Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 5. April 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum (Posteingang Botschaft: 11. April 2012) ersuchten die Beschwerdeführenden, ein eritreischer Staatsbürger, seine Frau und ihre sechs Kinder, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer COR-Ausweise und ein UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben ein. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine mündliche Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. Am 3. Juli 2012 gaben die Beschwerdeführenden eine präzisierende Eingabe und weitere Beweismittel (COR-Ausweiskopien aller Familienangehörigen; gleiches UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben) zu den Akten. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen 1974 und 1984 als einfacher Soldat in der Armee gegen Äthiopien gekämpft habe. Danach habe er die Armee verlassen und sei zu seiner Familie ins (...) Flüchtlingslager im Sudan geflüchtet, da ihn die eritreische Armee gesucht habe. Im Sudan sei er exilpolitisch tätig gewesen, indem er andere über Politik unterrichtet habe und der "Eritreischen Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) gedient habe. 1996 sei er zurück nach Eritrea gegangen, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dabei sei er vom eritreischen Geheimdienst gefangen genommen und gefoltert worden. 1997 sei er zwar aus dem Gefängnis entlassen, aber dafür gezwungen worden, im Krieg gegen Äthiopien für Eritrea zu kämpfen. 2000 sei es ihm gelungen in den Sudan zu flüchten, wo er Jugendliche in Z._______, Y._______ und Khartoum über die politischen Geschehnisse in Eritrea und über Demokratie unterrichtet habe. Am 20. Mai 2003 sei er jedoch vom eritreischen Geheimdienst entführt und in ein Gefängnis (...) in Eritrea gebracht worden, (...). Dort habe er das Todesurteil erhalten. Am 20. November 2005 habe er aber (...) fliehen können. Vom Land (W._______) aus, sei er zu Fuss nach V._______ gegangen und von dort mit dem Auto nach U._______, von wo er den Sudan erreicht habe. Das Flüchtlingslager im Sudan habe er aus Sicherheitsbedenken verlassen. Ferner habe er Angst, nochmals vom eritreischen Geheimdienst entführt und zurück nach Eritrea gebracht zu werden. Aus diesem Grund habe er auch aufgehört, für die Partei zu arbeiten. Weiter fehle seinen Kindern die Ausbildung und die ganze Familie leide unter dauernden finanziellen Problemen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - versandt am 15. August 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies die Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Posteingang Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung einer Deportation oder Verschleppung zurück nach Eritrea werde als unbegründet erachtet, da es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, warum die Rückführung nach Eritrea drohe. Insbesondere zeige sich dies durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in den Sudan im Jahr 2005 nicht mehr konkret mit einer Rückführung bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingsstatus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum, wo er schon seit über sieben Jahren lebe, seien nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit würden sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen, zumal sie keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land hätten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.
E. 5.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Entführung durch die eritreischen Behörden befürchte, insbesondere da seine früheren Arbeitskollegen bei der Partei entführt worden seien. Zudem erhalte er keine Hilfe von der UNHCR Vertretung im Sudan. So habe er kein Geld für die Spitalgebühr erhalten, um seine Frau behandeln zu lassen. Ferner könne er die Grundbedürfnisse seiner Familie mit seinem Lohn nicht decken und seine Kinder würden keine Ausbildung erhalten.
E. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 13. August 2012 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 hatte das BFM die Beschwerdeführenden zudem darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vorbringen zu ergänzen.
E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit Juni 2005.
E. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Beschwerdeführer, welcher offenbar bereits seit 2005 im Sudan lebt, wo er in Khartoum wohnt und wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nachgeht, und gemäss Aktenlage politisch nicht mehr aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Zwar macht er geltend, 2003 durch den eritreischen Geheimdienst entführt worden zu sein und anschliessend zwei Jahre im Gefängnis verbracht zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen erwecken jedoch gewisse Zweifel. Ohnehin liegt aber der Vorfall schon sieben Jahre zurück und der Beschwerdeführer lebt seither unbehelligt im Sudan, was eben vielmehr gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihm keine Deportation nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die angeblich benötigte medizinische Versorgung für die Frau des Beschwerdeführers gewährleistet werden. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung, vielmehr wird durch die Flüchtlingsausweise des UNHCR/COR unterstrichen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten.
E. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
E. 7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hielten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5107/2012/sps Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...) Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. April 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum (Posteingang Botschaft: 11. April 2012) ersuchten die Beschwerdeführenden, ein eritreischer Staatsbürger, seine Frau und ihre sechs Kinder, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer COR-Ausweise und ein UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben ein. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine mündliche Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. Am 3. Juli 2012 gaben die Beschwerdeführenden eine präzisierende Eingabe und weitere Beweismittel (COR-Ausweiskopien aller Familienangehörigen; gleiches UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben) zu den Akten. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen 1974 und 1984 als einfacher Soldat in der Armee gegen Äthiopien gekämpft habe. Danach habe er die Armee verlassen und sei zu seiner Familie ins (...) Flüchtlingslager im Sudan geflüchtet, da ihn die eritreische Armee gesucht habe. Im Sudan sei er exilpolitisch tätig gewesen, indem er andere über Politik unterrichtet habe und der "Eritreischen Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) gedient habe. 1996 sei er zurück nach Eritrea gegangen, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dabei sei er vom eritreischen Geheimdienst gefangen genommen und gefoltert worden. 1997 sei er zwar aus dem Gefängnis entlassen, aber dafür gezwungen worden, im Krieg gegen Äthiopien für Eritrea zu kämpfen. 2000 sei es ihm gelungen in den Sudan zu flüchten, wo er Jugendliche in Z._______, Y._______ und Khartoum über die politischen Geschehnisse in Eritrea und über Demokratie unterrichtet habe. Am 20. Mai 2003 sei er jedoch vom eritreischen Geheimdienst entführt und in ein Gefängnis (...) in Eritrea gebracht worden, (...). Dort habe er das Todesurteil erhalten. Am 20. November 2005 habe er aber (...) fliehen können. Vom Land (W._______) aus, sei er zu Fuss nach V._______ gegangen und von dort mit dem Auto nach U._______, von wo er den Sudan erreicht habe. Das Flüchtlingslager im Sudan habe er aus Sicherheitsbedenken verlassen. Ferner habe er Angst, nochmals vom eritreischen Geheimdienst entführt und zurück nach Eritrea gebracht zu werden. Aus diesem Grund habe er auch aufgehört, für die Partei zu arbeiten. Weiter fehle seinen Kindern die Ausbildung und die ganze Familie leide unter dauernden finanziellen Problemen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2012 - versandt am 15. August 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies die Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Posteingang Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG) 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Er sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung einer Deportation oder Verschleppung zurück nach Eritrea werde als unbegründet erachtet, da es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, warum die Rückführung nach Eritrea drohe. Insbesondere zeige sich dies durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in den Sudan im Jahr 2005 nicht mehr konkret mit einer Rückführung bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er habe den Flüchtlingsstatus erhalten beziehungsweise könne diesen erwerben. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum, wo er schon seit über sieben Jahren lebe, seien nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Somit würden sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen, zumal sie keine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land hätten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. 5.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Entführung durch die eritreischen Behörden befürchte, insbesondere da seine früheren Arbeitskollegen bei der Partei entführt worden seien. Zudem erhalte er keine Hilfe von der UNHCR Vertretung im Sudan. So habe er kein Geld für die Spitalgebühr erhalten, um seine Frau behandeln zu lassen. Ferner könne er die Grundbedürfnisse seiner Familie mit seinem Lohn nicht decken und seine Kinder würden keine Ausbildung erhalten. 6. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 13. August 2012 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 hatte das BFM die Beschwerdeführenden zudem darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vorbringen zu ergänzen. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit Juni 2005. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Beschwerdeführer, welcher offenbar bereits seit 2005 im Sudan lebt, wo er in Khartoum wohnt und wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nachgeht, und gemäss Aktenlage politisch nicht mehr aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Zwar macht er geltend, 2003 durch den eritreischen Geheimdienst entführt worden zu sein und anschliessend zwei Jahre im Gefängnis verbracht zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen erwecken jedoch gewisse Zweifel. Ohnehin liegt aber der Vorfall schon sieben Jahre zurück und der Beschwerdeführer lebt seither unbehelligt im Sudan, was eben vielmehr gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihm keine Deportation nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grundsätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die angeblich benötigte medizinische Versorgung für die Frau des Beschwerdeführers gewährleistet werden. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung, vielmehr wird durch die Flüchtlingsausweise des UNHCR/COR unterstrichen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hielten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: