Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 19. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer A._______ schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Khartoum (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte für sich, seine Ehefrau und seine Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, in seiner Jugend respektive Mitte 1967 sei er Anhänger der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen. Er habe gegen das äthiopische Regime gekämpft und sei 1981 in den Sudan geflohen. Dort habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. In Khartoum habe er eine Organisation gegründet, die sich für die Unabhängigkeit seines Landes eingesetzt habe. 1991, nachdem Eritrea unabhängig geworden sei, sei er zurückgekehrt. Er sei jedoch nicht willkommen gewesen. Regierungsangehörige hätten ihn ständig zu Hause belästigt, geschlagen und vor den Augen seiner Kinder gefoltert. Sie hätten geglaubt, er sei ein Feind der Regierung. 1998, als er und sein ältester Sohn ein Aufgebot zum Aktivdienst für den Kampf gegen Äthiopien erhalten hätten, sei er mit der Familie erneut in den Sudan geflohen. Via Kassala sei er nach Khartoum gelangt. Dort habe er sich der Partei Eritrean Liberation Front National Congress angeschlossen. 2002 seien Eritrea und Sudan politische Verbündete geworden. Daraufhin habe die sudanesische Regierung das Büro der Partei geschlossen. Dieses sei nach Äthiopien übersiedelt. Er und einige wenige Mitglieder seien im Sudan verblieben. In Khartoum seien sie daher durch den eritreischen Geheimdienst gesucht worden. Er fürchte um sein Leben und müsse ständig seine Adresse wechseln, ansonsten er - wie andere Mitglieder auch - gekidnappt werde. Er sei gesundheitlich angeschlagen, habe zu hohen Blutdruck, ein Herzleiden, sei arbeitslos und könne seine sechs Kinder nicht ernähren. Dem Gesuch lagen Kopien eines eritreischen Ausweises, medizinischer Notizen und eines Schreibens der ELF vom 29. Mai 2005 bei. B. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 6. März 2015 mitgeteilt, dass eine Befragung durch die schweizerische Vertretung im Sudan aus strukturellen, organisatorischen sicherheitstechnischen, und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurden er, seine Ehefrau und seine Kinder mittels detaillierten Fragenkatalogs aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch sowie ihrer Situation im Sudan persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. Das SEM wies auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) sowie auf die Höchstpersönlichkeit bei der Stellung eines Asylgesuches hin. Es machte darauf aufmerksam, dass die Ehefrau und die urteilsfähigen Kinder bis dahin kein eigens von ihnen verfasstes Schreiben eingereicht hätten, mithin kein zulässiges Asylgesuch von diesen vorliege. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehefrau und die Kinder ihre Antwortschreiben zum Fragekatalog selber zu verfassen und zu unterzeichnen hätten, um persönlich in Erscheinung zu treten. C. Am 31. März 2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Botschaft seine Stellungnahme. Darin führte er ergänzend aus, er sei - wie seine Ehefrau - in I._______, Eritrea geboren, habe dort die Schule besucht und sei zuletzt in J._______ wohnhaft gewesen. Derzeit lebe er mit seiner Frau und den Kindern in Khartoum. Er habe nie eine Arbeit gehabt, verfüge über keine Angehörigen in der Schweiz und sei 1994 nach Eritrea zurückgekehrt, in der Hoffnung, dort ein friedliches Leben führen zu können. Unglücklicherweise habe ihn der eritreische Staat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der ELF als Staatsfeind betrachtet. Er habe versucht, die heimatlichen Behörden vom Gegenteil zu überzeugen, was aber nicht gelungen sei. Nach der Unabhängigkeit habe er keinen Bezug zu politischen Organisationen gehabt. Er sei ständig verhört und verfolgt worden. Als 1998 der Grenzkrieg mit Äthiopien ausgebrochen und er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er erneut in den Sudan geflohen, um sich und das Leben seiner Kinder zu retten. Sie hätten die Grenze nachts, zu Fuss passiert. Er sei durch das UNHCR registriert worden. Er habe nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Aufgrund seines Alters finde er im Sudan keine Arbeit. Er lebe mit seiner Halbschwester, seiner Ehefrau und den Kindern zusammen. Zwei von ihnen würden arbeiten. Er sei von seinen Kindern abhängig. Als Flüchtling eine Stelle zu finden, sei nicht leicht, da Flüchtlinge den sudanesischen Bürgern nicht gleichgestellt seien. Seine grösste Angst sei die Entführung durch Angehörige der EPLF (Anmerkung des Gerichts: Eritrea People's Liberation Front). Diese hätten gute Beziehungen zum Sudan und könnten ihn infolge Wehrdienstverweigerung entführen. Er habe Angst vor einer Deportation. Die Stellungnahme war vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den volljährigen Kindern unterzeichnet. Die Ehefrau und die Kinder erklärten darin, sie würden ebenfalls um Asyl ersuchen. Als Grund verwiesen sie auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme. Der Stellungnahme war die Kopie eines Ausweises beigelegt. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Das SEM stellte in seiner Verfügung hauptsächlich fest, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe sich Eritrea politisch erst 1993 von Äthiopien gelöst und sei zu einem unabhängigen Staat geworden. Die erste Ausreise aus Eritrea sei somit während der Zeit des Unabhängigkeitskrieges respektive als Eritrea noch über keine Staatlichkeit verfügt habe, erfolgt. Er habe sich demnach mehr als zehn Jahre im Sudan aufgehalten, bevor er freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei. Die zweite Ausreise habe 1998 stattgefunden und vier Jahre gedauert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten während dieser Zeit ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gehabt habe und daher eine mögliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Das Leben sei für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar nicht einfach. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre, würden dennoch keine vorliegen. Er könne sich, sollte seine Situation, insbesondere auch bezüglich der angegebenen gesundheitlichen Probleme, tatsächlich kritisch sein, an das UNHCR wenden. Das Risiko einer Deportation schätzte das SEM im Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Rückschaffung. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, persönlich und unmittelbar im Sudan bedroht zu sein. Er halte sich seit vielen Jahren im Sudan auf, wo - ausser den beiden jüngsten - seine Kinder geboren seien. Die eritreische Diaspora im Sudan biete in Not geratenen Landsleuten weitgehend Unterstützung. In der Schweiz habe er keine Verwandten, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Er sei deshalb im Sinne des AsylG nicht schutzbedürftig. E. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mittels Eingabe bei der Botschaft vom 16. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt sowie um Schutzgewährung durch die Schweiz respektive um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz ersucht. In der Beschwerde wird hauptsächlich auf die bisherigen Vorbringen verwiesen sowie zusätzlich geltend gemacht, die sudanesischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer davor gewarnt, Versammlungen zu veranstalten oder Schriftstücke gegen das eritreische Regime zu verfassen, ansonsten er verhaftet werde. Den Verzicht auf jegliche gegen Eritrea gerichtete politische Aktivitäten habe er in deren Büro schriftlich versichern müssen. Er habe dies dem UNHCR gemeldet. Dies hätte er alles bei einer mündlichen Anhörung durch die Botschaft, mit der er gerechnet habe, noch erklären wollen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich mittels schriftlicher Eingabe vom 19. September 2012 an die Botschaft gewandt und für sich, seine Ehefrau und seine Kinder um Asyl nachgesucht (vgl. SEM-act. A1/7 S. 3). Er kam mit Eingabe vom 31. März 2015 der Aufforderung des SEM vom 6. März 2015 nach, wonach er zur Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgefordert wurde, da eine mündliche Anhörung durch die schweizerische Vertretung im Sudan nicht möglich gewesen sei. Ebenso reichte er schriftliche Erklärungen seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Kinder nach, womit diese - unter Verweis auf die Vorbringen ihres Ehemannes/Vaters ihr Ersuchen um Asyl durch die Schweiz ausdrückten (vgl. act. A3/5 S. 1 ff., act. A6/7 S. 1 ff. ff.). Der Verzicht auf eine mündliche Befragung durch die Botschaft erscheint aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten sicherheitstechnischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.) Es liegen mithin persönliche Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den Kindern vor (vgl. BVGE 2011/39 E. 4).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben somit am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind zudem durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes ist die Eingabe verständlich und weist keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.4 Auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
E. 3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745).
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
E. 4.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.6 Wie nachfolgend unter E. 5 aufgezeigt, ist der Verbleib des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder im Sudan als zumutbar im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten. Ob die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei 1991/1994 als Staatsfeind Eritreas betrachtet und deswegen in Eritrea gefoltert worden sowie sein Sohn und er hätten 1998 das Aufgebot zur Teilnahme am Krieg gegen Äthiopien nicht befolgt, als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten und er sowie seine Familie daher bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten, kann daher vorliegend offenbleiben.
E. 5.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge erstmals 1981 aus seinem Heimatland in den Sudan, wo er durch das UNHCR registriert wurde. Dort ist er in der Folge bis 1991/1994 verblieben; vier seiner Kinder wurden im Sudan geboren (vgl. act. A1/7 S. 2, act. A6/4 S. 1 und 3). Seinen weiteren Ausführungen zufolge verliess er Eritrea zusammen mit seiner Familie erneut 1998 und gelangte in den Sudan (vgl. act. A1/7 S. 1, act. A6/4 S. 2). Der Beschwerdeführer lebt somit zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern bereits wieder seit sechs/sieben Jahren im Sudan. Wie das SEM zu Recht ausführt, könnte er sich, sollte er sich dort nicht sicher fühlen, an das UNHCR wenden, um sich - allenfalls erneut registrieren und - einem Flüchtlingscamp zuweisen zu lassen und somit Unterkunft, Nahrung und insbesondere auch medizinische Hilfe für das von ihm nicht näher spezifizierte Herzleiden zu erhalten. Gleiches gilt auch für die Ehefrau und die erwachsenen Kinder. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering. Die sudanesischen Behörden deportierten zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgten indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Er gibt zwar an, im Sudan der ELF respektive der Partei Eritrean Liberation Front National Congress zugehörig zu sein und er befürchte, dass er deswegen von der EPLF entführt oder deportiert werde (vgl. act. A1/S. 2 f., act. A6/4 S. 3). Ein exponiertes exilpolitisches Profil wird damit indes nicht dargetan. Seit der angeblichen Auflösung des Büros der ELF 2002 wurde er den Akten zufolge im Sudan nie festgenommen. Seine substanzlose Schilderung, er werde daher durch den Geheimdienst gesucht (vgl. act. A1/7 S. 3), erscheint damit nicht glaubhaft. Hätte er tatsächlich im Fokus des Geheimdienstes gestanden, so erscheint nicht nachvollziehbar, dass dieser über eine solche lange Zeitspanne seiner nicht hätte habhaft werden können. Die Argumentation, er habe oft die Adresse gewechselt, ist aufgrund des Umstandes, dass er gleichzeitig angibt, er lebe zusammen mit seiner Halbschwester, seiner Ehefrau und den sechs Kindern in Khartoum (vgl. act. A1/7 S. 1 f., act. A6/4 S. 3), nicht stichhaltig. Eine tatsächlich behördlich gesuchte Person würde sich kaum in einem solch grossen Familienverbund aufhalten, wo man sie leicht ausfindig machen könnte. Auf ein konkretes Entführungs- oder Deportationsrisiko lässt sich somit nicht schliessen. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Verzichtserklärung, wonach er den sudanesischen Behörden gegenüber habe versichern müssen, keine gegen das eritreische Regime gerichteten Versammlungen zu veranstalten oder Schriftstücke abzufassen, erscheint im Gesamtkontext als nachgeschoben und damit ebenfalls nicht glaubhaft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der sudanesische Staat mehrere Jahre zuwartet, um ihn erst 2015 ein solches Schriftstück, dessen Nutzen ohnehin fraglich erscheint, unterschreiben zu lassen. Seine Darstellung auf Beschwerdeebene, er habe die Verzichtserklärung, zu der er angehalten worden sei, im Rahmen der mündlichen Anhörung, mit der er gerechnet habe, noch erwähnen wollen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass ihm durch das SEM mitgeteilt wurde, dass keine Befragung stattfinde (vgl. act. A3/5 S. 2), nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form von Bluthochdruck und eines nicht näher definierten Herzleidens (und nicht etwa eines Gehörschadens wie vom SEM versehentlich angeführt [vgl. act. A7/7 S. 4]), welches den Akten zufolge mit Medikamenten behandelt wurde (vgl. act. A1/7 S. 3 ff.) vermögen an der Einschätzung, dass ihm und seiner Familie der weitere Verbleib im Sudan zumutbar ist, nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, er arbeite nicht und könne seine Kinder nicht ernähren (vgl. act. A1/7 S. 3). Wie bereits erwähnt, könnte er sich durch das UNHCR einem Flüchtlingscamp, in dem er unentgeltlich medizinische Hilfe erlangen könnte, zuweisen lassen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er, seine Ehefrau oder seine Kinder sich in einer existenziellen Notlage befinden, zumal er vorbringt, zwei seiner Kinder würden arbeiten und er sei von seinen Kindern abhängig (vgl. act. A6/4 S. 3). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den mitunter erwachsenen Kindern in Khartoum dennoch in existenzielle Not geraten, so sei auch diesbezüglich auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem Flüchtlingslager verwiesen. Auch wenn die Situation in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass dort zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist.
E. 5.3 Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht von einer Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau oder seine Kinder verfügen über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer und seine Familie gewähren sollte.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4818/2015 law/joc X_START Urteil vom 26. August 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 19. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer A._______ schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Khartoum (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte für sich, seine Ehefrau und seine Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, in seiner Jugend respektive Mitte 1967 sei er Anhänger der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen. Er habe gegen das äthiopische Regime gekämpft und sei 1981 in den Sudan geflohen. Dort habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. In Khartoum habe er eine Organisation gegründet, die sich für die Unabhängigkeit seines Landes eingesetzt habe. 1991, nachdem Eritrea unabhängig geworden sei, sei er zurückgekehrt. Er sei jedoch nicht willkommen gewesen. Regierungsangehörige hätten ihn ständig zu Hause belästigt, geschlagen und vor den Augen seiner Kinder gefoltert. Sie hätten geglaubt, er sei ein Feind der Regierung. 1998, als er und sein ältester Sohn ein Aufgebot zum Aktivdienst für den Kampf gegen Äthiopien erhalten hätten, sei er mit der Familie erneut in den Sudan geflohen. Via Kassala sei er nach Khartoum gelangt. Dort habe er sich der Partei Eritrean Liberation Front National Congress angeschlossen. 2002 seien Eritrea und Sudan politische Verbündete geworden. Daraufhin habe die sudanesische Regierung das Büro der Partei geschlossen. Dieses sei nach Äthiopien übersiedelt. Er und einige wenige Mitglieder seien im Sudan verblieben. In Khartoum seien sie daher durch den eritreischen Geheimdienst gesucht worden. Er fürchte um sein Leben und müsse ständig seine Adresse wechseln, ansonsten er - wie andere Mitglieder auch - gekidnappt werde. Er sei gesundheitlich angeschlagen, habe zu hohen Blutdruck, ein Herzleiden, sei arbeitslos und könne seine sechs Kinder nicht ernähren. Dem Gesuch lagen Kopien eines eritreischen Ausweises, medizinischer Notizen und eines Schreibens der ELF vom 29. Mai 2005 bei. B. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 6. März 2015 mitgeteilt, dass eine Befragung durch die schweizerische Vertretung im Sudan aus strukturellen, organisatorischen sicherheitstechnischen, und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurden er, seine Ehefrau und seine Kinder mittels detaillierten Fragenkatalogs aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch sowie ihrer Situation im Sudan persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. Das SEM wies auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) sowie auf die Höchstpersönlichkeit bei der Stellung eines Asylgesuches hin. Es machte darauf aufmerksam, dass die Ehefrau und die urteilsfähigen Kinder bis dahin kein eigens von ihnen verfasstes Schreiben eingereicht hätten, mithin kein zulässiges Asylgesuch von diesen vorliege. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehefrau und die Kinder ihre Antwortschreiben zum Fragekatalog selber zu verfassen und zu unterzeichnen hätten, um persönlich in Erscheinung zu treten. C. Am 31. März 2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Botschaft seine Stellungnahme. Darin führte er ergänzend aus, er sei - wie seine Ehefrau - in I._______, Eritrea geboren, habe dort die Schule besucht und sei zuletzt in J._______ wohnhaft gewesen. Derzeit lebe er mit seiner Frau und den Kindern in Khartoum. Er habe nie eine Arbeit gehabt, verfüge über keine Angehörigen in der Schweiz und sei 1994 nach Eritrea zurückgekehrt, in der Hoffnung, dort ein friedliches Leben führen zu können. Unglücklicherweise habe ihn der eritreische Staat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der ELF als Staatsfeind betrachtet. Er habe versucht, die heimatlichen Behörden vom Gegenteil zu überzeugen, was aber nicht gelungen sei. Nach der Unabhängigkeit habe er keinen Bezug zu politischen Organisationen gehabt. Er sei ständig verhört und verfolgt worden. Als 1998 der Grenzkrieg mit Äthiopien ausgebrochen und er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er erneut in den Sudan geflohen, um sich und das Leben seiner Kinder zu retten. Sie hätten die Grenze nachts, zu Fuss passiert. Er sei durch das UNHCR registriert worden. Er habe nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Aufgrund seines Alters finde er im Sudan keine Arbeit. Er lebe mit seiner Halbschwester, seiner Ehefrau und den Kindern zusammen. Zwei von ihnen würden arbeiten. Er sei von seinen Kindern abhängig. Als Flüchtling eine Stelle zu finden, sei nicht leicht, da Flüchtlinge den sudanesischen Bürgern nicht gleichgestellt seien. Seine grösste Angst sei die Entführung durch Angehörige der EPLF (Anmerkung des Gerichts: Eritrea People's Liberation Front). Diese hätten gute Beziehungen zum Sudan und könnten ihn infolge Wehrdienstverweigerung entführen. Er habe Angst vor einer Deportation. Die Stellungnahme war vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den volljährigen Kindern unterzeichnet. Die Ehefrau und die Kinder erklärten darin, sie würden ebenfalls um Asyl ersuchen. Als Grund verwiesen sie auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme. Der Stellungnahme war die Kopie eines Ausweises beigelegt. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Das SEM stellte in seiner Verfügung hauptsächlich fest, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe sich Eritrea politisch erst 1993 von Äthiopien gelöst und sei zu einem unabhängigen Staat geworden. Die erste Ausreise aus Eritrea sei somit während der Zeit des Unabhängigkeitskrieges respektive als Eritrea noch über keine Staatlichkeit verfügt habe, erfolgt. Er habe sich demnach mehr als zehn Jahre im Sudan aufgehalten, bevor er freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei. Die zweite Ausreise habe 1998 stattgefunden und vier Jahre gedauert. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten während dieser Zeit ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gehabt habe und daher eine mögliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Das Leben sei für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar nicht einfach. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre, würden dennoch keine vorliegen. Er könne sich, sollte seine Situation, insbesondere auch bezüglich der angegebenen gesundheitlichen Probleme, tatsächlich kritisch sein, an das UNHCR wenden. Das Risiko einer Deportation schätzte das SEM im Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Rückschaffung. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, persönlich und unmittelbar im Sudan bedroht zu sein. Er halte sich seit vielen Jahren im Sudan auf, wo - ausser den beiden jüngsten - seine Kinder geboren seien. Die eritreische Diaspora im Sudan biete in Not geratenen Landsleuten weitgehend Unterstützung. In der Schweiz habe er keine Verwandten, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Er sei deshalb im Sinne des AsylG nicht schutzbedürftig. E. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mittels Eingabe bei der Botschaft vom 16. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt sowie um Schutzgewährung durch die Schweiz respektive um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz ersucht. In der Beschwerde wird hauptsächlich auf die bisherigen Vorbringen verwiesen sowie zusätzlich geltend gemacht, die sudanesischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer davor gewarnt, Versammlungen zu veranstalten oder Schriftstücke gegen das eritreische Regime zu verfassen, ansonsten er verhaftet werde. Den Verzicht auf jegliche gegen Eritrea gerichtete politische Aktivitäten habe er in deren Büro schriftlich versichern müssen. Er habe dies dem UNHCR gemeldet. Dies hätte er alles bei einer mündlichen Anhörung durch die Botschaft, mit der er gerechnet habe, noch erklären wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich mittels schriftlicher Eingabe vom 19. September 2012 an die Botschaft gewandt und für sich, seine Ehefrau und seine Kinder um Asyl nachgesucht (vgl. SEM-act. A1/7 S. 3). Er kam mit Eingabe vom 31. März 2015 der Aufforderung des SEM vom 6. März 2015 nach, wonach er zur Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgefordert wurde, da eine mündliche Anhörung durch die schweizerische Vertretung im Sudan nicht möglich gewesen sei. Ebenso reichte er schriftliche Erklärungen seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Kinder nach, womit diese - unter Verweis auf die Vorbringen ihres Ehemannes/Vaters ihr Ersuchen um Asyl durch die Schweiz ausdrückten (vgl. act. A3/5 S. 1 ff., act. A6/7 S. 1 ff. ff.). Der Verzicht auf eine mündliche Befragung durch die Botschaft erscheint aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten sicherheitstechnischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.) Es liegen mithin persönliche Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den Kindern vor (vgl. BVGE 2011/39 E. 4). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben somit am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind zudem durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes ist die Eingabe verständlich und weist keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.4 Auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). 4.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). 4.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.6 Wie nachfolgend unter E. 5 aufgezeigt, ist der Verbleib des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder im Sudan als zumutbar im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten. Ob die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei 1991/1994 als Staatsfeind Eritreas betrachtet und deswegen in Eritrea gefoltert worden sowie sein Sohn und er hätten 1998 das Aufgebot zur Teilnahme am Krieg gegen Äthiopien nicht befolgt, als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten und er sowie seine Familie daher bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten, kann daher vorliegend offenbleiben. 5. 5.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge erstmals 1981 aus seinem Heimatland in den Sudan, wo er durch das UNHCR registriert wurde. Dort ist er in der Folge bis 1991/1994 verblieben; vier seiner Kinder wurden im Sudan geboren (vgl. act. A1/7 S. 2, act. A6/4 S. 1 und 3). Seinen weiteren Ausführungen zufolge verliess er Eritrea zusammen mit seiner Familie erneut 1998 und gelangte in den Sudan (vgl. act. A1/7 S. 1, act. A6/4 S. 2). Der Beschwerdeführer lebt somit zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern bereits wieder seit sechs/sieben Jahren im Sudan. Wie das SEM zu Recht ausführt, könnte er sich, sollte er sich dort nicht sicher fühlen, an das UNHCR wenden, um sich - allenfalls erneut registrieren und - einem Flüchtlingscamp zuweisen zu lassen und somit Unterkunft, Nahrung und insbesondere auch medizinische Hilfe für das von ihm nicht näher spezifizierte Herzleiden zu erhalten. Gleiches gilt auch für die Ehefrau und die erwachsenen Kinder. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering. Die sudanesischen Behörden deportierten zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgten indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Er gibt zwar an, im Sudan der ELF respektive der Partei Eritrean Liberation Front National Congress zugehörig zu sein und er befürchte, dass er deswegen von der EPLF entführt oder deportiert werde (vgl. act. A1/S. 2 f., act. A6/4 S. 3). Ein exponiertes exilpolitisches Profil wird damit indes nicht dargetan. Seit der angeblichen Auflösung des Büros der ELF 2002 wurde er den Akten zufolge im Sudan nie festgenommen. Seine substanzlose Schilderung, er werde daher durch den Geheimdienst gesucht (vgl. act. A1/7 S. 3), erscheint damit nicht glaubhaft. Hätte er tatsächlich im Fokus des Geheimdienstes gestanden, so erscheint nicht nachvollziehbar, dass dieser über eine solche lange Zeitspanne seiner nicht hätte habhaft werden können. Die Argumentation, er habe oft die Adresse gewechselt, ist aufgrund des Umstandes, dass er gleichzeitig angibt, er lebe zusammen mit seiner Halbschwester, seiner Ehefrau und den sechs Kindern in Khartoum (vgl. act. A1/7 S. 1 f., act. A6/4 S. 3), nicht stichhaltig. Eine tatsächlich behördlich gesuchte Person würde sich kaum in einem solch grossen Familienverbund aufhalten, wo man sie leicht ausfindig machen könnte. Auf ein konkretes Entführungs- oder Deportationsrisiko lässt sich somit nicht schliessen. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Verzichtserklärung, wonach er den sudanesischen Behörden gegenüber habe versichern müssen, keine gegen das eritreische Regime gerichteten Versammlungen zu veranstalten oder Schriftstücke abzufassen, erscheint im Gesamtkontext als nachgeschoben und damit ebenfalls nicht glaubhaft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der sudanesische Staat mehrere Jahre zuwartet, um ihn erst 2015 ein solches Schriftstück, dessen Nutzen ohnehin fraglich erscheint, unterschreiben zu lassen. Seine Darstellung auf Beschwerdeebene, er habe die Verzichtserklärung, zu der er angehalten worden sei, im Rahmen der mündlichen Anhörung, mit der er gerechnet habe, noch erwähnen wollen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass ihm durch das SEM mitgeteilt wurde, dass keine Befragung stattfinde (vgl. act. A3/5 S. 2), nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form von Bluthochdruck und eines nicht näher definierten Herzleidens (und nicht etwa eines Gehörschadens wie vom SEM versehentlich angeführt [vgl. act. A7/7 S. 4]), welches den Akten zufolge mit Medikamenten behandelt wurde (vgl. act. A1/7 S. 3 ff.) vermögen an der Einschätzung, dass ihm und seiner Familie der weitere Verbleib im Sudan zumutbar ist, nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, er arbeite nicht und könne seine Kinder nicht ernähren (vgl. act. A1/7 S. 3). Wie bereits erwähnt, könnte er sich durch das UNHCR einem Flüchtlingscamp, in dem er unentgeltlich medizinische Hilfe erlangen könnte, zuweisen lassen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er, seine Ehefrau oder seine Kinder sich in einer existenziellen Notlage befinden, zumal er vorbringt, zwei seiner Kinder würden arbeiten und er sei von seinen Kindern abhängig (vgl. act. A6/4 S. 3). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den mitunter erwachsenen Kindern in Khartoum dennoch in existenzielle Not geraten, so sei auch diesbezüglich auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem Flüchtlingslager verwiesen. Auch wenn die Situation in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass dort zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist. 5.3 Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht von einer Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau oder seine Kinder verfügen über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer und seine Familie gewähren sollte.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: