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E-4531/2026

E-4531/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4531/2026

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz,

mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer;

Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass die summarische Befragung zur Person sowie die Asylanhörung am 15. April 2026 und die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen am 8. Juni 2026 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung stattfanden,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige, stamme aus B._______ und habe Kunsthandwerk studiert,

dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Hizmet-Bewegung geltend machte,

dass sie im Jahr 2016 als Direktorin in der «C._______» der Hizmet-Bewegung gearbeitet habe, am 19. Juli 2016 für 24 Stunden verhaftet worden sei und man sie nur unter Auflagen (Unterschriftspflicht und Ausreiseverbot) freigelassen habe,

dass am 10. Oktober 2018 ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden und ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingeleitet worden sei,

dass sie am 8. Oktober 2019 festgenommen und am 10. Oktober 2019 inhaftiert worden sei,

dass sie im Februar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei,

dass man sie nach drei Jahren und acht Monaten am 16. Juni 2023 unter Auflagen auf Bewährung aus der Haft entlassen habe (Unterschriftspflicht und Ausreiseverbot),

dass ihr zunächst am 13. Juni 2024 mitgeteilt worden sei, die Kontrollmassnahmen seien beendet,

dass sie schliesslich am 4. Januar 2026 informiert worden sei, ihre bedingte Entlassung sei beendet und ihre Strafe sei nun vollständig verbüsst,

dass sie dennoch das Gefühl gehabt habe, die türkischen Behörden würden sie weiterhin verfolgen, da ihr ein Fahrzeug gefolgt sei,

dass sie am 5. Januar 2026 von der Flughafenpolizei daran gehindert worden sei, in den Kosovo auszureisen, weshalb sie sich umgehend an das zuständige Gericht gewandt habe, welches das gegen sie verhängte Ausreiseverbot aufgehoben habe,

dass sie am 9. Januar 2026 legal in den Kosovo ausgereist sei, um ihren heutigen Verlobten, der in der Schweiz lebe, erstmals zu treffen und man sich vor Ort verlobt habe,

dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei erneut den Verdacht hegte, der türkische Staat verfolge sie noch immer,

dass sie aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung am 31. Januar 2026 legal nach Mazedonien ausgereist sei, von wo sie über Griechenland illegal weiter in die Schweiz gereist sei,

dass die griechischen Behörden ihren Pass aufgrund des gefälschten Visums eingezogen hätten,

dass sie am 9. März 2026 ein Schreiben der türkischen Bewährungshilfebehörden erhalten habe, wonach die Kontrollmassnahmen um ein Jahr verlängert worden seien und sie am 30. März 2026 diesbezüglich ein Warnschreiben der türkischen Behörden erhalten habe,

dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren diverse Justizdokumente aus der Türkei betreffend das Strafverfahren gegen sie zu den Akten reichte (u.a. Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 11. Februar 2020, Urteil der 2. Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts in E._______ vom 1. Juli 2020, Urteil der 6. Strafkammer des Kassationshofes vom 10. Februar 2021, Bescheid zu den Strafvollzugsdaten vom 1. Juni 2021, Schreiben der Bewährungshilfe in Afyonkarahisar vom 9. März 2026, vom 30. März 2026 und vom 20. April 2026, einen UYAP-Register-Screenshot vom 11. April 2026 sowie einen aktuellen Strafregisterauszug vom 5. Mai 2026),

dass sie zudem diverse Diplome, Dokumente ihrer Sozialversicherung, eine Liste über ihre Arbeitsorte bis zum Jahr 2016 sowie eine Gesprächseinladung des Zivilstandsamtes Bern-Mittelland vom 4. Juni 2026 einreichte,

dass dem Zivilstandsamt Bern-Mittelland im Rahmen des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens am 17. April 2026 Akteneinsicht gewährt wurde,

dass dem Verlobten der Beschwerdeführerin (N 802 125) am 1. Februar 2023 in der Schweiz Asyl gewährt wurde,

dass der zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2026 ein Entwurf des Asylentscheids zugestellt wurde und die Stellungnahme am 15. Juni 2026 bei der Vorinstanz einging,

dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,

dass eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei,

dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. Juni 2026 bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführerin eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,

dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend die Türkei zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,

dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt als von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,

dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hängigen Ehevorbereitungsverfahrens dem erweiterten Verfahren zuzuteilen und mit dem Asyl- und Wegweisungsentscheid zuzuwarten (vgl. nachfolgende Erwägungen zum Ehevorbereitungsverfahren),

dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass die Beschwerdeführerin ihre Haftstrafe gemäss den von ihr eingereichten Beweismitteln nachweislich per 4. Januar 2026 vollständig verbüsst habe,

dass ihre Furcht, zukünftig erneut von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, nicht begründet sei,

dass das SEM bei der Verfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung grundsätzlich von einer illegitimen staatlichen Verfolgung ausgehe, die Beschwerdeführerin nach offizieller Beendigung ihres Strafvollzugs jedoch keinen Auflagen oder Kontrollmassnahmen mehr unterliege,

dass ihre Ausreisesperre im Januar 2026 auf ihr Ersuchen hin gerichtlich aufgehoben worden sei,

dass es bei ihrer Aus- und Wiedereinreise im Januar 2026 zu keinen Problemen gekommen sei,

dass aus den eingereichten Beweismitteln ebenso hervorgehe, dass aktuell kein Strafverfahren gegen sie hängig sei,

dass ihr Gefühl, von einem Fahrzeug verfolgt zu werden, nicht für die Annahme einer tatschlichen Verfolgung genüge,

dass in Bezug auf die eingereichten Schreiben der türkischen Bewährungsbehörden vom März 2026 festzuhalten sei, dass diese leicht fälschbar seien und die Chronologie dieser Schreiben nicht den ordentlichen Verfahrensschritten der türkischen Strafbehörden entsprächen, insbesondere vor dem Hintergrund des nachweislich vollständig abgeschlossenen Strafvollzugs,

dass auch kein eheähnliches Verhältnis zu ihrem Verlobten vorliege und ein Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft daher nicht in Betracht komme,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,

dass es bekannt sei, dass in der Türkei Personen, die aus der Haft entlassen werden, weiterhin überwacht, schikaniert und gesellschaftlich ausgegrenzt würden,

dass die Beschwerdeführerin als bereits verurteilte Angehörige der Hizmet-Bewegung und aufgrund ihrer diesbezüglichen Verbindungen sowie der anhaltenden Überwachung besonders gefährdet sei, bei einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden,

dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die Beschwerdeführerin, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ihre Haftstrafe nachweislich verbüsst hat und aktuell kein Strafverfahren gegen sie hängig ist,

dass aus dem eingereichten Dokument zu ihren Strafvollzugsdaten (Beweismittel [BM] 11 [SEM-act. 1482359, ID 11]), dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (BM 18 und 19 [SEM-act. 1482359, ID 18 und 19]) und dem UYAP-Register-Screenshot (BM 12 [SEM-act. 1482359, ID 12]) klar hervorgeht, dass ihr Strafverfahren beziehungsweise ihr Strafvollzug vollständig abgeschlossen ist,

dass die Vorinstanz den eingereichten Schreiben der Bewährungshilfe betreffend die Verlängerung von Massnahmen zu Recht aufgrund der Fälschungsanfälligkeit geringen Beweiswert beimisst und diese im diametralen Widerspruch zu den übrigen eingereichten Dokumenten betreffend die vollständig verbüsste Haftstrafe stehen,

dass hierbei daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin versuchte, mithilfe von gefälschten Dokumenten in die Schweiz zu gelangen und mit einem gefälschten Visum nach Griechenland einreiste,

dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin und ihr Strafvollzug wegen ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung zwar bedauerlich erscheint, jedoch darauf hinzuweisen ist, dass das Asylverfahren nicht zur Wiedergutmachung von erlittenem Leid im Heimatstaat dient, sondern auf eine zukünftig drohende Verfolgung im Heimatstaat ausgerichtet ist,

dass die Beschwerdeführerin zu einer zukünftig drohenden Verfolgung keine konkreten Angaben machen konnte, lediglich Vermutungen äusserte und sich aus den Akten nicht ergibt, dass ihr - selbst als vorverurteilte Straftäterin - eine Verfolgung drohen würde,

dass die Beschwerdeführerin auch kein besonderes politisches Profil aufweist, was sie zukünftig bei einer Rückkehr in besonderer Weise exponieren würde,

dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Situation von aus der Haft entlassenen Personen pauschal gehalten sind, keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und damit bezeichnenderweise keine konkreten Gefahren für die Beschwerdeführerin aufgezeigt werden,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Vorinstanz zutreffend den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten verneint hat, da kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass die Beschwerdeführerin aus dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal eine eheähnliche (Konkubinats-) Beziehung nicht auszumachen ist - die Beschwerdeführerin lernte ihren Partner Ende November 2025 kennen und traf ihn erstmals am 9. Januar 2026 - und das Ehevorbereitungsverfahren auch im Ausland abgewartet werden kann (vgl. Art. 62 ff. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie Urteile des BVGer E-3965/2025 vom 4. Juni 2025 E. 8.2.2 und E-674/2014 vom 19. Februar 2014),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-247/2024 vom 17. Juni 2026 E. 9 f.),

dass die Beschwerdeführerin aus B._______ stammt, dort über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfügt, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnte, und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann,

dass sie gemäss Aktenlage gesund ist und keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend machte,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz

Lukas Rathgeber

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