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E-5751/2026

E-5751/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Der am 21. August 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Der am 21. August 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5751/2026 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asylverfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die kurdischen Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung dieses Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien sei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen diesen eingeleitet worden, zudem hätten die durchgeführten Hausdurchsuchungen die Familie belastet, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-247/2024 vom 17. Juni 2026 vollumfänglich abwies, II. dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. Juli 2026 an die Vorinstanz gelangten und dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründeten, weitere Nachforschungen hätten gezeigt, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten strafrechtlichen Verfahren in der Türkei wesentlich umfangreicher seien als bislang angenommen, dass in der Vergangenheit nicht zwei sondern drei Anklageschriften erhoben worden seien und daneben mindestens zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden, was im vorherigen Verfahren nicht vollständig habe berücksichtigt werden können, weshalb ihm flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe, dass die Beschwerdeführenden ausserdem geltend machten, der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, weil der Beschwerdeführer und das drittälteste Kind sich in psychologischer Behandlung befänden und sie aufgrund der Erdbeben in ihrer Heimatregion über keine gesicherte Existenzgrundlage verfügen würden, dass ausserdem dem fortgeschrittenen Integrationsgrad der Kinder angemessen Rechnung zu tragen sei, dass das SEM diese Eingabe in Bezug auf die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse - namentlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eines der Kinder, der geforderten Berücksichtigung des Kindeswohls und der aus Sicht der Beschwerdeführenden infragestehenden Möglichkeit zur Existenzsicherung betreffend - als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 6. August 2026 nicht auf dieses eintrat und die Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. Dezember 2023 sowie das Fehlen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte, dass das SEM in Bezug auf die neu eingereichten türkischen Justizdokumente ausserdem festhielt, dass diese bis auf ein Justizdokument das bereits bekannte Strafverfahren betreffend allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2026 datieren würden, weshalb auf die diesbezüglichen Aspekte in der Eingabe vom 22. Juli 2026 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen und darin beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, soweit das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten sei, das SEM sei anzuweisen auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten sowie, dass das Beschwerdeverfahren mit der vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Revision betreffend die Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu koordinieren sei, dass die Instruktionsrichterin am 21. August 2026 den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1), dass Wiedererwägungsgesuche genügend begründet sein müssen, ansonsten diese formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG) oder auf diese nicht eingetreten wird (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG; BVGE 2014/39 E. 7), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit insbesondere die Frage ist, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als wiederholt gleich beziehungsweise nicht gehörig begründet qualifizierte, dass die Fragen der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, dass hinsichtlich des Antrags, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit der vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Revision betreffend die gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zu koordinieren, Nachfolgendes festzustellen ist: dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass, wenn eine Partei indessen die Zuständigkeit der Behörde, die sich als unzuständig erachtet, behauptet, die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt (Art. 9 Abs. 2 VwVG), dass dies dann der Fall ist, wenn die Partei erkennen lässt, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen ist, dass die Behauptung der Zuständigkeit nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und sich auch aus den Umständen ergeben kann, dass eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde darstellt, eine solche aber gegeben ist, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6), dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16; Urteil des BVGer D-4837/2024 vom 9. August 2024 E. 4.3 m.w.H.), dass die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz und somit die Annahme einer Behauptung der Zuständigkeit durch die Beschwerdeführenden vorliegend gerechtfertigt ist, da die Eingabe der Beschwerdeführenden von ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch» betitelt war und es sich bei der Rechtsvertreterin um eine Juristin handelt, die in Asylsachen unter anderem auch als amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin eine Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt, dass der Rechtsvertreterin die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein muss und angenommen werden kann, dass sie das Gesuch vom 22. Juli 2026 bewusst beim SEM eingereicht und eine Neubeurteilung des Gesuches durch die Vorinstanz angestrebt hat, dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. August 2026 zutreffend festgestellt hat, dass die in der Eingabe vom 22. Juli 2026 geltend gemachten Gründe in Bezug auf die behauptete, drohende strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in einem grösseren Umfang als bisher angenommen, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden habe, keine Wiedererwägungsgründe darstellen und auf diese Aspekte wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, dass diese Einschätzung und das diesbezügliche Nichteintreten wegen funktioneller Unzuständigkeit (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) offensichtlich auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten oder angefochten wird, dass das SEM ausserdem festhielt, diese Vorbringen seien allenfalls im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu behandeln und die Eingabe werde dem BVGer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG überwiesen, dass festzustellen ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2026 - entgegen der diesbezüglichen Ankündigung in der Verfügung vom 6. August 2026 - bislang nicht zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde und nach den vorstehenden Ausführungen auch keine Notwendigkeit für die formell verfügte Überweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht bestand, dass die - dem Gericht aufgrund der Verfahrensumstände zwischenzeitlich bekannt gewordene - Eingabe vom 22. Juli 2026 den formellen Vorgaben an die Einreichung eines Revisionsgesuchs offensichtlich ohnehin nicht genügt hätte (insbesondere in Bezug auf die klare Bezeichnung eines Revisionsgrundes, die Darlegung der Rechtzeitigkeit unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten und die Erheblichkeit) und somit beim Bundesverwaltungsgericht derzeit kein Revisionsverfahren betreffend die Beschwerdeführenden hängig ist, weshalb auf den Antrag um koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit einem allfälligen Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2026 - im Umfang der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Vorbringen, die sich auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse beschränkt - zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, auf dieses nicht eingetreten ist und auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 verwiesen hat, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-247/2024 vom 17. Juni 2026 keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute materielle Prüfung erforderlich machen, dass diese Feststellungen des SEM auch unter Berücksichtigung der erstmaligen Einreichung eines psychotherapeutischen Verlaufsberichts in Bezug auf das drittälteste Kind zu bestätigten sind, zumal sich angesichts der bereits seit Sommer 2025 regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen im Übrigen auch Zweifel an der Rechtzeitigkeit des entsprechenden Vorbringens im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG ergeben, dass der Verlaufsbericht dem Kind ausserdem im Wesentlichen eine Verbesserung seines Zustandes attestiert, der lediglich vor dem Hintergrund der drohenden Ausreise wieder eine gewisse Destabilisierung erfahren hat, dass ausserdem die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Unerheblichkeit der in der Eingabe vom 22. Juli 2026 vorgetragenen Einwände in Bezug auf die Möglichkeit der Existenzsicherung und des Kindeswohls zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2026 weder in Bezug auf den (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ihre Wohnsituation im Heimatstaat noch hinsichtlich der übergeordneten Kindesinteressen eine - innerhalb der rund vier Wochen, die zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und ihrer Eingabe lagen, eingetretene - wesentliche Veränderung der Sachlage dargelegt haben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich darauf zielen, eine neuerliche Beurteilung ihres Falls zu erwirken, ohne dass sich dessen Umstände wesentlich verändert haben, dass das Institut der Wiedererwägung aber nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz daher zutreffend auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass der am 21. August 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos waren, dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der am 21. August 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: