Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe vom 19. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 2. April 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Als Beweismittel reichte er Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort und ein UNHCR-Bestätigungsschreiben ein. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. A.c Am 20. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Eingabe und weitere Beweismittel (Ausweiskopien; UNHCR-Bestätigungsschreiben; Kautionsbestätigung) zu den Akten. A.d In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger vorerst in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Im Jahre 1998 sei er nach Eritrea deportiert worden. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und sei der Luftwaffe als Radar-Technologe zugeteilt worden. Nach der im Dezember 2002 erfolgten Festnahme einer Führungsperson sei ein Treffen mit Mitgliedern der Luftwaffe organisiert worden. Er habe daran teilgenommen und sich zu Gunsten dieser Führungsperson und anderer Festgenommener geäussert. In der Folge sei er deswegen 2004 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach vier Monaten sei er entlassen und unter prekären Bedingungen wieder im Militär eingesetzt worden. Im Juni 2007 sei ihm die Flucht in den Sudan geglückt. Er sei von UNHCR registriert und schliesslich ins Flüchtlingslager B._______ gebracht worden. Dieses habe er aus Sicherheitsbedenken am 26. Dezember 2007 verlassen. Seither wohne er an verschiedenen Orten in C._______. Aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea beziehungsweise der Entführung durch eritreische Agenten wechsle er immer wieder die Adresse. Solche Entführungen - davon betroffen auch ihm bekannte Personen - hätten sich bereits wiederholt ereignet. Nach seiner Flucht sei sein Vater seinetwegen vorübergehend inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Entgegen seinen Vorbringen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für ihn mangels eines entsprechenden Persönlichkeitsprofils als gering einzustufen. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, persönlich und unmittelbar eine solche Handlung gewärtigen zu müssen. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______, wo er schon seit fünf Jahren lebe, seien für ihn nicht unüberwindbar. Es sei ihm zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, zumal er keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land habe. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. C. Mit Rekurs vom 30. September 2012 (Eingang Botschaft: 1. Oktober 2012) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei verwies er auf Argumente in seinen bisherigen Eingaben. Es sei bereits zu Entführungen von vormaligen Mitgliedern der eritreischen Luftwaffe im Sudan gekommen. Auch das Risiko der Ausschaffung durch die sudanesischen Behörden bestehe. Er leide nach wie vor unter prekären Aufenthaltsbedingungen. Die eritreische Diaspora sei für ihn keine Hilfe, da dort viele regierungstreue Personen verkehrten. Im Weiteren verfüge er in der Schweiz über eine Bezugsperson. Der Eingabe lagen (zum Teil bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel zur generellen Situation in Eritrea und im Sudan sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eigenen Angaben seit Juni 2007. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 13. August 2012 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingsstatus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er befürchte eine Entführung beziehungsweise eine Deportation nach Eritrea. Zudem leide er unter prekären Aufenthaltsbedingungen.
E. 6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Beschwerdeführer, welcher offenbar bereits seit über fünf Jahren im Sudan lebt und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht er im Übrigen auch nicht geltend. Er wohnt in C._______ und geht wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nach. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Im UNHCR-Schreiben vom 8. September 2008 wird lediglich auf eine Gefährdung im Falle der Rückkehr (in sein Heimatland) verbunden mit erforderlicher Schutzgewährung hingewiesen. Ein ungenügender Schutz vor Ort wird damit aber nicht schlüssig dargetan.
E. 6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
E. 6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hielten sich Verwandte auf. Er habe lediglich eine Bezugsperson kennengelernt. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5311/2012/mel Urteil vom 29. Oktober 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 19. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 2. April 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Als Beweismittel reichte er Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort und ein UNHCR-Bestätigungsschreiben ein. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. A.c Am 20. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Eingabe und weitere Beweismittel (Ausweiskopien; UNHCR-Bestätigungsschreiben; Kautionsbestätigung) zu den Akten. A.d In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger vorerst in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Im Jahre 1998 sei er nach Eritrea deportiert worden. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und sei der Luftwaffe als Radar-Technologe zugeteilt worden. Nach der im Dezember 2002 erfolgten Festnahme einer Führungsperson sei ein Treffen mit Mitgliedern der Luftwaffe organisiert worden. Er habe daran teilgenommen und sich zu Gunsten dieser Führungsperson und anderer Festgenommener geäussert. In der Folge sei er deswegen 2004 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach vier Monaten sei er entlassen und unter prekären Bedingungen wieder im Militär eingesetzt worden. Im Juni 2007 sei ihm die Flucht in den Sudan geglückt. Er sei von UNHCR registriert und schliesslich ins Flüchtlingslager B._______ gebracht worden. Dieses habe er aus Sicherheitsbedenken am 26. Dezember 2007 verlassen. Seither wohne er an verschiedenen Orten in C._______. Aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea beziehungsweise der Entführung durch eritreische Agenten wechsle er immer wieder die Adresse. Solche Entführungen - davon betroffen auch ihm bekannte Personen - hätten sich bereits wiederholt ereignet. Nach seiner Flucht sei sein Vater seinetwegen vorübergehend inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Entgegen seinen Vorbringen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für ihn mangels eines entsprechenden Persönlichkeitsprofils als gering einzustufen. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, persönlich und unmittelbar eine solche Handlung gewärtigen zu müssen. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______, wo er schon seit fünf Jahren lebe, seien für ihn nicht unüberwindbar. Es sei ihm zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, zumal er keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land habe. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. C. Mit Rekurs vom 30. September 2012 (Eingang Botschaft: 1. Oktober 2012) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Dabei verwies er auf Argumente in seinen bisherigen Eingaben. Es sei bereits zu Entführungen von vormaligen Mitgliedern der eritreischen Luftwaffe im Sudan gekommen. Auch das Risiko der Ausschaffung durch die sudanesischen Behörden bestehe. Er leide nach wie vor unter prekären Aufenthaltsbedingungen. Die eritreische Diaspora sei für ihn keine Hilfe, da dort viele regierungstreue Personen verkehrten. Im Weiteren verfüge er in der Schweiz über eine Bezugsperson. Der Eingabe lagen (zum Teil bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) Beweismittel zur generellen Situation in Eritrea und im Sudan sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)
5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eigenen Angaben seit Juni 2007. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 13. August 2012 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingsstatus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er befürchte eine Entführung beziehungsweise eine Deportation nach Eritrea. Zudem leide er unter prekären Aufenthaltsbedingungen. 6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls er sich bedroht fühlen sollte. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Beschwerdeführer, welcher offenbar bereits seit über fünf Jahren im Sudan lebt und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht er im Übrigen auch nicht geltend. Er wohnt in C._______ und geht wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nach. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Im UNHCR-Schreiben vom 8. September 2008 wird lediglich auf eine Gefährdung im Falle der Rückkehr (in sein Heimatland) verbunden mit erforderlicher Schutzgewährung hingewiesen. Ein ungenügender Schutz vor Ort wird damit aber nicht schlüssig dargetan. 6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hielten sich Verwandte auf. Er habe lediglich eine Bezugsperson kennengelernt. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: