Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 24. März 2012 (Eingang am 16. April 2012) gelangte der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte für sich um Asyl nach. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben der National Security Agency ein. B. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Eröffnung am 6. Juni 2012) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels detailliertem Fragekatalog aufgefordert, zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch Stellung zu nehmen. C. Am 13. Juni 2012 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragekatalog sowie diverse Beweismittel ein, auf welche - soweit für diesen Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 11. September 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft am 4. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.). 7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft nicht persönlich angehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 29. Mai 2012 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der Lage wäre. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
E. 8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 8.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
E. 8.5 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person dort bereits anderweitig Schutz gefunden hat, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.6 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er 1993/94 sein Studium an der Universität (...) angefangen habe. Von 1996 bis 2002 habe er Nationaldienst geleistet. Anschliessend habe er die Wiederaufnahmeprüfung an der Universität (...) bestanden und ein Jahr studiert. Er habe bei (...) als Rezeptionist gearbeitet. Wegen eines ungültigen Ausweises sei er verhaftet und für drei Wochen festgehalten worden. 2004 bis 2006 habe er (...) studiert und erfolgreich abgeschlossen. In der Folge sei er im Rahmen des Nationaldienstes (...) zugeteilt worden, wo er (...) 2007 bis (...) 2012 (...) gearbeitet habe. Er habe gelegentlich Weiterbildungsprogramme für Berufsfachleute bei der US-Botschaft in Asmara besucht. Dort sei er von der National Security Agency fotografiert und registriert worden. (...) 2009 habe sein Arbeitgeber einen Brief erhalten, in welchem der Arbeitgeber angewiesen worden sei, ihn zur Vorsprache auf die Polizeistation zu schicken, was er auch getan habe. Er sei auf der Polizeistation zwei Tage lang verhört und eingeschüchtert worden. (...) 2012 sei er in den Sudan gereist, wo er sich jedoch nicht als Flüchtling beim Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen. Nach einer Woche in X._______ habe er sich nach Y._______ begeben. Dort lebe er bei Freunden des Bruders und werde von seinen Halbgeschwistern, welche im Süd-Sudan leben würden, finanziell unterstützt. Er könne nicht im Sudan bleiben, da die Lebenskosten zu hoch und sowohl die dortigen Klimabedingungen als auch die dortige politische Situation schwierig seien. Überdies gebe es eritreische Sicherheitsleute in seinem Wohnquartier und die sudanesische Polizei würde willkürliche Kontrollen durchführen.
E. 8.7 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zwar asylbeachtlich seien, der Beschwerdeführer aber nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan sei zwar schwierig, jedoch beständen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der dortige Verbleib für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respektive möglich wäre. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz bemühen. In den Flüchtlingslagern würde er die nötige Versorgung erhalten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer aber auch eine Existenz in Y._______ möglich. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute unterstützen würde. Der Beschwerdeführer besitze auch Halbgeschwister im Süd-Sudan, so dass er auch dort Schutz suchen könne. Aus den Akten seien auch keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, so dass man zusammenfassend festhalten könne, dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sei.
E. 8.8 In der Beschwerdeschrift wurde ergänzend zu den bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung durch den Security Service grosse Angst davor gehabt habe, inhaftiert zu werden. Zur Situation im Sudan führte er aus, dass das Leben in den Flüchtlingslagern sehr riskant sei. Der Freund des Bruders, mit welchem der Beschwerdeführer zusammengewohnt habe, sei nach Libyen gereist, so dass der Beschwerdeführer sich derzeit mit sieben weiteren Personen eine Wohnung teile. Die Halbbrüder im Süd-Sudan würden nur einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen, so dass sie den Beschwerdeführer nur ungenügend finanziell unterstützen könnten. Für ihn selbst sei es sehr schwierig, eine Anstellung zu finden und er könne nur Gelegenheitsarbeiten nachgehen.
E. 8.9 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft, insbesondere, da er sich nach dem Verhör durch die Sicherheitsbehörde 2009 noch bis (...) 2012 in Eritrea aufhielt und gemäss seinen Angaben in dieser Zeit keinen asylrelevanten behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen war. Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, weil der Schlussfolgerung des BFM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden und ein weiterer Verbleib in diesem Land könne ihm zugemutet werden: Die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan ist anerkanntermassen generell schwierig. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in einer Vielzahl von Urteilen dargestellt, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass der Sudan für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5311/2012 vom 29. Oktober 2012 und die Hinweise in der angefochtenen Verfügung). Zwar wird in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom 18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html, besucht am 13. November 2012). Allein daraus ergibt sich jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung und den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan ausreichenden Schutz erhält, weshalb die in Erwägung 8.5 erwähnte Regelvermutung nicht widerlegt werden konnte. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
E. 8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5427/2012/mel Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 24. März 2012 (Eingang am 16. April 2012) gelangte der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte für sich um Asyl nach. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben der National Security Agency ein. B. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Eröffnung am 6. Juni 2012) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels detailliertem Fragekatalog aufgefordert, zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch Stellung zu nehmen. C. Am 13. Juni 2012 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragekatalog sowie diverse Beweismittel ein, auf welche - soweit für diesen Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 11. September 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft am 4. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.). 7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft nicht persönlich angehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 29. Mai 2012 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der Lage wäre. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt. 8. 8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 8.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 8.5 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person dort bereits anderweitig Schutz gefunden hat, was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 8.6 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er 1993/94 sein Studium an der Universität (...) angefangen habe. Von 1996 bis 2002 habe er Nationaldienst geleistet. Anschliessend habe er die Wiederaufnahmeprüfung an der Universität (...) bestanden und ein Jahr studiert. Er habe bei (...) als Rezeptionist gearbeitet. Wegen eines ungültigen Ausweises sei er verhaftet und für drei Wochen festgehalten worden. 2004 bis 2006 habe er (...) studiert und erfolgreich abgeschlossen. In der Folge sei er im Rahmen des Nationaldienstes (...) zugeteilt worden, wo er (...) 2007 bis (...) 2012 (...) gearbeitet habe. Er habe gelegentlich Weiterbildungsprogramme für Berufsfachleute bei der US-Botschaft in Asmara besucht. Dort sei er von der National Security Agency fotografiert und registriert worden. (...) 2009 habe sein Arbeitgeber einen Brief erhalten, in welchem der Arbeitgeber angewiesen worden sei, ihn zur Vorsprache auf die Polizeistation zu schicken, was er auch getan habe. Er sei auf der Polizeistation zwei Tage lang verhört und eingeschüchtert worden. (...) 2012 sei er in den Sudan gereist, wo er sich jedoch nicht als Flüchtling beim Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen. Nach einer Woche in X._______ habe er sich nach Y._______ begeben. Dort lebe er bei Freunden des Bruders und werde von seinen Halbgeschwistern, welche im Süd-Sudan leben würden, finanziell unterstützt. Er könne nicht im Sudan bleiben, da die Lebenskosten zu hoch und sowohl die dortigen Klimabedingungen als auch die dortige politische Situation schwierig seien. Überdies gebe es eritreische Sicherheitsleute in seinem Wohnquartier und die sudanesische Polizei würde willkürliche Kontrollen durchführen. 8.7 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zwar asylbeachtlich seien, der Beschwerdeführer aber nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan sei zwar schwierig, jedoch beständen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der dortige Verbleib für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respektive möglich wäre. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz bemühen. In den Flüchtlingslagern würde er die nötige Versorgung erhalten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer aber auch eine Existenz in Y._______ möglich. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute unterstützen würde. Der Beschwerdeführer besitze auch Halbgeschwister im Süd-Sudan, so dass er auch dort Schutz suchen könne. Aus den Akten seien auch keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, so dass man zusammenfassend festhalten könne, dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sei. 8.8 In der Beschwerdeschrift wurde ergänzend zu den bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung durch den Security Service grosse Angst davor gehabt habe, inhaftiert zu werden. Zur Situation im Sudan führte er aus, dass das Leben in den Flüchtlingslagern sehr riskant sei. Der Freund des Bruders, mit welchem der Beschwerdeführer zusammengewohnt habe, sei nach Libyen gereist, so dass der Beschwerdeführer sich derzeit mit sieben weiteren Personen eine Wohnung teile. Die Halbbrüder im Süd-Sudan würden nur einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen, so dass sie den Beschwerdeführer nur ungenügend finanziell unterstützen könnten. Für ihn selbst sei es sehr schwierig, eine Anstellung zu finden und er könne nur Gelegenheitsarbeiten nachgehen. 8.9 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft, insbesondere, da er sich nach dem Verhör durch die Sicherheitsbehörde 2009 noch bis (...) 2012 in Eritrea aufhielt und gemäss seinen Angaben in dieser Zeit keinen asylrelevanten behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen war. Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, weil der Schlussfolgerung des BFM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden und ein weiterer Verbleib in diesem Land könne ihm zugemutet werden: Die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan ist anerkanntermassen generell schwierig. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in einer Vielzahl von Urteilen dargestellt, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass der Sudan für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5311/2012 vom 29. Oktober 2012 und die Hinweise in der angefochtenen Verfügung). Zwar wird in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom 18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html, besucht am 13. November 2012). Allein daraus ergibt sich jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung und den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan ausreichenden Schutz erhält, weshalb die in Erwägung 8.5 erwähnte Regelvermutung nicht widerlegt werden konnte. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: