Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz Diyarbakir – stellte am
19. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 14. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Das SEM wies das Asylgesuch am folgenden Tag dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Im Jahr 2006 habe er einmal mit anderen Gymnasiasten einen Besuch bei einem bekannten Abgeordneten der Kurdenpartei HDP (Halkların Demokratik Partisi) beabsichtigt. Sie hätten bei dieser Gelegen- heit politische Slogans gerufen und seien deswegen von Polizisten ange- halten und auf den Posten mitgenommen worden. Gegen die Hälfte der Schüler – nicht aber gegen ihn – seien Ermittlungsverfahren eröffnet wor- den. Auch später habe er immer wieder Auseinandersetzungen mit Polizis- ten gehabt, etwa anlässlich von Nevroz-Feiern; dabei sei er manchmal auch geschlagen worden. Er sei selber nie Mitglied einer politischen Grup- pierung gewesen, Verwandte (Onkel und Tanten) seien jedoch Mitglieder der HDP. Während eines Arbeitseinsatzes auf einer Baustelle in der Pro- vinz B._______ im Jahr 2021 habe er auf Facebook einen politischen Bei- trag geteilt. Dies habe am (…) 2021 zu seiner Festnahme geführt. Während der mehrstündigen polizeilichen Festhaltung sei er geschlagen worden und habe davon Blutergüsse erlitten. Am (…) 2022 sei wegen des geteilten Posts ein Strafverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eröffnet worden. Dieses habe am (…) 2022 mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten ge- endet. Am (…) 2022 habe er deswegen die Türkei illegal verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass anlässlich der Erdbeben vom Februar 2023 das Haus mit seiner Wohnung zerstört worden sei. C.b Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Asylgründe eine Ankla- geschrift vom (…) 2022, das begründete Urteil eines Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2022 und einen Haftbefehl dieses Strafgerichts vom (…) 2022 zu den Akten. D.
E-3965/2025 Seite 3 D.a Die drei eingereichten Beweismittel wurden vom SEM am 24. März 2025 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Zwischenverfü- gung vom gleichen Tag gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis (alle Dokumente weisen Fälschungs- merkmale auf) und zu weiteren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 17. April 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. D.b Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Mai 2025. Das SEM wies diesen Antrag am 22. April 2025 ab. E. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (am 29. April 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Laieneingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2025 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. April 2025 und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Ausnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine sol- che, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die zum Beleg der Asylvorbringen eingereichten angeblichen Ge- richtsdokumente würden mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwei- sen. Es handle sich offensichtlich nicht um authentische Unterlagen. Die Einreichung gefälschter Beweismittel erschüttere die persönliche Glaub- würdigkeit des Beschwerdeführers und führe zur Qualifizierung des betref- fenden Asylvorbringens als unglaubhaft.
E. 5.1.2 Die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 2006 würden offen- sichtlich keinen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zur 2022 erfolg- ten Ausreise aufweisen und seien flüchtlingsrechtlich deshalb nicht rele- vant.
E. 5.2.1 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdefüh- rer geltend, das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe aus. Er sei Kurde und habe in der Türkei wegen seiner Ethnie sehr viele Nachteile erlitten. Schon in der Schulzeit sei er angezeigt und immer wieder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden, wobei er manchmal misshandelt worden sei. Die Polizei habe ihn selbst bei der Teil- nahme an bewilligten Kundgebungen immer wieder auf brutale Weise drangsaliert. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft; ihm sei Asyl zu erteilen.
E. 5.2.2 Der Eventual-Rückweisungsantrag wurde mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Das SEM habe zu Unrecht sein Fristerstre- ckungsgesuch abgewiesen und praktisch umgehend negativ über das Asylgesuch entschieden; dies erscheine – nach einem fast dreijährigen Asylverfahren – "ziemlich unverhältnismässig". Zum Fälschungsvorwurf könne er nur sagen, dass er die drei Beweismittel in dieser Form von sei- nem Anwalt erhalten habe. Zudem habe das SEM bei seinem Entscheid nicht gewusst, dass er beab- sichtige, eine Schweizerbürgerin zu heiraten; mittlerweile stehe die Hoch- zeit kurz bevor. Deshalb habe das SEM seinen Entscheid auf einer fal- schen sachverhaltlichen Grundlage getroffen. Die Akten seien auch aus diesem Grund zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dabei müsse das SEM entweder einen F-Ausweis erteilen oder auf die An- ordnung einer Wegweisung verzichten und diesen Entscheid seinem Auf- enthaltskanton überlassen.
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E. 6.1 Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Erstens war der Antrag des Be- schwerdeführers auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (zum Vor- wurf des Einreichens gefälschter Beweismittel), wie das SEM zutreffend feststellt, kaum begründet; in der Eingabe vom 17. April 2025 wurde bloss vage und unsubstanziiert behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen sei, innert Frist "die notwendigen Schritte zu veranlassen" (vgl. SEM-act. 27/1). Und zweitens hatte der Beschwerdeführer während der rund dreieinhalb Wochen langen Frist hinreichend Zeit, sich zum Fälschungsvorwurf zu äus- sern. Das SEM durfte bei dieser Aktenlage das Fristverlängerungsgesuch abweisen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 6.2 Dass das SEM über seine angeblichen Heiratspläne nicht informiert war, hat der Beschwerdeführer sich selber zuzuschreiben. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungspunkt festgestellt wird, ver- mag das neue Vorbringen bei der angefochtenen Verfügung keinen Anpas- sungsbedarf zu begründen. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch in dieser Hinsicht hinreichend erstellt.
E. 6.3 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu bean- standen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den überzeu- genden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde über- haupt Bezug genommen wird. Somit kann im Wesentlichen auf die zutref- fenden Erwägungen im Asylentscheid des SEM verwiesen werden.
E. 7.2.1 Das SEM hat nachvollziehbar dargelegt, dass die drei angeblichen Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen ge- prägt sind (vgl. SEM-act. 29/10 S. 5 f.). Diese lassen in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumen- ten um Fälschungen handelt.
E. 7.2.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe die Unterlagen so von seinem Anwalt zugestellt erhalten, ändert nichts an der offensichtlich fehlenden Authentizität dieser Unterlagen; im Übrigen erscheint die Vorstellung abwegig, ein Anwalt würde seinem Man- danten ohne dessen Wissen gefälschte Unterlagen zustellen.
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E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Kern der Begründung seines Asylge- suchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Dieses Vorbringen erweist sich damit als unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Ob die übrigen Asylvorbringen authentisch sind, ist angesichts der Ein- reichung gefälschter Beweismittel zu bezweifeln. Letztlich kann diese Frage ofenbleiben, weil sie flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind. Nachdem diese Erwägungen des SEM nicht bestritten worden sind, beschränkt sich das Gericht diesbezüglich auf einen blossen Verweis auf die zutreffende Begründung der Verfügung (vgl. SEM-act. 29/10 S. 6 f.).
E. 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2.1 Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Gesuchs "um Durchfüh- rung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung" eingereicht, das auffälligerweise nur von der "Verlobten", nicht jedoch vom Beschwerdefüh- rer unterzeichnet ist. Auf dem Dokument vom 27. April 2025 ist vermerkt, eine gemeinsame Wohnung sei "in Planung".
E. 8.2.2 Aus einem allenfalls eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren könnte der Beschwerdeführer wegweisungsrechtlich schon deshalb nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, weil offensichtlich nicht von einer gefestigten ehe- ähnlichen Konkubinatsbeziehung auszugehen ist. Hinzu kommt, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingen würde (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverord- nung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang eines solchen Verfahrens – sowie einen allfälligen anschlies- senden Familiennachzug – demnach auch im Ausland abwarten könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.),
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E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung steht im Einklang mit den gesetz- lichen Bestimmungen und wurde vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann.
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E. 9.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.3.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Be- schwerdeführers verheerende Erdbeben. Gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts ist die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen, nament- lich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Diyarbakir. Individu- elle Unzumutbarkeitsfaktoren oder Vulnerabilitätsaspekte sind von ihm nicht geltend gemacht worden. Falls er nicht in die Heimatprovinz zurück- kehrten möchte (wo seine Wohnung durch die Erdbeben beschädigt wor- den sei), kann er offensichtlich ohne Weiteres in eine andere, von den Be- ben nicht betroffene Provinz zurückkehren. Er hat schon an mehreren Or- ten in der Türkei gearbeitet und zu Protokoll gegeben, "als Bauarbeiter habe [er] jede Ecke und Kante der Türkei schon gesehen" (vgl. SEM- act. 16/13 ad F56).
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz- lich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist damit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– sind bei diesem Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3965/2025 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz Diyarbakir - stellte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 14. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Das SEM wies das Asylgesuch am folgenden Tag dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Im Jahr 2006 habe er einmal mit anderen Gymnasiasten einen Besuch bei einem bekannten Abgeordneten der Kurdenpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beabsichtigt. Sie hätten bei dieser Gelegenheit politische Slogans gerufen und seien deswegen von Polizisten angehalten und auf den Posten mitgenommen worden. Gegen die Hälfte der Schüler - nicht aber gegen ihn - seien Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Auch später habe er immer wieder Auseinandersetzungen mit Polizisten gehabt, etwa anlässlich von Nevroz-Feiern; dabei sei er manchmal auch geschlagen worden. Er sei selber nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen, Verwandte (Onkel und Tanten) seien jedoch Mitglieder der HDP. Während eines Arbeitseinsatzes auf einer Baustelle in der Provinz B._______ im Jahr 2021 habe er auf Facebook einen politischen Beitrag geteilt. Dies habe am (...) 2021 zu seiner Festnahme geführt. Während der mehrstündigen polizeilichen Festhaltung sei er geschlagen worden und habe davon Blutergüsse erlitten. Am (...) 2022 sei wegen des geteilten Posts ein Strafverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eröffnet worden. Dieses habe am (...) 2022 mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten geendet. Am (...) 2022 habe er deswegen die Türkei illegal verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass anlässlich der Erdbeben vom Februar 2023 das Haus mit seiner Wohnung zerstört worden sei. C.b Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Asylgründe eine Anklageschrift vom (...) 2022, das begründete Urteil eines Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2022 und einen Haftbefehl dieses Strafgerichts vom (...) 2022 zu den Akten. D. D.a Die drei eingereichten Beweismittel wurden vom SEM am 24. März 2025 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis (alle Dokumente weisen Fälschungsmerkmale auf) und zu weiteren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 17. April 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. D.b Mit Eingabe vom 17. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Mai 2025. Das SEM wies diesen Antrag am 22. April 2025 ab. E. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (am 29. April 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Laieneingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. April 2025 und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Ausnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die zum Beleg der Asylvorbringen eingereichten angeblichen Gerichtsdokumente würden mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Es handle sich offensichtlich nicht um authentische Unterlagen. Die Einreichung gefälschter Beweismittel erschüttere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und führe zur Qualifizierung des betreffenden Asylvorbringens als unglaubhaft. 5.1.2 Die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 2006 würden offensichtlich keinen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zur 2022 erfolgten Ausreise aufweisen und seien flüchtlingsrechtlich deshalb nicht relevant. 5.2 5.2.1 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe aus. Er sei Kurde und habe in der Türkei wegen seiner Ethnie sehr viele Nachteile erlitten. Schon in der Schulzeit sei er angezeigt und immer wieder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden, wobei er manchmal misshandelt worden sei. Die Polizei habe ihn selbst bei der Teilnahme an bewilligten Kundgebungen immer wieder auf brutale Weise drangsaliert. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft; ihm sei Asyl zu erteilen. 5.2.2 Der Eventual-Rückweisungsantrag wurde mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Das SEM habe zu Unrecht sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und praktisch umgehend negativ über das Asylgesuch entschieden; dies erscheine - nach einem fast dreijährigen Asylverfahren - "ziemlich unverhältnismässig". Zum Fälschungsvorwurf könne er nur sagen, dass er die drei Beweismittel in dieser Form von seinem Anwalt erhalten habe. Zudem habe das SEM bei seinem Entscheid nicht gewusst, dass er beabsichtige, eine Schweizerbürgerin zu heiraten; mittlerweile stehe die Hochzeit kurz bevor. Deshalb habe das SEM seinen Entscheid auf einer falschen sachverhaltlichen Grundlage getroffen. Die Akten seien auch aus diesem Grund zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; dabei müsse das SEM entweder einen F-Ausweis erteilen oder auf die Anordnung einer Wegweisung verzichten und diesen Entscheid seinem Aufenthaltskanton überlassen. 6. 6.1 Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Erstens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (zum Vorwurf des Einreichens gefälschter Beweismittel), wie das SEM zutreffend feststellt, kaum begründet; in der Eingabe vom 17. April 2025 wurde bloss vage und unsubstanziiert behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen sei, innert Frist "die notwendigen Schritte zu veranlassen" (vgl. SEM-act. 27/1). Und zweitens hatte der Beschwerdeführer während der rund dreieinhalb Wochen langen Frist hinreichend Zeit, sich zum Fälschungsvorwurf zu äussern. Das SEM durfte bei dieser Aktenlage das Fristverlängerungsgesuch abweisen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6.2 Dass das SEM über seine angeblichen Heiratspläne nicht informiert war, hat der Beschwerdeführer sich selber zuzuschreiben. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungspunkt festgestellt wird, vermag das neue Vorbringen bei der angefochtenen Verfügung keinen Anpassungsbedarf zu begründen. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch in dieser Hinsicht hinreichend erstellt. 6.3 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Somit kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im Asylentscheid des SEM verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Das SEM hat nachvollziehbar dargelegt, dass die drei angeblichen Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt sind (vgl. SEM-act. 29/10 S. 5 f.). Diese lassen in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. 7.2.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, er habe die Unterlagen so von seinem Anwalt zugestellt erhalten, ändert nichts an der offensichtlich fehlenden Authentizität dieser Unterlagen; im Übrigen erscheint die Vorstellung abwegig, ein Anwalt würde seinem Mandanten ohne dessen Wissen gefälschte Unterlagen zustellen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Kern der Begründung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Dieses Vorbringen erweist sich damit als unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Ob die übrigen Asylvorbringen authentisch sind, ist angesichts der Einreichung gefälschter Beweismittel zu bezweifeln. Letztlich kann diese Frage ofenbleiben, weil sie flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind. Nachdem diese Erwägungen des SEM nicht bestritten worden sind, beschränkt sich das Gericht diesbezüglich auf einen blossen Verweis auf die zutreffende Begründung der Verfügung (vgl. SEM-act. 29/10 S. 6 f.). 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 8.2.1 Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines Gesuchs "um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung" eingereicht, das auffälligerweise nur von der "Verlobten", nicht jedoch vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Auf dem Dokument vom 27. April 2025 ist vermerkt, eine gemeinsame Wohnung sei "in Planung". 8.2.2 Aus einem allenfalls eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren könnte der Beschwerdeführer wegweisungsrechtlich schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil offensichtlich nicht von einer gefestigten eheähnlichen Konkubinatsbeziehung auszugehen ist. Hinzu kommt, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingen würde (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang eines solchen Verfahrens - sowie einen allfälligen anschliessenden Familiennachzug - demnach auch im Ausland abwarten könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.), 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann. 9.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.2 Am 6. Februar 2023 ereigneten sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers verheerende Erdbeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Diyarbakir. Individuelle Unzumutbarkeitsfaktoren oder Vulnerabilitätsaspekte sind von ihm nicht geltend gemacht worden. Falls er nicht in die Heimatprovinz zurückkehrten möchte (wo seine Wohnung durch die Erdbeben beschädigt worden sei), kann er offensichtlich ohne Weiteres in eine andere, von den Beben nicht betroffene Provinz zurückkehren. Er hat schon an mehreren Orten in der Türkei gearbeitet und zu Protokoll gegeben, "als Bauarbeiter habe [er] jede Ecke und Kante der Türkei schon gesehen" (vgl. SEM-act. 16/13 ad F56). 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist damit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: