Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 28. April 2011 (Eingang BFM) liess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zur Zeit in Khartum (Sudan) aufhält - durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder (B._______) beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Der Eingabe lagen unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2011 zu dessen Asylgründen und eine Vertretungsvollmacht zugunsten seines Bruders bei. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 teilte das BFM dem Bruder des Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig forderte es ihn zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf, bis zum 8. August 2011 konkrete Fragen betreffend den Beschwerdeführer zu beantworten. B.b Mit Schreiben vom 4. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung. C. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder machten in ihren Schreiben vom 5. April 2011 respektive 4. August 2011 zur Begründung des Asylgesuchs geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in Sawa in den Militärdienst eingetreten sei. Er habe nach Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung am Krieg mit Äthiopien teilgenommen und seinem Land bis im Jahr 2007 gedient. Die diktatorische Politik der Regierung sei aber nicht mehr länger tolerierbar gewesen, weshalb er beschlossen habe, sein Heimatland in Richtung Sudan zu verlassen. Er sei jedoch von Sicherheitskräften gefasst und für ein Jahr im unterirdischen Gefängnis "Hadish Measker" inhaftiert und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Schlepper gearbeitet zu haben. Nach seiner Entlassung sei er wieder zu seiner Einheit nach Tesseney gesandt worden, von wo aus er im Mai 2009 mit einem Freund in den Sudan geflohen sei. Dort sei er fünf Monate geblieben, habe aber aus Angst, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, seine Flucht Richtung Libyen fortgesetzt. In Libyen sei das Leben sehr schwierig gewesen; er sei mehrere Monate in Misrata im Gefängnis gewesen, ehe er sich nach Ausbruch der Unruhen im Februar 2011 dazu entschlossen habe, in den Sudan zurückzukehren. Zur Zeit lebe er in Khartum, wo er eine Wohnung mit anderen eritreischen Flüchtlingen teile und seinen Lebensunterhalt mit der Hilfe seines Bruders bestreite. Er könne aber nicht auf Dauer im Sudan bleiben, da die Gefahr bestehe, nach Eritrea deportiert zu werden. D. D.a Mit Verfügung vom 10. November 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D.b D.b.a Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers (und dessen Bruders) liessen zwar darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien, doch lebe er jetzt im Sudan, wo er sich bei seiner ersten Einreise im Flüchtlingslager Shegarab habe registrieren lassen. Die Lage vor Ort sei - mit Hinweis auf den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 - für eritreische Flüchtlinge unbestrittenermassen nicht einfach. Es würden aber keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Eine allenfalls gehegte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachte es als unbegründet. Es verfüge namentlich mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das Bundesverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportierten, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen". Das Bundesverwaltungsgericht habe die vorinstanzlichen Ablehnungen von Asylgesuchen aus dem Sudan bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011). Dazu sei zu erwähnen, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. Dem Beschwerdeführer sei es nach dem Gesagten zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht benötige. D.b.b Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Bruders gehöre und auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen sei. E. E.a Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich stellte er den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts vorgenommen habe und dass dessen Abklärungen als nicht zureichend erscheinen würden. Entgegen der Ansicht des BFM würden vorliegend - vor allem im Hinblick auf eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2011 (Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz) - mehrere Gründe für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG sprechen. Insbesondere scheine es für den Beschwerdeführer im Moment nicht möglich, im Sudan wirksamen Schutz vor Verfolgung zu finden. Das BFM bleibe hinsichtlich seiner diesbezüglichen Erwägungen jeglichen Nachweis schuldig und behaupte lediglich, sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen zu können. Des Weiteren seien die Umstände in den Flüchtlingscamps widrig. In Shegarab würden beispielsweise die Ernährung und die medizinische Versorgung ein grosses Problem darstellen. Schliesslich bestehe eine familiäre Beziehung zur Schweiz, da der Bruder des Beschwerdeführers hier als Flüchtling lebe. F. Am 16. Dezember 2011 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. G.b Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Den Beschwerdevorbringen, es habe die Zumutbarkeit eines Verbleibs des Beschwerdeführers im Sudan als gegeben erachtet, ohne diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen getroffen zu haben und die "gesicherten Erkenntnisse", gemäss welchen die Gefahr einer Deportation nach Eritrea als gering zu erachten sei, seien lediglich behauptet, gelte es entgegenzuhalten, dass sich seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung sowohl auf den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 sowie auf Auskünfte der Schweizer Botschaft im Sudan stütze. Im Weiteren werde in der Verfügung auf massgebliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sehr gering sei. Obwohl die eritreischen Behörden am 17. Oktober 2011 in der Nähe von Kassala rund 300 eritreische Staatsangehörige nach Eritrea deportiert hätten, könne nicht von einer generellen Verschärfung der Problematik bezüglich Deportationen gesprochen werden, zumal es sich bei den deportierten Personen gemäss Berichten von "Human Rights Watch" um eine Gruppe gehandelt habe, die beim Versuch die sudanesische Grenze nach Ägypten zu überqueren, verhaftet worden sei und die nicht als Flüchtlinge im Sudan registriert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, (...)jähriger Mann, der als Flüchtling registriert sei, jedoch seit einiger Zeit in Khartum seinen Lebensunterhalt bestreite und sich mit anderen eritreischen Flüchtlingen eine Wohnung teile. Er verfüge offensichtlich über ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz in Khartum. Die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea sei somit als gering einzustufen. Das Vorhandensein eines Bruders in der Schweiz vermöge wohl eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz belegen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Situation des Beschwerdeführers seien die Kriterien, welche die Zufluchtnahme im Sudan als zumutbar erscheinen liessen, jedoch als gewichtiger zu werten, als die Beziehungsnähe zur Schweiz. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht. H.b In der Replik vom 31. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhalten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 28. April 2011 wurde daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
E. 3.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Bruder des Beschwerdeführers - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15 E. 2d-g).
E. 4.1.2 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). Dabei sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.1.1 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere E. 2f).
E. 4.2.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. Bst. D.b.a und G.b vorstehend). Der Argumentation des BFM werden auf Beschwerdeebene lediglich wenig fundierte Behauptungen entgegengesetzt. Das Vorbringen, das BFM habe keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts vorgenommen, ist im Hinblick auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (und die Ergänzung in der Vernehmlassung) nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Vorbringen, das BFM habe den Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt und es behaupte lediglich, sich bezüglich der Deportations- und Entführungsgefahr auf gesicherte Erkenntnisse zu stützen, unbegründet. Das BFM hat sich bei seinem Entscheid gemäss ausdrücklichem Hinweis in der angefochtenen Verfügung und entsprechender Bestätigung in der Vernehmlassung auf Auskünfte der Schweizer Botschaft, den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Auch das Vorbringen, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, im Sudan wirksamen Schutz vor Verfolgung zu finden, ist eine unbewiesene Behauptung. Es wurde in diesem Zusammenhang zwar auf die Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2011 verwiesen, eine konkret drohende Deportation des Beschwerdeführers wurde aber nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein hohes politisches Profil, welches ihn einem erhöhten Deportationsrisiko aussetzen würde. Es ist ihm zudem zuzumuten, sich in das ihm zugeteilte Flüchtlingslager zu begeben, wenn er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher fühlt. Den Vorbringen betreffend die widrigen Umstände in den Flüchtlingslagern ist entgegenzuhalten, dass in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern der Grundbedarf an Versorgung grundsätzlich gedeckt ist.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag sein in der Schweiz sich aufhaltender Bruder keinen derartig gewichtigen Anknüpfungspunkt ableiten, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll.
E. 4.2.3 Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung nimmt das BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl. Bst. D.b.b vorstehend). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein derartiges Gesuch gestellt hat (vgl. vor allem die klaren Anträge im Asylgesuch, aber auch die Beschwerdebegehren). Somit hat das BFM zu Unrecht die Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG geprüft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6681/2011 Urteil vom 11. Oktober 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 28. April 2011 (Eingang BFM) liess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zur Zeit in Khartum (Sudan) aufhält - durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder (B._______) beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Der Eingabe lagen unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2011 zu dessen Asylgründen und eine Vertretungsvollmacht zugunsten seines Bruders bei. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 teilte das BFM dem Bruder des Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig forderte es ihn zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf, bis zum 8. August 2011 konkrete Fragen betreffend den Beschwerdeführer zu beantworten. B.b Mit Schreiben vom 4. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung. C. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder machten in ihren Schreiben vom 5. April 2011 respektive 4. August 2011 zur Begründung des Asylgesuchs geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in Sawa in den Militärdienst eingetreten sei. Er habe nach Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung am Krieg mit Äthiopien teilgenommen und seinem Land bis im Jahr 2007 gedient. Die diktatorische Politik der Regierung sei aber nicht mehr länger tolerierbar gewesen, weshalb er beschlossen habe, sein Heimatland in Richtung Sudan zu verlassen. Er sei jedoch von Sicherheitskräften gefasst und für ein Jahr im unterirdischen Gefängnis "Hadish Measker" inhaftiert und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Schlepper gearbeitet zu haben. Nach seiner Entlassung sei er wieder zu seiner Einheit nach Tesseney gesandt worden, von wo aus er im Mai 2009 mit einem Freund in den Sudan geflohen sei. Dort sei er fünf Monate geblieben, habe aber aus Angst, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, seine Flucht Richtung Libyen fortgesetzt. In Libyen sei das Leben sehr schwierig gewesen; er sei mehrere Monate in Misrata im Gefängnis gewesen, ehe er sich nach Ausbruch der Unruhen im Februar 2011 dazu entschlossen habe, in den Sudan zurückzukehren. Zur Zeit lebe er in Khartum, wo er eine Wohnung mit anderen eritreischen Flüchtlingen teile und seinen Lebensunterhalt mit der Hilfe seines Bruders bestreite. Er könne aber nicht auf Dauer im Sudan bleiben, da die Gefahr bestehe, nach Eritrea deportiert zu werden. D. D.a Mit Verfügung vom 10. November 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D.b D.b.a Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers (und dessen Bruders) liessen zwar darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien, doch lebe er jetzt im Sudan, wo er sich bei seiner ersten Einreise im Flüchtlingslager Shegarab habe registrieren lassen. Die Lage vor Ort sei - mit Hinweis auf den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 - für eritreische Flüchtlinge unbestrittenermassen nicht einfach. Es würden aber keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Eine allenfalls gehegte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachte es als unbegründet. Es verfüge namentlich mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das Bundesverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportierten, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen". Das Bundesverwaltungsgericht habe die vorinstanzlichen Ablehnungen von Asylgesuchen aus dem Sudan bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011). Dazu sei zu erwähnen, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. Dem Beschwerdeführer sei es nach dem Gesagten zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht benötige. D.b.b Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Bruders gehöre und auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen sei. E. E.a Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich stellte er den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts vorgenommen habe und dass dessen Abklärungen als nicht zureichend erscheinen würden. Entgegen der Ansicht des BFM würden vorliegend - vor allem im Hinblick auf eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2011 (Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz) - mehrere Gründe für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG sprechen. Insbesondere scheine es für den Beschwerdeführer im Moment nicht möglich, im Sudan wirksamen Schutz vor Verfolgung zu finden. Das BFM bleibe hinsichtlich seiner diesbezüglichen Erwägungen jeglichen Nachweis schuldig und behaupte lediglich, sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen zu können. Des Weiteren seien die Umstände in den Flüchtlingscamps widrig. In Shegarab würden beispielsweise die Ernährung und die medizinische Versorgung ein grosses Problem darstellen. Schliesslich bestehe eine familiäre Beziehung zur Schweiz, da der Bruder des Beschwerdeführers hier als Flüchtling lebe. F. Am 16. Dezember 2011 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. G.b Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Den Beschwerdevorbringen, es habe die Zumutbarkeit eines Verbleibs des Beschwerdeführers im Sudan als gegeben erachtet, ohne diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen getroffen zu haben und die "gesicherten Erkenntnisse", gemäss welchen die Gefahr einer Deportation nach Eritrea als gering zu erachten sei, seien lediglich behauptet, gelte es entgegenzuhalten, dass sich seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung sowohl auf den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 sowie auf Auskünfte der Schweizer Botschaft im Sudan stütze. Im Weiteren werde in der Verfügung auf massgebliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sehr gering sei. Obwohl die eritreischen Behörden am 17. Oktober 2011 in der Nähe von Kassala rund 300 eritreische Staatsangehörige nach Eritrea deportiert hätten, könne nicht von einer generellen Verschärfung der Problematik bezüglich Deportationen gesprochen werden, zumal es sich bei den deportierten Personen gemäss Berichten von "Human Rights Watch" um eine Gruppe gehandelt habe, die beim Versuch die sudanesische Grenze nach Ägypten zu überqueren, verhaftet worden sei und die nicht als Flüchtlinge im Sudan registriert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, (...)jähriger Mann, der als Flüchtling registriert sei, jedoch seit einiger Zeit in Khartum seinen Lebensunterhalt bestreite und sich mit anderen eritreischen Flüchtlingen eine Wohnung teile. Er verfüge offensichtlich über ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz in Khartum. Die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea sei somit als gering einzustufen. Das Vorhandensein eines Bruders in der Schweiz vermöge wohl eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz belegen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Situation des Beschwerdeführers seien die Kriterien, welche die Zufluchtnahme im Sudan als zumutbar erscheinen liessen, jedoch als gewichtiger zu werten, als die Beziehungsnähe zur Schweiz. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht. H.b In der Replik vom 31. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 28. April 2011 wurde daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 3.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Bruder des Beschwerdeführers - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15 E. 2d-g). 4.1.2 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). Dabei sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.1.1 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere E. 2f). 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. Bst. D.b.a und G.b vorstehend). Der Argumentation des BFM werden auf Beschwerdeebene lediglich wenig fundierte Behauptungen entgegengesetzt. Das Vorbringen, das BFM habe keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts vorgenommen, ist im Hinblick auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (und die Ergänzung in der Vernehmlassung) nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Vorbringen, das BFM habe den Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt und es behaupte lediglich, sich bezüglich der Deportations- und Entführungsgefahr auf gesicherte Erkenntnisse zu stützen, unbegründet. Das BFM hat sich bei seinem Entscheid gemäss ausdrücklichem Hinweis in der angefochtenen Verfügung und entsprechender Bestätigung in der Vernehmlassung auf Auskünfte der Schweizer Botschaft, den Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Auch das Vorbringen, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, im Sudan wirksamen Schutz vor Verfolgung zu finden, ist eine unbewiesene Behauptung. Es wurde in diesem Zusammenhang zwar auf die Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2011 verwiesen, eine konkret drohende Deportation des Beschwerdeführers wurde aber nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein hohes politisches Profil, welches ihn einem erhöhten Deportationsrisiko aussetzen würde. Es ist ihm zudem zuzumuten, sich in das ihm zugeteilte Flüchtlingslager zu begeben, wenn er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher fühlt. Den Vorbringen betreffend die widrigen Umstände in den Flüchtlingslagern ist entgegenzuhalten, dass in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern der Grundbedarf an Versorgung grundsätzlich gedeckt ist. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag sein in der Schweiz sich aufhaltender Bruder keinen derartig gewichtigen Anknüpfungspunkt ableiten, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 4.2.3 Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung nimmt das BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl. Bst. D.b.b vorstehend). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein derartiges Gesuch gestellt hat (vgl. vor allem die klaren Anträge im Asylgesuch, aber auch die Beschwerdebegehren). Somit hat das BFM zu Unrecht die Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG geprüft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: