Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 23. August 2016 veranlasste A._______, ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener eritreischer Flüchtling, bei der schweizerischen Botschaft in Khartum die Einreichung eines Gesuchs um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für seinen Bruder X._______ (geb. 2000; nachfolgend Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 135-138). B. Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Auslandvertretung (SEM act. 3 S. 132-134) liess der Beschwerdeführer am 27. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz einreichen (vgl. SEM act. 1 S. 91-102). Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, sein Vater sei im Jahr 2011 in Eritrea inhaftiert worden und befinde sich seither im Gefängnis. Die Mutter sei im Jahr 2012 verstorben. Er selbst habe Eritrea am 23. Juni 2016 in Richtung Sudan verlassen. Er habe sich dort im Flüchtlingslager Z._______ aufgehalten. Am 2. August 2016 sei er Opfer einer Entführung geworden und zusammen mit anderen Personen aus dem Lager verschleppt worden. Nachdem er vor den Tätern geflüchtet sei, hätten diese auf ihn geschossen. Eine Kugel habe ihn dabei am linken Fuss getroffen. Trotz akuter Verletzung habe er es nach Khartum geschafft, wo er gleichentags in das "B._______ Hospital" eingeliefert worden sei. Nachdem die dortigen Ärzte nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu operieren, sei er in das "C._______ Hospital" verlegt worden. Auch dort habe der dringend notwendige Eingriff nicht vorgenommen werden können, weshalb er und sein Bruder das Spital "D._______ Hospital" in Khartum aufgesucht hätten. Dort sei er nach Bezahlung eines Kostenvorschusses am 10. August 2016 notfallmässig operiert worden. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er das Spital bereits am 18. August 2016 verlassen müssen. Am 20. August 2016 habe er erneut notfallmässig behandelt werden müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich derweilen weiter verschlechtert. In Ermangelung finanzieller Mittel sei ihm der Besuch eines Spitals aktuell verwehrt. Es werde akut befürchtet, dass der gesamte Fuss amputiert werden müsse. Aufgrund der medizinischen Notlage des (minderjährigen) Beschwerdeführers und seiner besonderen Verletzlichkeit sei die (Lebens-)gefahr des Beschwerdeführers nicht anders abwendbar, als durch ein behördliches Eingreifen der Schweiz. Damit erscheine - unter Berücksichtigung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage des Kindes sowie unter Würdigung seiner verfassungs- und kinderrechtskonventionsmässigen Rechte - ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und namentlich auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerechtfertigt. Da die Notlage glaubhaft dargelegt werden könne, verletze die Verfügung der Vorinstanz Bundes- sowie Völkerrecht und sei vollumfänglich aufzuheben. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 ab. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, sie vertrete die Meinung, der Beschwerdeführer befinde sich in einem sicheren Drittstaat. Er benötige den Schutz der Schweiz nicht. Er sei im Sudan nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach Abklärungen des SEM stehe fest, dass der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) im Sudan eine ausreichende und kostenlose medizinische Versorgung an Eritreer sicherstelle. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt seien. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Die Beschwerde sei zudem unter Berücksichtigung von Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention beschleunigt zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von lic.iur. Tarig Hassan ersucht. Zur Argumentation der Vorinstanz wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer, der an einer schweren bzw. gar lebensbedrohlichen Verletzung am Fuss leide. Er halte sich illegal und ohne Familienangehörige in Khartum auf. Die dortige Situation sei äusserst prekär. Er sei aufgrund seiner Verletzung dringend auf tägliche medizinische Versorgung angewiesen. Indessen verfüge er nicht über finanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung durch das UNHCR in das "B._______ Hospital" am 15. August 2016 habe keine Abhilfe geschafft, hätten sich doch die Ärzte des Spitals der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht angenommen. Da er keine finanziellen Mittel habe, um den weiteren Verbleib im "D._______ Hospital" zu begleichen, sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu verlassen. Er habe trotz Tätigwerden des UNHCR in die Wohnung eines Bekannten seines Bruders verlegt werden müssen. Aus den mit der Einsprache eingereichten Bildern sei ersichtlich, dass die Wunde nach wie vor stark vereitert und von Parasiten befallen sei. Dies obwohl er durch Geldüberweisungen durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich versorgt worden sei. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei in Ermangelung finanzieller Mittel nicht möglich. Das BVGer anerkenne in konstanter Rechtsprechung, dass die Situation in den sudanesischen Flüchtlingslagern teilweise prekär sei und es werde davon ausgegangen, dass bloss die Grundversorgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer benötige aber klarerweise eine medizinische Behandlung, welche durch die Grundversorgung nicht abgedeckt werden könne. Ohne Familienangehörige im Sudan habe der Beschwerdeführer einem Kollegen seines in der Schweiz lebenden Bruders anvertraut werden müssen. Er sei gänzlich auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders angewiesen. Indessen seien auch dessen Unterstützungsmöglichkeiten begrenzt, da er bereits seine gesamten Ersparnisse dem Beschwerdeführer geschickt habe und aktuell arbeitslos sei und seine karitativen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Beschwerdeführer habe überdies kaum Geld für Nahrung und leide deshalb an Mangelernährung. Darüber hinaus sei er Misshandlungen und Ausnützung durch Drittpersonen wehrlos ausgesetzt. Dies zeige sich auch in der Entführung aus dem Flüchtlingslager in Z._______. Ferner drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität eine erneute Entführung. Im Weiteren drohe ihm eine Rückschiebung nach Eritrea. Aus dem Dargelegten ergebe sich zudem selbstredend, dass ihm der Zugang zu Bildung gänzlich verwehrt bliebe. Der Beschwerdeführer befinde sich somit in einer Notlage, womit die Regelvermutung der Nichtgefährdung in einem Drittstaat umgestossen werden könne. Unter Berücksichtigung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers als Kind sowie unter Würdigung seiner verfassungs- und kinderkonventionsmässigen Rechte erscheine ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und namentlich auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerechtfertigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2017 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 2. Mai 2017 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei, jedoch keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Insbesondere habe die Vorinstanz die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel gänzlich ausser Acht gelassen und sich im Kernpunkt der Erwägungen mit unpersönlichen und auf Textbausteinen basierenden Argumentationen begnügt. Die Verfügung lasse eine einzelfallbezogene Sachverhaltsprüfung gänzlich vermissen. Dies wäre hingegen geradezu geboten gewesen. Zudem seien die in der Einsprache angeführten, entscheidwesentlichen Vorbringen unbeachtet geblieben. Das SEM habe es unterlassen, die Situation des Beschwerdeführers zu erfassen, rechtsgenüglich abzuwägen und schliesslich fallspezifisch zu beurteilen. Die Begründung der Verfügung vermöge daher ihrer zentralen Funktion, der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht, nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu genügen (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 E. II. B 3.1.1 - 3.1.2).
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Der Begründung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das SEM - entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen - eine einzelfallbezogene Sachverhaltsprüfung vorgenommen hat. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die Beurteilung aufgrund der Ausführungen in der Einsprache, der vorhandenen Akten und der aktuellen Einschätzung der Sicherheitslage im Sudan vorgenommen wurde. Daraus schloss die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer in einem sicheren Drittstaat befinde. Zudem geht das SEM davon aus, dass im Sudan eine ausreichende und kostenlose medizinische Versorgung für Eritreer sichergestellt sei. Die Vorinstanz war folglich auch nicht gehalten, weitere, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen bzw. zu den eingereichten Beweismitteln im Einzelnen Stellung zu nehmen. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dass die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der Beschwerdeführer und ob dies zu Recht, bildet derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vorliegt.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).
E. 4.2 Als Staatsangehöriger von Eritrea unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
E. 4.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 23. November 2016). Der Beschwerdeführer selbst beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch lediglich die Erteilung eines humanitären Visums, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
E. 5.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH hingegen, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
E. 5.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 06.03.2017 Rz. 44).
E. 5.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 6) eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2-4.3 m.H).
E. 6 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).
E. 7 Auf Rechtsmittelebene wir im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer. Nach seiner Flucht Ende Juni 2016 sei er vorerst im Flüchtlingslager Z._______ im Sudan untergebracht worden. Die Registrierung durch den UNHCR sei erst am 18. September 2016 erfolgt. Er leide an einer schweren, gar lebensbedrohlichen Verletzung am linken Fuss. Er halte sich illegal und ohne Familienangehörige in Khartum auf. Die dortige Situation sei äusserst prekär. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verletzung dringend auf tägliche medizinische Versorgung angewiesen. Indes verfüge er nicht über finanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung des UNHCR an das "B._______ Hospital" am 15. August 2016 habe keine Abhilfe geboten, hätten sich doch die Ärzte desselben Spitals der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht angenommen. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel habe, um den weiteren Verbleib im "D._______ Hospital" zu begleichen, sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu verlassen. Demnach habe der Beschwerdeführer trotz Tätigwerdens des UNHCR in die Wohnung eines Bekannten seines Bruders verlegt werden müssen.
E. 8 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei an seinem aktuellen Aufenthaltsort nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (vgl. Verfügung vom 23. November 2016).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf seine gesundheitlichen Probleme. So habe er sich aufgrund einer (Schuss-)Verletzung am linken Fuss in ärztliche Behandlung begeben müssen. Nach Aufenthalten in diversen Spitälern in Khartum sei er im Privatspital "D._______ Hospital" am 10. August 2016 notfallmässig operiert worden. Am 20. August 2016 sei er erneut notfallmässig im "C._______ Hospital" notfallmässig behandelt worden. Die Wunde sei nach wie vor stark vereitert und mit Parasiten befallen. Dies obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Geldüberweisung durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich habe versorgt werden können. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei aber in Ermangelung finanzieller Mittel nicht möglich. Die eingereichten medizinischen Akten zeigen jedoch nicht auf, inwiefern und in welcher Art eine weiterführende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers angezeigt sei bzw. inwiefern eine lebensbedrohliche Situation vorliege. Diese Meinung vertritt im Übrigen auch die Schweizer Botschaft in Khartum (vgl. SEM act. 3 S. 112). Die eingereichten Berichte und Ausführungen belegen denn auch, dass der Beschwerdeführer im Sudan eine seinen Bedürfnissen zumindest teilweise entsprechende medizinische Behandlung erhalten hat. Diese mag allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, die notwendige medizinische Versorgung erscheint jedoch gewährleistet. Dem Beschwerdeführer ist es damit zumutbar, sich weiterhin im Sudan medizinisch behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass vorliegend sowohl das UNHCR wie auch das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) bereits Hilfeleistungen angeboten haben (vgl. SEM act. 1 S. 28 sowie Beschwerdebeilage 5). Es steht dem Beschwerdeführer damit offen, sich erneut mit seinen Anliegen an diese Organisationen zu wenden. Auch sollte es dem Bruder des Beschwerdeführers möglich sein, ihn weiterhin - wenn auch nur im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten - finanziell und mit Rückhalt zu unterstützen.
E. 8.2 Weiter gilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Flüchtlingslager Z._______ befindet, sondern bei einem Bekannten seines Bruders untergebracht werden konnte. Er ist somit grundsätzlich keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Daran kann auch das lediglich pauschal vorgetragene Vorbringen nichts ändern, dass die Personen, bei denen er untergebracht sei, den Sudan bald wieder verlassen würden (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9). Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die - wie der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9) - im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage gering ist (vgl. Urteil des BVGer D-8123/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5.2 m.H.). Es ist davon auszugehen, dass mit der Registrierung beim UNHCR ein weitgehender Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea verbunden ist (vgl. Urteil des BVGer E-6346/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2).
E. 8.3 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Sudan nicht in Abrede, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass er dort keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Gemäss den obgenannten Ausführungen können den Akten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers noch solche die in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1 m.w.H.) entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.
E. 9 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien vorliegend auch die einschlägigen grund- und menschenrechtlichen Ansprüche zu berücksichtigen. Insbesondere habe das behördliche Verhalten den Rechten des vom Gesuch betroffenen Kindes, das Grundprinzip der Respektierung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten sowie dem Anspruch gemäss Art. 11 BV auf besonderen Schutz gerecht zu werden. Zudem sei die Beziehung zu seinem (in der Schweiz lebenden) Bruder aufgrund der engen, tatsächlich gelebten Beziehung sowie des Abhängigkeitsverhältnisses von Art. 8 EMRK erfasst. In derart speziellen Familienkonstellationen habe das BVGer das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben angewendet, obschon die betroffenen Familienmitglieder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt hätten (Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 12ff.).
E. 9.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
E. 9.2 Den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass dieser in Eritrea mit dem Beschwerdeführer - sowie weiteren Geschwistern - zusammengelebt und am 29. Februar 2014 sein Heimatland verlassen hat (Asylakten N 0622982/A5 S. 6 und 7, A17 S. 17). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem nunmehr 17-jährigen Beschwerdeführer und seinem Bruder ist hingegen nicht anzunehmen, zumal die Verletzung des Beschwerdeführers am linken Fuss nicht auf eine dauernde Pflegebedürftigkeit schliessen lässt und davon auszugehen ist, dass allfällige Hilfestellungen auch durch Dritte geleistet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1209/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3; Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N49 ff. zu Art. 8 m.w.H; BVGE 2008/47, E. 4.1). Wie sich aus der Beschwerde vom 9. Dezember 2016 ergibt, konnte der Beschwerdeführer bei Bekannten seines Bruders untergebracht werden (S. 5 ebenda), womit auch eine gewisse Betreuung gewährleistet ist. Eine allfällige finanzielle und moralische Unterstützung des Bruders - in dem ihm möglichen Rahmen - kann zudem auch aus dem Ausland erfolgen. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Darüber hinaus verschaffen auch die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2. m.w.H.).
E. 10 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, führen sie doch zu keiner anderen Einschätzung. Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Darüber gilt es noch zu befinden.
E. 12.2 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzugeben. Abzuweisen ist jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist diese ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im Anwaltregister eintragen können (vgl. dazu Marcel Maillard in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 65 N 41). Der Rechtsvertreter erfüllt diese Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Anwalt hingegen nicht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. Tarig Hassan (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird nicht stattgegegeben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7651/2016 Urteil vom 22. September 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durchMLaw Matthias Wäckerle, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 23. August 2016 veranlasste A._______, ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener eritreischer Flüchtling, bei der schweizerischen Botschaft in Khartum die Einreichung eines Gesuchs um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für seinen Bruder X._______ (geb. 2000; nachfolgend Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 135-138). B. Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Auslandvertretung (SEM act. 3 S. 132-134) liess der Beschwerdeführer am 27. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz einreichen (vgl. SEM act. 1 S. 91-102). Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, sein Vater sei im Jahr 2011 in Eritrea inhaftiert worden und befinde sich seither im Gefängnis. Die Mutter sei im Jahr 2012 verstorben. Er selbst habe Eritrea am 23. Juni 2016 in Richtung Sudan verlassen. Er habe sich dort im Flüchtlingslager Z._______ aufgehalten. Am 2. August 2016 sei er Opfer einer Entführung geworden und zusammen mit anderen Personen aus dem Lager verschleppt worden. Nachdem er vor den Tätern geflüchtet sei, hätten diese auf ihn geschossen. Eine Kugel habe ihn dabei am linken Fuss getroffen. Trotz akuter Verletzung habe er es nach Khartum geschafft, wo er gleichentags in das "B._______ Hospital" eingeliefert worden sei. Nachdem die dortigen Ärzte nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu operieren, sei er in das "C._______ Hospital" verlegt worden. Auch dort habe der dringend notwendige Eingriff nicht vorgenommen werden können, weshalb er und sein Bruder das Spital "D._______ Hospital" in Khartum aufgesucht hätten. Dort sei er nach Bezahlung eines Kostenvorschusses am 10. August 2016 notfallmässig operiert worden. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er das Spital bereits am 18. August 2016 verlassen müssen. Am 20. August 2016 habe er erneut notfallmässig behandelt werden müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich derweilen weiter verschlechtert. In Ermangelung finanzieller Mittel sei ihm der Besuch eines Spitals aktuell verwehrt. Es werde akut befürchtet, dass der gesamte Fuss amputiert werden müsse. Aufgrund der medizinischen Notlage des (minderjährigen) Beschwerdeführers und seiner besonderen Verletzlichkeit sei die (Lebens-)gefahr des Beschwerdeführers nicht anders abwendbar, als durch ein behördliches Eingreifen der Schweiz. Damit erscheine - unter Berücksichtigung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage des Kindes sowie unter Würdigung seiner verfassungs- und kinderrechtskonventionsmässigen Rechte - ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und namentlich auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerechtfertigt. Da die Notlage glaubhaft dargelegt werden könne, verletze die Verfügung der Vorinstanz Bundes- sowie Völkerrecht und sei vollumfänglich aufzuheben. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 ab. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, sie vertrete die Meinung, der Beschwerdeführer befinde sich in einem sicheren Drittstaat. Er benötige den Schutz der Schweiz nicht. Er sei im Sudan nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Nach Abklärungen des SEM stehe fest, dass der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) im Sudan eine ausreichende und kostenlose medizinische Versorgung an Eritreer sicherstelle. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt seien. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Die Beschwerde sei zudem unter Berücksichtigung von Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention beschleunigt zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von lic.iur. Tarig Hassan ersucht. Zur Argumentation der Vorinstanz wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer, der an einer schweren bzw. gar lebensbedrohlichen Verletzung am Fuss leide. Er halte sich illegal und ohne Familienangehörige in Khartum auf. Die dortige Situation sei äusserst prekär. Er sei aufgrund seiner Verletzung dringend auf tägliche medizinische Versorgung angewiesen. Indessen verfüge er nicht über finanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung durch das UNHCR in das "B._______ Hospital" am 15. August 2016 habe keine Abhilfe geschafft, hätten sich doch die Ärzte des Spitals der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht angenommen. Da er keine finanziellen Mittel habe, um den weiteren Verbleib im "D._______ Hospital" zu begleichen, sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu verlassen. Er habe trotz Tätigwerden des UNHCR in die Wohnung eines Bekannten seines Bruders verlegt werden müssen. Aus den mit der Einsprache eingereichten Bildern sei ersichtlich, dass die Wunde nach wie vor stark vereitert und von Parasiten befallen sei. Dies obwohl er durch Geldüberweisungen durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich versorgt worden sei. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei in Ermangelung finanzieller Mittel nicht möglich. Das BVGer anerkenne in konstanter Rechtsprechung, dass die Situation in den sudanesischen Flüchtlingslagern teilweise prekär sei und es werde davon ausgegangen, dass bloss die Grundversorgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer benötige aber klarerweise eine medizinische Behandlung, welche durch die Grundversorgung nicht abgedeckt werden könne. Ohne Familienangehörige im Sudan habe der Beschwerdeführer einem Kollegen seines in der Schweiz lebenden Bruders anvertraut werden müssen. Er sei gänzlich auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders angewiesen. Indessen seien auch dessen Unterstützungsmöglichkeiten begrenzt, da er bereits seine gesamten Ersparnisse dem Beschwerdeführer geschickt habe und aktuell arbeitslos sei und seine karitativen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Beschwerdeführer habe überdies kaum Geld für Nahrung und leide deshalb an Mangelernährung. Darüber hinaus sei er Misshandlungen und Ausnützung durch Drittpersonen wehrlos ausgesetzt. Dies zeige sich auch in der Entführung aus dem Flüchtlingslager in Z._______. Ferner drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität eine erneute Entführung. Im Weiteren drohe ihm eine Rückschiebung nach Eritrea. Aus dem Dargelegten ergebe sich zudem selbstredend, dass ihm der Zugang zu Bildung gänzlich verwehrt bliebe. Der Beschwerdeführer befinde sich somit in einer Notlage, womit die Regelvermutung der Nichtgefährdung in einem Drittstaat umgestossen werden könne. Unter Berücksichtigung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers als Kind sowie unter Würdigung seiner verfassungs- und kinderkonventionsmässigen Rechte erscheine ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und namentlich auch im Vergleich zu anderen Personen klarerweise gerechtfertigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 27. April 2017 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 2. Mai 2017 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei, jedoch keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Insbesondere habe die Vorinstanz die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel gänzlich ausser Acht gelassen und sich im Kernpunkt der Erwägungen mit unpersönlichen und auf Textbausteinen basierenden Argumentationen begnügt. Die Verfügung lasse eine einzelfallbezogene Sachverhaltsprüfung gänzlich vermissen. Dies wäre hingegen geradezu geboten gewesen. Zudem seien die in der Einsprache angeführten, entscheidwesentlichen Vorbringen unbeachtet geblieben. Das SEM habe es unterlassen, die Situation des Beschwerdeführers zu erfassen, rechtsgenüglich abzuwägen und schliesslich fallspezifisch zu beurteilen. Die Begründung der Verfügung vermöge daher ihrer zentralen Funktion, der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht, nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu genügen (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 E. II. B 3.1.1 - 3.1.2). 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Der Begründung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das SEM - entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen - eine einzelfallbezogene Sachverhaltsprüfung vorgenommen hat. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die Beurteilung aufgrund der Ausführungen in der Einsprache, der vorhandenen Akten und der aktuellen Einschätzung der Sicherheitslage im Sudan vorgenommen wurde. Daraus schloss die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer in einem sicheren Drittstaat befinde. Zudem geht das SEM davon aus, dass im Sudan eine ausreichende und kostenlose medizinische Versorgung für Eritreer sichergestellt sei. Die Vorinstanz war folglich auch nicht gehalten, weitere, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen bzw. zu den eingereichten Beweismitteln im Einzelnen Stellung zu nehmen. Damit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dass die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der Beschwerdeführer und ob dies zu Recht, bildet derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vorliegt. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Als Staatsangehöriger von Eritrea unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 23. November 2016). Der Beschwerdeführer selbst beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch lediglich die Erteilung eines humanitären Visums, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.). 5.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH hingegen, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 5.3 Daraus folgt für die Schweiz - die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines "humanitären Visums" zwecks Einreichung eines Asylgesuches ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 06.03.2017 Rz. 44). 5.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 6) eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2-4.3 m.H).
6. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).
7. Auf Rechtsmittelebene wir im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sechzehnjähriger, unbegleiteter Eritreer. Nach seiner Flucht Ende Juni 2016 sei er vorerst im Flüchtlingslager Z._______ im Sudan untergebracht worden. Die Registrierung durch den UNHCR sei erst am 18. September 2016 erfolgt. Er leide an einer schweren, gar lebensbedrohlichen Verletzung am linken Fuss. Er halte sich illegal und ohne Familienangehörige in Khartum auf. Die dortige Situation sei äusserst prekär. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verletzung dringend auf tägliche medizinische Versorgung angewiesen. Indes verfüge er nicht über finanzielle Mittel, um diese zu erwerben. Auch eine Überweisung des UNHCR an das "B._______ Hospital" am 15. August 2016 habe keine Abhilfe geboten, hätten sich doch die Ärzte desselben Spitals der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht angenommen. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel habe, um den weiteren Verbleib im "D._______ Hospital" zu begleichen, sei er gezwungen gewesen, das Spital am 18. August 2016 zu verlassen. Demnach habe der Beschwerdeführer trotz Tätigwerdens des UNHCR in die Wohnung eines Bekannten seines Bruders verlegt werden müssen.
8. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei an seinem aktuellen Aufenthaltsort nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (vgl. Verfügung vom 23. November 2016). 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf seine gesundheitlichen Probleme. So habe er sich aufgrund einer (Schuss-)Verletzung am linken Fuss in ärztliche Behandlung begeben müssen. Nach Aufenthalten in diversen Spitälern in Khartum sei er im Privatspital "D._______ Hospital" am 10. August 2016 notfallmässig operiert worden. Am 20. August 2016 sei er erneut notfallmässig im "C._______ Hospital" notfallmässig behandelt worden. Die Wunde sei nach wie vor stark vereitert und mit Parasiten befallen. Dies obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Geldüberweisung durch seinen Bruder zumindest rudimentär ärztlich habe versorgt werden können. Eine weiterführende adäquate Behandlung sei aber in Ermangelung finanzieller Mittel nicht möglich. Die eingereichten medizinischen Akten zeigen jedoch nicht auf, inwiefern und in welcher Art eine weiterführende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers angezeigt sei bzw. inwiefern eine lebensbedrohliche Situation vorliege. Diese Meinung vertritt im Übrigen auch die Schweizer Botschaft in Khartum (vgl. SEM act. 3 S. 112). Die eingereichten Berichte und Ausführungen belegen denn auch, dass der Beschwerdeführer im Sudan eine seinen Bedürfnissen zumindest teilweise entsprechende medizinische Behandlung erhalten hat. Diese mag allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, die notwendige medizinische Versorgung erscheint jedoch gewährleistet. Dem Beschwerdeführer ist es damit zumutbar, sich weiterhin im Sudan medizinisch behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass vorliegend sowohl das UNHCR wie auch das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) bereits Hilfeleistungen angeboten haben (vgl. SEM act. 1 S. 28 sowie Beschwerdebeilage 5). Es steht dem Beschwerdeführer damit offen, sich erneut mit seinen Anliegen an diese Organisationen zu wenden. Auch sollte es dem Bruder des Beschwerdeführers möglich sein, ihn weiterhin - wenn auch nur im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten - finanziell und mit Rückhalt zu unterstützen. 8.2 Weiter gilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Flüchtlingslager Z._______ befindet, sondern bei einem Bekannten seines Bruders untergebracht werden konnte. Er ist somit grundsätzlich keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Daran kann auch das lediglich pauschal vorgetragene Vorbringen nichts ändern, dass die Personen, bei denen er untergebracht sei, den Sudan bald wieder verlassen würden (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9). Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die - wie der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 9) - im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage gering ist (vgl. Urteil des BVGer D-8123/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5.2 m.H.). Es ist davon auszugehen, dass mit der Registrierung beim UNHCR ein weitgehender Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea verbunden ist (vgl. Urteil des BVGer E-6346/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2). 8.3 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Sudan nicht in Abrede, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass er dort keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Gemäss den obgenannten Ausführungen können den Akten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers noch solche die in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1 m.w.H.) entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.
9. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien vorliegend auch die einschlägigen grund- und menschenrechtlichen Ansprüche zu berücksichtigen. Insbesondere habe das behördliche Verhalten den Rechten des vom Gesuch betroffenen Kindes, das Grundprinzip der Respektierung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten sowie dem Anspruch gemäss Art. 11 BV auf besonderen Schutz gerecht zu werden. Zudem sei die Beziehung zu seinem (in der Schweiz lebenden) Bruder aufgrund der engen, tatsächlich gelebten Beziehung sowie des Abhängigkeitsverhältnisses von Art. 8 EMRK erfasst. In derart speziellen Familienkonstellationen habe das BVGer das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben angewendet, obschon die betroffenen Familienmitglieder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt hätten (Beschwerde vom 9. Dezember 2016 S. 12ff.). 9.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 9.2 Den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass dieser in Eritrea mit dem Beschwerdeführer - sowie weiteren Geschwistern - zusammengelebt und am 29. Februar 2014 sein Heimatland verlassen hat (Asylakten N 0622982/A5 S. 6 und 7, A17 S. 17). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem nunmehr 17-jährigen Beschwerdeführer und seinem Bruder ist hingegen nicht anzunehmen, zumal die Verletzung des Beschwerdeführers am linken Fuss nicht auf eine dauernde Pflegebedürftigkeit schliessen lässt und davon auszugehen ist, dass allfällige Hilfestellungen auch durch Dritte geleistet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1209/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3; Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N49 ff. zu Art. 8 m.w.H; BVGE 2008/47, E. 4.1). Wie sich aus der Beschwerde vom 9. Dezember 2016 ergibt, konnte der Beschwerdeführer bei Bekannten seines Bruders untergebracht werden (S. 5 ebenda), womit auch eine gewisse Betreuung gewährleistet ist. Eine allfällige finanzielle und moralische Unterstützung des Bruders - in dem ihm möglichen Rahmen - kann zudem auch aus dem Ausland erfolgen. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Darüber hinaus verschaffen auch die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2. m.w.H.).
10. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, führen sie doch zu keiner anderen Einschätzung. Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Darüber gilt es noch zu befinden. 12.2 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzugeben. Abzuweisen ist jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist diese ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im Anwaltregister eintragen können (vgl. dazu Marcel Maillard in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 65 N 41). Der Rechtsvertreter erfüllt diese Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Anwalt hingegen nicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. Tarig Hassan (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird nicht stattgegegeben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: