Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der aus B._______ (Provinz C._______) stammende kurdische Be- schwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge (…) 2023 legal per Flug- zeug aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 2. Mai 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 18. Juli 2023 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, sein Leben sei stets schwer gewesen und er habe immer unter (behördlichem) Druck gestanden. Ein Onkel väterlicherseits sei in den 1990er Jahren «in die Berge gegangen» und verbüsse infolgedessen nun eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seither habe seine Familie im Fokus der türkischen Behörden gestanden und es habe immer wieder Haus- durchsuchungen gegeben. Sein Vater, ein Mitglied der HDP (Halkların De- mokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker), sei zweimal festgenom- men und wieder freigelassen worden. Im (…) seines Vaters im Heimatdorf sei der Beschwerdeführer von Polizisten der Gendarmerie jeweils beleidigt und erniedrigt worden. Auch der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP. Einen Mitgliederausweis habe er seit eineinhalb Jahren. Er habe an einigen Veranstaltungen der Partei, darunter auch an Demonstrationen in den Jahren 2017 und 2018, teilgenommen. Im Jahr 2018 sei sein Vater vor seinen Augen von den tür- kischen Behörden mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich der Mitnahme seines Vaters widersetzt, weshalb er gestossen und mit der Waffe bedroht worden sei. Am darauffolgenden Tag hätten die türki- schen Behörden auch ihn für eine Befragung zu seinem Vater mitgenom- men. Dabei sei er wiederum beleidigt und geohrfeigt worden. Zwischen 2019 und 2022 habe er in D._______ gelebt und in der (…)- branche gearbeitet. Ende 2021 und Anfang 2022 sei es dort zwei- bis drei- mal zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Anhängern der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi, Partei der Nationalistischen Bewegung) und der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Auf- schwung) einerseits sowie ihm und einem Freund andererseits gekommen. Zuletzt habe er im Jahr 2021 an einer (…)demonstration gegen den IS (Is- lamischen Staat) in E._______ teilgenommen. Als seine Mutter einen Herz- infarkt erlitten habe, habe er seine Arbeit in D._______ gekündigt und sei
E-1651/2024 Seite 3 ins Dorf seiner Eltern zurückgekehrt. Nach zwei bis drei respektive fünf bis sechs Monaten im Dorf sei er ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und zur Stüt- zung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten: - eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, - eine Bestätigung seines Maturaabschlusses, - und einen Auszug aus e-Devlet mit der Bestätigung seiner Mitglied- schaft bei der HDP. B. Am 26. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu- gewiesen, nachdem sein Asylgesuch am 24. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024, welche die Verfügung vom 9. Februar 2024 ersetzte, lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und die Sache sei zur weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 15. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-1651/2024 Seite 4
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 4.1 In der Begründung seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Übersetzung anlässlich seiner Anhörung sei mangelhaft gewesen. Bei er- neuter Durchsicht des Protokolls seien ihm verschiedene Fehler aufgefal- len, die ihm nicht so rückübersetzt worden seien, ansonsten er diese be- reits damals bemerkt hätte. Die Anhörung sei zu wiederholen (vgl. Be- schwerde S. 2 f.). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine
E-1651/2024 Seite 5 Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige respektive unvollständige Abklärung des Sachverhalts geltend. Diese Rü- gen könnten allenfalls geeignet sein, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren – wie soeben erwähnt – grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
E. 4.3 Die Befragung des Beschwerdeführers wurde in (…) durchgeführt, mit- hin in seiner Muttersprache (vgl. A13 Rz. 1.17.01) respektive in einer Spra- che, die er gemäss den von ihm auf dem Personalienblatt gemachten An- gaben für eine Befragung genügend beherrscht (vgl. A1). Entsprechend gab er zu Beginn der Anhörung an, die dolmetschende Person gut zu ver- stehen (vgl. A14 F1), und bestätigte am Ende unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollstän- dig sei (vgl. A14 S. 19). Zudem hatte er die Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Dem Anhö- rungsprotokoll lassen sich zwar tatsächlich Hinweise auf gewisse Verstän- digungsschwierigkeiten entnehmen. Diese konnten jedoch insbesondere durch Rückfragen geklärt werden (vgl. bspw. A14 F84, F88 ff., F103, F118 ff., F153). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele von Aussagen, die falsch übersetzt worden seien. Dem Anhö- rungsprotokoll lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die anwesende Rechtsvertretung allfällige Verständigungsschwierigkeiten moniert hätte. Auch entsteht bei der Lektüre des Protokolls nicht der Eindruck, dass der
E-1651/2024 Seite 6 Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht umfassend hätte geltend ma- chen können. Ihm wurde mit offenen Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Flucht respektive seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat darzulegen (vgl. bspw. A14 F82, F85, F100, F111). Zudem verneinte er am Ende der Befragung die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat oder den Staat sprechen würden (vgl. A14 F172). Bei dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, alle wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch in der Befragung adäquat darzulegen. Das Gericht erach- tet demnach den massgeblichen Sachverhalt gestützt auf die Anhörung unter Berücksichtigung der gesamten Akten als rechtsgenüglich erstellt, zumal auch die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulassen. Folglich ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wiederholung der Anhörung nicht notwendig ist.
E. 4.4 Die sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes erweisen sich nach dem Gesagten als un- berechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-1651/2024 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahinge- hend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen (Hausdurchsu- chungen, Beleidigungen und anderweitiger behördlicher Druck), die er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden erlebt habe, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Diese Einschät- zung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die geltend gemachten Streitigkeiten in D._______ mit Anhängern respek- tive Befürwortern der MHP und AKP seien zudem nicht als politische Ver- folgung durch den Staat zu werten. Diese Vorfälle, die der Beschwerdefüh- rer zuerst als rassistische Angriffe und später als Diskussionen bezeichnet habe, würden bereits mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz aufweisen, womit nicht weiter darauf einzugehen sei. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen HDP- Mitgliedschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er lediglich an weni- gen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er habe nicht angegeben, we- gen dieser Mitgliedschaft oder einer Veranstaltung jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, das SEM habe die Gesamtlage der politisch aktiven Kurden in der Türkei falsch eingeschätzt. Eine HDP-Mitgliedschaft könne, auch aufgrund der Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei PKK, be- reits zu einer Verhaftung mit Anklage wegen «Unterstützung einer terroris- tischen Organisation» führen; das Strafmass betrage bis zu zehn Jahren. Als dokumentiertes und aktives Mitglied der HDP stehe er im Fokus der türkischen Behörden. Es sei kein prominentes Profil erforderlich, um eine Haftstrafe zu begründen. Viele seiner Angehörigen, darunter auch sein Va- ter, seien aktive Mitglieder der kurdischen Partei gewesen und hätten sich
E-1651/2024 Seite 8 für die Rechte ihrer Minderheit eingesetzt. Die türkischen Behörden hätten deshalb seine Familie verfolgt und beobachtet. Auch er selbst sei festge- nommen und zu seinem Vater befragt worden. Einige seiner Angehörigen seien nach wie vor im Gefängnis. Als politisch aktive kurdische Familie seien sie aus Sicht der türkischen Behörden beispielhaft zu bestrafen, da- mit andere kurdische Familien dadurch abgeschreckt würden, sich politisch zu engagieren. Bei einer Rückkehr würde er umso mehr schikaniert.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Die Ausführungen in der Be- schwerde, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente beschränken, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten wiederholten Hausdurchsuchun- gen und Beleidigungen seitens der türkischen Behörden (vgl. A14 F82), gelangt das Gericht zum Schluss, dass diesen nicht nur mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, inwiefern diesen Behelli- gungen ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse der türki- schen Behörden zugrunde liegt. Ohne die den Schilderungen des Be- schwerdeführers entsprechenden Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, zu verharmlosen, führen diese praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.). Was die Auseinander- setzungen mit mutmasslichen Anhängern der MHP und AKP in D._______ zwischen Dezember 2021 und Ende Januar 2022 anbelangt, bei denen der Beschwerdeführer und ein Freund als Kurden beleidigt worden seien (vgl. A14 F115 ff.), erreichen auch diese die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nö- tige Intensität nicht.
E. 7.3 Betreffend seine politischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer zwar an, aktives Mitglied der HDP zu sein und zwischen 2017 und 2021 an
E-1651/2024 Seite 9 einigen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben (vgl. A14 F102 ff.). Seit der letzten Demonstration im Jahr 2021 bis zu sei- ner Ausreise sei er aber nicht mehr politisch aktiv gewesen (vgl. A14 F110). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begrün- den oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, machte der Beschwerde- führer denn auch nicht geltend, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. So liegt gegen ihn auch kein Festnahme- oder Vorführbefehl vor und er wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt.
E. 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es existiere im Fall seines Vaters ein Dossier (vgl. A14 F69, F80, F82 und F149) und ein Onkel sei wegen politischer Aktivitäten im Gefäng- nis (vgl. A14 F38 und F82). Dieses Vorbringen wurde jedoch werde näher substanziiert noch belegt, obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, er habe das Dossier seines Vaters bei sich (vgl. A14 F82). Die alleinige Abstammung aus einer politischen Familie reicht – entgegen der Behaup- tung in der Beschwerde – für eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung nicht aus. So machte der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren diesbezüglich lediglich geltend, er sei im Jahr 2018 einmal von den türkischen Behörden zur Einvernahme mitgenommen wor- den, nachdem er sich der Festnahme seines Vaters entgegengestellt habe (vgl. A14 F91 ff.). Nach einem Tag sei er aber wieder freigelassen worden (vgl. A14 F93). Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie und aufgrund sei- ner eigenen politischen Tätigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist aufgrund einer einzigen Mitnahme, die für sich genommen die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung ohnehin nicht erfüllt, nicht anzunehmen.
E. 7.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde pauschal ein exilpolitisches En- gagement des Beschwerdeführers (Unterstützung der HDP im Exil, vgl. Be- schwerde S. 2) geltend gemacht. Dieses Vorbringen erweist sich als unbe- legte Behauptungen, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner An- hörung nie erwähnt hatte.
E-1651/2024 Seite 10
E. 7.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1651/2024 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK
E-1651/2024 Seite 12 und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenz- urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 9.3.2 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Das SEM stellte hierzu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger und grundsätzlich gesunder Mann (vgl. A14 F4 ff.), der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______ stammt, wo seine Eltern und einige Geschwister nach wie vor leben (vgl. A14 F33). Er selber hat ab dem Jahr 2019 für einige Jahre in D._______ gelebt und gearbeitet (vgl. A14 F11 ff.) und verfügt über eine in G._______ wohnhafte Schwester (vgl. A14 F33), weshalb das Be- stehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer nicht vom Erd- beben betroffenen Region, sofern eine solche denn überhaupt notwendig sein sollte, bejaht werden kann. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehr- jährige Berufserfahrung in der (…)branche (vgl. A14 F19 ff.). Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschät- zung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-1651/2024 Seite 13 Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind – ex ante betrachtet – als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1651/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1651/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Provinz C._______) stammende kurdische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge (...) 2023 legal per Flugzeug aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 2. Mai 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 18. Juli 2023 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Im Rahmen seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Leben sei stets schwer gewesen und er habe immer unter (behördlichem) Druck gestanden. Ein Onkel väterlicherseits sei in den 1990er Jahren «in die Berge gegangen» und verbüsse infolgedessen nun eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seither habe seine Familie im Fokus der türkischen Behörden gestanden und es habe immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben. Sein Vater, ein Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker), sei zweimal festgenommen und wieder freigelassen worden. Im (...) seines Vaters im Heimatdorf sei der Beschwerdeführer von Polizisten der Gendarmerie jeweils beleidigt und erniedrigt worden. Auch der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP. Einen Mitgliederausweis habe er seit eineinhalb Jahren. Er habe an einigen Veranstaltungen der Partei, darunter auch an Demonstrationen in den Jahren 2017 und 2018, teilgenommen. Im Jahr 2018 sei sein Vater vor seinen Augen von den türkischen Behörden mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich der Mitnahme seines Vaters widersetzt, weshalb er gestossen und mit der Waffe bedroht worden sei. Am darauffolgenden Tag hätten die türkischen Behörden auch ihn für eine Befragung zu seinem Vater mitgenommen. Dabei sei er wiederum beleidigt und geohrfeigt worden. Zwischen 2019 und 2022 habe er in D._______ gelebt und in der (...)-branche gearbeitet. Ende 2021 und Anfang 2022 sei es dort zwei- bis dreimal zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Anhängern der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi, Partei der Nationalistischen Bewegung) und der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) einerseits sowie ihm und einem Freund andererseits gekommen. Zuletzt habe er im Jahr 2021 an einer (...)demonstration gegen den IS (Islamischen Staat) in E._______ teilgenommen. Als seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe, habe er seine Arbeit in D._______ gekündigt und sei ins Dorf seiner Eltern zurückgekehrt. Nach zwei bis drei respektive fünf bis sechs Monaten im Dorf sei er ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und zur Stützung seines Asylgesuchs die folgenden Unterlagen zu den Akten:
- eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte,
- eine Bestätigung seines Maturaabschlusses,
- und einen Auszug aus e-Devlet mit der Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP. B. Am 26. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen, nachdem sein Asylgesuch am 24. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024, welche die Verfügung vom 9. Februar 2024 ersetzte, lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und die Sache sei zur weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 15. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 In der Begründung seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Übersetzung anlässlich seiner Anhörung sei mangelhaft gewesen. Bei erneuter Durchsicht des Protokolls seien ihm verschiedene Fehler aufgefallen, die ihm nicht so rückübersetzt worden seien, ansonsten er diese bereits damals bemerkt hätte. Die Anhörung sei zu wiederholen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige respektive unvollständige Abklärung des Sachverhalts geltend. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren - wie soeben erwähnt - grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 4.3 Die Befragung des Beschwerdeführers wurde in (...) durchgeführt, mithin in seiner Muttersprache (vgl. A13 Rz. 1.17.01) respektive in einer Sprache, die er gemäss den von ihm auf dem Personalienblatt gemachten Angaben für eine Befragung genügend beherrscht (vgl. A1). Entsprechend gab er zu Beginn der Anhörung an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A14 F1), und bestätigte am Ende unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig sei (vgl. A14 S. 19). Zudem hatte er die Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich zwar tatsächlich Hinweise auf gewisse Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Diese konnten jedoch insbesondere durch Rückfragen geklärt werden (vgl. bspw. A14 F84, F88 ff., F103, F118 ff., F153). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele von Aussagen, die falsch übersetzt worden seien. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die anwesende Rechtsvertretung allfällige Verständigungsschwierigkeiten moniert hätte. Auch entsteht bei der Lektüre des Protokolls nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht umfassend hätte geltend machen können. Ihm wurde mit offenen Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Flucht respektive seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat darzulegen (vgl. bspw. A14 F82, F85, F100, F111). Zudem verneinte er am Ende der Befragung die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat oder den Staat sprechen würden (vgl. A14 F172). Bei dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, alle wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch in der Befragung adäquat darzulegen. Das Gericht erachtet demnach den massgeblichen Sachverhalt gestützt auf die Anhörung unter Berücksichtigung der gesamten Akten als rechtsgenüglich erstellt, zumal auch die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulassen. Folglich ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wiederholung der Anhörung nicht notwendig ist. 4.4 Die sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen (Hausdurchsuchungen, Beleidigungen und anderweitiger behördlicher Druck), die er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden erlebt habe, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die geltend gemachten Streitigkeiten in D._______ mit Anhängern respektive Befürwortern der MHP und AKP seien zudem nicht als politische Verfolgung durch den Staat zu werten. Diese Vorfälle, die der Beschwerdeführer zuerst als rassistische Angriffe und später als Diskussionen bezeichnet habe, würden bereits mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, womit nicht weiter darauf einzugehen sei. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen HDP-Mitgliedschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er lediglich an wenigen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er habe nicht angegeben, wegen dieser Mitgliedschaft oder einer Veranstaltung jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, das SEM habe die Gesamtlage der politisch aktiven Kurden in der Türkei falsch eingeschätzt. Eine HDP-Mitgliedschaft könne, auch aufgrund der Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei PKK, bereits zu einer Verhaftung mit Anklage wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» führen; das Strafmass betrage bis zu zehn Jahren. Als dokumentiertes und aktives Mitglied der HDP stehe er im Fokus der türkischen Behörden. Es sei kein prominentes Profil erforderlich, um eine Haftstrafe zu begründen. Viele seiner Angehörigen, darunter auch sein Vater, seien aktive Mitglieder der kurdischen Partei gewesen und hätten sich für die Rechte ihrer Minderheit eingesetzt. Die türkischen Behörden hätten deshalb seine Familie verfolgt und beobachtet. Auch er selbst sei festgenommen und zu seinem Vater befragt worden. Einige seiner Angehörigen seien nach wie vor im Gefängnis. Als politisch aktive kurdische Familie seien sie aus Sicht der türkischen Behörden beispielhaft zu bestrafen, damit andere kurdische Familien dadurch abgeschreckt würden, sich politisch zu engagieren. Bei einer Rückkehr würde er umso mehr schikaniert. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente beschränken, vermögen daran nichts zu ändern. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten wiederholten Hausdurchsuchungen und Beleidigungen seitens der türkischen Behörden (vgl. A14 F82), gelangt das Gericht zum Schluss, dass diesen nicht nur mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, inwiefern diesen Behelligungen ein gezielt gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden zugrunde liegt. Ohne die den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, zu verharmlosen, führen diese praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.). Was die Auseinandersetzungen mit mutmasslichen Anhängern der MHP und AKP in D._______ zwischen Dezember 2021 und Ende Januar 2022 anbelangt, bei denen der Beschwerdeführer und ein Freund als Kurden beleidigt worden seien (vgl. A14 F115 ff.), erreichen auch diese die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nötige Intensität nicht. 7.3 Betreffend seine politischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer zwar an, aktives Mitglied der HDP zu sein und zwischen 2017 und 2021 an einigen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben (vgl. A14 F102 ff.). Seit der letzten Demonstration im Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise sei er aber nicht mehr politisch aktiv gewesen (vgl. A14 F110). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. So liegt gegen ihn auch kein Festnahme- oder Vorführbefehl vor und er wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt. 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es existiere im Fall seines Vaters ein Dossier (vgl. A14 F69, F80, F82 und F149) und ein Onkel sei wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis (vgl. A14 F38 und F82). Dieses Vorbringen wurde jedoch werde näher substanziiert noch belegt, obwohl der Beschwerdeführer geltend machte, er habe das Dossier seines Vaters bei sich (vgl. A14 F82). Die alleinige Abstammung aus einer politischen Familie reicht - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - für eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung nicht aus. So machte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren diesbezüglich lediglich geltend, er sei im Jahr 2018 einmal von den türkischen Behörden zur Einvernahme mitgenommen worden, nachdem er sich der Festnahme seines Vaters entgegengestellt habe (vgl. A14 F91 ff.). Nach einem Tag sei er aber wieder freigelassen worden (vgl. A14 F93). Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie und aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist aufgrund einer einzigen Mitnahme, die für sich genommen die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ohnehin nicht erfüllt, nicht anzunehmen. 7.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde pauschal ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers (Unterstützung der HDP im Exil, vgl. Beschwerde S. 2) geltend gemacht. Dieses Vorbringen erweist sich als unbelegte Behauptungen, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung nie erwähnt hatte. 7.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.2 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Das SEM stellte hierzu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger und grundsätzlich gesunder Mann (vgl. A14 F4 ff.), der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______ stammt, wo seine Eltern und einige Geschwister nach wie vor leben (vgl. A14 F33). Er selber hat ab dem Jahr 2019 für einige Jahre in D._______ gelebt und gearbeitet (vgl. A14 F11 ff.) und verfügt über eine in G._______ wohnhafte Schwester (vgl. A14 F33), weshalb das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer nicht vom Erdbeben betroffenen Region, sofern eine solche denn überhaupt notwendig sein sollte, bejaht werden kann. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung in der (...)branche (vgl. A14 F19 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: