haben. Es entsteht daher nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich wie dargelegt selbst erlebt hat. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Zitieren der vorstehend ebenfalls angeführten Protokollstellen. Dabei wird indes nicht erläutert, inwiefern diese Protokollstellen - entgegen der vorliegend vertretenen Ansicht - für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Entsprechend vermag die Beschwerde die mannigfaltigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.

E. 6.3.1 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der Beschwerdeführerin vermag die vorstehende Einschätzung nicht umzustossen. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft einzustufen seien, ist zu bestätigen. Zwar sind ihre Aussagen in quantitativer Hinsicht bedeutend ausführlicher ausgefallen als diejenigen des Beschwerdeführers (vgl. insb. act. 42 F58 und act. 43 F30 f. betreffend ihren Schwager). Es fällt aber auf, dass sie - abgesehen vom genauen Datum des Weggangs ihres Schwagers ([...], vgl. act. 43 F30) - keine anderen Zeiträume einigermassen präzise benennen konnte (vgl. auch act. 43 F41). Insbesondere konnte sie sich lediglich an das Jahr der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers erinnern (2017) jedoch weder genauere Datumsangaben (bspw. den Monat) machen oder die Ausreise anderweitig zeitlich einordnen (bspw. die Jahreszeit nennen, vgl. act. 42 F60 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung war es ihr trotz mehrmaliger Nachfragen des SEM zunächst nicht möglich, den Beginn der behördlichen Suche nach ihrem Schwager respektive der Probleme mit den Behörden zeitlich auch nur grob einzugrenzen. Die Behörden seien «irgendwann» gekommen und aufgrund des behördlichen Druckes sei der Beschwerdeführer «irgendwann» in den Irak gegangen (vgl. act. 43 F35). Sie wisse «wirklich nicht», wann die Behörden zum ersten Mal bei ihnen aufgekreuzt seien, aber man habe ihrem Schwiegervater gesagt, dass sie die Telefonverbindungen abhören würden und dadurch von einem Telefonat mit dem Schwager erfahren hätten (vgl. a.a.O. F36 f.). Es ist indes nicht plausibel, dass die Behörden der Familie von der Telefonüberwachung erzählt hätten, zumal dadurch zukünftige Ermittlungen sabotiert würden. Erst auf die sechste Nachfrage des SEM hinsichtlich der zeitlichen Einordnung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Behörden nach der Aufgabe einer Vermisstenanzeige rund (...) Monate nach dem Verschwinden des Schwagers begonnen hätten, sich bei ihnen nach ihm zu erkundigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Beginn der Behelligungen durch die Behörden zeitlich zu konkretisieren; dies umso mehr, als sie bei der Schilderung der beschwerlichen Reise von der Türkei über die Balkanroute nach Europa teilweise auf den Tag genau benennen konnte, wann sie sich wo und wie lange aufgehalten hätten (vgl. act. 42 F44-48) - sie war also durchaus in der Lage, sich präzise Zeiträume zu merken und genaue Angaben zu machen (vgl. ebenso ihre Angaben zur Dauer des Irakaufenthalts des Beschwerdeführers resp. dessen einwöchige Rückkehr, act. 42 F58, F60, F64). Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten Behördenbesuch vor ihrer Ausreise substanzlos und widersprüchlich ausgefallen (vgl. act. 43 F44 ff.). Die kurzen und oberflächlich gehaltenen Schilderungen enthalten keinerlei Details wie beispielsweise eine lebensnahe Schilderung des Ablaufs des Behördenbesuchs. Anlässlich der freien Schilderung im Rahmen der Erstbefragung erwähnte sie auch auf mehrmalige Nachfrage des SEM zu den Ereignissen während der einwöchigen Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Irak nicht, dass er von den Behörden mehrmals geschlagen und auf die Strasse gezerrt worden sei; stattdessen beteuerte sie, sich wirklich an nichts mehr erinnern zu können (vgl. act. 42 F58, F60 ff.). Auch an der Anhörung erwähnte sie diese für ihren Ehemann fluchtauslösenden und damit zentralen Ereignisse nicht, sondern wies zunächst auf den allgemeinen behördlichen Druck und andere Ereignisse (bspw. die Festnahme der Schwägerin) hin, und berief sich anschliessend nach mehrmaligen Nachfragen des SEM erneut auf Erinnerungslücken (vgl. act. 43 F55-58). Auf weitere explizite Nachfragen des SEM gab sie schliesslich an, dass der Beschwerdeführer etwa sechs oder sieben Mal von den Behörden geschlagen worden sei. Hierzu gab sie zwar einzelne Details an (kurze Beschreibung der Beamten, Ohrfeigen und Schläge mit schwarzem Gummiknüppel), erwähnte aber nicht, dass man ihn auf die Strasse gezogen habe (vgl. a.a.O. F59-63). Die entsprechenden Schilderungen sind daher insgesamt ebenfalls als substanzarm zu taxieren. Entgegen der Ansicht des SEM lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellenweise durchaus eine persönliche Betroffenheit erkennen (vgl. act. 42 F63; act. 43 F30 f., F47, F48, F51, F56, F61). Ihre Aussagen hinsichtlich der Länge der Irak-Aufenthalte des Beschwerdeführers (ca. 40 Tage und sechs bis sieben Monate) und seiner intermittierenden Rückkehr in die Türkei (ca. 1 Woche) sowie des Zeitpunktes, in dem sich der Schwager den PKK angeschlossen habe, stimmten sodann mit den Aussagen des Beschwerdeführers an dessen Anhörung überein. Dies vermag indes die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen. Die erwähnten Unstimmigkeiten (Widersprüche, fehlende Substanz, auffallende Erinnerungslücken) lassen sich nicht mit der tiefen Schulbildung oder der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin erklären. In starkem Kontrast zur substanzarmen Schilderung der zentralen Fluchtgründe fielen ihre Ausführungen zur beschwerlichen und gefährlichen Flucht nach Europa (vgl. act. 42 F37, F45, F48; act. 43 F18 f.) oder auch zur Person des verstorbenen Schwagers, mit welchem sie sich gut verstanden habe (vgl. act. 43 F30 f.), ungemein substanziierter und lebensnaher aus. Sie hätte folglich über die persönlichen Voraussetzungen verfügt, um ihre Fluchtgründe substanziiert darzutun.

E. 6.4 Im Weiteren sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch die türkischen Behörden zu untermauern. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere USB-Sticks ein, welche diverse Bilder betreffend die Situation in Sirnak und den Bruder des Beschwerdeführers sowie Videos betreffend die angeblichen Behördenbesuche und den getöteten Bruder enthielten. Die Videos der angeblichen Behördenbesuche sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu untermauern. Diese zeigen jeweils eine Wagenkolonne von Militärfahrzeugen aus grosser Entfernung, welche auf einer Strasse zum Stillstand kommen. Weder ist ersichtlich, ob es sich beim darauf erkennbaren Haus um dasjenige der Beschwerdeführenden handelt, noch ob die Insassen der Fahrzeuge diese effektiv verlassen haben und ihr Interesse überhaupt ihrem Haus gegolten hat. Die Aufnahmen sind im Zusammenhang mit den regelmässigen Patrouillen von Militärfahrzeugen in der Heimatregion der Beschwerdeführenden zu sehen und lassen keinen direkten persönlichen Bezug zu ihnen oder ihrer Familie erkennen.

E. 6.5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei glaubhaft darzutun.

E. 6.5.2 Die pauschale Feststellung des SEM, wonach die geschilderten Behördenmassnahmen selbst bei Wahrunterstellung mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant seien, ist in Ermangelung einer weiteren Begründung indes nicht nachvollziehbar. Da die Asylvorbringen wie vorstehend erwähnt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann eine Prüfung dieser Frage vorliegend offenbleiben. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten sowie das Vorliegen einer Reflexverfolgung sind nachfolgend (vgl. E. 7.1) gesondert zu prüfen.

E. 7.1 Die angeblich in der Heimat erlebten Behelligungen durch die türkischen Behörden wurden vorliegend als unglaubhaft eingestuft. Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden auf die einfachen Protestteilnahmen in der Schweiz, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 soweit ersichtlich nicht in relevantem Masse exponiert haben, aufmerksam geworden wären oder sogar entsprechende Massnahmen (bspw. strafrechtliche Ermittlungsverfahren) eingeleitet hätten. Sodann handelt es sich bei der Sperrung des Facebookprofils des Beschwerdeführers um eine einfache Parteibehauptung, welche mit keinerlei Beweismitteln untermauert wurde. Eine Sperrung eines Kontos in den sozialen Medien kann aus mannigfaltigen Gründen erfolgen und ist nicht zwingend auf eine Intervention der türkischen Behörden zurückzuführen. Die entsprechenden Vorbringen sind daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant.

E. 7.2 Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum ist festzustellen, dass die türkische Verfassung die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung ist keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Behelligung durch Familienmitglieder oder andere Drittpersonen im Zusammenhang mit der Konversion sind die Beschwerdeführenden an die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen, deren Schutzfähigkeit und Schutzwille gemäss ständiger Rechtsprechung zu bejahen ist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6). Der angebliche Bruch mit der Familie und der Wegfall eines sozialen Netzes in der Heimat begründet keine flüchtlingsrechtliche Relevanz und ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu würdigen (vgl. E. 13).

E. 7.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 8 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie stammten zwar aus der Provinz Sirnak, wobei in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als generell unzumutbar zu erachten, weshalb das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe je einen Bruder in den Provinzen Batman und Diyarbakir. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. Somit hätten sie die Möglichkeit, entweder bei den Verwandten des Beschwerdeführers in Batman oder Diyarbakir zu leben, oder in den Westen der Türkei umzuziehen. In individueller Hinsicht führte die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer aus, er sei ein junger und gesunder Mann. Er habe zwar eine begrenzte Schulbildung, spreche aber gut türkisch und habe breite Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen, wobei er bereits auch im Irak als (...) und (...) gearbeitet habe. Seiner Familie gehe es sodann wirtschaftlich gut und könne ihn falls nötig finanziell unterstützen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würde. Weiter bestünden keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme wegen der Konversion gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen könnten. Betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin jung und in guter gesundheitlicher Verfassung sei. Ihrer Familie sei es in der Türkei wirtschaftlich gut gegangen. Es könne angenommen werden, dass sie, allenfalls mit einer Übergangsfrist mit Unterstützung ihrer Familie beziehungsweise der Familie des Beschwerdeführers, sich rasch wieder ins Sozialleben integrieren könne. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Vielmehr könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Allenfalls könnten auch die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin sie finanziell unterstützen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten sei bei der Beschwerdeführerin eine (...) festgestellt worden und sie habe Eiseninfusionen erhalten. Weitere Behandlungsschritte schienen nicht nötig gewesen zu sein. Eine (...) -Erkrankung verlaufe nicht chronisch und heile meist ohne Komplikationen spontan aus. (...)-Erkrankungen seien auch in der Türkei problemlos behandelbar und Verlaufskontrollen, inklusive der entsprechenden Blutuntersuchungen, grundsätzlich in jedem Spital möglich. Was die Beschwerdeführenden 3-6 betreffe, so seien diese noch sehr jung und erst seit wenigen Monaten in der Schweiz, sodass keine fortgeschrittene Integration bestehe. Die Eltern seien nach wie vor die Hauptbezugspersonen der Kinder. Da die Landesabwesenheit nur sehr kurz gewesen sei, sei eine Wegweisung deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar.

E. 11.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-6 wurde in der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar. Aufgrund ihrer glaubhaften Vorbringen würden sie bei einer Rückkehr als staatsfeindlich eingestellt gelten und deshalb in asylrelevantem Ausmass verfolgt. Subeventualiter sei ihnen daher die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots zu gewähren. In individueller Hinsicht machten sie geltend, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen und aufgrund der Behinderung seines Vaters bloss vier Jahre die Schule besucht und weder einen Beruf erlernt noch eine Ausbildung absolviert habe. In der Türkei habe er im Niedriglohnsegment als (...), (...), (...) und (...) gearbeitet. Er spreche Kurdisch und nur wenig Türkisch; er habe auch angegeben, seine Türkischkenntnisse genügten nicht für die Anhörung. Das gleiche gelte für die Beschwerdeführerin. Sie habe in Syrien sieben Jahre lang die Schule besucht, sei jedoch nie einer Lohnarbeit nachgegangen, sondern habe im Haushalt gearbeitet und sich um die Nutztiere gekümmert. Sie werde demzufolge nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Aufgrund der schlechten Türkischkenntnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er ausserhalb der kurdischsprachigen Gebiete in der Lage sein werde, ein Einkommen zu erwirtschaften, welches für eine sechsköpfige Familie reiche.

E. 12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die kurdischen Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Sirnak. Mit Referenzurteil E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak angesichts der zwischenzeitlichen Lageverbesserung aufgegeben. Folglich besteht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach im Einzelfall individuell zu prüfen.

E. 13.1.2 Nachdem nicht weiter von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden auszugehen ist, steht einer Rückkehr in die genannte Herkunftsregion, mit der sie bereits in geographischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht vertraut sind, grundsätzlich nichts entgegen. Die Vorinstanz hielt ausserdem zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden sich auch an einem anderen Ort innerhalb der Türkei - sei es in den kurdisch geprägten Gebieten oder im Westen der Türkei - niederlassen können. Ungeachtet der begrenzten Schulbildung verfügt der gesunde Beschwerdeführer über reichlich Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, was ihm den beruflichen Wiedereinstieg in der Heimat erleichtern dürfte. Sprachliche Probleme wie mangelhafte Türkischkenntnisse dürften mit zumutbaren Anstrengungen überwunden werden können, sofern sich solche bei einem allfälligen Umzug in eine kurdischsprachige Region überhaupt ergeben. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer 3 bereits in einem Alter, in welchem gleichaltrige Landsleute in der Regel eine Berufsausbildung beginnen oder bereits einer regulären Beschäftigung nachgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er mittelfristig ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft werden bestreiten können und nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sein werden. Das angebliche Zerwürfnis mit der Familie infolge der Konversion zum Christentum vermag demnach nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, wobei es sich diesbezüglich ohnehin um eine einfache Parteibehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer detaillierten Prüfung der innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten nicht angezeigt. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin ergaben sich soweit ersichtlich im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine nennenswerten Änderungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III/2; insb. zu den Behandlungsmöglichkeiten der [...]-Erkrankung).

E. 13.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2617/2025 vom 2. Juni 2025 E. 9.3.4). Die reziproke Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.5.2 m.w.H.), zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3 m.w.H.).

E. 13.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2020 gemeinsam mit ihren Kindern, welche stets in der Türkei gelebt haben, aus der Türkei aus. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in erster Instanz abgewiesen und sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz befand sich in der Schwebe. Die Beschwerdeführenden konnten daher bereits bei ihrer Ausreise nicht von einem dauerhaften Bleiberecht in der Schweiz ausgehen und mussten nach ihrer Ankunft jederzeit damit rechnen, in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Die Beschwerdeführenden 2-6 kamen am 8. Juni 2021 in der Schweiz an und wurden am 13. August 2021 ihrem gegenwärtigen Aufenthaltskanton zugewiesen. Die Kinder befinden sich demnach noch nicht derart lange in der Schweiz, dass von einer Entwurzelung in der Heimat ausgegangen werden müsste; die Beschwerdeführenden 3-6 haben den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Für die in der Schweiz geborenen Beschwerdeführenden 7 und 8 ist aufgrund ihres Alters naturgemäss anzunehmen, dass die Eltern ihre Hauptbezugspersonen sind. Allfällige mit lokalen Vereinen verknüpfte Hobbies der Kinder (Viehzucht, Fussball etc.) können ohne Weiteres auch in der Heimat weitergeführt werden und zeigen exemplarisch ihre soziale Anpassungsfähigkeit auf. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kinder in der Türkei problemlos wieder eingliedern können. Mit der heimatlichen Sprache und Kultur sind sie ohnehin wohlvertraut. Das Kindeswohl steht daher insgesamt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 6. Mai 2020 und 14. Oktober 2021 von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist und - ungeachtet des befristeten und mit Fr. 5.-/Stunde vergüteten Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers für die Tosam Stiftung - keine Veränderung ihrer finanziellen Situation ersichtlich ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 15.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a AsylG respektive Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, sind auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mangels gegenteiliger Angaben im Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ist davon auszugehen, dass die finanziellen Ansprüche der vormaligen Rechtsvertreterin an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz abgetreten wurden.

E. 15.3 Im Verfahren E-2531/2020 wurde mit Eingabe vom 20. April 2022 eine aktualisierte Kostennote eingereicht und für die bisherigen Eingaben ein zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Indes ist der Stundenansatz entsprechend der Praxis des Gerichts auf Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der weiteren (notwendigen) Eingaben ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-2531/2020 ein Honorar von Fr. 2'125.- zuzusprechen. Im Verfahren E-4525/2021 wurde mit der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 eine Kostennote eingereicht und ein zeitlicher Aufwand von 7.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen gelangt auch hier der Stundenansatz von Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) zur Anwendung. Die angegebenen Auslagen von Fr. 50.- für «Porti, Telefon, Fax, Kopien» - wobei es sich offenbar um einen Pauschalbetrag handelt, zumal auch im Beschwerdeverfahren E-2531/2020 in der obgenannten Kostennote trotz ungemein höherem Aufwand ebenfalls Fr. 50.- angegeben werden - stehen mangels Aufschlüsselung in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum tatsächlichen Beschwerdeaufwand und sind um die Hälfte zu reduzieren. Ergänzend zu berücksichtigen sind indes die weiteren (Beweismittel-) Eingaben, sofern diese nicht bereits im Verfahren E-2531/2020 angerechnet wurden. Im Ergebnis ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-4525/2021 ein Honorar von Fr. 1'240.-zuzusprechen. Nach dem Ausgeführten ist der amtlichen Vertreterin für die beiden Beschwerdeverfahren zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'365.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anja Roth, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'365.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2531/2020, E-4525/2021

Urteil vom 17. September 2026

Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richterin Chrystel Tornare Villanueva,

Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...),

7. G._______, geboren am (...),

8. H._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Anja Roth,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,

Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. April 2020 und 9. September 2021 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 16. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2017 und der Anhörung vom 10. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf I._______ (türkischer Name: J._______) im Kreis K._______ in der Provinz Sirnak. Aus finanziellen Gründen habe er nur vier Jahre lang die Schule besucht und danach in der (...) und (...) seiner Familie sowie ab 2010 als (...) und (...) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Sein Grossvater sei im Jahr 19(...) von einem Panzer überrollt worden. Danach hätten sich zwei Onkel sowie im (...) auch sein Bruder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen.

Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP sei ungefähr im (...) 2012 das Militär gekommen, habe das Haus durchsucht und ihn geschlagen, weshalb er für vierzig Tage in den Irak gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er mehrere Male erneut geschlagen und bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, sein Bruder und seine Onkel seien bei der PKK. Im (...) 2016 sei seine Schwester verhaftet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, ein Familienmitglied von PKK-Leuten zu sein und diese zu unterstützen. Sein Vater habe ihm gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden und müsse fliehen. Nachdem er das nötige Geld beschafft habe, sei er im (...) 2017 wiederum in den Irak gereist. Dort sei er für die PKK und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungseinheiten) im Krieg gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gewesen - er selbst habe aber nicht gekämpft, sondern nur bewaffnet Wachdienst geleistet. Nach vier bis fünf Monaten sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gereist.

An der Anhörung führte er aus, der Staat habe ungefähr im Jahr 2016 angefangen, wegen seines Bruders Druck auf die Familie auszuüben. Im Jahr 2017 hätten seine Probleme angefangen. Wegen seiner Onkel und seines Bruders habe man ihm und seiner Familie immer wieder vorgeworfen, Terroristen zu sein, und ihn geschlagen. Daraufhin habe er circa Anfang 2017 beschlossen, in den Irak arbeiten zu gehen. Am (...) 2017 sei er in die Türkei zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Innerhalb einer Woche sei er sieben oder acht Mal von der Polizei geschlagen worden, weshalb er wieder in den Irak gegangen sei. Dort habe er wieder gearbeitet und auch jeweils einige Tage lang der Peschmerga und der YPG gegen den sogenannten IS geholfen und Wache gehalten, dies indes unbewaffnet. Nach sechs Monaten sei er in die Schweiz gereist.

Im (...) 2017 sei seine Schwester verhaftet worden. Ungefähr (...) sei sein Bruder bei einem PKK-Einsatz gestorben. Schon während seiner Aufenthalte im Irak sowie auch später hätten Soldaten immer wieder bei seiner Frau nach ihm gefragt, zuletzt im (...) 2020.

A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Heiratsbestätigung, Ausweiskopien, Fotos von Familienangehörigen, zwei USB-Sticks mit Videos und Fotos, einen Internetausdruck mit einem Foto seines Bruders, Internet- und Fotoausdrucke zur allgemeinen Situation in der Türkei, Fotoausdrucke zur Situation in K._______ und Sirnak sowie sieben Fotoausdrucke von angeblichen Behördenbesuchen vom (...) 2020 ein.

B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 28. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2020 (Beschwerdeverfahren E-2531/2020) und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und die vorläufige Aufnahme als Ausländer in der Schweiz, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Ausweis im Original ein.

E. Mit Eingabe vom 21. April 2021 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf zwei von ihm verfasste Einträge auf seinem mittlerweile blockierten Facebook-Profil betreffend den Tod seines Bruders sowie die Flucht der Beschwerdeführenden 2-6 nach Europa, deren Aufenthalt in Österreich und ein auf die Dublin-Verordnung gestütztes Gesuch um Familienzusammenführung hin. Darüber hinaus machte er ergänzende Angaben zu seiner Konversion zum Christentum und einer Demonstrationsteilnahme in L._______ am (...) 2021 und wies auf einen Artikel hin, welcher belege, dass er seit rund eineinhalb Jahren gemeinnützige Arbeit verrichte.

Als Beweismittel lagen der Eingabe die Bestattungserlaubnis für seinen Bruder, Ausdrucke der Facebook-Beiträge betreffend seinen Bruder, Kopien der türkischen und österreichischen Ausweise der Beschwerdeführenden 2-6 sowie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin 2, eine Bestätigung und Fotos der Taufe, Fotos der Demonstration in L._______, einen Artikel der Zeitschrift M._______ sowie das türkische Familienbüchlein im Original bei.

F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung durch das SEM; die Beschwerdeführenden 2-6 befänden sich weiterhin im Asylverfahren in Österreich. Darüber hinaus habe sein Schwager jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, nachdem dieser von seiner Konversion zum Christentum erfahren habe. Die Eltern und Schwiegereltern wüssten nichts von seiner Konversion, da er befürchte, dass auch sie sich von ihm abwenden könnten.

G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer 1 unter anderem geltend, am (...) 2021 an einer kurdischen Demonstration in L._______ teilgenommen zu haben. Als Beweismittel reichte er Fotos sowie ein Flugblatt der Demonstration ein.

II.

H.

H.a Die Beschwerdeführenden 2-6 suchten am 9. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region N._______ zugewiesen.

H.b Am 14. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien befragt. Am 8. Juli 2021 fand die Erstbefragung und am 5. August 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei kurdischer Ethnie und in O._______ in Syrien geboren, wo sie bis 2009 gelebt habe. Sie habe dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Im Jahr 2009 habe ihr Vater aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges entschieden, dass sie zu ihrem Bruder in die Schweiz reisen solle. Anschliessend sei sie auf legale Weise mit ihrem Reisepass in die Türkei gereist, wo sie sich bei einer Cousine väterlicherseits aufgehalten habe. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt, welcher ein Schwager ihrer Cousine gewesen sei. Nach einer Woche hätten sie geheiratet. Aufgrund der Heirat habe sie entschieden, in der Türkei zu bleiben. In Sirnak hätten sie im Dorf J._______ zusammen mit den Schwiegereltern in einem Haushalt gelebt. Die Familie des Ehemannes habe (...) besessen und (...) betrieben. Er habe zudem als (...) auf (...) gearbeitet. Der Schwiegervater sei früher (...) gewesen. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Einige Jahre nach der Heirat habe sie die türkische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie und ihre Kinder hätten im Jahr (...) oder (...) türkische Reisepässe erhalten.

Die Familie ihres Mannes sei von den Behörden ständig unter Druck gesetzt worden. Insbesondere hätten die Behörden nach ihrem Schwager gesucht, welcher sich im (...) der PKK beziehungsweise deren Milizen angeschlossen habe. Die Behörden hätten deshalb immer wieder das Wohnhaus durchsucht. Ihr Ehemann sei dabei von den Behörden geschlagen und die Familienmitglieder als Terroristen bezeichnet worden, weshalb er 2017 in den Irak geflohen sei. In dieser Zeit hätten die Behörden ihre Schwägerin festgenommen und ins Gefängnis nach P._______ gebracht, wo sie bis zu ihrer Entlassung ungefähr drei Monate lang inhaftiert gewesen sei. Ihr Ehemann sei nach vierzig Tagen wieder nachhause zurückgekehrt. Aufgrund der Verhaftung ihrer Schwägerin habe ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann geraten, wegzugehen und nicht mehr nachhause zurückzukehren. Er sei deshalb nach nur einer Woche wieder in den Irak gegangen und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Europa ungefähr sieben bis acht Monate dort aufgehalten. Sie habe ihn bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz nicht mehr gesehen. Ungefähr im (...) sei ihr Schwager im Dorf Q._______ bei Sirnak zusammen mit etwa sieben oder acht weiteren Guerillakämpfern von den Behörden getötet worden.

Nach der Ausreise des Ehemannes sei die Familie weiterhin von den Behörden zuhause aufgesucht worden - bis zu ihrer Ausreise ungefähr zehn Mal. Zum letzten Mal sei dies ungefähr zwei Monate vor ihrem Weggang der Fall gewesen. Die Behörden hätten ihrem Schwiegervater gegenüber geäussert, dass sie ihren Ehemann ebenfalls töten würden, sollten sie ihn erwischen. Sie selbst sowie ein Nachbar hätten die nächtlichen Behördenbesuche auf Video aufgezeichnet, welche sie dann ihrem Ehemann weitergeleitet habe, als sich dieser bereits in der Schweiz befunden habe. Ihre Schwiegereltern hätten ihrem Ehemann dann mitgeteilt, dass sie versuchen würden, sie und ihre Kinder zu ihm in die Schweiz zu schicken.

Ungefähr im (...) 2020 sei sie gemeinsam mit den Kindern mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Dort habe sie ihren Schwager getroffen, mit welchem sie ungefähr (...) 2020 auf illegale Weise und mit der Hilfe von Schleppern nach Griechenland weitergereist seien. Über den Balkan seien sie Anfang Februar 2021 nach Österreich gelangt, wo sie von den Behörden aufgegriffen worden seien. Am 8. Juni 2021 seien sie in der Schweiz angekommen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz seien die türkischen Behörden bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten sich nach ihrem Verbleib erkundigt.

H.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren abgelaufenen syrischen Reisepass, die türkischen Identitätskarte von ihr und den Kindern, Kopien ihres Reisepasses und derjenigen ihrer Kinder, eine in der Schweiz amtlich beglaubigte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und Einverständniserklärung betreffend die Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern, diverse Fotos insbesondere den verstorbenen Schwager sowie türkische Militärfahrzeuge betreffend sowie einen USB-Stick (enthaltend weitere Fotos sowie Videoaufnahmen) ein.

H.d Am 11. August 2021 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren.

III.

I.

I.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren E-2531/2020 den Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

I.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 nahm die Vorinstanz innert erstreckter Frist Stellung zur Beschwerde. Darin äusserte sie sich im Wesentlichen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung, den Facebook-Einträgen, den Demonstrationsteilnahmen sowie zur Einreise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

I.c Mit Replik vom 10. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit Videos einer Kundgebung in L._______ vom (...) 2021 ein.

J. Mit Eingabe vom 19. August 2021 korrigierte der Beschwerdeführer eine Angabe in der Replik und informierte das Gericht über den Stand der Asylverfahren der Beschwerdeführenden 2-6. Als Beweismittel reicht er fünf Unterstützungsschreiben von Bekannten sowie den Zuteilungsentscheid des SEM in das erweiterte Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 ein.

IV.

K. Mit Verfügung vom 9. September 2021 - eröffnet am 14. September 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2-6 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an.

L. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden 2-6 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2021 (Beschwerdeverfahren E-4525/2021) und beantragten deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Im Sinne weiterer Subeventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme als Ausländer unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

M. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.

N. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft ein.

V.

O. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren.

P. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 informierten die Beschwerdeführenden über die neue Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der M._______ Stiftung und reichten die Anstellungsverfügung sowie den Arbeitsvertrag ein.

Q. Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 ein.

R. Mit Schreiben vom 25. März 2022 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über aktuelle Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Demnach hätten ihn am 19. März 2022 seine Eltern, seine zwei Brüder in der Türkei und seine zwei Brüder in S._______ angerufen, die aufgrund von Texten auf einem Onlineprofil von seiner Konversion erfahren hätten. Sie seien sehr wütend auf ihn und hätten ihm mitgeteilt, dass er für sie gestorben sei. Die Konversion sei für sie inakzeptabel, was für den Beschwerdeführer sehr belastend sei. Der Kontakt zu seinen leiblichen Geschwistern sei komplett abgebrochen. Er verfüge damit in der Türkei nicht mehr über ein soziales Netz, womit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

S. Mit Eingabe vom 20. April 2022 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 in L._______ an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Als Beweismittel legten sie diverse Fotos und Videos (letztere auf einem USB-Stick) sowie ein Flugblatt der Kundgebung ins Recht.

T. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 informierten die Beschwerdeführenden über die Geburt der Beschwerdeführerin 7 am (...) und reichten einen Geburtsbericht des Spitals T._______ vom (...) mit einem Foto ein.

U. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 informierten die Beschwerdeführenden über die Beendigung der Tätigkeit ihrer bisherigen Rechtsvertreterin bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz und ersuchten um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Eine entsprechende Vollmacht lag bei.

V.

V.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte das Zivilstandsamt U._______ um Zustellung des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdeführerin 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden zu diesem Zweck an die Vorinstanz geschickt.

V.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden ebenfalls um kurzzeitige Aushändigung des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdeführerin 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin erneut an die Vorinstanz geschickt.

W. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführenden über die Taufe der Beschwerdeführerin respektive die Einsegnung der Beschwerdeführerin 7 sowie über die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der (...) Kirche in V._______ vom 3. September 2022 über die Glaubenstaufe, Mitgliedschaft und Einsegnung, eine «Meldung Mutterschaft» der W._______ vom (...) 2023, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2023 sowie einen USB-Stick mit einem Video des Beschwerdeführers 5 ein.

X. Mit Eingabe vom 23. April 2024 informierten die Beschwerdeführenden über die Geburt des Beschwerdeführers 8 und reichten einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das Beschwerdeverfahren E-2531/2020 gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG resp. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Im Beschwerdeverfahren E-4525/2021 wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Hierzu führte sie in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 Folgendes aus:

4.1.1 Es sei zu zahlreichen Widersprüchen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers an der BzP und denjenigen an der Anhörung gekommen.

Zum einen habe er an der BzP gesagt, erstmals im (...) 2012 und damit etwa (...) nach dem Weggang des Bruders zur PKK geschlagen worden zu sein. Noch im gleichen Jahr sei er in den Irak gegangen und nach vierzig Tagen zurückgekehrt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Probleme hätten erst circa zweieinhalb Jahre nach dem Weggang des Bruders respektive in den Jahren (...) oder (...) begonnen. In den Irak sei er erst (...) 2017 gegangen und nach vierzig Tagen im (...) 2017 zurückgekehrt. Eine überzeugende Erklärung für diesen Widerspruch habe er nicht geben können. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, was der späteren Bestreitung seiner Aussagen an der BzP entgegenstehe. Zum andern habe er an der BzP gesagt, seine Schwester sei im (...) 2016 verhaftet worden - zu diesem Zeitpunkt sei er also noch in der Türkei gewesen. Sein Vater habe daraufhin gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden, weshalb er fliehen solle. In der Anhörung habe er indes gesagt, seine Schwester sei im (...) 2017 verhaftet worden - zu einem Zeitpunkt, in dem er seinen Aussagen zufolge im Irak gewesen sei; er habe einen Zusammenhang mit seiner Ausreise postuliert. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, er solle nicht in die Türkei zurückkehren. Diesen Widerspruch habe er ebenfalls nicht erklären können. Weiter habe er an der BzP angegeben, das zweite und letzte Mal im (...) 2017 in den Irak gereist zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, nach der Rückkehr vom ersten Irak-Aufenthalt am (...) 2017 etwa eine Woche lang in der Türkei geblieben und dann noch im (...) 2017 wieder in den Irak gereist zu sein. Dies habe er auf Vorhalt nicht erklären können. Bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak habe er an der BzP gesagt, er habe der PKK und der YPG gedient und für die Peschmerga gekämpft und dann präzisiert, mit der Peschmerga würde er die PKK und die YPG meinen. Sie hätten mit einer Waffe Wache gehalten. In der Anhörung führte er aus, er habe der Peschmerga und den YPG geholfen und Wache gehalten, aber nie Waffen in der Hand gehabt; später habe er auch seine Beteiligung am Wachdienst relativiert. Auch dies habe er nicht erklären können. Ferner fänden sich auch innerhalb der Anhörung Unstimmigkeiten. Beispielsweise habe er geltend gemacht, nach der Rückkehr aus dem Irak sieben bis acht Mal geschlagen und beim letzten Mal mitgerissen und auf die Strasse gebracht worden zu sein. An anderer Stelle habe er diesen Vorfall dagegen als Anlass für seine erste Ausreise in den Irak genannt. Wiederum später habe er gesagt, er sei sieben bis acht Mal auf die Strasse mitgerissen worden. Abgesehen von den erwähnten Unklarheiten innerhalb der Anhörung habe er seine Vorbringen nur oberflächlich und pauschal schildern können. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er die geltend gemachten persönlichen Erlebnisse nicht vertieft und differenziert geschildert und beispielsweise keinen der geltend gemachten Behördenbesuche konkret beschreiben können. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er tatsächlich erlebte Vorfälle wiedergebe.

Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Beim angeblichen Video von einem Besuch der Soldaten bei der Familie sei nicht ersichtlich, dass die gezeigte Behördenaktion spezifisch ihm gegolten habe. Er habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer das Video aufgenommen habe. Die Fotos angeblicher weitere Behördenbesuche vom (...) und (...) 2020 zeigten lediglich Militärfahrzeuge und ein teilweise sichtbares Kind; eine Bestimmung des Ortes oder der Umstände der Aufnahmen sei nicht möglich. Die anderen Videos und Fotos würden keine Besuche bei seiner Familie zeigen, sondern beträfen seinen Bruder oder andere Leute.

4.1.2 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vobringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Massnahmen der Behörden auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Verfolgung asylrelevanter Intensität erreichen würden, womit das Vorbringen damit auch nicht asylrelevant wäre.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2020 Folgendes entgegen:

4.2.1 Die Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Aufgrund der kurzen Befragungszeit an der BzP könnten sich gelegentlich Fehler einschleichen, wie das SEM in seinem Handbuch festhalte. Vorliegend habe die BzP - welche lediglich summarischen Charakter habe - inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde und zehn Minuten gedauert. Zusätzlich könnten sich Verständnisprobleme aus dem Umstand ergeben, dass die für den Asylentscheid verantwortliche Person mit der befragenden Person nicht identisch sei. Insbesondere die BzP sei für ihn sodann sehr belastend gewesen, was dazu geführt habe, dass er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe. Dies sei angesichts der Tragik des Erlebten sehr wohl nachvollziehbar. Die geschilderten Vorfälle würden durch die eingereichten Videos und Fotos belegt und er sei in der Lage gewesen, jene detailliert zu beschreiben. Seine Ausführungen erschienen insgesamt glaubhaft.

4.2.2 Ferner seien seine Vorbringen asylrechtlich relevant. Die kurdische Abstammung sowie die Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie verschärfe sein Gefährdungsprofil. Die Würdigung dieser Faktoren durch die Vorinstanz falle vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation ungenügend aus. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Situation in der Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 verschlechtert und sich der Kurdenkonflikt intensiviert habe. Nebst der bereits erlittenen Verfolgung sei daher auch von einer zukünftigen Verfolgungsbereitschaft der türkischen Behörden und somit von einer andauernden Verfolgungsgefahr auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner politisch aktiven Familienmitglieder verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Seine Furcht sei objektiv nachvollziehbar und begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses drohten, teilte die Vorinstanz nicht. Das SEM hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass keine glaubhaften Hinweise darauf vorlägen, dass er wegen der geltend gemachten PKK-Nähe von Verwandten bisher ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als unbegründet einzustufen. Weiter sei zu den Facebook-Beiträgen anzumerken, dass den eingereichten Ausdrucken nicht zu entnehmen sei, wann diese verfasst worden seien. Dadurch könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob die Beiträge und die geltend gemachten Drohungen allenfalls bereits vor dem Asylentscheid erfolgt seien und entsprechend noch während des laufenden Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen. Unabhängig davon sei kein Hinweis darauf vorhanden, dass die türkischen Behörden von den Beiträgen Kenntnis erhalten hätten oder dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen behördliche Konsequenzen wie beispielsweise ein Strafverfahren erlitten hätte oder in Zukunft erleiden könnte. Betreffend die Demonstrationsteilnahmen sei den eingereichten Fotos nicht zu entnehmen, dass er sich dabei besonders exponiert habe. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass ihm deswegen behördliche Konsequenzen wie beispielswiese ein Strafverfahren drohten. Das Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann ändere die Einreise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz vorerst nichts an der bisherigen Beurteilung im Asyl- und Vollzugspunkt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

4.4 In seiner Replik vom 10. August 2021 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der Beschwerde. Im Gebiet, in dem seine Eltern wohnten, patrouillierten die türkischen Streitkräfte ständig. Es komme immer wieder zu Hausdurchsuchungen und zu Angriffen gegen die Stellungen der PKK. Ein- bis zweimal monatlich komme es auch zu Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, da diese verdächtigt werde, der PKK nahezustehen. Zuletzt sei dies vor circa (...) Wochen der Fall gewesen. Die türkischen Beamten hätten insbesondere auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er nehme regelmässig an prokurdischen Demonstrationen teil. Fotos und Videos dieser Demonstrationen würden von den Teilnehmenden auf sozialen Netzwerken wie Facebook geteilt. Aufgrund des Engagements seiner Familie für die PKK, der Tötung des für die PKK tätigen Bruders durch türkische Streitkräfte, der persönlich erlittenen behördlichen Behelligungen im Heimatstaat, der weiterhin stattfindenden Kontrollen der Familie in der Türkei sowie aufgrund des politischen Engagements in der Schweiz sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Regimegegner erkannt würde. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, er habe sich politisch missliebig engagiert. Er habe deshalb begründete Furcht, wegen seiner eigenen und aufgrund der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die eingereichten Facebook-Einträge seien sodann zwischen dem (...) und dem (...) 2020 verfasst worden. Kurz nach diesen Beiträgen sei sein Facebook-Profil gesperrt worden. Die türkische Polizei durchforste die sozialen Medien, um die Konten von Personen, welche regimekritische Beiträge verfassten, zu blockieren. Aufgrund der Sperrung des Facebook-Kontos sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von seinen regimekritischen Beiträgen Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen werde an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten.

5.

5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach Ansicht der Vorinstanz weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenen Sachverhalts stand. Dies begründete sie in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 wie folgt:

5.1.1 Bezüglich der vorgebrachten Behördenschikanen habe sie in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht äusserst vage Aussagen gemacht. Es sei ihr trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt, ab welchem die Behörden begonnen hätten, bei der Familie nach ihrem Schwager zu suchen, zeitlich einzugrenzen. Auch das letzte Ereignis kurz vor ihrer Ausreise habe sie nicht sonderlich präzise zeitlich einordnen können, obwohl sie erklärt habe, im (...) 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein. Sie habe lediglich gesagt, es könnte ein bis zwei Monate vor ihrer Ausreise gewesen sein. Ihre Schilderungen, was beim letzten Besuch der Behörden vor ihrer Ausreise genau vorgefallen sei, seien ebenfalls vage geblieben und sie habe diesbezüglich nur sehr allgemeine Aussagen gemacht. Schliesslich habe sie erklärt, selbst gar nicht mit den Beamten gesprochen zu haben. Dass die Beamten einen derartig hohen Aufwand betreiben sollten und ab 2017 auch den Beschwerdeführer intensiv gesucht hätten, ohne sie jemals zu seinem Aufenthaltsort zu befragen, scheine äusserst realitätsfremd. Weiter erstaune, dass sie nicht mehr gewusst habe, wann der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe und in den Irak geflüchtet sei. Sie habe lediglich gewusst, dass es 2017 gewesen sei. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er bereits eine Woche später wieder in den Irak geflüchtet und seither nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Es erstaune sehr, dass sie kaum Aussagen darüber habe machen können, was in dieser Woche passiert sei und weshalb der Beschwerdeführer die Familie nach wenigen Tagen bereits wieder habe verlassen müssen. Sie habe lediglich gesagt, er sei weggegangen, weil die Behörden immer wieder nach seinem Bruder gesucht und Druck ausgeübt hätten. Sie habe sich nicht mehr erinnern können, was in dieser Woche konkret vorgefallen sei, was angesichts der Tragweite seiner Flucht und der damit verbundenen Konsequenzen für die Familie nicht nachvollziehbar erscheine. Ihre Aussagen seien insgesamt schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen fehle es an Realkennzeichen. Ihre Aussagen könnten in der gemachten Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauerten das von ihr Geschilderte. Fragen habe sie nur knapp beantwortet. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Es seien deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht. Insbesondere im Vergleich zur erlebnisbasierten Schilderung ihrer Erlebnisse auf der Fluchtroute im serbisch-rumänischen Grenzgebiet oder den Erzählungen zu ihrem Schwager falle auf, dass sie die Ereignisse in der Türkei sehr linear und oberflächlich geschildert habe. Ihre Schilderungen hinsichtlich der behördlichen Schikanen enthielten keinerlei Realkennzeichen, wie etwa die Wiedergabe von konkreten Abläufen, von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten oder von Gesprächen während der Hausdurchsuchungen durch die türkischen Behörden. Aussagen von solcher Qualität hätte sie auch ohne Erlebnishintergrund machen können. Gesamthaft betrachtet erfüllten ihre Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht.

5.1.2 Weiter werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass ihr Schwager sich (...) der PKK angeschlossen und im Zuge behördlicher Aktionen gegen die PKK im Jahr (...) umgekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies mit verschiedenen Unterlagen habe belegen können. Ebenso werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass ihre Schwägerin im selben Jahr (...) inhaftiert gewesen sei. Ihre Schilderungen bezüglich angeblicher Schikanen durch die türkischen Behörden seien indes nicht glaubhaft. Sie habe zudem erklärt, selbst nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal auch die diesbezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien. Diesen Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.

5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden 2-6 in der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 Folgendes entgegen:

5.2.1 Mit Blick auf alle Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Suche nach dem Schwager werde klar, dass die Behörden die Familie vor (...) aufgrund der PKK-Zugehörigkeit zweier Onkel, nach (...) wegen des Schwagers aufgesucht hätten. Sodann sei ihre grösste Sorge während der Behördenkontrollen jeweils gewesen, die Kinder zu schützen. Da sie ursprünglich aus dem kurdischen Teil Syriens stamme, spreche sie nur kurdisch und arabisch und verstehe nur sehr wenig türkisch. Die türkische Polizei, welche die Familie regelmässig kontrolliert habe, habe nur türkisch gesprochen. Entsprechend habe sie mit den Beamten nicht direkt sprechen können. Sodann habe sie den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer geflüchtet sei, angeben können. Dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den genauen Zeitpunkt anzugeben, könne ihr nicht vorgeworfen werden. An der Anhörung habe sie angegeben, aufgrund der vergangenen Zeit und der zermürbenden Reise nach Europa sehr vieles vergessen zu haben. Auch die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass sie sichtlich Mühe mit den Daten habe, eine tiefe Schulbildung habe und nicht in guter psychischer Verfassung sei. Es sei verständlich, dass nach mehreren Jahren nicht mehr sämtliche Daten genau angegeben werden könnten. Sie habe jedoch die Ereignisse, welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, detailliert beschreiben können, was für die Glaubhaftigkeit der Probleme spreche. Sie habe auch den Ablauf der Flucht des Ehemannes und die Reaktion der Kinder hierauf beschrieben. In der Anhörung habe sie nachvollziehbar erklärt, weshalb ihr Ehemann erneut habe ausreisen müssen. Es sei weiter nachvollziehbar, dass eine genaue Differenzierung zwischen den vielen, während mehrerer Jahre stattfindenden und ähnlich ablaufenden Kontrollen im Nachhinein schwierig sei. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit der Rechtsvertretung habe sie berichtet, am (...) 2021 sei das Haus der Schwiegereltern durchsucht und sie seien befragt worden. Der Ansicht des SEM, wonach es ihren Aussagen an Realkennzeichen fehle, sei zu widersprechen. So habe sie beispielsweise ausgeführt, was vor dem Weggang des Schwagers passiert sei, und das schlimmste Erlebnis im Zusammenhang mit den Behörden ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Aufgrund ihrer geringen Türkischkenntnisse sei nachvollziehbar, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gespräche, welche zwischen der Familie und den Beamten während der Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, wiederzugeben. Sie habe jedoch ihre Eindrücke und Emotionen anlässlich der Kontrollen geschildert. Gestützt hierauf erschienen ihre Vorbringen glaubhaft.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

6.2 Die Beschwerdeführenden 2-6 machten keine eigenen, ausschliesslich sie betreffenden Fluchtgründe geltend, sondern begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer. Das Hauptaugenmerk der nachfolgenden Würdigung liegt daher auf der Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers gemäss den Art. 3 und 7 AsylG. Zunächst sind die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen. Hierzu Folgendes:

6.2.1 Die von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche zu wesentlichen Sachverhaltselementen zwischen und innerhalb der Befragungen des Beschwerdeführers sind zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung mit einer gewissen Zurückhaltung zu monieren sind, zumal die Anhörung vorliegend rund zweieinhalb Jahre nach der BzP durchgeführt wurde. Handelt es sich allerdings um wesentliche Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen, ohne dass es hierfür erkennbare Gründe oder eine nachvollziehbare Erklärung gibt, können diese sehr wohl berücksichtigt werden. Bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung handelt es sich weitestgehend um gewichtige Widersprüche zu zentralen Sachverhaltsschilderungen. Insbesondere darf hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese stets gleichbleibend und übereinstimmend schildert und in Relation zu den angeblichen Reisen in den Irak, welche wesentliche Fixpunkte seiner Biografie darstellen dürften, einheitlich verortet. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Entsprechend hat er sich - ungeachtet der pauschalen Einwände an der Anhörung, sich in der BzP so nicht geäussert zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A13 F161 f., F166-172) - auf die protokollierten Aussagen behaften zu lassen. Daran vermag auch die pauschale und unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach die BzP für ihn sehr belastend gewesen sei, weswegen er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe, nichts zu ändern. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es ihm an der BzP oder der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Erlebnisse logisch konsistent, substanziiert und übereinstimmend zu schildern.

6.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl den Beginn der Probleme mit den türkischen Behörden als auch seine erstmalige vierzigtägige Reise in den Irak an der BzP ins Jahr 2012 (vgl. A5 Ziff. 2.04, Ziff. 7.01), an der Anhörung indes in das Jahr 2016 oder 2017 verortete (vgl. A13 F30-32, F48 f., F78); dies insbesondere, da er diese Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht jeweils mit dem Weggang des Bruders verknüpfte und angab, die Probleme hätten etwa (...) Monate (BzP, vgl. A5 a.a.O.) respektive circa (...) Jahre (Anhörung, vgl. A13 F125 ff.) nach dessen Weggang begonnen. Zudem erklärte er an der Anhörung, seine Identitätskarte vor «ungefähr drei Jahren» - entsprechend circa 2017 - aus Wut über die Behörden zerrissen und weggeworfen zu haben, nachdem er von seiner vierzigtägigen Irak-Reise zurückgekehrt und von der Polizei geschlagen worden sei (vgl. F19 ff.; demgegenüber sagte er an der BzP noch, dass sich seine Identitätskarte beim Vater befinde und er diese beibringen werde, vgl. A5 Ziff. 4.03, 4.07). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um vernachlässigbare zeitliche Abweichungen, welche allenfalls mal durcheinandergebracht werden können, sondern um Jahre. Für allfällige Missverständnisse anlässlich der Befragungen besteht aufgrund der jeweils mehrfachen Nachfragen des SEM hinsichtlich der Zeiträume und der entsprechenden expliziten Bestätigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich kein Raum. Es spricht wesentlich gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen, wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers bereits hinsichtlich des Beginns der Probleme mit den heimatlichen Behörden derart widersprechen.

Erschwerend kommt hinzu, dass er sich auch in Bezug auf die Verhaftung seiner Schwester sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der daraus folgenden persönlichen Konsequenzen widersprach. Wie das SEM zu Recht feststellte, sagte er an der BzP, seine Schwester sei im (...) 2016 verhaftet worden, als er sich seinen Schilderungen zufolge noch in der Türkei befunden habe. Entsprechend habe sein Vater ihm gesagt, ihm drohe ebenfalls Gefahr und er solle fliehen (vgl. A5 Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er jedoch an, die Schwester sei im (...) 2017 verhaftet worden - seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt «komm nicht. Wenn du kommst, werden sie dich umbringen, wenn sie dich finden» (vgl. A13 F148 f.). Demnach befand er sich zu diesem Zeitpunkt bereits erneut wieder im Irak. Derart unterschiedliche Schilderungen - sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Verhaftung seiner Schwester als auch in Bezug auf die ihn warnende Person (Mutter vs. Vater) oder seinen Aufenthaltsort (Türkei vs. Irak) - sind mit einer wahrheitsgetreuen Schilderung nicht vereinbar.

Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch zum Erlebten im Irak widersprochen. Machte er an der BzP noch geltend, er habe bei der PKK und der YPG gedient und gekämpft respektive bewaffnet Wachdienst geleistet (vgl. A5 Ziff. 7.01: «Ich habe auch gekämpft, ich war auch im Krieg», «Wir kämpften gegen den IS», «[...] ich war bei diesen als sie kämpften in den irakischen Bergen, auch im Tal», «Ich hatte eine Waffe und hielt Wache», «Ich habe nicht konkret gekämpft, auch nicht geschossen, nur Wache gehalten», «man sagte mir aber, ich solle dort Wache halten, wenn IS-Leute kommen solle ich schiessen»), relativierte er sein Engagement an der Anhörung dahingehend, dass er der Peshmerga und der YPG lediglich kurzzeitig (während zwei Monaten jeweils vier bis fünf Tage pro Monat) geholfen und unbewaffnet Wache gehalten habe; eine «Waffe oder so» habe er nie in der Hand gehabt (vgl. A13 F132). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte er sodann auch seine Beteiligung am Wachdienst fortlaufend und gab an, er sei zusammen mit seinen Onkeln und den Leuten vom Dorf hingegangen, aber sie hätten «zusammen Tee getrunken und Gespräche gehalten» (vgl. a.a.O. F136); sein Auftrag sei gewesen, sie emotional zu unterstützen (vgl. a.a.O. F137). Eigentlich hätten die anderen Wache gehalten und er sei einfach bei ihnen gewesen - seine Einstellung sei nicht gleich und er könne keine Waffe in der Hand halten (vgl. a.a.O. F138). Es sei nie zu einem Vorfall gekommen, er habe nichts gesehen; sie seien nur am Sitzen gewesen und hätten ihre Kerne gegessen (vgl. a.a.O F139). Es sei «nur Reden, Quatschereien» gewesen und sonst habe es nichts gegeben (vgl. a.a.O. F141). Dabei war er offensichtlich bestrebt, sich von denjenigen, welche Wache gehalten haben, abzugrenzen und auf seine angeblich pazifistische Denkweise hinzuweisen (vgl. a.a.O. F142 ff.). Zudem sind auch diese Schilderungen insgesamt als substanzlos zu bezeichnen. Dies lässt weiter an seinen Vorbringen zweifeln.

6.2.3 Hinzu kommt die offensichtliche Substanzarmut der Aussagen. Das SEM fragte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals nach den angeblichen Behördenbesuchen, wobei die türkischen Sicherheitskräfte jeweils mit einem riesigen Aufgebot (20-100 Leute, zahlreiche gepanzerte Fahrzeuge) erschienen seien, und bat ihn, möglichst detailliert davon zu erzählen (vgl. A13 F81, F85-95). Seine Ausführungen verblieben jedoch äusserst kurz und vage - so hätten die Durchsuchungen ihnen Angst gemacht, die Kinder und die Frau hätten geweint, er sei geschlagen worden und die Behörden hätten ihre Kleider auf den Boden geworfen und die Fenster kaputtgeschlagen (vgl. a.a.O.). Nach dem schlimmsten Ereignis anlässlich dieser Durchsuchungen gefragt, erwähnte er zwar, dass man vor ihren Augen ihren Hund erschossen habe (vgl. a.a.O. F92). Auch diese Schilderung beschränkte sich aber auf drei kurze Sätze und lässt keinerlei persönliche Betroffenheit oder sonstige Realkennzeichen erkennen. Auch die Darlegung des Vorfalls, bei dem er auf die Strasse gezogen und geschlagen worden sei, verblieb ohne Substanz, obschon dieses Ereignis entscheidend für seine Flucht gewesen sei (vgl. a.a.O. F96). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass er diesen Vorfall zunächst als ausschlaggebenden Grund für seine erstmalige Ausreise in den Irak anführte (vgl. a.a.O. F96), diesen aber später zeitlich auf seine einwöchige Rückkehr in die Türkei vor der definitiven Ausreise verortete (vgl. a.a.O. F115, F117) und schliesslich angab, sie hätten ihn sieben oder acht Mal auf die Strasse mitgerissen (vgl. a.a.O. F131). Nicht nachvollziehbar ist in dieser Hinsicht weiter, dass er trotz der anhaltenden Suche nach ihm während seines Aufenthalts im Irak nach Hause zurückgekehrt sei, obschon ihm zuvor klar geworden sei, dass sie ihn umbringen würden (vgl. a.a.O. F96 ff., F110 f.), und die Behörden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Dorf ständig präsent gewesen seien (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-43/14 [nachfolgend: act. 43] F53). Den Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen mangelt es insgesamt an den zu erwartenden Realkennzeichen wie beispielsweise Detailreichtum, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Gefühlen und Gedanken, oder ausgefallenen Einzelheiten. Dasselbe gilt für die angeblich in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchungen und Behelligungen seiner Familie (vgl. A13 F100-107), zumal davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm detailliert von den andauernden Behördenbesuchen berichtet hat. Aussagen von derartiger Substanz können ohne Weiteres auch von Personen gemacht werden, die das Geschilderte nicht erlebt haben. Es entsteht daher nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich wie dargelegt selbst erlebt hat. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Zitieren der vorstehend ebenfalls angeführten Protokollstellen. Dabei wird indes nicht erläutert, inwiefern diese Protokollstellen - entgegen der vorliegend vertretenen Ansicht - für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Entsprechend vermag die Beschwerde die mannigfaltigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.

6.3

6.3.1 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der Beschwerdeführerin vermag die vorstehende Einschätzung nicht umzustossen. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft einzustufen seien, ist zu bestätigen. Zwar sind ihre Aussagen in quantitativer Hinsicht bedeutend ausführlicher ausgefallen als diejenigen des Beschwerdeführers (vgl. insb. act. 42 F58 und act. 43 F30 f. betreffend ihren Schwager). Es fällt aber auf, dass sie - abgesehen vom genauen Datum des Weggangs ihres Schwagers ([...], vgl. act. 43 F30) - keine anderen Zeiträume einigermassen präzise benennen konnte (vgl. auch act. 43 F41). Insbesondere konnte sie sich lediglich an das Jahr der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers erinnern (2017) jedoch weder genauere Datumsangaben (bspw. den Monat) machen oder die Ausreise anderweitig zeitlich einordnen (bspw. die Jahreszeit nennen, vgl. act. 42 F60 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung war es ihr trotz mehrmaliger Nachfragen des SEM zunächst nicht möglich, den Beginn der behördlichen Suche nach ihrem Schwager respektive der Probleme mit den Behörden zeitlich auch nur grob einzugrenzen. Die Behörden seien «irgendwann» gekommen und aufgrund des behördlichen Druckes sei der Beschwerdeführer «irgendwann» in den Irak gegangen (vgl. act. 43 F35). Sie wisse «wirklich nicht», wann die Behörden zum ersten Mal bei ihnen aufgekreuzt seien, aber man habe ihrem Schwiegervater gesagt, dass sie die Telefonverbindungen abhören würden und dadurch von einem Telefonat mit dem Schwager erfahren hätten (vgl. a.a.O. F36 f.). Es ist indes nicht plausibel, dass die Behörden der Familie von der Telefonüberwachung erzählt hätten, zumal dadurch zukünftige Ermittlungen sabotiert würden. Erst auf die sechste Nachfrage des SEM hinsichtlich der zeitlichen Einordnung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Behörden nach der Aufgabe einer Vermisstenanzeige rund (...) Monate nach dem Verschwinden des Schwagers begonnen hätten, sich bei ihnen nach ihm zu erkundigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Beginn der Behelligungen durch die Behörden zeitlich zu konkretisieren; dies umso mehr, als sie bei der Schilderung der beschwerlichen Reise von der Türkei über die Balkanroute nach Europa teilweise auf den Tag genau benennen konnte, wann sie sich wo und wie lange aufgehalten hätten (vgl. act. 42 F44-48) - sie war also durchaus in der Lage, sich präzise Zeiträume zu merken und genaue Angaben zu machen (vgl. ebenso ihre Angaben zur Dauer des Irakaufenthalts des Beschwerdeführers resp. dessen einwöchige Rückkehr, act. 42 F58, F60, F64).

Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten Behördenbesuch vor ihrer Ausreise substanzlos und widersprüchlich ausgefallen (vgl. act. 43 F44 ff.). Die kurzen und oberflächlich gehaltenen Schilderungen enthalten keinerlei Details wie beispielsweise eine lebensnahe Schilderung des Ablaufs des Behördenbesuchs.

Anlässlich der freien Schilderung im Rahmen der Erstbefragung erwähnte sie auch auf mehrmalige Nachfrage des SEM zu den Ereignissen während der einwöchigen Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Irak nicht, dass er von den Behörden mehrmals geschlagen und auf die Strasse gezerrt worden sei; stattdessen beteuerte sie, sich wirklich an nichts mehr erinnern zu können (vgl. act. 42 F58, F60 ff.). Auch an der Anhörung erwähnte sie diese für ihren Ehemann fluchtauslösenden und damit zentralen Ereignisse nicht, sondern wies zunächst auf den allgemeinen behördlichen Druck und andere Ereignisse (bspw. die Festnahme der Schwägerin) hin, und berief sich anschliessend nach mehrmaligen Nachfragen des SEM erneut auf Erinnerungslücken (vgl. act. 43 F55-58). Auf weitere explizite Nachfragen des SEM gab sie schliesslich an, dass der Beschwerdeführer etwa sechs oder sieben Mal von den Behörden geschlagen worden sei. Hierzu gab sie zwar einzelne Details an (kurze Beschreibung der Beamten, Ohrfeigen und Schläge mit schwarzem Gummiknüppel), erwähnte aber nicht, dass man ihn auf die Strasse gezogen habe (vgl. a.a.O. F59-63). Die entsprechenden Schilderungen sind daher insgesamt ebenfalls als substanzarm zu taxieren.

Entgegen der Ansicht des SEM lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellenweise durchaus eine persönliche Betroffenheit erkennen (vgl. act. 42 F63; act. 43 F30 f., F47, F48, F51, F56, F61). Ihre Aussagen hinsichtlich der Länge der Irak-Aufenthalte des Beschwerdeführers (ca. 40 Tage und sechs bis sieben Monate) und seiner intermittierenden Rückkehr in die Türkei (ca. 1 Woche) sowie des Zeitpunktes, in dem sich der Schwager den PKK angeschlossen habe, stimmten sodann mit den Aussagen des Beschwerdeführers an dessen Anhörung überein. Dies vermag indes die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen. Die erwähnten Unstimmigkeiten (Widersprüche, fehlende Substanz, auffallende Erinnerungslücken) lassen sich nicht mit der tiefen Schulbildung oder der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin erklären. In starkem Kontrast zur substanzarmen Schilderung der zentralen Fluchtgründe fielen ihre Ausführungen zur beschwerlichen und gefährlichen Flucht nach Europa (vgl. act. 42 F37, F45, F48; act. 43 F18 f.) oder auch zur Person des verstorbenen Schwagers, mit welchem sie sich gut verstanden habe (vgl. act. 43 F30 f.), ungemein substanziierter und lebensnaher aus. Sie hätte folglich über die persönlichen Voraussetzungen verfügt, um ihre Fluchtgründe substanziiert darzutun.

6.4 Im Weiteren sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch die türkischen Behörden zu untermauern. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere USB-Sticks ein, welche diverse Bilder betreffend die Situation in Sirnak und den Bruder des Beschwerdeführers sowie Videos betreffend die angeblichen Behördenbesuche und den getöteten Bruder enthielten. Die Videos der angeblichen Behördenbesuche sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu untermauern. Diese zeigen jeweils eine Wagenkolonne von Militärfahrzeugen aus grosser Entfernung, welche auf einer Strasse zum Stillstand kommen. Weder ist ersichtlich, ob es sich beim darauf erkennbaren Haus um dasjenige der Beschwerdeführenden handelt, noch ob die Insassen der Fahrzeuge diese effektiv verlassen haben und ihr Interesse überhaupt ihrem Haus gegolten hat. Die Aufnahmen sind im Zusammenhang mit den regelmässigen Patrouillen von Militärfahrzeugen in der Heimatregion der Beschwerdeführenden zu sehen und lassen keinen direkten persönlichen Bezug zu ihnen oder ihrer Familie erkennen.

6.5

6.5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei glaubhaft darzutun.

6.5.2 Die pauschale Feststellung des SEM, wonach die geschilderten Behördenmassnahmen selbst bei Wahrunterstellung mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant seien, ist in Ermangelung einer weiteren Begründung indes nicht nachvollziehbar. Da die Asylvorbringen wie vorstehend erwähnt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann eine Prüfung dieser Frage vorliegend offenbleiben. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten sowie das Vorliegen einer Reflexverfolgung sind nachfolgend (vgl. E. 7.1) gesondert zu prüfen.

7.

7.1 Die angeblich in der Heimat erlebten Behelligungen durch die türkischen Behörden wurden vorliegend als unglaubhaft eingestuft. Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden auf die einfachen Protestteilnahmen in der Schweiz, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 soweit ersichtlich nicht in relevantem Masse exponiert haben, aufmerksam geworden wären oder sogar entsprechende Massnahmen (bspw. strafrechtliche Ermittlungsverfahren) eingeleitet hätten. Sodann handelt es sich bei der Sperrung des Facebookprofils des Beschwerdeführers um eine einfache Parteibehauptung, welche mit keinerlei Beweismitteln untermauert wurde. Eine Sperrung eines Kontos in den sozialen Medien kann aus mannigfaltigen Gründen erfolgen und ist nicht zwingend auf eine Intervention der türkischen Behörden zurückzuführen. Die entsprechenden Vorbringen sind daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant.

7.2 Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum ist festzustellen, dass die türkische Verfassung die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung ist keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Behelligung durch Familienmitglieder oder andere Drittpersonen im Zusammenhang mit der Konversion sind die Beschwerdeführenden an die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen, deren Schutzfähigkeit und Schutzwille gemäss ständiger Rechtsprechung zu bejahen ist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6). Der angebliche Bruch mit der Familie und der Wegfall eines sozialen Netzes in der Heimat begründet keine flüchtlingsrechtliche Relevanz und ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu würdigen (vgl. E. 13).

7.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.

8. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.

11.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Sie stammten zwar aus der Provinz Sirnak, wobei in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als generell unzumutbar zu erachten, weshalb das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe je einen Bruder in den Provinzen Batman und Diyarbakir. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. Somit hätten sie die Möglichkeit, entweder bei den Verwandten des Beschwerdeführers in Batman oder Diyarbakir zu leben, oder in den Westen der Türkei umzuziehen.

In individueller Hinsicht führte die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer aus, er sei ein junger und gesunder Mann. Er habe zwar eine begrenzte Schulbildung, spreche aber gut türkisch und habe breite Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen, wobei er bereits auch im Irak als (...) und (...) gearbeitet habe. Seiner Familie gehe es sodann wirtschaftlich gut und könne ihn falls nötig finanziell unterstützen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würde. Weiter bestünden keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme wegen der Konversion gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen könnten.

Betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin jung und in guter gesundheitlicher Verfassung sei. Ihrer Familie sei es in der Türkei wirtschaftlich gut gegangen. Es könne angenommen werden, dass sie, allenfalls mit einer Übergangsfrist mit Unterstützung ihrer Familie beziehungsweise der Familie des Beschwerdeführers, sich rasch wieder ins Sozialleben integrieren könne.

Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Vielmehr könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Allenfalls könnten auch die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin sie finanziell unterstützen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten sei bei der Beschwerdeführerin eine (...) festgestellt worden und sie habe Eiseninfusionen erhalten. Weitere Behandlungsschritte schienen nicht nötig gewesen zu sein. Eine (...) -Erkrankung verlaufe nicht chronisch und heile meist ohne Komplikationen spontan aus. (...)-Erkrankungen seien auch in der Türkei problemlos behandelbar und Verlaufskontrollen, inklusive der entsprechenden Blutuntersuchungen, grundsätzlich in jedem Spital möglich. Was die Beschwerdeführenden 3-6 betreffe, so seien diese noch sehr jung und erst seit wenigen Monaten in der Schweiz, sodass keine fortgeschrittene Integration bestehe. Die Eltern seien nach wie vor die Hauptbezugspersonen der Kinder. Da die Landesabwesenheit nur sehr kurz gewesen sei, sei eine Wegweisung deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar.

11.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-6 wurde in der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei weder zulässig noch zumutbar. Aufgrund ihrer glaubhaften Vorbringen würden sie bei einer Rückkehr als staatsfeindlich eingestellt gelten und deshalb in asylrelevantem Ausmass verfolgt. Subeventualiter sei ihnen daher die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots zu gewähren.

In individueller Hinsicht machten sie geltend, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen und aufgrund der Behinderung seines Vaters bloss vier Jahre die Schule besucht und weder einen Beruf erlernt noch eine Ausbildung absolviert habe. In der Türkei habe er im Niedriglohnsegment als (...), (...), (...) und (...) gearbeitet. Er spreche Kurdisch und nur wenig Türkisch; er habe auch angegeben, seine Türkischkenntnisse genügten nicht für die Anhörung. Das gleiche gelte für die Beschwerdeführerin. Sie habe in Syrien sieben Jahre lang die Schule besucht, sei jedoch nie einer Lohnarbeit nachgegangen, sondern habe im Haushalt gearbeitet und sich um die Nutztiere gekümmert. Sie werde demzufolge nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Aufgrund der schlechten Türkischkenntnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er ausserhalb der kurdischsprachigen Gebiete in der Lage sein werde, ein Einkommen zu erwirtschaften, welches für eine sechsköpfige Familie reiche.

12.

12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

12.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

12.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13.

13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

13.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die kurdischen Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Sirnak. Mit Referenzurteil E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak angesichts der zwischenzeitlichen Lageverbesserung aufgegeben. Folglich besteht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach im Einzelfall individuell zu prüfen.

13.1.2 Nachdem nicht weiter von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden auszugehen ist, steht einer Rückkehr in die genannte Herkunftsregion, mit der sie bereits in geographischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht vertraut sind, grundsätzlich nichts entgegen. Die Vorinstanz hielt ausserdem zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden sich auch an einem anderen Ort innerhalb der Türkei - sei es in den kurdisch geprägten Gebieten oder im Westen der Türkei - niederlassen können. Ungeachtet der begrenzten Schulbildung verfügt der gesunde Beschwerdeführer über reichlich Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, was ihm den beruflichen Wiedereinstieg in der Heimat erleichtern dürfte. Sprachliche Probleme wie mangelhafte Türkischkenntnisse dürften mit zumutbaren Anstrengungen überwunden werden können, sofern sich solche bei einem allfälligen Umzug in eine kurdischsprachige Region überhaupt ergeben. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer 3 bereits in einem Alter, in welchem gleichaltrige Landsleute in der Regel eine Berufsausbildung beginnen oder bereits einer regulären Beschäftigung nachgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er mittelfristig ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft werden bestreiten können und nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sein werden. Das angebliche Zerwürfnis mit der Familie infolge der Konversion zum Christentum vermag demnach nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, wobei es sich diesbezüglich ohnehin um eine einfache Parteibehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer detaillierten Prüfung der innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten nicht angezeigt.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin ergaben sich soweit ersichtlich im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine nennenswerten Änderungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III/2; insb. zu den Behandlungsmöglichkeiten der [...]-Erkrankung).

13.2

13.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2617/2025 vom 2. Juni 2025 E. 9.3.4).

Die reziproke Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.5.2 m.w.H.), zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3 m.w.H.).

13.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2020 gemeinsam mit ihren Kindern, welche stets in der Türkei gelebt haben, aus der Türkei aus. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in erster Instanz abgewiesen und sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz befand sich in der Schwebe. Die Beschwerdeführenden konnten daher bereits bei ihrer Ausreise nicht von einem dauerhaften Bleiberecht in der Schweiz ausgehen und mussten nach ihrer Ankunft jederzeit damit rechnen, in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Die Beschwerdeführenden 2-6 kamen am 8. Juni 2021 in der Schweiz an und wurden am 13. August 2021 ihrem gegenwärtigen Aufenthaltskanton zugewiesen. Die Kinder befinden sich demnach noch nicht derart lange in der Schweiz, dass von einer Entwurzelung in der Heimat ausgegangen werden müsste; die Beschwerdeführenden 3-6 haben den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Für die in der Schweiz geborenen Beschwerdeführenden 7 und 8 ist aufgrund ihres Alters naturgemäss anzunehmen, dass die Eltern ihre Hauptbezugspersonen sind. Allfällige mit lokalen Vereinen verknüpfte Hobbies der Kinder (Viehzucht, Fussball etc.) können ohne Weiteres auch in der Heimat weitergeführt werden und zeigen exemplarisch ihre soziale Anpassungsfähigkeit auf. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kinder in der Türkei problemlos wieder eingliedern können. Mit der heimatlichen Sprache und Kultur sind sie ohnehin wohlvertraut. Das Kindeswohl steht daher insgesamt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

13.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

15.

15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 6. Mai 2020 und 14. Oktober 2021 von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist und - ungeachtet des befristeten und mit Fr. 5.-/Stunde vergüteten Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers für die Tosam Stiftung - keine Veränderung ihrer finanziellen Situation ersichtlich ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

15.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a AsylG respektive Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, sind auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mangels gegenteiliger Angaben im Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ist davon auszugehen, dass die finanziellen Ansprüche der vormaligen Rechtsvertreterin an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz abgetreten wurden.

15.3 Im Verfahren E-2531/2020 wurde mit Eingabe vom 20. April 2022 eine aktualisierte Kostennote eingereicht und für die bisherigen Eingaben ein zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Indes ist der Stundenansatz entsprechend der Praxis des Gerichts auf Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der weiteren (notwendigen) Eingaben ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-2531/2020 ein Honorar von Fr. 2'125.- zuzusprechen.

Im Verfahren E-4525/2021 wurde mit der Beschwerde vom 14. Oktober 2021 eine Kostennote eingereicht und ein zeitlicher Aufwand von 7.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen gelangt auch hier der Stundenansatz von Fr. 150.- (für nichtanwaltliche Vertreter) zur Anwendung. Die angegebenen Auslagen von Fr. 50.- für «Porti, Telefon, Fax, Kopien» - wobei es sich offenbar um einen Pauschalbetrag handelt, zumal auch im Beschwerdeverfahren E-2531/2020 in der obgenannten Kostennote trotz ungemein höherem Aufwand ebenfalls Fr. 50.- angegeben werden - stehen mangels Aufschlüsselung in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum tatsächlichen Beschwerdeaufwand und sind um die Hälfte zu reduzieren. Ergänzend zu berücksichtigen sind indes die weiteren (Beweismittel-) Eingaben, sofern diese nicht bereits im Verfahren E-2531/2020 angerechnet wurden. Im Ergebnis ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-4525/2021 ein Honorar von Fr. 1'240.-zuzusprechen.

Nach dem Ausgeführten ist der amtlichen Vertreterin für die beiden Beschwerdeverfahren zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'365.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anja Roth, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'365.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli

Kevin Schori

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