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E-6346/2015

E-6346/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Januar 2012 ersuchte A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine äthiopische Staatsangehörige, welche sich zurzeit mit ihren Kindern im Sudan befindet - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) für sich, ihre Tochter B._______, geboren am (...), sowie ihre beiden Söhne C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (gemäss der Vorinstanz am 30. Januar 2012 bei der Botschaft eingegangen). Zur Begründung führte sie an, dass ihr Ehemann, der [im Sudan/Südsudan] als [Tätigkeit] tätig gewesen sei, seit dem Jahr 2010 verschwunden sei. Nun müsse sie alleine für sich und ihre Kinder aufkommen, was sehr schwierig sei, da die sudanesischen Behörden ihr ihre Erwerbstätigkeit - [Tätigkeit] - untersagt hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des UNHCR vom 22. Oktober 2003 ein, wonach ihr Ehemann im Sudan weiterhin als Flüchtling anerkannt sei. B. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass bislang keine die beiden Kinder B._______ und D._______ betreffende Willensäusserung, mit welcher diese zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten, vorliege. Da es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, welches von urteilsfähigen Personen selbst ausgeübt werden müsse, liege für B._______ und D._______ mithin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Der Mangel könne indes geheilt werden, indem die beiden Kinder eine durch sie unterzeichnete persönliche Stellungnahme einreichten. Ferner setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Botschaft - angesichts des grossen Anstiegs des Arbeitsvolumens seit Sommer 2009, der grossen eritreischen und äthiopischen Diaspora im Sudan und der Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen - aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht mehr in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, weshalb in ihrem Fall von einer Befragung vor Ort abgesehen werde. Da der rechtserhebliche Sachverhalt anhand des eingereichten Gesuchs vom 4. Januar 2012 jedoch noch nicht vollständig erstellt sei, ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B._______ und D._______ um Beantwortung konkreter Fragen insbesondere betreffend ihre familiären Beziehungen in Drittstaaten, ihre Asylgründe und ihren Aufenthalt im Sudan. Gleichzeitig orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass diese einen Asylentscheid erhalten werde, welcher negativ sein könne, weshalb ihr die Gelegenheit geboten wurde, sich im Rahmen ihres Antwortschreibens auch zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (gleichentags bei der Botschaft eingegangen) nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie sei in einem Dorf bei E._______ in der Provinz F._______ in Äthiopien geboren worden und habe nie die Schule besucht. Im Jahr [80er Jahre] sei sie illegal und ohne Dokumente von ihrem Heimatland in den Sudan gereist, wo sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit Namen "G._______" untergekommen sei. Jetzt lebe sie mit ihren Kindern in Khartum. Dort könne sie aber nicht länger bleiben, da es ihr - ohne die Hilfe ihres seit dem Jahr 2010 verschwundenen Ehemannes - unmöglich sei, für den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. So habe sie eine Zeit lang [Tätigkeit], sei aber mehrmals von den sudanesischen Behörden festgenommen und für eine gewisse Zeit inhaftiert worden, wobei sie bei der Freilassung jeweils eine Busse habe bezahlen müssen. Da ihr Ehemann und so auch ihre Kinder Eritreer seien, sei es ihnen als äthiopisch-eritreischer Familie weder möglich, in Eritrea zu leben, noch nach Äthiopien zurückzukehren. Auch habe sie weder im Sudan noch in Äthiopien Familienangehörige, die sie unterstützten könnten. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass trotz ihres Hinweises im ersten Brief vom 12. Mai 2014 bislang keine persönliche Willensäusserung der beiden Kinder B._______ und D._______ bezüglich ihres Ersuchens um Schutz der Schweiz eingereicht worden sei. Infolgedessen teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die beiden Kinder letztmals aufgefordert würden, eine entsprechende Willenserklärung einzureichen und den Fragekatalog im Schreiben vom 12. Mai 2014 zu beantworten. Zudem ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - zwecks abschliessender Feststellung des Sachverhaltes - ergänzende Fragen insbesondere betreffend ihre familiären Beziehungen, ihre Asylgründe, ihre Flucht aus ihrem Heimatland, ihren Aufenthalt im Sudan und die Umstände der geltend gemachten Inhaftierungen durch die sudanesische Polizei zu beantworten. E. E.a In ihrer Eingabe vom 5. August 2014 (am 20. August 2014 bei der Botschaft eingegangen) führte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihren vorangehenden Schreiben im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des Bürgerkrieges in Äthiopien und der damit einhergehenden willkürlichen Morde an Zivilisten durch das damalige kommunistische Regime im Jahr [80er Jahre] gezwungen gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Zusammen mit anderen Äthiopiern sei sie zu Fuss in den Sudan geflohen, wo sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit Namen "H._______" und anschliessend in einem anderen Flüchtlingslager mit Namen "G._______" untergekommen sei. Dort sei sie vom UNHCR und den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert worden. Auch sei ihr eine Flüchtlingskarte ausgestellt worden. Obwohl das UNHCR ihr und ihrem Ehemann später mitgeteilt habe, dass ihr Flüchtlingsstatus aufrechterhalten werde, hätten sie keine Unterstützung seitens der Organisation erhalten. Weil die Situation schliesslich unerträglich geworden sei, sei ihr Ehemann verschwunden und bis heute unbekannten Aufenthalts. Sie lebe zusammen mit ihren Kindern in Karthum, wobei ihr Sohn D._______ den Sudan, angesichts der ständigen Diskriminierung und der Unmöglichkeit, den Flüchtlingsstatus irgendwann ablegen zu können, ebenfalls - in Richtung Libyen - verlassen habe. Seit seinem ersten Anruf von Libyen aus habe sie nichts mehr von ihrem Sohn gehört. Da es ihr, der Beschwerdeführerin, im Sudan verboten sei, einer Arbeit nachzugehen, könne sie die Wohnung, die sie in Karthum gemietet habe, bald nicht mehr bezahlen. Auch sei sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes und angesichts der Tatsache, dass sie keine männlichen Verwandten im Sudan habe, die sie vor immoralischen und beschämenden Übergriffen schützen könnten, mit sexueller und anderer Gewalt konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht gewillt sei, ihr bezüglich ihrer Probleme im Sudan zu helfen, sei es für sie und ihre Kinder unmöglich, weiterhin dort zu bleiben. E.b Ebenfalls mit Eingabe vom 5. August 2014 stellte die Tochter B._______ sinngemäss ein von ihr unterzeichnetes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. In Beantwortung der von der Vorinstanz zwecks Sachverhaltserstellung gestellten Fragen führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in Karthum geboren worden sei und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Obwohl sie die eritreische Nationalität besitze, sei sie noch nie in Eritrea gewesen. Auch sei sie nie nach Äthiopien gereist. Im Sudan besitze sie nach wie vor lediglich den Flüchtlingsstatus. So sei sie gestützt auf die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern sowohl vom UNHCR als auch von den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert und mit einer entsprechenden Identitätskarte ausgestattet worden. Das UNHCR habe sie und ihre Familie aber nie unterstützt. Trotz wiederholten Ersuchens um Einbürgerung im Sudan sei ihr die sudanesische Staatsangehörigkeit zudem bislang verweigert worden. Gegenwärtig wohne sie mit ihrem kleinen Bruder und ihrer Mutter in Karthum und arbeite [Tätigkeit]. Das dabei erzielte Einkommen reiche aber nicht aus, um die ganze Familie zu unterhalten und insbesondere die Miete für ihre Wohnung in Karthum zu bezahlen. Seit dem Verschwinden ihres Vaters und ihres Bruders D._______ sowie angesichts der Tatsache, dass sie keine anderen männlichen Verwandten im Sudan habe, sei sie überdies mit sexueller und anderer Gewalt konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht gewillt sei, ihrer Familie bezüglich dieser Probleme im Sudan zu helfen, sei es unmöglich, weiterhin dort zu leben. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen in ihrer Eingabe vom 5. August 2014, wonach ihr Sohn D._______ den Sudan verlassen und sie gegenwärtig keinen Kontakt mit ihm mehr habe - die Gelegenheit ein, innert Frist eine Erklärung über das fortbestehende Rechtschutzinteresse respektive über den derzeitigen Aufenthalt von D._______ einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (gleichentags bei der Botschaft eingegangen) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nochmals mit, dass sie letztmals von ihrem Sohn D._______ gehört habe, als dieser in Libyen angekommen sei. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe ihr Sohn ihr erklärt, dass er nach Italien weiterreisen wolle. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört und sei angesichts der riskanten Schiffsreise von Libyen nach Italien sehr besorgt um ihn. Nachdem nun nicht nur ihr Ehemann, sondern auch D._______ verschwunden sei, seien sie und ihre Tochter B._______ im Sudan mit sexueller Gewalt konfrontiert, hätten sie doch keinen herangewachsenen männlichen Verwandten mehr, der sie vor solch immoralischen und beschämenden Übergriffen schützen könnte. Da ihnen entgegen der Bestimmungen im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) über Generationen der Zugang zur sudanesischen Staatsangehörigkeit verwehrt worden und auch sonst keine Hilfe seitens des UNHCR zuteil geworden sei, hätten sie sich gezwungen gesehen, die Schweiz um Hilfe zu ersuchen. H. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - den Betroffenen am 6. Mai 2015 von der Botschaft zur Kenntnis gebracht - verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern (zusammen: die Beschwerdeführenden) die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. Zwar anerkannte das SEM, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge und Asylbewerber oftmals nicht einfach sei. Auch nahm es in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Arbeitssituation für die Beschwerdeführenden im Sudan schwierig sei. Indes gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch hervor, dass sie dort seit nunmehr vielen Jahren wohnhaft seien, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden, die angegeben hätten, vom UNHCR im Sudan registriert worden zu sein, zuzumuten, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan dort erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz bestünden, benötigten sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) nicht. I. Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft) Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass ihre Situation als Flüchtlinge im Sudan schwierig und - entgegen der Ansicht des SEM - auch gefährlich sei. So seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in ihrer Möglichkeit, zu arbeiten, eingeschränkt, dürften sie sich doch nur in den Flüchtlingslagern im Land aufhalten, welche nicht sicher seien. Auch das UNHCR kümmere sich nicht um sie, seien ihre Briefe an die Organisation doch alle unbeantwortet geblieben. Seit dem Verschwinden ihres Ehemannes respektive Vaters sorge niemand mehr für sie, weshalb sie gezwungen seien, bei Freunden um Essen und Unterkunft zu betteln. Auch könnten sie sich nicht nach Eritrea respektive Äthiopien begeben, da die Beschwerdeführerin Äthiopierin, ihre Kinder indes Eritreer seien.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind (vgl. Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

E. 3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Staatssekretariat überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei­zerische Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2015 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Vertretung sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich begründete. Indes räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden wiederholt - das heisst mit Schreiben vom 12. Mai, vom 3. Juli sowie vom 6. Oktober 2014 - Gelegenheit ein, eine den urteilsfähigen Kindern zurechenbare Willenserklärung einzureichen und insbesondere ihre Gesuchsgründe zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu präzisieren. Mit Eingaben vom 2. Juni, vom 5. August sowie vom 30. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr, reichten eine B._______ zurechenbare Willensäusserung ein und erklärten für D._______, dass dieser den Sudan verlassen habe und gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes sei. Ferner kann aufgrund der in den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden gemachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass diese im Sudan als Flüchtlinge registriert wurden. Zwar führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 zunächst aus, dass dies nicht der Fall sei. In ihrem Schreiben vom 5. August 2014 trug sie jedoch im Widerspruch dazu vor, dass sie im Sudan als Flüchtling erfasst und ihr vom UNHCR auch eine Flüchtlingskarte ausgestellt worden sei. Dies wird durch das entsprechende Vorbringen ihrer Tochter B._______ in deren Eingabe vom 5. August 2014 bestätigt. Bezüglich der ihnen von der Vorinstanz gestellten Fragen zu ihrer Situation im Sudan unterliess es die Beschwerdeführerin trotz expliziter Aufforderung durch die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2014, konkrete Angaben zu den von ihr in ihrer Eingabe vom 2. Ju-ni 2014 angetönten Verhaftungen durch die sudanesischen Behörden zu machen. Das Vorbringen betreffend die gegen die Beschwerdeführerinnen gerichteten sexuellen Übergriffe blieb derart unsubstantiiert, dass seitens der Vorinstanz auch diesbezüglich keine Veranlassung bestand, nähere Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen ist, erhielten die Beschwerdeführenden doch genügend Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe darzulegen und bei der Erhebung sowie Ergänzung der vorliegend massgebenden Tatsachen mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne Kommentar der Vorinstanz.

E. 4 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Sowohl die Frage der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - eine Rechtsfrage -, als auch die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Aufenthaltsort - ein unbestimmter Rechtsbegriff - sind vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.2.3).

E. 5.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan zugemutet werden kann, dort zu verbleiben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit [80er Jahre] und mithin seit [vielen] Jahren im Sudan, wobei davon auszugehen ist, dass sie - wie auch ihre Kinder - vom UNHCR als Flüchtlinge registriert wurden (vgl. E. 3.2) und sie sich zusammen mit ihrer Familie spätestens seit der Geburt ihrer Tochter B._______ im Jahr (...) in Khartum aufhält. So machte B._______ in ihrer Eingabe vom 5. August 2014 geltend, in Khartum geboren worden zu sein und seither dort gelebt zu haben sowie dort zur Schule gegangen zu sein. Wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum auch für die Beschwerdeführenden schwierig sind, ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts an diesem Ort nicht anzunehmen, dass sie inskünftig nicht mehr für sich werden aufkommen und für ihre Sicherheit werden sorgen können, zumal sie bei Bedarf wohl mit der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthiopischen Diaspora in Khartum - welcher sie seit über zwanzig Jahren angehören - rechnen können. Sollten die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Khartum dennoch - wie in ihren Eingaben lediglich in pauschaler Weise dargelegt (vgl. E. 3.2) - um ihre Sicherheit fürchten respektive kein Auskommen mehr haben, kann ihnen zugemutet werden, sich in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zu begeben. So ist - wie zuvor erörtert (vgl. E. 3.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan als Flüchtlinge registriert wurden und ihnen vom UNHCR eine Flüchtlingskarte ausgestellt wurde, was zwar nicht mit einem freien Aufenthaltsrecht im ganzen Land, indes mit einer temporären Bewilligung zum Verbleib im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager sowie mit dem weitgehenden Schutz vor einer Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien verbunden ist. Die Situation in den Lagern im Sudan ist zwar anerkanntermassen teils prekär, die Grundversorgung ist aber gewährleistet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - trotz der zweifellos schwierigen Situation von Flüchtlingen im Sudan - im Zufluchtsland Schutz gefunden haben. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.

E. 5.3 Zusammenfassend erscheint eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien respektive bei einer Ausreise nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Folglich stellte die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist, weshalb es nicht zu besanstanden ist, dass das SEM ihnen die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6346/2015 Urteil vom 17. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Äthiopien (zurzeit im Sudan), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Eritrea (zurzeit im Sudan), D._______, geboren (...), Eritrea (Aufenthaltsort unbekannt), alle c / o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Januar 2012 ersuchte A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine äthiopische Staatsangehörige, welche sich zurzeit mit ihren Kindern im Sudan befindet - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) für sich, ihre Tochter B._______, geboren am (...), sowie ihre beiden Söhne C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (gemäss der Vorinstanz am 30. Januar 2012 bei der Botschaft eingegangen). Zur Begründung führte sie an, dass ihr Ehemann, der [im Sudan/Südsudan] als [Tätigkeit] tätig gewesen sei, seit dem Jahr 2010 verschwunden sei. Nun müsse sie alleine für sich und ihre Kinder aufkommen, was sehr schwierig sei, da die sudanesischen Behörden ihr ihre Erwerbstätigkeit - [Tätigkeit] - untersagt hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des UNHCR vom 22. Oktober 2003 ein, wonach ihr Ehemann im Sudan weiterhin als Flüchtling anerkannt sei. B. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass bislang keine die beiden Kinder B._______ und D._______ betreffende Willensäusserung, mit welcher diese zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten, vorliege. Da es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, welches von urteilsfähigen Personen selbst ausgeübt werden müsse, liege für B._______ und D._______ mithin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Der Mangel könne indes geheilt werden, indem die beiden Kinder eine durch sie unterzeichnete persönliche Stellungnahme einreichten. Ferner setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Botschaft - angesichts des grossen Anstiegs des Arbeitsvolumens seit Sommer 2009, der grossen eritreischen und äthiopischen Diaspora im Sudan und der Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen - aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht mehr in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, weshalb in ihrem Fall von einer Befragung vor Ort abgesehen werde. Da der rechtserhebliche Sachverhalt anhand des eingereichten Gesuchs vom 4. Januar 2012 jedoch noch nicht vollständig erstellt sei, ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B._______ und D._______ um Beantwortung konkreter Fragen insbesondere betreffend ihre familiären Beziehungen in Drittstaaten, ihre Asylgründe und ihren Aufenthalt im Sudan. Gleichzeitig orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass diese einen Asylentscheid erhalten werde, welcher negativ sein könne, weshalb ihr die Gelegenheit geboten wurde, sich im Rahmen ihres Antwortschreibens auch zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (gleichentags bei der Botschaft eingegangen) nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie sei in einem Dorf bei E._______ in der Provinz F._______ in Äthiopien geboren worden und habe nie die Schule besucht. Im Jahr [80er Jahre] sei sie illegal und ohne Dokumente von ihrem Heimatland in den Sudan gereist, wo sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit Namen "G._______" untergekommen sei. Jetzt lebe sie mit ihren Kindern in Khartum. Dort könne sie aber nicht länger bleiben, da es ihr - ohne die Hilfe ihres seit dem Jahr 2010 verschwundenen Ehemannes - unmöglich sei, für den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. So habe sie eine Zeit lang [Tätigkeit], sei aber mehrmals von den sudanesischen Behörden festgenommen und für eine gewisse Zeit inhaftiert worden, wobei sie bei der Freilassung jeweils eine Busse habe bezahlen müssen. Da ihr Ehemann und so auch ihre Kinder Eritreer seien, sei es ihnen als äthiopisch-eritreischer Familie weder möglich, in Eritrea zu leben, noch nach Äthiopien zurückzukehren. Auch habe sie weder im Sudan noch in Äthiopien Familienangehörige, die sie unterstützten könnten. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass trotz ihres Hinweises im ersten Brief vom 12. Mai 2014 bislang keine persönliche Willensäusserung der beiden Kinder B._______ und D._______ bezüglich ihres Ersuchens um Schutz der Schweiz eingereicht worden sei. Infolgedessen teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die beiden Kinder letztmals aufgefordert würden, eine entsprechende Willenserklärung einzureichen und den Fragekatalog im Schreiben vom 12. Mai 2014 zu beantworten. Zudem ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - zwecks abschliessender Feststellung des Sachverhaltes - ergänzende Fragen insbesondere betreffend ihre familiären Beziehungen, ihre Asylgründe, ihre Flucht aus ihrem Heimatland, ihren Aufenthalt im Sudan und die Umstände der geltend gemachten Inhaftierungen durch die sudanesische Polizei zu beantworten. E. E.a In ihrer Eingabe vom 5. August 2014 (am 20. August 2014 bei der Botschaft eingegangen) führte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihren vorangehenden Schreiben im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des Bürgerkrieges in Äthiopien und der damit einhergehenden willkürlichen Morde an Zivilisten durch das damalige kommunistische Regime im Jahr [80er Jahre] gezwungen gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Zusammen mit anderen Äthiopiern sei sie zu Fuss in den Sudan geflohen, wo sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit Namen "H._______" und anschliessend in einem anderen Flüchtlingslager mit Namen "G._______" untergekommen sei. Dort sei sie vom UNHCR und den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert worden. Auch sei ihr eine Flüchtlingskarte ausgestellt worden. Obwohl das UNHCR ihr und ihrem Ehemann später mitgeteilt habe, dass ihr Flüchtlingsstatus aufrechterhalten werde, hätten sie keine Unterstützung seitens der Organisation erhalten. Weil die Situation schliesslich unerträglich geworden sei, sei ihr Ehemann verschwunden und bis heute unbekannten Aufenthalts. Sie lebe zusammen mit ihren Kindern in Karthum, wobei ihr Sohn D._______ den Sudan, angesichts der ständigen Diskriminierung und der Unmöglichkeit, den Flüchtlingsstatus irgendwann ablegen zu können, ebenfalls - in Richtung Libyen - verlassen habe. Seit seinem ersten Anruf von Libyen aus habe sie nichts mehr von ihrem Sohn gehört. Da es ihr, der Beschwerdeführerin, im Sudan verboten sei, einer Arbeit nachzugehen, könne sie die Wohnung, die sie in Karthum gemietet habe, bald nicht mehr bezahlen. Auch sei sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes und angesichts der Tatsache, dass sie keine männlichen Verwandten im Sudan habe, die sie vor immoralischen und beschämenden Übergriffen schützen könnten, mit sexueller und anderer Gewalt konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht gewillt sei, ihr bezüglich ihrer Probleme im Sudan zu helfen, sei es für sie und ihre Kinder unmöglich, weiterhin dort zu bleiben. E.b Ebenfalls mit Eingabe vom 5. August 2014 stellte die Tochter B._______ sinngemäss ein von ihr unterzeichnetes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. In Beantwortung der von der Vorinstanz zwecks Sachverhaltserstellung gestellten Fragen führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in Karthum geboren worden sei und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Obwohl sie die eritreische Nationalität besitze, sei sie noch nie in Eritrea gewesen. Auch sei sie nie nach Äthiopien gereist. Im Sudan besitze sie nach wie vor lediglich den Flüchtlingsstatus. So sei sie gestützt auf die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern sowohl vom UNHCR als auch von den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert und mit einer entsprechenden Identitätskarte ausgestattet worden. Das UNHCR habe sie und ihre Familie aber nie unterstützt. Trotz wiederholten Ersuchens um Einbürgerung im Sudan sei ihr die sudanesische Staatsangehörigkeit zudem bislang verweigert worden. Gegenwärtig wohne sie mit ihrem kleinen Bruder und ihrer Mutter in Karthum und arbeite [Tätigkeit]. Das dabei erzielte Einkommen reiche aber nicht aus, um die ganze Familie zu unterhalten und insbesondere die Miete für ihre Wohnung in Karthum zu bezahlen. Seit dem Verschwinden ihres Vaters und ihres Bruders D._______ sowie angesichts der Tatsache, dass sie keine anderen männlichen Verwandten im Sudan habe, sei sie überdies mit sexueller und anderer Gewalt konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht gewillt sei, ihrer Familie bezüglich dieser Probleme im Sudan zu helfen, sei es unmöglich, weiterhin dort zu leben. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen in ihrer Eingabe vom 5. August 2014, wonach ihr Sohn D._______ den Sudan verlassen und sie gegenwärtig keinen Kontakt mit ihm mehr habe - die Gelegenheit ein, innert Frist eine Erklärung über das fortbestehende Rechtschutzinteresse respektive über den derzeitigen Aufenthalt von D._______ einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (gleichentags bei der Botschaft eingegangen) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nochmals mit, dass sie letztmals von ihrem Sohn D._______ gehört habe, als dieser in Libyen angekommen sei. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe ihr Sohn ihr erklärt, dass er nach Italien weiterreisen wolle. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört und sei angesichts der riskanten Schiffsreise von Libyen nach Italien sehr besorgt um ihn. Nachdem nun nicht nur ihr Ehemann, sondern auch D._______ verschwunden sei, seien sie und ihre Tochter B._______ im Sudan mit sexueller Gewalt konfrontiert, hätten sie doch keinen herangewachsenen männlichen Verwandten mehr, der sie vor solch immoralischen und beschämenden Übergriffen schützen könnte. Da ihnen entgegen der Bestimmungen im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) über Generationen der Zugang zur sudanesischen Staatsangehörigkeit verwehrt worden und auch sonst keine Hilfe seitens des UNHCR zuteil geworden sei, hätten sie sich gezwungen gesehen, die Schweiz um Hilfe zu ersuchen. H. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - den Betroffenen am 6. Mai 2015 von der Botschaft zur Kenntnis gebracht - verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern (zusammen: die Beschwerdeführenden) die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. Zwar anerkannte das SEM, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge und Asylbewerber oftmals nicht einfach sei. Auch nahm es in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Arbeitssituation für die Beschwerdeführenden im Sudan schwierig sei. Indes gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch hervor, dass sie dort seit nunmehr vielen Jahren wohnhaft seien, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden, die angegeben hätten, vom UNHCR im Sudan registriert worden zu sein, zuzumuten, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan dort erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz bestünden, benötigten sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) nicht. I. Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft) Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass ihre Situation als Flüchtlinge im Sudan schwierig und - entgegen der Ansicht des SEM - auch gefährlich sei. So seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in ihrer Möglichkeit, zu arbeiten, eingeschränkt, dürften sie sich doch nur in den Flüchtlingslagern im Land aufhalten, welche nicht sicher seien. Auch das UNHCR kümmere sich nicht um sie, seien ihre Briefe an die Organisation doch alle unbeantwortet geblieben. Seit dem Verschwinden ihres Ehemannes respektive Vaters sorge niemand mehr für sie, weshalb sie gezwungen seien, bei Freunden um Essen und Unterkunft zu betteln. Auch könnten sie sich nicht nach Eritrea respektive Äthiopien begeben, da die Beschwerdeführerin Äthiopierin, ihre Kinder indes Eritreer seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind (vgl. Art. 52 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. 3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Staatssekretariat überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei­zerische Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2015 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Vertretung sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich begründete. Indes räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden wiederholt - das heisst mit Schreiben vom 12. Mai, vom 3. Juli sowie vom 6. Oktober 2014 - Gelegenheit ein, eine den urteilsfähigen Kindern zurechenbare Willenserklärung einzureichen und insbesondere ihre Gesuchsgründe zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu präzisieren. Mit Eingaben vom 2. Juni, vom 5. August sowie vom 30. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr, reichten eine B._______ zurechenbare Willensäusserung ein und erklärten für D._______, dass dieser den Sudan verlassen habe und gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes sei. Ferner kann aufgrund der in den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden gemachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass diese im Sudan als Flüchtlinge registriert wurden. Zwar führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 zunächst aus, dass dies nicht der Fall sei. In ihrem Schreiben vom 5. August 2014 trug sie jedoch im Widerspruch dazu vor, dass sie im Sudan als Flüchtling erfasst und ihr vom UNHCR auch eine Flüchtlingskarte ausgestellt worden sei. Dies wird durch das entsprechende Vorbringen ihrer Tochter B._______ in deren Eingabe vom 5. August 2014 bestätigt. Bezüglich der ihnen von der Vorinstanz gestellten Fragen zu ihrer Situation im Sudan unterliess es die Beschwerdeführerin trotz expliziter Aufforderung durch die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2014, konkrete Angaben zu den von ihr in ihrer Eingabe vom 2. Ju-ni 2014 angetönten Verhaftungen durch die sudanesischen Behörden zu machen. Das Vorbringen betreffend die gegen die Beschwerdeführerinnen gerichteten sexuellen Übergriffe blieb derart unsubstantiiert, dass seitens der Vorinstanz auch diesbezüglich keine Veranlassung bestand, nähere Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen ist, erhielten die Beschwerdeführenden doch genügend Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe darzulegen und bei der Erhebung sowie Ergänzung der vorliegend massgebenden Tatsachen mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne Kommentar der Vorinstanz. 4. Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Sowohl die Frage der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - eine Rechtsfrage -, als auch die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Aufenthaltsort - ein unbestimmter Rechtsbegriff - sind vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.2.3). 5. 5.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan zugemutet werden kann, dort zu verbleiben. 5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit [80er Jahre] und mithin seit [vielen] Jahren im Sudan, wobei davon auszugehen ist, dass sie - wie auch ihre Kinder - vom UNHCR als Flüchtlinge registriert wurden (vgl. E. 3.2) und sie sich zusammen mit ihrer Familie spätestens seit der Geburt ihrer Tochter B._______ im Jahr (...) in Khartum aufhält. So machte B._______ in ihrer Eingabe vom 5. August 2014 geltend, in Khartum geboren worden zu sein und seither dort gelebt zu haben sowie dort zur Schule gegangen zu sein. Wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum auch für die Beschwerdeführenden schwierig sind, ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts an diesem Ort nicht anzunehmen, dass sie inskünftig nicht mehr für sich werden aufkommen und für ihre Sicherheit werden sorgen können, zumal sie bei Bedarf wohl mit der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthiopischen Diaspora in Khartum - welcher sie seit über zwanzig Jahren angehören - rechnen können. Sollten die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Khartum dennoch - wie in ihren Eingaben lediglich in pauschaler Weise dargelegt (vgl. E. 3.2) - um ihre Sicherheit fürchten respektive kein Auskommen mehr haben, kann ihnen zugemutet werden, sich in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zu begeben. So ist - wie zuvor erörtert (vgl. E. 3.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan als Flüchtlinge registriert wurden und ihnen vom UNHCR eine Flüchtlingskarte ausgestellt wurde, was zwar nicht mit einem freien Aufenthaltsrecht im ganzen Land, indes mit einer temporären Bewilligung zum Verbleib im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager sowie mit dem weitgehenden Schutz vor einer Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien verbunden ist. Die Situation in den Lagern im Sudan ist zwar anerkanntermassen teils prekär, die Grundversorgung ist aber gewährleistet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - trotz der zweifellos schwierigen Situation von Flüchtlingen im Sudan - im Zufluchtsland Schutz gefunden haben. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. 5.3 Zusammenfassend erscheint eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien respektive bei einer Ausreise nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Folglich stellte die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist, weshalb es nicht zu besanstanden ist, dass das SEM ihnen die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: