Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-674/2014 Urteil vom 19. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am 27. September 2010 verliess und über Malaysia und Dubai nach Frankreich gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, das die französischen Behörden Anfang 2012 letztinstanzlich ablehnten, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 von Frankreich herkommend in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache an das BFM zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise diese wiederherzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 per sofort aussetzt, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht alle bekannten Fakten berücksichtigt und gewürdigt habe, zu behandeln ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - mit dem Umstand des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens auseinandersetzt, dass die Beschwerde deshalb bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten hat, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Januar 2011 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die französischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 31. Januar 2014 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Schweiz nach Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht vorbringt, einer Rückkehr nach Frankreich würde das Refoulementverbot verletzen, dass er hingegen vorbringt, er habe in der Schweiz das Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Verlobten eingeleitet und seine Rückschiebung nach Frankreich würde gegen den Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, dass die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens eine staatliche Entfernungsmassnahme darstellt, weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grundsätzlich angerufen werden kann (BVGE 2013/24 E. 5.1), dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen können, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt, dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person Hinweise auf eine solche Beziehung bilden (BGE 135 I 143 E. 3.1), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei seit drei Jahren in einer Beziehung mit seiner Verlobten, die ihn in Frankreich oft besucht habe, und sie hätten am 16. Januar 2014 in der Schweiz ein Ehevorbereitungsgesuch gestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte damit vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 16. Dezember 2013 nur gelegentlich im Rahmen von Besuchen in Frankreich und per Telefon Kontakt hatten, der Beschwerdeführer bisher nicht mit seiner Verlobten zusammenwohnte und es keine Hinweis auf eine speziell enge Bande gibt, dass damit zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten respektive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden, dass daran auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und das Vorbringen der Verlobten, sie sei bereit, finanziell für den Beschwerdeführer aufzukommen nichts ändern, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK damit nicht berührt ist, dass im Übrigen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, das Ehevorbereitungsverfahrens von Frankreich oder gegebenenfalls von Sri Lanka aus weiterzuführen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK darstellt, dass das BFM den rechtlich relevanten Sachverhalt entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift genügend abgeklärt hat, dass in Anbetracht des soeben Ausgeführten auch keine humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt i.S. von Art. 17 Abs. 1 Abs. 2 Dublin-III-VO sprechen würden, dass das BFM damit zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den BFM-Akten bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung eingereicht hat, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6), dass damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei bestehendem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung die Wegweisung aufzuheben ist (BVGE E-381/2013 vom 14. Mai 2013, E. 4.4.2, und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a), bei Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nicht angewendet werden kann, dass damit das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung oder allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen ist und die entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: