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D-5311/2012

D-5311/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 19. März 2012 an die Schweizeri­sche Botschaft in Khartum (Eingang: 2. April 2012) ersuchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. Als Beweismittel reichte er Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort und ein UNHCR-Bestätigungsschreiben ein. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungs­pflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu ma­chen. A.c Am 20. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und weitere Beweismittel (Ausweiskopien; UNHCR-Bestätigungs­schreiben; Kautionsbestätigung) zu den Akten. A.d In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger vorerst in Äthio­pien aufgewach­sen zu sein. Im Jahre 1998 sei er nach Eritrea deportiert worden. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und sei der Luft­waffe als Radar-Technologe zugeteilt worden. Nach der im Dezember 2002 erfolgten Festnahme einer Führungsperson sei ein Treffen mit Mitglie­dern der Luftwaffe organisiert worden. Er habe daran teilgenom­men und sich zu Gunsten dieser Führungsperson und anderer Festgenom­mener geäussert. In der Folge sei er deswegen 2004 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach vier Monaten sei er entlassen und unter prekären Bedingungen wieder im Militär eingesetzt worden. Im Juni 2007 sei ihm die Flucht in den Sudan geglückt. Er sei von UNHCR re­gistriert und schliesslich ins Flüchtlingslager B._______ gebracht wor­den. Dieses habe er aus Sicherheitsbedenken am 26. Dezember 2007 verlassen. Seither wohne er an verschiedenen Orten in C._______. Aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea beziehungsweise der Entfüh­rung durch eritreische Agenten wechsle er immer wieder die Ad­resse. Solche Entführungen - davon betroffen auch ihm bekannte Perso­nen - hätten sich bereits wiederholt ereignet. Nach seiner Flucht sei sein Vater seinetwegen vorübergehend inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, es sei zwar da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzu­muten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wie­der in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Entge­gen seinen Vorbringen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep­pung für ihn mangels eines entsprechenden Persönlichkeitsprofils als ge­ring einzustufen. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, persönlich und unmittel­bar eine solche Handlung gewärtigen zu müssen. Er habe jeder­zeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu mel­den. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______, wo er schon seit fünf Jahren lebe, seien für ihn nicht unüberwindbar. Es sei ihm zuzumu­ten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit be­nötige er den zu­sätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, zu­mal er keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land habe. Die An­träge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzuleh­nen. C. Mit Rekurs vom 30. September 2012 (Eingang Botschaft: 1. Oktober 2012) be­antragte der Beschwerde­führer die Aufhebung des vorinstanzli­chen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei ver­wies er auf Argumente in seinen bisherigen Eingaben. Es sei bereits zu Ent­führungen von vormaligen Mitgliedern der eritreischen Luftwaffe im Su­dan gekommen. Auch das Risiko der Ausschaffung durch die sudanesi­schen Behörden bestehe. Er leide nach wie vor unter prekären Auf­enthaltsbedingungen. Die eritreische Diaspora sei für ihn keine Hilfe, da dort viele regierungstreue Personen verkehrten. Im Weiteren verfüge er in der Schweiz über eine Bezugsperson. Der Eingabe lagen (zum Teil be­reits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel zur gene­rellen Situation in Eritrea und im Sudan sowie zur persönlichen Situa­tion des Beschwerdeführers bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be­schwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände­rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gel­ten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)

E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 29. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eige­nen Angaben seit Juni 2007. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 13. August 2012 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingssta­tus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Der Beschwer­defüh­rer bringt vor, er befürchte eine Entführung beziehungsweise eine De­portation nach Eritrea. Zu­dem leide er unter prekären Aufenthaltsbedin­gungen.

E. 6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv un­zumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsge­fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh­men. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Im Sinne der vo­rinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem hat er grundsätz­lich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR nie­derzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausser­halb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Erit­rea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 han­delt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umstän­den durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Be­schwerdeführer, welcher offenbar bereits seit über fünf Jahren im Sudan lebt und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht er im Übrigen auch nicht gel­tend. Er wohnt in C._______ und geht wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nach. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehal­ten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Ge­fahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Die Be­weismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Im UNHCR-Schreiben vom 8. September 2008 wird lediglich auf eine Gefährdung im Falle der Rück­kehr (in sein Heimatland) verbunden mit erforderlicher Schutzgewährung hingewiesen. Ein ungenügender Schutz vor Ort wird damit aber nicht schlüs­sig dargetan.

E. 6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.

E. 6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich Verwandte auf. Er habe lediglich eine Bezugsperson kennenge­lernt. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Famili­ennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­geset­zes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizeri­sche Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5311/2012/mel Urteil vom 29. Oktober 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 19. März 2012 an die Schweizeri­sche Botschaft in Khartum (Eingang: 2. April 2012) ersuchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. Als Beweismittel reichte er Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort und ein UNHCR-Bestätigungsschreiben ein. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungs­pflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu ma­chen. A.c Am 20. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und weitere Beweismittel (Ausweiskopien; UNHCR-Bestätigungs­schreiben; Kautionsbestätigung) zu den Akten. A.d In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger vorerst in Äthio­pien aufgewach­sen zu sein. Im Jahre 1998 sei er nach Eritrea deportiert worden. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und sei der Luft­waffe als Radar-Technologe zugeteilt worden. Nach der im Dezember 2002 erfolgten Festnahme einer Führungsperson sei ein Treffen mit Mitglie­dern der Luftwaffe organisiert worden. Er habe daran teilgenom­men und sich zu Gunsten dieser Führungsperson und anderer Festgenom­mener geäussert. In der Folge sei er deswegen 2004 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach vier Monaten sei er entlassen und unter prekären Bedingungen wieder im Militär eingesetzt worden. Im Juni 2007 sei ihm die Flucht in den Sudan geglückt. Er sei von UNHCR re­gistriert und schliesslich ins Flüchtlingslager B._______ gebracht wor­den. Dieses habe er aus Sicherheitsbedenken am 26. Dezember 2007 verlassen. Seither wohne er an verschiedenen Orten in C._______. Aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea beziehungsweise der Entfüh­rung durch eritreische Agenten wechsle er immer wieder die Ad­resse. Solche Entführungen - davon betroffen auch ihm bekannte Perso­nen - hätten sich bereits wiederholt ereignet. Nach seiner Flucht sei sein Vater seinetwegen vorübergehend inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, es sei zwar da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzu­muten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wie­der in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Entge­gen seinen Vorbringen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep­pung für ihn mangels eines entsprechenden Persönlichkeitsprofils als ge­ring einzustufen. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, persönlich und unmittel­bar eine solche Handlung gewärtigen zu müssen. Er habe jeder­zeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu mel­den. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______, wo er schon seit fünf Jahren lebe, seien für ihn nicht unüberwindbar. Es sei ihm zuzumu­ten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit be­nötige er den zu­sätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, zu­mal er keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land habe. Die An­träge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzuleh­nen. C. Mit Rekurs vom 30. September 2012 (Eingang Botschaft: 1. Oktober 2012) be­antragte der Beschwerde­führer die Aufhebung des vorinstanzli­chen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei ver­wies er auf Argumente in seinen bisherigen Eingaben. Es sei bereits zu Ent­führungen von vormaligen Mitgliedern der eritreischen Luftwaffe im Su­dan gekommen. Auch das Risiko der Ausschaffung durch die sudanesi­schen Behörden bestehe. Er leide nach wie vor unter prekären Auf­enthaltsbedingungen. Die eritreische Diaspora sei für ihn keine Hilfe, da dort viele regierungstreue Personen verkehrten. Im Weiteren verfüge er in der Schweiz über eine Bezugsperson. Der Eingabe lagen (zum Teil be­reits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel zur gene­rellen Situation in Eritrea und im Sudan sowie zur persönlichen Situa­tion des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be­schwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände­rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gel­ten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)

5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 29. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eige­nen Angaben seit Juni 2007. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 13. August 2012 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingssta­tus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Der Beschwer­defüh­rer bringt vor, er befürchte eine Entführung beziehungsweise eine De­portation nach Eritrea. Zu­dem leide er unter prekären Aufenthaltsbedin­gungen. 6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv un­zumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsge­fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh­men. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Im Sinne der vo­rinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem hat er grundsätz­lich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR nie­derzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausser­halb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Erit­rea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 han­delt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umstän­den durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Be­schwerdeführer, welcher offenbar bereits seit über fünf Jahren im Sudan lebt und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht er im Übrigen auch nicht gel­tend. Er wohnt in C._______ und geht wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nach. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehal­ten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Ge­fahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Die Be­weismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Im UNHCR-Schreiben vom 8. September 2008 wird lediglich auf eine Gefährdung im Falle der Rück­kehr (in sein Heimatland) verbunden mit erforderlicher Schutzgewährung hingewiesen. Ein ungenügender Schutz vor Ort wird damit aber nicht schlüs­sig dargetan. 6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich Verwandte auf. Er habe lediglich eine Bezugsperson kennenge­lernt. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Famili­ennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­geset­zes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizeri­sche Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: