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E-247/2024

E-247/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte sie am 3. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 10. März 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) trug vor, er sei ethnischer Kurde, alevitischen Glaubens und in I._______ geboren. Er habe die Mittelschule abgeschlossen und sei danach als Hirte sowie als Tabakbauer und -händler tätig gewesen. Seine Geschwister würden noch in I._______, respektive in der Schweiz leben (zwei Schwestern). Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe als Kurde und Alevit immer die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt. Als Hirte sei er auch öfter Mitgliedern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) begegnet und hätte Essen mit ihnen geteilt. Im Oktober 2018 sei er im Zuge eines Militäreinsatzes für drei Tage festgenommen und misshandelt worden. Zwei Jahre später, im Oktober 2022, sei er von Soldaten erneut mitgenommen worden, als er als Hirte in den Bergen unterwegs gewesen sei. Dabei sei er geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie nach Adiyaman gezogen. Auf sozialen Medien habe er Posts über die HDP und die PKK abgesetzt, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Festnahmebeschluss ausgestellt worden sei. A.c Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) führte aus, sie sei ethnische Kurdin und in Adiyaman geboren. Sie sei als Hausfrau tätig gewesen, habe die Primarschule abgeschlossen und mehrere nahe Verwandte in I._______ und Istanbul. Sie selbst sei nie politisch aktiv oder in ein Justizverfahren involviert gewesen. Ihre Ausreise begründe sich in den Problemen ihres Ehemannes. Die Hausdurchsuchungen und Kontrollen seien auch für sie und ihre Kinder schwierig gewesen. Wenige Wochen vor der Ausreise sei die ganze Familie zusammen von I._______ nach Adiyaman gezogen und anschliessend via Istanbul auf dem Luftweg ausgereist. A.d Am 19. September 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die während der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 gaben die Beschwerdeführenden dann weitere Beweismittel zu den Akten. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten sie insgesamt zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft Sanliurfa vom 7. April 2023 und 18. Mai 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion Sanliurfa vom 22. Mai 2023, drei Schreiben der Sicherheitsdirektion Adiyaman vom 7. Juli 2023, 12. Juli 2023 und 21. Juli 2023 sowie eine Gesprächsnotiz der Staatsanwaltschaft und Polizei Adiyaman vom 19. Juli 2023 ein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel gaben sie unter anderem ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes zu den Akten, welcher darin bestätigte, dass gegen den Beschwerdeführer Klage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten eingereicht worden sei. Zudem sei ein Onkel des Beschwerdeführers, der Kreisvorsitzender der HDP gewesen sei, am 18. August 2018 zu Unrecht inhaftiert worden. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 forderte der vormalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. C.c Die Vorinstanz liess sich am 14. Februar 2024 vernehmen. Mit der Replik vom 8. März 2024 wurden zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Adiyaman, sowie weitere, diverse justizielle Dokumente der Strafgerichte in Adiyaman zu den Akten gereicht. C.d Mit Eingabe vom 22. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers zu den Akten. C.e Am 1. Oktober 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen in den Spruchkörper aufgenommen. C.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2026 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Duplik unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich neu eingereichten Beweismittel einzureichen. Die Duplik vom 19. Februar 2026 sowie die Triplik vom 6. März 2026 gingen fristgerecht beim Gericht ein. D. Am 25. Mai 2026 erklärte der bevollmächtigte Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden stellen zwar kein ausdrückliches Rückweisungsbegehren, machen jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive eine unvollständige Sachverhaltserstellung geltend, weil ihre Beweismittel nicht umfassend gewürdigt worden seien. Das SEM behaupte in Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, dass es bei Ersttätern in der Regel zu bedingten Strafen komme, belege dies jedoch nicht mit Referenzurteilen oder Ähnlichem. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Zum einen betrifft die Argumentation der Beschwerdeführenden die materielle Würdigung des Sachverhalts. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 den Standpunkt des SEM nunmehr gestützt. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass das SEM den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig erstellt oder Beweismittel unzureichend berücksichtigt hat.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das sinngemäss gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass ein hängiges Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei als strafrechtlich unbescholten und weise kein erhöhtes politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering sei. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren (wie beim geltend gemachten Straftatbestand die Regel) würden häufig bedingte Haftstrafen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Bewährungsstrafen würden die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Das Strafverfahren befinde sich zudem erst im Ermittlungsstadium. Auch die vorgetragenen Mitnahmen durch Sicherheitskräfte würden nichts an dieser Einschätzung ändern.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz wiederholt. So weise der Beschwerdeführer sehr wohl ein politisches Profil auf und es sei reine Spekulation der Vorinstanz, dass es nicht zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Ein faires Verfahren sei in der Türkei nicht gewährleistet. Es bestehe zudem ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut von den Behörden mitgenommen und misshandelt werde.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 und in der Duplik vom 19. Februar 2026 zusammengefasst aus, dass die auf Beschwerdeebene neu eingereichten justiziellen Dokumente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers gemäss Art. 125 türkisches Strafgesetzbuch (nachfolgend tStGB) und Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eingeleitet und Anklageschriften eingereicht worden. In Sachen Präsidentenbeleidung sei die Anklage vom Gericht zugelassen worden. Im Weiteren lägen gegen den Beschwerdeführer auch keine Haftbefehle vor, sondern lediglich Vorführbefehle zwecks Einvernahme. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügten und leicht fälschbar seien. Die Frage der Echtheit könne jedoch offengelassen werden. Die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehaltenen Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung seien vorliegend nicht erfüllt. Betreffend das Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers sei darauf hinzuweisen, dass statistisch die Anzahl eröffneter Strafverfahren und Verurteilungen für eine solche Straftat mit den Zahlen für den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung vergleichbar seien. Daher sei auch in diesem Zusammenhang nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung zu erwarten. Der enge zeitliche Zusammenhang der Social-Media-Aktivitäten mit der Ausreise und den Anklageschriften weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst selbst eingeleitet habe, um in der Schweiz eine staatliche Verfolgung zu suggerieren. Diese Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und der Beschwerdeführer habe offensichtlich in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. In Bezug auf die psychischen Probleme sei auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei gewährleistet sei.

E. 5.4 Im Rahmen der Replik vom 8. März 2024 und der Triplik vom 6. März 2026 machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, angesichts der zusätzlich auf Beschwerdeebene eingereichten Anklageschriften und Haftbefehle sei eindeutig nachgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren hängig seien und dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung drohe. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei durch die eingeleiteten Verfahren geschärft worden und erhöhe das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates. Es genüge nicht, dass sich die Vorinstanz auf Statistiken berufe. Das SEM müsse zugestehen, dass Personen, die wegen Verstössen gegen Art. 125 und Art. 299 tStGB verfolgt werden, nur «in der Regel» freigelassen würden. Die Unterstellung, der Beschwerdeführer habe die Verfahren rechtsmissbräuchlich selbst eingeleitet, sei als bösartig und willkürlich zu qualifizieren. Im Übrigen werde auf die Echtheit der eingereichten Beweismittel verwiesen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 229 tStGB) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff.).

E. 6.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und erkannte, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnen. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 6.4 Vorliegend ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden, respektive des Beschwerdeführers nicht gegeben. Den Akten zufolge sind gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB; Ermittlungsnummer 2023/12140) sowie wegen Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung dessen öffentlicher Funktion (Art. 125 Abs. 1 tStGB; Ermittlungsnummer 2023/12133) und Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG; Ermittlungsnummer 2023/12414) eingeleitet worden. Sodann liegen zwei Anklageschriften im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Beleidigung des Präsidenten und der Beleidigung eines Amtsträgers vor. Im erstgenannten Verfahren wurde die Anklageschrift gemäss Beschluss vom 22. Februar 2024 durch das Gericht zugelassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er keine Haftbefehle, sondern lediglich Vorführbefehle zwecks Einvernahme zu den Akten gereicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass seit der Ausstellung dieser Dokumente - und somit seit über zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschriften durch die türkische Staatsanwaltschaft - weitere Verfahrensschritte erfolgt sind oder dass der türkische Rechtsvertreter Eingaben an das zuständige Gericht gemacht hat. Zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Angesichts des Zeitablaufs erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurden. Auch für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers in erster Instanz wäre eine solche jedoch als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu erachten, zumal gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen alle innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft sein müssten und ausserdem eine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Verurteilung einen illegitimen Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen ist - ausgehend von der aktuellen Aktenlage - vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3 hiervor). Sodann weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt. Politisch war er nicht besonders engagiert. Nach eigenen Angaben wurde er im Jahr 2018 im Rahmen eines Militäreinsatzes nach Protesten der PKK mitgenommen und während dreier Tage auf einem Polizeiposten festgehalten. Im Oktober 2022 wurde er von Soldaten aufgegriffen, als er als Hirte in den Bergen unterwegs gewesen sei. Beide geschilderten Ereignisse lassen aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als massgeblich profiliert wahrgenommen wird. Sie blieben letztlich auch ohne weitere Konsequenzen. Die geltend gemachten physischen Misshandlungen durch die Behörden sind bedauerlich, erreichen jedoch nicht das nötige Mass an Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.

E. 6.5 Es erscheint auch verfehlt zu behaupten, dass der Beschwerdeführer lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er einzig wegen Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten. Sodann wurde er bisher strafrechtlich nie verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe oder ein unfaires Verfahren drohen könnte. Dasselbe gilt auch für das erwähnte Verfahren wegen Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung seiner öffentlichen Funktion. Eine potenzielle Verurteilung nach diesem Straftatbestand wäre jedoch ohnehin unter dem Aspekt einer legitimen Strafe zu prüfen und dürfte sich daher höchstwahrscheinlich als flüchtlingsrechtlich irrelevant erweisen. Somit erübrigt sich auch die Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale (vgl. Urteil des BVGer D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5).

E. 6.6 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr auffällig ist, dass die in den Anklageschriften erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammten, in welcher die Beschwerdeführenden die Türkei verliessen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert hat, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden.

E. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllen der Beschwerdeführer, und damit auch die übrigen Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 9.2.2 In individueller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift gegen den Vollzug der Wegweisung vorgebracht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da die Beschwerdeführenden aus einer Region stammten, die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in psychiatrischer Behandlung und könne auch deshalb nicht in die Türkei zurückkehren.

E. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar, sondern nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Bei einer individuellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen ist in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.). Aus der Rechtsmittelschrift geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführenden durch das Erdbeben unmittelbar betroffen gewesen sind. Gemäss ihren Aussagen wurde das Haus in I._______ nicht zerstört und eine Schwester des Beschwerdeführers lebt aktuell dort. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihr Haus zurückkehren können. Sie verfügen zudem über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Gegend. Ihre finanzielle Lage ist angeblich sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer wird seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können und die Beschwerdeführenden können überdies auch auf die Unterstützung durch Verwandte in Europa zählen.

E. 9.2.4 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4; E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3; E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung wird der Beschwerdeführer in der Türkei in Anspruch nehmen können. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung) führen daher vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, sind unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Die fünf Kinder sind zwischen drei und vierzehn Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass die älteren Kinder die Schule besuchen und hierzulande bereits Freundschaften geschlossen haben. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Geschwister aber nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Für eine starke Verwurzelung der Kinder in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Sie haben sich in der Schweiz nicht bereits derart stark eingelebt, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Mit der heimatlichen Kultur und Sprache sind sie nach wie vor vertraut, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für alle Beschwerdeführenden als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-247/2024 Urteil vom 17. Juni 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte sie am 3. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 10. März 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) trug vor, er sei ethnischer Kurde, alevitischen Glaubens und in I._______ geboren. Er habe die Mittelschule abgeschlossen und sei danach als Hirte sowie als Tabakbauer und -händler tätig gewesen. Seine Geschwister würden noch in I._______, respektive in der Schweiz leben (zwei Schwestern). Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe als Kurde und Alevit immer die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt. Als Hirte sei er auch öfter Mitgliedern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) begegnet und hätte Essen mit ihnen geteilt. Im Oktober 2018 sei er im Zuge eines Militäreinsatzes für drei Tage festgenommen und misshandelt worden. Zwei Jahre später, im Oktober 2022, sei er von Soldaten erneut mitgenommen worden, als er als Hirte in den Bergen unterwegs gewesen sei. Dabei sei er geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls sei er mit seiner Familie nach Adiyaman gezogen. Auf sozialen Medien habe er Posts über die HDP und die PKK abgesetzt, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Festnahmebeschluss ausgestellt worden sei. A.c Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) führte aus, sie sei ethnische Kurdin und in Adiyaman geboren. Sie sei als Hausfrau tätig gewesen, habe die Primarschule abgeschlossen und mehrere nahe Verwandte in I._______ und Istanbul. Sie selbst sei nie politisch aktiv oder in ein Justizverfahren involviert gewesen. Ihre Ausreise begründe sich in den Problemen ihres Ehemannes. Die Hausdurchsuchungen und Kontrollen seien auch für sie und ihre Kinder schwierig gewesen. Wenige Wochen vor der Ausreise sei die ganze Familie zusammen von I._______ nach Adiyaman gezogen und anschliessend via Istanbul auf dem Luftweg ausgereist. A.d Am 19. September 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die während der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 gaben die Beschwerdeführenden dann weitere Beweismittel zu den Akten. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten sie insgesamt zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft Sanliurfa vom 7. April 2023 und 18. Mai 2023, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion Sanliurfa vom 22. Mai 2023, drei Schreiben der Sicherheitsdirektion Adiyaman vom 7. Juli 2023, 12. Juli 2023 und 21. Juli 2023 sowie eine Gesprächsnotiz der Staatsanwaltschaft und Polizei Adiyaman vom 19. Juli 2023 ein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel gaben sie unter anderem ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes zu den Akten, welcher darin bestätigte, dass gegen den Beschwerdeführer Klage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten eingereicht worden sei. Zudem sei ein Onkel des Beschwerdeführers, der Kreisvorsitzender der HDP gewesen sei, am 18. August 2018 zu Unrecht inhaftiert worden. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 forderte der vormalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. C.c Die Vorinstanz liess sich am 14. Februar 2024 vernehmen. Mit der Replik vom 8. März 2024 wurden zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Adiyaman, sowie weitere, diverse justizielle Dokumente der Strafgerichte in Adiyaman zu den Akten gereicht. C.d Mit Eingabe vom 22. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers zu den Akten. C.e Am 1. Oktober 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen in den Spruchkörper aufgenommen. C.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2026 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Duplik unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich neu eingereichten Beweismittel einzureichen. Die Duplik vom 19. Februar 2026 sowie die Triplik vom 6. März 2026 gingen fristgerecht beim Gericht ein. D. Am 25. Mai 2026 erklärte der bevollmächtigte Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden stellen zwar kein ausdrückliches Rückweisungsbegehren, machen jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive eine unvollständige Sachverhaltserstellung geltend, weil ihre Beweismittel nicht umfassend gewürdigt worden seien. Das SEM behaupte in Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, dass es bei Ersttätern in der Regel zu bedingten Strafen komme, belege dies jedoch nicht mit Referenzurteilen oder Ähnlichem. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Zum einen betrifft die Argumentation der Beschwerdeführenden die materielle Würdigung des Sachverhalts. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 den Standpunkt des SEM nunmehr gestützt. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass das SEM den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig erstellt oder Beweismittel unzureichend berücksichtigt hat. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das sinngemäss gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass ein hängiges Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei als strafrechtlich unbescholten und weise kein erhöhtes politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering sei. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren (wie beim geltend gemachten Straftatbestand die Regel) würden häufig bedingte Haftstrafen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben. Bewährungsstrafen würden die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen. Das Strafverfahren befinde sich zudem erst im Ermittlungsstadium. Auch die vorgetragenen Mitnahmen durch Sicherheitskräfte würden nichts an dieser Einschätzung ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz wiederholt. So weise der Beschwerdeführer sehr wohl ein politisches Profil auf und es sei reine Spekulation der Vorinstanz, dass es nicht zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Ein faires Verfahren sei in der Türkei nicht gewährleistet. Es bestehe zudem ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut von den Behörden mitgenommen und misshandelt werde. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 und in der Duplik vom 19. Februar 2026 zusammengefasst aus, dass die auf Beschwerdeebene neu eingereichten justiziellen Dokumente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers gemäss Art. 125 türkisches Strafgesetzbuch (nachfolgend tStGB) und Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eingeleitet und Anklageschriften eingereicht worden. In Sachen Präsidentenbeleidung sei die Anklage vom Gericht zugelassen worden. Im Weiteren lägen gegen den Beschwerdeführer auch keine Haftbefehle vor, sondern lediglich Vorführbefehle zwecks Einvernahme. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügten und leicht fälschbar seien. Die Frage der Echtheit könne jedoch offengelassen werden. Die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehaltenen Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung seien vorliegend nicht erfüllt. Betreffend das Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers sei darauf hinzuweisen, dass statistisch die Anzahl eröffneter Strafverfahren und Verurteilungen für eine solche Straftat mit den Zahlen für den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung vergleichbar seien. Daher sei auch in diesem Zusammenhang nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung zu erwarten. Der enge zeitliche Zusammenhang der Social-Media-Aktivitäten mit der Ausreise und den Anklageschriften weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst selbst eingeleitet habe, um in der Schweiz eine staatliche Verfolgung zu suggerieren. Diese Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und der Beschwerdeführer habe offensichtlich in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. In Bezug auf die psychischen Probleme sei auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei gewährleistet sei. 5.4 Im Rahmen der Replik vom 8. März 2024 und der Triplik vom 6. März 2026 machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, angesichts der zusätzlich auf Beschwerdeebene eingereichten Anklageschriften und Haftbefehle sei eindeutig nachgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren hängig seien und dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung drohe. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei durch die eingeleiteten Verfahren geschärft worden und erhöhe das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates. Es genüge nicht, dass sich die Vorinstanz auf Statistiken berufe. Das SEM müsse zugestehen, dass Personen, die wegen Verstössen gegen Art. 125 und Art. 299 tStGB verfolgt werden, nur «in der Regel» freigelassen würden. Die Unterstellung, der Beschwerdeführer habe die Verfahren rechtsmissbräuchlich selbst eingeleitet, sei als bösartig und willkürlich zu qualifizieren. Im Übrigen werde auf die Echtheit der eingereichten Beweismittel verwiesen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Ausführungen und Entgegnungen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 229 tStGB) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 % aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff.). 6.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und erkannte, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnen. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.4 Vorliegend ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden, respektive des Beschwerdeführers nicht gegeben. Den Akten zufolge sind gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB; Ermittlungsnummer 2023/12140) sowie wegen Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung dessen öffentlicher Funktion (Art. 125 Abs. 1 tStGB; Ermittlungsnummer 2023/12133) und Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG; Ermittlungsnummer 2023/12414) eingeleitet worden. Sodann liegen zwei Anklageschriften im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Beleidigung des Präsidenten und der Beleidigung eines Amtsträgers vor. Im erstgenannten Verfahren wurde die Anklageschrift gemäss Beschluss vom 22. Februar 2024 durch das Gericht zugelassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er keine Haftbefehle, sondern lediglich Vorführbefehle zwecks Einvernahme zu den Akten gereicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass seit der Ausstellung dieser Dokumente - und somit seit über zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschriften durch die türkische Staatsanwaltschaft - weitere Verfahrensschritte erfolgt sind oder dass der türkische Rechtsvertreter Eingaben an das zuständige Gericht gemacht hat. Zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Angesichts des Zeitablaufs erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurden. Auch für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers in erster Instanz wäre eine solche jedoch als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu erachten, zumal gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen alle innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft sein müssten und ausserdem eine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Verurteilung einen illegitimen Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen ist - ausgehend von der aktuellen Aktenlage - vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3 hiervor). Sodann weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt. Politisch war er nicht besonders engagiert. Nach eigenen Angaben wurde er im Jahr 2018 im Rahmen eines Militäreinsatzes nach Protesten der PKK mitgenommen und während dreier Tage auf einem Polizeiposten festgehalten. Im Oktober 2022 wurde er von Soldaten aufgegriffen, als er als Hirte in den Bergen unterwegs gewesen sei. Beide geschilderten Ereignisse lassen aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als massgeblich profiliert wahrgenommen wird. Sie blieben letztlich auch ohne weitere Konsequenzen. Die geltend gemachten physischen Misshandlungen durch die Behörden sind bedauerlich, erreichen jedoch nicht das nötige Mass an Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. 6.5 Es erscheint auch verfehlt zu behaupten, dass der Beschwerdeführer lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er einzig wegen Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien ins Visier der Behörden geraten. Sodann wurde er bisher strafrechtlich nie verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe oder ein unfaires Verfahren drohen könnte. Dasselbe gilt auch für das erwähnte Verfahren wegen Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung seiner öffentlichen Funktion. Eine potenzielle Verurteilung nach diesem Straftatbestand wäre jedoch ohnehin unter dem Aspekt einer legitimen Strafe zu prüfen und dürfte sich daher höchstwahrscheinlich als flüchtlingsrechtlich irrelevant erweisen. Somit erübrigt sich auch die Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale (vgl. Urteil des BVGer D-10068/2025 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.5). 6.6 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr auffällig ist, dass die in den Anklageschriften erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammten, in welcher die Beschwerdeführenden die Türkei verliessen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert hat, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllen der Beschwerdeführer, und damit auch die übrigen Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.2.2 In individueller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift gegen den Vollzug der Wegweisung vorgebracht, eine Rückkehr sei unzumutbar, da die Beschwerdeführenden aus einer Region stammten, die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in psychiatrischer Behandlung und könne auch deshalb nicht in die Türkei zurückkehren. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar, sondern nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Bei einer individuellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen ist in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.). Aus der Rechtsmittelschrift geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführenden durch das Erdbeben unmittelbar betroffen gewesen sind. Gemäss ihren Aussagen wurde das Haus in I._______ nicht zerstört und eine Schwester des Beschwerdeführers lebt aktuell dort. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihr Haus zurückkehren können. Sie verfügen zudem über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Gegend. Ihre finanzielle Lage ist angeblich sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer wird seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können und die Beschwerdeführenden können überdies auch auf die Unterstützung durch Verwandte in Europa zählen. 9.2.4 Psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4; E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3; E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung wird der Beschwerdeführer in der Türkei in Anspruch nehmen können. Die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung) führen daher vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, sind unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Die fünf Kinder sind zwischen drei und vierzehn Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass die älteren Kinder die Schule besuchen und hierzulande bereits Freundschaften geschlossen haben. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Geschwister aber nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Für eine starke Verwurzelung der Kinder in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Sie haben sich in der Schweiz nicht bereits derart stark eingelebt, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Mit der heimatlichen Kultur und Sprache sind sie nach wie vor vertraut, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für alle Beschwerdeführenden als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: