Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Seit 2020 habe er an rund zwanzig respektive jährlich an maximal drei bis vier von der Arbeiterpartei Türkiye Işçi Partisi (TIP) or- ganisierten Demonstrationen teilgenommen, letztmals irgendwann zwi- schen Januar und Juni 2023, noch bevor er im (…) 2023 Mitglied der Partei geworden sei. Er wisse nicht viel über die TIP, nur dass sie sich für die Interessen der Arbeiter einsetze und mit der Halkların Demokratik Partisi (HDP) verbündet sei, welche wiederum verdächtigt werde, die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu unterstützen. Er habe in der Partei keine spezielle Rolle gehabt, sei seit dem Beitritt nicht mehr an Kundgebungen gewesen und habe auch nie an parteiinternen Versammlungen teilgenom- men. Am (…) September 2023 sei gegen ihn ein Vorführbefehl wegen des Verdachts der Terrorpropaganda ergangen. Das Ermittlungsverfahren sei hängig. Welche Handlungen ihm konkret vorgeworfen würden, sei nicht klar, da ihm bisher noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Aber die Mitgliedschaft in einer linken Partei sei in der Türkei generell ein Problem und es bestehe dort keine Meinungsäusserungsfreiheit. Bevor der Vorführ- befehl ergangen sei, habe die Polizei zuhause nach ihm gefragt. Er sei damals bei der Arbeit gewesen und seine Schwester habe der Polizei ge- sagt, er sei schon vor einem Jahr in die Schweiz gegangen. Wann dieser Polizeibesuch gewesen sei, wisse er nicht mehr, respektive es sei im Au- gust 2023 gewesen. Seine Mutter habe ihn telefonisch darüber informiert und er habe daraufhin einen Anwalt kontaktiert. Da dieser ihm geraten habe wegzugehen, sei er noch am gleichen Tag zu einem Freund nach C._______ gefahren. Er habe sich dort drei Monate respektive von August 2023 bis anfangs Januar 2024 versteckt und die Ausreise organisiert. Am (…) Januar 2024 habe er die Türkei schliesslich verlassen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und wegen Terrorpropaganda verur- teilt würde. Über Twitter habe er zudem erfahren, dass die Polizei in D._______ die Blockierung seines Zugangs zu Twitter beantragt habe. Er habe dort regierungskritische Posts veröffentlicht. Der Gesuchsteller untermauerte seine Vorbringen mit folgenden Dokumen- ten: Identitätskarte, Führerschein, Bestätigung TIP-Mitgliedschaft vom (…) Januar 2024, Kopien von Dokumenten aus dem Ermittlungsverfahren
D-6114/2024 Seite 3 (Auftrag zur Befragung des Gesuchstellers vom […] August 2023, Protokoll vom […] August 2023 [Nichtantreffen des Gesuchstellers], polizeilicher Be- richt vom […] September 2023 [betreffend Nichtantreffen des Gesuchstel- lers], Antrag um Ausstellung eines Vorführbefehls vom […] September 2023, richterlicher Vorführbefehl vom […] September 2023 [Tatzeitpunkt: {…} August 2023]), acht Posts auf Twitter vom (…) August 2023 bis (…) Januar 2024, richterliche Anordnung betreffend Blockierung des Zugangs zu Twitter-Account vom (…) Dezember 2023, Screenshots aus dem natio- nalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) vom (…) Januar 2024 und Februar 2024 (genaues Datum nicht lesbar). B. Mit Verfügung vom 18. März 2024 stellte das SEM fest, dass der Gesuch- steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die vom Gesuchsteller am 15. April 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 ab. D. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 3. September 2024 er- suchte der Gesuchsteller beim SEM um Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Auf- nahme. Der Eingabe lagen von Dezember 2023 bis August 2024 datierende Doku- mente (Kopien) bei, welche laut dem Gesuchsteller aus weiteren Strafver- fahren stammen würden. Eines basiere auf einer Strafanzeige, die auf Bei- träge in den sozialen Medien zurückzuführen sei, und in einem anderen sei er wegen Terrorpropaganda zu einer Haftstrafe verurteilt worden. E. Mit Verfügung vom 13. September 2024 erwog das SEM, der Gesuchstel- ler ziele auf die Beurteilung eines Sachverhalts ab, der bislang nicht gel- tend gemacht worden sei, im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 22. Juli 2024 aber schon bestanden habe. Er untermauere dies mit bereits vor dem Beschwerdeurteil entstandenen Beweismitteln, mit Ausnahme einer Rechtskraftbescheinigung vom (…) August 2024, welche sich aber wiede- rum auf einen vor dem 22. Juli 2024 datierenden Entscheid beziehe. Der
D-6114/2024 Seite 4 Sachverhalt wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorzubringen. Das SEM erklärte sich für die Prüfung nicht zuständig und trat mangels funktionaler Zuständigkeit auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. F. Mit Eingabe vom 24. September 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Be- schwerdeurteil vom 22. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus- zusetzen und es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 30. Au- gust 2024 fremdsprachige Dokumente (Kopien) bei, bei welchen es sich laut dem Gesuchsteller um Folgendes handle: Strafanzeige vom (…) De- zember 2023, staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung vom (…) De- zember 2023, staatsanwaltschaftlicher Haftantrag vom (…) Januar 2024, polizeiliches Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Januar 2024, staats- anwaltschaftlicher Bericht vom (…) Januar 2024, Rechtskraftbescheini- gung vom (…) August 2024 betreffend ein Urteil vom (…) Januar 2024, ge- richtlicher Geheimhaltungsbeschluss vom (…) Januar 2024. Der Gesuchsteller brachte vor, das türkische Ermittlungsverfahren, auf wel- ches er sich im ordentlichen Asylverfahren berufen habe, sei weiterhin hän- gig. Daneben würden zwei weitere Strafverfahren existieren, die im Asyler- fahren bislang nicht zur Geltung gekommen seien. Eines basiere auf einer Strafanzeige, welche der türkische Staatsangehörige E._______ gegen ihn im Dezember 2023 wegen Beiträgen in den sozialen Medien, in denen er den türkischen Präsidenten unter anderem als Terroristen, Charakterlosen und Separatisten bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert habe, einge- reicht habe. Die Staatsanwaltschaft B._______ habe gestützt auf diese An- zeige ein Strafverfahren eröffnet und beim Zwangsmassnahmengericht ei- nen Haftantrag gestellt, und an seinem Wohnsitz in der Türkei sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei welcher verbotene Flaggen und Bücher beschlagnahmt worden seien. Dieses (zweite) Strafverfahren
D-6114/2024 Seite 5 sei ebenfalls noch hängig. Des Weiteren sei in einem dritten Verfahren ein Urteil ergangen. Er habe davon erfahren, als ihm am (…) August 2024 an seinem Wohnsitz in der Türkei eine Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei. Aus dieser lasse sich entnehmen, dass das (…) Strafgericht B._______ mit Urteil vom (…) Januar 2024 wegen Terrorpropaganda für die PKK eine Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten ausgesprochen habe. Nachdem das besagte Gericht wegen Kollusionsgefahr am (…) Ja- nuar 2024 einen Geheimhaltungsbeschluss erlassen habe, wisse er nicht, um was es in diesem (dritten) Strafverfahren effektiv gehe. Angesichts des Schuldspruchs sei aber belegt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung respektive Strafverbüssung und damit ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. G. Am 27. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 (eröffnet am 10. Oktober
2024) stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gesuchsteller gemäss Meldung der kantonalen Migrationsbehörde vom 2. Oktober 2024 seit Ende August 2024 unbekannten Aufenthalts sei. Sie forderte den Rechts- vertreter auf, bis zum 24. Oktober 2024 den Aufenthaltsort des Gesuchstel- lers bekanntzugeben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung ein- zureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor- gehe, ansonsten vom Wegfall desselben ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Des Weiteren stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe vom 25. September 2024 den an die Begründung eines Revisionsbegehrens gestellten Anforderun- gen nicht genüge (keine Angabe eines gesetzlichen Revisionsgrunds). Sie forderte den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfü- gung eine entsprechende Revisionsverbesserung einzureichen, ansons- ten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 gab der Rechtsvertreter den Aufent- haltsort des Gesuchstellers bekannt (Beilage: Beleg über Auszahlung von Nothilfe am 14. Oktober 2024). Des Weiteren wurde ein auf den 11. Okto- ber 2024 datiertes Schreiben eingereicht, in welchem der Gesuchsteller sein Interesse an der Durchführung des Revisionsverfahrens unterschrift- lich bestätigte. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung
D-6114/2024 Seite 6 der Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung, mit der Begrün- dung, er sei infolge ausserordentlicher Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich fristwahrend zu handeln. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 (eröffnet am 24. Oktober
2024) wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch ab. Im Sinne einer Notfrist räumte sie dem Gesuchsteller eine Frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein, um eine Revisionsverbesserung einzu- reichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller eine Revisi- onsverbesserung ein. Er erklärte, er stütze sein Revisionsgesuch auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Erfahren neuer Tatsachen respektive Auffin- den neuer Beweismittel), und führte ergänzend aus, er habe bis zum (…) August 2024, als sein Bruder ihn über den Erhalt der Rechtskraftbe- scheinigung informiert habe, keine Kenntnis von dem betreffenden (dritten) Strafverfahren gehabt. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, früher diesbezügliche Belege einzureichen. Jedenfalls liege ein Wegweisungs- vollzugshindernis vor, nachdem er in der Türkei eine Freiheitsstrafe ver- büssen müsste. Der Eingabe lag eine Bestätigung vom 17. Oktober 2024 über die Auszahlung von Nothilfe an den Gesuchsteller vom 3. April 2024 bis 28. Augst 2024 und ab 8. Oktober 2024 bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
D-6114/2024 Seite 7
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinnge- mäss Art. 46 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung bisher nicht vorge- brachter Sachverhalte und der Nachreichung diesbezüglicher Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Sein Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.2).
E. 3 Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder- gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisions- weise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par- tei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or- dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät- ten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be- steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so- genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegange- nen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht- gemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer- deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
D-6114/2024 Seite 9 unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be- weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Juli 2024 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen res- pektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vor- bringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Ver- fahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom
22. Juli 2024 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 3.3.1 Im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist es dem Gesuchsteller mit seinen damaligen Vorbringen, wonach gegen ihn, der seit (…) 2023 ein einfaches Mitglied der TIP sei, wobei er seither nie mehr an Kundgebungen und noch nie an Parteiversammlungen teilge- nommen habe, in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver- dachts der Terrorpropaganda hängig sei, und Beweismitteln (vgl. vorste- hende Auflistung unter Bst. A. [u. a. Vorführbefehl vom (…) September 2023]), nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei- tens der türkischen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. die Erwägungen im Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom
22. Juli 2024). In Zusammenhang mit diesem besagten türkischen Ermitt- lungsverfahren machte der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom
25. September 2024 keine Neuerungen geltend, sondern führte lediglich an, dieses sei weiterhin hängig.
E. 3.3.2 Neu machte er auf Revisionsebene geltend, es würden zwei weitere Strafverfahren existieren. Das eine sei nach einer Strafanzeige eines türki- schen Staatsangehörigen wegen Beiträgen von ihm in den sozialen Me- dien, in denen er den türkischen Präsidenten beleidigt und zum Rücktritt aufgefordert habe, im Dezember 2023 eingeleitet worden und sei hängig, das andere habe am (…) Januar 2024 mit einer Verurteilung wegen Terror- propaganda geendet.
E. 3.3.2.1 Was das zweite Ermittlungsverfahren betrifft, machte der Gesuch- steller keinerlei Angaben dazu, seit wann er Kenntnis von diesem habe. Auch legte er nicht dar, wie und wann er zu den diesbezüglichen
D-6114/2024 Seite 10 Beweismitteln (Strafanzeige vom […] Dezember 2023, staatsanwaltschaft- liche Eröffnungsverfügung vom […] Dezember 2023, staatsanwaltschaftli- cher Haftantrag vom […] Januar 2024, Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei vom […] Januar 2024, staatsanwaltschaftlicher Bericht vom […] Ja- nuar 2024) gelangt sei. Grundsätzlich dürfte es sich dabei um ein verspä- tetes Vorbringen handeln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinnge- mäss Art. 46 VGG). Nachdem in diesem Zusammenhang am (…) Januar 2024 am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Türkei eine Hausdurchsu- chung stattgefunden habe, und er offensichtlich in Kontakt mit seinen dort wohnhaften Familienangehörigen steht, dürfte davon auszugehen sein, dass er darüber informiert wurde, wie er von seinem Bruder auch am (…) August 2024 umgehend informiert worden sei, als dannzumal ein Do- kument für ihn eingegangen sei. Es ist daher grundsätzlich nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, den betref- fenden Sachverhalt bereits früher geltend zu machen, zumal das vorange- gangene Beschwerdeverfahren erst ein halbes Jahr nach der besagten Hausdurchsuchung beendet wurde (Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom
22. Juli 2024). Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltend- machung vermögen die betreffenden Dokumente von vornherein keine an- dere – von jener im angefochtenen Beschwerdeurteil abweichende – Ein- schätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bewir- ken, weshalb sie revisionsrechtlich unerheblich sind. Das Bundesverwal- tungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisa- tionen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintretenden Verfolgungsmass- nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Aus den in Zu- sammenhang mit dem besagten zweiten Ermittlungsverfahren eingereich- ten Dokumenten lässt sich deshalb – selbst bei Annahme ihrer Authentizität
– keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers in seinem Heimatstaat ableiten. Im Übrigen fallen bei den fraglichen Dokumenten diverse Ungereimtheiten ins Auge. Beispielsweise wird der Gesuchsteller in der staatsanwaltschaft- lichen Eröffnungsverfügung vom (…) Dezember 2023 nicht genannt und im Haftantrag vom (…) Januar 2024 wird als Tatzeitpunkt der (…) Januar 2024 aufgeführt, was indes mit der zugrundeliegenden Strafanzeige vom (…) Dezember 2023 (Posts vom […] Dezember 2023) und dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (…) Januar 2024 (Tatzeitpunkt: […] Dezember
2023) nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem ist mehreren Beweismitteln
D-6114/2024 Seite 11 (Eröffnungsverfügung vom […] Dezember 2023, Haftantrag vom […] Ja- nuar 2024 und Bericht der Staatsanwaltschaft vom […] Januar 2024) in der Fusszeile zu entnehmen, dass diese über den UYAP-Zugang für Bürger (<https://vatandas. uyap.gov.tr>) bezogen worden zu sein scheinen, was dafürspricht, dass diese auch über den noch weitergehenden Zugang für Anwälte (<https://avukat.uyap.gov.tr>) erhältlich gewesen sein müssten. Die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungs- gericht eingereichten anwaltlichen UYAP-Screenshots vom (…) Januar 2024 und Februar 2024 zeigen indes keines der besagten (früher datieren- den) Dokumente.
E. 3.3.2.2 Was das dritte Strafverfahren betrifft, welches am (…) Januar 2024 mit einer Verurteilung des Gesuchstellers wegen Terrorpropaganda geen- det habe, kann den beiden eingereichten Beweismitteln (Rechtskraftbe- scheinigung vom […] August 2024 und gerichtlicher Geheimhaltungsbe- schluss vom […] Januar 2024) keine revisionsrechtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beigemessen werden. Ohne Vorlage des effektiven Urteils ist nicht ersichtlich, um was es in diesem Verfahren gegangen sein soll. Zudem ist anzumerken, dass türkische Gerichte keine Verurteilungen aussprechen, wenn die beschuldigte Person nicht gericht- lich angehört wurde respektive nicht für eine gerichtliche Anhörung vorge- führt werden konnte. Der Gesuchsteller machte nicht geltend, vor seiner anfangs Januar 2024 erfolgten Ausreise aus der Türkei jemals zu einer ge- richtlichen Anhörung vorgeladen respektive von einem Gericht als Ange- schuldigter angehört worden zu sein. Allein die besagten beiden Doku- mente sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden eine von der im Be- schwerdeurteil D-2280/2024 abweichende Einschätzung zu bewirken.
E. 3.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die auf Revisionsebene geltend gemachten Vorbrin- gen des Gesuchstellers respektive die entsprechenden Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 4 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen res- pektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Be- schwerdeurteils D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.
D-6114/2024 Seite 12
E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen, womit der (sinngemässe) Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos ist.
E. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen war. Bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Revisionsbegehrens und bei summarischer Aktenprüfung schienen die Ungereimtheiten in den zum zweiten Strafverfahren vorgebrachten Beweismitteln – unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit – offenkundig. Hinsichtlich des Urteils aus dem dritten Verfahren stellte sich bereits damals nebst der inhaltlichen insbe- sondere auch die Frage, wie das Urteil angesichts der türkischen Praxis, Urteile erst nach gerichtlicher Anhörung auszusprechen, hätte zustande kommen sollen. Schliesslich ging das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 praxisge- mäss davon aus, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftli- cher Ermittlungsverfahren wie die vom Gesuchsteller vorgebrachten noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung er- gebe, weshalb auch hinsichtlich Erheblichkeit der geltend gemachten Ver- fahren respektive Beweismittel dem Revisionsverfahren kaum Erfolgs- chancen beschieden waren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6114/2024 Seite 13
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6114/2024 Urteil vom 21. Februar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2280/2024 vom 22. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Seit 2020 habe er an rund zwanzig respektive jährlich an maximal drei bis vier von der Arbeiterpartei Türkiye I çi Partisi (TIP) organisierten Demonstrationen teilgenommen, letztmals irgendwann zwischen Januar und Juni 2023, noch bevor er im (...) 2023 Mitglied der Partei geworden sei. Er wisse nicht viel über die TIP, nur dass sie sich für die Interessen der Arbeiter einsetze und mit der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) verbündet sei, welche wiederum verdächtigt werde, die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu unterstützen. Er habe in der Partei keine spezielle Rolle gehabt, sei seit dem Beitritt nicht mehr an Kundgebungen gewesen und habe auch nie an parteiinternen Versammlungen teilgenommen. Am (...) September 2023 sei gegen ihn ein Vorführbefehl wegen des Verdachts der Terrorpropaganda ergangen. Das Ermittlungsverfahren sei hängig. Welche Handlungen ihm konkret vorgeworfen würden, sei nicht klar, da ihm bisher noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Aber die Mitgliedschaft in einer linken Partei sei in der Türkei generell ein Problem und es bestehe dort keine Meinungsäusserungsfreiheit. Bevor der Vorführbefehl ergangen sei, habe die Polizei zuhause nach ihm gefragt. Er sei damals bei der Arbeit gewesen und seine Schwester habe der Polizei gesagt, er sei schon vor einem Jahr in die Schweiz gegangen. Wann dieser Polizeibesuch gewesen sei, wisse er nicht mehr, respektive es sei im August 2023 gewesen. Seine Mutter habe ihn telefonisch darüber informiert und er habe daraufhin einen Anwalt kontaktiert. Da dieser ihm geraten habe wegzugehen, sei er noch am gleichen Tag zu einem Freund nach C._______ gefahren. Er habe sich dort drei Monate respektive von August 2023 bis anfangs Januar 2024 versteckt und die Ausreise organisiert. Am (...) Januar 2024 habe er die Türkei schliesslich verlassen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und wegen Terrorpropaganda verurteilt würde. Über Twitter habe er zudem erfahren, dass die Polizei in D._______ die Blockierung seines Zugangs zu Twitter beantragt habe. Er habe dort regierungskritische Posts veröffentlicht. Der Gesuchsteller untermauerte seine Vorbringen mit folgenden Dokumenten: Identitätskarte, Führerschein, Bestätigung TIP-Mitgliedschaft vom (...) Januar 2024, Kopien von Dokumenten aus dem Ermittlungsverfahren (Auftrag zur Befragung des Gesuchstellers vom [...] August 2023, Protokoll vom [...] August 2023 [Nichtantreffen des Gesuchstellers], polizeilicher Bericht vom [...] September 2023 [betreffend Nichtantreffen des Gesuchstellers], Antrag um Ausstellung eines Vorführbefehls vom [...] September 2023, richterlicher Vorführbefehl vom [...] September 2023 [Tatzeitpunkt: {...} August 2023]), acht Posts auf Twitter vom (...) August 2023 bis (...) Januar 2024, richterliche Anordnung betreffend Blockierung des Zugangs zu Twitter-Account vom (...) Dezember 2023, Screenshots aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) vom (...) Januar 2024 und Februar 2024 (genaues Datum nicht lesbar). B. Mit Verfügung vom 18. März 2024 stellte das SEM fest, dass der Gesuch-steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die vom Gesuchsteller am 15. April 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 ab. D. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 3. September 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme. Der Eingabe lagen von Dezember 2023 bis August 2024 datierende Dokumente (Kopien) bei, welche laut dem Gesuchsteller aus weiteren Strafverfahren stammen würden. Eines basiere auf einer Strafanzeige, die auf Beiträge in den sozialen Medien zurückzuführen sei, und in einem anderen sei er wegen Terrorpropaganda zu einer Haftstrafe verurteilt worden. E. Mit Verfügung vom 13. September 2024 erwog das SEM, der Gesuchsteller ziele auf die Beurteilung eines Sachverhalts ab, der bislang nicht geltend gemacht worden sei, im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 22. Juli 2024 aber schon bestanden habe. Er untermauere dies mit bereits vor dem Beschwerdeurteil entstandenen Beweismitteln, mit Ausnahme einer Rechtskraftbescheinigung vom (...) August 2024, welche sich aber wiederum auf einen vor dem 22. Juli 2024 datierenden Entscheid beziehe. Der Sachverhalt wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorzubringen. Das SEM erklärte sich für die Prüfung nicht zuständig und trat mangels funktionaler Zuständigkeit auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. F. Mit Eingabe vom 24. September 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil vom 22. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auszusetzen und es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 30. August 2024 fremdsprachige Dokumente (Kopien) bei, bei welchen es sich laut dem Gesuchsteller um Folgendes handle: Strafanzeige vom (...) Dezember 2023, staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung vom (...) Dezember 2023, staatsanwaltschaftlicher Haftantrag vom (...) Januar 2024, polizeiliches Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...) Januar 2024, staatsanwaltschaftlicher Bericht vom (...) Januar 2024, Rechtskraftbescheinigung vom (...) August 2024 betreffend ein Urteil vom (...) Januar 2024, gerichtlicher Geheimhaltungsbeschluss vom (...) Januar 2024. Der Gesuchsteller brachte vor, das türkische Ermittlungsverfahren, auf welches er sich im ordentlichen Asylverfahren berufen habe, sei weiterhin hängig. Daneben würden zwei weitere Strafverfahren existieren, die im Asylerfahren bislang nicht zur Geltung gekommen seien. Eines basiere auf einer Strafanzeige, welche der türkische Staatsangehörige E._______ gegen ihn im Dezember 2023 wegen Beiträgen in den sozialen Medien, in denen er den türkischen Präsidenten unter anderem als Terroristen, Charakterlosen und Separatisten bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert habe, eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft B._______ habe gestützt auf diese Anzeige ein Strafverfahren eröffnet und beim Zwangsmassnahmengericht einen Haftantrag gestellt, und an seinem Wohnsitz in der Türkei sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei welcher verbotene Flaggen und Bücher beschlagnahmt worden seien. Dieses (zweite) Strafverfahren sei ebenfalls noch hängig. Des Weiteren sei in einem dritten Verfahren ein Urteil ergangen. Er habe davon erfahren, als ihm am (...) August 2024 an seinem Wohnsitz in der Türkei eine Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei. Aus dieser lasse sich entnehmen, dass das (...) Strafgericht B._______ mit Urteil vom (...) Januar 2024 wegen Terrorpropaganda für die PKK eine Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten ausgesprochen habe. Nachdem das besagte Gericht wegen Kollusionsgefahr am (...) Januar 2024 einen Geheimhaltungsbeschluss erlassen habe, wisse er nicht, um was es in diesem (dritten) Strafverfahren effektiv gehe. Angesichts des Schuldspruchs sei aber belegt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung respektive Strafverbüssung und damit ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. G. Am 27. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 (eröffnet am 10. Oktober 2024) stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gesuchsteller gemäss Meldung der kantonalen Migrationsbehörde vom 2. Oktober 2024 seit Ende August 2024 unbekannten Aufenthalts sei. Sie forderte den Rechtsvertreter auf, bis zum 24. Oktober 2024 den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten vom Wegfall desselben ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Des Weiteren stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe vom 25. September 2024 den an die Begründung eines Revisionsbegehrens gestellten Anforderungen nicht genüge (keine Angabe eines gesetzlichen Revisionsgrunds). Sie forderte den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine entsprechende Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 gab der Rechtsvertreter den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekannt (Beilage: Beleg über Auszahlung von Nothilfe am 14. Oktober 2024). Des Weiteren wurde ein auf den 11. Oktober 2024 datiertes Schreiben eingereicht, in welchem der Gesuchsteller sein Interesse an der Durchführung des Revisionsverfahrens unterschriftlich bestätigte. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung, mit der Begrün-dung, er sei infolge ausserordentlicher Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich fristwahrend zu handeln. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 (eröffnet am 24. Oktober 2024) wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch ab. Im Sinne einer Notfrist räumte sie dem Gesuchsteller eine Frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein, um eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte der Gesuchsteller eine Revisionsverbesserung ein. Er erklärte, er stütze sein Revisionsgesuch auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Erfahren neuer Tatsachen respektive Auffinden neuer Beweismittel), und führte ergänzend aus, er habe bis zum (...) August 2024, als sein Bruder ihn über den Erhalt der Rechtskraftbescheinigung informiert habe, keine Kenntnis von dem betreffenden (dritten) Strafverfahren gehabt. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, früher diesbezügliche Belege einzureichen. Jedenfalls liege ein Wegweisungsvollzugshindernis vor, nachdem er in der Türkei eine Freiheitsstrafe verbüssen müsste. Der Eingabe lag eine Bestätigung vom 17. Oktober 2024 über die Auszahlung von Nothilfe an den Gesuchsteller vom 3. April 2024 bis 28. Augst 2024 und ab 8. Oktober 2024 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung bisher nicht vorgebrachter Sachverhalte und der Nachreichung diesbezüglicher Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Sein Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Juli 2024 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 22. Juli 2024 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.3 3.3.1 Im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist es dem Gesuchsteller mit seinen damaligen Vorbringen, wonach gegen ihn, der seit (...) 2023 ein einfaches Mitglied der TIP sei, wobei er seither nie mehr an Kundgebungen und noch nie an Parteiversammlungen teilgenommen habe, in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Terrorpropaganda hängig sei, und Beweismitteln (vgl. vorstehende Auflistung unter Bst. A. [u. a. Vorführbefehl vom (...) September 2023]), nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der türkischen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. die Erwägungen im Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024). In Zusammenhang mit diesem besagten türkischen Ermittlungsverfahren machte der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 25. September 2024 keine Neuerungen geltend, sondern führte lediglich an, dieses sei weiterhin hängig. 3.3.2 Neu machte er auf Revisionsebene geltend, es würden zwei weitere Strafverfahren existieren. Das eine sei nach einer Strafanzeige eines türkischen Staatsangehörigen wegen Beiträgen von ihm in den sozialen Medien, in denen er den türkischen Präsidenten beleidigt und zum Rücktritt aufgefordert habe, im Dezember 2023 eingeleitet worden und sei hängig, das andere habe am (...) Januar 2024 mit einer Verurteilung wegen Terrorpropaganda geendet. 3.3.2.1 Was das zweite Ermittlungsverfahren betrifft, machte der Gesuchsteller keinerlei Angaben dazu, seit wann er Kenntnis von diesem habe. Auch legte er nicht dar, wie und wann er zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Strafanzeige vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung vom [...] Dezember 2023, staatsanwaltschaftlicher Haftantrag vom [...] Januar 2024, Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei vom [...] Januar 2024, staatsanwaltschaftlicher Bericht vom [...] Januar 2024) gelangt sei. Grundsätzlich dürfte es sich dabei um ein verspätetes Vorbringen handeln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Nachdem in diesem Zusammenhang am (...) Januar 2024 am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Türkei eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und er offensichtlich in Kontakt mit seinen dort wohnhaften Familienangehörigen steht, dürfte davon auszugehen sein, dass er darüber informiert wurde, wie er von seinem Bruder auch am (...) August 2024 umgehend informiert worden sei, als dannzumal ein Dokument für ihn eingegangen sei. Es ist daher grundsätzlich nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, den betreffenden Sachverhalt bereits früher geltend zu machen, zumal das vorangegangene Beschwerdeverfahren erst ein halbes Jahr nach der besagten Hausdurchsuchung beendet wurde (Beschwerdeurteil D-2280/2024 vom 22. Juli 2024). Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die betreffenden Dokumente von vornherein keine andere - von jener im angefochtenen Beschwerdeurteil abweichende - Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bewirken, weshalb sie revisionsrechtlich unerheblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Aus den in Zusammenhang mit dem besagten zweiten Ermittlungsverfahren eingereichten Dokumenten lässt sich deshalb - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers in seinem Heimatstaat ableiten. Im Übrigen fallen bei den fraglichen Dokumenten diverse Ungereimtheiten ins Auge. Beispielsweise wird der Gesuchsteller in der staatsanwaltschaftlichen Eröffnungsverfügung vom (...) Dezember 2023 nicht genannt und im Haftantrag vom (...) Januar 2024 wird als Tatzeitpunkt der (...) Januar 2024 aufgeführt, was indes mit der zugrundeliegenden Strafanzeige vom (...) Dezember 2023 (Posts vom [...] Dezember 2023) und dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) Januar 2024 (Tatzeitpunkt: [...] Dezember 2023) nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem ist mehreren Beweismitteln (Eröffnungsverfügung vom [...] Dezember 2023, Haftantrag vom [...] Januar 2024 und Bericht der Staatsanwaltschaft vom [...] Januar 2024) in der Fusszeile zu entnehmen, dass diese über den UYAP-Zugang für Bürger ( https://vatandas. uyap.gov.tr ) bezogen worden zu sein scheinen, was dafürspricht, dass diese auch über den noch weitergehenden Zugang für Anwälte ( https://avukat.uyap.gov.tr ) erhältlich gewesen sein müssten. Die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten anwaltlichen UYAP-Screenshots vom (...) Januar 2024 und Februar 2024 zeigen indes keines der besagten (früher datierenden) Dokumente. 3.3.2.2 Was das dritte Strafverfahren betrifft, welches am (...) Januar 2024 mit einer Verurteilung des Gesuchstellers wegen Terrorpropaganda geendet habe, kann den beiden eingereichten Beweismitteln (Rechtskraftbescheinigung vom [...] August 2024 und gerichtlicher Geheimhaltungsbeschluss vom [...] Januar 2024) keine revisionsrechtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beigemessen werden. Ohne Vorlage des effektiven Urteils ist nicht ersichtlich, um was es in diesem Verfahren gegangen sein soll. Zudem ist anzumerken, dass türkische Gerichte keine Verurteilungen aussprechen, wenn die beschuldigte Person nicht gerichtlich angehört wurde respektive nicht für eine gerichtliche Anhörung vorgeführt werden konnte. Der Gesuchsteller machte nicht geltend, vor seiner anfangs Januar 2024 erfolgten Ausreise aus der Türkei jemals zu einer gerichtlichen Anhörung vorgeladen respektive von einem Gericht als Angeschuldigter angehört worden zu sein. Allein die besagten beiden Dokumente sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden eine von der im Beschwerdeurteil D-2280/2024 abweichende Einschätzung zu bewirken. 3.4 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die auf Revisionsebene geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers respektive die entsprechenden Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-2280/2024 vom 22. Juli 2024 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.
5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der (sinngemässe) Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos ist. 6. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen war. Bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Revisionsbegehrens und bei summarischer Aktenprüfung schienen die Ungereimtheiten in den zum zweiten Strafverfahren vorgebrachten Beweismitteln - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit - offenkundig. Hinsichtlich des Urteils aus dem dritten Verfahren stellte sich bereits damals nebst der inhaltlichen insbesondere auch die Frage, wie das Urteil angesichts der türkischen Praxis, Urteile erst nach gerichtlicher Anhörung auszusprechen, hätte zustande kommen sollen. Schliesslich ging das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 praxisgemäss davon aus, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wie die vom Gesuchsteller vorgebrachten noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ergebe, weshalb auch hinsichtlich Erheblichkeit der geltend gemachten Verfahren respektive Beweismittel dem Revisionsverfahren kaum Erfolgschancen beschieden waren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: