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E-1386/2022

E-1386/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. September 2021 in die Schweiz ein und suchte einen Tag später unter Einreichung seiner Identitätskarte und seines Führerausweises um Asyl nach (Vorha- bens-Nr. (…); nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eu- rodac) vom 20. September 2021 wurde der Beschwerdeführer am 6. Au- gust 2021 in Kroatien daktyloskopiert. C. Am 21. September 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung und tags darauf nahm das SEM seine Persona- lien auf (Protokoll Personalienaufnahme A18). D. Am 21. September 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Am 5. Oktober 2021 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das per- sönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Protokoll Dublin-Gespräch A20). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, am 30. Juli 2021 seinen Heimatstaat verlassen zu haben. Von Griechenland sei er zusammen mit anderen Personen weitergereist und nach einer Autopanne in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten alle Beteiligten ge- schlagen, verhöhnt, schikaniert und ausgelacht. Nachdem sie zu einem unbekannten Ort gefahren worden seien, seien sie für einen ganzen Tag in ein Auto gesperrt worden; es sei sehr kalt gewesen, sie hätten nicht zur Toilette gehen dürfen und kein Wasser bekommen. Danach hätten sie zwecks Daktyloskopie das Auto verlassen können. Später seien sie zu ei- ner Bahnschiene gebracht und angewiesen worden, den Schienen zu fol- gen, dann würden sie Serbien erreichen. Nach fünf oder sechs Stunden Marsch hätten sie Serbien erreicht. Nach 20 Tagen sei er mit einem Auto

E-1386/2022 Seite 3 über verschiedene Länder nach Norditalien gebracht worden, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei, wo zwei Geschwister lebten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rück- kehr nach Kroatien erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies für ihn auf- grund der erlittenen Misshandlungen sehr schwierig sei. Seine Geschwis- ter hätten ihm erzählt, in der Schweiz gebe es Gerechtigkeit. Dies habe ihn durchhalten lassen, sonst hätte er sich vermutlich schon in Serbien etwas angetan. Eine Rückkehr nach Kroatien sei deswegen unmöglich, zumal er dort auch niemanden kenne. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts informierte er, dass er keine ge- sundheitlichen Probleme mehr habe. Die Rechtsvertretung reichte verschiedene Fotos des Beschwerdeführers zu den Akten, welche seine Verletzungen, die er in Kroatien erlitten habe, dokumentieren würden. F. Am 12. November 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. G. Nach einer Anfrage der Vorinstanz bei der Pflege des BAZ bestätigte diese am 28. Februar 2022, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine medi- zinischen Berichte vorliegen würden. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 23. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei unter Durch- führung eines materiellen Asylverfahrens einzutreten. Eventualiter sei die

E-1386/2022 Seite 4 Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen unter anderem verschiedene Fotos von Verletzun- gen des Beschwerdeführers und Bestätigungen von Geldüberweisungen des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers an Letz- teren nach Serbien sowie Bosnien und Herzegowina bei. J. Am 24. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin des Bundesverwal- tungsgerichts mittels superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Beschwerdeführers an. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich – aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vor- gesehen) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstel- lungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) – um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe sich zu den vom Beschwerdeführer erlebten unmenschlichen Push- Backs durch die kroatischen Behörden nur ungenügend und pauschal ge- äussert. Ferner habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizu- führen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,

E-1386/2022 Seite 6 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Das SEM ist seinen formellen Pflichten ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu einer möglichen Überstellung nach Kroatien äussern und darlegen, was ihm alles widerfahren sei, als er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden sei sowie weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Diese Erlebnisse und Befürchtungen hat die Vorinstanz aufgenommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Trotz den besorgniserregenden Berich- ten aus dem kroatischen Grenzgebiet ist sie dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (z.B. Ministerien, UNHCR [UN-Hochkommis- sariat für Flüchtlinge], lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomati- schen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkeh- rende – wie der Beschwerdeführer – in Kroatien Zugang zu einem rechts- staatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie gegebenenfalls zu ei- nem Beschwerdeverfahren hätten. Im Falle einer rechtswidrigen Behand- lung könne er sich ferner auf dem Rechtsweg an die zuständigen kroati- schen Behörden wenden. Auch sei davon auszugehen, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot respektiere. Schliesslich hat sich das SEM auch ausführlich zum Wunsch des Beschwerdeführers geäussert, das Asylver- fahren in der Schweiz durchlaufen zu wollen, weil seine älteren Geschwis- ter hier lebten. Nach dem Gesagten erweist sich das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-1386/2022 Seite 7 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft- grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitglied- staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte, wie er über Kroatien gereist und dort aufgegriffen worden sei. Am 6. August 2021 wurden ihm dort die Fin- gerabdrücke genommen. Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch des SEM vom 21. September 2021 um Übernahme des Beschwerdefüh- rers am 12. November 2021 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung festgestellt, die Geschwister des Beschwerdeführers seien nicht als Familienangehörige im Sinne der Dub- lin-III-VO zu erachten; darauf kann verwiesen werden. Dass Kroatien nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert an dessen Zuständigkeit nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.3.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen

E-1386/2022 Seite 8 für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise systemische Mängel auf. Dies werde durch eine Vielzahl von aktuellen Be- richten dokumentiert. Auch sei nicht garantiert, dass er als Dublin-Rück- kehrer bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu angemessener Un- terbringung und Versorgung hätte und ein faires Asylverfahren erhalten würde.

E. 5.3.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publika- tion vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestä- tigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Si- tuation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back- Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegrün- det. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordi- nationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroa- tien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Aus- gangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass «take-charge»-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als «take-back»-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungs- weise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstel- lende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines

E-1386/2022 Seite 9 Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Ver- letzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden.

E. 5.3.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstel- lung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen wür- den (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.4.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Dass es zu den vom Beschwerdeführer umschriebenen Über- griffen von Polizisten gekommen sei, als er zusammen mit anderen in Kro- atien aufgegriffen worden sei, braucht nicht in Frage gestellt zu werden und ist bedauerlich. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist jedoch nicht gegeben. Ausserdem hätte sich der Beschwerde- führer allenfalls an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Ver- ordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, womit er seinen Aufenthalt hätte legalisieren kön- nen. Im Gegenteil, er führte ausdrücklich aus, er habe nie in Kroatien um Asyl nachsuchen wollen. Diesbezüglich hält ihm allerdings das SEM zu Recht entgegen, es liege nicht an ihm, in welchem Dublin-Staat er ein Asyl- gesuch einreichen wolle. Er wird bei der Rückkehr nach Kroatien dort ein Schutzersuchen stellen können und kehrt somit nicht in eine Situation zu- rück wie nach seiner illegalen Einreise. Auch wenn verständlich ist, dass er zu seinen Geschwistern in die Schweiz habe gelangen wollen – einer der Gründe, die auch gegen eine Überstellung nach Kroatien sprächen – ver- mag er daraus nichts abzuleiten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, es liege zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Geschwis- tern kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Ein solches ist auch mit dem in der Beschwerde gemachten Hinweis, mit Unterstützung der Geschwister habe er sich von den schlimmen Erlebnissen auf der Reise erholen können, nicht etabliert. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Geschwister den Beschwerdeführer auch in Kroatien unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz – den er bei seiner Rückkehr stellen kann – unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensricht- linie zu prüfen, sie würden insbesondere in seinem Fall das Non-Refoule- ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in

E-1386/2022 Seite 11 Kroatien – die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden

– seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm – nach Einreichung seines Schutzersuchens – gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vor- enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägi- gen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizie- ren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie- gen.

E. 5.4.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blick- winkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

– hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs- gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum ver- fügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie bereits festgestellt, hinrei- chend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessens- missbrauch zu entnehmen. Der pauschale Hinweis auf ein Ermessensun- terschreiten ist unbegründet, das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt. 6. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E-1386/2022 Seite 12 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi- schenverfügung vom 29. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1386/2022 Seite 13

E. 6 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 5.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E-1386/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1386/2022 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. September 2021 in die Schweiz ein und suchte einen Tag später unter Einreichung seiner Identitätskarte und seines Führerausweises um Asyl nach (Vorhabens-Nr. (...); nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 20. September 2021 wurde der Beschwerdeführer am 6. August 2021 in Kroatien daktyloskopiert. C. Am 21. September 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und tags darauf nahm das SEM seine Personalien auf (Protokoll Personalienaufnahme A18). D. Am 21. September 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Am 5. Oktober 2021 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Protokoll Dublin-Gespräch A20). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, am 30. Juli 2021 seinen Heimatstaat verlassen zu haben. Von Griechenland sei er zusammen mit anderen Personen weitergereist und nach einer Autopanne in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten alle Beteiligten geschlagen, verhöhnt, schikaniert und ausgelacht. Nachdem sie zu einem unbekannten Ort gefahren worden seien, seien sie für einen ganzen Tag in ein Auto gesperrt worden; es sei sehr kalt gewesen, sie hätten nicht zur Toilette gehen dürfen und kein Wasser bekommen. Danach hätten sie zwecks Daktyloskopie das Auto verlassen können. Später seien sie zu einer Bahnschiene gebracht und angewiesen worden, den Schienen zu folgen, dann würden sie Serbien erreichen. Nach fünf oder sechs Stunden Marsch hätten sie Serbien erreicht. Nach 20 Tagen sei er mit einem Auto über verschiedene Länder nach Norditalien gebracht worden, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei, wo zwei Geschwister lebten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rückkehr nach Kroatien erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies für ihn aufgrund der erlittenen Misshandlungen sehr schwierig sei. Seine Geschwister hätten ihm erzählt, in der Schweiz gebe es Gerechtigkeit. Dies habe ihn durchhalten lassen, sonst hätte er sich vermutlich schon in Serbien etwas angetan. Eine Rückkehr nach Kroatien sei deswegen unmöglich, zumal er dort auch niemanden kenne. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts informierte er, dass er keine gesundheitlichen Probleme mehr habe. Die Rechtsvertretung reichte verschiedene Fotos des Beschwerdeführers zu den Akten, welche seine Verletzungen, die er in Kroatien erlitten habe, dokumentieren würden. F. Am 12. November 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. G. Nach einer Anfrage der Vorinstanz bei der Pflege des BAZ bestätigte diese am 28. Februar 2022, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine medizinischen Berichte vorliegen würden. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 23. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei unter Durchführung eines materiellen Asylverfahrens einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen unter anderem verschiedene Fotos von Verletzungen des Beschwerdeführers und Bestätigungen von Geldüberweisungen des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers an Letzteren nach Serbien sowie Bosnien und Herzegowina bei. J. Am 24. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mittels superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung des Beschwerdeführers an. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) - um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe sich zu den vom Beschwerdeführer erlebten unmenschlichen Push-Backs durch die kroatischen Behörden nur ungenügend und pauschal geäussert. Ferner habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Mängel im kroatischen Asylsystem nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM ist seinen formellen Pflichten ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu einer möglichen Überstellung nach Kroatien äussern und darlegen, was ihm alles widerfahren sei, als er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden sei sowie weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Diese Erlebnisse und Befürchtungen hat die Vorinstanz aufgenommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet ist sie dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (z.B. Ministerien, UNHCR [UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge], lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende - wie der Beschwerdeführer - in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie gegebenenfalls zu einem Beschwerdeverfahren hätten. Im Falle einer rechtswidrigen Behandlung könne er sich ferner auf dem Rechtsweg an die zuständigen kroatischen Behörden wenden. Auch sei davon auszugehen, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot respektiere. Schliesslich hat sich das SEM auch ausführlich zum Wunsch des Beschwerdeführers geäussert, das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu wollen, weil seine älteren Geschwister hier lebten. Nach dem Gesagten erweist sich das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte, wie er über Kroatien gereist und dort aufgegriffen worden sei. Am 6. August 2021 wurden ihm dort die Fingerabdrücke genommen. Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch des SEM vom 21. September 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers am 12. November 2021 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung festgestellt, die Geschwister des Beschwerdeführers seien nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO zu erachten; darauf kann verwiesen werden. Dass Kroatien nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert an dessen Zuständigkeit nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 5.3.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise systemische Mängel auf. Dies werde durch eine Vielzahl von aktuellen Berichten dokumentiert. Auch sei nicht garantiert, dass er als Dublin-Rückkehrer bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätte und ein faires Asylverfahren erhalten würde. 5.3.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass «take-charge»-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als «take-back»-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 5.3.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 5.4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 5.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Dass es zu den vom Beschwerdeführer umschriebenen Übergriffen von Polizisten gekommen sei, als er zusammen mit anderen in Kroatien aufgegriffen worden sei, braucht nicht in Frage gestellt zu werden und ist bedauerlich. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist jedoch nicht gegeben. Ausserdem hätte sich der Beschwerdeführer allenfalls an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, womit er seinen Aufenthalt hätte legalisieren können. Im Gegenteil, er führte ausdrücklich aus, er habe nie in Kroatien um Asyl nachsuchen wollen. Diesbezüglich hält ihm allerdings das SEM zu Recht entgegen, es liege nicht an ihm, in welchem Dublin-Staat er ein Asylgesuch einreichen wolle. Er wird bei der Rückkehr nach Kroatien dort ein Schutzersuchen stellen können und kehrt somit nicht in eine Situation zurück wie nach seiner illegalen Einreise. Auch wenn verständlich ist, dass er zu seinen Geschwistern in die Schweiz habe gelangen wollen - einer der Gründe, die auch gegen eine Überstellung nach Kroatien sprächen - vermag er daraus nichts abzuleiten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, es liege zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Ein solches ist auch mit dem in der Beschwerde gemachten Hinweis, mit Unterstützung der Geschwister habe er sich von den schlimmen Erlebnissen auf der Reise erholen können, nicht etabliert. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Geschwister den Beschwerdeführer auch in Kroatien unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz - den er bei seiner Rückkehr stellen kann - unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sie würden insbesondere in seinem Fall das Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien - die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden - seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm - nach Einreichung seines Schutzersuchens - gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 5.4.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie bereits festgestellt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Der pauschale Hinweis auf ein Ermessensunterschreiten ist unbegründet, das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt.

6. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: