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D-891/2024

D-891/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-11 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A.

A.a Die Gesuchstellenden ersuchten am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

Sie machten geltend, der Gesuchsteller 1 habe sich für die kurdische Sache engagiert und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Im (...) 2022 seien drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, zwei wegen öffentlicher Beleidigung gegen den Staatspräsidenten sowie gegen den Staat und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Zudem habe die Polizei an seiner Arbeitsstätte nach ihm gefragt. Er vermute, dass sein Arbeitgeber mit der Polizei gemeinsame Sache mache, da er aufgefordert worden sei, vor dem hohen Disziplinarausschuss zu erscheinen, welcher versuche, sein Diplom als ungültig erklären zu lassen und ihm zu kündigen, ohne ihm eine Abfindung zu bezahlen. Die Gesuchstellerin 2 legte dar, sie und die Kinder seien wegen des Gesuchstellers 1 im schulischen und beruflichen Umfeld diskriminiert worden.

A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 19. Oktober 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Dabei führte das SEM unter anderem aus, eine Dokumentenprüfung habe ergeben, dass nur zwei Strafverfahren vorlägen, eines gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) wegen Terrorpropaganda ((...)) und gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) wegen Präsidentenbeleidigung ((...)). Mangels Einreichung aktueller Gerichtsakten zum Verfahrens wegen Terrorpropaganda trotz Aufforderung sei davon auszugehen, dieses sei eingestellt worden und lediglich noch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, zumal es sich in einem frühen Stadium befinde, der strafrechtlich unbescholtene Gesuchsteller 1 kein politisches Profil aufweise und die Gesuchstellenden legal aus der Türkei ausgereist seien.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ab.

Es verwies in der Begründung auf die Ausführungen des SEM, wobei es aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumente nicht mehr in Frage stellte, dass nebst dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei (vgl. Urteil D-6283/2023 insb. Seite 5). Die geltend gemachten Strafverfahren seien aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal das politische Engagement des Gesuchstellers 1 klar als niederschwellig zu qualifizieren sei, da er nie Mitglied der HDP gewesen sei und keine offizielle Funktion innegehabt habe und auch das Risiko zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe unwahrscheinlich sei, da er strafrechtlich bisher nie in Erscheinung getreten sei.

B.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 trat das SEM auf eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

C.a Mit als «Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, das Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

C.b Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gegen den Gesuchsteller 1 in der Türkei sowohl ein Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation als auch ein Gerichtsverfahren mit dem Tatvorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten hängig seien, wobei die Verfahrensnummern dieser Strafverfahren mehrmals geändert worden seien. In beiden Strafverfahren seien Haftbefehle ausgestellt worden und eine Verurteilung des Gesuchstellers 1 sei sehr wahrscheinlich und werde entgegen der Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um mehr als eine Verurteilung handeln werde. Dabei habe auch die (...), die ihn entlassen habe, Strafanzeige gegen ihn erhoben und es bestehe das hohe Risiko, dass weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würden. Da diese Haft gravierende Auswirkungen auf die Kinder hätte und zudem der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, sei eine Wegweisung in die Türkei im Übrigen auch nicht zumutbar.

C.c Die Gesuchstellenden reichten folgende Unterlagen ein, welche im früheren Verfahren nicht hätten eingereicht werden können, da sie bis anhin über das UYAP Portal keine Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens betreffend «Propaganda für eine Terrororganisation» gehabt hätten:

- Urteil des BVGer D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 (Revisionsbeilage 1);

- Vollmachten vom 16. Januar 2024 (Revisionsbeilagen 2 und 3);

- Schreiben von RA (...) vom 23. Januar 2024 (Revisionsbeilage 4);

- Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichts (Fezleke) vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 5);

- Zusammenlegungsentscheids vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 6);

- Haftbefehl vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 7);

- Schreiben des Präsidiums des Aufsichtsrates der (...) vom (...) 2022 (Revisionsbeilage 8);

- Arztbericht vom 19. April 2023 (Revisionsbeilage 9);

- Arztbericht vom 1. Februar 2024 (Revisionsbeilage 10).

D. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 forderte sie die Gesuchstellenden auf, innert angesetzter Frist die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zumindest im Wesentlichen in eine Amtssprache zu übersetzen.

E.b Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Gesuchstellenden deutsche Übersetzungen der Revisionsbeilagen 4-8 zu den Akten.

F.

F.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (die am 19. April 2024 eingereicht wurde) gut.

G.

Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Revisionsbeilagen 5 und 6 entsprächen den bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen 6 und 7, weshalb anzuzweifeln sei, dass die Gesuchstellenden die neuen Tatsachen erst nach der Lektüre des Beschwerdeurteils vom 19. Dezember 2023 entdeckt hätten. Zudem seien die neu eingereichten Beweismittel betreffend den Tatvorwurf der «Terrorpropaganda» unabhängig der Frage der Authentizität nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei gänzlich offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren beziehungsweise zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Beim angeblichen «Haftbefehl» handle es sich um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Gesuchsteller 1 einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Ausserdem erwecke der Gesuchsteller 1 nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten.

H. Mit Replik vom 4. Mai 2024, welcher ein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2024 mit der «(...)» beigelegt war, führten die Gesuchstellenden ergänzend aus, dass in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt würden. Bei einem regimepolitisch aktiven Menschen wie dem Gesuchsteller 1 sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hoch, zumal eine unabhängige und faire Urteilsfindung gegen Regimekritiker nicht gegeben sei. Betreffend Vorführbefehl sei festzuhalten, dass viele zu Einvernahmen vorgeladene Personen im Anschluss verhaftet würden. Auch sei es unhaltbar, dass das SEM die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den ehemaligen Arbeitgeber als nachvollziehbar erachte; auch ein Staatsangestellter dürfe seine Meinung frei äussern.

I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2024 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten (alles in Kopie, in Türkisch):

- Referenzschreiben von (...) vom 13. Juni 2024;

- Kurzzusammenfassung des Verfahrens (Fezleke) der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2024;

- Zusammenlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024;

- Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks (...) an das Büro für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024;

- Kopie des Schreibens der Provinzsicherheitsdirektion (...) an die Verteilungsstellen vom (...) 2024;

- Protokoll vom 03.04.2024;

- Bildschirmfoto der Liste der Ein- und Ausreise vom 1. April 2024:

- Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion (...) an die Verteilungsstellen vom (...) 2024;

- Untersuchungsbericht vom (...) 2024.

J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichten die Gesuchstellenden deutsche Übersetzungen zu den am 18. Juni 2024 eingereichten Beweismitteln ein.

K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2024 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten (in Kopie; türkisch samt deutsche Übersetzung):

- Schreiben der Interpol-Europol-Abteilung (...) 2024;

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung der Terrorverbrechen - und organisierten Verbrechen vom (...) 2024;

- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (...);

- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (...).

L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Juni 2025 machten sie geltend, durch die Generalstaatsanwaltschaft (...) sei gegen den Gesuchsteller 1 ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen «Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, das mit Beschluss vom (...) 2025 mit dem bereits vorgebrachten Verfahren (...) zusammengelegt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine (...) und (...) diagnostiziert worden. Auch bei der Gesuchstellerin 2 seien eine (...), eine (...) und eine (...) diagnostiziert worden, wobei sie in der Türkei ihre Behandlung nicht fortsetzen könne. Eine Rückkehr in die Türkei sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar.

Es wurden folgende Dokumente beigelegt:

- Schreiben von (...) vom 29. April 2025 (Beilage 1);

- Schreiben der Polizeidirektion des Landrats von (...) an die Abteilung für Terrorismus und organisierte Kriminalität (...) vom (...) 2025 (Beilage 2);

- Schreiben der Polizeidirektion des Gouverneurs von (...) an die Verteiler vom (...) 2025 (Beilage 3);

- Protokoll vom 16. Januar 2025 (Beilage 4);

- Schreiben der Generalsicherheitsdirektion der Innerministerium an die Verteilerstellen vom (...) 2024 (Beilage 5);

- Protokoll der offenen Quellenrecherche vom (...) 2024 (Beilage 6);

- Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2025 (Beilage 7);

- Arztbericht von (...), (...) vom 9. Juni 2025 (Beilage 8);

- Bericht von (...) vom 27. Mai 2025

(Beilage 9);

- Kursbestätigung mit erfolgreichem Niveauabschluss A2 vom 19. Mai 2025 (Beilage 10).

M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten, wobei sie festhielten, es handle sich dabei nicht um besonders wichtige Dokumente für die laufenden Verfahren, sie dienten aber doch der Aktenvervollständigung. Es sei daraus zu entnehmen, dass der Gesuchsteller 1 von der türkischen Polizei intensiv gesucht werde.

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (...) (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 1);

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (...) (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 2);

- Schreiben der (...) Friedensstrafrichterschaft (...) an das Büro der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungsnummer: (...), Geschäftsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 3);

- Schreiben der (...) Friedensstrafrichterschaft (...) an das Büro der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungsnummer: (...), Geschäftsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 4);

- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die diensthabende Friedensstrafrichterschaft ((...)) vom (...) 2022 (Beilage 5);

- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) die diensthabende Friedensstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2022 (Beilage 6).

N. Eine Verfahrensstandanfrage der Gesuchstellenden beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. August 2026.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 3.1 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Danach ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Gesuchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2).

E. 3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 4.1 Die Gesuchstellenden machten gewisse Tatsachen geltend und reichten mehrere Beweismittel zu den Akten, die einer revisionsweisen Prüfung nicht zugänglich sind.

E. 4.1.1 Folgende Beweismittel sind nach dem Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 entstanden und sollen dazu dienen, eine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Tatsache - nämlich das Verfahren wegen Terrorpropaganda, das erst unter der Nummer (...) geführt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und am 31. Oktober 2022 die Nummer (...) erhielt (vgl. Beilage 6 Beschwerdeverfahren D-6283/2023; (...)) und seither unter dieser Nummer weitergeführt wird (siehe etwa Zusammenlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024; Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2025) - zu beweisen: Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 4 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) Eingaben vom 18. Juni 2024 und 17. Oktober 2024, sämtliche Beilagen (vgl. Sachverhalt Bst. I. und K.) Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 1 bis 7 (vgl. Sachverhalt Bst. L.) Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilagen 1 bis 4 (vgl. Sachverhalt Bst. M.)

E. 4.1.2 Es wird eine nach dem Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht und es werden Arztberichte sowie eine Kursbestätigung eingereicht: Vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 10 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) Vgl. Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 8, 9 und 10 (vgl. Sachverhalt Bst. L)

E. 4.1.3 Soweit das Revisionsgesuch auf den in E. 4.1.1 und 4.1.2 genannten Tatsachen und Beweismitteln beruht, ist darauf mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; vgl. BVGE 2013/22 und BVGE 2024 VI/2).

E. 4.1.4 Darüber hinaus sind folgende Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren von den Gesuchstellenden beigebracht und gewürdigt worden. Damit stellen diese Tatsachen und Beweismittel allesamt keine revisionsrechtlich zu beurteilenden unechte Noven dar und sind für das vorliegende Revisionsverfahren gleichermassen nicht tauglich (vgl. Urteil des BVGer E-7927/2024 vom 17. Februar 2025 S. 5): «Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichts ((...))» vom (...) 2023 (vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 5, Sachverhalt Bst. C.c) «Zusammenlegungsentscheid» vom (...) 2023 (vgl. Revisionsgesuch vom (...) 2024, Beilage 6, Sachverhalt Bst. C.c) Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die diensthabende Friedensstrafrichterschaft» vom (...) 2022 (vgl. Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilage 5, Sachverhalt Bst. M) Auch betreffend diese Beweismittel ist auf das Revisionsgesuch folglich nicht einzutreten.

E. 5.1 Nach dem Gesagten bleiben allein die Vorbringen im Zusammenhang der mit Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024 eingereichten Beilagen 7, 8 und 9 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c [dort besonders hervorgehoben; Anmerkung BVGer]) sowie des mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 eingereichten «Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) die diensthabende Friedensstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2022» (vgl. Sachverhalt Bst. M. Beilage 6 [dort besonders hervorgehoben; Anmerkung BVGer]) als Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne zu beurteilen.

E. 5.2 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach Durchsicht der Akten weder diese Beweismittel noch die dazu vorgebrachten Tatsachen als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind. Die Frage, ob es den Gesuchstellenden auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im früheren Verfahren einzubringen, kann demnach offenbleiben.

E. 5.3 Im Nachgang zum Revisionsgesuch erging das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, worauf betreffend die von den Gesuchstellenden erneut geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung zu verweisen ist. Nach diesem Referenzurteil führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).

E. 5.4 Die revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel vermögen weder den rechtskräftig fehlenden individuellen Politmalus noch das rechtskräftig festgestellte fehlende konkrete Risiko einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe umzustossen. Der Gesuchsteller 1 ist auch im Lichte dieser Beweismittel nach wie vor strafrechtlich unbescholten und die Beurteilung seines politischen Engagements als niederschwellig ist nach wie vor zutreffend, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen. Auch vermögen die Beweismittel nichts am Bild zu ändern, wonach es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, was der Gesuchsteller 1 in den hängigen Strafverfahren gegebenenfalls zu seinen Gunsten vorzutragen haben wird.

E. 5.5 Beim Antrag auf Haft-/Vorführbefehl vom (...) 2022 (vgl. Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilage 6) sowie beim Haft-/Vorführbefehl vom (...) 2023 (Revisionsgesuch, Beilage 7) handelt es sich sodann entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um einen Vorführbefehl («yakalama emri») beziehungsweise einen Antrag auf einen Vorführbefehl («yakalama emri talebi»). Diese dienen ausdrücklich der Aufnahme von Aussagen unter nachfolgender Freilassung, weshalb sie nicht geeignet sind, die bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2023 festgestellte, fehlende unmittelbare Gefahr einer Verhaftung und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe umzustossen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4).

E. 5.6 Auch das bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Disziplinarverfahren und der nun dazu eingereichte Bericht des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 vom 7. Dezember 2022 (vgl. Revisionsgesuch, Beilage 8) vermag an der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage nichts zu ändern, zumal - wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten - nachvollziehbar erscheint, dass der Gesuchsteller 1 mit seinen harschen Beiträgen gegen den türkischen Staat auf den sozialen Medien ein Disziplinarverfahren bei seinem Arbeitgeber - (...) - verursacht hat und es sich dabei um eine rechtsstaatliche und legitime Ahndung einer Treuepflichtverletzung handelt. Im Übrigen wäre es ihm möglich gewesen, sich im Rahmen des ihm angebotenen rechtlichen Gehörs (vgl. Revisionsgesuch, Beilage 8, S. 4) zu den wahren Gründen seiner Beiträge auf den sozialen Medien zu äussern, wie nämlich bereits im Urteil vom 19. Dezember 2023 festgehalten wurde, wirken die Strafverfahren und die ihnen zugrundeliegenden Beiträge in den sozialen Medien gezielt inszeniert zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, zumal auch die im Bericht genannten Beiträge auf den sozialen Medien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Gesuchstellenden aus der Türkei stehen. Der Bericht vermag folglich den bereits festgestellten fehlenden Politmalus des Disziplinarverfahrens nicht umzustossen (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 12). Der Gesuchsteller 1 ist ausserdem auch unter Berücksichtigung eines arbeitsrechtlichen Disziplinarverfahrens nach wie vor strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist wie zum wiederholten Mal festgehalten wird (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 8 ff., bestätigt im Urteil vom 19. Dezember 2023, S. 5) nach wie vor als äusserst niederschwellig zu erachten und er erweckt auch weiterhin nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Demnach ist auch dieses Beweismittel nicht geeignet, das festgestellte, fehlende Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe zu ändern.

E. 5.7 Folglich lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln in Anwendung der Rechtsprechung insgesamt keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund der angeblichen Strafverfahren in seinem Heimatstaat ableiten (vgl. dazu Urteile des BVGer D-4831/2024 vom 13. Dezember 2024; D-6114/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.2.1 und D-6577/2024 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-6283/2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 5.8 Was schliesslich der den Gesuchsteller 4 betreffenden Bericht von (...) vom 19. April 2023 anbelangt, so ist diesem einzig die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte und aktenkundige Tatsache (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 14) zu entnehmen, dass der Gesuchsteller 4 einen «unkomplizierten ersten Fieberkrampf» gehabt habe und weitere Abklärungen aufgrund einer Wesensveränderung mit starker Aggressivität aufgegleist worden seien. Dass entsprechende Abklärungen im vorliegend massgeblichen Zeitraum - das heisst bis zum Ergehen des Beschwerdeurteils D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 - tatsächlich durchgeführt worden wären respektive zu einem bestimmten Ergebnis geführt hätten, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der genannte Bericht erweist sich damit als offensichtlich untauglich, eine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Gesuchstellenden zu begründen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhält-nisse ersichtlich ist, sind ihnen vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Februar 2024 verfügte superprovisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-891/2024

Urteil vom 11. September 2026

Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

1. A_______, geboren am (...),

2. B_______, geboren am (...),

3. C_______, geboren am (...),

4. D_______, geboren am (...),

5. E_______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023; (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Gesuchstellenden ersuchten am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

Sie machten geltend, der Gesuchsteller 1 habe sich für die kurdische Sache engagiert und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Im (...) 2022 seien drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, zwei wegen öffentlicher Beleidigung gegen den Staatspräsidenten sowie gegen den Staat und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Zudem habe die Polizei an seiner Arbeitsstätte nach ihm gefragt. Er vermute, dass sein Arbeitgeber mit der Polizei gemeinsame Sache mache, da er aufgefordert worden sei, vor dem hohen Disziplinarausschuss zu erscheinen, welcher versuche, sein Diplom als ungültig erklären zu lassen und ihm zu kündigen, ohne ihm eine Abfindung zu bezahlen. Die Gesuchstellerin 2 legte dar, sie und die Kinder seien wegen des Gesuchstellers 1 im schulischen und beruflichen Umfeld diskriminiert worden.

A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 19. Oktober 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Dabei führte das SEM unter anderem aus, eine Dokumentenprüfung habe ergeben, dass nur zwei Strafverfahren vorlägen, eines gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) wegen Terrorpropaganda ((...)) und gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) wegen Präsidentenbeleidigung ((...)). Mangels Einreichung aktueller Gerichtsakten zum Verfahrens wegen Terrorpropaganda trotz Aufforderung sei davon auszugehen, dieses sei eingestellt worden und lediglich noch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, zumal es sich in einem frühen Stadium befinde, der strafrechtlich unbescholtene Gesuchsteller 1 kein politisches Profil aufweise und die Gesuchstellenden legal aus der Türkei ausgereist seien.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ab.

Es verwies in der Begründung auf die Ausführungen des SEM, wobei es aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumente nicht mehr in Frage stellte, dass nebst dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei (vgl. Urteil D-6283/2023 insb. Seite 5). Die geltend gemachten Strafverfahren seien aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal das politische Engagement des Gesuchstellers 1 klar als niederschwellig zu qualifizieren sei, da er nie Mitglied der HDP gewesen sei und keine offizielle Funktion innegehabt habe und auch das Risiko zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe unwahrscheinlich sei, da er strafrechtlich bisher nie in Erscheinung getreten sei.

B.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 trat das SEM auf eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

C.a Mit als «Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, das Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

C.b Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gegen den Gesuchsteller 1 in der Türkei sowohl ein Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation als auch ein Gerichtsverfahren mit dem Tatvorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten hängig seien, wobei die Verfahrensnummern dieser Strafverfahren mehrmals geändert worden seien. In beiden Strafverfahren seien Haftbefehle ausgestellt worden und eine Verurteilung des Gesuchstellers 1 sei sehr wahrscheinlich und werde entgegen der Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um mehr als eine Verurteilung handeln werde. Dabei habe auch die (...), die ihn entlassen habe, Strafanzeige gegen ihn erhoben und es bestehe das hohe Risiko, dass weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würden. Da diese Haft gravierende Auswirkungen auf die Kinder hätte und zudem der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, sei eine Wegweisung in die Türkei im Übrigen auch nicht zumutbar.

C.c Die Gesuchstellenden reichten folgende Unterlagen ein, welche im früheren Verfahren nicht hätten eingereicht werden können, da sie bis anhin über das UYAP Portal keine Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens betreffend «Propaganda für eine Terrororganisation» gehabt hätten:

- Urteil des BVGer D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 (Revisionsbeilage 1);

- Vollmachten vom 16. Januar 2024 (Revisionsbeilagen 2 und 3);

- Schreiben von RA (...) vom 23. Januar 2024 (Revisionsbeilage 4);

- Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichts (Fezleke) vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 5);

- Zusammenlegungsentscheids vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 6);

- Haftbefehl vom (...) 2023 (Revisionsbeilage 7);

- Schreiben des Präsidiums des Aufsichtsrates der (...) vom (...) 2022 (Revisionsbeilage 8);

- Arztbericht vom 19. April 2023 (Revisionsbeilage 9);

- Arztbericht vom 1. Februar 2024 (Revisionsbeilage 10).

D. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 forderte sie die Gesuchstellenden auf, innert angesetzter Frist die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zumindest im Wesentlichen in eine Amtssprache zu übersetzen.

E.b Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Gesuchstellenden deutsche Übersetzungen der Revisionsbeilagen 4-8 zu den Akten.

F.

F.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (die am 19. April 2024 eingereicht wurde) gut.

G.

Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Revisionsbeilagen 5 und 6 entsprächen den bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen 6 und 7, weshalb anzuzweifeln sei, dass die Gesuchstellenden die neuen Tatsachen erst nach der Lektüre des Beschwerdeurteils vom 19. Dezember 2023 entdeckt hätten. Zudem seien die neu eingereichten Beweismittel betreffend den Tatvorwurf der «Terrorpropaganda» unabhängig der Frage der Authentizität nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei gänzlich offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren beziehungsweise zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Beim angeblichen «Haftbefehl» handle es sich um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Gesuchsteller 1 einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Ausserdem erwecke der Gesuchsteller 1 nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten.

H. Mit Replik vom 4. Mai 2024, welcher ein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2024 mit der «(...)» beigelegt war, führten die Gesuchstellenden ergänzend aus, dass in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt würden. Bei einem regimepolitisch aktiven Menschen wie dem Gesuchsteller 1 sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung hoch, zumal eine unabhängige und faire Urteilsfindung gegen Regimekritiker nicht gegeben sei. Betreffend Vorführbefehl sei festzuhalten, dass viele zu Einvernahmen vorgeladene Personen im Anschluss verhaftet würden. Auch sei es unhaltbar, dass das SEM die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den ehemaligen Arbeitgeber als nachvollziehbar erachte; auch ein Staatsangestellter dürfe seine Meinung frei äussern.

I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2024 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten (alles in Kopie, in Türkisch):

- Referenzschreiben von (...) vom 13. Juni 2024;

- Kurzzusammenfassung des Verfahrens (Fezleke) der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2024;

- Zusammenlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024;

- Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks (...) an das Büro für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024;

- Kopie des Schreibens der Provinzsicherheitsdirektion (...) an die Verteilungsstellen vom (...) 2024;

- Protokoll vom 03.04.2024;

- Bildschirmfoto der Liste der Ein- und Ausreise vom 1. April 2024:

- Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion (...) an die Verteilungsstellen vom (...) 2024;

- Untersuchungsbericht vom (...) 2024.

J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichten die Gesuchstellenden deutsche Übersetzungen zu den am 18. Juni 2024 eingereichten Beweismitteln ein.

K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2024 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten (in Kopie; türkisch samt deutsche Übersetzung):

- Schreiben der Interpol-Europol-Abteilung (...) 2024;

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung der Terrorverbrechen - und organisierten Verbrechen vom (...) 2024;

- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (...);

- Fahndungstabelle und Identitätsangaben betreffend (...).

L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Juni 2025 machten sie geltend, durch die Generalstaatsanwaltschaft (...) sei gegen den Gesuchsteller 1 ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen «Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, das mit Beschluss vom (...) 2025 mit dem bereits vorgebrachten Verfahren (...) zusammengelegt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine (...) und (...) diagnostiziert worden. Auch bei der Gesuchstellerin 2 seien eine (...), eine (...) und eine (...) diagnostiziert worden, wobei sie in der Türkei ihre Behandlung nicht fortsetzen könne. Eine Rückkehr in die Türkei sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar.

Es wurden folgende Dokumente beigelegt:

- Schreiben von (...) vom 29. April 2025 (Beilage 1);

- Schreiben der Polizeidirektion des Landrats von (...) an die Abteilung für Terrorismus und organisierte Kriminalität (...) vom (...) 2025 (Beilage 2);

- Schreiben der Polizeidirektion des Gouverneurs von (...) an die Verteiler vom (...) 2025 (Beilage 3);

- Protokoll vom 16. Januar 2025 (Beilage 4);

- Schreiben der Generalsicherheitsdirektion der Innerministerium an die Verteilerstellen vom (...) 2024 (Beilage 5);

- Protokoll der offenen Quellenrecherche vom (...) 2024 (Beilage 6);

- Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2025 (Beilage 7);

- Arztbericht von (...), (...) vom 9. Juni 2025 (Beilage 8);

- Bericht von (...) vom 27. Mai 2025

(Beilage 9);

- Kursbestätigung mit erfolgreichem Niveauabschluss A2 vom 19. Mai 2025 (Beilage 10).

M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichten die Gesuchstellenden folgende Dokumente zu den Akten, wobei sie festhielten, es handle sich dabei nicht um besonders wichtige Dokumente für die laufenden Verfahren, sie dienten aber doch der Aktenvervollständigung. Es sei daraus zu entnehmen, dass der Gesuchsteller 1 von der türkischen Polizei intensiv gesucht werde.

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (...) (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 1);

- Schreiben des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität an die Generalstaatsanwaltschaft (...) (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 2);

- Schreiben der (...) Friedensstrafrichterschaft (...) an das Büro der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungsnummer: (...), Geschäftsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 3);

- Schreiben der (...) Friedensstrafrichterschaft (...) an das Büro der Generalstaatsanwaltschaft (...) für die Ermittlung von Terror und organisierte Kriminalität (Ermittlungsnummer: (...), Geschäftsnummer: (...)) vom (...) 2025 (Beilage 4);

- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die diensthabende Friedensstrafrichterschaft ((...)) vom (...) 2022 (Beilage 5);

- Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) die diensthabende Friedensstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2022 (Beilage 6).

N. Eine Verfahrensstandanfrage der Gesuchstellenden beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. August 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

2.

2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

3.

3.1 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Danach ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.

3.2 Als neue Tatsachen oder Beweismittel gelten nur solche, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, vom Gesuchsteller aber nicht beigebracht worden sind (sog. unechte Noven). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, als Revisionsgrund ausscheiden (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2).

3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

4.

4.1 Die Gesuchstellenden machten gewisse Tatsachen geltend und reichten mehrere Beweismittel zu den Akten, die einer revisionsweisen Prüfung nicht zugänglich sind.

4.1.1 Folgende Beweismittel sind nach dem Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 entstanden und sollen dazu dienen, eine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Tatsache - nämlich das Verfahren wegen Terrorpropaganda, das erst unter der Nummer (...) geführt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und am 31. Oktober 2022 die Nummer (...) erhielt (vgl. Beilage 6 Beschwerdeverfahren D-6283/2023; (...)) und seither unter dieser Nummer weitergeführt wird (siehe etwa Zusammenlegungsbeschluss des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) für Terrorverbrechen und organisierte Kriminalität vom (...) 2024; Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2025) - zu beweisen:

Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 4 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c)

Eingaben vom 18. Juni 2024 und 17. Oktober 2024, sämtliche Beilagen (vgl. Sachverhalt Bst. I. und K.)

Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 1 bis 7 (vgl. Sachverhalt Bst. L.)

Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilagen 1 bis 4 (vgl. Sachverhalt Bst. M.)

4.1.2 Es wird eine nach dem Urteil D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht und es werden Arztberichte sowie eine Kursbestätigung eingereicht:

Vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 10 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c)

Vgl. Eingabe vom 16. Juni 2025, Beilagen 8, 9 und 10 (vgl. Sachverhalt Bst. L)

4.1.3 Soweit das Revisionsgesuch auf den in E. 4.1.1 und 4.1.2 genannten Tatsachen und Beweismitteln beruht, ist darauf mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; vgl. BVGE 2013/22 und BVGE 2024 VI/2).

4.1.4 Darüber hinaus sind folgende Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren von den Gesuchstellenden beigebracht und gewürdigt worden. Damit stellen diese Tatsachen und Beweismittel allesamt keine revisionsrechtlich zu beurteilenden unechte Noven dar und sind für das vorliegende Revisionsverfahren gleichermassen nicht tauglich (vgl. Urteil des BVGer E-7927/2024 vom 17. Februar 2025 S. 5):

«Zusammenfassung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichts ((...))» vom (...) 2023 (vgl. Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024, Beilage 5, Sachverhalt Bst. C.c)

«Zusammenlegungsentscheid» vom (...) 2023 (vgl. Revisionsgesuch vom (...) 2024, Beilage 6, Sachverhalt Bst. C.c)

Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an die diensthabende Friedensstrafrichterschaft» vom (...) 2022 (vgl. Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilage 5, Sachverhalt Bst. M)

Auch betreffend diese Beweismittel ist auf das Revisionsgesuch folglich nicht einzutreten.

5.

5.1 Nach dem Gesagten bleiben allein die Vorbringen im Zusammenhang der mit Revisionsgesuch vom 9. Februar 2024 eingereichten Beilagen 7, 8 und 9 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c [dort besonders hervorgehoben; Anmerkung BVGer]) sowie des mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 eingereichten «Antrag des Büros der Generalstaatsanwaltschaft (...) die diensthabende Friedensstrafrichterschaft (Ermittlungsnummer: (...)) vom (...) 2022» (vgl. Sachverhalt Bst. M. Beilage 6 [dort besonders hervorgehoben; Anmerkung BVGer]) als Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne zu beurteilen.

5.2 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach Durchsicht der Akten weder diese Beweismittel noch die dazu vorgebrachten Tatsachen als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind. Die Frage, ob es den Gesuchstellenden auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im früheren Verfahren einzubringen, kann demnach offenbleiben.

5.3 Im Nachgang zum Revisionsgesuch erging das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, worauf betreffend die von den Gesuchstellenden erneut geltend gemachten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung zu verweisen ist. Nach diesem Referenzurteil führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).

5.4 Die revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel vermögen weder den rechtskräftig fehlenden individuellen Politmalus noch das rechtskräftig festgestellte fehlende konkrete Risiko einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe umzustossen. Der Gesuchsteller 1 ist auch im Lichte dieser Beweismittel nach wie vor strafrechtlich unbescholten und die Beurteilung seines politischen Engagements als niederschwellig ist nach wie vor zutreffend, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen. Auch vermögen die Beweismittel nichts am Bild zu ändern, wonach es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, was der Gesuchsteller 1 in den hängigen Strafverfahren gegebenenfalls zu seinen Gunsten vorzutragen haben wird.

5.5 Beim Antrag auf Haft-/Vorführbefehl vom (...) 2022 (vgl. Eingabe vom 8. Dezember 2025, Beilage 6) sowie beim Haft-/Vorführbefehl vom (...) 2023 (Revisionsgesuch, Beilage 7) handelt es sich sodann entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um einen Vorführbefehl («yakalama emri») beziehungsweise einen Antrag auf einen Vorführbefehl («yakalama emri talebi»). Diese dienen ausdrücklich der Aufnahme von Aussagen unter nachfolgender Freilassung, weshalb sie nicht geeignet sind, die bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2023 festgestellte, fehlende unmittelbare Gefahr einer Verhaftung und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe umzustossen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4).

5.6 Auch das bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Disziplinarverfahren und der nun dazu eingereichte Bericht des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 vom 7. Dezember 2022 (vgl. Revisionsgesuch, Beilage 8) vermag an der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage nichts zu ändern, zumal - wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten - nachvollziehbar erscheint, dass der Gesuchsteller 1 mit seinen harschen Beiträgen gegen den türkischen Staat auf den sozialen Medien ein Disziplinarverfahren bei seinem Arbeitgeber - (...) - verursacht hat und es sich dabei um eine rechtsstaatliche und legitime Ahndung einer Treuepflichtverletzung handelt. Im Übrigen wäre es ihm möglich gewesen, sich im Rahmen des ihm angebotenen rechtlichen Gehörs (vgl. Revisionsgesuch, Beilage 8, S. 4) zu den wahren Gründen seiner Beiträge auf den sozialen Medien zu äussern, wie nämlich bereits im Urteil vom 19. Dezember 2023 festgehalten wurde, wirken die Strafverfahren und die ihnen zugrundeliegenden Beiträge in den sozialen Medien gezielt inszeniert zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, zumal auch die im Bericht genannten Beiträge auf den sozialen Medien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Gesuchstellenden aus der Türkei stehen. Der Bericht vermag folglich den bereits festgestellten fehlenden Politmalus des Disziplinarverfahrens nicht umzustossen (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 12). Der Gesuchsteller 1 ist ausserdem auch unter Berücksichtigung eines arbeitsrechtlichen Disziplinarverfahrens nach wie vor strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist wie zum wiederholten Mal festgehalten wird (vgl. bereits SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 8 ff., bestätigt im Urteil vom 19. Dezember 2023, S. 5) nach wie vor als äusserst niederschwellig zu erachten und er erweckt auch weiterhin nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Demnach ist auch dieses Beweismittel nicht geeignet, das festgestellte, fehlende Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe zu ändern.

5.7 Folglich lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln in Anwendung der Rechtsprechung insgesamt keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund der angeblichen Strafverfahren in seinem Heimatstaat ableiten (vgl. dazu Urteile des BVGer D-4831/2024 vom 13. Dezember 2024; D-6114/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.2.1 und D-6577/2024 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-6283/2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.

5.8 Was schliesslich der den Gesuchsteller 4 betreffenden Bericht von (...) vom 19. April 2023 anbelangt, so ist diesem einzig die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte und aktenkundige Tatsache (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Oktober 2023, S. 14) zu entnehmen, dass der Gesuchsteller 4 einen «unkomplizierten ersten Fieberkrampf» gehabt habe und weitere Abklärungen aufgrund einer Wesensveränderung mit starker Aggressivität aufgegleist worden seien. Dass entsprechende Abklärungen im vorliegend massgeblichen Zeitraum - das heisst bis zum Ergehen des Beschwerdeurteils D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 - tatsächlich durchgeführt worden wären respektive zu einem bestimmten Ergebnis geführt hätten, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der genannte Bericht erweist sich damit als offensichtlich untauglich, eine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Gesuchstellenden zu begründen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6283/2023 vom 19. Dezember 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhält-nisse ersichtlich ist, sind ihnen vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8.

8.1 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Februar 2024 verfügte superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger

Linda Marti

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