Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 26. März 2012 (Eingang Botschaft) gelangte die Beschwerdeführerin an die schweizerische Vertretung in B._______ und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich sowie ihren (damals noch) minderjährigen Sohn C._______. A.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte das BFM (heute SEM) der Beschwerdeführerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. In der Folge ging bei der Botschaft am 18. Mai 2014 eine entsprechende Eingabe ein. A.c Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in D._______ als (...) für eine Behörde gearbeitet zu haben. Ihr Vorgesetzter habe ihr zu Unrecht angelastet, ein Schreiben, welches sie allen Ministerien hätte übermitteln sollen, der Regierungspartei nicht ausgehändigt zu haben. Sie sei festgenommen und von Februar 2011 bis April 2011 in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei sie in den Sudan geflohen. Beim Grenzübertritt seien ihr Ehemann und zwei Kinder festgenommen worden und der Ehemann befände sich seither in Eritrea im Gefängnis. Sie und ihr Sohn C._______. lebten in B._______ in einer kleinen Mietwohnung. Sie arbeite als Taglöhnerin und leide unter finanziellen Engpässen. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Sie habe sich beim UNHCR nicht registrieren lassen und sei wiederholt durch Privatpersonen und Polizeibeamte behelligt worden. Zudem fürchte sie, in ihr Heimatland zurückgeschafft zu werden. Es gebe keine Stelle, an welche sie sich schutzsuchend wenden könne. Die erfolgte Festnahme der erwähnten Angehörigen belaste sie sehr. A.d Als Beweismittel gab sie die Kopie ihrer Identitätskarte und des Studentenausweises ihres Sohnes zu den Akten. B. Im Verfahren des mittlerweile volljährig gewordenen Sohnes teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Es forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. Die Vorinstanz hielte ihn dazu an, das Antwortschreiben selber zu verfassen oder zumindest eigenhändig zu unterschreiben, um so persönlich in Erscheinung zu treten, ansonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. In der Folge erachtete das SEM aufgrund der Prozessgeschichte die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt und trat mit Verfügung vom 10. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Der Sohn focht die vorinstanzliche Verfügung beziehungsweise (auch) diejenige seiner Mutter mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe (seiner Mutter) vom 24. November 2015 (Eingang bei der Vertretung) an. In seinem Verfahren ergeht mit Urteil heutigen Datums ein Nichteintretensentscheid (vgl. dazu die Akten D-8120/2015). C. Mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch der Mutter ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung erlitten habe und nach wie vor zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und der Ausbildung sowie die prekären finanziellen Bedingungen im Sudan rechtfertigten indes keine Einreiseerlaubnis verbunden mit Asylgewährung. Es sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. So wohne sie offenbar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn in einem Quartier mit Mitgliedern der eritreischen Diaspora und könne so mit Unterstützung rechnen. Zudem habe sie die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation - so auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen - tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, erscheine nicht als begründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei diese Gefahr für Eritreer, die im Sudan von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Ihr Persönlichkeitsprofil lasse nicht auf eine drohende Rückführung schliessen. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, konkret von einer solchen drohenden Rückführung betroffen zu sein. Im Weiteren rechtfertige das Schicksal der in Eritrea inhaftierten Angehörigen keine Einreiseerlaubnis. Schliesslich mache sie nicht geltend, es bestehe eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dem Gesagten sei ihr der weitere Aufenthalt im Sudan zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Eingang Botschaft: 24. November 2015) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legte sie dar, eine Registrierung beim UNHCR sei für sie nach der Einreise zu gefährlich gewesen, da sie so in den Machtbereich von Menschenhändlern geraten wäre. Von B._______ aus sei es ihr in der Folge nicht gelungen, sich und ihren Sohn beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Aktuell lebe sie unter prekären Bedingungen und fürchte sich auch vor sexueller Gewalt. Der Eingabe lagen Dokumente (aus Eritrea) in Kopie bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 - 5 das neue Recht. Die Absätze 2 - 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar bleibt (vgl. BVGE 2015/2 E. 7).
E. 2.3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM respektive SEM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hinreichend Rechnung getragen.
E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist sie gemäss eigenen Angaben seit April 2011. Das SEM hält in seinem Entscheid gestützt auf ihre Aussagen fest, ihr drohe keine zwangsweise Rückkehr ins Heimatland. Die Lebensumstände vor Ort seien in ihrem Fall als zumutbar zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befürchte eine Deportation nach Eritrea. Zudem leide sie in B._______ unter prekären Aufenthaltsbedingungen.
E. 5.2 Die Argumente der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan als objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihr unbenommen, sich im Bedarfsfall an das UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, von B._______ aus mit dieser Organisation Kontakt aufzunehmen, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr steht ihr offen, sich bei dieser Organisation zu melden, um als Flüchtling registriert zu werden. So hätte sie auch die Möglichkeit, sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort wegen der - allerdings nicht konkretisierten - Behelligungen durch die Polizei und Privatpersonen nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Die Vorinstanz weist ferner zurecht darauf hin, dass sie vor Ort nicht alleine, sondern mit ihrem volljährigen Sohn C._______., auf dessen Beschwerde mit Urteil (D-8120/2015) heutigen Datums nicht eingetreten wird, wohnen kann. Zur Wohnsituation und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die mögliche Unterstützung durch die eritreische Diaspora vor Ort kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, zumal stichhaltige Gegenargumente in der Beschwerde fehlen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Im Sinne der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei der Beschwerdeführerin, welche offenbar bereits seit mehr als vier Jahren dort lebt und gemäss Aktenlage keine relevanten politischen Aktivitäten entfaltet, ergibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht sie im Übrigen auch nicht geltend, sondern erwähnt lediglich eine mögliche Gefährdung. Zudem ist erneut anzumerken, dass sie die Möglichkeit hat, den Schutz des UNHCR in Anspruch zu nehmen, was die Gefahr einer Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage gering (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4818/2015 vom 26. August 2015 E.5.2 und die dort genannten Quellen). Die eingereichten Beweismittel (aus dem Heimatland) rechtfertigen keine andere Sichtweise; ein ungenügender Schutz vor Ort wird jedenfalls nicht schlüssig dargetan.
E. 5.3 Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin keine enge Bindung zur Schweiz auf, da sich hier keine Angehörigen aufhalten.
E. 5.4 Zusammengefasst ist der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als zumutbar zu erachten. Sie benötigt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8123/2015/was Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 26. März 2012 (Eingang Botschaft) gelangte die Beschwerdeführerin an die schweizerische Vertretung in B._______ und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich sowie ihren (damals noch) minderjährigen Sohn C._______. A.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte das BFM (heute SEM) der Beschwerdeführerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. In der Folge ging bei der Botschaft am 18. Mai 2014 eine entsprechende Eingabe ein. A.c Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in D._______ als (...) für eine Behörde gearbeitet zu haben. Ihr Vorgesetzter habe ihr zu Unrecht angelastet, ein Schreiben, welches sie allen Ministerien hätte übermitteln sollen, der Regierungspartei nicht ausgehändigt zu haben. Sie sei festgenommen und von Februar 2011 bis April 2011 in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei sie in den Sudan geflohen. Beim Grenzübertritt seien ihr Ehemann und zwei Kinder festgenommen worden und der Ehemann befände sich seither in Eritrea im Gefängnis. Sie und ihr Sohn C._______. lebten in B._______ in einer kleinen Mietwohnung. Sie arbeite als Taglöhnerin und leide unter finanziellen Engpässen. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Sie habe sich beim UNHCR nicht registrieren lassen und sei wiederholt durch Privatpersonen und Polizeibeamte behelligt worden. Zudem fürchte sie, in ihr Heimatland zurückgeschafft zu werden. Es gebe keine Stelle, an welche sie sich schutzsuchend wenden könne. Die erfolgte Festnahme der erwähnten Angehörigen belaste sie sehr. A.d Als Beweismittel gab sie die Kopie ihrer Identitätskarte und des Studentenausweises ihres Sohnes zu den Akten. B. Im Verfahren des mittlerweile volljährig gewordenen Sohnes teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Es forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. Die Vorinstanz hielte ihn dazu an, das Antwortschreiben selber zu verfassen oder zumindest eigenhändig zu unterschreiben, um so persönlich in Erscheinung zu treten, ansonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. In der Folge erachtete das SEM aufgrund der Prozessgeschichte die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt und trat mit Verfügung vom 10. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Der Sohn focht die vorinstanzliche Verfügung beziehungsweise (auch) diejenige seiner Mutter mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe (seiner Mutter) vom 24. November 2015 (Eingang bei der Vertretung) an. In seinem Verfahren ergeht mit Urteil heutigen Datums ein Nichteintretensentscheid (vgl. dazu die Akten D-8120/2015). C. Mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch der Mutter ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung erlitten habe und nach wie vor zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und der Ausbildung sowie die prekären finanziellen Bedingungen im Sudan rechtfertigten indes keine Einreiseerlaubnis verbunden mit Asylgewährung. Es sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. So wohne sie offenbar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn in einem Quartier mit Mitgliedern der eritreischen Diaspora und könne so mit Unterstützung rechnen. Zudem habe sie die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation - so auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen - tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, erscheine nicht als begründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei diese Gefahr für Eritreer, die im Sudan von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Ihr Persönlichkeitsprofil lasse nicht auf eine drohende Rückführung schliessen. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, konkret von einer solchen drohenden Rückführung betroffen zu sein. Im Weiteren rechtfertige das Schicksal der in Eritrea inhaftierten Angehörigen keine Einreiseerlaubnis. Schliesslich mache sie nicht geltend, es bestehe eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dem Gesagten sei ihr der weitere Aufenthalt im Sudan zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Eingang Botschaft: 24. November 2015) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legte sie dar, eine Registrierung beim UNHCR sei für sie nach der Einreise zu gefährlich gewesen, da sie so in den Machtbereich von Menschenhändlern geraten wäre. Von B._______ aus sei es ihr in der Folge nicht gelungen, sich und ihren Sohn beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Aktuell lebe sie unter prekären Bedingungen und fürchte sich auch vor sexueller Gewalt. Der Eingabe lagen Dokumente (aus Eritrea) in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 - 5 das neue Recht. Die Absätze 2 - 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar bleibt (vgl. BVGE 2015/2 E. 7). 2.3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM respektive SEM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hinreichend Rechnung getragen. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist sie gemäss eigenen Angaben seit April 2011. Das SEM hält in seinem Entscheid gestützt auf ihre Aussagen fest, ihr drohe keine zwangsweise Rückkehr ins Heimatland. Die Lebensumstände vor Ort seien in ihrem Fall als zumutbar zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befürchte eine Deportation nach Eritrea. Zudem leide sie in B._______ unter prekären Aufenthaltsbedingungen. 5.2 Die Argumente der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan als objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihr unbenommen, sich im Bedarfsfall an das UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, von B._______ aus mit dieser Organisation Kontakt aufzunehmen, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr steht ihr offen, sich bei dieser Organisation zu melden, um als Flüchtling registriert zu werden. So hätte sie auch die Möglichkeit, sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort wegen der - allerdings nicht konkretisierten - Behelligungen durch die Polizei und Privatpersonen nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Die Vorinstanz weist ferner zurecht darauf hin, dass sie vor Ort nicht alleine, sondern mit ihrem volljährigen Sohn C._______., auf dessen Beschwerde mit Urteil (D-8120/2015) heutigen Datums nicht eingetreten wird, wohnen kann. Zur Wohnsituation und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die mögliche Unterstützung durch die eritreische Diaspora vor Ort kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, zumal stichhaltige Gegenargumente in der Beschwerde fehlen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Im Sinne der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei der Beschwerdeführerin, welche offenbar bereits seit mehr als vier Jahren dort lebt und gemäss Aktenlage keine relevanten politischen Aktivitäten entfaltet, ergibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret drohende Gefahr macht sie im Übrigen auch nicht geltend, sondern erwähnt lediglich eine mögliche Gefährdung. Zudem ist erneut anzumerken, dass sie die Möglichkeit hat, den Schutz des UNHCR in Anspruch zu nehmen, was die Gefahr einer Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage gering (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-4818/2015 vom 26. August 2015 E.5.2 und die dort genannten Quellen). Die eingereichten Beweismittel (aus dem Heimatland) rechtfertigen keine andere Sichtweise; ein ungenügender Schutz vor Ort wird jedenfalls nicht schlüssig dargetan. 5.3 Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin keine enge Bindung zur Schweiz auf, da sich hier keine Angehörigen aufhalten. 5.4 Zusammengefasst ist der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als zumutbar zu erachten. Sie benötigt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: